Erschwerniszulage
§ 19a.
(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;
V: BGBl. Nr. 373/1973;
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40230206
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