VwGH Ro 2017/12/0014

VwGHRo 2017/12/001425.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Ing. J G in O, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5. Februar 2015, LVwG-6/95/20-2016, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §14 Abs1;
VwGVG 2014 §15 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017120014.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der am 1. Juni 1945 geborene Revisionswerber stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2000 als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.

2 Mit Bescheid vom 16. März 1993 war sein Vorrückungsstichtag gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) mit 10. September 1973 festgesetzt worden. Über seinen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung von vor seinem 18. Lebensjahr liegenden Zeiten setzte die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 8. Mai 2012 seinen Vorrückungsstichtag mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 gemäß § 106 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) sowie den §§ 12 und 113 GehG mit 26. September 1970 fest. Ferner wurde ausgesprochen, dass diese Neufestsetzung aufgrund der Tatsache, dass sich der Revisionswerber seit 1. September 2000 im Ruhestand befinde, keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung bewirke. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2013, 2012/12/0164, zurückgewiesen, auf dessen Begründung an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

3 Mit Schreiben vom 22. April 2014 beantragte der Revisionswerber neuerlich die Neuberechnung des Vorrückungsstichtags und die Auszahlung des aus einer Neubemessung resultierenden Differenzbetrags. Er berief sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-514/12 und leitete aus diesem ab, dass ihm seine Vordienstzeiten, die er nicht bei Gebietskörperschaften zurückgelegt habe, auf Grundlage der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzurechnen seien.

4 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde wies mit Bescheid vom 11. März 2015 den Antrag auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtags gemäß § 170a GehG zurück. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies sie mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. April 2015 mit der Maßgabe ab, dass sein Antrag unter Bezugnahme auf § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG zurückgewiesen werde. Dagegen stellte der Revisionswerber einen Vorlageantrag.

5 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 5. Februar 2015 erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg "über den Vorlageantrag (des Revisionswerbers) gegen die Beschwerdevorentscheidung der Salzburger Landesregierung vom 16. April 2015 zu Zahl (...), mit der die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesregierung Salzburg vom 11. März 2015 zu Zahl (...), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: ‚Die Salzburger Landesregierung als nach § 1 Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 (LDHG 1995), LGBl. Nr. 138/1995 idgF, zuständige Behörde hat gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idgF, entschieden:

Ihr Antrag auf Neuberechnung Ihres Vorrückungsstichtages wird zurückgewiesen', zu Recht (...): 1. Gemäß §§ 14, 15 und 28 VwGVG wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen." Mit Spruchpunkt 2. erklärte das Verwaltungsgericht die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.

6 Das Verwaltungsgericht begründete sein Entscheidung zusammengefasst damit, dass bereits vor der Bundesbesoldungsreform 2015 ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 113 Abs. 10 GehG stets nur für einen Antragsteller habe erfolgreich sein können, dessen am 1. Jänner 2004 bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt gewesen sei (Hinweis auf VwGH 16.9.2013, 2012/12/0164). Dies bedeute, dass die erst mit 1. Jänner 2004 wirksam werdende Verbesserung des Vorrückungsstichtags des Revisionswerbers keine Auswirkung auf die Höhe seines Ruhegenusses habe, der auf Basis der bis zum 31. August 2000 gebührenden Aktivbezüge zu bemessen gewesen sei. Der Revisionswerber werde als mit Ablauf des 31. August 2000 im Ruhestand befindlicher Beamter im Zuge der Bundesbesoldungsreform 2015 - mit der nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag vollständig außer Kraft getreten seien - nach § 169c GehG auch nicht pauschal übergeleitet. Da aus dem Unionsrecht nach dem Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014, C- 501/12 , Specht, keine Antragslegitimation für eine individuelle Neuberechnung des Besoldungsdienstalters anlässlich einer pauschalen Überleitung abzuleiten sei, müsse das umso mehr für den Antrag des nicht pauschal übergeleiteten Revisionswerbers gelten. Dies insbesondere auch deshalb, weil in seinem Fall der Ruhestandsversetzung mit 31. August 2000 - und damit vor dem 2. Dezember 2003 - der Vorrückungsstichtag für die Besoldung nicht mehr maßgeblich sei und keine Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegenusses habe. Aus der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit könne der Revisionswerber ebenfalls keine Ansprüche ableiten; entsprechendes Vorbringen habe er nicht erstattet. Zudem habe die Richtlinie 2000/78/EG eine Umsetzungsfrist bis 2. Dezember 2003 vorgesehen; erst ab diesem Zeitpunkt seien Diskriminierungen aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Richtlinie unionsrechtlich unzulässig. Die Antragstellung sei aber auch schon deshalb unzulässig, weil nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 22 GehG zu ermitteln sei, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung die tatsächliche Besoldung maßgebend sei. Diese sei vom Revisionswerber innerhalb der Verjährungsfrist des § 13b GehG nicht in Abrede gestellt worden, sodass es ihm daher auch an einem Feststellungsinteresse fehle.

7 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision sah das Verwaltungsgericht im Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Berichtigung von Bescheiden in laufenden Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, sowie zur Frage, ob ein subjektives Recht auf individuelle Neuberechnung des Vorrückungsstichtags und damit ein korrespondierendes Antragsrecht für pauschal nicht übergeleitete Beamte des Ruhestands aus dem nationalen Recht bzw. dem Unionsrecht abzuleiten sei.

8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. März 2017, E 462/2016-10, ablehnte und sie mit Beschluss vom 10. April 2017 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

9 In der Revision, die der Revisionswerber in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhoben hat, führt er zu deren Zulässigkeit nach einem Verweis auf die Zulassungsbegründung durch das Landesverwaltungsgericht aus, dass nach den Erkenntnissen Ro 2015/12/0025 und Ro 2016/12/0002 eine Zurückweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags nicht rechtmäßig sei. Das Verwaltungsgericht hätte daher den zurückweisenden Bescheid aufzuheben gehabt. Verwaltungsbehördliche und -gerichtliche Verfahren, welcher der Überprüfung der Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehalts nach dem Altrecht dienten, seien nach dieser Judikatur zulässig. Nichts anderes habe zu gelten, wenn die faktische Gestion der Verwaltung deshalb überprüft werden solle, weil diese allein Grundlage für die Pensionsbemessung und -berechnung sei.

10 Des Weiteren wird die Zulässigkeit der Revision in der Abweisung des Vorlageantrags gesehen, weil die Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG über die erhobene Beschwerde zu entscheiden hätten, was hier offenbar verabsäumt worden sei.

11 Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die Antragslegitimation verneint, weil der Revisionswerber im Aktivstand nicht pauschal übergeleitet worden und ausschließlich die tatsächliche Besoldung für die Ruhegenussbemessung und - berechnung ausschlaggebend sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei Grundlage für die Höhe des Ruhegenusses jedoch das tatsächlich gebührende Gehalt (Verweis auf VwGH 30.5.2006, 2003/12/0037). Außerdem sei der Größenschluss unrichtig, dass deshalb, weil selbst pauschal übergeleitete Beamte kein Antragsrecht hätten, umso eher nicht pauschal übergeleitete Beamte kein solches hätten. Vielmehr seien einerseits sämtliche Dienstrechtsnovellen - insbesondere deren Übergangsbestimmungen - "zumindest ab BGBl. I Nr. 32/2015" auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden und andererseits deren Übergangsbestimmungen ohnedies rechtswidrig, sodass das formale Antragsrecht weiterhin bestehe.

12 Die Revision ist entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (§ 34 Abs. 1a VwGG) - Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht zulässig:

13 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

14 Um den Begründungserfordernissen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision durch das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG zu genügen, ist es erforderlich, darzulegen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen habe (vgl. VwGH 21.1.2015, Ro 2014/04/0074).

15 Auch in einer vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärten Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (siehe etwa VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; 27.5.2015, Ro 2015/12/0006).

16 Ausführungen zu der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen ersten Zulässigkeitsfrage finden sich in der Revision nicht. Die zweite stellt keine solche von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, hat doch der Verwaltungsgerichtshof nicht die abstrakte Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit - nicht einmal näher bezeichneten - Bestimmungen des Unionsrechts zu prüfen (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2017/12/0014; 1.7.2015, Ro 2014/12/0055). Auch ist es nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs, eine gesetzliche Grundlage für einen Antrag eines Revisionswerbers zu suchen (VwGH 27.4.2017, Ra 2017/12/0026).

17 Soweit der Revisionswerber als Zulässigkeitsgrund ansieht, dass statt seiner Beschwerde sein Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen und er deshalb in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt worden sei, ist dem Folgendes zu erwidern: Zwar trifft es zu, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags dennoch die Beschwerde bleibt. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt werde (siehe VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145; siehe zu den in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Fallkonstellationen ferner VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers ist jedoch nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom 17.12.2015). Daher ist für den Revisionswerber im vorliegenden Fall aus dem genannten Vorbringen nichts zu gewinnen. So wurde durch die oben zitierte Formulierung des Kopfes und des Spruchs des angefochtenen Erkenntnisses mit der vollinhaltlichen Wiedergabe des Spruchs der Beschwerdevorentscheidung, trotz dessen mangelhafter Formulierung in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde abgewiesen und der Spruch der Beschwerdevorentscheidung bestätigt wurde (siehe zur insoweit übertragbaren Rechtsprechung zur Bestätigung einer bereits außer Kraft getretenen Berufungsvorentscheidung VwGH 10.12.2001, 2000/10/0180; 30.6.2011, 2009/07/0151; vgl. auch zum Fall einer Beschwerdevorentscheidung, die abzuändern gewesen wäre, VwGH 27.4.2017, Ra 2017/12/0024).

18 Wenn sich der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision in der Sache auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 2016, Ro 2015/12/0025 und Ro 2016/12/0002, beruft, übersieht er, dass jene die Anträge von im Aktivstand befindlichen Beamten behandelten, deren Gehalt (nach wie vor) vom Vorrückungsstichtag abhängig war. Zudem hatten diese Erkenntnisse eine unzulässige Altersdiskriminierung zum Gegenstand. Diese wurde vom Revisionswerber in einem ersten Antrag geltend gemacht, der zum Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2013, 2012/12/0164, führte. In diesem Beschluss wurde unter anderem ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer war allerdings bereits mit Ablauf des 31. August 2000 in den Ruhestand versetzt worden und hatte daher am 1. Jänner 2004 keine gehaltsrechtlich relevante besoldungsrechtliche Stellung. Eine erst mit 1. Jänner 2004 wirksam werdende Verbesserung seines Vorrückungsstichtages hätte auch nach den Bestimmungen des PG 1965 keine Auswirkung auf die Höhe des Ruhegenusses, der auf Basis der bis zum 31. August 2000 gebührenden Aktivbezüge zu bemessen war. Soweit § 113 Abs. 10, 13 und 14 GehG auch auf Pensionsansprüche Bezug nimmt, kann er sich grundsätzlich (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/12/0069) nur auf Beamte, die ab dem 1. Jänner 2004 in den Ruhestand getreten sind, oder auf die Hinterbliebenen von Beamten, die am 1. Jänner 2004 noch im Aktivdienstverhältnis standen, beziehen."

19 Auch wenn in diesem Zusammenhang eine Zurückweisung des Antrags nicht auf § 175 Abs. 79 Z 3 GehG gestützt werden könnte (siehe auch dazu das - zu einem übergeleiteten Bestandsbeamten ergangene - Erkenntnis VwGH 9.9.2016, Ro 2016/12/0002), verneinte das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der vom Revisionswerber begehrten Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags tragend auch damit, dass eine solche erst ab 1. Jänner 2004 wirksam werde und sich daher für den seit 31. August 2000 in Ruhestand befindlichen Revisionswerber nicht auswirke. Dieser Annahme wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht konkret entgegengetreten. Davon ausgehend kommt aber den weiters aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen der Grundlage für den zum 31. August 2000 zu bemessenden Ruhegenuss oder eines Antragsrechts für nicht pauschal übergeleitete Beamte des Ruhestands im vorliegenden Fall keine relevante Bedeutung zu.

20 Der Revisionswerber legt somit keine Rechtsfrage dar, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

21 An dieser Einschätzung vermögen auch die bloß in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen zum Urteil EuGH 5.12.2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (SALK), C-514/12 , nichts zu ändern, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision doch allein ihre Zulässigkeitsbegründung maßgeblich (vgl. etwa VwGH 6.9.2016, Ra 2016/11/0115, mwN; siehe aber auch VwGH 1.7.2015, Ro 2014/12/0068; 21.12.2016, Ra 2016/12/0095).

22 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2017

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