VwGH Ro 2016/12/0002

VwGHRo 2016/12/00029.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die ordentliche Revision der Dipl.-Päd. A H in G, vertreten durch Ing. Mag. Peter Huber, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Molnarplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11. September 2015, Zl. LVwG-6/92/6-2015, betreffend Bescheidberichtigung und Zurückweisung eines Antrages i. A. Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Salzburger Landesregierung),

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
AVG §13 Abs1;
AVG §38;
AVG §66 Abs4;
BesoldungsreformG 2015;
DienstrechtsNov 2015;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §12 idF 2015/I/032;
GehG 1956 §12 idF 2015/I/065;
GehG 1956 §169c idF 2015/I/065;
GehG 1956 §169d Abs5 idF 2015/I/065;
GehG 1956 §169d idF 2015/I/065;
GehG 1956 §175 Abs79 idF 2015/I/032;
GehG 1956 §8 idF 2015/I/032;
GehG 1956 §8 idF 2015/I/065;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016120002.J00

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.

2 Mit Antrag vom 30. November 2014 begehrte sie gemäß § 113 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages.

3 Am 11. März 2015 erging über diesen Antrag ein Bescheid der Salzburger Landesregierung dessen Spruch wie folgt lautete:

"Die Salzburger Landesregierung als nach § 1 Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 (LDHG 1995), LGBl Nr 138/1995 idgF, zuständige Behörde hat gemäß § 170a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr 54/1956 idgF, entschieden:

Ihr Ersuchen um Neufestsetzung Ihres Vorrückungsstichtages wird zurückgewiesen."

4 In der Begründung des Bescheides heißt es:

"Mit der Gesetzesnovelle BGBl I Nr 32/2015 sind die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag entfallen. Diese Bestimmungen sind mit Wirkung vom 12.02.2015 in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden, weshalb Ihr Ansuchen zurückzuweisen war."

5 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg, in welcher u. a. geltend gemacht wurde, dass sie auch vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres gelegene anrechenbare Schulzeiten zugebracht habe.

6 Die belangte Behörde habe durch die Zurückweisung des Antrages der Revisionswerberin zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG sei verfassungs- und unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung hintanzuhalten sei.

7 Die Revisionswerberin stellte folgenden Beschwerdeantrag (Schreibweise im Original):

"Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und

1. den angefochtenen Bescheid des Amtes der Landesregierung vom 11.3.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Zuge die Beschwerdeführerin einzuvernehmen ist, dergestalt abändern, dass der Beschwerdeführerin die Vordienstzeiten von 1.9.1974 bis 30.9.1988 zur Gänze dem Besoldungsdienstalter angerechnet werden.

2. Weiters regt die Beschwerdeführerin an, das mit BGBl I 32/2015 unter Art 2 geänderten §§ 8, 12, 12a sowie 175 GehaltsG und in Art 5 geänderte Landeslehrer-DienstrechtsG einer Vorabentscheidung des EuGH gem. Art 267 AEUV wegen Unionsrechtswidrigkeit dieser Regelung bzw. die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch den VfGH wegen Verfassungswidrigkeit anzustellen."

8 Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. April 2015 wurde der vorzitierte Bescheid vom 11. März 2015 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass als Rechtsgrundlage der Entscheidung nunmehr statt § 170a GehG § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG zu treten habe. Die Zitierung der erstgenannten Norm im Bescheid vom 11. März 2015 beruhe auf einem Versehen der Behörde.

9 Auch gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg.

10 Letzteres führte über die genannten Beschwerden eine mündliche Verhandlung durch.

11 In dieser Verhandlung erstattete der Vertreter der Revisionswerberin folgenden Schlussantrag:

"Der Beschwerdeführervertreter beantragt wie schriftlich, insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung, insbesondere zum Fällen einer Sachentscheidung, wo die einschlägigen hier vorgebrachten Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind und ergeben, dass die Beschwerdeführerin zu einem günstigeren Vorrückungsstichtag kommen würde."

12 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 22. April 2015 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses).

13 Darüber hinaus wurde auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. März 2015 in seiner durch den Bescheid vom 22. April 2015 berichtigten Fassung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses).

14 Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig sei (Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses).

15 In Ansehung des Spruchpunktes I. vertrat das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Auffassung, die Zitierung des § 170a GehG als Rechtsgrundlage des Bescheides vom 11. März 2015 beruhe auf einem klar erkennbaren Versehen der Behörde, weshalb die im Bescheid vom 22. April 2015 vorgenommene Berichtigung zulässigerweise erfolgt sei. Erfolge die Berichtigung während des hinsichtlich des berichtigten Bescheides laufenden Beschwerdeverfahrens, so habe das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in der berichtigten Form dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen. Diese Rechtsauffassung habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, 92/01/0557, für Berichtigungen während der Anhängigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht. Die genannte Rechtsprechung sei auf Berichtigungen während eines laufenden Beschwerdeverfahrens zu übertragen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg habe den erstangefochtenen Bescheid daher in seiner durch den zweitangefochtenen Bescheid berichtigten Fassung zu prüfen gehabt.

16 Zu Spruchpunkt II. seines Erkenntnisses führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg in den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses zunächst Folgendes aus:

"Die belangte Behörde geht im Beschwerdefall vom Fehlen einer Antragslegitimation der Beschwerdeführerin aus, weil mit der Gesetzesnovelle BGBI I Nr 32/2015 die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag (vgl § 175 Abs 79 und 80 GehG) gänzlich entfallen seien und die entfallenen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr angewendet werden dürften, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.11.2014 zurückzuweisen gewesen sei.

Indem die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin keine Sachentscheidung getroffen hat, beschränkt sich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich auf die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl dazu VwGH 22.1.2015, ZI Ra 2014/06/0055 und 18.12.2014, ZI Ra 2014/07/0002, 0003). Verfahrensthema im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist also allein die Frage der Zulässigkeit des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages.

Bei der Prüfung, ob der Antrag der Beschwerdeführerin einer (meritorischen) Entscheidung zuzuführen ist oder nicht, ist grundsätzlich von den Angaben der Beschwerdeführerin auszugehen. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es vorrangig auf das erkenn- und erschließbare Ziel, also das Begehren der Einschreiterin an, wobei eine Klarstellung des mit einem Anbringen tatsächlich Gewolltem so lange möglich ist, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen worden ist (vgl VwGH 15.6.2004, ZI 2003/18/0321 und 27.9.2011, ZI 2010/12/0142).

Selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 30.11.2014 im Hinblick auf die damals noch in Geltung stehende Rechtslage ausschließlich die Neuberechnung ihres Vorrückungsstichtages begehrte, modifizierte sie (nach Änderung der Rechtslage) ihr Begehren in der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid dahingehend, dass sie nunmehr die volle Anrechnung ihrer Ansicht nach einschlägigen Vordienstzeiten von 1.9.1974 bis 30.9.1988 für ihr ‚Besoldungsdienstalter' begehrt.

Von seinem Inhalt her zielt dieser Antrag der Beschwerdeführerin also auf die individuelle Bemessung ihres Besoldungsdienstalters und die individuelle Anrechnung von einschlägigen Vordienstzeiten für das ‚Besoldungsdienstalter' im Sinn des § 12 GehG idgF ab, weil die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass ihr Besoldungsdienstalter aufgrund eines bisher unrichtig berechneten Vorrückungsstichtages, einer daraus resultierenden unrichtigen besoldungsrechtlichen Stellung und eines daraus resultierenden falschen Gehaltsansatzes für Februar 2015 im Zuge der pauschalen Überleitung unrichtig festgesetzt worden sei.

Im Beschwerdefall gilt es daher vorrangig zu klären, welche Rechtsgrundlagen eine Antragslegitimation der Beschwerdeführerin für ihr Begehren (individuelle Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters und individuelle Anrechnung von facheinschlägigen Vordienstzeiten für ihr Besoldungsdienstalter) begründen können.

Die Bestimmungen des § 106 LDG iVm §§ 12 Abs 7 und 169c GehG idgF legen fest, dass eine individuelle Berechnung des Besoldungsdienstalters bei den nach § 169c GehG pauschal übergeleiteten Beamten zu unterbleiben hat (vgl dazu auch die ErläutRV, 585 BIgNR XXV.GP, 11).

Auch ergeben sich im Beschwerdefall keinerlei Anhaltspunkte für in § 169d Abs 1 bis Abs 5 GehG normierten Anwendungsfälle von nicht pauschal überzuleitenden Bestandsbeamten.

Die anlässlich der Bundesbesoldungsreform 2015 geschaffene nationale Rechtslage bietet nach Ansicht des erkennenden Gerichtes daher keine unmittelbare Rechtsgrundlage für eine Antragslegitimation der Beschwerdeführerin zur begehrten individuellen Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters nach § 12 GehG."

17 Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Juni 2014, C-501/12 u.a. Specht, vertrat das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Auffassung, wonach es unionsrechtlich unbedenklich sei, aus Anlass einer Neuregelung des Besoldungsrechtes für Altbeamte an die im Altrecht erreichte gehaltsrechtliche Position anzuknüpfen, auch wenn dieses Altrecht diskriminierend gewesen sei.

18 Hieraus leitete das Landesverwaltungsgericht Salzburg weiters Folgendes ab:

"Eingedenk dieser Ausführungen des EuGH folgt für das erkennende Gericht, dass auch aus dem Unionsrecht keine Antragslegitimation der Beschwerdeführerin für eine individuelle Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters anlässlich der pauschalen Überleitung in das mit BGBI I Nr 32/2015 geschaffene Besoldungssystem abzuleiten ist.

Schließlich bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, ein konkretes Leistungsbegehren ausständiger Bezüge gegenüber der Dienstbehörde zu erheben, wenn sie der Meinung sein sollte, ihre Bezüge würden aufgrund der Nichtanrechnung einschlägiger Vordienstzeiten wegen Unionsrechtswidrigkeit und behaupteter Diskriminierung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ein solches Leistungsbegehren steht der Beschwerdeführerin bereits nach den nationalen Rechtsvorschriften jederzeit offen, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch so dem Grundsatz der Effektivität und dem in Art 9 der RL gefordertem, von den Mitgliedstaaten sicherzustellendem Rechtsschutz zum Durchbruch verholfen wird."

19 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Landesverwaltungsgericht Salzburg wie folgt:

"In Ansehung dieser gesetzlichen Kriterien sind für das erkennende Gericht verfahrensgegenständlich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. Zum einen fehlt zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berichtigung von Bescheiden in laufenden Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten eine einschlägige Rechtsprechung des VwGH. Auch fehlt Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob ein subjektives Recht auf individuelle Neuberechnung des Besoldungsdienstalters und ein damit korrespondierendes Antragsrecht für nach § 169c GehG pauschal übergeleitete Beamte aus dem nationalen Recht bzw dem Unionsrecht abzuleiten ist."

20 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.

21 Zur Zulässigkeit der Revision wird auf die vom Landesverwaltungsgericht Salzburg ins Treffen geführten Gründe verwiesen.

22 Die Revisionswerberin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, es aus diesen Gründen aufzuheben.

23 Die vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg belangte Salzburger Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

24 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

25 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

26 Um den Begründungserfordernissen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision durch das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG zu genügen, ist es erforderlich, darzulegen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen habe (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/04/0074).

27 Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Zl. Ro 2015/12/0006).

28 I. Zur Revision gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses:

29 Da die Revisionswerberin von sich aus keine Zulassungsgründe ausformuliert hat, könnte sich eine Zulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses ausschließlich aus der Begründung der Zulassungsentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg ergeben. Demnach fehle es an Rechtsprechung "zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berichtigung von Bescheiden in laufenden Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten".

30 Aus dieser Formulierung selbst ist keine hinreichend konkrete Darstellung einer Rechtsfrage zu entnehmen, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 25. September 2014, Ra 2014/07/0043, und vom 18. Dezember 2015, Ro 2015/12/0020). Im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses könnte allenfalls erhellen, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine grundsätzliche Rechtsfrage darin erblickt, ob die Aussagen des hg. Erkenntnisses vom 20. Jänner 1993, 92/01/0557, zum Prüfungsgegenstand des Verwaltungsgerichtshofes im Falle einer Bescheidberichtigung während der Anhängigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf den Fall einer Bescheidberichtigung während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können.

31 Von der Lösung dieser, die Rechtsfolgen einer Bescheidberichtigung aufwerfenden Frage hängt aber die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Bescheidberichtigung und damit die Revision gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses nicht ab (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0044).

32 Die weitere Zulassungsbegründung der Revision betrifft zweifelsohne nicht den Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses.

33 Aus diesen Gründen eignet sich die Revision gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.

34 II. Zur Revision gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses:

35 Gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 (Stammfassung dieser Ziffer) gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer grundsätzlich das GehG.

36 Gemäß § 106 Abs. 5 LDG 1984 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 werden die Landeslehrer in das durch das zuletzt zitierte Gesetz geschaffene Besoldungssystem gemäß den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.

37 Zur Entwicklung der Rechtslage betreffend die Regelungen der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem GehG und zur Auslegung der durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I. Nr. 65/2015 bewirkten Rechtslage wird in (sinngemäßer) Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, Ro 2015/12/0025, verwiesen.

38 Erkennbar wird mit der Frage nach dem Bestehen eines "subjektiven Rechts auf individuelle Neuberechnung des Besoldungsdienstalters für nach § 169c GehG pauschal übergeleitete Beamte" das Problem aufgeworfen, inwieweit Zeiten, welche bei der faktischen Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, auch nach Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 Berücksichtigung finden können.

39 Mit der so zu verstehenden Zulassungsbegründung wird eine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen, zumal sich das Landesverwaltungsgericht Salzburg bei seiner diesbezüglichen Beurteilung auf keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte und - wie im Folgenden gezeigt wird - zu einer Lösung gelangte, welche mit dem oben zitierten hg. Erkenntnis vom heutigen Tage unvereinbar ist.

40 Der sohin gebotenen inhaltlichen Behandlung der Revision ist voranzustellen, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Hinblick auf die unter einem mit Spruchpunkt I. seines Erkenntnisses erfolgte Bestätigung des Berichtigungsbescheides seiner Überprüfung den Zurückweisungsbescheid in seiner berichtigten Fassung zu Grunde zu legen hatte. Diese Frage ist freilich für den Ausgang der Revision bedeutungslos, da (auch) die dort herangezogene Gesetzesbestimmung die Zurückweisung nicht zu tragen vermochte.

41 Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom heutigen Tage dargelegt hat, kann eine individuelle Berücksichtigung von Zeiten bei Bestandsbeamten, auf welche § 169d Abs. 5 GehG nicht Anwendung findet, jedenfalls nicht im Wege einer individuellen Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters unter Anwendung der für neu ernannte Beamte geltenden Bestimmungen der §§ 8 und 12 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 erfolgen. Ebensowenig kann - wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt hat - bei der Bemessung der nach Neurecht zustehenden Gehälter für Altbeamte die Richtigkeit der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht als Vorfrage der Gehaltsbemessung nach Neurecht geprüft werden (aus diesem Grund ist der Hinweis auf die Zulässigkeit eines "Leistungsbegehrens" in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses nicht zielführend, auch wenn man ihn als Verweis auf ein Feststellungsbegehren betreffend die Gebührlichkeit von Gehalt für einen bestimmten Zeitraum deuten würde; vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, 2008/12/0013).

42 Zulässig und zur Geltendmachung der in Rz 38 genannten Zeiten weiterhin tauglich sind hingegen verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren, welche der Überprüfung der Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach dem Altrecht dienen. Dies ist bei einem nach § 113 Abs. 10 GehG gestützten Antragsverfahren der Fall, hängt die konkrete Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehaltes doch von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am 1. Jänner 2004 im Altrecht erlangt hatte. Führt die Dienstbehörde auf Grund einer hier beantragten Feststellung sodann eine Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes durch (wozu sie gegebenenfalls verpflichtet ist, was in der Folge auch mit einem Antrag auf Feststellung der Höhe des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht erzwungen werden könnte) bewirkt (erst) dieser Umstand, dass das dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegende Gehalt sodann anders (neu) bemessen "wurde". Dieser Umstand hat sodann zu einer rückwirkenden Neufestsetzung der im Neusystem ab dem Zeitpunkt der Überleitung gebührenden Gehälter zu führen.

43 Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zurückweisung des Antrages der Revisionswerberin durch den dienstbehördlichen Bescheid vom 11. März 2015 auch nicht auf § 175 Abs. 79 Z 3 zweiter Halbsatz GehG gestützt werden konnte. Der vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg angefochtene dienstbehördliche Bescheid war daher rechtswidrig.

44 Demgemäß ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes II. des angefochtenen Erkenntnisses die Frage bedeutsam, ob die vom Landesverwaltungsgericht Salzburg getroffene Annahme, die Revisionswerberin habe den verfahrenseinleitenden Antrag auf Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages in dieser Form nicht mehr aufrecht erhalten, zutrifft. Diese Frage ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen.

45 Zwar könnte das - durchaus unklare - Begehren in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. März 2015 in diese Richtung deuten. In dem vorzitierten Verständnis läge der Beschwerdeantrag freilich außerhalb der "Sache" des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides, welcher ausschließlich die Zurückweisung des gestellten Antrages als unzulässig zum Gegenstand hatte.

46 Unbeschadet der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Salzburg einen solchen Beschwerdeantrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG einem Verbesserungsverfahren zuzuführen gehabt hätte (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0037, sowie das zu einem Berufungsantrag ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2009, 2006/08/0122 = VwSlg. 17690 A/2009), hat die Revisionswerberin durch ihre oben wiedergegebene Antragstellung in der mündlichen Verhandlung mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt, dass sie ihren ursprünglichen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht fallen lassen wollte.

47 Sie hat auch durch die dort erfolgte Modifikation ihres Beschwerdeantrages in Richtung einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die Dienstbehörde ein Begehren gestellt, welches sich jedenfalls innerhalb der "Sache" bewegte, über die die Dienstbehörde entschieden hat (wenngleich - wie im Folgenden dargestellt wird - richtigerweise inhaltlich eine ersatzlose Aufhebung des dienstbehördlichen Zurückweisungsbescheides geboten gewesen wäre). Eine solche, innerhalb der Sache des angefochtenen Bescheides gelegene Modifikation des Beschwerdebegehrens ist bis zur Entscheidung über dasselbe zulässig (vgl. für das dem Beschwerdebegehren als Vorbild dienende Berufungsbegehren das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2014, 2013/12/0224).

48 Vor diesem Hintergrund wäre das Landesverwaltungsgericht Salzburg unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung gehalten gewesen, auf Grund der demnach zulässigen Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Zurückweisung ihres somit weiterhin aufrecht erhaltenen Antrages vom 30. November 2014 den - in Ermangelung sonstiger Zurückweisungsgründe - rechtswidrigen Zurückweisungsbescheid der Dienstbehörde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGG ersatzlos mit der Begründung aufzuheben, dass über den Antrag sehr wohl inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre. Eine solche Aufhebung verpflichtet die Dienstbehörde zu einer meritorischen Entscheidung über den gestellten Antrag, welche dem Landesverwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Zurückweisung ja verwehrt ist.

49 Indem das Landesverwaltungsgericht Salzburg diese Rechtslage verkannte, belastete es den Spruchpunkt II. seines Erkenntnisses mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.

50 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. Wien, am 9. September 2016

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