VwGH 2000/10/0180

VwGH2000/10/018010.12.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Gemeinde Geretsberg, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. September 2000, Zl. Bi-071545/1-2000-Fre, betreffend sprengelfremder Schulbesuch (mitbeteiligte Partei: S in Geretsberg als Erziehungsberechtigte des mj. DS), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §64a Abs3;
PSchOG OÖ 1992 §39;
PSchOG OÖ 1992 §40;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs5 Z2;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs5;
VwGG §42 Abs1;
AVG §64a Abs3;
PSchOG OÖ 1992 §39;
PSchOG OÖ 1992 §40;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs5 Z2;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs5;
VwGG §42 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2000 beantragte die mitbeteiligte Partei die Umschulung ihres mj. Sohnes D. von der Volksschule Geretsberg an die Volksschule Eggelsberg und brachte begründend vor, sie werde ab September 2000 wieder an der Volksschule Eggelsberg unterrichten. Auf Grund der unterschiedlichen Unterrichtszeiten an den beiden Schulen ergäben sich sowohl morgens als auch nach dem Unterricht Schwierigkeiten bei der Betreuung des Kindes. Durch die beantragte Umschulung könnte die mitbeteiligte Partei ihre persönlichen und beruflichen Verpflichtungen am besten in Einklang bringen.

Die Volksschule Eggelsberg teilte mit, dass durch die ersuchte Aufnahme keine Klassenteilung eintreten werde. Die Gemeinde Geretsberg erklärte, der beantragten Umschulung nicht zuzustimmen. Zwar würden im Schuljahr 2000/2001 voraussichtlich nur 55 Schüler die Volksschule Geretsberg besuchen. Auf Grund der Tatsache jedoch, dass im Herbst 2000 ein Wohnblock mit sechs Wohnungen seiner Bestimmung übergeben werde und dass in dem im Ort eingerichteten Heim für Asylanwärter ab den nächsten Wochen wieder zusätzliche Flüchtlingsfamilien betreut würden, könne man davon ausgehen, dass zum Stichtag 15. Oktober 2000 die 60-Schüler-Grenze erreicht werde. Die damit verbundene Erhaltung der 4-Klassigkeit der Volksschule sei ein von der Gemeinde definiertes Ziel, dessen Erreichung mit Nachdruck verfolgt werden müsse. Auch die Volksschule Geretsberg erklärte, kein Einverständnis zur Umschulung abzugeben und begründete ihren Standpunkt damit, dass die Schülerzahlen so knapp seien und dass auch für die Zukunft geplant werden müsse; durch die geplanten Zuzüge und durch das bestehende "Asylantenquartier" hoffe man, die 4-Klassigkeit der Volksschule wieder zu erreichen. Die unterschiedlichen Unterrichtszeiten in der Volksschule Geretsberg und in der Volksschule Eggelsberg seien im Übrigen kein Grund für eine Umschulung, weil an der Volksschule Geretsberg ab 06.55 Uhr eine Frühaufsicht bestehe. Auch dauere der Unterricht für die

3. und 4. Klasse länger und es sei der Volksschuldirektor immer bis 13.00 Uhr anwesend.

Da zwischen den beteiligten Gemeinden keine Einigung über den sprengelfremden Schulbesuch zu erzielen war, wurde der Umschulungsantrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (BH) zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bezirksschulrat Braunau am Inn schloss sich in seiner Stellungnahme der Stellungnahme der Volksschule Geretsberg an.

Mit Bescheid der BH vom 28. Juli 2000 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde sei bei Abwägung der - näher dargestellten - Interessenlage zur Auffassung gelangt, es sei den Angaben der Volksschule Geretsberg zu folgen; die ordnungsgemäße Betreuung des mj. D. sei auch bei einem Schulbesuch in der sprengelmäßig zuständigen Volksschule Geretsberg sichergestellt. Die Vorteile eines sprengelfremden Schulbesuches würden - auch in Anbetracht der ohnehin sehr knappen Situation bei den Schülerzahlen der Volksschule Geretsberg - keinesfalls die bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessenden überwiegen.

Die mitbeteiligte Partei erhob Berufung und brachte u.a. vor, es sei unzumutbar, dass ihr Sohn morgens 45 Minuten auf den Unterricht und mittags unterschiedlich lange auf seine Mutter warten müsse, obwohl es eine bessere Alternative gebe. Überdies komme der an der Volksschule Eggelsberg bestehende schulautonome Schwerpunkt "Musische Erziehung" den Interessen ihres Sohnes sehr entgegen. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass es für die mitbeteiligte Partei als Mutter von vier Kindern großer Anstrengungen bedürfe, um Familie und Beruf zu verbinden.

Mit Berufungsvorentscheidung der BH vom 28. August 2000 wurde - in Abänderung des Bescheides vom 28. Juli 2000 - dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung der Einzelumschulung des mj. D. von der Volksschule Geretsberg, 1. Klasse, in die Volksschule Eggelsberg, 1. Klasse, für die Dauer des Volksschulbesuches mit der Begründung stattgegeben, die Berufungsausführungen der mitbeteiligten Partei, insbesondere betreffend den schulautonomen Schwerpunkt der Volksschule Eggelsberg "Musische Erziehung" hätten die Behörde bei nochmaliger Abwägung der Interessen zur Auffassung geführt, dass mit der Umschulung ein überwiegender Vorteil für den Schulpflichtigen verbunden sei.

Die beschwerdeführende Partei stellte den Antrag, die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen und wies darauf hin, dass auch an der Volksschule Geretsberg der musikalischen Ausbildung besonderes Augenmerk geschenkt werde; seit Jahren werde die unverbindliche Übung "Spielmusik" angeboten und auch die gesangliche Ausbildung werde gefördert. Jeder einzelne Schüler sei für die Erreichung des Zieles der 4- Klassigkeit von großer Bedeutung.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. September 2000 wurde "die Berufung der Gemeinde Geretsberg vom 3. September 2000, AZ.: 210-2/2000-prg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 28. August 2000" abgewiesen und "der angefochtene Bescheid bestätigt". Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, § 47 Abs. 5 Z. 2 O.ö. POG 1992 ermögliche es den Eltern, die von ihnen durch die Umschulung für den Schulpflichtigen gesehenen Vorteile (und somit auch persönliche Beweggründe) vorzubringen. Auf Grund des Vorbringens der mitbeteiligten Partei sei die Berufungsbehörde der Auffassung, dass die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den mj. D. verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen überwögen. Auf die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Gründe sei somit nicht mehr einzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird; auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei wendet gegen den angefochtenen Bescheid zunächst ein, die belangte Behörde habe zu Unrecht über eine "Berufung der Gemeinde Geretsberg" entschieden. Die beschwerdeführende Partei habe nämlich keine Berufung erhoben, sondern einen Vorlageantrag eingebracht. Durch die Einbringung dieses Antrages sei die Berufungsvorentscheidung vom 28. August 2000 ex lege außer Kraft getreten. Die belangte Behörde hätte daher über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid vom 28. Juli 2000 zu entscheiden gehabt; sie hätte aber den Bescheid vom 28. August 2000 nicht bestätigen dürfen.

Die beschwerdeführende Partei ist im Grunde des § 64a Abs. 3 AVG, wonach die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft tritt, zu Recht der Auffassung, dass mit dem Einlangen des von ihr gestellten Vorlageantrages bei der belangten Behörde die Berufungsvorentscheidung vom 28. August 2000 außer Kraft getreten ist und daher auch nicht als Gegenstand des Berufungsverfahrens in Betracht kam. Unter diesem Blickwinkel ist die Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheides, es werde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und der angefochtene Bescheid (gemeint vom 28. August 2000) bestätigt, freilich verfehlt. Dies bewirkt aber - im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei - keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil trotz dieser mangelhaften Formulierung der Spruch dieses Bescheides in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass damit die Genehmigung zum beantragten sprengelfremden Schulbesuch in gleicher Art und Weise erteilt wird, wie nach der - wenn auch nicht mehr dem Rechtbestand angehörenden - Berufungsvorentscheidung vom 28. August 2000.

Die beschwerdeführende Partei zeigt aber auch mit dem übrigen Vorbringen keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

Gemäß § 47 Abs. 1 O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (O.ö. POG 1992) ist der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) - sofern es sich nicht um eine öffentliche Berufsschule handelt und es zu keiner gültigen Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden kommt und nicht Abs. 2 und 3 anzuwenden ist - nur auf Grund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.

Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist gemäß § 47 Abs. 4 O.ö. POG 1992 zu versagen, wenn

1. der gesetzliche Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert,

2. in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten würde oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Fälle, in denen § 15 Abs. 4 einen sprengelfremden Schulbesuch erfordert, oder

3. der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem Beginn des Schuljahres zusammenfällt; ausgenommen sind Fälle, in denen berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen oder einem Schulpflichtigen (auch im Sinne des § 46 Abs. 3) der Besuch der nächstgelegenen Vorschulstufe ermöglicht wird.

Die Bewilligung nach Abs. 1 kann gemäß § 47 Abs. 5 O.ö. POG 1992 versagt werden, wenn

1. in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde oder

2. die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den mj. D. verbundenen Vorteile würden die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen überwiegen; die beantragte Bewilligung könne daher nicht versagt werden.

Dem hält die beschwerdeführende Partei entgegen, die belangte Behörde sei zu Unrecht auf die von ihr vorgebrachten Argumente, die musikalische Erziehung des Schulpflichtigen sei an der Volksschule Geretsberg in gleicher Weise gewährleistet wie an der Volksschule Eggelsberg, nicht eingegangen. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei auch das Interesse der beschwerdeführenden Partei, die 4-Klassigkeit ihrer Volksschule abzusichern. Dazu sei es notwendig, dass mindestens 60 Schüler zum Stichtag 15. Oktober des jeweiligen Schuljahres die Volksschule besuchen. Schließlich sei die mitbeteiligte Partei ab Beginn des Schuljahres 2000/2001 nicht, wie im Umschulungsantrag angegeben, als Volksschullehrerin an der Volksschule Eggelsberg tätig, sondern an der Volksschule Haigermoos. Es sei daher das Argument der besseren Betreuung des Schulpflichtigen nicht gegeben. Dieser Umstand sei der belangten Behörde im Entscheidungszeitpunkt auch bekannt gewesen.

Die beschwerdeführende Partei behauptet nicht, dass zwingende Versagungsgründe im Sinne des § 47 Abs. 4 O.ö. POG 1992 vorlägen. Sie meint vielmehr, die belangte Behörde sei zu Unrecht der Auffassung, die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen würden im Sinne des § 47 Abs. 5 Z. 2 O.ö. POG 1992 durch die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile überwogen.

Nach § 40 Abs. 1 O.ö. POG 1992 umfasst der Schulsprengel einer öffentlichen Volksschule das Gebiet, in dem die für die Volksschule in Betracht kommenden volksschulpflichtigen Kinder, denen der Schulweg zumutbar ist, wohnen. Jeder Schulpflichtige ist gemäß § 46 Abs. 2 O.ö. POG 1992 in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule aufzunehmen, deren Schulsprengel er angehört.

Die Schulsprengelfestsetzung weist die einzelnen Schulpflichtigen nach dem Territorialprinzip einer bestimmten Schule zu. Allen im Sprengel dieser Schule wohnenden Schulpflichtigen obliegt es grundsätzlich, diese Schule zu besuchen.

Das Interesse am Erhalt einer Pflichtschule in einer bestimmten Organisationsform (4-klassige Volksschule) kann zwar ein bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigendes Interesse darstellen. Allerdings ist weder den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens noch dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei selbst konkret zu entnehmen, dass die beantragte Umschulung den Verlust der 4-Klassigkeit der Volksschule Geretsberg nach sich zöge. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 9 Abs. 3 O.ö. POG 1992 zu verweisen, wonach bei der Entscheidung über die Organisationsform nicht nur auf die Schülerzahlen, sondern auch auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) sowie auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen ist.

Dass durch die beantragte Umschulung weitere bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigende Interessen beeinträchtigt würden, ist nicht ersichtlich; Derartiges behauptet auch die beschwerdeführende Partei nicht.

Wenn die belangte Behörde daher den von der mitbeteiligten Partei dargelegten Vorteilen einer Umschulung des mj. D. höheres Gewicht beimaß, als den bei der Sprengelfestsetzung im Allgemeinen zu berücksichtigenden Interessen, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Selbst wenn nämlich die musikalische Erziehung des Schulpflichtigen an der Volksschule Geretsberg im gleichen Ausmaß gewährleistet wäre, wie an der Volksschule Eggelsberg, so bliebe immer noch der Vorteil einer besseren Beaufsichtigungsmöglichkeit des mj. D. (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. November 1995, Zl. 93/10/0209). Mit dem gegen die bessere Beaufsichtigungsmöglichkeit gerichteten Vorbringen, die mitbeteiligte Partei sei zwischenzeitig der Volksschule Haigermoos zugewiesen worden, fällt die beschwerdeführende Partei allerdings unter das Neuerungsverbot des § 41 VwGG; liegt dem angefochtenen Bescheid doch die - von der mitbeteiligten Partei behauptete und im Verfahren von niemandem bestrittene - Sachverhaltsannahme zu Grunde, die mitbeteiligte Partei werde ab dem Schuljahr 2000/2001 wiederum an der Volksschule Eggelsberg unterrichten. Für die von der beschwerdeführenden Partei erhobene Behauptung, der belangten Behörde sei im Entscheidungszeitpunkt bekannt gewesen, dass die mitbeteiligte Partei nicht an der Volksschule Eggelsberg unterrichten werde, besteht kein Anhaltspunkt.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. Dezember 2001

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