Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs4;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs5 Z2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs4;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs5 Z2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 15. Juni 1992 gab die Bezirkshauptmannschaft R. (BH) dem Antrag der Mitbeteiligten als Erziehungsberechtigten ihrer schulpflichtigen Tochter Jessica H. betreffend deren Umschulung von der Volksschule J. in die sprengelfremde Volksschule P. ab Beginn des Schuljahres 1992/93 gemäß § 47 Abs. 5 Z. 2 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 35 (POG) nicht statt.
Mit Bescheid vom 13. Juli 1992 erteilte die belangte Behörde über Berufung der Mitbeteiligten die Bewilligung zur Aufnahme der Schülerin in die Volksschule P.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1993, Zl. 92/10/0362, wurde der zuletzt erwähnte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; auf die Entscheidungsgründe dieses Vorerkenntnisses wird verwiesen.
Im fortgesetzten Berufungsverfahren übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gemeinde die Berufung der Mitbeteiligten, ein beiliegendes ärztliches Zeugnis und den Vorlagebericht der BH zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, die natürliche Entwicklung des Kindes werde gefährdet, wenn dieses die Volksschule in P. besuche, wo sein Vater Direktor und seine Mutter als Lehrerin tätig sei. Zum Beweis hiefür werde die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens "nach vorheriger Untersuchung der Tochter" beantragt. Bei dem ärztlichen Zeugnis über das Neurodermitis-Leiden des Kindes handle es sich um ein "Gefälligkeitsattest". Es werde die Einholung eines dermatologischen Sachverständigengutachtens beantragt, dem "eine Untersuchung der Patientin vorausgehen" möge. Die behandelnde Ärztin werde "bereits jetzt sicherheitshalber als befangen abgelehnt, da sie sich auf Grund einseitiger Information festgelegt" habe. Weder die "Pendlertätigkeit" der Eltern noch die behaupteten Probleme bei der Beaufsichtigung des Kindes rechtfertigten eine Umschulung. Wäre dies der Fall, würde jeder jene Schule besuchen, die ihm gerade gefalle.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung (neuerlich) Folge und bewilligte den Schulbesuch des Kindes an der sprengelfremden Volksschule P. gemäß § 47 Abs. 1 und 5 POG. Begründend legte die belangte Behörde dar, die Gemeinde P. als Schulerhalter habe die beantragte Umschulung befürwortet; ein zwingender Versagungsgrund im Sinne des § 47 Abs. 4 Z. 1 POG liege daher nicht vor. Die Aufnahme des Kindes in die Volksschule P. (2. Schulstufe) werde dort nicht zu einer Klassenteilung führen (vgl. § 47 Abs. 5 Z. 1 POG). In der Volksschule P. werde in der Grundstufe (1. und 2. Schulstufe) ein Schulversuch (offenes Lernen) geführt. Der Vater der Schulpflichtigen sei Leiter der Volksschule in P.; seit September 1993 sei auch deren Mutter als Lehrerin in P. tätig. Die Gesamtschülerzahl der Volksschule in J. werde 44 betragen. Der Schulweg des Kindes in J. würde ca. 15 Gehminuten entlang der Hauptstraße führen, die zweimal überquert werden müsse. Das Kind habe den Kindergarten in P. besucht; die Volksschule in P. sei ihm durch Besuche in Begleitung ihrer dort tätigen Eltern ebenfalls schon vor dem Schulbesuch vertraut gewesen. Es habe die 1. Schulstufe in der Volksschule P. absolviert und dort seinen Freundeskreis gefunden. Es besuche derzeit die
2. Schulstufe in P. In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, sie habe zu prüfen, ob die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen überwiegen würden (§ 47 Abs. 5 Z. 2 POG). Dabei sei ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes für den Fall eingeräumt, daß die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen würden. Im Falle des Überwiegens der Vorteile für den Schulpflichtigen sei die Bewilligung zwingend aufgetragen. Die bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen lägen vor allem in einer ordnungsgemäßen und möglichst gleichmäßigen Zuweisung schulpflichtiger Kinder an die einzelnen Pflichtschulen der betroffenen Schulart, wobei bei der Sprengeleinteilung auf die dauerhafte Gewährleistung des Bestandes und der Organisationsform der Pflichtschulen nach Maßgabe der Zumutbarkeit des Schulweges für die schulpflichtigen Kinder abgestellt sei. Durch eine Umschulung der Jessica H. falle die Schülerzahl an der Volksschule J. von 45 auf 44. Dieses Abfallen der Schülerzahl könne zu einer Änderung der Organisationsform von einer dreiklassigen auf eine zweiklassige Volksschule führen. Dadurch würden die bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen berührt. Gegen die Umschulung spreche weiters der Umstand, daß die Eltern der Schulpflichtigen dem Lehrpersonal der Schule in P. angehörten. Nach Auffassung der belangten Behörde könnte das Kind deshalb von Lehrern und Mitschülern in eine Rolle gedrängt werden, die für seine Entwicklung nachteilig sei. Es habe auch weniger als andere Kinder die Möglichkeit, sich vom Elternhaus zu lösen. Für die Umschulung spreche hingegen, daß das Kind in diesem Fall die Möglichkeit habe, das Haus gemeinsam mit den Eltern zu verlassen und den Schulweg in deren Begleitung zurückzulegen. Es sei damit nicht allein für das ordnungsgemäße Verlassen der Wohnung verantwortlich und müsse den - für ein siebenjähriges Mädchen nicht ungefährlichen - Schulweg nicht ohne Beaufsichtigung zurücklegen. Neben der morgendlichen Aufsichtsmöglichkeit durch die Eltern ergebe sich bei Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches auch eine bessere Möglichkeit, das Kind an den gleichen schulfreien Tagen zu beaufsichtigen. Dem Kind werde durch die Umschulung ein Schulbesuch in vertrauter Umgebung ermöglicht. Als entscheidend sah die belangte Behörde den Umstand an, daß die Schulpflichtige bereits die erste Klasse in P. besucht habe und ein Wechsel an eine andere Schule zu einer nicht vertretbaren psychischen Belastung des Kindes führen könnte. Die belangte Behörde gelangte zum Ergebnis, daß sich die mit der Umschulung für die Schulpflichtige verbundenen Vorteile und die mit der Sprengelfestsetzung verbundenen Interessen die Waage hielten. Im Sinne des Gesetzes habe die belangte Behörde ihr Ermessen in Richtung der Stattgebung des Antrages auszuüben, wobei sie insbesondere auf die Belastung des Kindes Bedacht zu nehmen habe, die mit einem Schulwechsel verbunden wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die Mitbeteiligten - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 40 Abs. 1 POG umfaßt der Schulsprengel einer öffentlichen Volksschule das Gebiet, in dem die für die Volksschule in Betracht kommenden volksschulpflichtigen Kinder, denen der Schulweg zumutbar ist, wohnen.
Nach § 46 Abs. 2 erster Satz POG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.
Nach § 47 Abs. 1 POG ist der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nur auf Grund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.
In Abs. 4 leg. cit. sind zwingende Versagungsgründe aufgezählt.
Nach Abs. 5 leg. cit. kann die Bewilligung versagt werden, wenn
1. in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde oder
2. die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.
Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß zwingende Versagungsgründe im Sinne des § 47 Abs. 4 POG nicht vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Auffassung der belangten Behörde, ihr sei Ermessen für den - hier angenommenen - Fall eingeräumt, daß die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen. Die vorliegende Ermessensentscheidung ist vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Beschwerdepunktes in der Richtung zu überprüfen, ob vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde; maßgebend ist insbesondere, ob der Sachverhalt in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und die Begründung des Bescheides den Parteien die zweckmäßige Rechtsverfolgung und dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erlaubt.
Die Beschwerde macht nicht geltend, daß die belangte Behörde bei der Ermittlung und Bewertung der Interessen, die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigen waren, nicht gesetzmäßig vorgegangen wäre. Sie behauptet lediglich Verfahrens- und Begründungsmängel im Zusammenhang mit der Ermittlung und Bewertung der mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen Vorteile und im Ergebnis eine dem Sinn des Gesetzes nicht entsprechende Ermessensübung.
Die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten liegen jedoch nicht vor.
Die Beschwerde macht zunächst eine Verletzung des Parteiengehörs geltend. Die belangte Behörde habe einen gefährlichen Schulweg, gemeinsame schulfreie Tage, das Bestehen eines Freundeskreises der Schulpflichtigen in der Schule in P. und "schwere gesundheitliche Schäden bei Herausreißen aus der Schule von P." unterstellt, ohne der Beschwerdeführerin das Parteiengehör zu diesen Annahmen zu gewähren; im Zusammenhang mit den erwähnten Annahmen werden auch Begründungsmängel geltend gemacht.
Es trifft zu, daß die belangte Behörde ihrem Bescheid Sachverhaltsannahmen zugrunde legte, die sie zuvor den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht hatte. Eine Verletzung des Parteiengehörs begründet jedoch nur dann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Im Beschwerdefall ist der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht relevant, weil die von der Beschwerde angeführten Umstände nicht geeignet gewesen wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die belangte Behörde habe zu Unrecht den Schulweg, den die Schulpflichtige in J. zurückzulegen hätte, als gefährlich angesehen. Die Beschwerdeführerin hätte bei Wahrung des Parteiengehörs Beweise (Ortsaugenschein, Mappenkopie, Verkehrszählung, Erhebungen über aufgetretene Unfälle, vergleichbare Schulwege anderer Kinder) dafür angeboten, daß der Schulweg nicht gefährlich sei. Die Mitbeteiligte könne auf einem Güterweg bis zur Bezirksstraße gelangen und nach deren Überquerung auf dem Gehsteig bis zur Schule gehen.
Die Beschwerde verkennt damit, daß die belangte Behörde den Schulweg, den die Schulpflichtige in J. zurückzulegen hätte, weder als unzumutbar noch auf Grund besonderer Gegebenheiten als gefährlich ansah. Die strittigen Darlegungen des angefochtenen Bescheides sind lediglich dahin aufzufassen, daß die belangte Behörde in der - im Hinblick auf die Beschäftigung der Eltern in der Schule in P. den sprengelfremden Schulbesuch voraussetzenden - Zurücklegung des Schulweges in Begleitung der Eltern einen Vorteil für die Schulpflichtige unter dem Gesichtspunkt ihrer Sicherheit annahm. Wenn die belangte Behörde dabei den Schulweg in J. als "nicht ungefährlich" bezeichnete, ist dies angesichts des von der Beschwerde nicht bestrittenen Umstandes, daß die Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Kinder im Volksschulalter nach allgemeiner Erfahrung - auch ohne Hinzutreten besonderer Gefahrenmomente - mit gewissen Gefahren verbunden ist, nicht zu beanstanden.
Gegen die Auffassung der belangten Behörde, ein Schulbesuch der Schulpflichtigen in P. biete im Hinblick auf die Beschäftigung ihrer Eltern an derselben Schule eine bessere Möglichkeit, das Kind an gleichen schulfreien Tagen zu beaufsichtigen, wendet die Beschwerde ein, an "schulspezifisch unterrichtsfreien" Tagen wie z.B. Elternsprechtagen müßten die Eltern ihren Pflichten als Lehrer nachkommen und könnten die Schulpflichtige nicht beaufsichtigen, ohne ihre Dienstpflichten zu verletzen. Den "Direktorstag" betreffend werde übersehen, daß "erfahrungsgemäß alle Lehrer mit dem Direktor unterwegs sind und einen Schulausflug machen".
Diese Darlegungen können die oben wiedergegebene Annahme der belangten Behörde nicht entkräften; denn es wird nicht bestritten, daß die Schulpflichtige an Tagen, die in J. unterrichtsfrei sind, in P. hingegen nicht, im Hinblick auf die Berufstätigkeit ihrer Eltern anderweitig beaufsichtigt werden müßte.
Die Beschwerde vertritt weiters die Auffassung, "das Argument, die Tochter hätte alle Freunde in der Schule in P., ist kein echtes Argument", weil sich ein Kind in diesem Alter schnell in eine Klassengemeinschaft einlebe. Bei Wahrung des Parteiengehörs hätte die Beschwerdeführerin zu diesem Thema ein kinderpsychologisches sowie ein schulpsychologisches Gutachten beantragt.
Damit wendet sich die Beschwerde nicht gegen die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Freundeskreis der Schulpflichtigen. Ob es sich dabei um ein "echtes Argument" handelt, ist eine Frage der wertenden Beurteilung; dazu mußte die belangte Behörde nicht das Parteiengehör einräumen.
Die Beschwerde vertritt weiters die Auffassung, es sei das Argument unrichtig, die Mitbeteiligte würde "schwere Schäden" erleiden, wenn es zu einem "Wechsel in der Klassengemeinschaft" käme. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist an keiner Stelle zu entnehmen, daß die belangte Behörde die Gefahr "schwerer Schäden" angenommen hätte; es ist nicht nachvollziehbar, auf welches Element der Bescheidbegründung die Beschwerde hier Bezug nimmt, zumal sie sich an anderer Stelle mehrfach mit der - noch zu erörternden - Annahme der belangten Behörde auseinandersetzt, ein Schulwechsel könnte mit einer nicht vertretbaren psychischen Belastung des Kindes verbunden sein.
In der Unterlassung des Parteiengehörs liegt im Beschwerdefall somit kein relevanter Verfahrensmangel.
Die Beschwerde rügt ferner, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Daraus hätte sich ergeben, daß massive negative Auswirkungen in der Entwicklung des Kindes die Folge seien, wenn dieses an der Schule unterrichtet werde, an der die Eltern tätig seien. Damit im Zusammenhang stehen auch die Darlegungen der Rechtsrüge, wonach "der Druck durch die Mitschüler wegen der Eltern (Direktorskind) zu einer echten Schulpsychose führen und die weitere Schullaufbahn nachhaltig beeinflussen" könne. Das Kind werde sich "in der Klassengemeinschaft infolge der Druckausübung der Mitschüler nicht wohlfühlen und nicht mehr gerne in die Schule gehen", der Lernerfolg werde nachlassen und "die verhängnisvolle Kette ihren vollen Lauf nehmen". Das beantragte kinderpsychologische Gutachten hätte ferner ergeben, daß mit einem Schulwechsel keinerlei "negative psychische Belastungen" verbunden wären.
Diesen Darlegungen ist zu erwidern, daß ein Sachverständigenbeweis im Sinne des § 52 AVG dann aufzunehmen ist, wenn dies "notwendig" ist. Abgesehen von den Fällen, in denen eine Verwaltungsvorschrift den Sachverständigenbeweis ausdrücklich vorschreibt, ist Befund und Gutachten eines Sachverständigen dann einzuholen, wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse notwendig sind. Reichen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aus, liegt kein Verfahrensmangel darin, daß kein Sachverständigenbeweis eingeholt wird.
Dies ist hier der Fall. Die Verzögerung der altersgemäßen Ablösung vom Elternhaus, die im Beschwerdefall mit dem Besuch jener Schule, an der die Eltern des Kindes unterrichten, verbunden sein mag, hat die belangte Behörde ausdrücklich als gegen die Umschulung sprechend in Rechnung gestellt. Insoweit ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Unterlassung des Sachverständigenbeweises die Beschwerdeführerin in Rechten hätte verletzen können. Die völlig überzogenen Schlußfolgerungen der Beschwerde ("Schulpsychose") lassen keine Grundlage im Sachverhalt erkennen. Damit kann nicht aufgezeigt werden, daß zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse erforderlich gewesen wären.
Die von der belangten Behörde als entscheidend erachtete Annahme, ein Schulwechsel könne im vorliegenden Fall zu einer nicht vertretbaren psychischen Belastung führen, stellt sich auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als Beurteilung dar, die auch ohne besondere Fachkenntnisse (etwa eines Schul- oder Kinderpsychologen) schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung getroffen werden konnte; auch inhaltlich bestehen gegen diese Annahme keine Bedenken.
Die belangte Behörde konnte von der allgemeinen Erfahrungstatsache ausgehen, daß der Wechsel der gewohnten schulischen Umgebung - insbesondere zu Beginn einer Schullaufbahn - zu Umstellungsproblemen führt, die im Ergebnis als "psychische Belastungen" angesprochen werden können. Daß diese im allgemeinen nach kurzer Zeit bewältigt werden können, ist nicht zu bestreiten. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend; dem Sinn des Gesetzes im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 5 Z. 2 POG entspricht es, wenn bei der Ermessensübung insbesondere auf die Vermeidung von Nachteilen für den Schulpflichtigen Bedacht genommen wird. Bei der Auslegung von § 47 Abs. 5 Z. 2 POG hat - wie bei allen Vorschriften, die die Erziehung von Kindern zum Gegenstand haben - der Gesichtspunkt des Kindeswohls im Vordergrund zu stehen. Es ist somit zulässig, auf die mit einem Schulwechsel regelmäßig verbundene psychische Belastung auch dann Bedacht zu nehmen, wenn diese nur vorübergehender Natur ist. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, im Unterbleiben eines Schulwechsels einen "Vorteil für den Schulpflichtigen" zu sehen.
Im Beschwerdefall ist Gewicht darauf zu legen, daß die Schulpflichtige ihre Schullaufbahn entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 1992 in P. begonnen, dort die 1. Schulstufe absolviert und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die 2. Schulstufe besucht hat. Ein Schulwechsel, der erforderlich würde, weil die Verwaltungsbehörde den sprengelfremden Schulbesuch zunächst genehmigte, in einem weiteren Rechtsgang jedoch ablehnte, kann in seinen Auswirkungen auf das schulpflichtige Kind nicht dem Regelfall gleichgesetzt werden. Auch für ein Kind im Volksschulalter wird die Notwendigkeit eines Schulwechsels einseh- und nachvollziehbar sein, wenn dieser mit Ereignissen im Zusammenhang steht, die seinem Wahrnehmungshorizont zugänglich sind, etwa mit einer Wohnsitzverlegung der Familie. Die Einsicht in Vorgänge eines über den "sprengelfremden Schulbesuch" zu führenden Verwaltungsverfahrens, insbesondere die Möglichkeit divergierender Entscheidungen in verschiedenen Rechtsgängen, wird einem Kind im Volksschulalter hingegen fehlen. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Einsicht des Kindes in die einem Schulwechsel zugrundeliegenden Umstände die damit verbundene psychische Belastung als "nicht vertretbar" angesehen hat.
Die Beschwerde rügt weiters, daß kein dermatologisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Sie verweist darauf, daß im ersten Rechtsgang die Neurodermitis-Erkrankung der Schulpflichtigen eine wesentliche Rolle gespielt habe; der Umstand, daß dies nun überhaupt keine Rolle mehr spielen solle, lege den Verdacht nahe, daß die belangte Behörde nicht "die wahren Gründe für die Umschulung" nenne.
Es trifft zu, daß die belangte Behörde im ersten Rechtsgang die Erkrankung des Kindes an Neurodermitis als Umstand ansah, der dafür spräche, ihr die schwierige Phase des Schulstarts in vertrauter Umgebung zu ermöglichen. Es ist jedoch nicht zu erkennen, inwiefern die Beschwerdeführerin an der Verfolgung der von ihr wahrzunehmenden Interessen dadurch gehindert sein sollte, daß die belangte Behörde die Erkrankung der Schulpflichtigen im zweiten Rechtsgang nicht als maßgebend ansah; dies umso weniger, als sich die Sachlage und damit der Beurteilungsmaßstab insbesondere im Hinblick darauf geändert hatten, daß die Schulpflichtige mittlerweile die 1. Schulstufe in P. absolviert hatte.
Die der Rechtsrüge zugeordneten Darlegungen der Beschwerde, eine "Pendlertätigkeit" der Eltern eines Schulpflichtigen könne nicht zu einer Umschulung führen, weil sich der Gesetzgeber dessen ungeachtet für das System der festen Schulsprengel entschieden habe, weisen keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall auf; sie zeigen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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