VwGH 2012/12/0164

VwGH2012/12/016416.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des J G in O, vertreten durch Dr. Wolfgang Maurer, Rechtsanwalt in 5440 Golling, Markt 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. Mai 2012, Zl. 20203-L/4197961/0001-2012, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, den Beschluss gefasst:

Normen

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art18;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §113 Abs12 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §113 Abs13 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §113 Abs14 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §175 Abs66 idF 2010/I/082;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1 idF 2001/I/047;
VwGG §34 Abs1;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art18;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §113 Abs12 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §113 Abs13 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §113 Abs14 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §175 Abs66 idF 2010/I/082;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1 idF 2001/I/047;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 1. Juni 1945 geborene Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 1. März 1993 als Berufsschuloberlehrer (Verwendungsgruppe L 2a 2) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg ernannt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 16. März 1993 wurde sein Vorrückungsstichtag gemäß § 12 GehG mit 10. September 1973 festgesetzt. In der diesem Bescheid zu Grunde liegenden Berechnung wurden ausschließlich Vordienstzeiten ab seinem 18. Geburtstag, darunter "sonstige Zeiten" vom 1. Juni 1963 bis zum 3. Juni 1973, vom 1. August 1974 bis zum 16. Juni 1975, vom 1. Juli 1975 bis zum 3. Juli 1976 und vom 1. August 1976 bis zum 4. Februar 1978 gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GehG (jeweils zur Hälfte) berücksichtigt.

Mit Ablauf des 31. August 2000 wurde der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt.

In einem Schreiben vom 18. Mai 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, dass vor seinem 18. Lebensjahr liegende Zeiten nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 und dem dazu ergangenen Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 18. Juni 2009, C-88/08 (Hütter), gleichfalls "zur Anwendung zu bringen" wären. Dabei handle es sich konkret um seine Lehrzeit (vom 1. April 1959 bis zum 30. September 1962) sowie um eine darauf folgende Tätigkeit als Werkzeugmachergeselle (vom 1. Oktober 1962 bis zum 31. Mai 1963). Er beantrage die rückwirkende Anrechnung dieser Zeiten und die Auszahlung "allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge".

Mit weiterer Eingabe vom 21. Oktober 2010, erstellt unter Verwendung des in der "Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über das Antragsformular zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages", BGBl. II Nr. 282/2010, vorgesehenen Formblattes, beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und machte zusätzlich zu den bereits erwähnten Zeiträumen geltend, dass auch seine für die spätere Tätigkeit als Lehrer erforderliche HTL-Ausbildung (Besuch der HTL-Abendschule in der Zeit vom September 1974 bis zum Juni 1977) dessen Neufestsetzung rechtfertige.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2012 setzte die belangte Behörde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers gemäß § 106 LDG 1984 sowie den §§ 12 und 113 GehG mit dem 26. September 1970 fest und sprach aus, dass diese Neufestsetzung auf Grund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit 1. September 2000 im Ruhestand befinde, keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung bewirke.

Die Begründung des Bescheides lautet: "Für die Ermittlung des neuen Vorrückungsstichtages wurden Ihre Angaben und die im Personalakt aufliegenden Unterlagen sowie der bisher gültige Vorrückungsstichtag herangezogen. Ihre Pensionsansprüche wurden nach der besoldungsrechtlichen Stellung ermittelt, in der Sie sich am 31.8.2000 befunden haben. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zum 1.1.2004 hat somit keine Auswirkung auf Ihre Pensionsbezüge."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 20. September 2012, B 749/12-3, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 23. November 2012 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend gemacht, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen abzuändern oder ihn aufzuheben. In der Sache erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf richtige Anwendung des § 106 LDG iVm den §§ 12 und 113 GehG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerde ist unzulässig:

Nach § 106 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, in der Fassung nach Art. 8 Z. 21 des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, gilt für das Besoldungs- und Pensionsrecht unter Bedachtnahme auf Abs. 2, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird, das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG).

Zur auszugsweisen Darstellung der §§ 8 und 12 dieses Gesetzes sowie des Inhalts der Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) und deren Auslegung durch den EuGH in seinem Urteil vom 18. Juni 2009, C-88/08 (Hütter) wird auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007, verwiesen.

Die §§ 113 Abs. 10 bis 14 GehG idF des Art. 2 Z 4 der Novelle

BGBl. I Nr. 82/2010 lauten:

"Vorrückungsstichtag

§ 113. (1) … (9)

(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.

(11) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

1. sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und

2. ist § 12 Abs. 1a nicht anzuwenden.

(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind die Abs. 10 und 11

1. sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags

2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 bestehende sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als

1. Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind,

2. Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in einem Dienstverhältnis an einer Privatschule gestanden sind,

3. Lehrpersonen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in einem Dienstverhältnis zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gestanden sind.

(12) Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

(13) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.

(14) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 5 weiterhin nach § 12 in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 10 und 12

1. § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und

2. ist § 12 Abs. 1a anzuwenden.

(15) …"

Gemäß § 175 Abs. 66 GehG idF des Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 ist (unter anderem) § 113 Abs. 10 und 12 bis 14 GehG rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.

Hieraus folgt, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 113 Abs. 10 GehG in der genannten Fassung stets nur für einen Antragsteller erfolgreich sein kann, dessen am 1. Jänner 2004 bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt war. Dabei handelt es sich schließlich auch um den Zeitpunkt, ab dem eine Diskriminierung nach dem Alter auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit der RL, die in ihrem Art. 18 den 2. Dezember 2003 als Ende der Umsetzungsfrist vorgesehen hatte, unionsrechtlich unzulässig wurde (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007).

Der Beschwerdeführer war allerdings bereits mit Ablauf des 31. August 2000 in den Ruhestand versetzt worden und hatte daher am 1. Jänner 2004 keine gehaltsrechtlich relevante besoldungsrechtliche Stellung. Eine erst mit 1. Jänner 2004 wirksam werdende Verbesserung seines Vorrückungsstichtages hätte auch nach den Bestimmungen des PG 1965 keine Auswirkung auf die Höhe des Ruhegenusses, der auf Basis der bis zum 31. August 2000 gebührenden Aktivbezüge zu bemessen war. Soweit § 113 Abs. 10, 13 und 14 GehG auch auf Pensionsansprüche Bezug nimmt, kann er sich grundsätzlich (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/12/0069) nur auf Beamte, die ab dem 1. Jänner 2004 in den Ruhestand getreten sind, oder auf die Hinterbliebenen von Beamten, die am 1. Jänner 2004 noch im Aktivdienstverhältnis standen, beziehen.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aus der erforderlichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ergibt sich, dass nicht schon die Behauptung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides an sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt, sondern nur eine solche behauptete Rechtswidrigkeit, die den Beschwerdeführer in "seinen", also ihm in der angewendeten Verwaltungsvorschrift eingeräumten, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/05/0154, mwN).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen (unter anderem) der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Das eine Voraussetzung für die Zulässigkeit darstellende Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsakts. Dieses Interesse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. dann, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur theoretische Bedeutung zukommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Februar 2012, Zl. 2011/10/0033 mwN).

Ein solcher Fall liegt hier nach dem Gesagten vor, konnte den Beschwerdeführer doch die vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte - wenn auch nach § 113 Abs. 10 GehG nicht vorgesehene - Verbesserung des Vorrückungsstichtages, die sich auf seine Rechtsstellung nicht auswirkte, auch nicht in Rechten verletzen.

Die Beschwerde war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. September 2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte