Normen
ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §48 Abs2;
ApG 1907 §51 Abs3;
VwGG §34 Abs1 impl;
ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §48 Abs2;
ApG 1907 §51 Abs3;
VwGG §34 Abs1 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Aufwendungen des Bundes in der Höhe von EUR 610,60 und der Mitbeteiligten in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Jänner 2011 hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke an einer bestimmten Betriebsstätte mit einem bestimmt umschriebenen Standort erteilt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass der Apotheke "W", deren Inhaber der Beschwerdeführer sei, ein Versorgungspotential von 6.502 ständigen Einwohnern verbleibe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. In den Gegenschriften brachten sowohl die belangte Behörde als auch die Mitbeteiligte vor, dass der Beschwerdeführer seine Apotheke am 30. Dezember 2010 veräußert habe und somit schon seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Inhaber sei.
Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er die Apotheke "W" tatsächlich Ende des Jahres 2010 veräußert und übergeben habe. Durch den angefochtenen Bescheid sei er aber dennoch beschwert. Einerseits sei "ein Zeitraum betroffen" zu dem er selbst noch Apothekeninhaber gewesen sei. Andererseits sei von der Konzessionserteilung an die Mitbeteiligte der jeweilige Inhaber der Apotheke "W" betroffen. Darauf sei "bei den Bedingungen anlässlich der Veräußerungen Bedacht genommen" worden.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen (u.a.) der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Das eine Voraussetzung für die Zulässigkeit darstellende Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsakts. Dieses Interesse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2010, Zl. 2010/10/0197).
Ein solcher Fall liegt hier vor:
Das Recht geltend zu machen, dass kein Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke bestehe (und somit auch die Legitimation gegen die Konzessionserteilung Beschwerde zu erheben), kommt dem Inhaber der Nachbarapotheke zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0299).
Da der Beschwerdeführer nicht mehr Inhaber der Apotheke "W" ist, kann er durch die gegenständliche Konzessionserteilung nicht in Rechten verletzt sein. Der Beschwerdeführer hat die Apotheke unstrittig schon Ende des Jahres 2010 veräußert und übergeben. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Jänner 2011 erfolgte Konzessionserteilung hat somit entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Auswirkungen auf den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer selbst noch Inhaber der benachbarten Apotheke "W" war. Mit dem Hinweis, dass auf die Auswirkungen der gegenständlichen Konzessionserteilung bei der Veräußerung Bedacht genommen worden sei, vermag der Beschwerdeführer jedenfalls keine unmittelbar durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Änderung seiner Rechtsposition darzutun.
Da es somit für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde keinen Unterschied machte, ob der angefochtene Bescheid aufgehoben wird oder nicht, war die Beschwerde wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG
mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. Februar 2012
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