VwGH 2010/10/0197

VwGH2010/10/019721.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache des AK in Wien, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Wien vom 12. Juli 2010, Zl. 981/RA-2010, betreffend Zurückweisung einer Berufung und eines Antrages, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich im Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer am 8. März 2010 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Internet-Voranmeldung für den Eignungstest für das Medizinstudium an der Medizinischen Universität Wien beantragt hat. Mit Schreiben der Rechtsabteilung dieser Universität vom 22. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Rechtsansicht mitgeteilt, dass das AVG auf das Verfahren zur Absolvierung des Eignungstests nicht anzuwenden sei und daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG nicht in Betracht komme. Der Beschwerdeführer erhob - ausgehend von seiner Ansicht, dass es sich bei diesem Schreiben um einen Bescheid handle - dagegen Berufung und beantragte gleichzeitig die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung für seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheid des Rektorates vom 27. April 2010 wurde (u.a.) der Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Wien wurde der Beschluss der Studienkommission genehmigt, wonach die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Schreiben der Rechtsabteilung vom 22. März 2010 zurückgewiesen und die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Rektorats vom 27. April 2010, mit dem sein Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung zurückgewiesen worden ist, abgewiesen wird.

Mit der am 13. September 2010 zur Post gegebenen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem "Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften, insbesondere in seinem Recht auf Durchführung eines Verfahrens auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie in seinem Recht auf Teilnahme am Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien" verletzt.

Gemäß § 34 VwGG sind Beschwerden, denen (u.a.) der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Das eine Voraussetzung für die Zulässigkeit darstellende Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist immer dann zu verneinen, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2010, Zl. 2008/10/0029).

Ein solcher Fall liegt hier vor:

Der Beschwerdeführer will mit seiner Beschwerde die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anmeldefrist und damit die rechtzeitige Anmeldung und letzlich die Teilnahme am Eignungstest für Medizinstudenten für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien im Wintersemester 2010/2011 erreichen. Er bringt in der Beschwerde vor, dass der Eignungstest bereits am 9. Juli 2010 stattgefunden habe und eine Nicht-Teilnahme am Test den unwiederbringlichen Ausschluss vom angestrebten Studium im Wintersemester 2010/2011 bedeute. Dies stimmt mit der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien für das Studienjahr 2009/2010, ausgegeben am 10. März 2010,

10. Stück, Nr. 15, überein, aus der sich ergibt, dass die Testteilnahme eine unabdingbare Voraussetzung für den Studienbeginn ist und der Test in jedem Studienjahr nur einmal abgehalten wird (siehe insbesondere § 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und § 8 der zitierten Verordnung).

Da der Eignungstest für Medizinstudenten für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien im Wintersemester 2010/2011 bereits vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde stattgefunden hatte, machte es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid aufgehoben wird oder nicht.

Wegen des somit fehlenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 21. Oktober 2010

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