Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat der Medizinischen Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Curriculumdirektors für die Studienrichtung Medizin (N 201, alte Studienordnung) und Humanmedizin (N 202) an der Medizinischen Universität Wien vom 2. Mai 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Überstellung in den 2. Abschnitt des Curriculums für das Doktoratsstudium Medizin (N 201) an der Medizinischen Universität Wien abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 1. Oktober 1975 ordentlicher Studierender. Er habe das Studium der Medizin nach der alten, aus der Zeit vor Inkrafttreten des AHStG stammenden Studienordnung (A 200) begonnen, und folgende Teilprüfungen abgelegt: Am 22. Juni 1976 "Physik für Mediziner", am 29. Juni 1977 "Medizinische Chemie", am 5. April 1978 "Anatomie" und am 29. Juni 1990 "Medizinische Physiologie". Zur letzten Teilprüfung des ersten Rigorosums nach der Studienordnung A 200 "Histologie und Embryologie" sei der Beschwerdeführer viermal angetreten und jeweils negativ beurteilt worden. Zum Stichtag 1. März 2003 habe der Beschwerdeführer den ersten Studienabschnitt nach der Studienordnung A 200 nicht beendet gehabt. Auf Grund seines Antrages auf Unterstellung unter die Studienvorschriften des Studiums A 201 (N 201) sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, sein Studium nach den Studienvorschriften N 201 fortzusetzen. Zur Absolvierung des ersten Studienabschnitts nach diesen Studienvorschriften hätte der Beschwerdeführer die Teilrigorosen "Histologie und Embryologie" sowie "Biologie" bis längstens 30. November 2005 ablegen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen, sodass er dem Curriculum N 202 zu unterstellen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zwar der Ansicht, dass ein von ihm abgelegtes Kolloquium aus "Histologie und Embryologie" dem Teilrigorosum ebenbürtig sei und daher davon ausgegangen werden müsse, er habe das Teilrigorosum "Histologie und Embryologie" erfolgreich abgelegt. Diese Auffassung sei jedoch unzutreffend, weil das Kolloquium lediglich der Prüfungsvorbereitung gedient habe. Von der Gleichwertigkeit mit dem Teilrigorosum könne keine Rede sein.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er daran festhielt, dass er das Teilrigorosum "Histologie und Embryologie" in Form des erwähnten Kolloquiums erfolgreich abgelegt habe. Eine Prüfung aus "Biologie" sei für die Überstellung in den
2. Abschnitt des Studiums N 201 in seinem Fall nicht erforderlich.
Mit Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Wien vom 3. Dezember 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Mangels erfolgreicher Ablegung aller vorgeschriebenen Teilrigorosen habe der Beschwerdeführer den ersten Studienabschnitt des Studiums der Medizin N 201 nicht innerhalb der Übergangsfrist abgeschlossen; seine Überstellung in das Curriculum für das Diplomstudium der Humanmedizin N 202 sei daher zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer im Recht auf Überstellung in den zweiten Studienabschnitt des Curriculums für das Doktoratsstudium Medizin N 201 an der Medizinischen Universität Wien verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0024, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. nochmals den zitierten Beschluss vom 2. September 2008 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Ein solcher Fall liegt hier vor:
Nach Punkt 1 der "Übergangsfristen für das Studium der Medizin (N201)" im Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202), Mitteilungsblatt der medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2008/2009, ausgegeben am 13. Februar 2009, 7. Stück, Nr. 14, sind Studierende, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Mitteilungsblattes Studienjahr 2008/2009, 7. Stück, Nr. 14, zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen sind, und
- a) den ersten Studienabschnitt des Studiums N201 sowie
- b) alle vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes des Studiums N201 positiv absolviert haben, unbefristet berechtigt, die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen des zweiten Studienabschnittes des Studiums N201 abzulegen.
Über hg. Vorhalt, eine aktuelle Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid scheine ausgeschlossen zu sein, weil der Beschwerdeführer selbst im Falle eines Beschwerdeerfolges das Studium der Medizin N 201 nicht mehr fortführen könne, brachte er unter Hinweis auf die dargestellte Übergangsbestimmung vor, er sei im Falle eines Beschwerdeerfolges so zu stellen, als hätte er den ersten Studienabschnitt des Studiums N 201 erfolgreich absolviert, und sei diesfalls unbefristet berechtigt, die Rigorosumsteilprüfungen des zweiten Abschnittes des Studiums N 201 abzulegen. Er könne daher im Falle eines Beschwerdeerfolges sein Studium fortführen.
Er übersieht allerdings, dass die Berechtigung, die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen des zweiten Studienabschnittes des Studiums N 201 unbefristet abzulegen, nach der dargestellten Übergangsbestimmung nur solchen Studierenden zugestanden wird, die im Zeitpunkt der Kundmachung des erwähnten Mitteilungsblattes bereits "alle vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes des Studiums N 201 positiv absolviert haben". Selbst wenn der Beschwerdeführer daher, wie er behauptet, so zu stellen wäre, als hätte er den ersten Studienabschnitt des Studiums N 201 positiv absolviert, so fehlte es immer noch an der Erfüllung dieser weiteren Voraussetzung. Die Absolvierung von Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts ist nämlich grundsätzlich erst nach Abschluss des ersten Rigorosums möglich (vgl. § 5 Abs. 1 der Studienordnung), sodass, auch wenn man eine Einrechnungsfrist (im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. b des Studienplans für die Studienrichtung Medizin N 201) berücksichtigt, eine Absolvierung aller vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des zweiten Rigorosums durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen ist. Gegenteiliges hat er selbst nicht behauptet.
Eine Fortsetzung des Studiums N 201 wäre dem Beschwerdeführer daher auch im Falle eines Beschwerdeerfolges nicht möglich; eine aktuelle Rechtsverletzung im Sinne der obigen Darlegungen ist somit ausgeschlossen.
Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall kann für Zwecke der Kostenentscheidung bereits ohne weitere Prüfung gesagt werden, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, er habe mit der Ablegung des Kolloquiums das Teilrigorosum "Histologie und Embryologie" erfolgreich absolviert, unzutreffend ist. Er übersieht nämlich, dass die Prüfungsfächer des ersten Rigorosums als Teilrigorosum abzulegen waren und nicht durch andere, angeblich "gleichwertige" Prüfungen; dass das abgelegte Kolloquium als Teilrigorosum "Histologie und Embryologie" etwa iSd § 78 Universitätsgesetz 2002 anerkannt worden wäre, behauptet er nicht einmal.
Hat der Beschwerdeführer das erwähnte Teilrigorosum aber nicht erfolgreich absolviert, so hat er auch keinen Anspruch auf Überstellung in den zweiten Studienabschnitt des Studiums N 201. Wäre die Beschwerde daher nicht gegenstandslos geworden, so müsste sie als unbegründet abgewiesen werden. Im Hinblick darauf war der belangten Behörde Aufwandersatz nach Maßgabe der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, zuzusprechen.
Wien, am 29. September 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)