VwGH 2011/12/0152

VwGH2011/12/01521.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der HA in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11. August 2011, Zl. 202.408/35-I/1/d/11, betreffend pauschalierte Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
VwRallg;
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die belangte Behörde. Unstrittig ist, dass sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in Bezug einer bescheidmäßig pauschalierten monatlichen Überstundenvergütung für Überstunden außerhalb der Nachtzeit im Ausmaß von 11,9 von 100 der in § 15 Abs. 3 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), bestimmten Bemessungsgrundlage stand.

Mit Note vom 15. Juli 2011 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin von der Absicht in Kenntnis, die ihr zuerkannte pauschalierte Überstundenvergütung einzustellen. Hiezu nahm die Beschwerdeführerin am 1. August 2011 Stellung, wobei sie im Wesentlichen vorbrachte wie folgt:

"Wiewohl das Ressortziel einer generellen Reduktion der Überstundenvergütung für den gesamten Bereich der Zentralleitung des BM.I in Zeiten knapper Budgets durchaus nachvollziehbar ist, umso unverständlicher und untolerierbarer ist die eklatante Ungleichbehandlung beim Einsatz der Mittel zur Erreichung dieses angestrebten Zwecks innerhalb des BM.I.

Die nunmehr gewählte Vorgangsweise der Sektion IV ist insofern nicht schlüssig, da von dieser Einstellung gezielt nur einzelne Bedienstete betroffen sind und andere Bedienstete in der Sektion IV sehr wohl diese Pauschale zur Gänze weiter bekommen.

Nach Ansicht der Gefertigten widerspricht daher die Vorgangsweise der Sektion IV dem im Gehaltsgesetz verankerten Gebot einer gleichmäßigen Behandlung der Bundesbediensteten (auch innerhalb eines Bundesministeriums) bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren und ist somit nicht rechtskonform.

Im Sinne des verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatzes hat die Verwaltung (hier Dienstbehörde) die Rechtsnormen sachlich und ohne Willkür zu vollziehen. Durch die offenkundige Ungleichbehandlung der Bediensteten innerhalb des Ressorts wird ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. August 2011 wurde die der Beschwerdeführerin zuerkannte pauschalierte monatliche Überstundenvergütung "gemäß § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes" mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2011 eingestellt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Dienstvorgesetzte der Beschwerdeführerin habe erklärt, dass ab 1. Oktober 2011 die Anordnung von Überstunden gegenüber der Beschwerdeführerin nicht mehr im bisherigen Ausmaß erforderlich sein werde. Unabhängig davon, ob der Dienstvorgesetzte die Beschwerdeführerin diesbezüglich bereits informiert habe oder nicht, sei die Beschwerdeführerin nunmehr von der geänderten Weisungslage in Kenntnis gesetzt. Zufolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehe es dem Dienstgeber frei, jederzeit eine in Weisungsform ergangene Anordnung von Überstunden abzuändern bzw. von einer Pauschalierung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Der Einwand der Ungleichbehandlung der Bediensteten ihrer Sektion vermöge daran nichts zu ändern, da jeder Einzelfall auf Grundlage des Gesetzes zu messen sei und kein Anspruch auf gleichartige Überstundenanordnung bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 214/1972, zählt die Überstundenvergütung zu den Nebengebühren.

§ 15 Abs. 2 erster Satz GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, lautet:

"(2) Die unter Abs. 1 Z 1, ... angeführten Nebengebühren ... können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). ..."

Der angefochtene Bescheid ist - ungeachtet der unzutreffenden Bezugnahme auf § 15 Abs. 6 GehG in seinem Spruch - nicht als Neubemessung einer pauschalierten Überstundenvergütung (mit Null) aufzufassen, sondern - wie letztendlich aus seiner Begründung hervorleuchtet - als Aufgabe der Pauschalierung unter Übergang auf Einzelverrechnung. Eine Neubemessung der pauschalierten Überstundenvergütung mit Null wäre im Hinblick darauf, dass nach wie vor Überstunden (wenngleich in geringerem Ausmaß) angeordnet werden, schlichtweg sinnwidrig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung für Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2010, Zl. 2009/12/0027, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur).

In der Beschwerde wird ausgeführt, diese Judikatur sei zwar bekannt, es komme in ihr jedoch keinesfalls auch nur implizit zum Ausdruck, dass eine Einstellung der pauschalierten Nebengebühr auch ermessensmissbräuchlich erfolgen dürfe. Ein solcher Ermessensmissbrauch ergebe sich aber aus dem Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Auch wenn die Entscheidung über die Pauschalierung von Nebengebühren bzw. deren Aufrechterhaltung nach § 15 Abs. 2 erster Satz GehG (arg: "können") in das Ermessen der Dienstbehörde gestellt sein mag, folgt daraus keinesfalls zwingend, dass dem Beamten im Zusammenhang mit dem Abgehen von einer Pauschalierung ein Rechtsanspruch auf eine begründete Ermessensentscheidung eingeräumt wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Gesetz eine Anordnung zu entnehmen wäre, wonach bei einer solchen Ermessensentscheidung auch Interessen des Beamten Berücksichtigung zu finden hätten. Wie sich aus der zitierten Rechtsprechung ergibt, dient die Pauschalvergütung von Überstunden aber ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung, sodass bei einer Entscheidung darüber, ob eine solche Pauschalierung vorgenommen oder eine vorgenommene Pauschalierung wiederum aufgehoben wird, Interessen des Beamten nicht zu berücksichtigen sind. Das der Behörde eingeräumte Ermessen betrifft somit ausschließlich die Interessenssphäre des Dienstgebers, nicht aber jene des Dienstnehmers, sodass diesem auch kein Recht auf Begründung der diesbezüglichen Ermessensentscheidung der Behörde zukommt.

Im Übrigen wäre durch das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen auch kein Ermessensmissbrauch der belangten Behörde dargetan (vgl. in diesem Zusammenhang das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0102, sowie das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2010/21/0176).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 1. März 2012

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