BVwG W270 2237688-1

BVwGW270 2237688-120.8.2021

AVG §13 Abs8
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z16
UVP-G 2000 Anh1 Z46 litb
UVP-G 2000 §1
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z2
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W270.2237688.1.00

 

Spruch:

 

W270 2237688-1/40E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Grassl über die Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft Salzburg gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30.10.2020, Zl. ABT13-203209/2020-9, betreffend Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zum Vorhaben „Generalerneuerung der 220 kV-Leitung Reitdorf – Weißenbach“ (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX , vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , 6. XXXX , 7. XXXX , 8. XXXX , 9. XXXX , 10. XXXX , 11. XXXX , 12. XXXX , 13. XXXX , 14. XXXX , 15. XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheids unter der Überschrift „Spruch“ auf Seite 2 der Bescheidurkunde mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

„Auf Grund des Antrages vom 1. Juli 2020 der XXXX mit dem Sitz in Wien (FN XXXX ), vertreten durch die ONZ, ONZ, KRAEMMER, HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, wird festgestellt, dass für das Vorhaben der XXXX „Generalerneuerung der 220 kV-Leitung Reitdorf – Weißenbach“ nach Maßgabe der mit Bezugsklausel versehenen und einen integrierten Bestandteil dieser Entscheidung in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2021, Zl. W270 2237688-1/40E, bildenden Projektunterlagen, wobei diese Integration in dem als „ XXXX “ bezeichneten Dokument nur die in der Spalte „NAME“ genannten Projektbestandteile und die in der Spalte „Maßnahmen“ zum jeweiligen Projektbestandteil beschriebenen Maßnahmen umfasst, keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Inhalt:

 

Verwendete Abkürzungen 5

 

I. Verfahrensgang 4

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren 4

2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren 4

 

II. Feststellungen 4

1. Zu bestehenden bzw. rechtskräftig genehmigten Vorhaben 4

2. Zum geplanten Vorhaben 4

2.1. Beschreibung 4

2.2. Zweck bzw. Motiv 4

3. Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umwelt 4

3.1. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „biologische Vielfalt“ 4

3.2. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ 4

 

III. Beweiswürdigung 4

1. Zu den Feststellungen zum bestehenden Vorhaben 4

2. Zu den Feststellungen zum geplanten Vorhaben und dessen Zweck 4

3. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Umwelt 4

3.1. Zu den Feststellungen betreffend die Auswirkungen auf das Schutzgut „biologische Vielfalt“ 4

3.2. Zu den Feststellungen betreffend die Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ 4

 

IV. Rechtliche Beurteilung 4

Zu Spruchpunkt A) 4

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde 4

2. Zur Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheids 4

2.1. Zu den Rechtsgrundlagen 4

2.2. Zu den gerügten Mängeln der Begründung des bekämpften Bescheids 4

2.3. Zur Qualifikation des geplanten Vorhabens als Neu- oder als Änderungsvorhaben 4

2.4. Zu den gerügten Verstößen der Pflicht zur Ermittlung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umwelt 4

2.5. Zum Ausreichen der – auch ergänzend – vom Bundesverwaltungsgericht gesetzen Ermittlungsschritte 4

2.6. Zu den Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere zur Präzisierung der Beschreibung des geplanten Vorhabens hinsichtlich von Zuwegungen für die Errichtung 4

2.7. Zu Art und Intensität der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umwelt 4

2.8. Ergebnis 4

3. Zur Gestaltung des Spruchs des Erkenntnisses 4

4. Zur Wahrung der prozessualen Rechte der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 4

Zu Spruchpunkt B) 4

5. Zur Unzulässigkeit der Revision 4

Zur Erlassung der Entscheidung 4

6. Zur entfallenen mündlichen Verkündung des Erkenntnisses 4

 

 

Verwendete Abkürzungen:

BMLFUW Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

EP Einspeisepunkt

ESG Europaschutzgebiet / Natura 2000-Gebiet

EuGH Gerichtshof der Europäischen Union

FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7, i.d.F. der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. L Nr. 158, vom 10.06.2013, S. 193

LRT Lebensraumtyp nach der FFH-RL

NK Netzknoten

RVS Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen

UVP Umweltverträglichkeitsprüfung

UVE Umweltverträglichkeitserklärung

UVP-G 2000 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, BGBl. 1993/697 i.d.F. BGBl. I 2018/80

UVP-RL Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L Nr. 26, vom 28.01.2012, S. 1, i.d.F. der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014, ABl. L NR. 124, vom 25.04.2014, S. 1

UW Umspannwerk

VS-RL Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung), ABl. L Nr. 20, vom 26.01.2010, S. 7, i.d.F. der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. L Nr. 158, vom 10.06.2013, S. 193

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1. Mit Eingabe vom 30.06.2020 beantragte die erstmitbeteiligte Partei unter Anschluss zahlreicher Unterlagen bei der belangten Behörde die Feststellung, dass für ein von ihr beschriebenes und planlich dargestelltes und als „Generalerneuerung der 220 kV-Leitung Reitdorf – Weißenbach“ bezeichnetes Vorhaben keine UVP durchzuführen sei.

1.2. Die belangte Behörde holte Stellungnahmen bzw. Gutachten von Sachverständigen aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Waldökologie, Wildökologie und Forstwesen sowie Naturschutz und Landschaftsgestaltung ein. Zu diesen äußerte sich die die Landesumweltanwaltschaft Salzburg, die XXXX , die Bundesministerin für Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität und Technologie sowie die XXXX .

1.3. Mit Eingabe vom 25.09.2020 legte die erstmitbeteiligte Partei Bilder von Vogelwarnmarkierungen vor.

1.4. In weiterer Folge nahmen die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen für Wildökologie, Waldökologie/Forstwesen, Naturschutz und Landschaft zu den vorgelegten Unterlagen sowie der Äußerung der Beschwerdeführerin Stellung.

1.5. Danach äußerten sich noch die Beschwerdeführerin, die XXXX sowie die zweitmitbeteiligte Partei.

1.6. Mit Bescheid vom 30.10.2020, Zl. ABT13-203209/2020-9, entschied die belangte Behörde, dass für das Vorhaben keine UVP durchzuführen ist. Sie erwog dazu im Wesentlichen, dass angesichts der Ergebnisse der Stellungnahme des Sachverständigen für Elektrotechnik und im Lichte des „UVP-Rundschreibens“ des damaligen BMLFUW vom 10.07.2015 von einem Änderungsvorhaben auszugehen sei. Auch würden angesichts der Beibehaltung der Spannungsebene und der Leitungslänge die Tatbestände von Anhang 1 Z 16 i.V.m. § 3a UVP-G 2000 nicht verwirklicht. Angesichts von vorhabensgegenständlichen Rodungen im Ausmaß von 6,22 ha und mit diesen zu kumulierenden Rodungsflächen von ungefähr 15,5 ha sei eine Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 6 i.V.m. Anhang 1 Z 46 lit. b Spalte 2 UVP-G 2000 durchzuführen gewesen. Es könne aber ohnedies dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundenen Rodungen von einem Neuvorhaben auszugehen sei. Aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Rodung mit in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Rodungen sei weder aus wildökologischer noch waldökologischer und forstfachlicher Sicht mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Auch würden die Schutzgüter biologische Vielfalt und Landschaft durch die kumulativen Rodungen nicht negativ beeinträchtigt, die landschaftliche Schönheit bleibe bestehen und die ökologische Vielfalt erfahre keinen negativen Nutzen. Zur Einwendung einer zu eng gefassten Prüfung der Auswirkungen, weil nur auf die verfahrensgegenständlichen Rodungen bezogen, führte die belangte Behörde aus, dass eine solche Prüfung nur gemäß § 3a Abs. 6 i.V.m. Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 und nicht i.V.m. Anhang 1 Z 16 leg. cit. zu erfolgen gehabt hätte.

1.7. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeiten aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilungen sowie daraus resultierende Verletzungen von Verfahrensvorschriften aus. Insbesondere monierte sie eine unrichtige rechtliche Qualifikation des Vorhabens. Dieses sei ein faktischer gänzlicher Neubau einer Leitungsanlage und habe erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000. Die Beschwerdeführerin kritisierte auch, dass die bestehende Leitung nie auf deren Umweltverträglichkeit geprüft worden sei. Sie rügte auch Mängel, insbesondere der Vollständigkeit hinsichtlich kumulierender Auswirkungen mit anderen Vorhaben, der von der belangten Behörde zu den Schutzgütern „Landschaft“ und „biologische Vielfalt“eingeholten Gutachten. Die Beschwerdeführerin ging davon aus, dass aus entsprechenden Ermittlungen die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt und damit die Erforderlichkeit zur Durchführung einer UVP folgen würde. Schließlich rügte die Beschwerdeführerin noch Mängel in der Begründung der bekämpften verwaltungsbehördlichen Entscheidung.

1.8. Mit Eingabe vom 07.12.2020 legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde samt den Akten ihres Verfahrens vor. Die Unterlagen langten beim Gericht am 14.12.2020 ein (Ordungszahl der verwaltungsgerichtlichen Akten [in Folge: „OZ“] 1).

2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die erhobene Beschwerde den übrigen Verfahrensparteien und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Am 04.01.2021 erstattete die erstmitbeteiligte Partei eine Äußerung (OZ 4, in Folge auch: „Beschwerdebeantwortung“). Sie wandte sich darin insbesondere gegen die von der Beschwerdeführerin behauptete Qualifikation des zur Feststellung beantragten Vorhabens und gegen die von der Beschwerdeführerin ersehenen Ermittlungsmängeln zu dessen Auswirkungen auf die Umwelt. Sie erklärte in einem außerdem eine Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrags in Bezug unter anderem auf Zuwegungen für Bautätigkeiten des Vorhabens sowie zu den Bauabschnitten. Die zweitmitbeteiligte Partei nahm in ihrer Äußerung vom 08.01.2021 zur Beschwerde im Wesentlichen zur Setzung von Vogelschutzmarkierungen Stellung (in Folge auch: „Stellungnahme zweitmitbeteiligte Partei“, OZ 5).

2.2. Nach den Verfahrensparteien eingeräumter Möglichkeit zur Äußerung bestellte das Bundesverwaltungsgericht die XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen (in Folge auch: „Sachverständige“) und beauftragte diese in Anbetracht der Beschwerdeausführungen mit ergänzenden Ermittlungstätigkeiten in den Fachgebieten „Naturschutz“ und „Landschaftspflege“ (OZ 10).

2.3. Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 erklärte die erstmitbeteiligte Partei noch weitere Änderungen ihres verfahrenseinleitenden Antrags und legte dazu auch Urkunden vor (OZ 16).

2.4. Mit Anordnung vom 21.04.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die Ergebnisse der Ermittlungstätigkeiten der Sachverständigen (in Folge auch: „Gutachten“, OZ 17) sowie die (zweite) Antragsänderung im Beschwerdeverfahren (OZ 20).

2.5. In einer beim Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2021 eingelangten Stellungnahme kritisierte die Beschwerdeführerin eine zu kurze Vorbereitungsfrist auf die mündliche Verhandlung durch die zu kurzfristige Übermittlung der Ermittlungsergebnisse der Sachverständigen. Ebenfalls führte sie darin zu ihrer Sicht gegebenen Unvollständigkeiten dieser Ergebnisse im Lichte rezenter Rechtsprechung des EuGH zum Artenschutz aus (in Folge auch: „Stellungnahme der Beschwerdeführerin“, OZ 29).

2.6. Am 06.05.2021 fand eine Tagsatzung der mündlichen Verhandlung statt, in welcher sowohl eine Rechtsaussprache sowie die Aufnahme von Beweisen, insbesondere zu den Ergebnissen der von der Sachverständigen durchgeführten Ermittlungen, erfolgte (OZ 25).

2.7. Am 02.06.2021 erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere schriftliche Äußerung (in Folge auch: „Stellungnahme 2 der Beschwerdeführerin“, OZ 29).

2.8. Mit Anordnung vom 08.06.2021 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Sachverständige mit weiteren Ermittlungstätigkeiten im Lichte der Ausführungen in der Stellungnahme 2 der Beschwerdeführerin. Die Sachverständige aktualisierte in der Folge das Gutachten und erstellte eine Fassung „Revision 1“ von diesem (OZ 35).

2.9. Das Gutachten in der Fassung der Revision 1 wurde den Parteien mit Anordnung vom 18.06.2021 zur Äußerungsmöglichkeit übermittelt (OZ 36).

2.10. Am 06.07.2021 fand eine weitere Tagsatzung einer mündlichen Verhandlung statt, in welcher es einerseits noch einmal zur einer rechtlichen Erörterung der Qualifikation des zur Feststellung beantragten Vorhabens und andererseits die Aufnahme des Gutachtens in seiner Fassung „Revision 1“ als Beweismittel. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte in dieser Tagsatzung den Schluss des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG wegen aus seiner Sicht gegebener Entscheidungsreife der Sache (OZ 38).

II. Feststellungen:

1. Zu bestehenden bzw. rechtskräftig genehmigten Vorhaben:

1.1. Die erstmitbeteiligte Partei betreibt das 220/380 kV-Übertragungsnetz für elektrischen Strom in Österreich.

1.2. Teil dieses Netzes ist die 220 kV-Leitung vom NK Tauern (Kaprun) bis zum UW Ernsthofen. Die 220 kV-Leitung vom NK Tauern (Kaprun) bis zum UW Weißenbach (Liezen) ist wiederum Teil dieser 220 kV-Leitung (in der Folge auch: „Bestand“).

1.3. Die 220 kV-Leitung vom NK Tauern (Kaprun) bis zum UW Weißenbach (Liezen) wurde mit Bescheiden der Salzburger Landesregierung vom 26.01.1949, ZI. 100-1-1949 (betreffend das Gebiet des Bundeslands Salzburg), und vom 22.05.1949, ZI. 3-343 A 4/107 (betreffend das Gebiet des Bundeslands Steiermark), elektrizitätsrechtlich genehmigt. Die starkstromwegerechtliche Betriebsbewilligung für die gesamte Leitung vom NK Tauern bis zum UW Weißenbach und weiter zum UW Ernsthofen wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 14.12.2011, GZ BMWFJ-556.050/0199-1 V/5a/2011, erteilt.

1.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.02.2019, W155 2120762-1/478E, wurde der erstmitbeteiligten Partei gemäß UVP-G 2000 die Genehmigung zu Errichtung und Betrieb eines Stromleitungsvorhabens (in Folge auch: „Vorhaben Salzburgleitung“) erteilt. Teil dieser Genehmigung ist auch eine 220-kV-Leitungsverbindung vom UW Pongau bis zum EP Reitdorf.

1.5. Der erwähnte Netzknoten, die Umspannwerke sowie der Verlauf der Leitungen (Trassen) sind in folgender Darstellung ersichtlich:

2. Zum geplanten Vorhaben:

2.1. Beschreibung:

2.1.1.1. Die erstmitbeteiligte Partei beabsichtigt, die bestehende 220 kV-Leitung vom NK Tauern (Kaprun) zum UW Weißenbach (Liezen) – s. oben II.1.2. und II.1.3. – im Abschnitt vom EP Reitdorf bis zum UW Weißenbach (Liezen) „generalzuerneuern“, also die bestehende Leitung abschnittsweise vollständig zu demontieren und anschließenden die Komponenten der Leitung (d.h. Fundamente/Masterung, Stahlgittermast, Isolatoren und Armaturen sowie Beseilung) zu ersetzen. Damit soll eine weitere Lebensdauer von 80 Jahren gewährleistet werden (s. dazu in dem oben unter II.1.5. dargestellten Plan, welcher auch die „220 kV Generalerneuerung“ hervorhebt).

2.1.1.2. Der 220-kV-Leitungsabschnitt vom UW Tauern bis zum EP Reitdorf wird, nach Inbetriebnahme des Vorhabens Salzburgleitung und wie in der dazu ergangenen Genehmigungsentscheidung (oben II.1.4.) festgelegt, demontiert, und ist nicht Teil des Vorhabens.

2.1.2. Der davon betroffene Leitungsabschnitt soll eine Gesamtlänge von 73,2 km aufweisen, wobei 16,9 km im Gebiet des Bundeslands Salzburg und 56,3 km im Gebiet des Bundeslands Steiermark liegen.

2.1.3. Beibehalten werden sollen gegenüber der bestehenden Anlage die 220-kV-Spannungsebene sowie die Stromart, sowie Nennspannung zwischen den Phasen und jene gegen Erde.

2.1.4. Die bestehende Trasse soll exakt eingehalten und die (Winkel-)Abspannmaste genau wieder an derselben Stelle errichtet werden. Auch die Tragmaste sollen, abgesehen von wenigen, nachfolgend dargestellten Ausnahmen, standortident verbleiben:

2.1.4.1. Der bestehende Mast 389 im ESG „Wörschacher Moos und ennsnahe Bereiche“ soll ersatzlos eliminiert werden. Die beiden angrenzenden Tragmasten sollen sodann in Leitungsachse verschoben und erhöht werden. Dies wiederum erfordert Masterhöhungen von bis zu 18 m bei diesen Tragmasten und von bis zu 12 m bei den anschließenden Winkelabspannmasten.

2.1.4.2. In der Gemeinde Mitterberg-Sankt Martin soll der Standort von Mast 309 um ungefähr 80 m in Trassenachse Richtung Nordosten verschoben werden. Die daran anschließenden Tragmasten werden um bis zu 14 m höher.

2.1.5. Durch die in den Vorabsätzen beschriebenen vorhabensbezogenen Maßnahmen kommt es zu keiner Ausweitung der Waldinanspruchnahme. In Bereichen der Trassenführung über Waldflächen werden bestehende Überspannungen wie auch Waldschneisen beibehalten.

2.1.6. Das Regelmastbild der bestehenden Leitung soll beibehalten werden. Somit soll sich ein Tonnenmastbild mit einem Zweierbündel und einem Erdseil wie in der nachstehenden Abbildung („Abbildung 4“) dargestellt ergeben:

 

2.1.7. Darüber soll ein zweites Erdseil auf Höhe der untersten Seile bzw. des untersten Auslegers aus netztechnischen Überlegungen umgesetzt werden. Im Erdseil sollen Lichtwellenleiter mitgeführt werden.

2.1.8. Die Generalerneuerung soll mit einem Mindestbodenabstand der Seile in Spannfeldmitte von neuen Metern erfolgen und sich die Masthöhen dadurch um bis zu vier Meter erhöhen. Die Seillagen bzw. Höhen sollen wie folgt ausgeführt werden: In Bereichen, in denen die Leitungstrasse über landwirtschaftlich genutzte Flächen geführt wird, wird die Lage der untersten Seile um bis zu 5 m angehoben. Damit sollen die Anforderungen für den Einsatz von modernen landwirtschaftlichen Maschinen berücksichtigt und eine Durchfahrtshöhe von mindestens 8 m ermöglicht werden. In diesen Bereichen soll es zu Masterhöhungen von bis zu 5 m im Vergleich zum Bestand kommen.

2.1.9. Um die bestehenden Magnetfeld-Emissionen bei Nahbereichsobjekten mit sensibler Nutzung (z.B. eine Wohnnutzung) beizubehalten, sollen einzelne Maste und die Seillage wenn notwendig um bis zu 10 m im Vergleich zum Bestand erhöht werden. Zudem erfolgt eine Optimierung der Verdrillung, um die Feldverläufe für das magnetische und das elektrische Feld zu optimieren bzw. minimieren.

2.1.10. Die Aufstandsfläche der neuen Maste soll jener der bestehenden Maste entsprechen. Sofern ein Hochwasserabfluss von Mastfundamenten betroffen sein könnte, werden diese so ausgeführt, dass der Hochwasserabfluss weiterhin gewährleistet ist. Je nach geologischem Untergrundaufbau sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen lokalen Morphologie kommen entweder Blockfundamente bzw. auch Pfahlgründungen mit entsprechender Bodenplatte zur Anwendung.

2.1.11. Die Generalerneuerung soll dem Planungsgrundsatz folgen, dass die Immissionen von elektrischen und magnetischen Feldern bei Nahbereichsobjekten mit sensibler Nutzung (z.B. Wohnobjekten) gegenüber dem Bestand beibehalten werden. In ausgewählten Spannfeldern sollen Vogelschutzfähnchen, vor allem bei angrenzenden Vogelschutzgebieten oder Überspannung von Feuchtgebieten, vorgesehen werden.

2.1.12. Die Zufahrten zu den Maststandorten sollen über das Bestandswegenetz (d.h. öffentliche Straßen und Wege bzw. Feld- und Forstwege) sowie über temporäre Zufahrten (wie Kiespisten oder Platten) erfolgen. Baustraßen sollen nach dem Abschluss der Bauarbeiten wieder rückgebaut werden. In besonders sensiblen Bereichen sollen die Rasensoden geborgen und nach Rückbau und Rekultivierung des Weges wieder aufgebracht werden.

2.1.13. Die Lage erforderlicher Baulager soll so gewählt werden, dass sie neben bzw. in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Straßen und außerhalb von Natura 2000 Gebieten liegen. Die beim Bau im Mastbereich beanspruchten Flächen sollen als Lagerfläche für Humus, Aushub, Mastbauteile und als Flächen für die Vormontage der Maste dienen und betragen (ohne Zufahrt) durchschnittlich 400 m² bei Tragmasten sowie 900 m² bei Winkelabspannmasten. Die für die Auflage der Beseilung benötigten Trommel- und Windenplätze benötigen jeweils eine Fläche von rund 1.500 m², siehe Beilage Zufahrtswege und Bauflächen. Diese werden nur für die Zeit des Seilzuges (jeweils zwei bis vier Wochen) benötigt und danach wieder rekultiviert.

2.1.14. Es ist beabsichtigt, für die Verwirklichung des Vorhabens befristet Waldflächen im Ausmaß von 6,22 ha zu roden.

2.1.15. Das Vorhaben berührt folgende, durch Verordnungen zum Steiermärkischen Naturschutzgesetz ausgewiesene und in diesen Rechtsakten wie folgt bezeichnete Gebiete:

 „Europaschutzgebiet Nr. 4“ – „Wörschacher Moos und ennsnahe Bereiche“;

 „Europaschutzgebiet Nr. 41“ – „Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern“;

 „Landschaftsschutzgebiet Nr. 14a“ – „Dachstein-Salzkammergut“;

 „Landschaftsschutzgebiet Nr. 43“ – „Ennstal von Ardning bis Pruggern“.

2.1.16. Die „Generalerneuerung“ der bestehenden Anlage soll so durchgeführt werden, dass in einem ersten Schritt die Seile abgenommen und die Maste und Fundamente inklusive der Erdungsanlage zur Gänze entfernt werden. Das Aushubmaterial und der Betonabbruch sollen getrennt abtransportiert und fachgerecht entsorgt werden. Danach erfolgt die Neuerrichtung der Fundamente mit Erdungsanlage, der Maste mit Isolatoren und die Auflage der neuen Beseilung. Sofern Quellen von Baumaßnahmen betroffen sind, werden Beweissicherungen durchgeführt und gegebenenfalls Ersatzwasserversorgungen bereitgestellt.

2.1.17. Gleichzeitig mit der dargestellten Generalerneuerung der Leitung sollen auch die beiden, zur Leitung gehörigen 220-kV-Leitungsschaltfelder im UW Weißenbach ertüchtigt werden.

2.1.18. Die Generalerneuerung der 220-kV-Leitung soll in voraussichtlich zwei hintereinander gestaffelten Bauabschnitten erfolgen, und zwar einerseits im Abschnitt 1 von Reitdorf bis zum UW Haus (mit einer Länge von rund 33,4 km) sowie andererseits ein Abschnitt 2 vom UW Haus bis zum UW Weißenbach (mit einer Länge von rund 39,8 km). Dies ist in der folgenden Abbildung („Abbildung 3“) planlich dargestellt:

Die Bauzeit jedes der beiden Abschnitte soll ungefähr zwei Jahre (ein Jahr pro Abschnitt) betragen.

2.2. Zweck bzw. Motiv:

2.2.1. Mit dem Vorhaben möchte die erstmitbeteiligte Partei die Versorgungssicherheit durch Erhöhung der (n-1)-Sicherheit und der (n-l)-Betriebsreserven sowie der Leistungsfähigkeit im von ihr betriebenen Übertragungsnetz, vor allem in den Regionen steirisches Salzkammergut, Schladming-Dachstein sowie Gesäuse gewährleisten. Dies vor dem Hintergrund, dass Stromflüsse in diesem Netz im steigenden Maße durch den Ausbau von erneuerbaren Energien und Marktentwicklungen dominiert werden und zunehmend volatile Leistungsflüsse zeigen. Auch, weil absehbare weitere Verbrauchszuwächse im steirischen Ennstal und weiteren Regionen mittelfristig eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Netzbereiches im Ennstal erfordern. Dies inbesondere wegen der Tourismusregionen Schladming-Dachstein mit starken Leistungserhöhungen der Gastronomie- und Hotelbetriebe, vermehrten Schneeerzeugungsanlagen und Großveranstaltungen wie das „Night Race“ und eine mögliche erneute Austragung einer Ski-Weltmeisterschaft. Die erstmitbeteiligte Partei möchte damit einen Beitrag zur Erfüllung der steigenden Anforderungen aus den Zielsetzungen des Klimaschutzes und der Energiewende leisten.

2.2.2. Für die erstmitbeteiligte Partei ist eine getrennte Sanierung von Einzelkomponenten sowohl technisch als auch wirtschaftlich (und ökologisch) sowie hinsichtlich der benötigten Abschaltungen nicht sinnvoll. Die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen im Rahmen einer Generalerneuerung hat für diese weiters den Vorteil, dass alle Komponenten gemäß dem aktuellen Stand der Technik ausgeführt werden und auch Umweltaspekte (wie die elektromagnetische Felder, Schall) sowie geänderte und neue Anforderungen (z.B. eine erhöhte Durchfahrtshöhe für große landwirtschaftliche Maschinen) berücksichtigt werden können.

2.2.3. Die oben unter II.2.1. dargestellten Verschiebungen zweier Tragmaste haben für die erstmitbeteiligte Partei eine ökologischen Zweck in Form der Unterlassung der Befahrung mit schwerem Gerät und Baumaßnahmen in der Fläche und die daraus folgende Vermeidung jeglicher Beeinträchtigung der Vegetation und der Hydrologie oder auch die Verwirklichung einer Lage außerhalb eines Wasserschutzgebiets.

2.2.4. Die beabsichtigten Seillagen sollen den Einsatz moderner landwirtschaftlicher Maschinen ermöglichen, aber auch, die Magnetfeldemissionen beizubehalten.

2.2.5. Die Erhöhung einzelner Tragmaste soll aus Sicht der erstmitbeteiligten Partei ebenfalls zur Beibehaltung der Magnetfeldemissionen dienen.

2.2.6. Die Gliederung der Generalerneuerung in zwei Abschnitte hat aus netzbetrieblicher Sicht den Vorteil, dass der jeweils nicht von Baumaßnahmen betroffene Abschnitt gemäß netzbetrieblichen Erfordernissen zur Bereitstellung von Blindleistung für den Netzbetrieb (Spannungsstützung, überregionale und regionale Versorgungssicherheit) einseitig bespannt in Betrieb verbleiben kann. Somit kommt dem nicht von den Baumaßnahmen betroffenen Leitungsabschnitt auch während der Bauphase der Leitung eine Funktionalität im Übertragungsnetz zu. Zudem kann die Leitung, falls aus Sicht der Versorgungssicherheit erforderlich, nach Fertigstellung des ersten Abschnittes bzw. auch vorübergehend wieder in Betrieb genommen werden.

3. Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umwelt:

3.1. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „biologische Vielfalt“:

Zu den Auswirkungen nach der FFH-RL und der VS-RL geschützte Gebiete

3.1.1. Im Projekt sind Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen, die aus fachlicher Sicht geeignet sind, erhebliche negative Auswirkungen auf Schutzgüter des ESG Wörschacher Moos, insbesondere Liparis loeselii, Euphydrias aurinia und die LRT 7120 („Renaturierungsfähige degradierte Hochmoore“) und 7230 („Kalkreiche Niedermoore“) zu verhindern. Bei Umsetzung dieser Maßnahmen ist eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes dieses ESG und eine Verletzung des Schutzzwecks auszuschließen.

Im Hinblick auf den Vogelschutzzweck dieses Gebiets sind erhebliche Auswirkungen ebenfalls auszuschließen, zumal sich der überspannte Bereich am Rand des Schutzgebietes befindet, lediglich Teile von zwei Spannfeldern im Schutzgebiet liegen, dieser Bereich durch die Bahntrasse und die Ennstal-Bundesstraße vorbelastet ist, keine Kernlebensräume von im Standarddatenbogen gelisteter Schutzgüter betroffen sind und der Abschnitt zukünftig markiert wird.

3.1.2. Das ESG Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern wird durch die Leitung in insgesamt drei Teilbereichen berührt. Dies betrifft die Spannfelder von bzw. zwischen den Masten 299 bis 305, 339 bis 341 und 349 bis 355. All diese Spannfelder befinden sich am Randbereich des Schutzgebietes und berühren keine Kernlebensräume der im Standarddatenbogen genannten Schutzgüter. Durch die hier vorgesehenen Leitungsmarkierungen sind aus fachlicher Sicht erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter und damit auch auf das Schutzgebiet nicht zu erwarten.

Zu den Auswirkungen auf sonstige, naturschutzfachlich bedeutsame Lebensraumtypen und Biotope (einschließlich des Naturhaushalts)

3.1.3. Zu sonstigen betroffenen LRT:

An den Standorten des geplanten Vorhabens, an denen der LRT 6510 („Magere Flachland-Mähwiesen“) vorkommt, kann ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden, zumal die Eingriffe punktuell bzw. relativ kleinflächig und die Bauarbeiten zeitlich eng begrenzt stattfinden. Darüber hinaus ist die maßgebliche Vegetation dieses LRT erfahrungsgemäß nach Abschluss der Bauarbeiten rasch typgerecht wiederherstellbar, sodass dauerhafte Flächenverluste de facto ausgeschlossen werden können; im geplanten Vorhaben ist diesbezüglich die Bergung / Wiederaufbringung von Rasensoden vorgesehen, der eine sehr hohe Maßnahmenwirkung zugesprochen werden kann.

Der LRT 9180 („Schlucht- und Hangmischwälder“) wird höchstens sehr kleinflächig und temporär in der Bauphase tangiert, sodass unter Berücksichtigung einer standortsgerechten Wiederaufforstung und nur als „mäßig wertvoll“ eingeschätzten Ausprägung im Ist-Zustand auch hier eine erhebliche vorhabensbedingte Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann.

3.1.4. Zu den Auswirkungen auf Biotope:

Hydrologisch sensible Lebensräume wie Quellen oder Moore sind mit Ausnahme der Demontage des Masts 389, welche schonend via Hubschrauber durchgeführt werden soll, vorhabensbedingt nicht betroffen. Auch nicht oder schwer regenerierbare Biotoptypen, wie Hochgebirgslebensräume oder diverse azonale wie zonale Waldtypen, werden, eventuell mit Ausnahme der temporären Zufahrten zu den Masten 217 und 292, an denen ein Ahorn-Eschen-Edellaubwald vorliegt, nicht tangiert. Es kann daher von einer sehr weitreichenden und erfolgreichen Rekultivierung bzw. Wiederaufforstung nach Bauabschluss und von einer höchstens sehr kleinräumigen dauerhaften Flächenbeanspruchung, die auf die Mastfundamente beschränkt ist, ausgegangen werden.

An einigen Standorten im Vorhabensgebiet werden verschiedene, österreichweit gefährdete Grünland-Biotoptypen tangiert, wie frische, basenreiche Magerwiesen der Tieflagen, frische artenreiche Fettwiesen der Tieflagen, feuchte bis nasse Fettwiesen, feuchte bis nasse Fettweiden oder Feuchte bis nasse Grünlandbrachen nährstoffreicher Standorte. Für diese Biotoptypen ist im geplanten Vorhaben vorgesehen, Rasensoden zu bergen und nach den Bauarbeiten wieder einzubringen, sodass von einer hohen Maßnahmenwirkung auszugehen ist. Kleinstflächige dauerhafte Flächenverluste aufgrund der neuen Mastfundamente sind unter Berücksichtigung der Tatsache, dass an den Standorten bereits jetzt Flächenbeanspruchungen durch die Masten bestehen, vernachlässigbar. Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist daher nicht auszugehen.

Für die tangierten Flächen des österreichweit gefährdeten Biotoptyp „Frische, artenreiche Fettweide der Tieflagen“ ist vorgesehen, diese mit einer REWISA-zertifizierten regional spezifischen Saatgutmischung zu rekultivieren. Auch für diesen Biotoptyp sind dann unter Berücksichtigung der Tatsache, dass an den Standorten bereits jetzt Flächenbeanspruchungen durch die Masten bestehen, kleinstflächige dauerhafte Flächenverluste vernachlässigbar. Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist nicht auszugehen.

An den Maststandorten nur vereinzelt vorkommende gefährdete Biotoptypen der „Gebüsche, Hecken, Feldgehölze oder Ufergehölze“ werden von den Bauarbeiten verschont bzw. werden bestehende Gehölzlücken in der Bauphase genutzt. Auch eine Tangierung gefährdeter Streuobstbestände kann vermieden werden. Nennenswerte dauerhafte Flächenverluste bei diesen Biotoptypen treten nicht ein, eine erhebliche Beeinträchtigung ist auch hier nicht zu prognostizieren.

Zu den Auswirkungen auf sonst naturschutzrechtlich geschützte Lebensräume

3.1.5. Hinsichtlich der geschützten fließenden Gewässer im steiermärkischen Anteil des Vorhabensgebietes ist festzustellen, dass nach derzeitiger Planung Tangierungen geschützter Flächen an 36 Maststandorten gegeben sind. Dabei wird diese Uferschutzzone zum Teil nur minimal berührt und es erfolgt generell keine Ablagerung von Bodenaushub in dieser Schutzzone; tangierte Grünlandflächen in dieser Schutzzone werden wieder rekultiviert, Zufahrten durch etwaige Ufergehölze erfolgen in Bestandeslücken und Bachquerungen auf bestehende Brücken oder im seltenen Aufnahmefall über ausgelegte Platten. Es ist davon auszugehen, dass keine dauerhaften und erheblichen Beeinträchtigungen dieser Bachläufe bzw. Schutzzonen eintreten werden, da die Zufahrten nur temporär in der Bauphase erfolgen und fixe Einbauten, Bachbettverlegungen und dergleichen angesichts der schmalen Bachläufe nicht vorgenommen werden müssen. Aus diesen Überlegungen heraus ist auch keine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in diesen geschützten Flächen zu erwarten.

3.1.6. Die Maßnahmenwirkungen (insb. die Herstellung von Plattenwegen oder Rasensodenbergung und -wiedereinbringung) sind bei im Salzburger Anteil des Vorhabensgebiets geschützten Lebensräumen durchwegs als hoch einzustufen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass an den Standorten bereits jetzt Flächenbeanspruchungen durch die Masten bestehen, und die flächenmäßig relativ größten Eingriffe nur sehr kurzzeitig in der Bauphase stattfinden, sind gegebenenfalls eintretende kleinstflächige Flächenverluste im Bereich der Mastfundamente vernachlässigbar und aus fachlicher Sicht gemäß der Terminologie des Salzburger Naturschutzgesetzes als „unbedeutend“ anzusehen. Eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung von geschützten Lebensräumen und deren Naturhaushalte ist somit nicht zu prognostizieren.

Zu den Auswirkungen auf geschützte und gefährdete Pflanzenarten

3.1.7. Eine geringe Anzahl von in den naturschutzrechtlichen Vorgaben von Salzburg und der Steiermark angeführten geschützten Pflanzenarten könnte potenziell von den mit dem geplanten Vorhaben verbunden Eingriffen betroffen sein: Im Salzburger Anteil des Projektgebietes wären dies allenfalls Arten wie Leucojum vernum, Saxifraga rotundifolia, Campanula glomerata, Drosera rotundifolia, Iris pseudacorus, I. sibirica, Convallaria majalis, Lilium martagon, Digitalis grandiflora, Daphne mezereum, häufigere Orchideen wie Dactylorhiza fuchsii oder Listera ovata oder häufige Arten der Gattung Salix wie Salix appendiculata, S. caprea, S. myrsinifolia und S. purpurea. Im Steiermärkischen Anteil des Vorhabensgebietes wären potenzielle Betroffenheiten allenfalls bei einigen teilweise geschützten Arten wie Viola canina, Primula veris, Digitalis grandiflora, Helleborus niger sowie häufigeren Orchideen und Arten der Gattung Salix theoretisch denkbar. Vielmehr stellen die oben genannten Arten großteils noch weit verbreitete und zum Teil häufige Arten dar, die vielfach im Alpenraum Österreichs aktuell ungefährdet sind. Im Salzburger Anteil des Vorhabensgebiets befinden sich keine Vorkommen der abgefragten geschützten Arten im direkten oder indirekten Bereich der Eingriffsflächen. Unter Berücksichtigung der projektimmanenten Maßnahmen (v.a. Rasensodenbergung und -wiedereinbringung) und gegebenenfalls weiterer Maßnahmen, die im Falle des Vorkommens solcher Arten an den Standorten umsetzbar wären (z.B. Verpflanzungsmaßnahmen), ist aufgrund der überwiegend kleinflächig / punktuellen Eingriffe somit nicht zu erwarten, dass geschützte Pflanzenarten durch das Vorhaben erheblich abträglich beeinflusst werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Populationen geschützter Pflanzenarten kann aus den genannten Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

3.1.8. Auch die Vorkommenspotenziale für gefährdete Pflanzenarten an den Maststandorten sind mit wenigen Ausnahmen als sehr gering einzuschätzen. Eine sehr hohe Anzahl der geplanten Eingriffsflächen umfasst Lebensräume wie Fettwiesen oder Vorwaldstadien mit geringer Sensibilität, die für gefährdete Arten per se keine geeigneten Habitate darstellen. Unter Berücksichtigung der Kleinflächigkeit der geplanten Eingriffe, der „Vorbelastung“ durch die bestehende 220 kV-Leitung und der im geplanten Vorhaben enthaltenen Maßnahmen (v.a. Rasensodenbergung und -wiedereinbringung) sowie weiterer Maßnahmen, die im Falle des Vorkommens solcher Arten an den Standorten denkbar wären (z.B. Verpflanzungsmaßnahmen), sind auch hier erhebliche Auswirkungen nicht zu erwarten.

3.1.9. Separat anzuführen ist der Mast 389 im ESG Wörschacher Moor, in dessen Umfeld ein Vorkommen des in der Steiermark vollkommen geschützten und österreichweit stark gefährdeten Moor-Glanzständels (Liparis loeselii) situiert ist. Diese Orchideenart ist in den Anhängen II und IV des FFH-RL gelistet und als Schutzgut im Standarddatenbogen für das ESG Wörschacher Moor angeführt. Ohne der Umsetzung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind erhebliche negative Auswirkungen auf dieses Schutzgut nicht auszuschließen. Insbesondere die Durchführung der Demontage in den Wintermonaten bei gefrorenem Boden und einer Schneedecke ist, wie im geplanten Vorhaben bereits vorgesehen, zu empfehlen. Die bestehenden Fundamente sollten jedenfalls im Boden belassen werden und keine wie auch immer gearteten Eingriffe an der sehr hochwertigen Vegetation und in den Boden vorgenommen werden. Unter diesen Voraussetzungen kann davon ausgegangen werden, dass keine Bodenverwundungen oder Schäden am Standort erfolgen und es zu keinen zu mechanischen oder hydrologischen Auswirkungen auf Liparis loeselii kommt. Abschließend sei erwähnt, dass auch andere gefährdete oder geschützte Pflanzenarten an diesem Standort durch dieses Maßnahmenbündel effektiv verschont bleiben.

3.1.10. Als ein weiteres Schutzgut im ESG Wörschacher Moos ist das Firnisglänzende Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus), eine Moosart des Anhangs II der FFH-RL. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Art im Wörschacher Moos und insbesondere im Umfeld des Maststandortes, wo ein für die Art standörtlich nicht geeignetes Kalkniedermoor vorliegt, rezent vorkommt, weshalb auch unter Berücksichtigung des Maßnahmenbündels keine vorhabensbedingt negativen Auswirkungen auf Hamatocaulis vernicosus zu erwarten sind.

Zu den Auswirkungen auf geschützte Tierarten

3.1.11. Zu den Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse:

Die Bauarbeiten am geplanten Vorhaben beschränken sich auf das jeweilige unmittelbare Umfeld der Masten und sind daher insbesondere für mobile Tiergruppen als kleinräumig zu erachten. Dies gilt auch für die Zuwegungen, welche aus fachlicher Sicht ausreichend genau in den ergänzenden Unterlagen nachgereicht wurden. Zum Teil ist auch der Einsatz von so genannten „Plattenwegen“ möglich bzw. wird dies derzeit bereits verwendet.

Entlang des gesamten Leitungsverlaufes von rund 73 km kommt es in der Bauphase zu Rodungen im Gesamtausmaß von 6,22 ha. Naturschutzfachlich hochwertige Waldbereiche sind davon nicht betroffen, weil diese aufgrund des Nahbereichs zur bestehenden Leitung und damit aufgrund der regelmäßig stattfindenden Trassenaufhiebe vorbelastet sind. Temporäre und kleinräumige Lebensraumverluste sind hier dennoch zu erwarten, insbesondere von weit verbreiteten und häufigen Brutvogelarten. Erheblichkeiten werden aus faunistischer Sicht im Bereich der Rodungsflächen aus derzeitiger Sicht diesbezüglich nicht erwartet, weil diese durch die Umsetzung entsprechender Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vermieden bzw. auf ein erträgliches Maß reduziert werden können. Aus faunistischer Sicht hochsensible Bereiche (exklusive Waldflächen) werden durch die Baumaßnahmen ebenfalls nicht tangiert bzw. können kleinräumige Eingriffe in sensible Bereiche mittels entsprechender Maßnahmen vermieden bzw. vermindert werden. Zusammenfassend sind bedingt durch die kurze Bauzeit von maximal einer Fortpflanzungsperiode, die kleinflächigen Eingriffe im Umfeld um bestehende Masten und aufgrund der vorgesehenen standortsgemäßen Rekultivierung der Eingriffsflächen keine erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die im Projektgebiet vorkommenden geschützten Vogel- und Fledermausarten zu erwarten.

In der Betriebsphase sind, bedingt durch die Erhöhung der Leitungsführung und durch die Ausführung der Leitung mittels Zweierbündel geänderte Auswirkungen einerseits im Querungsverhalten von Vogelarten und andererseits betreffend geändertem Kollisionsrisiko möglich. Für Fledermäuse sind in der Betriebsphase keine geänderten Auswirkungen zu erwarten, zumal ein erhöhtes Kollisionsrisiko für diese Artengruppe aufgrund ihrer Fähigkeit zur Echoortung nicht zutrifft und eventuell durch die erhöhte Anzahl an Leiterseilen induzierte geänderten Flugrouten bei der Querung der Leitung keine erheblichen Auswirkungen bedingen. Für bodennah jagende Fledermausarten (z.B. Mausohren) ist eine Erhöhung der Leitung tendenziell positiv zu sehen.

Die Führung der Leiterseile im geplanten Vorhaben ist aus ornithologisch-fachlicher Sicht positiv zu beurteilen, weil die Leiterseile damit besser erkennbar sind und eine Erhöhung des Kollisionsrisikos und damit eine Verschlechterung im Vergleich zum Ist-Zustand praktisch auszuschließen ist. Änderungen im Verhalten durch die Leitung fliegender Vögel sind nicht anzunehmen bzw. sind daraus keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.

Die bessere Sichtbarkeit der Leiterseile ergibt sich nicht ausschließlich durch die Zunahme der Dicke der Leiterseile bzw. des Erdseiles, sondern auch durch die zukünftige Führung der Leiterseile im Zweierbündel. In diesem Zusammenhang ist fachlich auszuführen, dass Raufußhühner für das gegenständliche Vorhaben nicht relevant.

Die geplanten Seilhöhen sind einerseits als geringfügig zu beurteilen und andererseits handelt es sich bei den im Umfeld um die 220 kV Leitung vorkommenden Vogelarten meist um häufige und weit verbreitete Vogelarten des Kulturlandes, häufig auch um Kulturfolger, bei denen Freileitungen Teil der Lebensraumausstattung sind. Durch die geringen Höhenänderungen bei gleicher Trassenführung und unter Berücksichtigung der teilweise besseren Sichtbarkeit (s. im Vorabsatz) ist nicht davon auszugehen, dass es zukünftig für die dort vorkommenden Brutvogelarten zu einem erhöhten Kollisionsrisiko kommen wird.

Da der forst- bzw. landwirtschaftliche Nutzungsgrad etwas weiter östlich im Ennstal mit jener im Bereich XXXX vergleichbar ist, ist davon auszugehen, dass auch die Verbreitung des Auerhuhns in ähnlichen Seehöhen angesiedelt ist. Der Bestand verläuft derzeit nahezu ausschließlich in den Tallagen auf einer durchschnittlichen Seehöhe von 76 m. Dies ändert sich auch durch das geplante Vorhaben nicht, weil im Bereich landwirtschaftlicher Nutzflächen mit einer Erhöhung der Leitung um meist bis zu fünf, teilweise um bis zu 10 m zu rechnen ist. Der niedrigste Punkt der Leitung liegt mit rund 640 m Seehöhe zwischen Steinach und Liezen, der höchste Punkt befindet sich mit rund 1070 m zwischen Reitdorf und Altenmarkt. Damit berührt die Leitung zu keinem Zeitpunkt den Kernlebensraumes des Auerwildes, was auch im Rahmen des eigenen Lokalaugenscheins verifiziert wurde. Talübergreifende Wechsel sind bekannt, sofern beiderseits geeignete Lebensräume vorliegen. Dies ist im Ennstal aufgrund der Geländemorphologie (teilweise sehr steile Hänge oder sehr breite Täler) sowie der menschlichen Nutzung (z.B. Skigebiete) nicht durchgehend der Fall. In jenen Bereichen, in denen Wechsel wahrscheinlich stattfinden, ist davon auszugehen, dass die Individuen das Ennstal auf einer mehr oder weniger gedachten „geraden“ Flugbahn überfliegen. Aufgrund des hohen Gewichtes der Tiere ist es denkbar, dass der Startpunkt der Auerhühner etwas höher liegt als der Landepunkt. Ein Kollisionsrisiko ist damit für von Norden aus startenden und Richtung Süden fliegende Individuen auszuschließen, weil ein Startpunkt innerhalb des Kernlebensraumes zumindest 100 bis 200 m höher liegt als die Leitung. Für von Süden nach Norden fliegende Tiere ist ein Kollisionsrisiko zumindest möglich, wenn man, wie oben ausgeführt, von einem leichten „Sinkflug“ über das Tal ausgeht, ist jedoch auch in diesem Fall sehr unwahrscheinlich. Um mit der Leitung kollidieren zu können wäre nämlich ein Höhenverlust von zumindest 200 bis 300 m erforderlich. In den niedrigeren Lagen der Leitung sogar deutlich mehr. Aufgrund des überwiegenden Verlaufs der Leitung im Talboden und damit in allen Bereichen außerhalb des Lebensraumes des Auerwilds ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass derzeit ein Kollisionsrisiko für diesen Hühnervogel besteht. Diese Beurteilung ist auch nach der Umsetzung des geplanten Vorhabens gültig, zumal sich der Verlauf der Leitung nach der Sanierung höchstens sehr kleinräumig ändert, die Gesamthöhe der Leitung nur unwesentlich höher wird und zudem durch die Verwendung von Zweierbündel und einer Verwendung dickerer Seildurchmesser von einer im Vergleich zum Ist-Zustand besseren Sichtbarkeit der Leitung auszugehen ist.

Vogelzug findet hauptsächlich bei Nacht statt, wobei hier die Zugintensität mehr als doppelt so hoch ist als bei Tag. Zudem fliegen die meisten Vögel in Höhen oberhalb von 200 m über Grund. Inneralpin und bei guten Bedingungen ist im Bereich des Projektgebietes davon auszugehen, dass der Großteil aller durchziehenden Vögel in Höhen der umliegenden Hügel und Berge fliegt. Untertags bei schlechtem Wetter oder sogenannten Zugstaulagen bzw. bei Gegenwind kann der Vogelzug auch eine bodennahe Komponente aufweisen. Vögel suchen bei derartigen Situationen Rastplätze auf, welche sich meist in Tallagen befinden und ziehen dann kleinräumig entlang von sogenannten Leitlinien weiter, bis die Witterungsbedingungen längere und damit weitere Flüge in Richtung Norden (im Frühjahr) bzw. Süden (im Herbst) zulassen. Als derartige Leitlinien können z.B. Flüsse oder breitere Täler, wie eben auch das Ennstal, dienen. Da der Bestand (bestehende Leitung) vorwiegend parallel zum Tal verläuft, ist von einem geringen bestehenden Kollisionsrisiko auszugehen, da die Vögel auch meist parallel zur Leitung ziehen. Bei gutem Wetter ist davon auszugehen, dass der Großteil der Vögel das Tal in großer Höhe und damit deutlich oberhalb der bestehenden Leitung überquert.

Aufgrund des in der Regel talparallelen Verlaufs der Leitung ist bereits derzeit davon auszugehen, dass in den meisten Abschnitten kein erhöhtes Kollisionsrisiko für durchziehende Vogelarten besteht. Diese Beurteilung ist auch nach der Umsetzung des geplanten Vorhabens gültig, zumal sich der Verlauf der Leitung nach der Sanierung höchstens sehr kleinräumig ändert, die Gesamthöhe der Leitung nur unwesentlich höher wird, im Gegenzug dazu aber durch die Verwendung von Zweierbündel sowie dickeren Leiter- und Erdseilen und einer Markierung sensibler Abschnitte (siehe nachfolgenden Punkt) von einer im Vergleich zum Ist-Zustand besseren Sichtbarkeit der Leitung auszugehen ist.

Die Markierung der Spannfelder zwischen den Masten 294 und 309, 336 und 363 sowie 374 und 392 sind sinnvolle Maßnahmen, um einer potenziellen Erhöhung des Kollisionsrisikos im Bereich ornithologisch hochwertiger Lebensräume entgegenzuwirken. Bezüglich der übrigen Spannfelder außerhalb der bereits vorgesehenen Bereiche in bzw. im Umfeld um die bestehenden ESG liegen zusammenfassend keine fachlichen Hinweise vor, die eine zusätzliche Markierung jener Abschnitte rechtfertigen würden.

Durch den Betrieb des geplanten Vorhabens ist keine Erhöhung des Risikos durch Stromschlag im Vergleich zum Ist-Zustand zu erwarten, da auch zukünftig die Abstände zwischen den spannungsführenden bzw. geerdeten Teilen derart groß sind, sodass eine Überbrückung dieser durch einen Vogel praktisch auszuschließen ist.

Durch die Erhöhung der Masten und der damit verbundenen Erhöhung des Spannfeldes kann es für querende Vogelarten zu Änderungen im Querungsverhalten kommen. Manche Vogelarten können die Leitungstrasse zukünftig leichter unterfliegen, andere Arten werden unter Umständen gezwungen, etwas höher nach oben auszuweichen, um diese zu überfliegen. Davon sind vor allem lokal ansässige Individuen betroffen. Derartige Änderungen wurden beispielsweise auch nach der Markierung von Leitungsabschnitten festgestellt, weil die Vogelarten die Leitung besser erkennen und damit besser ausweichen konnten. Aus fachlicher Sicht ergeben sich durch diese potenziellen Änderungen im Querungsverhalten keine erheblichen Auswirkungen auf die im Projektgebiet vorkommenden Vogelarten.

Für die Fledermäuse sind in der Betriebsphase keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten, zumal die Erhöhung der Leitungshöhe keine Auswirkungen auf diese Artengruppe hat.

Insgesamt sind in der Betriebsphase aus fachlicher Sicht keine erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die im Projektgebiet vorkommenden geschützten Vogel- und Fledermausarten zu erwarten.

3.1.12. Zu den Auswirkungen auf sonstige geschützte Tierarten:

Zu sonstigen, nach Salzburger Naturschutzrecht geschützten Tierarten:

Zu Säugetieren außer Fledermäusen: Der Nachweis des nach Anhang IV FFH-RL geschützten Bibers liegt 320 m von der geplanten Leitung entfernt in Radstadt und die Nachweise der nach Anhang IV FFH-RL geschützten Haselmaus liegen rund 140 m entfernt im Geschützten Landschaftsteil Mandlinger Moor. Erhebliche vorhabensbedingte Beeinträchtigungen dieser Arten können unter Berücksichtigung der tangierten Lebensräume, der Eingriffsdimension, der kurzzeitigen Bauphase und der projektimmanenten Maßnahmen ausgeschlossen werden.

Amphibien und Reptilien: Nachweise folgender Arten aus einem Puffer von 1.500 m um das Vorhaben liegen im Salzburger Anteil des Projektgebietes vor: Blindschleiche, Schlingnatter, Kreuzotter, Bergeidechse, Zauneidechse, Ringelnatter, Gelbbauchunke, Erdkröte, Teichmolch, Bergmolch, Grasfrosch, Alpensalamander. Die meisten Nachweise dieser Arten liegen deutlich abseits des geplanten Vorhabens, nur in einigen Bereichen sind höhere Sensibilitäten auszumachen. Darüber hinaus sind vorhabensbedingte Eingriffe in Reproduktionsgewässer nicht geplant. Die Eingriffe in Landlebensräume von Amphibien sind sehr kleinräumig / punktuell und mit Ausnahme der eigentlichen Maststandorte großteils temporärer Natur. Erhebliche vorhabensbedingte Beeinträchtigungen sind somit auszuschließen. Spezifisch ist jedoch zu einigen Arten Folgendes zu sagen:

Schlingnatter: Der einzige Nachweis befindet sich im Mandlinger Moor. Dieses Gebiet ist rund 320 m Luftlinie von der Trasse entfernt, dazwischen befinden sich mit der Bahnlinie und der Ennstal-Bundesstraße zwei lineare Infrastrukturen. Eine vorhabensbedingte Tangierung ist daher nicht zu erwarten.

Zauneidechse: Der am nächsten situierte Nachweispunkt liegt in einer Entfernung von rund 170 m westlich des Masts 166. Die Zufahrt und das Baufeld für diesen Mast liegen in einer feuchten bis nassen Fettwiese, die Zufahrt erfolgt vom Osten her. Unter Berücksichtigung der Standorttreue und der präferierten Habitate der Art, ist eine vorhabensbedingte Tangierung der Zauneidechse an diesem Standort nicht zu erwarten. Die weiteren, in der Biodiversitätsdatenbank verzeichneten Nachweise liegen in einer Entfernung von > 400 m von der Trasse, sodass für diese Vorkommen eine vorhabensbedingte Tangierung auszuschließen ist.

Gelbbauchunke: Der am nächsten situierte Nachweispunkt liegt in einer Entfernung von rd. 115 m südlich des Mastes 189 im Bereich des Felserhofes. Die Zufahrt und das Baufeld dieses Mastes liegen in einer Intensivwiese, dazwischen liegt eine Straße und eine kleine Bauernhofsiedlung. Unter Berücksichtigung dieser Vor-Ort-Situation ist eine vorhabensbedingte Tangierung der Gelbbauchunke an diesem Standort nicht anzunehmen. Aus fachlicher dürfte es sich bei diesem Vorkommen der Gelbbauchunke um einen nördlichen Außenpunkt eines Teilareals handeln, das südlich angrenzend in den Waldbereichen Königslehen situiert ist, zumal dort mehrfach Nachweispunkte der Gelbbauchunke dokumentiert sind, während nördlich davon – also im Talboden gegen Radstadt – keine Nachweise dieser Art bekannt sind. Die weiteren, verzeichneten Nachweise liegen in einer Entfernung von rund 370 m im Abbaugebiet der Tauernkies GmbH (getrennt von der Leitungstrasse durch die Enns, die Bahnlinie und die Ennstal-Bundesstraße) sowie im Bereich Löbenau in einer Entfernung von rund 1150 m zur Leitung (getrennt durch Siedlungsgebiet und Straßen), sodass für diese Vorkommen eine vorhabensbedingte Tangierung auszuschließen ist.

Käfer: Es liegt ein Nachweis vom Moschusbock (Aromia moschata) vor, der 330 m von der geplanten Leitung entfernt östlich von Radstadt situiert ist. Andere geschützte Arten sind ebenfalls nicht zu erwarten oder hingegen meist häufig / verbreitet, die Eingriffe in deren potenzielle Habitate sehr kleinräumig / punktuell und mit Ausnahme der eigentlichen Maststandorte großteils temporärer Natur.

Schmetterlinge: Aus der Biodiversitätsdatenbank liegen Nachweise zu 61 Schmetterlingsarten aus einem Puffer von 1.500 m um das Vorhaben im Salzburger Anteil des Projektgebietes vor. Darunter sind auch zwei Nachweispunkte der Art Phengaris telejus (Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling), die sich in Feuchtwiesen östlich von Radstadt in einer Entfernung von 290 m bzw. 320 m von der geplanten Leitung befinden, weshalb vorhabensbedingte Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Ein weiterer Nachweis betrifft die Art Brenthis ino (Mädesüß-Perlmutterfalter), die im Bereich des Feuchtgebietes zwischen Masten 166 und 167 dokumentiert ist; aufgrund der Kleinflächigkeit der Maßnahmen und der geplanten Maßnahmen (Plattenwegbau, Rasensodenbergung und -wiedereinbringung) ist auch bei dieser Art mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen. Alle anderen dokumentierten Schmetterlingsnachweise liegen deutlich abseits des Vorhabens. Ein Vorkommen einzelner geschützter Arten wie Kleines Wiesenvögelchen (Coenonympha pamphilus) oder Zitronenfalter (Gonepteryx rhamni) an den Standorten des Vorhabens ist zu erwarten, jedoch sind diese Arten meist häufig / verbreitet und die Eingriffe in deren Habitate sehr kleinräumig / punktuell und mit Ausnahme der eigentlichen Maststandorte großteils temporärer Natur.

Libellen: Standorte in Gewässern sind nicht geplant, eine vorhabensbedingte Tangierung ist daher auszuschließen. Regionale Libellenhotspots wie der nach Naturschutzrecht geschützte Landschaftsteil Mandlinger Moor werden nicht tangiert.

Hautflügler: Aus dieser Gruppe liegen keine Nachweise für das Projektgebiet vor, wobei jedoch ein Vorkommen hügelbauender Waldameisen im Nahbereich möglich ist.

Schnecken: Ein Auftreten der Weinbergschnecke (Helix pomatia) kann an einzelnen Vorhabensstandorten nicht ausgeschlossen werden. Vorhabensbedingte Eingriffe in allfällige Habitate finden aber sehr kleinräumig / punktuell statt und sind mit Ausnahme der eigentlichen Maststandorte großteils von temporärer Natur. Ein Vorkommen der FFH-Art Anisus vorticulus (Zierliche Tellerschnecke) ist standörtlich auszuschließen.

Die meisten Nachweispunkte von Reptilien und Amphibien liegen deutlich abseits der geplanten Leitung. „Hotspots“ für die Herpetofauna sind für den unmittelbaren Trassenbereich nicht ersichtlich; bekannte (bzw. erwartbare) Hotspots, wie das Mandlinger Moor, das Abbauareal der Tauernkies GmbH oder die Wald-Offenlandbereiche um die Kemadhöhe (Königslehen), liegen abseits der Leitungstrasse.

Zu sonstigen, nach Steiermärkischem Naturschutzrecht geschützten Tierarten:

Amphibien und Reptilien: Vorhabensbedingte Eingriffe in Reproduktionsgewässer sind nicht geplant, die Eingriffe in allfällige Landlebensräume von Amphibien sind sehr kleinräumig / punktuell und mit Ausnahme der eigentlichen Maststandorte großteils temporärer Natur. Speziell für die Herpetofauna kann in Analogie zu anderen Leitungstrassen davon ausgegangen werden, dass im Bereich der Waldschneisen Wald-Offenland-Ökotone geschaffen bzw. erhalten werden, wodurch einige Arten profitieren werden. An den vergleichsweise wenigen Standorten mit einem Habitatpotenzial für Reptilien (z.B. Magergrünland) können etwaige Beeinträchtigungen durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Standard-Umweltmaßnahmen (z.B. Baufeldfreimachungen) vermieden werden. Betreffend die Gelbbauchunke im ESG Wörschacher Moos s. in den Absätzen unten.

Libellen und Muscheln: Standorte in Gewässern sind nicht geplant, eine vorhabensbedingte Tangierung ist daher auszuschließen.

Zikaden und Echte Netzflügler: Die geschützte Manna-Zikade ist in der Steiermark nur von einem Fundpunkt in der Ost-Steiermark bekannt, eine vorhabensbedingte Tangierung ist daher auszuschließen. Auch ein Auftreten der vier anderen geschützten Netzflügler-Arten ist im Ennstal an den Standorten des Vorhabens nicht zu erwarten.

Käfer und Hautflügler: Das Vorkommen einzelner geschützter Arten (z.B. Rosenkäfer Cetonia aurata oder hügelbauende Waldameisen) an den Standorten des Vorhabens kann nicht ausgeschlossen werden, jedoch sind diese Arten meist häufig / verbreitet und die Eingriffe in deren Habitate sehr kleinräumig / punktuell und mit Ausnahme der eigentlichen Maststandorte großteils temporärer Natur. Ein Auftreten von Arten des Anhangs IV der FFH-RL wie Alpenbockkäfer, Großer Eichenbock, Juchtenkäfer, Schwarzer Grubenlaufkäfer oder Scharlachkäfer sind standortsbedingt nicht zu erwarten.

Schmetterlinge: Viele der geschützten Schmetterlingsarten sind spezialisierte Arten und können standörtlichen/ökologischen Gründen an den Vorhabensstandorten ausgeschlossen werden. Insbesondere aus diesen Gründen ist ein Auftreten von Arten des Anhangs IV der FFH-RL nicht zu erwarten; zu Euphydrias aurinia s. unten. Ein Vorkommen einzelner geschützter Arten an den Standorten des Vorhabens (z.B. Mager- und Trockenstandorte, frische / feuchte Wirtschaftswiesen) ist zu erwarten, jedoch sind diese Arten meist häufig / verbreitet und die Eingriffe in deren Habitate sehr kleinräumig / punktuell und mit Ausnahme der eigentlichen Maststandorte großteils temporärer Natur.

Heuschrecken und Fangschrecken: Aus diesen Gruppen kann ein Vorkommen des geschützten Warzenbeißers (Decticus verrucivorus) sowie eventuell der geschützten Rotflügeligen Schnarrschrecke (Psophus stridulus) an Magerstandorten nicht ausgeschlossen werden – beides Arten, die weit in Österreich verbreitet und noch ungefährdet sind. Die Eingriffe in deren Habitate finden sehr kleinräumig / punktuell und mit Ausnahme der eigentlichen Maststandorte großteils temporärer Natur statt. Die anderen geschützten Arten können aus areal- und / oder standörtlichen Gründen für das Projektgebiet ausgeschlossen werden.

Spinnentiere: Das Vorkommen des geschützten Gamma-Skorpions (Euscorpius gamma) ist in der Steiermark auf das Steirische Randgebirge beschränkt, weshalb eine vorhabensbedingte Tangierung ausgeschlossen werden kann.

Schnecken: Ein Auftreten von Arten aus der Gattung der Bänderschnecken (Cepea) oder der Weinbergschnecke (Helix pomatia) kann an einzelnen Vorhabensstandorten nicht ausgeschlossen werden. Vorhabensbedingte Eingriffe in allfällige Habitate finden aber sehr kleinräumig / punktuell statt und sind mit Ausnahme der eigentlichen Maststandorte großteils von temporärer Natur.

Zur Gelbbauchunke (Bombina variegata) und Skabiosen-Scheckenfalter (Euphydrias aurinia) als Schützgüter im ESG Wörschacher Moos:

Gelbbauchunke: Eine vorhabensbedingte Tangierung von Nachweisbereichen dieser Art ist auszuschließen. Der Mast 389 wird schonend via Hubschrauber demontiert und liegt in einem hochwertigen Kalkniedermoor ohne potenzielle Reproduktionsgewässer für die Gelbbauchunke. Aus diesem Grund sind ein Vorkommen der Art am Maststandort und damit auch erhebliche vorhabensbedingte Beeinträchtigungen auf die Gelbbauchunke auszuschließen.

Skabiosen-Scheckenfalter: Diese Art wurde auf Teilflächen des ESG erhoben. Im Nordwesten des Schutzgebietes liegt ein Verbreitungsschwerpunkt dieser Art und der Mast 389 ist innerhalb einer Habitatfläche dieses Verbreitungszentrums situiert. Es ist davon auszugehen, dass am Maststandort auch nach wie vor eine hohe Habitateignung für die Euphydrias aurinia gegeben ist. Der Maststandort wird im Rahmen des Vorhabens aufgelassen und der Mast schonend mittels Hubschrauber demontiert, wobei die Fundamente im Boden verbleiben. Die Durchführung dieser Demontage soll in den Wintermonaten bei gefrorenem Boden bzw. bei Vorliegen einer Schneedecke erfolgen. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass keine Geländeveränderungen bzw. Bodenverwundungen oder Schäden am Standort eintreten und es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen auf die Habitatflächen wie auch auf Entwicklungsstadien dieses Schmetterlings kommt.

Zusammenfassend sind für die sonstigen geschützten / gefährdeten Tierarten aus fachlicher Sicht höchstens geringe, nicht erhebliche Beeinträchtigungen der lokalen Populationen zu erwarten.

Kumulationsprüfung mit anderen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben

3.1.13. Im Rahmen der Übermittlung der ergänzenden Unterlagen wurden insgesamt fünf andere Vorhaben im Umfeld um das geplante Vorhaben aufgelistet, welche potenziell kumulieren können. Die beiden Ersatzneubauten von zwei Seilbahnen im Schigebiet von Schladming führen zu keinen kumulativen Auswirkungen hinsichtlich einer potenziellen Erhöhung des Kollisionsrisikos für Vögel. Der Umbau des Kreuzungsbereichs in Trautenfels befindet sich im Bereich einer bestehenden, stark befahrenen Bundesstraße und stellt bereits derzeit nur einen sehr eingeschränkten Lebensraum für Tiere und Pflanzen dar. Erhebliche kumulative Wirkungen diesbezüglich können ebenso ausgeschlossen werden wie beim geplanten Vorhaben des Neubaus einer Kläranlage, da auch hier keine bedeutenden Lebensräume betroffen sind. Eine erhebliche Kumulation hinsichtlich eines sich in einem abfallwirtschaftsbehördlichen Verfahren befindlichen Vorhaben der Tauernkies GmbH in Mandling ist ebenfalls nicht anzunehmen, da die hier erforderlichen Rodungen naturschutzfachlich wenig bedeutsame Nadelholzforste und Pionierwälder betreffen.

Ergebnis

3.1.14. Die Grobprüfung sowohl für die Bau- als auch für die Betriebsphase lieferte aus fachlicher Sicht keine Hinweise, dass erheblich schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen hinsichtlich des Schutzguts biologische Vielfalt zu erwarten wären.

Auch die Kumulationsprüfung ergab diesbezüglich keine Anhaltspunkte.

Es ist aus fachlicher Sicht nicht davon auszugehen, dass es bei Unterbleiben der Montage von Vogelmarkierungen an der 220kV-Leitung im Bundesland Salzburg zu erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Vogelwelt kommt. So verläuft die Leitung, mit Ausnahme des Bereichs „Am Feuersang“ südöstlich von Altenmarkt, stets innerhalb des Talbodens und damit im Bereich des Kulturlandes. Aus ornithologischer Sicht hochwertige Lebensräume werden höchstens kleinräumig berührt, bzw. sind diese durch die bestehende Leitung bereits vorbelastet. Für potenziell kollisionsgefährdete Arten wie beispielsweise das Auerhuhn stellt die Leitung keine Gefahr dar, da diese deutlich außerhalb (unterhalb) der Kernlebensräume dieser Art verläuft. Aus diesem Grund ist auch eine Erhöhung des Kollisionsrisikos im Vergleich zum Ist-Zustand für talquerende Auerhühner auch nicht wahrscheinlich. Aus Sicht ziehender Vogelarten während des Frühjahrs- und Herbstzuges ist ebenfalls keine Erhöhung des Kollisionsrisikos zu erwarten, da die Leitung auch zukünftig talparallel – und damit für im Talraum ziehende Vogelarten bei Schlechtwetter in Zugrichtung – verläuft, bei Nacht ziehende Vögel deutlich höher fliegen und die Leitung aufgrund der Führung im Doppelbündel sowie der Vergrößerung der Seildurchmesser zukünftig besser sichtbar ist.

3.2. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“:

Zum Ist-Bestand

3.2.1. Eine hohe Vielfalt, Eigenart und Naturnähe der Landschaft innerhalb der einzelnen Teilräume konzentriert sich hauptsächlich auf die südexponierten Hanglagen.

3.2.2. Trotz des hochwertigen Sichtraums ist in Verbindung mit den technischen Vorbelastungen durch Skipisten, Lifte, Skifabrik, A10 Tauernautobahn, Ennstal Landesstraße sowie den bestehenden Hochspannungsfreileitungen (110 und 220 kV) im Talboden und den unteren Hangbereichen (Verlauf der gegenständlichen Bestandsleitung) als auch der Ennstaleisenbahn, eine hohe landschaftliche Sensibilität weitestgehend nicht gegeben.

3.2.3. Ein hoher Erholungswert der Landschaft im Talboden des Ennstals bzw. im Bereich des Trassenverlaufs der gegenständlichen Bestandsleitung ist vielerorts ebenso fragwürdig.

3.2.4. Bezogen auf den Talboden des Ennstals sowie die daran anschließenden unteren Hangbereiche (= Trassenverlauf der gegenständlichen 220 kV Freileitung) ist die Landschaft vorwiegend von einer mäßigen Sensibilität. Abschnittsweise bestehen aber hochwertige natürliche bzw. naturnahe Landschaftselemente und -strukturen, in Form von Hecken, Feldgehölzen, extensiv bewirtschafteten Wiesenflächen oder Mooren, die durch die Nahelage der gegenständlichen 220 kV Freileitung ästhetisch deutlich gestört werden.

Bauphase

3.2.5. In der Bauphase sind vor allem die Bauzeit, die standortgleiche Wiedererrichtung der Masten die Zufahrt über das Bestandswegenetz sowie temporäre Zufahrten mittels Kiespisten oder Platten, der Rückbau der Baustraßen nach Abschluss der Bauarbeiten, die durchschnittliche Lagerfläche pro Mast, die vollständige Rekultivierung bzw. Wiederherstellung der ursprünglichen Landschaftsstrukturen, die für den Seilzug benötigte Fläche für Trommel- und Windenplätze, die Befeuchtung der unbefestigten Fahrwege bei trockener Witterung und Reinigung der angrenzenden öffentlichen Straßen bei Verschmutzung durch den Baustellenverkehr sowie die temporären Rodungen, die aus landschaftlicher Sicht entscheidenden Parameter.

3.2.6. Aus fachlicher Sicht ist während der Bauphase von einer geringen Eingriffserheblichkeit auszugehen und es sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.

Betriebsphase

3.2.7. In der Betriebsphase des geplanten Vorhabens sind vor allem die Trassenlänge und der Trassenverlauf (beide bleiben unverändert), die Beibehaltung der Trassenführung von der bestehenden Überspannungen und Waldschneisen über Waldflächen, die Lebensdauer, die Dauer der Existenz des Bestands, die Beibehaltung des Regelmastbilds, die Umrüstung von Einfachbeseilung auf Zweifachbeseilung inklusive Abstandshalter, die Verwendung eines zweiten Erdseils, die vorgesehene Spannfelder mit Vogelschlagsmarkierungen, der Mindestbodenabstand der Seile in Spannfeldmitte, Die Anhebung über landwirtschaftlichen Flächen, die Erhöhung einzelner Masten, die unverändert bleibenden Aufstandsflächen, Aufstandsflächen der Masten, die Verschiebungen einzelner Masten sowie der Entfall eines Masts, die Verwendung von Blockfundamenten oder Pfahlgründungen mit Bodenplatte.

3.2.8. Für die betroffenen Teilräume ergibt sich eine geringe Eingriffserheblichkeit. Bei einer Umsetzung des geplanten Vorhabens ist während der Betriebsphase von keinen erheblichen Auswirkungen auf die Landschaft auszugehen.

Kumulation mit anderen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang

Es ist anzunehmen, dass Flächen, von denen die gegenständliche Freileitung und das jeweils angeführte Vorhaben gleichzeitig gesehen werden können, existieren. Ausgenommen ist der Kreisverkehr zwischen B320/B145/L734 in Trautenfels, da dieser unterirdisch errichtet werden soll. Daher ist in der visuellen Landschaftswahrnehmung eine Kumulation dieser Anlagen mit der Bestandsleitung anzunehmen, auch wenn dies für den Neubau der Zentralkläranlage Niederöblarn anders angenommen wird. Aufgrund der gegebenen Distanzen zwischen den einzelnen Anlagen und der gegenständlichen Freileitung sowie der bereits bestehenden deutlichen Landschaftsbeeinträchtigung durch die jeweilige Anlage selbst, ist durch die vorgesehene Generalsanierung von keiner wesentlichen Änderung der gegenwärtigen Verhältnisse zwischen diesen Anlagen und der umgebenden Landschaft auszugehen. Erhebliche Beeinträchtigungen in Folge kumulativer Wirkungen durch die geänderte Bestandsleitung mit den jeweiligen Anlagen sind daher aus landschaftlicher Sicht sehr unwahrscheinlich.

Ergebnis

Aus fachlicher Sicht ist weder während der Bau- noch in der Betriebsphase mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (Landschaftsbild, Charakter der Landschaft, Erholungswert der Landschaft) zu rechnen. Dies gilt sowohl für den im Bundesland Salzburg als auch für den im Bundesland Steiermark gelegenen Teil der Leitung. Im Wesentlichen ist dies damit zu begründen, dass durch die Bestandleitung schon eine deutliche Belastung der Landschaft gegeben ist, diese teilweise mit anderen Infrastrukturen gebündelt ist und sich die baulichen Änderungen am Bestand von diesem wenig stark abheben werden.

III. Beweiswürdigung:

1. Zu den Feststellungen zum bestehenden Vorhaben:

Die Feststellungen unter II.1. zur bestehenden Infrastruktur sowie zum Stand existenter Genehmigung oder Bewilligungen waren aufgrund der – im gesamten Verfahren unbestritten gebliebenen – Ausführungen der erstmitbeteiligten Partei zum verfahrenseinleitenden Antrag sowie den diesem Antrag angeschlossenen Projektunterlagen zu treffen. Die Inhalte der beschriebenen Urkunden und Pläne waren für das Gericht plausibel und schlüssig.

2. Zu den Feststellungen zum geplanten Vorhaben und dessen Zweck:

Die Feststellungen unter II.2. beruhen auf dem nachvollziehbaren Vorbringen der erstmitbeteiligten Partei im verfahrenseinleitenden Antrag und den diesem angeschlossenen Unterlagen einerseits. Ebenso beruhen sie auf weiteren, im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten, die Unterlagen zum verfahrenseinleitenden Antrag ergänzenden oder ersetzenden Unterlagen. Zu nennen sind insbesondere die „Vorhabensbeschreibung“ in der Version von Mai 2021 (OZ 26) sowie die mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten Gutachten betreffend das Forst- und das Naturschutzfach (Beilagen 5 und 6 zum verfahrenseinleitenden Antrag). All diese Ausführungen blieben inhaltlich von den übrigen Parteien unbestritten. Sie entsprechen etwa auch § 7 Abs. 1 Z 70 ElWOG 2010 sowie den diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen im bekämpften Bescheid. Auch kamen beim erkennenden Gericht weder Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Antragsbehauptungen auf noch am bestehenden Willen der erstmitbeteiligten Partei, das Vorhaben entsprechend der Beschreibung sowie Darstellung im verfahrenseinleitenden Antrag sowie den im Verfahren später vorgenommenen Abänderungen dieses Antrags auszuführen, auf.

3. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Umwelt:

3.1. Zu den Feststellungen betreffend die Auswirkungen auf das Schutzgut „biologische Vielfalt“:

3.1.1. Die Feststellungen unter II.3.1. zu den Auswirkungen auf das Schutzgut biologische Vielfalt beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Fachgebiete „Naturschutz“ und „Landschaftsgestaltung“ herangezogenen Sachverständigen erstatteten Gutachten (in der Fassung der „Revision 1“, OZ 35).

3.1.2. Das Gutachten wurde vom Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geäußerten Kritik an der Vollständigkeit der von der belangten Behörde gesetzten Ermittlungstätigkeiten in Auftrag gegeben (s. dazu auch die rechtlichen Erwägungen unten unter IV.2.4.). In Anbetracht von Äußerungen in der Stellungnahme 2 der Beschwerdeführerin kam es nach Auftrag durch das Bundesverwaltungsgericht zu einer weiteren Ergänzung des Gutachtens (eben in der Fassung: „Revision 1“).

3.1.3. Das Gutachten berücksichtigte insbesondere auch die von der erstmitbeteiligten Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch vorgenommenen Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags (s. Niederschrift der Tagsatzung vom 06.05.2021 [in Folge: „VHS1“], OZ 15, S. 10; zur Zulässigkeit s. die Erwägungen unten unter IV.2.6.).

3.1.4. Das Sachverständigengutachten (in der Stammfassung wie auch in der Fassung „Revision 1“) wurde an zwei Tagsatzungen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung als Beweis aufgenommen und mit Vertretern der Sachverständigen und den Parteien erörtert.

3.1.5. Aus Sicht des erkennenden Gerichts war das von der Sachverständigen im Hinblick auf die zu den Fachgebieten „Landschaftsplanung“ wie „Naturschutz“ gestellten Beweisfragen erstattete Gutachten durchgängig vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere hat die Sachverständige darin dargelegt, welche Beurteilungsgrundlagen (z.B. Regelwerke) sie heranzog (s. OZ 35, S. 8). Auch wäre nicht zu erkennen gewesen, dass die Prämissen, von denen die Sachverständige ausging, unvollständig oder unzutreffend gewesen wären.

3.1.6. Die Beschwerdeführerin hat das Gutachten bereits in seiner ersten von der Sachverständigen dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Fassung (OZ 17) hinsichtlich seiner Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit bestritten. Sie bediente sich bei den diesbezüglichen – nicht von vornherein als unsubstantiiert anzusehenden – Vorbringen der XXXX , einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls im Fachgebiet „Naturschutz“ in Fachkenntnis als der vom Gericht herangezogenen Sachverständigen gleichgestellt anzusehen ist. Letzteres blieb auch von den übrigen Parteien unbestritten.

3.1.7. Im Hinblick auf die Feststellung des Sachverhalts ist sodann zu beachten: Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene (bzw. gleichem fachlichen Niveau) entgegengetreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, kann (hier) das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden – formal gleichwertigen – Beweismitteln den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen. Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht somit gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten unter Prüfung der Schlüssigkeit beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Allenfalls ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den in der Sache gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahmen des Privatgutachtens seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl. zu alldem aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.02.2021, verb Ra 2018/04/0179, Ra 2019/04/0111, 0112, Rn. 21, m.w.N.).

3.1.8. Gegenständlich trat die Beschwerdeführerin nicht mit einem – in Form und Aufbau den Anforderungen des § 52 AVG entsprechenden – (Gegen-)Gutachten jedoch mit Vorbringen (Stellungnahme und Äußerungen in beiden Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung) dem Gerichtsgutachten entgegen (doch entsprach dies auch in dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.02.2021 zugrunde liegenden Fall, wo die dortigen beschwerdeführenden Parteien auch mit „Stellungnahmen“ dem Gutachten des vom Verwaltungsgericht bestellten Gutachters gegenübertraten; vgl. dazu auch zu bloßem Vorbringen, ohne, dass es sich bereits um ein Gegen-„Gutachten“ handelt, bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 [Stand 1.7.2005, rdb.at] unter Hinweis auf Rechtsprechung).

3.1.9. Doch auch die Erörterung des Gutachtens in seiner ersten Fassung in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung sowie das in dieser von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen veranlasste das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu, sich bei den zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen nicht mehr auf das von der herangezogenen Sachverständigen erstattete Gutachten und den, diesem zu entnehmenden Schlussfolgerungen zu stützen. Dazu im Folgenden nun im Einzelnen:

3.1.9.1. Die Beschwerdeführerin führte zum Gutachten aus, dass es nur um eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit und der Plausibilität von erheblichen Umweltauswirkungen gehe. Doch selbst, wenn man nicht auf die Ebene der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände hinabsteige, sei man bei der Abschätzung der Wahrscheinlichkeit aber an die wissenschaftlichen Erkenntnisse gebunden. Man könne anhand der Erkenntnisse sehr wohl abschätzen, ob Tötungen oder Störungen von geschützten Arten durch die Umsetzung des Projekts eintreten werden oder nicht. Aus der Ausführung, dass artenschutzrechtliche Belange nur dahingehend berücksichtigt werden könnten, bei denen es auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung kommen könne, folge, dass die detaillierte Prüfung im Gutachten nicht durchgeführt worden sei. Es sei fraglich, wie die Erheblichkeit ohne eine Prüfung der Arten durchzuführen, erhoben werde.

3.1.9.2. Die Daten aus der Biodiversitätsdatenbank vom Haus der Natur seien nur Zufallsbeobachtungen und keine Kartierungen. Man wisse aus eigener Kenntnis des Vorhabensgebiets, dass diese Daten nur einen geringen Teil der tatsächlich hier vorkommenden Arten beinhalten würden. Die Sachverständige sei nur ein Mal vor Ort gewesen, dass sei für viele geschützte Tierarten nicht ausreichend, um entsprechende Schlüsse über das Vorkommen oder Nichtvorkommen von Arten treffen zu können. Man habe sich die Maststandorte in Salzburg mit den Luftbildern und den vorhandenen GIS- Daten angesehen, ebenso die zoologischen Daten überprüft und Verbreitungskarten aus Salzburg noch einbezogen. Man sei bei 30 der insgesamt 51 Maststandorte im Bundesland Salzburg zu dem Schluss gekommen, dass hier artenschutzrechtlich relevante Fragestellungen auftreten werden. Die durchgeführte Grobprüfung habe sich im Speziellen nur auf die Gruppen der Vögel und auf Amphibien und Reptilien bezogen, von denen auch im Projektgebiet eine Reihe durch die Richtlinie geschützter Arten nachgewiesen seien. Hier seien einerseits Zuwegungen, aber auch die Eingriffe der Felder im Bereich der Masten relevant und es sei davon auszugehen, dass es sowohl zu den Verboten der Tötung als auch zu Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kommen werde. Dies auch in Bezug darauf, dass es keine Minderungsmaßnahmen gebe, die derartige Verbotstatbestände verhindern würden, z.B. Absiedlungen, Bauzeiteinschränkungen u.s.w. (zu allem VHS1, S. 11).

3.1.9.3. Die Sachverständige legte in Reaktion auf dieses Vorbringen dar, dass man „anhand der vorliegenden Daten“ grundsätzlich auf „alle geschützten Tier- und Pflanzenarten“ im Sinne einer Grobprüfung geprüft habe. Spezifisch betreffend Vögel sei noch hinzugekommen, dass die Beurteilung eines etwaigen Tötungsrisikos auch die Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieses Tatbestandes, basierend auf dem Lokalaugenschein sowie den vorgelegten Unterlagen, durchgeführt wurde. Auch seien Analogieschlüsse mit anderen vergleichbaren Vorhaben gezogen worden. Sie führte zur Angabe, die Daten in der Biodiversitätsdatenbank seien nur Zufallsdaten aus, dass ihr diese Tatsache sehr wohl bewusst sei, ebenso, dass beim durchgeführten Lokalaugenschein noch nicht alle Vogelarten im betroffenen Gebiet anwesend gewesen seien. Der Sinn eines solchen Augenscheines liege jedoch nicht darin, ein vollständiges Arteninventar zu erfassen, sondern einen Eindruck von den im Gebiet vorliegenden Lebensräumen zu bekommen und daraus, basierend auf Erfahrungen, Rückschlüsse auf das zu erwartende Inventar in Bezug auf Vögel und Fledermäuse zu bekommen.

3.1.9.4. Zu den artenschutzrechtlichen Tatbeständen hielt die Sachverständige fest, dass diese auf Bewertungen der Auswirkungen auch auf Analogieschlüsse zu anderen Vorhaben basieren würden, weil, wie zuvor ausgeführt, eine detaillierte Prüfung nicht Gegenstand dieser Grobprüfung gewesen sei. Aus ihrer – gemeint: fachlichen – Sicht sei davon auszugehen, dass in nachfolgenden Verfahrensschritten die Erfüllung etwaiger artenschutzrechtlicher Tatbestände im Detail zu klären wäre und es dann, sowie dies derzeit als Stand der Technik anzusehen sei, auch zu etwaigen Minderungs- bzw. Vermeidungsmaßnahmen kommen werde. Ergänzend sei betreffend die Bauphase auszuführen, dass – wobei die Sachverständige besonders auf Ausführungen im Gutachten verwies – es sich bei den Baufeldern stets um sehr kleinräumige Eingriffe handle, welche zudem auch nur von kurzer Dauer seien (zu alldem VHS1, S. 12 f).

3.1.9.5. Auf Nachfrage des erkennenden Richters zur Darstellung solcher Analogieschlüsse führte die Sachverständige noch insbesondere aus, dass sie über langjährige Erfahrung zur Umsetzung von Leitungen verfüge, z.B. beim Vorhaben Salzburgleitung, wo sie auch als Sachverständige bestellt und tätig gewesen sei oder andere Vorhaben eines größeren Energieinfrastrukturunternehmens. Daraus bzw. überhaupt aus einer langjährigen Tätigkeit – auch des ausführenden Mitarbeiters der Sachverständigen XXXX – würde man Erfahrungen haben. Es seien in der Vergangenheit zahlreiche und verschiedene Lebensräume begutachtet, kartiert und erfasst worden. Deshalb könne man bei der Trassenbegehung oder Begehung von Lebensräumen auch abschätzen, welche Arten dort zu erwarten seien. Auch, welche Arten auch mit einem erhöhten Kollisionsrisiko betroffen sein könnten (VHS1, S. 13).

3.1.9.6. Ausgehend von den rechtlichen Erwägungen zu dem (auch fallbezogen) notwendigen Umfang und der erforderlichen Tiefe der Ermittlungen (dazu unten in den Abschnitten IV.2.4. und IV.2.5.) betreffend die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Schutzgut biologische Vielfalt folgt daraus für Bundesverwaltungsgericht – auch bei der Beschwerdeführerin unterstellter fachlicher Gleichwertigkeit zur vom Verwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen – keine Unvollständigkeit des Gutachtens ob der zu ermittelnden Grundlagen. Die Sachverständige konnte unter klar erkennbarem Eingehen auf die Ausführungen (Kritik) der Beschwerdeführerin in durchgehend nachvollziehbarer und schlüssiger Weise bzw. auch auf gezielte Nachfrage darlegen, dass sie (bzw. deren Mitarbeiter / Experten) ausgehend von bestimmten ihr zur Verfügung stehenden Informationen sowie über längere Zeit aus anderen (unbestreitbar einschlägigen) Tätigkeiten gewonnenen Erfahrungen ihre Schlüsse zog.

3.1.9.7. Auch spezifisch angesprochen auf im erstatteten Gutachten „aus ornithologischer Sicht relevante Leitungsabschnitte – wie den Abschnitt EP Reitdorf bis Mast 170 und den Abschnitt Mast 202 bis Mast 218 – führte die Sachverständige, in für das erkennende Gericht, insbesondere auch durch die Hinweise auf die Situation des Neuntöters – schlüssiger Weise aus, dass gerade diese vier Trassenabschnitte zeigen würden, dass mit Ausnahme sehr kleinräumiger und kurzer Leitungsbereiche, aus ornithologischer Sicht kaum relevante Lebensräume berührt werden, in denen z.B. naturschutzfachlich bedeutende Vogelarten vorkommen (VHS1, S. 13 f).

3.1.9.8. Auch die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die davon ausging, dass auch ohne Vogelschutzmarkierung auf der geplanten Leitung aus fachlicher Sicht keine erheblichen schädlichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut biologische Vielfalt zu prognostizieren seien, erschütterte die Beschwerdeführerin mit ihren, die Beweisergebnisse bestreitenden Ausführungen nicht:

3.1.9.9. So wies diese darauf hin, dass Brutvögel, aber auch zahlreiche Zugvögel, ebenfalls Arten, die das Ennstal als wichtige Zugvogelroute und Zugkorridor nutzen, regelmäßig den Bereich der Trasse des geplanten Vorhabens befliegen müssten. Dies sei auch in der UVE des Vorhabens Salzburgleitung, beispielsweise beim Wespenbussard, dokumentiert. Aufgrund der Lage und der Richtung des Ennstals sei von einer erhöhten Vogelzugaktivität beim Herbstzug auszugehen. Außerdem seien Wettererscheinungen, wie Schlechtwetter und Wind im Gebirge zu berücksichtigen, wo sich die Vögel dann entsprechend lange im Talbereich, damit im Gefährdungsbereich der Leitung, aufhalten würden. All dies seien Notwendigkeiten für Vogelschutzmarkierungen am geplanten Vorhaben (VHS1, S. 14).

3.1.9.10. Zu diesem Vorbringen legte die Sachverständige in für das erkennende Gericht schlüssiger und nachvollziehbarer Weise sodann dar, warum die Ausführungen in der Umweltverträglichkeitserklärung (in Folge: „UVE“) zum Vorhaben Salzburgleitung und zum Zug des Wespenbussards zu keinen anderslautenden Schlussfolgerungen im Gutachten führen. Dies folgte insbesondere aus den – in der Folge auch unbestritten gebliebenen – Hinweisen auf die Art der Darstellung ohne Angaben zu Flughöhen und Abundanzen sowie das Alter der Ergebnisse (mehr als 10 Jahre) gegenüber nunmehr vorhandenen flächendeckende Erhebungsdaten zum herbstlichen Greifvogelzug aus den Jahren 2017/18 (VHS1, S. 15).

3.1.10. Nach der Erörterung der Ermittlungsergebnisse der Sachverständigen zum Schutzgut biologische Vielfalt in der ersten Tagsatzung vom 06.05.2021 äußerte sich die Beschwerdeführerin noch in der Stellungnahme 2 zum Gutachten in seiner ursprünglichen Fassung bzw. zur Erörterung in der Tagsatzung am 06.05.2021:

3.1.11.1. Im Wesentlichen sah sie darin – soweit der Tatsachenebene zuzuordnen – unter Hinweis auf die Literatur das Argument der besseren Sichtbarkeit aufgrund von minimal dickeren Seilen des geplanten Vorhabens – als nicht haltbar an. Dies sei aus ihrer Sicht auch aufgrund der Physiologie mit Situierung des Vogelauges seitlich am Kopf und dem damit zusammenhängenden Sichtfeld bzw. der Sehfähigkeit der Vögel, die vorwiegend auf Bewegung reagieren, auch gar nicht zu erwarten. Sie wies auch auf Brutvögel hin, weil diese natürlich auch häufig quer zur Leitung fliegen und den Talbereich und die angrenzenden Hänge nutzen bzw. von landwirtschaftlichen Flächen in die angrenzenden Wälder und Gehölze fliegen würden und umgekehrt. Diese seien auch bei schlechtem Wetter und ungünstigen Sichtverhältnissen im Gebiet aufhältig. Auch sei bei vielen Verhaltensweisen, wie Nahrungssuche oder Flucht eine Wahrnehmbarkeit der Leitungsseile als Flughindernis nochmals massiv eingeschränkt. Aufgrund der neuen Seilführung mit geänderten Höhen könne – so die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme 2 weiter – auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Lage des Hindernisses den Vögeln bekannt sei, was zusätzlich zu einer Steigerung des Vogelanprallrisikos an der 220 kV-Leitung beitrage. Zu den Zugvögeln sei weiters festzustellen, dass aufgrund der Situierung der Leitung in einem Flusstal, das auch aufgrund der Ausrichtung als Leitlinie für den Vogelzug anzusprechen sei, alljährlich von einer großen Individuenzahl und hohen Artenzahl bei Vögeln im Salzburger Ennstal ausgegangen werden müsse. Darunter seien auch seltene Arten sowie solche, die der Anhang der VS-RL nenne. Für diese und weitere Arten sei die Zugroute durch das Projektgebiet in Salzburg obligatorisch. Da es sich aber um seltene Arten mit geringen Beständen handelt, führe auch der Verlust von nur einzelnen Individuen zu einer Schwächung der Population. Dies treffe jedenfalls auch für den Wespenbussard zu, unabhängig davon, ob dieser Zugstrecke im Projektgebiet im Vergleich zu anderen eine überregionale Bedeutung zugesprochen wird oder nicht. Der Vogelzug sei im Übrigen immer überregional und daher im Rahmen der Beurteilung bedeutend.

3.1.11.2. Das Überfliegen der Leitung in großen Höhen mit Zugrichtung parallel zur Leitung möge bei optimalen Wetterbedingungen zutreffen, aber insbesondere bei Schlechtwetter oder Zugstau-Situationen würden sich die Vögel auch oft längere Zeit im Gebiet aufhalten, so dass nicht nur ein Überfliegen in großer Höhe und in Richtung der Leitung gegeben ist. Dies erhöht jedenfalls das Risiko des Vogelanpralls entlang des gesamten Streckenabschnitts.

3.1.11.3. Bei einer – gemeint von ihr durchgeführten – Grobbeurteilung konnte – so die Beschwerdeführerin außerdem – bei zumindest 30 der 51 Maststandorte in Salzburg in Bezug auf Vögel und die Herpetofauna eine artenschutzrechtliche Relevanz festgestellt werden. Dabei sei bei der Zufahrt bzw. in Zusammenhang mit Baufeld- und/oder Baustelleneinrichtung mit Eingriffen in Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. der Tötung geschützter Tiere auszugehen. Darunter seien auch richtliniengeschützte Arten, wie Schlingnatter und Zauneidechse oder Gelbbauchunke zu erwarten. Aus anderen vorhabensbezogenen Zulassungsverfahren sei bekannt, dass ohne eine entsprechende, detaillierte zoologische Begleitplanung nicht davon ausgegangen werden könne, dass artenschutzrechtliche Verbote beim geplanten Vorhaben vermieden werden können. Bei uneingeschränkter Betrachtung und Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Kenntnisse hätten daher zu erwartende erhebliche, schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf Schutzgüter der biologischen Vielfalt festgestellt werden müssen.

3.1.12.1. Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts setzte sich die Sachverständige mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme 2 – soweit im Tatsachenbereich angesiedelt – auseinander und ergänzte das Gutachten (Fassung „Revision 1“). Auch diese Ergänzungen waren für das erkennende Gericht angesichts der gestellten Beweisfragen vollständig und im Inhalt schlüssig und nachvollziehbar – dies schon angesichts der folgenden, von der Sachverständigen dargelegten Argumente:

3.1.12.2. Zum Vogelschlag wies die Sachverständige darauf hin, dass es auch auf die Seilführung ankomme. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Studie (von Nopp-Mayr et al. [2016]) habe sich mit der für das geplante Vorhaben nicht relevanten Art der Raufußhühner beschäftigt und habe außerdem Liftanlagen betroffen. Dabei legte die Sachverständige schlüssig dar, warum die Seilführung bei letzteren Anlagen nicht mit der Seilführung bei einem Vorhaben wie dem geplanten verglichen werden könne. Ebenso führte die Sachverständige die Dauer des bisherigen Bestands der Leitungsanlage (und dass diese damit für die dort vorkommenden Vogelarten auch Teil des allgemeinen Lebensrisikos wäre) als überzeugendes Argument ins Treffen, dass die gegenständliche Leitungsanlage seit rund sieben Jahrzehnten besteht und damit Teil des Naturhaushaltes ist und damit für die dort vorkommenden Vogelarten auch Teil des allgemeinen Lebensrisikos ist. Plausibel war für das erkennende Gericht, dass die Sachverständige auch vor dem Hintergrund der zusätzlichen Argumente der Beschwerdeführerin von keiner signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos im Vergleich zum derzeitigen Zustand ausging.

3.1.12.3. Betreffend die Auswirkungen auf die Herpetofauna legte die Sachverständige zunächst schlüssig die Unterschiede zum Vorhaben Salzburgleitung dar und wies zur Relevanz für den Artenschutz – in ebensolcher Weise überzeugend – insbesondere auf die Kleinräumigkeit und Dauer der Eingriffe, vor allem der Bauarbeiten, die bereits intensive Nutzung im Gebiet der Leitung sowohl durch die bestehende Leitung wie etwa auch durch andere Infrastruktur, hin (Gutachten, S. 102).

3.1.12.4. Auch zu den Arten Gelbbauunke, Schlingernatte und Zauneidechse ergänzte die Sachverständige ihr Gutachten in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise (Gutachten, S.103).

3.1.12.5. Ebenso legte sie überzeugend unter Hinweis auf den Grobprüfungscharakter dar, dass eine zoologische Begleitplanung nicht erforderlich sei, um entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten S. 104).

3.1.13. Schließlich vermochte auch die Erörterung in der Tagsatzung am 06.07.2021 das erkennende Gericht nicht dazu bewegen, sich – wie dargelegt im Lichte der rechtlichen Erwägungen zu Ermittlungsumfang und –tiefe – nicht mehr auf das Gutachten in seiner (ergänzten) Fassung („Revision 1“) zu stützen:

3.1.13.1. Hier trug die Beschwerdeführerin vor, dass sich die erwähnte Studie (von den Autoren Nopp-Mayer et al.) zwar auf Raufußhühner beziehe, doch sei deren Sehfähigkeit nicht anders wie bei anderen Vögeln. Grundsätzlich sei die Lage der Augen seitlich vom Kopf. Das bedeute, dass Vögel ein sehr großes Sehfeld hätten, aber eine geringe räumliche Sicht und dass sie vor allem auf Bewegungen reagieren. Dies spreche gegen eine bessere Sichtbarkeit geringfügig dickerer Seile bei allen Vogelarten. Auch wenn die Doppelbündel bzw. Zweierbündel besser sichtbar wären, würden die Vögel nach oben ausweichen und gegen das Erdseil prallen. Außerdem würden im Projektgebiet durchaus auch Raufußhühner vorkommen, zum Beispiel das Haselhuhn.

3.1.13.2. Die Beschwerdeführerin wies auch noch auf neuere Erkenntnisse zur Tötung von Vögeln an Leitungen (z.B. durch Funde von Hunden) und auch getötete Singvögel an Leitungen hin (zu allem OZ 25, Niederschrift der Tagsatzung vom 06.07.2021 [in Folge: „VHS2“], S. 4).

3.1.13.3. Die Sachverständige legte in der Folge überzeugend dar, dass die Art „Haselhuhn“ nur „randlich“ im Vorhabensgebiet vorkomme. Ebenso, dass aus ihrer Sicht die Bestandsrückgänge von Individuen auf die Intensivierung der Landwirtschaft zurückgehen würden, wobei sie auch einige Beispiele bei anderen Arten nannte (VHS2, S. 5).

3.1.13.4. Soweit die Beschwerdeführerin vortrug, dass sämtliche Vogelarten geschützt seien und sich der Schutz auch auf einzelne Individuen beziehe argumentierte die Sachverständige danach in für das Bundesverwaltungsgericht überzeugender Weise dar, dass dies vergleichbar mit jeder menschlichen Entwicklungstätigkeit sei und es darauf ankomme, inwieweit sich das Tötungsrisiko signifikant zum allgemeinen Lebensrisiko einer Art erhöhe. Die Sachverständige verwies auch schlüssig auf Ausführungen im von ihr erstatteten (bzw. auch revidierten) Gutachten, dass diese Artengruppe in Bezug auf das Leitungsvorhaben nicht betroffen sei. In Hinblick auf Singvögel seien – so die Sachverständige außerdem – keine Studien bekannt, welche ein außergewöhnlich hohes Kollisionsrisiko für diese Gruppe beschreibe. Die Sachverständige wies auch darauf hin, dass durch das gegenständliche Vorhaben keine bedeutenden Rastgebiete für ziehende Singvögel überspannt werden würden.

3.1.13.5. Weiters legte die Sachverständige dar, dass allfällig geschwächte Vogelpopulationen wobei sie als Beispiel auf Lebensräume des Braunkehlchens hinwies, nur am Rande tangiert würden, was in ähnlicher Weise auch für das Vorkommen der Feldlerche gelte. Unabhängig davon würden diese Vogelarten in der Literatur nicht als stark kollisionsgefährdet angegeben. Auch sei nur die Differenz zu betrachten gewesen. Hinzu komme – so die Sachverständige außerdem –, dass im Nahbereich sensibler Vogelschutzgebiete zukünftig Leitungsmarkierungen angebracht würden (VHS2, S. 6 f).

3.1.13.6. Mit diesen – auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehenden – Argumenten hat die Sachverständige das Gericht in schlüssiger Weise davon überzeugt, dass ihre gutachtlichen Aussagen verwertet werden können. Die Ausführungen der Sachverständigen in Bezug auf Vögel blieben in der Folge sodann auch unbestritten.

3.1.13.7. In Bezug auf die Behandlung der Auswirkungen auf die Herpetofauna im Gutachten kritisierte die Beschwerdeführerin unzureichende Erhebungen, mit Ausnahme einer Begehung im März 2021. Die Daten aus der Biodiversitätsdatenbank seien nur Zufallsfunde und nicht flächendeckend vorhanden. Die von der Sachverständigen angeführten herpetologischen Hotspots seien allesamt Gebiete, wo man aufgrund von Naturschutzverfahren Erhebungen gefordert habe bzw. die Herpetofauna abgesiedelt werden müsse. Würde, so die Beschwerdeführerin, in allen Eingriffsbereichen ein ähnlicher Erhebungsaufwand wie in anderen Verfahren in den angegebenen Hotspots betrieben, würde man auch dort Tiere nachweisen. Insofern sei die vorliegende Grobprüfung nicht geeignet, um Erheblichkeiten zu beurteilen oder auszuschließen. Mit den vorliegenden Daten gibt es nur Hinweise auf die Verbreitung einzelner Arten. In der Folge muss dann die Ableitung der Eingriffsauswirkungen aufgrund von Gebietskenntnissen oder Lebensraumangebot und Lebensraumstruktur erfolgen. Diese Einschätzung sei im Gutachten nicht ausreichend erfolgt.

3.1.13.8. Die Habitate im Kulturland würden – so die Beschwerdeführerin weiter – im vorgelegten Gutachten als vergleichsweise gering besiedelt beurteilt. In Salzburg habe man zum Teil die besten bzw. arten- und individuenreichsten Vorkommen an Reptilien und Amphibien im Kulturland, wie eben zahlreiche Verfahren belegen. Auch sei es so, dass von der erstmitbeteiligten Partei Leitungstrassen als die Hotspots für die Biodiversität „verkauft“ würden. Im Ennstal wäre das aber laut Gutachten nicht der Fall. Dies sei fachlich nicht nachvollziehbar. Vor allem Reptilien seien sehr kleinräumig unterwegs, d.h. sie würden keine großen Gebiete nutzen und bei Baumaßnahmen und Befahrung nicht ausweichen. Auch bei kurzer Eingriffsdauer und kleinräumiger Eingriffsfläche könne eine Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten oder eine Tötung von Individuen lokal massive Auswirkungen haben und nicht ausgeschlossen werden (zu alldem VHS2, S. 7 f).

3.1.13.9. Dem trat zunächst die erstmitbeteiligte Partei (konkret durch einen von ihr beigezogenen Privatsachverständigen) insbesondere mit dem Argument entgegen, dass es auf Basis der Datengrundlagen der Biodiversitätsdatenbank und einer Verschneidung mit Lebensraumstrukturen, die bei einem Lokalaugenschein vorgefunden würden, selbstverständlich möglich sei, Amphibien- und Reptilienlebensräume abzugrenzen (VHS, S. 8 f).

3.1.13.10. Die Sachverständige wies sodann – eingehend auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin – darauf hin, dass Ende März ein Lokalaugenschein im Projektgebiet durchgeführt worden sei, im Zuge dessen auch die soweit erkennbaren potenziell kritischen Maststandorte für die Herpetofauna konkret im Feld begangen worden seien. Ebenso habe – so führte die Sachverständige weiter aus – am 26.06.2021 eine weitere Feldbegehung ausgewählter, potentiell kritischer Maststandorte im Salzburger Teil des Projektgebietes stattgefunden. Dabei hätten keine Indizien festgestellt werden können, die Zweifel an den erstatteten gutachterlichen Ausführungen aufkommen hätten lassen (VHS2, S. 9).

3.1.13.11. Zwar stimmte die Sachverständige der Beschwerdeführerin auch zu, dass in der Biodiversitätsdatenbank Zufallsfunde enthalten seien, doch lägen auch systematische Daten aus Erhebungen vor (wobei die Sachverständige auf das Vorhaben Salzburgleitung hinwies). Auch wenn die Daten überwiegend Zufallsdaten darstellen würden, so würden sie gemeinsam mit den mehrfach erwähnten Lebensraumstrukturen bzw. Habitatpotentialen, die sich aus den Unterlagen der Projektwerberin und aus den Ergebnissen aus den Lokalaugenscheinen ableiten lassen, wichtige Indizien für eine entsprechende Prognose im Rahmen der hier vorgenommenen Grobprüfung ergeben. Diese Lebensraumstrukturen bzw. Habitatpotenziale seien dann auch im Gutachten berücksichtigt worden. Ebenfalls seien – so die Sachverständige außerdem – im Gutachten die durchaus positiven Wirkungen von Waldschneisen für die Herpetofauna erwähnt worden (VHS2, S. 9).

3.1.13.12. Zum Argument der Beschwerdeführerin wiederum, dass Reptilien insbesondere kleinräumig verbreitet wären verwies die Sachverständige auf Daten, dass unmittelbar an den Maststandorten und den Zufahrten richtliniengeschützte Reptilienarten wie die Schlingnatter oder die Zauneidechse vorkommen würden. Die Vorkommen dieser beiden Arten würden nach dieser Datenquelle in Entfernungen mehr als 150 Meter von diesen Standorten entfernt liegen (VHS2, S. 8 f).

3.1.13.13. Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge noch vor, dass Reptilien ihren Lebensraum kleinräumig nutzen und oft nur wenige 10er-Meter in ihrer „Homerange“ besiedeln würden. Zu den Habitatsstrukturen für die Arten, Zauneidechse und Schlingnatter seien gerade die Standorte am Südhang des Ennstals als herausragend zu beurteilen und Nachweise in der Umgebung würden darauf hindeuten, dass diese beiden Arten dort vorkommen. Eine einmalige Begehung sei sicher nicht geeignet, das Vorkommen der Arten auszuschließen (VHS2, S. 10).

3.1.13.14. Zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederum legte die Sachverständige dar, dass am 26.06.2021 eine weitere Begehung im Salzburger Teil des Projektgebietes durchgeführt worden sei, insgesamt habe es sohin zwei Begehungen gegeben. Nachweise von den von der Beschwerdeführerin angeführten Reptilien seien nicht erbracht worden. Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin angeführten, vergleichsweise geringen Aktionsradien dieser Arten würde sich, aus derzeitiger Sicht, aus Sicht der Sachverständigen keine hohe artenschutzrechtliche Relevanz, ergeben. Ungeachtet dessen seien aber im Gutachten für einige Maststandorte in Salzburg mitunter höhere Sensibilitäten der Herpetofauna ausgemacht worden.

3.1.13.15. Die Angaben der Sachverständigen wurden in weiterer Folge von Verfahrensparteien nicht mehr in Streit gezogen. Auch zu den Auswirkungen auf die Herpetofauna konnte die Sachverständige – wie eben in den Vorabsätzen aufgezeigt – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu den das Gutachten bestreitenden Äußerungen Stellung nehmen. Das Gericht sah sich deshalb nicht veranlasst, von den Ausführungen im Gutachten in der Fassung Revision 1 – insbesondere auch nicht betreffend die Auswirkungen auf die Herpetofauna – Abstand zu nehmen.

3.1.14. Insgesamt konnte sich das erkennende Gericht vor diesem Hintergrund auf die Befundung sowie die Schlussfolgerungen im Gutachten – in seiner ergänzten Fassung – in Bezug auf die Auswirkungen auf das Schutzgut biologische Vielfalt stützen und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen treffen.

3.2. Zu den Feststellungen betreffend die Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“:

3.2.1. Die Feststellungen unter II.3.2. zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft beruhen auf dem von der Sachverständigen dazu erstellten Gutachten.

3.2.2. Bei ihrer Befundung wie den Schlussfolgerungen ging die Sachverständige ebenso vor wie bei ihrer Beurteilung zu den Auswirkungen auf das Schutzgut biologische Vielfalt.

3.2.3. Die Sachverständige ging auftragsgemäß auf die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Beweisfragen vollständig und unter erkennbarer Berücksichtigung der dabei zu beachtenden Kriterien ein. Sie legte außerdem die fachlichen Grundlagen und Prämissen ihrer Begutachtung dar und kam zu als schlüssig und nachvollziehbar zu erachtenden Schlüssen.

3.2.4. Diese Schlüsse blieben von sämtlichen Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten. Es kam auch sonst kein Grund im Verfahren hervor, der dazu Veranlassung gegeben hätte, von der Feststellung von Tatsachen aufgrund des Gutachtens Abstand zu nehmen.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde wurde von einem durch eine nach dem Salzburger Landesumweltanwaltschafts-Gesetz eingerichteten Organ i.S.d. § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 erhoben. Dieses ist dazu gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auch legitimiert. Auch sonst sind keine Umstände hervorgekommen, noch wurden solche von einer Vefahrenspartei vorgebracht, die gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sprechen.

2. Zur Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheids:

2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

2.1.1. Die streitgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der UVP-RL lauten in der deutschen Sprachfassung auszugsweise:

„Artikel 1

(1) …

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Projekt“:

– die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

– sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

b) ... f) …

 

(3) … (4) …

 

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

(2) … (4) …

 

Artikel 3

(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

a) Bevölkerung und menschliche Gesundheit;

b) biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten und Lebensräume;

c) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima;

d) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;

e) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis d genannten Faktoren.

 

Artikel 4

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.

(4) Beschließen Mitgliedstaaten, eine Feststellung für in Anhang II aufgeführte Projekte zu verlangen, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Der Projektträger berücksichtigt gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführt wurden. Der Projektträger kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(5) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Feststellung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es werden darin

a) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, oder

b) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, und, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde die Feststellung so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag trifft, an dem der Projektträger alle gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen vorgelegt hat. In

Ausnahmefällen, beispielsweise aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts und des

Umfangs des Projekts, kann die zuständige Behörde die Frist für die Feststellung verlängern;

in diesem Fall teilt sie dem Projektträger schriftlich mit, aus welchen Gründen die Frist

verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

 

 

ANHANG I

 

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE

 

1. … 19. …

 

20. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.

 

21. … 23. …

 

24. Jede Änderung oder Erweiterung von Projekten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, wenn sie für sich genommen die Schwellenwerte, sofern solche in diesem Anhang festgelegt sind, erreicht.

 

ANHANG II

 

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

1. … 12. …

 

13. a) Die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder dieses Anhangs, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können (nicht durch Anhang I erfasste Änderung oder Erweiterung);

b) …

 

ANHANG II.A

 

ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 4

 

(VOM PROJEKTTRÄGER ZU LIEFERNDE ANGABEN ZU DEN IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTEN)

 

1. Eine Beschreibung des Projekts, im Besonderen:

 

a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und, soweit relevant, der Abrissarbeiten;

 

b) eine Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden.

 

2. Eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden.

 

3. Eine alle vorliegenden Informationen über mögliche erhebliche Auswirkungen erfassende Beschreibung dieser Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt infolge

 

a) der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung;

 

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

 

4. Den in Anhang III aufgeführten Kriterien ist, soweit relevant, bei der Zusammenstellung der Informationen gemäß den Nummern 1 bis 3 Rechnung zu tragen.

 

ANHANG III

AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3

(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE

EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)

1. Merkmale der Projekte

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

a) Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;

b) Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;

c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;

d) Abfallerzeugung;

e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;

f) Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;

g) Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).

2. Standort der Projekte

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

a) bestehende und genehmigte Landnutzung;

b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;

c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,

ii) Küstengebiete und Meeresumwelt,

iii) Bergregionen und Waldgebiete,

iv) Naturreservate und -parks;

v) durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;

vi) Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;

vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,

viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.

3. Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:

a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);

b) Art der Auswirkungen;

c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;

d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen;

e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;

f) erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;

g) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder

genehmigter Projekte;

h) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.

 

ANHANG IV

 

ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1

 

(ANGABEN FÜR DEN UVP-BERICHT)

1. … 2. …

 

3. Eine Beschreibung der relevanten Aspekte des aktuellen Umweltzustands (Basisszenario) und eine Übersicht über seine voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Projekts, soweit natürliche Entwicklungen gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen bewertet werden können.

 

4. Eine Beschreibung der von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigten Faktoren gemäß Artikel 3 Absatz 1: Bevölkerung, menschliche Gesundheit, biologische Vielfalt (z. B. Fauna und Flora), Flächen (z. B. Flächenverbrauch), Boden (z. B. organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (z. B. hydromorphologische Veränderungen, Quantität und Qualität), Luft, Klima (z. B. Treibhausgasemissionen, anpassungsrelevante Auswirkungen), Sachgüter, kulturelles Erbe einschließlich architektonischer und archäologischer Aspekte und Landschaft.

 

5. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge

a) des Baus und des Vorhandenseins des Projekts, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten,

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist,

c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung und Verwertung von Abfällen,

d) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen),

e) der Kumulierung der Auswirkungen mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen,

f) der Auswirkung des Projekts auf das Klima (z. B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit des Projekts in Bezug auf den Klimawandel,

g) der eingesetzten Techniken und Stoffe.

 

Die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Faktoren gemäß Artikel 3 Absatz 1 sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Projekts erstrecken. Diese Beschreibung sollte den auf Unionsebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Umweltschutzzielen, die für das Projekt von Bedeutung sind, Rechnung tragen.

 

6. Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen genutzt wurden, einschließlich Einzelheiten im Hinblick auf Schwierigkeiten (z. B technische Lücken oder fehlende Kenntnisse), die bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen auftraten, und die wichtigsten Unsicherheiten.

 

7. … 10. …“

2.1.2. Die streitgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000 lauten auszugsweise:

 

„1. ABSCHNITT

Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

 

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu

bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. … 4. …

(2) …

 

 

Begriffsbestimmungen

 

(1) … (3) …

 

(4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

 

(5) … (6) …

 

 

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

 

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) … (4) …

(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVPBehörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) …

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

 

Änderungen

 

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine

Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des

Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) …

 

 

7. ABSCHNITTGEMEINSAME BESTIMMUNG

 

 

Rechtsmittelverfahren

 

§ 40. (1) … (3) …

(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.

(5) … (7) …

 

 

Anhang 1

 

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

 

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVPVerfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.

 

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen

der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen

eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach

dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

 

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2

definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

 

Infrastrukturprojekte

 

 

 

….

 

Z 16

a) Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km;

b) Änderungen von Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV auf Trassen einer bestehenden Starkstromfreileitung durch Erhöhung der Nennspannung, wenn diese über 25 %, aber nicht um mehr als 100 %, und die bestehende Leitungslänge um nicht mehr als 10 % erhöht werden;

 

c) Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km.

 

Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) von lit. a und c ist die Leitungslänge.

 

 

Land- und

Forstwirtschaft

 

 

 

 

Z 46

 

a) Rodungen 14a) auf einer Fläche von mindestens 20 ha;

 

b) Erweiterungen von Rodungen 14a), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;

 

c) Trassenaufhiebe14b) auf einer Fläche von mindestens 50 ha;

 

d) Erweiterungen von Trassenaufhieben14b), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 50 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 12,5 ha beträgt;

 

e) Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha;

 

f) Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt;

 

g) Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;

 

h) Erweiterungen von Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;

 

i) Trassenaufhiebe14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 25 ha;

 

j) Erweiterungen von Trassenaufhieben14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 25 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 6,25 ha beträgt;

 

sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen.

 

     

 

1) … 14) …

 

14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.

 

14b) Trassenaufhiebe sind gemäß § 81 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes, die zum Zweck der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind.

 

15) Flächen, auf denen zum Antragszeitpunkt eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 3 Forstgesetz 1975 oder eine Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 erloschen ist, eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 4 Forstgesetz 1975 oder Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 4 Forstgesetz 1975 abgelaufen ist sowie Flächen, für die Ersatzleistungen gemäß § 18 Abs. 2 Forstgesetz 1975 vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.

 

…“

2.2. Zu den gerügten Mängeln der Begründung des bekämpften Bescheids:

2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass die belangte Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführerin „inhaltlich unbeurteilt“ gelassen und ihre rechtliche Beurteilung im Punkt C) VIII. des bekämpften Bescheides abgeschlossen hätte, ohne sich mit den Argumenten und Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt zu haben. Der nach Abschluss der rechtlichen Beurteilung in Punkt C) X. erfolgte Verweis der Beschwerdeführerin auf die weiterhin unbelegte und unbegründete Rechtsansicht der UVP-Behörde in Punkt C) VI. stellt keine gesetzmäßige Begründung dar. Damit liegen auch ein entscheidungswesentlicher Verfahrensfehler und ein Begründungsmangel vor, bei dessen Beachtung die Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte müssen.

2.2.2. Zu dieser Verfahrensrüge äußerte sich die erstmitbeteiligte Partei insofern, als aus ihrer Sicht sich die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren und im bekämpften Bescheid sehr wohl mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und sie im gebotenen Prüfumfang unter Beiziehung der Sachverständigen beurteilt habe. Auch fehle der notwendige Nachweis der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels.

2.2.3. Das erkennende Gericht erwog dazu:

2.2.4. In Anbetracht der Vorgaben der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG hat eine Verwaltungsbehörde – was dann sodann auch für das Verwaltungsgericht gilt – auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen und sich im Zuge der Begründung mit den erhobenen Einwendungen auseinanderzusetzen sowie darzulegen, aus welchen Gründen sie diese als unbegründet ansieht (vgl. etwa 09.09.2015, VwGH 2013/03/0120, m.w.N.). Sie darf sich jedenfalls über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung in ihrer Entscheidung hinwegsetzen (dazu etwa VwGH 18.06.2020, Ra 2020/07/0015, m.w.N.).

2.2.5. Nun trifft es unbestreitbar zu, dass die belangte Behörde auf die Rechts- und Tatsachenausführungen der Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme vom 23.09.2020 sowie vom 22.10.2020 betreffend die Qualifikation des Vorhabens und den daraus folgenden Pflichten zur Ermittlung entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht erkennbar einging und sich auch mit den umfangreichen Rügen zu den Ermittlungsergebnissen der beigezogenen Sachverständigen nur eher beschränkt auseinandersetzte (s. Bescheid, S. 40 f sowie Bescheid, Pkt. C.10). Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht einer in den obigen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung entsprechenden Art und Weise mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten schriftlichen Äußerungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt haben sollte, so können allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl. etwa VwGH 12.08.2020, Ra 2019/05/0245 bis 0275, Rn. 15, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat diese Sanierung auch vorzunehmen, weil selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, gemäß den §§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. etwa VwGH 06.04.2016, Ra 2015/08/0071, Rn. 9, m.w.N.).

2.2.6. Fallbezogen war sohin das Bundesverwaltungsgericht gehalten darauf zu achten, sich mit allen im Lichte der entscheidenden Sache als relevant, also zur Sache und damit seiner Kognitionsbefugnis i.S.d. § 27 VwGVG gehörig, zu erachtenden Argumenten der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Dies allenfalls durch Verweis auf ein als ausreichend befundenes und inhaltlich von ihm geteiltes Begründungselement im angefochtenen Bescheid (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 14, m.w.N.). Eine solche Auseinandersetzung zu den einzelnen von der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde ausgeführten Gründen und sonstigem, als relevant zu erachtendem Rechts- und Tatsachenvorbringen erfolgte auch, wie aus den Erwägungen oben unter Abschnitt III. sowie der nachstehenden Begründung dieses Erkenntnisses ersichtlich ist.

2.3. Zur Qualifikation des geplanten Vorhabens als Neu- oder als Änderungsvorhaben:

2.3.1.1. Die belangte Behörde erwog unter Hinweis auf Aussagen im „Rundschreiben des BMLFUW“ vom 10.07.2015 (in Folge auch: „Rundschreiben“) sowie einer von ihr eingeholten Stellungnahme eines Sachverständigen für Elektrotechnik, dass beim geplanten Vorhaben von einem Änderungsvorhaben gemäß § 3a UVP-G 2000 auszugehen sei. Auch seien einerseits die erforderlichen materienrechtlichen Bewilligungen für die bestehende Leitung vorhanden. Da die Spannungsebene gegenüber der Bestandsleitung beibehalten und die Leitungslänge nicht verändert werde, würden auch die Tatbestände von Anhang 1 Z 16 UVP-G 2000 nicht verwirklicht (Bescheid, S. 41).

2.3.1.2. Die Behörde erwog ausgehend von mit dem Vorhaben verbundenen Rodungsflächen im Ausmaß von 6,22 ha, unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Bundesverwaltungsgerichts weiters, dass auch das Rodungsvorhaben nach § 3a UVP-G 2000 zu beurteilen sei. Die Schwellenwerte für die zusätzliche Flächeninanspruchnahme von 5 ha gemäß Z 46 lit. b) Spalte 2) UVP-G 2000 bzw. 2,5 ha gemäß Z 46 lit. h) Spalte 3 UVP-G 2000 würden überschritten. Die Bestandsrodungen seien älter als 10 Jahre. Da die Schwellenwerte von 20 ha gemäß Z 46 lit. b) Spalte 2) UVP-G 2000 bzw. 10 ha gemäß Z 46 lit. h) Spalte 3 UVP-G 2000 nicht überschritten werden, sei eine Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 UVPG 2000 i.V.m. Z 46 lit. b) Spalte 2 und lit. h) Spalte 3 UVP-G 2000 durchzuführen gewesen.

2.3.1.3. Die Geringfügigkeitsschwellen von 5 bzw. 2,5 ha würden durch die Erweiterung überschritten und es sei daher zu prüfen, ob es Rodungsvorhaben gebe, die mit dem verfahrensgegenständlichen Rodungsvorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stünden. Dies treffe auf Rodungen in einem Gesamtausmaß von 15,4787 ha zu. Da die vorhabensgegenständliche Rodung und die in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Rodungen den Schwellenwert von 20 ha überschreiten würden, sei eine Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 i.V.m. Z 46 lit. b) Spalte 2 UVP-G 2000 durchzuführen. Die belangte Behörde legte auch noch dar, dass die Beurteilung der Rodung als Neuvorhaben zum gleichen Ergebnis führe (zu allem Bescheid, S. 41 f).

2.3.2.1. Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde, dass die Beurteilung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar und UVP-rechtlich nicht gedeckt sei. Es finde tatsächlich ein faktischer gänzlicher Neubau der Leitungsanlage statt, der erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, biologische Vielfalt, Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima sowie die Landschaft haben werde. Diese sei sowohl von den beigezogenen Amtssachverständigen wie auch ihr selbst gutachterlich bestätigt worden. Sie würden sich aus dem gänzlichen Neubau der Masten samt Fundamentierung und einer Erhöhung der Masten um bis zu 18 m, einer Erhöhung der Lage der Leitungen bis zum 10 m, einer vom Bestand abweichenden Beseiligung, der Erforderlichkeit von Rodungen, von Bau- und Zufahrtsstraßen, Baulagern und Lagerflächen bis 900 m² sowie Trommel- und Windenplätzen bis 1500 m² sowie des Umbaus des UW Weißenbach ergeben.

2.3.2.2. Das Vorhaben entspreche daher faktisch und in seinen Umweltauswirkungen vielmehr einem Neubau, als einer bloßen Änderung einer bestehenden Leitung und unterliege daher dem UVP-Tatbestand Anhang 1 Z 16 Spalte 1 UVP-G 2000.

2.3.2.3. Die bestehende Leitung sei über 70 Jahre alt, entspreche nicht mehr dem Stand der heutigen Technik im Rahmen eines Neubauvorhabens und wurde auch nie auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft. Sie müsse, so die Sicht der erstmitbeteiligten Partei, zur Gänze abgebaut und durch einen neuen Standard ersetzt werden. Das Abstellen auf ein zeitliches bzw. organisatorisches Kriterium, ob ein Leitungsabschnitt wie der beantragte zur selben Zeit gänzlich oder in hintereinander folgenden Abschnitten demontiert sein werde, könne nicht über die UVP-Pflicht entscheiden. Ein solches Kriterium würde es nämlich vollständig dem Vorhabensträger überlassen, ob er sein Vorhaben so definiere, dass keine UVP durchzuführen sein werde. Dies würde insbesondere auch dem Legalitätsprinzip widerspreche.

2.3.2.4. Der Vorhabensbegriff sei gemäß der Rechtsprechung zur UVP-Richtlinie weit auszulegen und eine Baumaßnahme, die de facto einem Neubau gleichkomme, und daher als UVP-pflichtiger „Bau“ gemäß der UVP-RL bzw. als Neubau auf Ebene der nationalen Bestimmungen auszulegen.

2.3.2.5. Es würden auch genauere Angaben zu dem von der belangten Behörde angewandten Kriterien des „BMLFUW-Rundschreibens“ fehlen, und zwar wäre auch die Einbindung in das übrige Leitungsnetz als maßgeblich für die Beurteilung als Neubau-Vorhaben zu berücksichtigen gewesen sei. So werde mit dem gegenständlichen Vorhaben eine Neueinbindung an die rechtskräftig bewilligte und im Rechtsbestand existierende 220 kV-Leitung zum UW Pongau am EP Reitdorf dadurch hergestellt, dass auch die vom EP Reitdorf zum UW Weissenbach weiterführende Leitung dieselben technischen Voraussetzungen und Kapazitäten besitzt, wie die am neuen EP Reitdorf vom UW Pongau ankommende bewilligte Neubauleitung. Im derzeitigen Bestand stünden nur 90 % der erforderlichen Kapazität zur Verfügung. Überdies bestehe nur eine einfache Beseilung und nur eine einfache Erdung. Dies solle nun mit beiden Projekten grundlegend geändert werden und gleichzeitig damit die Transport-Kapazitäten erheblich angehoben werden. Der Neubau der Leitungsanlage habe daher auch hinsichtlich der Kapazität mit der Bestandsanlage nichts mehr gemein. Während die Leitung bisher an den NK Tauern Kaprun angebunden war, erfolge zukünftig ganz eindeutig eine Neueinbindung an das UW Pongau. Der Bau wäre daher nach den Kriterien des Rundschreibens auch als neue Einbindung und daher als Neubauvorhaben und nicht als Änderungsvorhaben zu qualifizieren gewesen (zu allem Beschwerde, S. 3 ff).

2.3.3.1. Die erstmitbeteiligte Partei trat dem dargestellten Beschwerdevorbringen entgegen und führte dazu insbesondere aus, dass sich die belangte Behörde mit den im UVP-Rundschreiben 2015 niedergelegten, auf eine Feststellungsentscheidung der Oberösterreichischen Landesregierung in einem Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zurückgehende Kriterien zur Abgrenzung eines Neu- und Änderungsvorhabens hinsichtlich der Vorhabenstype „Starkstromfreileitung“ auseinandergesetzt habe. Der von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt erfülle diese Kriterien.

2.3.3.2. Auch sei aus Sicht der erstmitbeteiligten Partei die in der erwähnten Feststellungentscheidung sowie im Rundschreiben vertretene Sichtweise mit dem „Verwaltungsreformgesetz BMLFUW“ durch den Gesetzgeber implizit bestätigt worden. Damit sei in Z 16 von Anhang 1 zum UVP-G 2000 ein Tatbestand geschaffen worden, wonach selbst die Erhöhung der Spannungsebene einer Starkstromfreileitung um bis zu 100% und der Leitungslänge um bis zu 10% als Änderung und nicht als Neuvorhaben i.S.d. UVP-G 2000 gelte. Auch sei zu berücksichtigen, dass beim Wechsel der Spannungsebene von 110 kV auf 220 kV bzw. von 220 kV auf 380 kV bei jahrzehntealten Leitungsanlagen sämtliche Komponenten der Leitungsanlage durch größer dimensionierte Komponenten ersetzt werden müssten. Vor diesem Hintergrund habe der UVP-Gesetzgeber im Verwaltungsreformgesetz BMLFUW klargestellt, dass Adaptierungen von Starkstromfreileitungen, wie etwa die Erhöhung oder Verstärkung von Masten, die Versetzung von Maststandorten, Trassenoptimierungen, Seiltausch oder eine Erweiterung der Beseilung, jedenfalls geringfügige Änderungen bestehender Trassen darstellen, welche die UVP-Pflicht nicht auslösen würden.

2.3.3.3. In diesem Lichte stelle die verfahrensgegenständliche Generalerneuerung eine Änderung dar: Wenn selbst die Erhöhung der Spannungsebene um bis zu 100 % und der Leitungslänge um bis zu 10 % eine Änderung und kein Neuvorhaben i.S.d. UVP-G 2000 darstelle, so müsse dies umso mehr für den trassen- und maststandortidenten (altersbedingten) Ersatz der Bauteile der Leitung gelten. Die neuen Leitungskomponenten würden zukünftig einen sicheren Betrieb, die Erhöhung der (n-1)- und Betriebsreserven sowie eine höhere Stromtragfähigkeit gemäß der gewählten modernen Beseilung unter Beibehaltung bzw. Verbesserung der leitungsbedingten Immissionen ermöglichen.

2.3.3.4. Die bekämpfte, und auf ein als zutreffend zu erachtendes Gutachten eines Sachverständigen für Elektrotechnik gestützte Entscheidung der belangten Behörde sei daher rechtsrichtig ergangen. Sie entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Neu- und Änderungsvorhaben (zu allem Beschwerdebeantwortung, Pkt. B.1.).

2.3.3.5. Die erstmitbeteiligte Partei führte auch noch ins Treffen, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH immer darum gehe, ob „Arbeiten“ vorliegen, die mit Umweltauswirkungen verbunden sind. Danach habe dieser beispielsweise bei der Verlängerung einer Deponiegenehmigung oder eines Flugplatzbetriebs festgehalten, dass es sich dabei um kein UVP-pflichtiges Vorhaben handle, weil damit keine Umwelteinwirkungen verbunden sind. Der Verwaltungsgerichtshof habe in mehreren Erkenntnissen in Zusammenhang mit Umbauten in einem Windpark festgehalten, dass es auf die Differenz in der Leistungsfähigkeit der neuen Windräder der zu ersetzenden Windräder ankomme. Da es auf die Veränderung eines bereits vor 70 Jahren erfolgten Umwelteingriff ankomme sei das gegenständliche Vorhaben rechtlich als Änderungsprojekt anzusehen. Die weiteren Voraussetzungen, nämlich der Umstand, dass die Leitung zu keinem Zeitpunkt außer Betrieb genommen wird und was das Abstellen auf ihre netztechnische Funktion betrifft, seien zusätzliche Aspekte, die für eine Änderung sprechen, seien aber, für sich genommen, keine tragenden Aspekte der Qualifikation als Änderung (zu allem VHS1, S. 9).

2.3.4.1. Die Beschwerdeführerin hob im Zusammenhang mit der Qualifikation des geplanten Vorhabens noch hervor, dass es letztendlich um den Betrieb i.S.d. „Baus“ dieser Leitung, der ja in der UVP-RL festgelegt sei und ein sehr weiter Begriff sei, gehe. Die Leitung bestehe seit 70 Jahren und sei noch nie auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft worden. Es wäre ein „günstiger Zeitpunkt“, die Überprüfung auf den Stand der Technik nachzuholen. Die von der belangten Behörde und erstmitbeteiligten Partei ins Treffen geführten Argumente, warum es sich um keinen Neubau handeln solle, seien einfach willkürlich festgelegt. Für diese sehe man keine Deckung im geltenden Recht. Aus ornithologischer und wissenschaftlicher Sicht weiß man heute mehr zur Tötung von Vögeln an Leitungsseilen und dies sollte nun berücksichtigt werden (VHS1, S. 9 f).

2.3.4.2. Die Beschwerdeführerin unterstrich in der Folge neuerlich, dass das im Rundschreiben herangezogene Kriterium, ob die „Leitungsanlage zu keinem Zeitpunkt gänzlich demontiert sein wird, sondern aufgrund ihrer netzbetrieblichen Notwendigkeit abschnittsweise stets in Betrieb bleibt, wodurch die Funktion dieser Leitungsanlage zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist“ widersinnig und unionsrechtswidrig sei. Dies liege im alleinigen Einflussbereich der erstmitbeteiligten Partei und könne daher kein rechtlich belastbares Kriterium für eine Entscheidung über das Verfahrensregime darstellen. Das – ebenso im Rundschreiben als wesentlich erwähnte – Kriterium der gleichbleibenden Netzeinbindung und netztechnischen Funktion sei nicht erfüllt. Das Rundschreiben stelle außerdem keine rechtliche Grundlage dar, es bestehe keine gesetzliche Regelung und die darin widergegebene Ansicht widerspreche auch dem Unionsrecht.

2.3.4.3. Soweit die erstmitbeteiligte Partei davon ausgehe – so die Beschwerdeführerin in Entgegnung zum diesbezüglichen Vorbringen jener Partei –, dass im Unionsrecht keine klare Grenzziehung zwischen einer Änderung und einer Neuerrichtung bestehe, sei dem aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Gerade in diesem Punkt sei die UVP-Richtlinie in den Anhängen I und II nachgeschärft worden und es liege einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu diesen Fragen vor.

2.3.4.4. Die Beschwerdeführerin kritisierte auch, dass nach Auslegung der erstmitbeteiligten Partei das Vorhaben im Prinzip gleichbleibe und allenfalls nur eine Differenz zwischen altem und neuem Vorhaben zu beurteilen sei. Dabei wäre allerdings zunächst zu unterscheiden, was Gegenstand des zu beurteilenden Antrags sei. So, ob es um die „Erneuerung eines bloßen Rechts“ handle oder tatsächlich „Bauten“ durchgeführt würden. Ob Kapazitäten erhöht würden und welche Kapazitäten relevant seien. Unstrittig sei für die Beschwerdeführerin, dass nicht bloß ein Recht erneuert, sondern tatsächlich baulich eine Erneuerung der gesamten Stromleitungsanlage auf einer Länge von 73,2 km durchgeführt werden solle. Im Gegensatz zu der von der Oberösterreichischen Landesregierung – gemeint also in der der im Rundschreiben vertretenen Ansicht zugrundeliegenden Feststellungsentscheidung – herangezogenen Entscheidung des Umweltsenats bemesse sich die Kapazität gemäß der Rechtsprechung des EuGH aber gerade nicht allein nach dem Schwellenwert-Kriterium, sondern auch nach dem Umfang und den Modalitäten des Baus, bzw. nach Art, Größe und Standort des Vorhabens, was sich aus den Erwägungen des Urteils des EuGH vom 24.11.2016, in der Rechtssache C-645/15, Bund Naturschutz in Bayer e.V./Wilde ergebe. Selbst wenn dieses Urteil zu einem Tatbestand ohne Längenschwelle ergangen sei, ergebe sich daraus doch ergänzend, dass selbst bei einem Neubau unter Beibehaltung der bisherigen Trasse auch andere Kriterien als eine Längenschwelle „UVP-auslösend“ seien. Doch greife der EuGH bei anderen Vorhaben mit Schwellenwerten darauf zurück, dass nicht allein der Schwellenwert, sondern auch andere kapazitätssteigernde Arbeiten UVP-pflichtig sein könnten. In der Rechtssache C-2/07, Abraham u.a., sei er – wobei die Beschwerdeführerin auf die Erwägungen in Rn. 36 des in dieser Rechtssache ergangenen Urteils hinwies – zum Schluss gekommen, dass die zuständigen Behörden die geplante Steigerung der Aktivitäten eines Flugplatzes berücksichtigen müssen, wenn sie die Auswirkungen der Änderungen auf die Umwelt prüfen, die an der Infrastruktur dieses Flugplatzes vorgenommen werden sollen, damit der Zuwachs an Tätigkeit aufgenommen werden kann. Der EuGH habe die Formulierung „Bau von Flugplätzen“ unter Berücksichtigung von Arbeiten und physischen Eingriffen weit ausgelegt und festgestellt, dass der Begriff nicht nur Arbeiten an den Start- und Landebahnen eines Flugplatzes umfasst, sondern „alle Arbeiten an Gebäuden, Anlagen oder der Ausrüstung dieses Flugplatzes“.

2.3.4.5. Verfahrensgegenständlich würden – so die Beschwerdeführerin weiter – auf einer Länge von 73,2 km sämtliche Anlagenteile, also 234 Masten, Seile, Anbindungen etc zur Gänze abgebaut und komplett neu errichtet. Dabei werde aber als wesentlicher Unterschied zu bisher keine baugleiche Wiedererrichtung durchgeführt, sondern es würden mit neuen Materialien neue z.T. höhere Mast-Bauwerke errichtet, über die in der Folge die doppelte Anzahl von Strom- und Erdleitungsseilen als bisher geführt würden, die auch um 30% dicker sein sollen. Es werde daher keine baugleiche Leitung wiedererrichtet bzw. bloß erneuert, sondern eine komplett neue Leitung errichtet, die hinsichtlich Auslegung und Kapazität nichts mehr mit der alten Leitung gemein habe, außer der Trasse. Hinsichtlich der Frage der Längen-Kapazität werde die Stromleitung auf der gesamten Trassenlänge von 73,2 km neu errichtet, wobei der UVP-Schwellenwert nur 15 km betrage, welcher auch in Salzburg überschritten werde. Hinsichtlich der Transportkapazität stelle der Neubau im Vergleich zum Altbestand eine Vervielfachung der bisherigen Kapazität dar. Gleichzeitig mit dem kompletten Neubau seien auch all jene Bauarbeiten verbunden, die sonst auch mit einem Neubau verbunden seien. Es handle sich daher den Kriterien des EuGH folgend bereits aus Gründen des umfangreichen und eingriffsintensiven Baugeschehens sowie aufgrund der im Zusammenhang mit Vogelschlag zu erwartenden Umweltauswirkungen um den UVP-pflichtigen Neu-„Bau“ einer Hochspannungsfreileitung über 15 km Länge, die im Vergleich zum Bestand ein „aliud“ darstelle.

2.3.4.6. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, dass, wenn man den Argumentationen der erstmitbeteiligten Partei bzw. des Gesetzgebers in den Materialien zum Verwaltungsreformgesetz Umwelt folge, es beim verfahrensgegenständlichen Neubau und auch in den dort genannten Fällen niemals zu einer UVP käme. Dies auch nicht für Leitungen, welche wie die gegenständliche seit 70 Jahren im Bestand seien, noch nie auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft worden seien und nach ihrer Erneuerung bzw. nach ihrem „Upgrade“ weiterhin mindestens 80 Jahre bestehen bleiben sollen. Eine solche Argumentation würde ein de-facto-Ausschlusskriterium für eine UVP von Stromleitungsvorhaben in Österreich darstellen, es sei denn, es würde der Fall eintreten, dass eine Behörde oder ein Gericht jemals trotz Beibehaltung der Bestandstrasse eine potentielle Erheblichkeit von Auswirkungen auf ein Schutzgut feststellen sollte. Nun solle nach der aktuellen Rechtsauffassung der erstmitbeteiligten Partei und nach der vorläufigen Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts aber gerade der Artenschutz nicht zu den Schutzgütern gehören, für die eine Erheblichkeit festgestellt werden könne; er solle demnach kein Schutzgut in der Einzelfallprüfung darstellen (zu alldem Stellungnahme 2, Pkt. 1).

2.3.5.1. Gegen diese Argumente replizierte die erstmitbeteiligte Partei, dass sich in Anhang I Z 20 UVP-RL ein Tatbestand finde, der mit „Bau von Hochspannungsfreileitungen“ unter ergänzenden Schwellenwerten beschrieben sei. Mit dem Begriff „Bau“ sei nach der Judikatur des EuGHs nicht nur die Neuerrichtung einer UVPpflichtigen Anlage, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Abänderungen erfasst. Allerdings stelle – und dabei verwies die erstmitbeteiligte Partei insbesondere auf Urteile des EuGH vom 25.07.2008, Rs. C-142/07, vom 24.11.2016, Rs. C-645/15, sowie vom 16.09.2004, Rs. C-227/01 – eine Abänderung nur dann einen „Bau“ dar, wenn sie in ihren Dimensionen und Schutzgutauswirkungen einer Neuerrichtung gleichkomme. In all den von der Rechtsprechung behandelten Fällen hätten die Änderung ein ganzes Bündel von Maßnahmen umfasst, das nach Auffassung des EUGH die Grenze von der bloßen Änderung zum „Bau“ überschritten habe. Das gegenständliche Vorhaben überschreite die Schwelle eines „Baus“ keinesfalls. Es komme zu keiner Verbreiterung einer Fahrbahn und auch zu keiner Zulegung einer weiteren Gleisstrecke, auf elektrische Freileitungsanlagen übertragen also zu keiner Verbreiterung der Trasse, zu keiner Veränderung der Maststandorte, ja nicht einmal zu einer Vergrößerung der Mastfundamente. Projektgegenständlich sind einzig die punktuelle Erhöhung der Masten und die Verdichtung der Beseilung. Diese Maßnahmen haben, wie das Ermittlungsverfahren gezeigt hat, keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000. Auch Anhang I Z 24 der UVP-RL sei aus Sicht der erstmitbeteiligten Partei nicht einschlägig, weil die Schwellenwerte der Leitungslänge und der Leitungsspannung nicht verändert würden.

2.3.5.2. Was die einschlägigen Tatbestände des Anhangs II UVP-RL betreffe – so die erstmitbeteiligte Partei weiter –, sei die Z 3b gegenüber der Z 13a dahingehend abzugrenzen, als sie den Bau jener Leitungsanlagen erfasse, die unterhalb der Schwellen der Z 20 des Anhangs I liegen. Somit unterliege aus unionsrechtlicher Perspektive das Vorhaben der Z 13a Anhang II UVP-RL. Zu bemerken bleibe, dass der österreichische Gesetzgeber diesen Änderungstatbestand in der Z 16b von Anhang 1 UVP-2000 durch Normierung von Schwellenwerten umgesetzt habe, welche durch die Generalerneuerung nicht erreicht werden. Aber selbst wenn man die gegenständliche Änderung direkt an der Ziffer 13a Anhang II UVP-RL messen würde, zeige sich aufgrund der gebotenen Kumulation nach dem Rodungstatbestand (Ziffer 46 Anhang 1 UVP 2000), dass ohnehin und jedenfalls eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die gesamte Leitungstrasse hinsichtlich aller relevanter Schutzgüter durchzuführen sei und auch durchgeführt worden sei. In dieser Einzelfallprüfung, die dem Screening-Prozess nach Anhang III UVP-RL exakt entspreche, seien die Auswirkungen der Änderungen richtlinienkonform zu prüfen. Genau dies habe das Bundesverwaltungsgericht der nichtamtlichen Sachverständigen vorgegeben (zu allem, VHS2, S. 11 ff).

2.3.6. Die Beschwerdeführerin trat diesen Argumenten der erstmitbeteiligten Partei noch damit entgegen, dass die von der erstmitbeteiligten Partei aus der Rechtsprechung des EuGH gezogenen Schlüsse nicht mit dem EU-Recht und der UVP-RL übereinstimmen würden. Das Vorhaben stelle eine Neuerrichtung der 220 kV-Leitung auf einer Länge von mehr als 15 km, unter Verwendung gänzlich neuer Materialien mit höheren Masten, einer doppelten Anzahl an Strom- und Erdseilen, mit um 30 % dickeren Seilen, und der Herstellung einer vielfachen Kapazität im Vergleich zum Bestand, dar. Dafür seien letztlich intensive Arbeiten notwendig, die einen „Bau“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in seinem Umfang und Modalitäten gleichgestellt seien und erhebliche Umweltauswirkungen auslösen würden. Das Vorhaben sei daher per se UVP-pflichtig. Von den eingriffsintensiven Arbeiten seien Lebensräume von Pflanzen und Tiere betroffen, 30 von 51 Maststandorten seien artenschutzrechtlich relevant. Der Betrieb der Anlage erfolge zudem in ornithologisch relevanten Gebieten, also in Gebieten der biologischen Vielfalt gemäß Anhang III der UVP-Richtlinie sowie Artikel 3 und Erwägungsgrund 14 der UVP-Richtlinie. Die UVP-Richtlinie und auch die EuGH-Rechtsprechung würden aber eine bloß eingeschränkte Differenzbetrachtung gerade nicht zulassen (zu allem VHS2, S. 13 f).

2.3.7. Dazu war vom Bundesverwaltungsgericht rechtlich zu erwägen:

2.3.7.1. Strittig ist, ob das gegenständliche Vorhaben als Neu- oder Änderungsvorhaben einzustufen sei, insbesondere, ob das Vorhaben den durch Anhang I Z 20 UVP-RL festgelegten Tatbestand („Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km“) erfüllt, bzw. ob jeweils daraus folgt, dass unabhängig von den Ergebnissen einer Einzelfallprüfung eine UVP durchzuführen ist, bevor für das Vorhaben eine Genehmigungsentscheidung getroffen werden kann. Zunächst zur Frage der Einstufung als Neuvorhaben oder als Änderungsvorhaben nach den §§ 3 und 3a UVP-G:

2.3.7.2. Nach § 3 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 dieses Gesetzes angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe weiterer Bestimmungen – insbesondere etwa, dass es auch bei Nichterreichen von Schwellenwerten durch ein Vorhaben aufgrund einer kumulierenden Betrachtung mit anderen Vorhaben und deren Auswirkungen dennoch zu einer UVP-Pflicht kommen kann – zu unterziehen.

2.3.7.3. Gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 gilt weiters, – allerdings nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen –, dass Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 von Anhang 1 leg. cit. festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, immer einer UVP zu unterziehen sind. Nach den Anordnungen des UVP-G 2000 ist in allen übrigen Fällen die Änderung eines Vorhabens nur dann einer UVP zu unterziehen, wenn nach einer Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von in einer bestimmten zeitlichen Nähe genehmigter Änderungen oder (auch) der Auswirkungen auch bestimmter anderer, in einem räumlichen Zusammenhang stehender Vorhaben – mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dies trägt der sich aus der UVP-RL ergebenden Vorgabe Rechnung, wonach nicht nur die Neuerrichtung von Vorhaben, sondern auch eine Änderung von Vorhaben UVP-pflichtig sein muss, wenn sie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, Pkt. 1.2.3. unter Hinweis auf das Schrifttum).

2.3.7.4. Unabhängig von allfälligen unionsrechtlichen Vorgaben war daher – zunächst – die Frage zu beantworten, ob angesichts des verfahrensgegenständlichen Vorhabens ein in Anhang 1 UVP-G 2000 Spalte 1 und 2 genanntes, und bereits für sich genommen die für den jeweiligen Vorhabenstyp vorgesehenen Schwellenwerte oder Kriterien erreicht. Oder, ob eine Änderung eines Vorhabens i.S.d. § 3a Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorliegt. Auszugehen war dabei von den eingereichten Projektunterlagen (vgl. dazu etwa VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0002Rn. 41, m.w.N.).

2.3.7.5. In nicht zu beanstandender Weise hat die belangte Behörde auf eine mögliche Erfüllung der in Anhang 1 Z 16 und Z 46 UVP-G 2000 angeführten Tatbestände durch das geplante Vorhaben geprüft.

2.3.7.6. Was die strittige Frage der Qualifikation als Neu- oder Änderungsvorhaben nach dem UVP-G 2000 betrifft ist in Erinnerung zu rufen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.05.2001 zu Zl. 99/06/0164 zu den – damals in Geltung stehenden – Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 4 UVP-G i.d.F. BGBl. I Nr. 697/1993 Folgendes erwog:

„Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G ist für Änderungen einer im Anhang 1 angeführten bestehenden Anlage, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn

1. durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 1 erstmals überschritten wird und

a) durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50 % erfolgt oder

b) die Summe der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50 % des im Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes überschreitet.

Zu dem Begriff der „Änderung einer bestehenden Anlage“ hat der Umweltsenat in seinem Bescheid vom 19. Juli 1999, US 5/1998/6- 46, aufbauend auf dem von den Beschwerdeführern angeführten Bescheid vom 7. Jänner 1999, US 5/1998/5-18 (Perg-Tobra), folgende Auffassung vertreten:

„Maßgebend für die Beurteilung, ob es sich bei einem Vorhaben um die 'Änderung einer im Anhang 1 angeführten bestehenden Anlage' im Sinne des § 3 Abs. 4 UVP-G oder aber um ein neues selbstständiges Vorhaben handelt, sind folgende Vorschriften: § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1 UVP-G sowie § 2 Abs. 2 UVP-G. Nach der erstgenannten Bestimmung ist Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung die Feststellung, Beschreibung und Bewertung der 'unmittelbaren und mittelbaren Auswirkung' eines Vorhabens auf einen umfassenden Katalog von Schutzgütern sowie der Wechselwirkungen dieser Auswirkungen untereinander. Auch die zweit- und drittgenannte Bestimmung gehen von einer umfassenden Beurteilung eines Vorhabens durch die Umweltverträglichkeitsprüfung aus. Nach § 2 Abs. 2 UVP-G ist schließlich unter einem Vorhaben die Errichtung einer Anlage sowie 'sämtliche damit in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen' zu verstehen (vgl. auch Entscheidung des Umweltsenates, 23.12.1998, US 8/1998/2, Pkt. 7.4.). Aus den dargelegten Bestimmungen zieht der Umweltsenat den Schluss, dass auch bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Vorhaben um ein selbstständiges Vorhaben oder aber um die Änderung einer bestehenden Anlage handelt, auf eine umfassende Beurteilung der bestehenden Anlage sowie des neuen Vorhabens in ihrem Zusammenhang abzustellen ist. Die Nutzung der bestehenden Ställe 1 bis 3 zur Legehennenhaltung und die Errichtung des Stalles mit Trakt A und B, in allen Ställen in Form der Bodenhaltung, sind als Vorhaben im Sinne des erwähnten § 2 Abs. 2 UVP-G anzusehen. Dieses neue Vorhaben ist somit in Bezug auf die bestehenden baurechtlich genehmigten Ställe 1 bis 5 als Änderung der bestehenden Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 4 UVP-G zu bewerten. Eine an einem Standort stattfindende Massentierhaltung stellt sich hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen und der erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen als eine Einheit dar, auch wenn in zivilrechtlicher Hinsicht verschiedene Betriebe in wirtschaftlich selbstständiger Weise an diesem Standort (d.h. in dieser Anlage) tätig sind (vgl. dazu Entscheidung des US, 7.1.1999, US 5/1998/5-18, RdU 1999, 70)."

Dem Bescheid des Umweltsenates vom 7. Jänner 1999, US 5/1998/5-18, lag der Fall zu Grunde, dass auf einem Grundstück, auf dem sich ein Massentierhaltungsbetrieb befand, ein weiterer Masthühnerstall errichtet werden sollte. In dem dem Bescheid vom 19. Juli 1999, US 5/1998/6-46, zu Grunde liegenden Fall ging es darum, dass auf dem Grundstück, auf dem sich bereits Ställe zur Haltung von Legehennen zur Produktion von Frischeiern befanden, ein weiterer Legehennenstall und eine Maistrocknungsanlage aufgestellt werden sollte.

In dem Bescheid des Umweltsenates vom 7. Jänner 1999, US 5/1998/5-18, findet sich zu diesem Begriff der Änderung einer bestehenden Anlage die weitere Überlegung, dass eine Anlage (gemäß Anhang 1 UVP-G), die aus mehreren in einem nahen örtlichen Zusammenhang stehenden Einrichtungen besteht, auch dann ein Vorhaben i.S.d. § 3 Abs. 1 UVP-G ist, wenn deren Einrichtungen - unter Beibehaltung desselben Betriebszweckes - räumlich oder wirtschaftlich voneinander getrennt von unterschiedlichen Personen errichtet oder betrieben werden.

In dem weiteren Bescheid des Umweltsenates vom 23. Dezember 1998, US 8/1998/2-68 (der bestehende Abbau von Kalkstein schloss unmittelbar an den geplanten Abbau von Kalkstein an) wurde weiters zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn - wie in dem zu Grunde liegenden Fall gegeben - die bestehende Anlage und das neue Projekt im Falle ihrer gemeinsamen Neuplanung als Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G anzusehen sei, auch das neue Projekt in Bezug auf die bestehende Anlage als dessen Änderung im Sinne des § 3 Abs. 4 UVP-G zu qualifizieren sei.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die wiedergegebenen Auffassungen des Umweltsenates zum Begriff der „Änderung einer bestehenden Anlage“. Im vorliegenden Fall ist allerdings ein solcher Zusammenhang (insbesondere ein solch naher örtlicher Zusammenhang) im Hinblick auf die Größe, Ausgestaltung und Lage der verfahrensgegenständlichen Hotelanlage bzw. der Hotelgebäude der Beschwerdeführer nicht anzunehmen.“

2.3.7.7. Die in dem wiedergegebenen Judikat ausgesprochene Linie lässt sich auch auf die Rechtslage nach der Novellierung des UVP-G 2000 durch das Bundesgesetz BGBl. I 2000/58 und der Einfügung des § 3a übertragen (s. dazu auch den Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.05.2001 in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in VfGH 26.02.2018, E 2796/2017).

2.3.7.8. In der Literatur wurde zu diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs geschlossen, dass die bestehende Anlage sowie das neue Vorhaben in ihrem Zusammenhang umfassend dahingehend zu beurteilen sind, ob die bestehende Anlage und das neue Projekt im Fall ihrer gemeinsamen Neuplanung als einheitliches Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 anzusehen wären. Eine bloß geringe räumliche oder wirtschaftliche Trennung schade nicht (vgl. dazu Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar Umweltrecht2 [2019], UVP-G, § 3a, Rn. 1, unter Hinweis auf weitere Belege). Ebenso ist der Rechtsprechung zur Frage der Qualifikation als Neu- oder Änderungsvorhaben zu entnehmen, dass das heranzuziehende „bestehende“ Vorhaben jedenfalls, wenn auch nicht gemäß dem UVP-G 2000, bereits rechtskräftig genehmigt oder bewilligt sein müsse (vgl. Berger, a.a.O., unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

2.3.7.9. Die Bejahung eines sachlichen Zusammenhangs i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einen funktionellen Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben wie etwa ein einheitlicher Betriebszweck oder dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert, voraus. Hingegen bildet ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist (vgl. zu allem – mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung zu einzelnen Fallkonstellationen – VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447, Rn. 39 f). Die Beurteilung wiederum, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang zueinander stehen, ist einzelfallbezogen durchzuführen. Maßgeblich ist, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe i.S. kumulativer und additiver Effekte kommt. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Dabei sind nicht fixe geographische Parameter ausschlaggebend. Der räumliche Zusammenhang ist vielmehr schutzgutbezogen zu beurteilen. Er kann je nach Vorhaben und Schutzgut unterschiedlich weit sein (vgl. – wenngleich zu § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ergangen – zu den Prüfkriterien eines „räumlichen Zusammenhangs“ VwGH 24.07.2014, 2011/07/0214; zur Heranziehbarkeit dieser Rechtsprechung auch auf das Begriffspaar „räumlicher Zusammenhang“ in § 2 Abs. 2 leg. cit. s. bei Lampert, UVP-G [2019], § 2, Rn. 41, sowie Altenburger in Altenburger a.a.O., UVP-G, § 2, Rn. 16 und 23).

2.3.7.10. Spezifisch zu dem in Anhang 1 Z 16 („Starkstromfreileitungen“) benannten Vorhabenstyp vertreten – wenngleich noch zur Rechtslage vor den Änderungen durch das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW – Schmelz/Schwarzer, dass unter Neuvorhaben zu diesem Tatbestand die Errichtung einer neuen Leitungsanlage auf einer neuen Trasse zu verstehen sei (Schmelz/Schwarzer, Kommentar UVP-G [2011], Anh 1 Z 16, Rn. 6). Lindner geht davon aus, dass ein bloßer Seiltausch bei einer Leitungsanlage noch keine UVP-Pflicht auslösen werde. Hinterfragenswert sei dies für Lindner jedoch dann, wenn im Zuge eines Systemwechsels auch Masten ausgetauscht und die Kapazität der Freileitung erhöht werde (wobei er darauf hinwies, dass – die Meinung stammt von vor der Novellierung von Anhang I Z 16 durch das Verwaltungsreformgesetz Umwelt – eine Anwendung des Änderungstatbestands des § 3a UVP-G 2000 nicht in Frage komme, weil die für die Berechnung des Schwellenwerts maßgebliche Trassenlänge unverändert bleibe). Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Beurteilung eines Vorhabens durch Vergrößerung und andere Anlagensituierung als „aliud“ (genannt wurde die Entscheidung VwGH 21.03.2007, 2006/05/0172) sei desto eher dann von einem Neuvorhaben auszugehen, je mehr Maßnahmen getroffen würden, insbesondere je mehr neue Flächen beansprucht würden. Eine solche Ansicht teile der EuGH nach dessen Urteil in der Rechtssache C-142/07 offenbar auch. Als Neuvorhaben i.S.d. UVP-G 2000 sei daher (gemeint jedenfalls) wie im StWG 1968 die Errichtung einer Leitungsanlage auf einer neuen Trasse anzusehen. „Umtrassierungen“ bestehender Leitungsanlagen würden sich als Änderungen darstellen, wobei dann die Länge der Umtrassierung für die Berechnung des Schwellenwerts heranzuziehen wäre (zu allem Lindner, Starkstromwege, in Energieinstitut an der Johannes Kepler Universität Linz [Hrsg.], Beiträge zum Elektrizitätsrecht [2009], S. 232 f).

2.3.7.11. Das Rundschreiben ist als amtliche Kommentierung bzw. als (rechtlich unverbindlicher) Leitfaden aus dem Geschäftsapparat des (bzw. derzeit der) für „Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung“ zuständigen Bundesministers (derzeit: die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vgl. Anlage zu § 2, Teil 2, lit. J Z 1 BMG). Darin wird ohne nähere Auseinandersetzung auf die rechtlichen Erwägungen der Oberösterreichischen Landesregierung in deren Feststellungsentscheidung vom 07.10.2013 zu GZ UR-2013-243487/33-St/Ss hingewiesen (die Entscheidung ist im Volltext in der „Feststellungsbescheiddatenbank“ hier im Internet allgemein abrufbar: https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/uvpsup/uvpoesterreich1/uvp-dokumentation ). Dieser Entscheidung lag als Sachverhalt die Demontage und Wiederrichtung einer 200 kV-Starkstromfreileitung auf der bestehenden Trasse zugrunde. Geplant war, sämtliche Winkelmasten an derselben Stelle wieder zu errichten und lediglich einzelne Tragmasten in der Leitungsachse zu verschieben. Die genannte Verwaltungsbehörde sah sich im dortigen Verfahren vor der Frage stehend, ob das Vorhaben als Neuerrichtung einer elektrischen Leitungsanlage oder als Änderung einer bestehenden elektrischen Leitungsanlage zu werten sei. Die Behörde arbeitete zunächst Unterschiede in der Rechtsprechung zum Baurecht, wo eine Abtragung und Zerstörung eines Bauwerks das Erlöschen einer Bewilligung zur Folge habe, und zum Gewerberecht, wo auch die vollständige Demontage einer Betriebsanlage nicht zum Untergang eines verliehenen Konsens führe, heraus. Sie sah die Unterscheide darin begründet, dass das Wesen eines gewerberechtlichen (Betriebsanlagen-)Konsenses die Ausübung eines Gewerbes an einem bestimmten Standort und die Gesamtheit der diesem Zweck dienenden Einrichtungen sei. Im Baurecht hingegen habe der physische Weiterbestand einer Anlage größere Bedeutung, weil das einzelne Bauwerk – und darauf beziehe sich die Bewilligung vorrangig – bestimmten technischen und widmungsrechtlichen Anforderungen entsprechen müsse. Im Starkstromwegerecht spiele die – und deshalb gebe es auch keine Rechtsprechung – die Unterscheidung in „Neuerrichtung“ und „Änderung“ keine Rolle, weil dieselben Bewilligungstatbestände und -voraussetzungen gelten würden.

2.3.7.12. Die erwähnte Behörde erwog weiters, dass es keine Rechtsprechung (auch nicht des EuGH) zur Frage, wann ein Vorhaben als Änderung einer bestehenden Starkstromfreileitung i.S.d. § 3a UVP-G 2000 und wann als Neuvorhaben i.S.d. § 3 UVP-G 2000 zu qualifizieren sei, gebe. Auch auf Begriffe im Materienrecht – hier das Starkstromwegerecht – könne, was sonst allgemein von der Rechtsprechung verlangt werde, mangels dortiger entsprechender Definitionen, nicht zurückgegriffen werden. Grundsätzlich spreche das Bestehen eines räumlichen und sachlichen Zusammenhangs für das Vorliegen eines Änderungsvorhabens, wobei die Frage offen bleibe, ob der räumliche Zusammenhang durch „bestehende Anlagenteile“ hergestellt werden müsse oder die Beibehaltung der bisherigen Trasse ausreiche. Aus Entscheidungen zu Linienvorhaben im Eisenbahn- und Straßenrecht schlussfolgerte die Behörde in der Folge, dass eine umfassende Erneuerung linienförmiger Infrastruktureinrichtungen, soweit keine Sondertatbestände zur Anwendung kommen, bei Beibehaltung der bestehenden Trasse als Änderungsvorhaben und nicht als „Neuerrichtung eines aliud“ zu werten sei. Es handle sich auch beim vollständigen physischen Austausch der technischen Bestandteile noch immer um dieselbe Infrastruktur; dies auch dann, wenn deren Kapazität erhöht werde. Dies gelte freilich nur unter der Voraussetzung, dass es sich weiterhin um eine Infrastruktureinrichtung derselben Kategorie handle (wobei sie das Beispiel des Baus einer Autobahn auf der Trasse einer bisherigen Gemeindestraße nannte). Schließlich nannte die Behörde als Ergebnis ihrer Erwägungen, dass bei elektrischen Leitungsanlagen auch eine umfassende Erneuerung als Änderung und nicht als „Neuerrichtung eines aliud“ zu werten sei, wenn (i.) die bestehende Trasse beibehalten werde, (ii.) die Spannungsebene dieselbe bleibe, (iii.) die Leitungsanlage zu keinem Zeitpunkt gänzlich demontiert sein werde (sondern aufgrund ihrer netzbetrieblichen Notwendigkeit abschnittsweise stets in Betrieb bleibe – wodurch die Funktion dieser Leitungsanlage zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sei) und (iv.) die Einbindung in das übrige Netz und die netztechnische Funktion der Leitung gleich bleibe.

2.3.7.13. Die Frage, ob das zur Beurteilung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 anstehende Vorhaben als Neuvorhaben oder als Änderung eines Vorhabens i.S.d. § 3a UVP-G 2000 anzusehen ist, wird – wie etwa auch die Beurteilung, ob bestimmte Anlagen(teile) oder Eingriffe einem Vorhaben i.S.d. § 2 Abs. 2 leg. cit. zuzurechnen sind oder nicht – jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der oben dargestellten, vom Verwaltungsgerichtshof als relevant zu erachtenden Kriterien – zu beantworten sein (vgl. zum Einzelfallbezug bzw. zum Wertungsfragencharakter einer Abgrenzung eines Vorhabens i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 VwGH 22.12.2020, Ra 2020/06/0199, Rn. 9, m.w.N.).

2.3.7.14. Fallbezogen liegen – was auch nicht in Streit gezogen wurde – für das bestehende Vorhaben Genehmigungen (Bewilligungen) vor (oben II.1.3.).

2.3.7.15. Für die Einstufung des geplanten Vorhabens als „Änderung eines Vorhabens“ i.S.d. § 3a UVP-G 2000 sprechen im Wesentlichen die folgenden Umstände: Es sollen die dem geplanten Vorhaben zuzurechnenden Maßnahmen exakt der bereits jetzt für das bewilligte bestehende Vorhaben genutzten Trasse verwirklicht werden. Lediglich ein einzelner Maststandort soll geringfügig verschoben werden (um 80 m), ein weiterer gänzlich wegfallen. Dadurch kommt es bei den nachfolgenden Masten um Erhöhungen im Ausmaß von 12 bis 18 m. Ansonsten bleibt das Mastbild im Wesentlichen gleich und die neuen Masten werden – mit nur einzelnen Ausnahmen, wo es um eine Erhöhung auch um 10 m kommen kann – um vier Meter erhöht. In einzelnen Bereichen – wo es landwirtschaftliche Gegebenheiten erfordern – soll die Erhöhung fünf Meter betragen, wobei dort gegenüber der Bestandsanlage auch die Lage der untersten Seile um bis zu fünf Meter angehoben werden. Die Aufstandsflächen der Maste sollen auch jeweils gleichbleiben. Schließlich soll auch die Spannungsebene (220 kV) beibehalten werden.

2.3.7.16. Allein die Tatsache, dass die bestehende technische Infrastruktur (insbesondere die Bauteile) der bestehenden Leitungsanlage (II.1.2. und II.1.3.) gänzlich ersetzt wird (also insbesondere die Fundamente ersetzt und die Masten und Beseiligung getauscht werden) spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne obiger Rechtsprechungslinie – und wie auch die Oberösterreichische Landesregierung in ihrer erwähnten Entscheidung aus 2013 zu diesem Aspekt richtig erwog – wiederum für sich gesehen noch nicht für ein Neuerrichtungsvorhaben.

2.3.7.17. Auch die von der Beschwerdeführerin ersehene Kapazitätsänderung im Ausmaß von 10 % –sollte eine solche tatsächlich durch das geplante Vorhaben bewirkt werden – veranlasst ebenfalls noch nicht dazu, im geplanten Vorhaben keine „Änderung eines Vorhabens“ im Verständnis des § 3a UVP-G 2000 mehr zu sehen.

2.3.7.18. Sachlich (d.h. funktionell) besteht jedenfalls ein Zusammenhang mit dem – rechtskräftig genehmigten – Bestand, geht es doch (weiterhin und dies praktisch ausschließlich) um den Transport elektrischer Energie vom EP Reitdorf bis zum UW Weissenbach. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es der weitere Transport nach Fertigstellung des Vorhabens Salzburgleitung vom EP Reitdorf nicht mehr vom bzw. zum UW Tauern (Kaprun) erfolgen soll, sondern zum UW Pongau (und der dortigen Anbindung bzw. Umspannung an bzw. für den Transport über das Vorhaben Salzburgleitung).

2.3.7.19. Legt man (gedacht) die Bestandteile des bestehenden Vorhabens und des neuen Vorhabens übereinander so zeigt sich deutlich, dass – würde man diese Vorhaben gemeinsam planen und zu einer Genehmigung einreichen – von einem Vorhaben i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 auszugehen ist.

2.3.7.20. Auch der örtliche Zusammenhang des geplanten Vorhabens und des Bestands ist – und nichts Gegenteiliges wurde von einer Partei auch nur im Ansatz behauptet – zwanglos zu bejahen.

2.3.7.21. Nicht für ein relevantes Kriterium i.S.d. oben dargestellten Rechtsprechung zur Abgrenzung einer Neuerrichtung hält das erkennende Gericht hingegen das im Rundschreiben (bzw. zuvor von der Oberösterreichischen Landesregierung) herausgearbeitete – und von der Beschwerdeführerin kritisierte – Kriterium, dass es darauf ankommt, ob die Leitungsanlage jemals gänzlich demontiert wird bzw. immer in Betrieb bleibt. Auch im gegenteiligen Fall würde dies noch – bei Betrachtung bei Neuplanung – noch nicht gegen den sachlichen Zusammenhang (i.S. eben eines funktionellen Zusammenhangs) sprechen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass nach der Rechtsprechung die Änderung auch einen aufrechten Konsens – je nach den für das jeweilige Vorhaben geltenden gesetzlichen Vorgaben verlangt (oben IV.2.3.7.8). Wird etwa eine Starkstromfreileitungsanlage für längere Zeit gar nicht mehr betrieben, so sehen materienbehördliche Vorschriften etwa ein Erlöschen des Konsenses vor (s. dazu z.B. § 10 Abs. 2 Starkstromwegegesetz 1968 betreffend elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken). Liegt aber die erforderliche behördliche Zulassung gar nicht mehr vor stellt sich die Frage, ob es sich (bloß) i.S.d. § 3a UVP-G 2000 um eine „Änderung eines Vorhabens“ handelt nicht mehr.

2.3.7.22. Sohin ist davon auszugehen, dass es sich beim geplanten Vorhaben bezogen auf die Type „Starkstromfreileitung“ um eine „Änderung eines Vorhabens“ i.S.d. §§ 3 Abs. 1 bzw. 3a UVP-G 2000 und nicht um ein Neuvorhaben handelt.

2.3.7.23. Ein Änderungsvorhaben als solches wäre jedenfalls dann gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 UVP-pflichtig, wenn es 100% des in Spalte 1 festgelegten Schwellenwerts – also in Bezug auf die Nennspannung oder Leitungslänge – erreicht (Schmelz/Schwarzer, a.a.O., § 3a, Rn. 20). Ein solcher Umstand kann jedoch nach dem zum geplanten Vorhaben festgestellten Sachverhalt klar verneint werden und wurde auch von keiner Partei behauptet (vgl. zum Schwellenwerts- bzw. Kapazitätsvergleich hinsichtlich des § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 VwGH 30.01.2014, 2010/05/0173).

2.3.7.24. Sonstige Fälle von Änderungen in Bezug auf die Type „Starkstromfreileitung“ führen nach § 3a i.Z.m. Anhang 1 Z 16 UVP-G 2000 hingegen nur dann zu einer UVP-Pflicht, wenn durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu rechnen ist. Eine solche Auswirkungsbeurteilung („Einzelfallprüfung“) wurde durchgeführt; zu den Ergebnissen s. unten unter Abschnitt IV.2.7.

2.3.7.25. Fallbezogen sah die belangte Behörde – wobei dies auch von keiner Partei anders behauptet wurde – angesichts des geplanten Vorhabens, bei welchem Leitungslänge und Spannungsebene gegenüber dem bestehenden Vorhaben unverändert bleiben, sohin den (Änderungs-)Tatbestand nach Anhang 1 Z 16 Spalte 2 nicht als erfüllt an.

2.3.7.26. Angesichts der gleichbleibenden Leitungslänge – als relevantem Kriterium – erfüllt das geplante Vorhaben auch nicht die Tatbestände von Spalte 1 oder 2 von Anhang 1 Z 16 UVP-G 2000.

2.3.7.27. Doch auch mit ihrer Argumentation, dass das Unionsrecht, also die UVP-RL, in Bezug auf das geplante Vorhaben jedenfalls und ohne im Einzelfall dessen Auswirkung auf die Umwelt zu prüfen die Durchführung einer UVP verlangen würde, ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht:

2.3.7.28. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der UVP-RL sind Projekte des Anhangs I dieser Richtlinie – sofern nicht Art. 2 Abs. 4 in Anspruch genommen wird – einer Prüfung gemäß deren Artikeln 5 bis 10 zu unterziehen. Diesen Projekten werden erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt unterstellt, weswegen sie schon grundsätzlich einer systematischen Prüfung unterzogen werden sollen (vgl. dazu Erwägungsgrund 8 der UVP-RL i.d.F. der Richtlinie 2011/92/EU ).

2.3.7.29. Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL sieht für in deren Anhang II genannten Projekte vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien entscheiden, ob für das Projekt eine UVP durchzuführen ist. Den Mitgliedstaaten wird mit dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. dazu auch VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, Rn. 46, m.w.N.).

2.3.7.30. Nach Anhang I Z 20 UVP-RL ist der „Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km“ jedenfalls einer UVP zu unterziehen.

2.3.7.31. Beginnend mit seinem Urteil vom 16.09.2004 in der Rechtssache C-227/01, Kommission/Königreich Spanien, hat sich der EuGH mit dem Begriff „Bau“ bei einzelnen Tatbeständen von Anhang I Nr. 7 der UVP-RL auseinandergesetzt. Diese Entscheidung betraf ein aus Arbeiten zur Verbesserung einer bereits vorhandenen Eisenbahnlinie durch zweigleisigen Ausbau der ursprünglich eingleisigen Strecke bestehendes Vorhaben. Vor dem Hintergrund des Tatbestands „Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken“ in Anhang I Nr. 7 UVP-RL (nunmehr Nr. 7 lit. a) verwarf der EuGH das Argument, dass sich dieser nur auf den Bau einer „neuen Linie“ im Sinne einer „neuen Eisenbahnstrecke“ zwischen zwei Ortschaften beziehe und daher auf einen zweigleisigen Ausbau vorhandener Gleise nicht anwendbar sei. Er wies dabei insbesondere auf den „ausgedehnten Anwendungsbereich“ und den „weit reichenden Zweck“ der UVP-RL hin und darauf, dass es deren wesentliches Ziel sei, dass Vorhaben bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung einer Genehmigung zwingend einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Ein Vorhaben wie das streitgegenständliche kann aus Sicht des Gerichtshofs erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne dieser Richtlinie haben, da es z. B. geeignet ist, die Fauna und Flora, die Zusammensetzung der Böden oder die Landschaft nachhaltig zu beeinträchtigen oder etwa zu beträchtlichen Lärmbelästigungen zu führen. Ein solches Vorhaben könne nicht als eine „bloße Änderung eines früheren Vorhabens“ i.S.v. Anhang II Nr. 12 der Richtlinie 85/337/EWG (i.d.F. vor der Änderung der UVP-RL durch die Richtlinie 97/11/EG ) angesehen werden. Diese Sichtweise sei umso mehr geboten, wenn – wie dies streitgegenständlich der Fall sei – eine neue Trasse erforderlich sei, wenn diese auch nur einen Teil des Vorhabens ausmache (vgl. die Rn. 44, 46, 47, 49 und 50 des Urteils).

2.3.7.32. In Rn. 36 des Urteils vom 28.02.2008 in der Rechtssache C-2/07, Abraham, erwog der EuGH zur Bestimmung Anhang II Nr. 12 UVP-RL (in der geltenden Fassung dieser Richtlinie Anhang II Nr. 13 lit. a), dass „alle Arbeiten, die Gebäude, Anlagen oder Ausrüstung eines Flugplatzes betreffen, als Arbeiten am Flugplatz als solchem anzusehen sind. Das bedeutet für die Anwendung von Anhang II Nr. 12 in Verbindung mit Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 85/337 , dass Änderungen eines Flugplatzes mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr somit nicht nur Arbeiten sind, die eine Verlängerung der Bahn zum Gegenstand haben, sondern vielmehr alle Arbeiten an Gebäuden, Anlagen oder der Ausrüstung dieses Flugplatzes, sofern sie, insbesondere aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Merkmale, als Änderung des Flugplatzes selbst anzusehen sind. Das gilt insbesondere für Arbeiten, die dazu bestimmt sind, die Aktivitäten des Flugplatzes und den Luftverkehr erheblich zu steigern.“

2.3.7.33. Der Entscheidung des EuGH vom 25.07.2008 in der Rechtssache C-142/07, Ecologistas en Acción-CODA, lag ein Vorhaben zur Erneuerung und Verbesserung einer bestehenden Straße zugrunde. Der Gerichtshof brachte darin zum Ausdruck, dass für ihn die Bezugnahme auf einen „Bau“ in Anhang I Nr. 7 lit. b und c UVP-RL nicht bedeute, dass ein derartiges Vorhaben, wenn es aufgrund seines Umfangs und seiner Art einem „Bau“ „gleichkommt“, nicht unter diese Bestimmung fällt (vgl. Rn. 36 des Urteils; in der französischen Urteilsfassung: „..qui serait équivalente, par son ampleur et ses modalités, à une construction…“).

2.3.7.34. Im Urteil vom 17.03.2011 in der Rechtssache C-275/09, Brussels Hoofdstedelijk Gewest, sprach der EuGH aus, dass der Begriff „Bau“ i.S.v. Anhang I Nr. 7 lit. a UVP-RL als sich auf die Errichtung von vorher nicht bestehenden Bauwerken oder die Veränderung, im materiellen Sinne, von bereits bestehenden Werken beziehend, zu verstehen ist. Eine bloße Verlängerung einer bestehenden Betriebsgenehmigung für einen Flughafen – und diese war vorlagegegenständlich – sah der Gerichtshof nicht als „Projekt“ i.S.d. Art. 1 Abs. 2 UVP-RL und jedenfalls (auch) nicht als einen „Bau“ i.S.v. Anhang I Nr. 7 lit. a leg. cit. an (vgl. zu alldem die Rn. 24 und 30). In der Rechtssache Inter-Environnement Wallonie ASBL und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen ASBL sprach der EuGH aus, dass etwa Maßnahmen, die mit etwa einer Laufzeitverlängerung eines Kraftwerks untrennbar verbunden sind (z.B. erforderliche Modernisierungsarbeiten), aber nicht künstlich losgelöst betrachtet werden dürfen (vgl. dazu Rn. 71 des Urteils vom 29.07.2019 in der Rechtssache C-411/17).

2.3.7.35. In der Entscheidung vom 24.11.2016 in der Rechtssache C-645/15, Bund Naturschutz in Bayern e. V. und Wilde, setzte sich der EuGH noch einmal mit dem Begriff „Bau“ i.S.v. Anhang I Nr. 7 lit. b UVP-RL auseinander. Er wies – unter Hinweis auf seine Entscheidungen in den Rechtssachen Ecologistas en Acción-CODA und Brussels Hoofdstedelijk Gewest – einerseits darauf hin, dass die Bestimmungen von Anhang I Nr. 7 lit. b und c der UVP-RL „weit auszulegen“ seien und dass ein Projekt zur Erneuerung einer Straße, das aufgrund seines Umfangs und seiner Modalitäten einem Bau gleichkommt, als Projekt betrachtet werden kann, das sich auf einen Bau im Sinne dieser Bestimmungen der Richtlinie bezieht. Er bejahte außerdem, dass ein Vorhaben der Erneuerung zuvor bestehender Straßen durch Tiefbaumaßnahmen von bestimmtem Umfang, umfassend u.a. den Bau eines Tunnels, eine „Veränderung, im materiellen Sinn, bereits bestehender Werke“ darstellt, auch wenn die Maßnahmen auf der bestehenden Straßentrasse und über eine Länge von weniger als 10 km durchgeführt werden sollen. Auch ein solcher Straßenausbau, auch wenn er nur von geringer Länge ist, kann aus Sicht des Gerichtshofs allein aufgrund seiner Art so umfangreich sein, dass er erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Der Begriff „Bau“ i.S.v. Anhang I Nr. 7 lit. b UVP-RL setzt keine bestimmte Länge des betroffenen Straßenabschnitts voraus. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob – aufgrund von Umfang und Modalität – der in Rede stehende Straßenausbau unter Berücksichtigung aller seiner Merkmale und nicht nur seiner Länge einen solchen Umfang aufweist, dass er als „Bau“ im Sinne dieser Richtlinie einzustufen bzw. gleichzuhalten ist (vgl. zu allem die Rn. 37, 40 und 42 des Urteils).

2.3.7.36. Zur Tragweite des Begriffs „Bau“ in Anhang I Nr. 20 UVP-RL liegt keine Rechtsprechung des EuGH vor (im zu dieser Bestimmung ergangenen Urteil vom 27.03.2014, Rs. C-300/13, Iberdrola Distribución Eléctrica, hat sich der Gerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit ein Umspannwerk unter diese Bestimmung fallen könnte. In der Rechtssache C-205/08, Umweltanwalt von Kärnten, diese betraf ebenfalls Anhang I Nr. 20 UVP-RL, ging es um die Frage, ob ein grenzüberschreitendes Hochspannungsfreileitungsprojekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, wenn dieses sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nur über eine Länge von weniger als 15 km erstreckt).

2.3.7.37. Doch lassen sich die vom EuGH bei der Auslegung des Begriffs „Bau“ in Anhang I Nr. 7 UVP-GL aufgestellten Leitlinien auch auf die Auslegung von Anhang I Nr. 20 leg. cit. übertragen. Dafür spricht insbesondere, dass die Begriffe auch in den übrigen Sprachfassungen der Richtlinie gleichlautend sind (in der englischen Fassung: „Construction“; in der französischen Fassung: „Contruction“, in der italienischen Fassung: „Construzione“).

2.3.7.38. Danach kann also auch eine Veränderung, im materiellen Sinn, unter Anhang I Nr. 20 UVP-RL zu subsumieren sein, wenn diese im Hinblick auf die mit ihrer Art und ihres Umfangs verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt (im Verständnis von Art. 2 Abs. 1 leg. cit.) einem „Bau“ gleichkommt. Dabei ist – wie die Beschwerdeführerin insofern zu Recht ins Treffen führte – der ausgedehnte Anwendungsbereich und der weit reichende Zweck der UVP-RL zu beachten.

2.3.7.39. Zunächst ist aus Sicht des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass mit dem geplanten Vorhaben jedenfalls (auch) mit einer „Veränderung im materiellen Sinn des Zustands eines Platzes“ einhergeht, dies schon allein durch die mit dem Austausch der Masten – wenngleich in den allermeisten Fällen am selben Ort – verbundenen Bautätigkeiten, einschließlich etwa der Errichtung und des Betriebs von (wenn auch nur temporären) Baustraßen.

2.3.7.40. Ob die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen materiellen Veränderungen nun auch einem „Bau“ gleichzuhalten sind, ist aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichts im Einzelfall anhand der Charakteristika des Vorhabens, und zwar in abstrakter Weise, zu beurteilen. Schon bei systematischer Betrachtung von Art. 4 Abs. 1 und 2 der UVP sowie in Zusammenschau mit deren Anhängen I und II kann es auf – allfällige, in gegenständlichem Verfahren beispielsweise vorhandene – Ergebnisse einer Einzelfalluntersuchung (i.S.v. Art. 4 Abs. 2 lit. a leg. cit.) nicht ankommen (zur [bloß] abstrakten Gefährlichkeitsprognose etwa auch bei der Aufnahme von Vorhabenstypen in Anhang 1 UVP-G 2000 im Gegensatz zur konkreten Einzelfallprüfung vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 28.04.2021, Ra 2019/04/0027, Rn. 33). Dies bedeutet, anders gewendet, dass es auf konkrete Ergebnisse einer Prüfung der Umweltauswirkungen im Einzelfall – wie dies gegenständlich auch durchgeführt wurde – gar nicht ankommt.

2.3.7.41. Zu sagen ist aber auch, dass die, worauf die Beschwerdeführerin besonders hinweist, Existenz der bestehenden Leitungsanlage (also des bestehenden Vorhabens) seit rund 70 Jahren wie auch der Umstand, dass diese noch nie Gegenstand einer UVP war, als solches bei der Beurteilung, ob ein „Bau“ i.S.v. Anhang I Nr. 20 UVP-RL vorliegt oder nicht, keine Rolle spielen. Vielmehr geht es eben um die Art und den Umfang der geplanten Veränderungen und deren Auswirkungen auf die Umwelt. Zwar hat der EuGH in den oben erwähnten Urteilen immer wieder auch auf den zu beachtenden weiten Anwendungsbereich der UVP-RL hingewiesen. Doch lassen sich diesen Urteilen keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach bei der Prüfung, ob eine Veränderung einem „Bau“ gleichzuhalten ist, auch die Auswirkungen des – existierenden – „früheren“ Vorhabens (hier also das bestehende Leitungsvorhaben – oben II.1.2. und 1.3.) beachtlich wären.

2.3.7.42. Dies bedeutet auf der anderen Seite natürlich nicht, dass nicht auch grundsätzlich sämtliche mit der Errichtung der Veränderungen verbundenen Maßnahmen – hier also insbesondere auch zunächst die Abnahme der Seile, die Entfernung der Masten und Fundamente (des bestehenden Vorhabens) sowie die anschließende Neufundamentierung und Neuaufstellung der Masten sowie die neuerliche Beseilung – in die – wie dargestellt abstrakte – Auswirkungsbetrachtung und der Beurteilung, ob die Änderungsmaßnahmen einem „Bau“ gleichzuhalten sind, einzubeziehen wären.

2.3.7.43. Zu beurteilen sind i.S.d. vorstehend dargestellten Leitlinien des EuGH nun Art und Umfang der mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen:

2.3.7.44. Hier ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor allem von Bedeutung, dass das geplante Vorhaben dieselbe Spannungsebene – 200 kV – und auch dieselbe Länge aufweist wie das bestehende Vorhaben (es also nicht verlängert wird). Dies bedeutet, dass die beiden vom Unionsgesetzgeber als am Wesentlichsten erachteten Kriterien von Anhang I Z 20 UVP-RL vollkommen unverändert bleiben. Der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch noch sehr relevante Umstand der Leitungstrasse bleibt ebenso gleich. Damit sodann auch etwa der Bereich überspannter Waldflächen (einschließlich der Schneisen). Nicht verändert werden schließlich auch die Aufstandsflächen der Masten.

2.3.7.45. Die übrigen, mit Änderungen gegenüber dem bestehenden Vorhaben verbundenen, auswirkungswesentlichen Maßnahmen – insbesondere die Erhöhung der eingesetzten Masten, in einzelnen Fällen sogar um bis zu 18 Meter (wobei allerdings das Mastbild im Wesentlichen gleich bleibt), die nunmehr geplante Beseilung in Lage (Höhe), Dicke und Dichte, die Ertüchtigung der Leitungsschaltfelder im UW Weißenbach – veranlassen nicht dazu, das geplante Vorhaben einem „Bau“ gleichzuhalten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass – wie aber vom bestehenden Vorhaben auch – einige, bei einer Entscheidung über Vorhaben nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II UVP-RL auch in die Beurteilung einzubeziehende Europa- und Landschaftsschutzgebiete auch durch geplante Vorhaben berührt werden. Ebenso nicht, falls man, wie von der Beschwerdeführerin auch vorgetragen, an 30 von 51 Standorten der Masten eine „artenschutzrechtliche Relevanz“ sehen sollte (gemeint also, dass davon auszugehen ist, dass geschützte Arten an diesen Orten vorkommen).

2.3.7.46. Auch wenn man nun die zur Verwirklichung des geplanten Vorhabens – also vorübergehend – zu setzenden Maßnahmen, einschließlich der Entfernung der bisherigen Infrastruktur, der Rodungen im Ausmaß von 6,22 ha, der Schaffung von (auch nicht in sensiblen Gebieten liegenden, und im Anschluss an die Arbeiten zu rekultivierenden) Baulagern sowie Trommel- und Windenplätzen im Ausmaß von durchschnittlich 400 m² bzw. 1.500 m² sowie der – nach Beendigung der Bautätigkeiten auch zu rekultivierenden – Errichtung einzelner Baustraßen hinzunimmt, führt dies für das erkennende Gericht bei gesamthafter Betrachtung (noch) zu keinem anderslautenden Ergebnis. Nichts anderes folgte auch, unter Berücksichtigung, dass auf der Trasse bereits eine Leitungsanlage existiert und insbesondere auch deren Bauteile im Wesentlichen (mit nur ganz wenigen Ausnahmen) an denselben Plätzen verbleiben, auch – so man dies als zutreffend erachten sollte – aus der Tatsache einer „artenschutzrechtlichen Relevanz“ (gemeint also: bezogen auf die Schutzziele der FFH- und der VS-RL zum Schutz einzelner Arten) an 30 von 51 Maststandorten des geplanten Vorhabens.

2.3.7.47. Das geplante Vorhaben ist damit – unter Berücksichtigung seiner Auswirkungen auf die Umwelt – nicht einem „Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km“ i.S.d. Anhang I Nr. 20 UVP-RL gleichzuhalten.

2.3.7.48. Es ist richtig, dass – wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen – auch bereits Rechtsprechung des EuGH vorliegt, in welcher sich dieser sonst mit der Abgrenzung eines Neuvorhabens mit einem Änderungsvorhaben auseinandersetzte. Doch ist daraus für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen:

2.3.7.49. So lag dem Urteil des EuGH vom 11.08.1995, in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland (auch referenziert als „Wärmekraftwerk Großkrotzenburg“), die Erweiterung eines bestehenden Wärmekraftwerks um einen weiteren, funktional vom Bestand abhängigen Block mit einer Leistung von 500 MW zugrunde. Der Gerichtshof erwog, dass Projekte von Wärmekraftwerken mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW gemäß Anhang I Nr. 2 UVP-RL unabhängig davon, ob sie eigenständig ausgeführt werden, einer bestehenden Anlage hinzugefügt werden oder gar mit dieser in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen, systematisch einer UVP zu unterziehen sind. Er verneinte, dass ein solches Vorhaben unter die damals in Geltung stehende Nr. 12 von Anhang II der UVP-RL (u.a. „Änderung von Projekten des Anhangs I“) subsumiert werden kann (vgl. dazu insbesondere Rn. 35 des Urteils sowie auf S. 40 der Leitlinien der Europäischen Kommission (deutsche Fassung) betreffend die Auslegung der Definitionen der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projektkategorien [2015; in Folge: „Leitlinien Auslegung Projektkategorien“], abrufbar unter: https://ec.europa.eu/environment/eia/pdf/cover_2015_de.pdf , abgerufen am 25.07.2021, S. 40).

2.3.7.50. Mit der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten wurde zwischenzeitig auch zur Entsprechung mit der Aarhus-Konvention in Anhang I Nr. 24 UVP-RL vorgesehen, dass – eben in Zusammenschau mit deren Art. 4 Abs. 1 – jede Änderung oder Erweiterung von Projekten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, wenn sie für sich genommen die Schwellenwerte, sofern solche in diesem Anhang festgelegt sind, erreicht, in jedem Fall einer UVP zu unterziehen sind. Das geplante Vorhaben lässt den Bestand auf die in Anhang I Nr. 24 genannten Schwellenwerten – Trassenlänge und Spannungsebene – unverändert. Es fällt, wie dies die erstmitbeteiligte Partei zu Recht vorträgt, nicht unter diese Vorschrift.

2.3.7.51. Anhaltspunkte für das Vorliegen irgendeines sonstigen, in Anhang I der UVP-RL genannten Projekts – welches systematisch die Durchführung einer UVP verlangen würde – liegen jedoch nicht vor.

2.3.8.1. Aufgrund von anderen im räumlichen Zusammenhang stehenden und zu berücksichtigenden Rodungsvorhaben sah die belangte Behörde bei Beachtung von § 3a Abs. 6 i.V.m. § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 den Tatbestand von Anhang 1 Z 46 lit. b UVP-G 2000 als erfüllt an und erachtete in weiterer Folge die Durchführung einer Einzelfallprüfung zum geplanten Vorhaben als erforderlich. Diese Schlussfolgerung wurde sodann auch nicht in Streit gezogen.

2.3.8.2. Soweit die belangte Behörde unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2018, Zl. W270 2188379-1, das geplante Vorhaben als Änderungsvorhaben sieht, ist dazu der Vollständigkeit halber Folgendes zu sagen:

2.3.8.3. Wie dargelegt ist in einem Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 für jedes Vorhaben eine (mögliche) Pflicht zur Durchführung einer UVP – allenfalls aufgrund der Ergebnisse einer Einzelfallprüfung – einheitlich zu beurteilen. Dabei ist zu prüfen, ob zumindest für eine Vorhabenstype festgelegte Schwellenwerte oder Kriterien erreicht bzw. erfüllt werden. Dies kann natürlich auch voraussetzen – unter Umständen unter Berücksichtigung der Definition der potentiell betroffener Vorhabenstypen – zu beurteilen, ob das Vorhaben als „Änderung“ i.S.d. § 3a UVP-G 2000 oder als Neuvorhaben (Neuerrichtung) zu qualifzieren ist. Im Hinblick auf die Tatbestände von Anhang I Z 46 leg. cit. geht es dann u.a. darum, ob Elemente eines Vorhabens möglicherweise als „Erweiterungen“ von „Rodungen“ anzusehen sind und einer der diesbezüglichen – spezifische – Änderungstatbestände (lit. b oder h) erfüllt ist (s. zur Begriffswahl der „Erweiterungen“ bei den Tatbeständen von Anhang I Z 46 UVP-G 2000 Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 [2010], S. 444; Schmelz/Schwarzer, a.a.O., Anh 1 Z 46, Rn. 7).

2.3.8.4. Nichts anderes hat das Bundesverwaltungsgericht in der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung vom 24.07.2018 zum Ausdruck gebracht. Es hat dort – angesichts des festgestellten Sachverhalts – die Qualifikation als Änderungsvorhaben als rechtsrichtig erachtet (was auch im dortigen Beschwerdeverfahren unstrittig blieb).

2.3.8.5. Auch wenn dies fallbezogen – wie übrigens auch in der der erwähnten Entscheidung aus 2018 zugrunde liegenden Fallkonstellation – nicht von Relevanz ist, kann die – richtige – Einstufung sehr wohl von Bedeutung sein: So kommt es bei einer aufgrund der Erfüllung einer der in § 3a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 oder Abs. 3 UVP-G 2000 genannten Tatbestände durchzuführenden Einzelfallprüfung darauf an, ob „durch die Änderung“ mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu rechnen ist (vgl. dazu auch Schmelz/Schwarzer, a.a.O., § 3a, Rn. 36; auch Lampert, a.a.O., § 3a, Rn. 39). Sollte zur Klärung der UVP-Pflicht allerdings eine Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 durchzuführen sein, kommt es darauf an, ob mit den im Vorsatz beschriebenen Auswirkungen „auf Grund einer Kumulierung“ der Auswirkungen (mit bestimmten anderen Vorhaben) zu rechnen ist. Es kommt in zweiterem Fall nicht darauf an, ob das Vorhaben an sich zu solchen Auswirkungen führen könnte, sondern ob dies aufgrund der Kumulierung der Fall ist (vgl. Schmelz/Schwarzer, a.a.O., § 3a, Rn. 49).

2.3.9. Als Zwischenergebnis steht für das Bundesverwaltungsgericht damit fest, dass die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausging, dass für die Beantwortung der Frage, ob das geplante Vorhaben UVP-pflichtig ist, zunächst eine Prüfung im Einzelfall erforderlich war, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden Auswirkungen zu rechnen ist.

2.4. Zu den gerügten Verstößen der Pflicht zur Ermittlung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umwelt:

2.4.1.1. Die belangte Behörde erachtete die Schutzgüter biologische Vielfalt und Landschaft als problematische Bereiche. Diesen seien daher im Rahmen der Einzelfallprüfung einer Beurteilung zu unterziehen gewesen. Diese habe – aufgrund von eingeholten Gutachten von Sachverständigen aus diversen Fachbereichen – ergeben, dass durch die kumulativen Rodungen die Schutzgüter biologische Vielfalt und Landschaft nicht negativ beeinträchtigt würden, die landschaftliche Schönheit bestehen bleibe und die ökologische Vielfalt keinen negativen Nutzen in den Bundesländern Salzburg und Steiermark erfahre (zu allem Bescheid, Pkt. C.VII.).

2.4.1.2. Zum Einwand der Beschwerdeführerin eines zu eng gefassten Prüfumfangs und wegen nur zweier Fragestellungen führte die belangte Behörde aus, dass die Kumulationsprüfung gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 i.V.m. Anhang l Z 46 UVP-G 2000 und nicht i.V.m. Anhang l Z 16 UVP-G 2000 zu erfolgen habe, weil die Voraussetzungen für eine Prüfung gemäß Anhang l Z 16 UVP-G 2000 nicht erfüllt seien (vgl. Bescheid, Punkt C) VI.) und eine Kumulationsprüfung auf Basis dieser Bestimmung somit nicht durchgeführt habe werden dürfen. Die Fragestellung, ob es durch die verfahrensgegenständliche Rodung in Kumulation mit den in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Rodungen zu erheblichen Umweltauswirkungen kommt, entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben und stelle keine unzulässige Einschränkung des Prüfungsumfangs dar. Für eine Ausweitung des Prüfungsumfangs auf eine Kumulationsprüfung gemäß Anhang l Z 16 UVP-G 2000 gäbe es keine Rechtsgrundlage. Von den Sachverständigen sei eine Grobprüfung im Sinne einer Fokussierung auf problematische Bereiche vorgenommen und damit den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen worden (wobei die belangte Behörde auf die Entscheidung BVwG 04.11.2014, W155 2000191-1/14E, Gosdorf, hinwies). Die von der Projektwerberin vorgelegten Projektunterlagen seien nach den Darlegungen der Amtssachverständigen für eine Grobprüfung ausreichend gewesen. Die Vorlage von detaillierten Unterlagen habe in den jeweiligen Genehmigungsverfahren zu erfolgen (dazu Bescheid, Pkt. C.X.).

2.4.2.1. Die Beschwerdeführerin monierte dazu in ihrer Beschwerde – im Wesentlichen –, dass sie im verwaltungsbehördlichen Verfahren Einwendungen gegen die von der belangten Behörde eingeholten waldökologischen und forstfachlichen Stellungnahme vom 31.07.2020, sowie zu den Gutachten aus den Bereichen Wildökologie und Naturschutz erhoben habe. Sie habe dargelegt, dass der Stellungnahme Auswirkungen auf die Waldfunktionen nicht schlüssig hätten entnommen werden können. Ebenfalls, dass der Ausschluss erheblicher Auswirkungen auf das Auerwild aus bestimmten Gründen fachlich nicht nachvollziehbar sei. Weiters, dass, wobei sie u.a. auf das aus ihrer Sicht „standörtlich betroffene breite Vogelartenspektrum“ hinwies, sich eine Betroffenheit aus der neuen Leitungskonfiguration ergebe. Ohne Umsetzung von Vogelschutzmarkierungen müssten daher für die gegenständliche Leitung erhebliche Beeinträchtigungen i.S.d. UVP-G 2000 festgestellt werden. In Bezug auf das naturschutzfachliche Gutachten habe sie ausgeführt, dass dieses zu kumulierenden Auswirkungen von Rodungen auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht schlüssig sei. Es sei in der Beurteilung nur auf die in einer Liste angeführten und bereits bewilligten Rodungen und deren Auswirkungen auf die betroffenen Biotope Bezug genommen worden. Zu prüfen sei aber nicht die Beeinträchtigung bereits erfolgter Rodungen auf Lebensräume, sondern die allenfalls kumulierenden Auswirkungen der bestehenden und beantragten Rodungen auf die Natur hinsichtlich Landschaftsbild und Ökologie. Eine konkrete Bezugnahme auf die Schutzgüter im Bundesland Salzburg fehle im Gutachten ebenso wie zu den benötigten Eingriffsflächen im Zuge der Neuerrichtung der Leitung. Eine Erörterung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und davon betroffener geschützter Tier- und Pflanzenarten sei ebenso nicht enthalten. Ebenso völlig unberücksichtigt geblieben sei das neue Erscheinungsbild der Leitung. Auch dies zeige, dass eine Beschränkung der Beurteilung auf Rodungsflächen zu einer massiven Unterschätzung des Vorhabens führe.

2.4.2.2. Zu einer von der belangten Behörde aufgrund dieser Einwendungen ergänzend eingeholten Stellungnahme aus dem Naturschutzfach habe man – so die Beschwerdeführerin in der Beschwerde weiter – dargelegt, dass der beigezogene Sachverständige darin ausgeführt habe, dass der behördlich vorgegebene Prüfumfang zueng gefasst gewesen sei und sich nur auf die verfahrensgegenständlichen Rodungen bezogen habe. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, dass zuzugestehen sei, dass nur eine Grobprüfung vorzunehmen sei, was aber nicht bedeute, dass Schutzgüter einfach ausgeschieden und in der Entscheidung über eine UVP-Pflicht nicht berücksichtigt werden dürften. Der Schwerpunkt einer Einzelfallprüfung liege vielmehr in einer Abschätzung der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität von erheblichen Umweltauswirkungen, wobei den von der Projektwerberin zur Verfügung gestellten Unterlagen wesentliche Bedeutung zukomme. Bei der fachlichen Beurteilung würden die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur örtlichen Situation und zu vergleichbaren Vorhaben eine Rolle spielen. Würden von der Profektwerberin aber gar keine Angaben zu diesen zu prüfenden Schutzgütern gemacht und stelle auch die Behörde nicht die entsprechenden Fragen, dann könne auch keine konkrete Gefährdungsprognose erstellt werden. Die Fragestellung der UVP-Behörde allein nach den Rodungsflächen stelle daher eine unzulässige Einschränkung des Prüfumfangs dar. Die Einwendung des zu sehr und damit unzulässig eingeschränkten Prüfumfangs betreffe, so die Beschwerdeführerin außerdem, sowohl den von der UVP-Behörde eingeschlagenen Weg der Kumulierungsprüfung, der ebenfalls alle erforderlichen Schutzgüter abdecken müsse, als auch den mit dieser Beschwerde geltend gemachten Prüfumfang für das Gesamtvorhaben.

2.4.2.3. Die Beschwerdeführerin sah in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids aber auch darin begründet, dass der naturschutzfachliche Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme zwar zusätzlich ausgeführt habe, dass keine geschützten Lebensräume und keine Europaschutzgebiete oder sonst geschützten Flächen vorliegen würden. Bei dieser Beurteilung sei aber außer Acht geblieben, dass zu prüfen sei, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G zu rechnen sei. Dies beinhalte aus naturschutzfachlicher Sicht u.a. auch unmittelbare und mittelbare Auswirkungen und Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima und auf die Landschaft. Daher seien auch die Schutzgüter des § 25 des Salzburger Naturschutzgesetzes zu prüfen gewesen. Der (von der belangten Behörde beigezogene) Sachverständige habe auch darauf hingewiesen, dass keine Angaben oder Kenntnisse zu geschützten Tieren und Pflanzen sowie der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten vorliegen würden. Eine Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sei, so der Sachverständige, auch nicht von der behördlichen Fragestellung umfasst gewesen. Damit habe er den im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu eng gesteckten Prüfumfang bestätigt und auch darauf verwiesen, dass auch die Projektwerberin dazu nichts im Projekt vorgelegt habe. Der Verweis auf erforderliche Detailprüfungen und Kartierungen erst in nachgeordneten Verfahren dürfe aber auch nicht zur Vernachlässigung der allgemein vorliegenden Daten und deren Einschätzung nach wissenschaftlichen Standards führen. Die gänzliche Vernachlässigung der Erhebung vorhandener Daten durch die Projektwerberin und durch die Behörde führe dazu, dass diese Schutzgüter gar keiner Beurteilung fähig und zugänglich seien, weshalb sie in letzter Konsequenz einfach unterlassen worden sei.

2.4.2.4. Auch die Ausführungen zum Landschaftsbild habe der Sachverständige auftragsgemäß bloß auf die Rodungsflächen eingeschränkt, gleichzeitig aber zugestanden, dass eine Beurteilung der Offenland-Flächen und in diesem Zusammenhang die Auswirkungen auf das Landschaftsbild einen konträren Beeinträchtigungsfaktor generieren würde. Der Sachverständige habe deshalb auch in dem von ihm erstatteten Gutachten vom 04.09.2020 angeführt, dass die Beurteilung der Schutzgüter, des Landschaftsbildes und der biologischen Vielfalt außerhalb der kumulativen Rodungsbeurteilung von viel größerer Relevanz sei. Damit habe der Sachverständige direkt die Einwendung der massiven Unterschätzung des Vorhabens im Rahmen der gegenständlichen Prüfung dargelegt. Im Umkehrschluss wäre daher bei einer Grob-Beurteilung des Gesamtvorhabens voraussichtlich mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen.

2.4.2.5. Auch würden Ausführungen des Sachverständigen für Naturschutz bestätigen – und zwar zu dessen Ausagen einer unscharfen Planung bzw. der Undurchführbarkeit von Zuwegungen –, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine negative naturschutzfachliche Beurteilung zu erwarten gewesen wäre, weil die Begleitmaßnahmen durch den Bau erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter auslösen könnten (zu allem Beschwerde, S. 5 ff).

2.4.3.1. Die erstmitbeteiligte Partei entgegnete zu diesem Vorbringen – im Wesentlichen –, dass sich das im § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 geregelte Feststellungsverfahren auf eine Grobprüfung zu beschränken habe. Nach der Rechtsprechung – dabei verwies die erstmitbeteiligte Partei auf eine Reihe von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts – handle es sich bei einer Einzelfallprüfung nicht um eine abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen. Vielmehr hat sich diese auf schutzgutrelevante Bereiche zu konzentrieren. Der Einzelfallprüfung komme vorwiegend Prognosecharakter zu, weshalb keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen vorzunehmen sei. Bei der Grobprüfung handle es sich um eine Vorausschau mit begrenzter Prüftiefe, die hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen sei. Anhand einer konkreten Gefährdungsprognose sei eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen zu rechnen sei, zu treffen. Würden – und hier zitierte die erstmitbeteiligte Partei aus dem zu Zl. W102 2180375-1 ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht – beispielsweise negative Auswirkungen auf bestimmte Tierarten releviert, habe die konkrete Beurteilung im nachgelagerten Materienverfahren zu erfolgen.

2.4.3.2. Der Vorwurf verkürzter Beweisthemen bzw. unzulässiger Einschränkung der Prüftiefe an die belangte Behörde verfange – so die erstmitbeteiligte Partei weiter – nicht. Vielmehr habe die erstmitbeteiligte Partei Einreichunterlagen erarbeitet und vorgelegt, die sämtliche einschlägigen Fachbereiche abdecken. Hinzu komme die Selbstbindung, wonach das elektrische Feld und die Koronaschall-Emissionen vermindert und das magnetische Feld gleichbleiben würden, sodass eine umweltmedizinische Begutachtung, die nach der Judikatur im Feststellungsverfahren generell nicht erforderlich sei, gesichert unterbleiben konnte. Die belangte Behörde habe sich auf die relevanten Fachbereiche beschränkt und Detailfragen zu Recht den nachfolgenden Materienverfahren vorbehalten. Dementsprechend habe aus Sicht der erstmitbeteiligten Partei die belangte Behörde alle relevanten Gutachten im erforderlichen Detaillierungsgrad eingeholt und konnte darauf berechtigterweise ihr Ergebnis stützen, dass aufgrund des Vorhabens mit keinen erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu rechnen und die Durchführung einer UVP nicht erforderlich sei (zu allem Beschwerdebeantwortung, Pkt. 3).

2.4.4. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts war die Beschwerdeführerin ihrem Argument nicht ausreichender Ermittlungstätigkeiten betreffend die Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens grundsätzlich im Recht:

2.4.5. Wie oben unter IV.2.3.7.4. unter Hinweis auf die Rechtsprechung ausgeführt ist die UVPpflichtigkeit eines Vorhabens nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen zu prüfen. Es ist einheitlich (d.h. in einer Weise) darüber abzusprechen, ob eine solche Pflicht für ein Vorhaben insgesamt entweder bejaht oder verneint wird (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 85).

2.4.6. Generell – d.h. unabhängig davon, ob (auch) eine Einzelfallprüfung entscheidungsrelevant ist – hat der Verwaltungsgerichtshof für das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ausgesprochen, dass auch der Umstand der nur sechswöchigen Entscheidungsfrist in einem solchen Verfahren (für das Bundesverwaltungsgericht nach § 40 Abs. 4 UVP-G 2000) weder die Behörde noch in weiterer Folge das Verwaltungsgericht von der Pflicht zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens entbindet (vgl. VwGH Ra 2018/07/0447, Rn. 61, m.w.N.).

2.4.7. Ebenso judiziert der Verwaltungsgerichtshof ständig, dass eine nach dem UVP-G 2000 vorzunehmende Einzelfallprüfung nur eine Grobbeurteilung eines Vorhabens darstellt. Dies entspricht auch den Vorgaben des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, wonach sich die Behörde, dann, wenn sie eine Einzelfallprüfung durchzuführen hat, hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat (vgl. zu alldem etwa VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rn. 52, m.w.N.).

2.4.8. Unter Hinweis auf die Erwägungen des EuGH in dessen Urteil vom 11.02.2011 in der Rechtssache C-531/13, Marktgemeinde Strasswalchen u.a., hat der Verwaltungsgerichtshof – vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 – ebenfalls bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Pflicht der Prüfung der Auswirkungen eines Projekts zusammen mit anderen Projekten zwecks Überprüfung, ob ein Projekt einer UVP unterzogen werden muss, nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt ist (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rn. 37, gegenständlich in diesem Fall war ein Vorhaben zur Nutzung von Windenergie [nach Anhang I Z 6 UVP-G 2000], der Gerichtshof vermisste dennoch eine Bedachtnahme bei der Einzelfallprüfung auf Pumpspeicherkraftwerke). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung auch festgehalten, dass bei Beurteilung im Zuge der Einzelfallprüfung nicht nur bestehende, sondern auch geplante Projekte (inklusiver geplanter Ausgleichsmaßnahmen) berücksichtigt werden müssen, soweit diese bereits genehmigt oder mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach den §§ 4 oder 5 UVP-G 2000 früher beantragt wurden (vgl. Rn. 40 des Erkenntnisses vom 17.12.2019).

2.4.9. Einzubeziehen in eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sind Vorhaben in jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß und schutzgutbezogen überlagern werden. Einen Schwellenwert oder eine Mindestgröße müssen diese Umweltauswirkungen der jeweils einzelnen gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 einzubeziehenden Vorhaben nicht überschreiten, um das Kriterium eines räumlichen Zusammenhanges zu erfüllen (zu allem vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0005, Rn. 56 f, m.w.N.).

2.4.10. Nun hat die belangte Behörde – aufgrund von einer Erfüllung eines Tatbestands gemäß § 3a Abs. 3 i.V.m. Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 (s. dazu oben IV.2.3.8.1.) – richtigerweise die Erforderlichkeit zur Durchführung einer Einzelfallprüfung erkannt. Soweit sie allerdings davon ausging, dass andere Vorhaben nur insoweit einzubeziehen waren – und auch nur in diese Richtung Ermittlungsschritte zu setzen wären – soweit diese als „gleichartig“ anzusehen waren –, hat sie die Rechtslage angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (bzw. auch des EuGH) verkannt.

2.4.11. Anzumerken ist, dass der Aspekt der „Gleichartigkeit“ anderer Vorhaben bei der Frage, ob – sofern eine Beurteilung nach § 3 Abs. 2 oder § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 erforderlich ist – das Vorhaben überhaupt gemeinsam mit anderen, in einem räumlichen Zusammenhang liegenden, Vorhaben einen Schwellenwert oder ein Kriterium erreicht, eine Rolle spielt (zum Aspekt der „Gleichartigkeit“ von Vorhaben s. in diesem Zusammenhang auch VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281). Bei diesem – bezogen auf die Auswirkungen auf die Umwelt noch abstrakten – Prüfschritt waren eben nur andere Vorhaben der Type „Rodungen“ i.S.v. Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 einzubeziehen.

2.4.12. Auch die Beschränkung auf die bloß durchzuführende „Grobprüfung“ oder „Grobbeurteilung“ kann der Notwendigkeit der Einbeziehung anderer, im räumlichen Zusammenhang stehender Vorhaben – also Anlagen oder sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft, sofern diese eben bestehen, genehmigt sind oder sich bereits in einem Verfahrensstadium nach den §§ 4 oder 5 UVP-G 2000 befinden – an sich nicht entgegengehalten werden. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht die von Amts wegen zu setzende Ermittlungsintensität, unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten eines Projektwerbers bzw. einer Projektwerberin vor allem gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 (bzw. insbesondere deren Z 2 und 3), ob der Existenz und der Möglichkeit des Vorliegens kumulativer (oder additiver) Wirkungen von bzw. aus anderen – sofern überhaupt einzubeziehenden – Vorhaben gegenüber der Beurteilung kumulativer oder additiver Wirkungen im Zuge insbesondere einer Umweltverträglichkeitsprüfung (also insbesondere in der Umweltverträglichkeitserklärung oder im UVP-Gutachten) als deutlich herabgesetzt anzusehen wäre.

2.4.13. Das Bundesverwaltungsgericht sah sich daher veranlasst, die (fehlenden) Ermittlungsschritte im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Es bestellte zu diesem Zweck eine Sachverständige und beauftragte diese mit weiteren Ermittlungen unter Berücksichtigung möglicher Wirkungen auch aus anderen im räumlichen Zusammenhang stehender, jedoch nicht zwingendend gleichartiger, Vorhaben. Ebenfalls wurde die erstmitbeteiligte Partei als Projektwerberin um die Vorlage zusätzlicher Angaben ersucht.

2.4.14. Das Ergebnis dieser ergänzenden Ermittlungstätigkeiten war ein von der Sachverständigen erstattetes – schließlich auch einer Revision unterzogenes – Gutachten, welches die Grundlage für entscheidungsgegenständliche Sachverhaltsfeststellungen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter „biologische Vielfalt“ und „Landschaft“ nach § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 bildete.

2.4.15. Zur Kritik der Beschwerdeführerin (auch) an den ergänzenden Ermittlungstätigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts nun im Folgenden:

2.5. Zum Ausreichen der – auch ergänzend – vom Bundesverwaltungsgericht gesetzen Ermittlungsschritte:

2.5.1.1. Im Beschwerdeverfahren monierte die Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der ergänzenden Ermittlungstätigkeiten, dass die Sachverständige im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts nur die „Differenz“ der geplanten Änderungen berücksichtigt habe.

2.5.1.2. Die ursprüngliche Errichtung der bestehenden 220 kV-Leitung sei vor dem rechtswirksamen Bestand artenschutzrechtlicher Verbote vor über 70 Jahren erfolgt. Die VS-RL sei seit über 50 Jahren in Kraft. Die Anpassung der Stromleitung an den Stand der Technik und des Wissens sei angesichts der gesicherten Kenntnis über die Tötung von Vögeln durch Vogelschlag an Stromleitungen daher nach mehr als 40 Jahren seit Inkrafttreten dieser Richtlinie zwingend geboten. Deshalb sei nicht nur eine Differenzbetrachtung, sondern eine Gesamtbetrachtung der vollständigen Auswirkungen der gesamten Leitung durchzuführen, weil die Verbote der VS-RL niemals zuvor in einem Verfahren geprüft worden seien. Eine bloße Teil- oder „Differenzbetrachtung“ wäre unionsrechtswidrig (zu allem Stellungnahme Beschwerdeführerin, Pkt. 4; s. auch oben IV.2.3.6.).

2.5.1.3. Selbst wenn man – so die Beschwerdeführerin darüber hinaus – von einem Änderungsvorhaben ausgehen sollte, erschließe sich weder aus dem Unionsrecht noch aus der Rechtsprechung des EuGH, dass im Rahmen der Einzelfalluntersuchung ein bloß eingeschränkter Untersuchungsumfang im Sinne einer „Differenzuntersuchung“ geboten wäre. Auch die EU-Kommission weise in ihrem Leitfaden („Die Auslegung der Definitionen der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projektkategorien“) darauf hin, dass jeweils eine umfassende Prüfung der Kriterien des Anhangs III der UVP-Richtlinie zu erfolgen habe. Die Kriterien und Modalitäten des Neubaus, der Kapazitätserweiterung, der eingriffsintensiven Bauarbeiten im Bereich von im Verfahren festgestellten Lebensräumen und Tierarten sowie der Betrieb der Leitung in ebenfalls von den gerichtlichen Sachverständigen (gemeint also: der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen) festgestellten ornithologisch relevanten Abschnitten im Land Salzburg würden die Betroffenheit der Schutzgüter der biologischen Vielfalt belegen. Das Screening-Verfahren dürfe daher nicht nur auf der Ermittlung der Länge des Bauvorhabens (Schwellenwertprüfung) beruhen, sondern es müssen auch alle in Anhang III aufgeführten relevanten Kriterien, wie zum Beispiel die Standortkriterien, beachtet werden.

2.5.1.4. Soweit die erstmitbeteiligte Partei auf das in der Beschwerdebeantwortung erwähnte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend das Vorhaben Windpark Koralpe, Bezug nehme, wonach mögliche negative Auswirkungen auf bestimmte Tierarten nicht im Rahmen der UVP-Einzelfalluntersuchung, sondern im nachgelagerten Materienverfahren zu untersuchen seien, so könne aus Sicht der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser – im Übrigen im Erkenntnis unbegründet gebliebenen – Behauptung keine Übereinstimmung mit der verpflichtenden Vorgabe der UVP-Richtlinie zur Anwendung der Kriterien des Anhang III im Rahmen der Einzelfalluntersuchung festgestellt werden. Aus dieser Richtlinie lasse sich auch keine Vorgabe zur Einschränkung der Einzelfallprüfung bloß auf Differenzauswirkungen des Neubaus im Vergleich zum Bestand ableiten. Im Gegenteil würden die UVP-Richtlinie und auch die ständige Rechtsprechung des EuGH eine Anwendung der Kriterien des Anhangs III und damit explizit auch eine Prüfung des Artenschutzes gemäß FFH- und VS-RL, der sich nicht allein auf Schutzgebiete beschränke, sondern insbesondere auch außerhalb von Europaschutzgebieten alle angeführten Vögel und Tier- sowie Pflanzenarten mit Verboten schütze.

2.5.1.5. Es sei daher keineswegs nachvollziehbar, warum der gerichtlich bestellten Sachverständigen im Zusammenhang mit den artenschutzrechtlichen Fragestellungen eine Beschränkung der Beurteilung bloß auf die Differenzwirkung des Neubaus im Vergleich zum Bestandsbau auferlegt wurde. Das Ergebnis der Sachverständigen könne daher nur unvollständig und die darauf basierende Entscheidung nur unionsrechtswidrig sein.

2.5.1.6. Es sei – so die Beschwerdeführerin weiter – auch das Argument nicht haltbar, dass durch eine bloße Screening-Entscheidung ja noch gar kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt werden könne. Würde man dieser Rechtsansicht folgen, dann dürfte die biologische Vielfalt und mit ihr der Artenschutz in einer Einzelfalluntersuchung niemals irgendeine Rolle spielen. Dies, obwohl Anhang III der UVP-Richtlinie diese Prüfung explizit im Rahmen der Einzelfalluntersuchung fordere. Zwar könne eine „Feststellungsentscheidung“ über ein Verfahrensregime nicht per se ein artenschutzrechtliches Verbot auslösen. Darum gehe es in der Einzelfalluntersuchung gemäß UVP-Richtlinie aber auch nicht. Diese Untersuchung solle vielmehr feststellen, ob die zu prüfenden Schutzgüter des Anhang III durch das Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt werden.

2.5.1.7. Folge man also dieser Rechtsansicht (gemeint: ob des Verbotstatbestands), dann läge auch hier ein weiterer unionsrechtlich nicht gedeckter, systematischer UVP-Ausschlussgrund vor. Diesmal aber nicht auf Ebene des Anhang I der Richtline, sondern auf Ebene des Anhang II und auf Ebene der Einzelfallprüfung. Damit verbliebe aber für den Anwendungsbereich der Richtlinie kein Raum mehr und die österreichische Einzelfallprüfung wäre UVP-rechtlich inhaltsleer, ineffektiv und unionsrechtswidrig. Dabei habe diese Form der Auslegung und eingeschränkten Beurteilung auch nichts mit der oft zitierten „Grobprüfung“ zu tun, sondern stelle vielmehr eine Ausschaltung des auch im Bereich des Artenschutzes nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie geltenden Vorsorgeprinzips dar.

2.5.1.8. Bei unionsrechtskonformer Beurteilung unter der Annahme eines Änderungstatbestands hätte daher aus Sicht der Beschwerdeführerin eine uneingeschränkte Begutachtung des Vorhabens im Rahmen der Einzelfalluntersuchung hinsichtlich der potentiell betroffenen Vögel, Tiere und Lebensräume durchgeführt werden müssen, was laut dem Ergebnis der sachverständigen Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung (auftragsgemäß) gerade nicht erfolgt sei (zu allem, Stellungnahme 2 der Beschwerdeführerin, Pkt. 2).

2.5.2.1. Die erstmitbeteiligte Partei führte in diesem Zusammenhang aus, dass jedenfalls eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die gesamte Leitungstrasse hinsichtlich aller relevanter Schutzgüter durchzuführen sei und auch durchgeführt worden sei. In dieser Prüfung, die dem Screening-Prozess nach Anhang III UVP-RL exakt entspreche seien die Auswirkungen der Änderungen richtlinienkonform zu prüfen. Genau dies habe das Bundesverwaltungsgericht der nichtamtlichen Sachverständigen vorgegeben.

2.5.2.2. Der Judikatur sei weiters zu entnehmen, dass eine artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens, keinesfalls erforderlich sei. Eine solche habe viel mehr, unabhängig von der Frage der UVP, in Anwendung der Naturschutzgesetze der Länder zu erfolgen (sei es materiengesetzlich, sei es in Mitanwendung in einem UVP-Genehmigungsverfahren). Die Anwendung des Artenschutzrechts sohin unabhängig vom Ausgang des Feststellungsverfahrens gesichert. Die Rechtsprechung (wobei die erstmitbeteiligte Partei auf die Entscheidungen VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447, und schließlich auch auf BVwG 21.07.2016, W225 21119951-1/9E, und BVwG 30.05.2018, W102 2180375-1, hinwies) umreisse die Anwendung des Artenschutzrechts in UVP-Feststellungsverfahren klar. Es zeige sich, dass die Beurteilung durch Sachverständige anhand fachlicher Unterlagen bzw. Fachliteratur als ausreichend und schlüssig qualifiziert werde – wobei aus Sicht der erstmitbeteiligten Partei im gegenständlichen Verfahren diese Anforderungen durch Begehungen und Begutachtungen übererfüllt worden seien (zu alldem, VHS2, S. 12 f).

2.5.3. Dazu wiederum war vom erkennenden Gericht zu erwägen:

2.5.3.1. Wie dargestellt sah die belangte Behörde – und dies zu Recht – durch das Vorhaben vor dem Hintergrund von § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 i.V.m § 3a Abs. 6 und Anhang I Z 46 lit. b UVP-G 2000 die Erforderlichkeit einer Prüfung der Intensität der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt im Einzelfall.

2.5.3.2. Nun ist in der Folge zu beurteilen, zu welchen Auswirkungen in Art und Intensität das geplante Vorhaben (ein Änderungsvorhabens) sowie mit diesem zu kumulierende Vorhaben führen können (zur Berücksichtigung der „eigenen Anlage“ insofern zutreffend Berger, a.a.O., § 3a, Rn. 22; s. zu den unterschiedlichen Beurteilungsgegenständen je nachdem, auf welcher Grundlage die Einzelfallprüfung durchzuführen ist bei Schmelz/Schwarzer, a.a.O., § 3, Rn. 68). Dabei sind sodann – hier gemäß der ausdrücklichen Verweisung in § 3a Abs. 6 dritter Satz UVP-G 2000 – die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 dieses Gesetzes genannten Kriterien zu beachten.

2.5.3.3. Wenn aber im Fall einer „Änderung eines Vorhabens“ i.S.d § 3a UVP-G 2000 – weil das in Betrachtung stehende Vorhaben bestimmte Schwellenwerte oder Kriterien erreicht bzw. überschreitet – erst nach einer Einzelfallbeurteilung und „durch die Änderung“ zu entscheiden ist, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dann hat dies schon bei systematischer Auslegung erst recht dann zu gelten, wenn eine solche Prüfung und Beurteilung nur deshalb erforderlich ist, weil die Schwellenwerte oder Kriterien in Anwendung von § 3a Abs. 6 leg. cit. nur angesichts von bestimmten anderen, im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben erreicht bzw. überschritten werden.

2.5.3.4. Ein Widerspruch gegen die Vorgaben der UVP-RL ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht:

2.5.3.5. Schon zur Entsprechung mit Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Anhang III UVP-RL aber auch Art. 4 Abs. 5 ist es erforderlich, worauf die Beschwerdeführerin in zutreffender Weise hinweist, bei der Entscheidung im Einzelfall die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. dazu VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0005, Rn. 65, m.w.N., sowie VwGH 29.03.2021, Ro 2020/03/0023 bis 0040, Rn. 37; sich jeweils noch darauf beziehend, dass die Kriterien in § 3 Abs. 4 genannt waren; vgl. ebenfalls Urteil des EuGH vom 30.04.2009, C-75/08, Mellor, Rn. 51). Zu diesen Kriterien zählt sodann auch – bezogen auf das Schutzgut „biologische Vielfalt“ (als einer der zu beachtenden „Faktoren“ gemäß Anhang III Nr. 3 i.V.m. Art 3 Abs. 1 UVP-RL) – die Beachtung von „Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit“ der natürlichen Ressourcen (einschließlich der biologischen Vielfalt) eines Gebiets und die Beurteilung von Art und Schwere (oder Komplexität) der Auswirkungen (vgl. dazu insbesondere auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs in Rn. 66 des zuvor erwähnten Erkenntnisses vom 11.12.2019).

2.5.3.6. Dies wird – angesichts des, wie von der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht hervorgehoben, Einleitungssatzes von Anhang III Nr. 3 UVP-RL i.V.m. Art 3 Abs. 1 lit. b leg. cit. („Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen“…) – grundsätzlich eine spezielle Beachtung von nach der FF-RL und/oder der VS-RL geschützten Arten erfordern (s. dazu auch Europäische Kommission, Environmental Impact Assessment of Projects, Guidance on Screening [2017], in Folge: „Leitfaden Screening“, S. 68). Es kann also nicht gesagt werden, dass es durch eine Beurteilung ohne das Eingehen darauf, ob ein Tatbestand nach Art. 5 VS-RL oder Art. 12 FFH-RL verwirklicht wird, bereits zu einem „systematischen UVP-Ausschlussgrund“ kommt.

2.5.3.7. Die Frage nach der Erfüllung oder Nichterfüllung eines „Verbotstatbestands“ nach der VS-RL – gemeint also die in Art. 5 dieser Richtlinie aufgezählten Handlungen, die die Mitgliedstaaten als Teil einer allgemeinen Regelung verbieten müssen – ist als solches allerdings nicht Gegenstand der Prüfung, ob Art. 2 Abs. 1 der UVP-RL aufgrund von Art, Größe oder Standort eines Vorhabens mit „erheblichen Auswirkungen“ auf die Umwelt zu rechnen ist. Dies trifft sodann auch auf die entsprechenden Vorgaben nach Art. 12 der FFH-RL zu. Ebenso ist es nicht von Relevanz, wann die Verbotstatbestände in Geltung gesetzt wurden bzw. ob eine Prüfung hinsichtlich des bestehenden Vorhabens (noch nie) stattgefunden hat.

2.5.3.8. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Entscheidung nicht die Anwendung oder Nichtanwendung des von den Mitgliedstaaten nach den Art. 5 der VS-RL sowie Art. 12 der FFH-RL einzurichtenden Schutzsystems auf Planungen (bzw. Planungs- oder Genehmigungsverfahren) betrifft (vgl. zur Einrichtungspflicht im Hinblick auf Planungsverfahren Rn. 16 des Leitfadens der Europäischen Kommission aus 2007 zum strengen Artenschutzsystem nach Art. 12 FFH-RL, https://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/species/guidance/pdf/guidance_de.pdf , abgerufen am 20.08.2021, [zur nach wie vor bestehenden Beachtlichkeit dieses Leitfadens etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 480]).

2.5.3.9. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die für das geplante Vorhaben zur Anwendung gelangenden materienrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (insbesondere Genehmigungs- oder Bewilligungsvoraussetzungen, einschließlich betreffend die Abweichung von Verboten) – nach dem UVP-G 2000 selbst oder nach anderen Rechtsvorschriften (etwa nach dem Starkstromwege-, dem Naturschutz- oder dem Forstrecht) – und die mit diesen verbundenen Vorgaben zu Umfang und Tiefe des, je nach zur Anwendung gelangender Vorschrift, als entscheidungsrelevant zu ermitteltenden Sachverhalts irrelevant für das im Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 von der zuständigen Behörde (bzw. auch dem Verwaltungsgericht) zu ermittelnden und festzustellenden Tatsachensubstrats ist. Vielmehr ist dieses – falls erforderlich – eigenständig nach den spezifischen Vorgaben für dieses Verfahren zu ermitteln.

2.5.3.10. Den zuvor dargestellten Anforderungen entsprechende Prüfaufträge – insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung der in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 genannten Kriterien – hatten die von der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht mit ergänzenden Ermittlungstätigkeiten eben zum Schutzgut „biologische Vielfalt“ beauftragten Sachverständigen (s. dazu auch den an die Sachverständige erteilten Auftrag [OZ 11).

2.5.4.1. Die Beschwerdeführerin kritisierte auch, dass sich die Ermittlungstätigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren für ergänzende Ermittlungstätigkeiten herangezogenen Sachverständigen an den Regelwerken RVS 04.03.13 und der RVS 04.03.14 orientiert habe. Die darin enthaltenen Kriterien würden jedoch nicht mehr dem Stand der Rechtsprechung des EuGH entsprechen. So würden die genannten RVS für die Beurteilung, ob eine Risikoerhöhung der Tötung oder Störung – als signifikant erhöhtes Risiko – vorliege, einen Schwellenwert von 5% Individuenverluste der lokalen Population festlegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs werde – so die Beschwerdeführerin – mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbots nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum beziehe. Die Risikoerhöhung der RVS stelle aber gerade nicht auf das Individuum, sondern auf den Erhaltungszustand der Population ab, weil der Verlust größerer Anzahlen von Individuen einen Einfluss auf den Fortbestand der Population haben könne.

2.5.4.2. Dieser Betrachtungsweise – dies strich die Beschwerdeführerin weiters hervor – habe der EuGH allerdings in seinem Urteil vom 04.03.2021 zu den Rechtssachen C-473/19 und C- 474/19 eine Absage erteilt. Er habe zudem festgestellt, dass die VS-RL alle in der EU heimischen Vögel und Zugvögel betreffe. Weiters, dass die Notwendigkeit einer Prüfung der Verbote der Tötung und Sötrung sei „nach beiden Richtlinien“ (gemeint wohl: die VS-RL und die FFH-RL) immer nur auf Ebene der Individuen zu erfolgen habe. Ebenso, dass der Erhaltungszustand sich nicht auf die besondere Situation des Individuums oder eines Exemplars dieser Art beziehe, sondern ausdrücklich auf die Größe der Population einer Art. Außerdem, dass im Einzelfall auch solche Maßnahmen, die kein Risiko der Verschlechterung des Erhaltungszustands beinhalten könnten, im Einzelfall vom Verbot erfasst seien. Im Ergebnis komme es nicht auf ein signifikant erhöhtes Tötungs- oder Störungsrisiko an, sondern bloß darauf, ob der Eingriff selbst geeignet sei, eine Tötung oder Störung auszulösen, ob diese in Folge in Kauf genommen werden oder ob Gegenmaßnahmen getroffen werden. Der Erhaltungszustand spiele bei der Prüfung der Verbote überhaupt keine Rolle. Der Erhaltungszustand sei nach dem EuGH immer erst bei der Prüfung einer Ausnahme im jeweiligen Ausnahmeverfahren zu prüfen.

2.5.4.3. Es liege daher immer in der Hand einer Projektwerberin – so die Beschwerdeführerin darüber hinaus – alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Tötung oder Störung von Individuen zu verhindern, um nicht in den verpönten Verruf zu geraten, eine Tötung oder Störung von Individuen in Kauf zu nehmen. Solle diese Frage artenschutzrechtlich näher geprüft werden, dann könne dies ausschließlich in einem artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahren erfolgen. Im gegenständlichen „Fall der Freileitung“ seien diese Fragestellungen für das Gesamtvorhaben noch nie geprüft worden und bisher Tötungen und Störungen durch die Betreiberin in Kauf genommen worden. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten sei auf Basis rechtswidriger Prämissen und eines bloß eingeschränkten Beurteilungsumfangs („Differenzbetrachtung“) im Verfahren nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet (zu allem Stellungnahme Beschwerdeführerin 1, Pkt. 4).

2.5.4.4. Es sei – so die Beschwerdeführerin außerdem – klar, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nur eine Grobprüfung stattfinden könne und es letztendlich nur um eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit und der Plausibilität von erheblichen Umweltauswirkungen gehe. Selbst, wenn man nicht auf die Ebene der Verbotstatbestände hinabsteigt, dann sei man bei der Abschätzung der Wahrscheinlichkeit aber an die wissenschaftlichen Erkenntnisse gebunden und kann anhand der Erkenntnisse sehr wohl abschätzen, ob Tötungen oder Störungen von geschützten Arten durch die Umsetzung des Projekts eintreten werden oder nicht (VHS1, S. 11).

2.5.4.5. Darüber hinaus kritisierte die Beschwerdeführerin, dass – insbesondere zur Herpetofauna – über den Rückgriff auf verfügbare Daten, die allerdings nur Zufallsfunde seien, und einen oder allenfalls auch zwei Lokalausgescheine keine systematischen Erhebungen durchgeführt worden seien (VHS2, S. 7).

2.5.5.1. Festgehalten wurde bereits oben unter IV.2.4.7., dass „Grobprüfung“ bzw. „Grobbeurteilung“ im Zuge der Einzelfallprüfung bedeutet, dass die Prüfung – hinsichtlich des zu ermittelnden Sachverhalts – in Tiefe und Umfang beschränkt ist.

2.5.5.2. Grundsätzlich hat die Behörde im Fall einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 – bzw. für hier in gleicher Art und Weise nach § 3a Abs. 6 i.V.m. § 3a Abs. 3 leg. cit. – nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen – im Hinblick auf behördliche Zulassungsvoraussetzungen – zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist erforderlichen späteren Genehmigungsverfahren vorbehalten. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 legt den Maßstab der dort anzustellenden Grobprüfung insofern fest, als im Einzelfall zu prognostizieren ist, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (zu allem VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rn. 52, m.w.N.).

2.5.5.3. Die Vorgabe, dass es darauf ankommt, ob mit – eben erheblichen – Auswirkungen „zu rechnen“ ist , lässt eine Prognoseentscheidung erkennen. Solche Prognoseentscheidungen sind ganz allgemein auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen – etwa schlüssigen Sachverständigengutachten – zu treffen (vgl. zu den Konsequenzen der – insofern vergleichbaren – Wortwahl „zu erwarten“ etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081, Rn. 35, m.w.N.; zum Prognosecharakter einer Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 vgl. dazu bei Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G3 [2013], § 3a, Rn. 2; zur Entsprechung mit der Wortwahl „zu erwarten“ auch Schmelz/Schwarzer, a.a.O., § 3, Rn. 34). Der EuGH hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass aus seiner Rechtsprechung Art. 2 Abs. 1 der UVP-RL, wonach die „Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit vor der Erteilung der Genehmigung Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können [...] einer Folgenabschätzung unterzogen werden müssen“, ergibt, dass eine solche Bewertung durchgeführt werden muss, sobald die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass ein Projekt solche Auswirkungen hat. Der Gerichtshof vertritt unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips, das eine der Grundlagen der von der Union verfolgten Politik zum Schutz eines hohen Umweltschutzniveaus ist und in dessen Licht die Richtlinie 2011/92 auszulegen ist die Auffassung, dass ein solches Risiko besteht, wenn auf der Grundlage objektiver Elemente nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (vgl. EuGH , Rn. 66 f, unter Hinweis insbesondere auf seine Urteile vom 29.04.2004, Rechtssache C‑117/02, Kommission/Portugal, und vom 07.09.2004, Rechtssache C‑127/02, Waddenvereniging et Vogelbeschermingsvereniging [„Herzmuschelfischerei“], in der veröffentlichten französischen Sprachfassung: „…qu’il ne peut être exclu, sur la base d’éléments objectifs, que le projet est susceptible d’avoir des incidences notables sur l’environnement …“).

2.5.5.4. Zur Frage der erforderlichen Fachkenntnis bei der Tatsachenermittlung bei der Auswirkungsbeurteilung im Zuge einer Einzelfallprüfung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Grobbeurteilung unter Berücksichtigung der Kriterien von (nunmehr) § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 „erforderlichenfalls“ auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen hat (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144). Hinsichtlich der Erheblichkeit der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt wird es etwa bei im Nahebereich des Vorhabens befindlichen Gebieten mit einer besonderen ökologischen Empfindlichkeit bzw. geringen Belastbarkeit und damit einer höheren Schutzwürdigkeit erforderlich sein, ein naturschutzfachliches Gutachten einzuholen (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0005, Rn. 66 und 69).

2.5.5.5. Bei der Frage, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, kommt jedoch – auch dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert – das alleinige Abstellen auf Schwellenwerte grundsätzlich nicht in Frage (VwGH 24.01.2017, Ra 2015/05/0035, Rn. 38, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153).

2.5.5.6. Gemäß Art. 3 Abs. 8 UVP-G 2000 (in Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 UVP-RL) hat der Projektwerber oder die Projektwerberin im Fall einer erforderlichen Einzelfallprüfung bestimmte Angaben zum Vorhaben (dessen Charateristik), dessen Standort wie auch zu potentiellen Merkmalen der Auswirkungen vorzulegen.

2.5.5.7. Nach dem Leitfaden Screening ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass „verfügbare“ Daten über das vorgeschlagene Projekt, dessen vorgeschlagenen Standort sowie eine Darstellung der möglichen Auswirkungen auf die Umwelt zu übermitteln sind. Betont wird, dass die Informationen in vielen Fällen nur von „vorläufiger“ oder sehr „grob“ sein können (in der Originalfassung des Leitfadens: „preliminary and/or a very rough nature“) und in keiner Weise eine vollständige Darstellung möglicher erheblichen Auswirkungen darstellen. In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, dass die zuständige Behörde zusätzliche Daten / Informationen vom Projektträger anfordern, um sich über die potenziellen Auswirkungen des Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt zu überzeugen (vgl. Leitfaden Screening, S. 42).

2.5.5.8. Bei der Bereitstellung von Informationen über die Merkmale und die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt soll der Projektträger nach dem Screening-Leitfaden gegebenenfalls die verfügbaren Ergebnisse anderer einschlägiger Prüfungen von Auswirkungen auf die Umwelt, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union als dieser Richtlinie durchgeführt wurden, wobei hier in Bezug auf die Richltinien 2009/173/EG sowie 92/43/EWG die Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf ein Schutzgebiet genannt wird (vgl. Leitfaden Screening, S. 44 und 67 f).

2.5.5.9. Zur Einzelfallbeurteilung selbst hebt der Leitfaden Screening hervor, dass die Mitgliedstaaten „zusätzliche Leitlinien“ für die Durchführung von Einzelfallprüfungen bereitstellen können. Grundsätzlich sollte der Ansatz, der für die Einzelfallprüfung gewählt wird, ausreichend „robust“ sein, um qualitativ hochwertige Einzelfallentscheidungen über die Notwendigkeit einer UVP zu treffen. Zum Beispiel kann die bloße Verwendung von Richtwerten zur Ermittlung der Projekte, die mit größerer Wahrscheinlichkeit eine UVP erfordern, als alleinige Screening-Methode wird diese Anforderung wahrscheinlich nicht erfüllen. Solche „generischen“ Ansätze könnten, wie im Leitfaden Screening hervorgehoben wird, dazu führen, dassfür Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird (vgl. Leitfaden Screening, S. 45 f). S. zu dieser Thematik die bereits oben unter IV.2.2.2.5. erwähnte Rechtsprechungslinie.

2.5.5.10. Ein Umfang und Tiefe der Einzelfallprüfung determinierender Faktor ist auch der Zeitraum, in welchem die Prüfung grundsätzlich durchzuführen ist. Für die behördliche Prüfung sieht die UVP-RL in ihrem Art. 4 Abs. 6 für den Regelfall eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen vor. Der nationale Gesetzgeber hat diesen Zeitraum (von Antragstellung bis zur Entscheidung) sogar auf sechs Wochen beschränkt (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000), wobei dazu noch sechs Wochen im – allerdings mit voller Tatsachenkognition versehenen – verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommen (§ 40 Abs. 4 leg. cit.).

2.5.5.11. Ein vorliegender österreichischer Leitfaden (BMLFUW, Leitfaden Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000, aktualisierte Fassung 2011, in Folge auch „Leitfaden Screening BMLFUW“, abrufbar hier https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/betrieblich_umweltschutz/uvp/uve_uvp_leitfaeden.html , abgerufen am 16.08.2021) führt zur „Bewertungsmethodik“ bei der Einzelfallprüfung u.a. aus, dass die Anwendung der Prüfkriterien und die daraus folgende Bewertung in einer transparenten und nachvollziehbaren Weise vorgenommen werden sollten. Da das Verfahren der Einzelfallprüfung in einem kurzen Zeitraum abzuwickeln ist, sollten nur einfache und schnelle Bewertungsmethoden angewendet werden. Methodisches Hilfsmittel zur Operationalisierung der Prüfkriterien kann die Erstellung verschiedener Matrizen oder die Anwendung einer Checkliste sein. Die Entscheidung, ob die Auswirkungen auf ein Schutzgut erheblich sind oder nicht, solle dann durch Expertenurteil seitens der Sachverständigen der Behörde auf Basis der vorliegenden Informationen sowie gegebenenfalls durch Vergleich mit ähnlichen Vorhaben erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass nicht die theoretisch möglichen Auswirkungen eines Vorhabenstyps zu bewerten sind, sondern jene Auswirkungen, die auf Grund der konkreten Planung des gegenständlichen Projekts (einschließlich der zum Zeitpunkt vorgesehenen Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen) wahrscheinlich sind. Kommt die Projektwerberin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach bzw. stehen nur unzureichende Unterlagen zur Verfügung, so hat die Behörde basierend auf Plausibilitätsüberlegungen die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen zu beurteilen (vgl. Leitfaden Screening BMLFUW, S. 28). Der Leitfaden wurde zwar noch vor der Änderung der UVP-RL durch die Richtlinie 2014/52/EU erstellt (bzw. der Schaffung von § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 in seiner geltenden Fassung). Doch kann er hinsichtlich der für die fallbezogen strittige Beurteilung wesentlicher Kriterien des Anhangs III der UVP-RL – s. dazu oben unter IV.2.4.3.5. – weiterhin als relevant angesehen werden.

2.5.5.12. Zur methodischen Herangehensweise hat die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für ergänzende Ermittlungstätigkeiten betreffend die Auswirkungen auf das Schutzgut „biologische Vielfalt“ herangezogene Sachverständige auf S. 100 f ihres Gutachtens – in der revidierten Fassung – Folgendes ausgeführt:

„…RVS-Regelwerke (z.B. RVS 04.03.13 (Vogelschutz), RVS 04.03.14 (Artenschutz) bzw. RVS 04.01.11 (Umweltuntersuchung), vgl. auch Kapitel 3.2.3) als methodisches Grundgerüst im Sinne einer ökologischen Risikoanalyse durch die PW in deren Einreichunterlagen verwendet wurden. Es wird auf die Abbildung 4-4 verwiesen, in der das finale Ablaufschema der Beurteilungsmethode grafisch dargestellt ist. Aufgrund der dem Verfahren (UVP-Feststellungsverfahren) geschuldeten eingeschränkten Untersuchungstiefe wurden diese Regelwerke in den Einreichunterlagen als grober Rahmen für die fachlichen Bewertungen herangezogen. Eine detaillierte Prüfung nach dem RVS-Schema (beispielsweise Ausweisung sog. Lebensraumkomplexe i.S.d. RVS 04.03.13, etc.) wurde nicht durchgeführt. Im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durch XXXX wurde eine Plausibilitätsprüfung der in den Einreichunterlagen vorgenommenen Methode sowie eine fachliche Bewertung der Eingriffe und daraus resultierender Auswirkungen durchgeführt. Auch im Gutachten von XXXX dienten daher die einschlägigen RVS-Regelwerke als grober methodischer Rahmen für die Beurteilung der Sensibilitäten, Eingriffe und daraus resultierenden Auswirkungen. Eine detaillierte Prüfung bzw. Bewertung der Auswirkungen nach dem RVS-Schema erfolgte somit auch im Gutachten von XXXX nicht, da dies aus Sicht der Verfasser den Rahmen einer Grobprüfung gesprengt hätte. Die Bewertung der Auswirkungen erfolgte verbal-argumentativ (vgl. Kapitel 3.3).“

2.5.5.13. Die Sachverständige hat also die erwähnten – und von der Beschwerdeführerin kritisierten – Regelwerke (RVS) der Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr nur – aufbauend auf dem bereits von der erstmitbeteiligten Partei verwendeten Ansatz – als groben Rahmen verwendet und gar keine detaillierte Prüfung nach den in diesem vorgegebenen Schema durchgeführt, sondern eine verbal-argumentative Bewertung vergenommen hat.

2.5.5.13. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass solche Ermittlungstätigkeiten auf einem den oben dargestellten Aspekten und insbesondere der UVP-RL oder dem UVP-G 2000 widersprechendem methodischen Ansatz fußen würden.

2.5.5.14. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass darüber hinausgehende Erhebungen zu den Auswirkungen auf Arten durchzuführen gewesen wären.

2.5.5.15. Nichts Gegenteiliges ist auch dem – von der Beschwerdeführerin besonders erwähnten – Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-473/19 und C-474/19 zu entnehmen:

2.5.5.16. Der Gerichtshof setzte sich in dieser Entscheidung einerseits mit der Frage auseinander, ob die Verbote nach Art. 5 der VS-RL lediglich Arten erfassen, die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt sind, die auf irgendeiner Ebene bedroht sind oder deren Population auf lange Sicht rückläufig ist (was er verneinte). Andererseits beantwortete er die Frage, ob Art. 12 Abs. 1 lit. a bis c der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung zum einen einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehenen Verbote, wenn mit einer menschlichen Tätigkeit wie einer forstwirtschaftlichen Maßnahme oder einer Erschließung offenkundig ein anderer Zweck verfolgt wird als das Töten oder Stören von Tierarten, nur dann Anwendung finden, wenn ein Risiko besteht, dass sich die Maßnahme negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Arten auswirkt, und zum anderen der Schutz dieser Bestimmung für die Arten nicht mehr gilt, die einen günstigen Erhaltungszustand erreicht haben (der EuGH erwog, dass es einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehenen Verbote, wenn mit einer menschlichen Tätigkeit wie einer forstwirtschaftlichen Maßnahme oder einer Erschließung offenkundig ein anderer Zweck verfolgt wird als das Töten oder Stören von Tierarten, nur dann Anwendung finden, wenn ein Risiko besteht, dass sich die Maßnahme negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Arten auswirkt, und zum anderen der Schutz dieser Bestimmung auch für die Arten noch gilt, die einen günstigen Erhaltungszustand erreicht haben). Schließlich legte der Gerichtshof noch Art. 12 Abs. 1 lit. d der Habitatrichtlinie dahingehend aus, dass er einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, wonach in dem Fall, dass die kontinuierliche ökologische Funktionalität in dem natürlichen Lebensraum der betroffenen Art in einem einzelnen Gebiet trotz Vorsorgemaßnahmen durch Beschädigung, Zerstörung oder Verschlechterung, unmittelbar oder mittelbar, einzeln oder kumulativ mit anderen Maßnahmen verloren geht, das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot erst dann Anwendung findet, wenn sich der Erhaltungszustand der betroffenen Art zu verschlechtern droht.

2.5.5.17. All diese Aspekte betreffen allerdings die Frage, inwieweit die Verbote nach den Art. 5 der VS-RL oder Art. 12 Abs. 1 der FFH-RL anzuwenden sind, auf welche menschlichen Tätigkeiten sie sich erstrecken bzw. aber natürlich auch, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten für die Umsetzung eines strengen Schutzsystems nach den erwähnten Richltinien setzen müssen. Wie oben bereits ausgeführt, spielt jedoch die Frage der Erfüllung (oder Nichterfüllung) eines derartigen Verbotstatbestands als solches bei der Prüfung, ob mit erheblichen schädlichen, belastenden oder belästigenden Auswirkungen zu rechnen ist, keine Rolle.

2.5.5.18. Wie oben festgehalten ist das im primären Unionsrecht verankerte Vorsorgeprinzip bei der Durchführung eines Screeningverfahrens nach Art. 4 der UVP-RL zur Beurteilung, ob mit Auswirkungen i.S.d. Art. 2 Abs. 1 leg. cit. zu rechnen ist, als Leitlinie zu beachten (IV.2.5.5.3.). Es erfordert jedoch nicht, dass deshalb die Nichterfüllung eines der jedenfalls als Teil eines strengen Schutzsystems in den Art. 5 der VS-RL sowie Art. 12 der FFH-RL genannten (zu verbietenden) Handlungen eine Beurteilungsgrundlage ist.

2.5.5.19. Zur Frage, warum die gegenständlichen Tatsachenfeststellungen u.a. beruhend auf den Schlussfolgerungen des Gutachtens der Sachverständigen zu treffen waren, s. oben unter III.

2.5.6. Die Beschwerdeführerin monierte im Beschwerdeverfahren weiters, dass sie im verwaltungsbehördlichen Verfahren, und zwar in Zusammenhang mit Urkundenvorlagen der Projektwerberin und dem wildökologischen Gutachten darauf hingewiesen habe, dass auch im Bundesland Salzburg Abschnitte zu erwarten seien, wo Vogelschutzmarkierungen erforderlich wären. Eine räumliche Fixierung könne aber noch nicht vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin habe durch die eigene ornithologische Sachverständige Einwendungen dazu erhoben und darauf hingewiesen, dass, um daher erhebliche schädliche oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt in Form der biologischen Vielfalt einschließlich der Vögel ausschließen zu können, es zwingend erforderlich sei, im gesamten Leitungsverlauf eine Markierung der Erdseile vorzunehmen. Ebenfalls, dass es daher im Rahmen der Grobprüfung nicht erforderlich sei, auf nachfolgende Verfahren und erst dort erfolgende räumliche Festlegungen zu verweisen. Sondern sie es für die begehrte Feststellung, eine UVP wäre für das gegenständliche Vorhaben nicht durchzuführen, erforderlich, dass die durchgehende Markierung der Erdseile in das Projekt aufgenommen werde. Eine solche Projektänderung sei nicht erfolgt. Demgegenüber belegen aber die im Rahmen einer Grobprüfung erfolgten fachgutachterlichen Feststellungen erhebliche Auswirkungen auf die Avifauna.

2.5.7. Dazu führte die erstmitbeteiligte Partei insbesondere aus, dass die Bestandsleitung in ihrem gesamten Verlauf unmarkiert sei und damit jedwede Markierungen im Rahmen der Generalerneuerung eine Verbesserung würden. Auch gewährleiste die Seilkonfiguration eine deutlich erhöhte Sichtbarkeit für Vögel und verringere das Kollisionsrisiko. Unabhängig davon sei die Ausstattung der Seile mit Vogelschutzmarkierungen bei der erstmitbeteiligten Partei Standard. Es werde daher auch bei der gegenständlichen Generalerneuerung nach Maßgabe der Ergebnisse der Naturschutzverfahren in den beteiligten Bundesländern zur Ausführung von Vogelschutzmarkierungen kommen (Beschwerdebeantwortung, Pkt. 2.4.).

2.5.8. Die zweitmitbeteiligte Partei teilte dazu mit, dass sie davon ausgehe, dass die erneuerte 220kV-Leitung in ihrem gesamten steirischen Verlauf mit Markierungen auszustatten sein werde. Aus diesem Grund würden sich die Gutachten der – im verwaltungsbehördlichen Verfahren – befassten Sachverständigen und die Schlussfolgerungen der Behörde als nachvollziehbar darstellen (OZ 4).

2.5.9. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat – wie bereits ausgeführt – die Beurteilung der Auswirkungen ausschließlich auf Grundlage des von einem Realisierungswillen getragenen Vorhabens und in den vom Projektwerber bzw. der Projektwerberin vorgelegten – und von seinem Verwirklichungswillen getragenen – Projektunterlagen zu erfolgen (oben IV.2.4.5.).

2.5.10. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren herangezogene Sachverständige hat sich mit diesem Aspekt im Besonderen auseinandergesetzt (s. dazu die Feststellungen oben unter II.3.1.1.4. betreffend Vogelmarkierungen).

2.5.11. Im Ergebnis wurden in den Verfahren vor der belangten Behörde wie auch dem Bundesverwaltungsgericht die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten gesetzlichen Vorgaben, der Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung sowie Rechtsprechung des EuGH wie auch von einschlägigen (unverbindlichen) Leitfäden im gesetzmäßigen Ausmaß durchgeführt. Insbesondere erschien es, anders als dies die Beschwerdeführerin vermeint, nicht mehr angezeigt, dass über die von der Sachverständigen durchgeführten Ortsaugenscheine hinaus weitere spezifische Erhebungen notwendig gewesen wären. Die herangezogene Sachverständige konnte eben aufgrund ihrer – als solches auch unbestritten gebliebenen – Fachkenntnis, ihrer Erfahrungen aus ihrer Tätigkeit für Verwaltungsbehörden und Gerichte in anderen (Verwaltungs-)Verfahren wie auch ihr allgemein zugängliche Informationen – mögen solche Informationen auch teilweise auf Zufallsfunden beruhen – entsprechende, auch im Lichte von § 3 Abs. 5 UVP-G 2000, Schlussfolgerungen ziehen.

2.5.12. Zur Beurteilung der Ergebnisse der Ermittlungstätigkeiten zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter biologische Vielfalt und Landschaft s. unten IV.2.7.

2.6. Zu den Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere zur Präzisierung der Beschreibung des geplanten Vorhabens hinsichtlich von Zuwegungen für die Errichtung:

2.6.1. In der Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin, dass der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige im Fachgebiet Naturschutz auf eine „unscharfe Planung" bzw. auf einen „quasi Erstentwurf", der so nicht umsetzbar sei, hingewiesen habe. Dies bedeute, dass irgendein fiktives Projekt auf seine UVP-Pflicht geprüft werde, das so in der Folge gar nicht umgesetzt werde. Damit „verliere“ ein Verfahren zur Feststellung einer UVP-Pflicht, in welchem jedenfalls eine konkrete Gefährdungsprognose erstellt werden müsse, „jegliche Glaubwürdigkeit“.

2.6.2. Im Zuge ihrer Äußerung zur Beschwerde trug die erstmitbeteiligte Partei vor, dass die Abschnitte der Generalerneuerung nun anstelle von „Reitdorf – Aich“ als „Abschnitt 1“ und „Aich – UW Weißenbach“ als „Abschnitt 2“ die Abschnitte „EP Reitdorf-UW Haus“ und „UW-Haus-UW Weißenbach“ sein sollen. Dieser „vorsorglichen Änderung“ komme nach Auffassung der erstmitbeteiligten Partei „keine UVP-Relevanz“ zu, sie sei daher auch im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zulässig (Beschwerdemitteilung, Pkt. A.5.). Ebenso, dass sie – in Reaktion auf Kritik der Beschwerdeführerin, dass die Zuwegungen undurchführbar wären – von ihr in Aussicht genommenen Zuwegungen nochmals überprüft und festgestellt, dass von wenigen Ausnahmen abgesehen alle Zuwegungen befahrbar sind. Einige wenige Zuwegungen seien zu überarbeiten gewesen. Dazu legte die erstmitbeteiligte Partei geänderte Pläne betreffend die Zuwegungen vor, auf welchen die Änderungen ersichtlich gemacht wurden (Beschwerdemitteilung, Pkt. B.2.5.).

2.6.3. Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 legte die erstmitbeteiligte Partei weitere Änderungen zu ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vor. Begründet wurde dies damit, dass im Zuge des Auftrags zur Erstattung von Befund und Gutachten an die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Sachverständige die Privatsachverständigen der Antragstellerin sämtliche Mastzufahrten, Mastbaufelder sowie Trommel- und Windenplätze einer detaillierten, über eine Grobprüfung hinausgehenden Untersuchung im Hinblick auf die Schutzgüter unterzogen hätten. Dabei hätten sich vereinzelt Optimierungsmöglichkeiten, konkret bezüglich fünf Mastzufahrten, die geändert wurden und drei Mastzufahrten, die entfallen konnten und schließlich Verkleinerungen einzelner Baufelder sowie eines Trommel- und Windenplatzes, gezeigt (OZ 16 samt den dazu vorgelegten Urkunden)

2.6.4. Aus rechtlicher Sicht führte die erstmitbeteiligte Partei dazu aus, dass es sich bei den Änderungen um solche handle, die auch in einem Beschwerdeverfahren zulässig seien. Es würden die durch § 13 Abs. 8 AVG i.V.m. § 17 VwGVG gezogenen Grenzen nicht überschritten. Bei den Zufahrtsänderungen würden keine neuen Liegenschaften betroffen, vielmehr handle es sich um klein- bis kleinsträumige Modifikationen der Zufahrten, um Biotope zu schützen bzw. zu verschonen. Dies habe sich erst im Zuge der Detailplanung gezeigt und sei im Zeitpunkt der Einreichung daher noch nicht erkennbar gewesen. Sämtliche Zufahrtsänderungen würden also dem Schutz der biologischen Vielfalt dienen. Der Entfall der Zufahrten zu drei Masten stelle ein „Minus“ dar, welches rechtlich stets zulässig sei. Die Redimensionierung einzelner Mastbaufelder sowie eines Trommel- und Windenplatzes würden ebenfalls ein rechtlich zulässiges „Minus“ darstellen (so würden die Grenzen der Mastbaufelder bzw des Trommel- und Windenplatzes durch die Änderung nicht verschoben, die vorgesehene Fläche wird jeweils nur zurückgenommen werden).

2.6.5. Die Rechtmäßigkeit der Modifikationen der verfahrenseinleitenden Anträge blieb unbestritten. Zu den Grenzen einer solchen Antragsänderunbg im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof kürzlich in den Rn. 15 ff einer Entscheidung vom 28.04.2021, Ra 2019/04/0027, seine – nunmehr als ständig anzusehend – Rechtsprechung wie folgt zusammengefasst:

„15 Gemäß § 13 Abs. 8 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2018 kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

16 Es ist nach § 13 Abs. 8 AVG daher zulässig, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage; abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die hg. Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen. So gilt für den Bereich des Betriebsanlagenrechts, dass Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 herbeizuführen, als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig sind (vgl. zu all dem VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037, Rn. 9, mwN). Im Mehrparteienverfahren darf die Änderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangieren (vgl. VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0006, Rn. 14, mwN).

17 Projektänderungen sind grundsätzlich auch im Berufungsverfahren zulässig. Im Hinblick auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 8 AVG und die vergleichbare Funktion der Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt dies auch für Änderungen während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Modifikationen des Projektes sind allerdings nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Das Verwaltungsgericht hat also über die Angelegenheit abzusprechen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. nochmals VwGH Ra 2014/04/0037, Rn. 10, mwN).“

2.6.6. Diese Leitlinien werden aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch in einem Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beachtlich sein.

2.6.7. Die von der erstmitbeteiligten Partei vorgenommenen Antragsänderungen überschreiten den nach § 13 Abs. 8 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässigen Umfang nicht: So dienen sie eben dazu, die Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu verringern (indem etwa die Fläche der Mastbaufelder verringert wird). Auch bei den modifzierten Zufahrten (Zuwegungen) kann – was sich auch bei Sichtung der vorgelegten planlichen Darstellungen erschließt – davon ausgegangen werden, dass keine im Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 mögliche, zusätzliche subjektive Rechte berührt oder darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangiert werden. Auch bleibt der Prozessgegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens – nämlich die Absprache, ob das geplante Vorhaben UVPpflichtig ist oder nicht – unverändert.

2.6.8. Jedenfalls in Anbetracht der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren modizierten Projektunterlagen – dies eben auch betreffend die Zuwegungen (s. auch nachstehend unter IV.3.) – sind für das erkennende Gericht keinerlei Anhaltspunkte mehr erkennbar, dass diese nicht von einem Verwirklichungswillen getragen wären. Ebenso nicht, dass diese nicht die grundsätzlichen Anforderungen an die vorzulegenden Projektunterlagen nach § 3 Abs. 7 oder § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 erfüllen würden (s. dazu oben IV.2.5.5.6. f). Weder sah die Sachverständige Hindernisse für ihre Beurteilung noch wurden zum modifizierten Antrag (bzw. dessen Ausgestaltung im Hinblick auf die Zuwegungen) Einwendungen von einer Partei erhoben.

2.7. Zu Art und Intensität der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umwelt:

2.7.1. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren zusammengefasst vor, dass nach bereits dem von der belangten Behörde ermitteltem Sachverhalt, jedenfalls aber nach gesetzmäßigen durchgeführten Ermittlungstätigkeiten zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt bzw. die Schutzgüter biologische Vielfalt und Landschaft mit erheblichen schädlichen, belastenden oder belästigenden Auswirkungen zu rechnen wäre (insbesondere Beschwerde, S. 10, 11, 12; Stellungnahme 2 Beschwerdeführerin, S. 13).

2.7.2. UVP-Pflicht besteht, wenn nur eines der in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Schutzgüter von erheblichen schädlichen, belastenden oder belästigenden Auswirkungen betroffen ist (vgl. bei Lampert, a.a.O., § 3a, Rn. 24, unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH 23.09.2009, 2007/03/0170; vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061, Rn. 44). Von erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt ist dann auszugehen, wenn die Auswirkungen der Vorhaben aufgrund ihrer Schwere und ihres Gewichtes geeignet sind, das ökologische Gleichgewicht erheblich und nachteilig zu beeinflussen; insbesondere, wenn ein Schutzgut erheblich beeinträchtigt wird (vgl. Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, a.a.O., § 3, Rn. 11 mit Verweis auf die Entscheidung US 26.01.2004, 9A/2003/19-30 [Maishofen]; Schmelz/Schwarzer heben hervor, dass es für die „Erheblichkeit“ auf „Ausmaß“ und „Nachhaltigkeit“ einer Auswirkung auf ein Schutzgut ankommt [vgl. dazu Schmelz/Schwarzer, a.a.O., § 3, Rn. 69, auch mit Hinweisen auf Entscheidungen des US).

2.7.3. Zu erwägen war vom Bundesverwaltungsgericht nun, dass die Beurteilung von Art und Intensität der Auswirkungen des geplanten Vorhabens anhand eines entsprechend ermittelten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 (bzw. Anhang III UVP-RL) genannten Kriterien in Form einer Prognoseentscheidung vorzunehmen ist (beachte dazu oben unter IV.2.5.5.3.).

2.7.4. Die Sachverständige, und auf deren Ermittlungsergebnissen beruhen die zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter biologische Vielfalt und Landschaft, hat schlüssige und nachvollziehbare Schlussfolgerungen unter erkennbarer Beachtung der Ausgestaltung des Vorhabens, insbesondere aber auch zum Standort und der an diesem vorgefundenen Qualität natürlicher Ressourcen und der Belastbarkeit der Natur, wie etwa zu betroffenen geschützten Gebieten, Lebensräumen und (der Abundanz von) Arten, und hier wiederum auch spezifischer zu Abständen zu geschützten Gebieten gezogen. Hinsichtlich des Schutzguts Landschaft hat sie sich insbesondere umfassend mit den betroffenen Teilräumen und deren derzeitiger Beschaffenheit auseinandergesetzt. Sie hat sich in ebensolcher Weise mit den potentiellen Auswirkungen auf das vom geplanten Vorhaben beeinflusste Gebiet – unter Berücksichtigung der von der erstmitbeteiligten Partei in diesem vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung wie Verminderung von Umweltauswirkungen – beschäftigt, wie etwa mit Seilabständen oder Markierungen für den Vogeldurchflug (dazu oben die Sachverhaltungsfeststellungen unter II.3.1. und II.3.2.).

2.7.5. Die Sachverständige ist aufgrund einer nachvollziehbaren, von ihr gewählten Methodik zum Schluss gekommen, dass aus fachlicher Sicht weder hinsichtlich des Schutzguts biologische Vielfalt noch des Schutzguts Landschaft mit – auch erheblichen – schädlichen, belastenden oder belästigenden Auswirkungen zu rechnen ist.

2.7.6. Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht davon aus, dass auch aus rechtlicher Sicht mit solchen Auswirkungen durch das geplante Vorhaben im Licht von § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 nicht zu rechnen ist.

2.8. Ergebnis:

2.8.1. Aufgrund eines ausreichend ermittelten Sachverhalts ist gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 5 i.V.m. § 3a Abs. 3 und Abs. 6 i.V.m. Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 bei Errichtung und Betrieb des geplanten Vorhabens mit keinen erheblichen schädlichen, belastenden oder belästigenden Auswirkungen zu rechnen.

2.8.2. Die belangte Behörde hat im Ergebnis somit zu Recht festgestellt, dass für dieses Vorhaben keine UVP durchzuführen ist.

2.8.3. Die Beschwerde erwies sich als unbegründet und war – nach Maßgabe einer Abänderung des Spruchs (dazu nachstehend unten IV.3.) – in der Sache abzuweisen (zur Zulässigkeit von Maßgabebestätigungen in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092).

3. Zur Gestaltung des Spruchs des Erkenntnisses:

3.1. Wie bereits mehrfach festgehalten ist die Beurteilung in einem Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf Grund der vorliegenden Projektunterlagen vorzunehmen.

3.2. Schon die belangte Behörde fasste daher den Spruch ihrer Entscheidung so, dass „nach Maßgabe“ der „eingereichten Projektunterlagen“ keine UVP durchzuführen sei. Sie versah aktenzugehörige technische Beschreibungen und Pläne mit einer Bezugsklausel auf den bekämpften Bescheid.

3.3. Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz AVG hat der Spruch eines Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Im Lichte dieser Bestimmung (die gemäß § 17 VwGVG auch für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beachtlich ist) ist es zulässig, im Spruch der Entscheidung auf getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Inhalt der Entscheidung zu integrieren und solcherart zum Inhalt der Entscheidung zu machen, sofern der Entscheidungsspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen. Die erstgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhaltes der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch fehlt und andererseits mangels hinreichender Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender Bestimmbarkeitskriterien die eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes nicht möglich ist. Es muss also klar erkennbar sein, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches wird (zu alldem vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0465, Rn. 51, m.w.N.).

3.4. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die erstmitbeteiligten Partei – als Projektwerberin i.S.d. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 – den von ihr gestellten verfahrenseinleitenden Antrag auf Feststellung abgeändert, zu diesem Zweck geänderte Projektunterlagen vorgelegt und erklärt, dass diese an die Stelle bisheriger, antragsgegenständlicher Unterlagen treten sollen (dazu oben IV.2.6.).

3.5.1. In ihrer letzten Fassung – vorgelegt von der erstmitbeteiligten Partei als Beilagen mit Eingabe vom 12.05.2021 (OZ 26) – stellen sich die Projektunterlagen zum geplanten Vorhaben einerseits wie folgt dar:

• (i.) Dokument „vorhabensbeschreibung_technischer_bericht_210511 VIDIERT.pdf“ – Mai 2021 (dieses tritt an die Stelle von Beilage 1 zum verfahrenseinleitenden Antrag);

• (ii.) Dokument „02_lageplaene_zufahrtswege_bauflaechen VIDIERT.pdf“ – Mai 2021 (dieses tritt an die Stelle von Beilage 2 zum verfahrenseinleitenden Antrag);

• (iii.) Dokument: „ XXXX “;

3.5.2. Andererseits wurden bereits mit dem verfahrenseinleitenden Antrag als Beilagen (5, 6, 7 und 9) Gutachten bzw. Berichte zu den Themen „Naturschutz“ (nunmehr: „ XXXX “), „Forst“ (nunmehr: „ XXXX “, „Hydrogeologie und Wasser“ (nunmehr:“fb_hydrogeol_wasser_fin_korr VIDIERT.pdf“) und „Landschaft“ (nunmehr: „apg_reitdorf_uw_weissenbach_fb_landschaft_bericht_20200629final VIDIERT.pdf“) vorgelegt, auf welche die Vorhabensbeschreibung (oben IV.3.5.1.i.) verweist.

3.6. Auf Grundlage dieser Fassung der Projektunterlagen wurde das geplante Vorhaben beurteilt (s. dazu auch oben unter Abschnitt III.3.2.2. der beweiswürdigenden Erwägungen sowie unter Abschnitt IV.2.7.).

3.7. Die oben angeführten Projektunterlagen sind verbal wie planlich so ausgestaltet, um darauf im feststellenden Spruchs nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Bezug zu nehmen. Vom Dokument: „ XXXX “ – in diesem werden die an einzelnen Maststandorten zu setzenden Umweltschutzmaßnahmen angeführt – sollen jedoch nur einzelne, die Maßnahmen verortende und beschreibende Spalten in den Spruch integriert werden.

3.8. Die Beschwerdeabweisung erfolgt daher unter der Maßgabe einer entsprechenden Anpassung des Spruchs der verwaltungsbehördlichen Entscheidung.

3.9. Die zu integrierenden Unterlagen werden mit einer (elektronisch integrierten) Bezugsklausel (auf den abgeänderten Spruch i.d.F. der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) versehen und somit eine eine eindeutige Zuordnung erlaubende Verbindung geschaffen.

4. Zur Wahrung der prozessualen Rechte der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

4.1. Mit Eingabe vom 21.05.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Übermittlung gesondert bezeichneter Pläne, Grafiken und Fotos digital und in Farbe, weil diese Dokumente im bisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur per Post nur als Schwarz-Weiß-Ausdruck übermittelt worden waren (OZ 28).

4.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilte daraufhin der Beschwerdeführerin mit, dass eine solche Übermittlung per E-Mail nicht möglich sei. Es wies auf die Möglichkeit der Akteneinsicht bzw. der Einrichtung eines elektronischen Postfachs hin.

4.3. Mit Stellungnahme vom 02.06.2021 äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihr die Existenz elektronischer Postfächer grundsätzlich bekannt sei, dies (gemeint also die Einrichtung eines solchen) jedoch bei rund 800 Verfahren jährlich und einem Vielfachen an Behördenkorrespondenzen einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungs- und Personalaufwand erfordere, der aktuell nicht gedeckt sei. Unabhängig davon dürfe die Nichtverfügbarkeit eines solchen Zugangs aber solchen Parteien wie der Beschwerdeführerin auch nicht zum Nachteil gereichen. Die Übermittlung von Schwarz-Weiß-Ausdrucken sei im Falle von Plänen, Orthofotos und allen Dokumenten, deren maßgeblicher Informationsgehalt in der Farbe des Dokumentes enthalten ist, nicht ausreichend, um Parteienrechte im vollen Umfang geltend zu machen. Diesfalls handle es sich nämlich um eine nicht verwertbare Null-Information. Man habe zwar auf weitere Interventionen verzichtet, mahnt jedoch ein, das Bundesverwaltungsgericht möge dazu künftig praktikablere Lösungen anbieten. Im allgemeinen Verwaltungsgeschehen, das aktuell überwiegend im E-Mailverkehr abgewickelt wird und in welches die Beschwerdeführerin tagtäglich involviert ist, werden sensible bzw. umfangreiche Dokumente beispielsweise über gesicherte Download-Links datenschutzkonform übermittelt. Eine persönliche Akteneinsicht sei bereits in den in Salzburg angesiedelten Verfahren organisatorisch und zeitlich nicht machbar und beschränkte sich überdies auch nur auf die physische Einsicht vorhandener Akten (zu allem Stellungnahme 2 der Beschwerdeführerin).

4.4. Die wesentlichen prozessualen Rechte eines Umweltanwalts i.S.d. § 2 Abs. 4 UVP-G 2000, wie fallgegenständlich der Beschwerdeführerin, sind vor allem das Recht auf eine verwaltungsbehördliche oder verwaltungsgerichtliche Entscheidung, auf Akteneinsicht, auf (Erhebung einer) Beschwerde, auf Parteiengehör oder auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung (vgl. dazu etwa – übertragbar auf die geltende Rechtslage – VwGH 06.09.2011, 2010/05/0180).

4.5. Nach der dahingehend als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das sogenannte „Überraschungsverbot“ auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör i.S.d. § 45 Abs. 3 AVG zu beachten ist (vgl. zu allem aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 19.06.2019, Ra 2019/02/0098, Rn. 16, m.w.N.). Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren. Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern (VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065, m.w.N.).

4.6. Gehör ist auch zu – entscheidungsrelevanten – Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu gewähren (vgl. zum Berufungsverfahren etwa VwGH 18.01.2001, VwGH 2000/07/0090, VwSlg 15537 A/2001).

4.7. Gemäß § 54 DSG sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Datenkategorien, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Hinblick auf die Datensicherheit zu gewährleisten. Aus diesem Grund sah sich das Bundesverwaltungsgericht gehalten, von einer Kommunikation der von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegten Projektunterlagen per E-Mail – anders als bei der Übermittlung über den Elektronischen Rechtsverkehr, oder der physischen oder elektronischen Zustellung durch einen Zustelldienst – an die Parteien Abstand zu nehmen.

4.8. Allerdings wurden die Parteien – gemeinsam mit der Verständigung zur Anberaumung der (zweiten) Verhandlungstagsatzung am 06.07.2021 – ausdrücklich aufgefordert, Einsicht in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu nehmen (OZ 36). Damit wurde der Pflicht zu Gewährung von Parteiengehör auch Genüge getan (vgl. dazu VwGH 22.04.2015, 2012/10/0239).

4.9. Anzumerken ist, dass ab Zustellung der im Vorabsatz erwähnten Aufforderung zur Akteneinsicht ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden ist, um die Einsicht durchzuführen. Ebenso waren im Zeitpunkt des Zugangs der Verständigung sämtliche, den nunmehr getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zugrundeliegenden Beweisergebnisse – also einschließlich der geänderten Projektunterlagen – im Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts enthalten. Den Parteien, sohin auch der Beschwerdeführerin, stand die Möglichkeit offen, sich jedenfalls in der zweiten Verhandlungstagsatzung am 06.07.2021 zu äußern, d.h. etwa Rechts- oder Tatsachenvorbringen zu erstatten oder Beweisanträge zu stellen.

4.10. Die prozessualen Rechte der Parteien, insbesondere der Beschwerdeführerin, wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sohin gewahrt.

Zu Spruchpunkt B)

5. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. So liegt insbesondere zur Frage, ob es sich beim geplanten Vorhaben um einen „Bau“ i.S.d. Anhang I Nr. 20 UVP-RL handelt aus Sicht des erkennenden Gerichts übertragbare Rechtsprechung des EuGH zu Tatbeständen von Anhang I Nr. 7 vor (zur Heranziehbarkeit der Rechtsprechung des EuGH für die Beurteilung der Grundsätzlichkeit i.S.v. Art. 133 Abs. 4 B-VG vgl. etwa VwGH 10.12.2018, Ra 2017/02/0122, Rn. 9, m.w.N.). Ebenso liegt – wie oben unter IV.2.3. jeweils zitiert – Rechtsprechung des EuGH oder des Verwaltungsgerichtshofs auch zu gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen zur Qualifikation des geplanten Vorhabens als Neuvorhaben oder als „Änderung eines Vorhabens“ i.S.d. § 3a UVP-G 2000 wie auch zu den zu behandelnden Fragen ob der in einem Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorgesehenen Umfang und Tiefe der Ermittlungspflicht vor. Auch sonst lag für die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen Rechtsprechung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG vor oder waren Vorschriften anzuwenden, die bereits für sich genommen eindeutig klar waren und keine grundsätzliche Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof erfordern. Die fallbezogen relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Erlassung der Entscheidung

6. Zur entfallenen mündlichen Verkündung des Erkenntnisses:

6.1. Hat – wie gegenständlich – eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit. entfällt die Verkündung des Erkenntnisses, wenn 1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder 2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

6.2. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Gericht einen (weiten) Spielraum, zumal in der Z 2 des § 29 Abs. 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071, Rn. 11).

6.3. Fallbezogen wurden in der zweiten Verhandlungstagsatzung am 06.07.2021 von den Parteien noch umfangreiche Rechts- und Tatsachenvorbringen erstattet. Aufgrund der Komplexität der Beschwerdesache und insbesondere dem Bedarf, nach Schluss der Verhandlung und vor Entscheidungsfindung noch einmal die erwähnten Parteivorbringen mit den bereits bisher im Verfahren erstatteten – ebenfalls umfangreichen – Vorbringen und weiteren Aktenbestandteilen noch einmal abzuklären war eine sofortige Verkündung nicht möglich. Durch die Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 20 BVwGG seine Entscheidungen im Rechtsinformationssystem zu veröffentlichen, ist jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet. Darüber hinaus ist die Entscheidung auch für einen bestimmten Zeitraum im Internetauftritt des Gerichts zu veröffentlichen (§ 40 Abs. 7 UVP-G 2000).

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