VwGH 2010/05/0180

VwGH2010/05/01806.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache des Kärntner Naturschutzbeirates in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 27. November 2008, Zl. US 4A/2008/11-59, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: D GmbH), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
NatSchG Krnt 2002 §61;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z21;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
NatSchG Krnt 2002 §61;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z21;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie zur Zl. 2010/05/0180 in die Zuständigkeit des Senates 05 fällt (Feststellung, ob das Vorhaben unter Anhang 1 Z. 21 UVP-G 2000 fällt), zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 25. September 2007 begehrte die mitbeteiligte Partei gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) die Feststellung, ob für das Vorhaben "S" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt gegen den (erstinstanzlichen) Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 2007, mit dem festgestellt wurde, dass für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei, gemäß § 3 Abs. 2, 4 und 7 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z. 20 lit. b und Z. 21 lit. b zum UVP-G 2000 sowie den §§ 6 Abs. 4 und 67d bis 67g AVG mit einer näher bezeichneten Maßgabe als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen

Verfahren nicht beteiligt.

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Der Kärntner Naturschutzbeirat sieht sich in seinem "Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens gem. § 37 ff AVG" sowie im "Recht auf Wahrnehmung seines Schutzrechtes hinsichtlich des Naturschutzgesetzes sowie des UVP-G 2000 und gemeinschaftsrechtlicher Materien" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit Beschluss vom 22. Juni 2011, Zl. 2009/04/0029, betreffend die Feststellung, ob das auch hier beschwerdegegenständliche Vorhaben unter Anhang 1 Z. 20 UVP-G 2000 fällt, mit der Frage der Parteistellung des Kärntner Naturschutzbeirates im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auseinandergesetzt.

Dabei hat er ausgesprochen, dass dem Kärntner Naturschutzbeirat - dem mangels Antragstellung gemäß § 3 Abs. 7 erster Satz UVP-G 2000 nicht bereits auf Grund einer derartigen Antragstellung eine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zukommt - durch § 3 Abs. 7 vierter Satz UVP-G 2000 als Umweltanwalt ausdrücklich Parteistellung (als Formalpartei) im Feststellungsverfahren eingeräumt wird, weshalb die Behauptung einer Verletzung der sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheid, Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung), die subjektiv-öffentliche Rechte der Organpartei darstellen, eine Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG begründen könnte.

Eine derartige Verletzung in prozessualen Parteirechten wird aber mit der vorliegenden Beschwerde auch betreffend der Feststellung, ob das gegenständliche Vorhaben unter Anhang 1 Z. 21 UVP-G 2000 fällt, nicht geltend gemacht. Unter Heranziehung des § 43 Abs. 2 2. Satz iVm Abs. 9 VwGG ist im Übrigen auf die weiteren Ausführungen in dem genannten hg. Beschluss vom 22. Juni 2011 zu verweisen.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 6. September 2011

Stichworte