PartG §1
PartG §11 Abs1
PartG §11 Abs8
PartG §12
PartG §2 Z1
PartG §2 Z3
PartG §2 Z5
PartG §5
PartG §6
VStG 1950 §17
VStG 1950 §45 Abs1 Z2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs4
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W271.2230242.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Harald PERL und Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer über die gemeinsame Beschwerde der 1. XXXX , und 2. der XXXX , beide vertreten durch die XXXX , gegen das Straferkenntnis des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates vom XXXX , GZ. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und am XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Parteiengesetz 2012, zu Recht erkannt:
A)
Das angefochtene Straferkenntnis wird samt Verfallsausspruch behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Im Wahlkampf zur Nationalratswahl XXXX wurde in verschiedenen Medien darüber berichtet, dass der Verein „ XXXX “ (im Folgenden kurz: „ XXXX “) angeblich unzulässige Spenden in einem EUR 7.500,00 übersteigenden Betrag an die Erstbeschwerdeführerin geleistet habe. Der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (UPTS; im Folgenden: „belangte Behörde“) leitete daraufhin ein Verwaltungsstrafverfahren ein und ersuchte mit Schreiben vom XXXX die Erstbeschwerdeführerin, den Sachverhalt (insbesondere die tatsächliche Situation, wer welche „Leistungen“ für wen „übernehme“, organisiere oder bezahle) konkret aus ihrer Sicht darzulegen sowie unter dem Blickwinkel der Bestimmungen des § 12 Abs. 2 und Abs. 3a PartG Stellung zu nehmen. Weiters wurde die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert, die strafrechtlich verantwortliche/n, zur Vertretung nach außen berufene/n Person/en (§ 9 Abs. 1 VStG) oder den/die allenfalls bestellte/n verantwortliche/n Beauftragte/n (§ 9 Abs. 2 VStG) mit dessen/deren Postanschrift offen zu legen.
2. Mit Stellungnahme vom XXXX äußerte sich die Erstbeschwerdeführerin zur behördlichen Aufforderung. Sie brachte im Wesentlichen vor, die XXXX hätten eigenständige Wahlkampfaktivitäten durchgeführt; eine Abstimmung mit der Erstbeschwerdeführerin habe nicht stattgefunden. Bei den inkriminierten Wahlkampfaktivitäten der XXXX handle es sich nicht um Spenden, sondern um deren Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK. Vermögensverschiebungen in einer Parteistruktur („Parteifamilie“) seien grundsätzlich nicht als Spenden zu bewerten. Eine solche Einordnung würde die möglichen Aktivitäten von und Zuwendungen an iSd PartG nahestehende Organisationen unmöglich machen.
Abschließend nannte die Erstbeschwerdeführerin als die zur Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des PartG verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 VStG XXXX (im Folgenden: „Zweitbeschwerdeführerin“).
3. Die belangte Behörde forderte daraufhin am XXXX die Zweitbeschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte zur Rechtfertigung hinsichtlich des vermuteten Verstoßes gegen § 6 Abs. 5 iVm § 12 Abs. 2 Z 2 PartG auf.
4. Die Zweitbeschwerdeführerin nahm die Möglichkeit zur mündlichen Rechtfertigung nicht wahr, erstattete aber am XXXX eine schriftliche Äußerung zur behördlichen Aufforderung. Sie beschrieb das parteiinterne Kontrollsystem zur Entgegennahme von Spenden und zur Vermeidung der Übertretung von Spendenverboten. Mitteilungen über Spenden seien gegenständlich nicht erstattet worden, womit deren allfällige Zulässigkeit nicht hätte überprüft werden können. Eine faktische Möglichkeit, Wahlkampfflugblätter oder Veranstaltungen, insbesondere, wenn diese nicht unmittelbar von der Erstbeschwerdeführerin durchgeführt werden würden, zu prüfen oder zu überwachen, bestehe nicht, weil Einzelaktivitäten eines bundesweiten Wahlkampfes nicht überschaubar seien. Sie habe jedenfalls keinerlei Kenntnis über die Materialien und Publikationen der XXXX gehabt. Auch die Veranstaltung vom XXXX sei erst durch die mediale Berichterstattung bekannt geworden.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin vertrat – mit im Wesentlichen gleichlautender Argumentation wie die Erstbeschwerdeführerin – die Ansicht, die Aktivitäten der XXXX seien nicht als Sachspenden iSd § 2 Abs. 5 PartG zu werten. Es sei zudem keine „Annahme“ oder „Entgegennahme“ der inkriminierten Leistungen erfolgt.
Abschließend legte die Zweitbeschwerdeführerin ihre Einkommens- und Vermögenssituation dar: Diese verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR XXXX und sei für XXXX sorgepflichtig. Für den Ankauf eines XXXX sei XXXX ein Kredit aufgenommen worden, der derzeit mit EUR XXXX aushafte.
5. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die belangte Behörde die XXXX um Auskunft, welche Ausgaben (und in welcher Höhe) diese für die dort näher bezeichneten „Leistungen“ zu bestreiten gehabt hätten.
Am selben Tag wurde auch der Erstbeschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zur Frage des „Verfalls“ und damit zu ihrer Haftung (nach § 12 Abs. 2 letzter Satz PartG iVm § 9 Abs. 7 und § 17 VStG) sowie zum kolportierten Wert der im vorliegenden Verfahren unter dem Blickwinkel des § 6 Abs. 1a und 5 PartG sowie § 12 Abs. 2 PartG zu prüfenden [und gleich wie in der Erledigung an den Verein umschriebenen] Ausgaben der XXXX in der Höhe von angeblich rund EUR XXXX Stellung zu nehmen.
6. Ein Antwortschreiben der XXXX vom XXXX , das den Beschwerdeführerinnen am XXXX bzw. XXXX zur Kenntnis gebracht wurde, führte zu der von der belangten Behörde gestellten Frage aus, dass für die Veranstaltung am XXXX insgesamt EUR XXXX und für Plakate, Flyer und Postkarten EUR XXXX ausgegeben worden seien. Die Information betitelt mit „ XXXX “ sei nur online abrufbar und von einer näher bezeichneten Person in Eigenregie erstellt worden, wofür keine Kosten angelaufen seien. Für Facebook-Titelbilder sei ein Betrag von EUR XXXX ausgegeben worden. Zudem verwiesen die XXXX auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, das im Fall der Einordnung dieser Aktivitäten als (verbotene) Spenden beschnitten würde.
7. Die Erstbeschwerdeführerin gab am XXXX eine Stellungnahme zu den von der belangten Behörde gestellten Fragen ab. Sie vertrat – unter Verweis auf § 17 VStG und das Fehlen einer davon abweichenden Bestimmung – die Ansicht, der Ausspruch eines Verfalls setze eine „Entgegennahme“ (Eigentum oder Überlassung) einer Spende voraus. Die Erstbeschwerdeführerin verwies auf Judikatur der belangten Behörde, wonach im Falle von (angeblichen) Sachspenden die Verwaltungsstraftatbestände der § 12 Abs. 2 Z 2 und 3 PartG überhaupt unangewendet bleiben müssten.
§ 12 Abs. 2 PartG sehe keinen „Wertersatzverfall“ vor und richte sich letztlich die Verwaltungsstrafnorm des § 12 Abs. 2 PartG an natürliche Personen, die eine Sach- oder Geldleistungen entgegengenommen hätten, die dem „Verfall“ unterliegen könnten. Eine Haftung der Erstbeschwerdeführerin bestehe nur subsidiär und setze einen zu Lasten der verantwortlichen Beauftragten bestehenden Verfallsanspruch in Form eines Geldanspruches voraus.
Zum Wert der Ausgaben der XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin bekannt, dass diese mangels Kenntnis der benannten Ausgaben des Vereines keine Auskunft geben könne.
8. Die belangte Behörde erließ am XXXX das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, in dem sie Folgendes aussprach:
„I.
1. XXXX hat es als für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlichen Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 durch die ‚ XXXX ‘ bestellte verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, in der Schuldform des Vorsatzes zu verantworten, dass die ‚ XXXX ‘ vom Verein ‚ XXXX ‘ Leistungen angenommen hat und zwar in der Form, dass die1. mit der Ausrichtung der Veranstaltung am XXXX unter Teilnahme von XXXX und2. durch die veranlasste oder besorgte Gestaltung, Herstellung und in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX selbst oder durch Dritte veranlasste Verteilung oder Veröffentlichung (Veranlassung der Anbringung) vona) Plakaten und Flyern mit Werbung für die ‚ XXXX XXXX ‘ und XXXX undb) Postkarten zum Thema ‚ XXXX ‘, ‚ XXXX ‘ und ‚ XXXX ‘ mit Werbung für die ‚ XXXX ‘ undc) Informationen betitelt mit ‚ XXXX ‘ für die Wahl zum Nationalrat undd) Facebook-Titelbildern zum Thema ‚ XXXX ‘
höher als 7.500 EUR zu bewertende Spenden angenommen hat.
2. Dadurch wurde gegen § 6 Abs. 5 erster Satz PartG 2012 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2019 iVm § 12 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall leg. cit. verstoßen.
II.
1. Als Strafe wird gemäß § 12 Abs. 2 PartG 2012 idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 55/2019 iVm § 16 und § 19 VStG über die verantwortliche Beauftragte XXXX eine Geldstrafe in Höhe von EUR XXXX verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe XXXX ).
2. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG werden die Kosten des Strafverfahrens I. Instanz mit EUR XXXX (10 % der verhängten Geldstrafe in Höhe von EUR XXXX ) bestimmt.
3. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für die Über die verantwortliche Beauftragte XXXX verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
III.
Gegenüber der ‚ XXXX ‘ wird gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz i.V.m. § 6 Abs. 5 erster Satz PartG 2012 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2019 auf den Verfall der den erlaubten Betrag von 7.500 EUR übersteigenden Summe, d.h. von EUR XXXX erkannt, der sich aus der Addition der Kosten für die Veranstaltung am XXXX in der Höhe von EUR XXXX , der Kosten für Plakate, Flyer und Postkarten in der Höhe von EUR XXXX und der Kosten für Facebook-Titelbilder mit EUR XXXX abzüglich des Betrags von 7.500 EUR (§ 6 Abs. 5 erster Satz PartG) ergibt.
Die unter II. angeführte Geldstrafe sowie der unter III. angeführte Verfallsbetrag sind binnen eines Monats ab Zustellung dieses Straferkenntnisses bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundeskanzleramtes XXXX zu entrichten.“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:
Der Begriff der Spende iSd § 2 Z 5 PartG würde nicht nur Geld-, sondern auch Sachleistungen sowie lebende Subventionen umfassen.
Das sanktionsauslösende Verhalten liege in der Annahme einer der die zulässige Höhe überschreitenden Spende: Die „Annahme“ einer Spende sei jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine geldwerte Leistung erbracht werde, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Partei liege, diese von der Leistung Kenntnis habe und sie entgegennehmen wolle oder zumindest dulde. Unzweifelhaft seien die Spenden gegenständlich angenommen worden; nicht von Belang sei, ob eine Annahme zeitgleich mit oder nach einer Spende erfolge. Eine Sanktion könne durch die unverzügliche Weiterleitung an den Rechnungshof vermieden werden; eine solche Weiterleitung habe unbestritten nicht stattgefunden.
Bei den inkriminierten Wahlkampfaktivitäten würden Spenden an die Erstbeschwerdeführerin vorliegen, weil diese von einer rechtlich unabhängigen Einrichtung, und zwar den XXXX , geleistet würden. Eine nahestehende Organisation iSd § 2 Z 3 PartG sei definitionsgemäß kein Bestandteil der politischen Partei nach § 2 Z 1 PartG. Die Spenden eines Vereines seien unter § 6 Abs. 3 Z 3 PartG zu subsumieren. Das Verbot von „Großspenden“ betreffe nach dem (neuen) § 6 Abs. 5 PartG alle Spender; eine Ausnahme für nahestehende Organisationen sei gerade nicht vorgesehen (und würde dem Transparenzgedanken zuwiderlaufen).
Die Zweitbeschwerdeführerin habe aufgrund der Medienberichte von den Aktivitäten der XXXX Kenntnis erlangt – es sei daher zumindest von einem „informierten Dulden“ der Entgegennahme der freiwilligen (und ohne Gegenleistung erfolgten) Zuwendung durch die Erstbeschwerdeführerin auszugehen. Es liege ein Verschulden in Form eines bedingten Vorsatzes vor; die Zweitbeschwerdeführerin habe es im Hinblick auf die einschlägigen Medienberichte zumindest für möglich gehalten, dass die Aktivitäten der XXXX als Sachspenden anzusehen seien. Die vorgeworfenen Einzelhandlungen seien als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren und eine einheitliche Strafe für diese Handlungen zu verhängen.
Den Verfallsauspruch begründete die belangte Behörde damit, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 55/2019 ein unmittelbar an die einzelnen Straftatbestände des § 12 Abs. 2 PartG anknüpfender „Verfall“ im § 12 Abs. 2 letzter Satz PartG eingeführt worden sei, um die Überschreitung der für Spenden vorgesehenen Betragsgrenzen effektiv hintanzuhalten. Es solle damit jener Vorteil, der zuvor durch eine nach den Z 1 bis 4 des § 12 Abs. 2 PartG pönalisierte Handlung erlangt worden sei, entzogen werden. Dieser Vorteil, diese den „erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende“, sei der politischen Partei als Empfänger der Spende nach § 2 Z 5 lit. a PartG zugeflossen, an die sich der „Verfall“ zu richten habe. Durch die Anknüpfung des „Verfalls“ an die einzelnen Straftatbestände des § 12 Abs. 2 PartG treffe es sohin nicht zu, dass der „Verfall“ nach § 12 Abs. 2 letzter Satz PartG nur auf „Barspenden“ anzuwenden sei; ansonsten hätte der Gesetzgeber dies auch im Wortlaut klar zum Ausdruck gebracht.
Bei der Bemessung des Strafausspruches berücksichtigte die belangte Behörde das Ausmaß des Verschuldens (dolus eventualis), das teilweise Fehlen von Rechtsprechung, die relative Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten.
9. Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführerinnen am XXXX eine gemeinsame Beschwerde. Sie beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie in der Sache selbst zu erkennen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich aufzuheben; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerinnen rügten neben einer unrichtigen Beweiswürdigung und unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen die unrichtige rechtliche Beurteilung und Verfahrensmängel. Sie wiederholten im Wesentlichen ihre bereits aus den vorhergehenden Stellungnahmen bekannte Argumentation.
Es würden keine Spenden vorliegen (sondern nur Vermögensverschiebungen innerhalb der Parteifamilie bzw. nur eine ideelle Unterstützung) und liege eine „Annahme“ von Spenden ebenso wenig wie „informiertes Dulden“ vor. Kenntnis von den Wahlkampfaktivitäten sei, betreffend die Veranstaltung, erst im Nachhinein erlangt worden und habe betreffend die anderen Aktivitäten gar nicht vorgelegen. Die – nicht ausreichenden – Feststellungen würden keine Einordnung der gegenständlichen Wahlkampfaktivitäten als „Spenden“ tragen; zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die gesamten Ausgaben der XXXX für diese Aktivitäten als Spende zu qualifizieren seien. Zum Vorsatz der Zweitbeschwerdeführerin seien – allenfalls – dislozierte Feststellungen getroffen worden. Feststellungen dazu, ob sich die verfallsbedrohten Spenden im Eigentum der Beschwerdeführerinnen befinden würden, seien nicht getroffen worden.
Zum „Verfall“ monierten die Beschwerdeführerinnen, dass die als mögliche Spenden identifizierten Folder, Inserate, Facebook-Titelbilder, niemals im Eigentum der Beschwerdeführerinnen gewesen seien. Dies sei Voraussetzung für einen Verfallsausspruch nach § 17 VStG; das PartG sehe keine Sondernorm vor. § 12 Abs. 2 Z 2 PartG setze den Erhalt einer Geldsumme voraus – im Falle von Sachspenden hätten die Verwaltungsstraftatbestände des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3 PartG – entsprechend der bisherigen Judikatur der belangten Behörde – unangewendet zu bleiben. Die nunmehr geänderte Rechtsansicht verstoße gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot und mangels ausdrücklicher Anordnung eines „Wertersatzverfalls“ gegen das strafrechtliche Analogieverbot.
10. Die gemeinsame Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , vorgelegt.
11. Am XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerinnen und die XXXX zur Stellungnahme betreffend mehrere Fragen der Wahlkampforganisation und wechselseitigen Ansprechpartner auf. Die Beschwerdeführerinnen antworteten mit Schreiben vom XXXX , die XXXX mit Schreiben vom XXXX . Eine weitere Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX betreffend die Aufgliederung von Rechnungspositionen beantworteten die XXXX am XXXX .
12. Am XXXX und am XXXX fanden – insbesondere zur Ermittlung des in vielen Punkten stark ergänzungsbedürftigen Sachverhaltes – öffentliche mündliche Verhandlungen statt. Darin wurden mehrere Zeugen einvernommen, den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit zur umfassenden Stellungnahme eingeräumt und ein Rechtsgespräch geführt. Die belangte Behörde war in den Verhandlungen nicht vertreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Erstbeschwerdeführerin
Die Erstbeschwerdeführerin ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abstellt. Diese nimmt regelmäßig an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament teil; ihre Satzung ist beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt. Zuletzt nahm die Erstbeschwerdeführerin an der Nationalratswahl XXXX teil.
1.2. Zweitbeschwerdeführerin
1.2.1. Die Beschuldigte und Zweitbeschwerdeführerin war und ist „ XXXX zuständig. Sie verfügt über eine Mitarbeiterin, die sich um die Buchhaltung kümmert. Sie hat ihren Hauptwohnsitz im Inland. Sie bezieht ein Gehalt von EUR XXXX pro Monat netto. Gemeinsam mit ihrem Ehemann hat sie einen Kredit für ein Eigenheim aufgenommen. Sie hat Sorgepflichten für XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin ist unbescholten.
1.2.2. Die Erstbeschwerdeführerin gab bekannt, für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des PartG eine verantwortliche Beauftragte, die Zweitbeschwerdeführerin, bestellt zu haben und legte dazu zwei Dokumente vor:
1) Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX an den damaligen Abgeordneten zum Nationalrat und damaligen Bundesgeschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin, XXXX :
„Lieber XXXX !
Ich darf auf diesem Wege mitteilen, dass ich die Bestellung meiner Person als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes zur Einhaltung der Vorschriften des Parteiengesetzes gerne übernehme.
XXXX
XXXX “
2) Mitteilung der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX an die belangte Behörde:
„In umseits rubrizierter Rechtssache teilt die XXXX – mit, dass
XXXX ,
XXXX ,
XXXX […],
zur verantwortlichen Beauftragten der XXXX im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG zur Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Verwaltungsbestimmungen des Parteiengesetzes 2012 mit Wirkung ab XXXX bestellt wurde.“
Weitere Dokumente außer den beiden zitierten, liegen über die Bestellung und deren Umfang und Inhalt nicht vor. Die Anfrage, ob die Zweitbeschwerdeführerin verantwortliche Beauftragte sein wolle, wurde von der Erstbeschwerdeführerin mündlich an diese herangetragen.
Ihr Gehalt änderte sich durch die Bestellung nicht. Auch ihre Befugnisse änderten sich nicht. Eine Anordnungsbefugnis für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Bestimmungen des PartG wurde ihr nicht übertragen und lag nicht vor. Die Zweitbeschwerdeführerin sieht ihre Tätigkeit mehr als Hinweispflicht, denn als Anordnungsbefugnis; dies insbesondere hierarchisch „nach oben“. Sie kann keine Konsequenzen im Fall von Verstößen der Mitarbeiter gegen das PartG setzen. Sie kann lediglich Diskussionen und Gespräche anregen. Die Zweitbeschwerdeführerin unterliegt den Weisungen des Bundesgeschäftsführers.
Die Zweitbeschwerdeführerin hätte – auch im Fall von Bedenken wegen eines Konflikts mit dem PartG – im Wahlkampf nicht die Möglichkeit gehabt, etwa die Teilnahme der XXXX der Erstbeschwerdeführerin an der inkriminierten Veranstaltung der XXXX oder die inkriminierte Verteilung von Flyern mit dem Logo der Erstbeschwerdeführerin und dem Konterfrei von XXXX , einem damals wie heute Abgeordneten zum Nationalrat der Erstbeschwerdeführerin, zu verhindern.
1.2.3. Während des Nationalratswahlkampfes XXXX hatte die Zweitbeschwerdeführerin die Aufgabe, die Einhaltung der Wahlkampfkostenobergrenze zu überwachen und im Fall von Verstößen, auf diese hinzuweisen und exemplarisch das richtige Verhalten zu erklären. Sie war in die Budgetplanung involviert, legte die Einnahmen und Ausgaben der Bundespartei sowie der Gliederungen der Partei dazu fest. Das Budget wurde von der Bundesgeschäftsführung angenommen und von dieser zur Grundlage des Wahlkampfs gemacht. Die Zweitbeschwerdeführerin war auch in die Aufstellung der Wahlkampffinanzierung involviert. Sie sorgte dafür, dass „die richtigen Leute miteinander sprechen“, weil sie selbst nicht zeichnungsberechtigt ist und z.B. auch keinen Kredit aufnehmen kann.
1.2.4. Die Zweitbeschwerdeführerin informierte die Parteistruktur nicht über ihre Position als verantwortliche Beauftragte. Diese Position war auch nicht allen Funktionären der Erstbeschwerdeführerin und der XXXX bekannt. Die Person der Zweitbeschwerdeführerin und ihre Position in der Erstbeschwerdeführerin wurden im vorgelegten „Leitfaden XXXX “ nicht erwähnt.
1.2.5. Interner Ansprechpartner für die Zweitbeschwerdeführerin war während des Wahlkampfes der damalige Wahlkampfmanager und heutige Bundesgeschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin, XXXX . Dieser war der Zweitbeschwerdeführerin nicht zur Rechenschaft betreffend die Wahlkampfplanung verpflichtet. Auch der Bundesgeschäftsführer der XXXX , XXXX , der innerhalb der XXXX für die Organisation des Nationalratswahlkampfs XXXX zuständig war, und der im betreffenden Wahlkampf gereihte XXXX der Erstbeschwerdeführerin, gleichzeitig Abgeordneter zum Nationalrat der Erstbeschwerdeführerin und Vorsitzender (Obmann) der XXXX , XXXX , waren der Zweitbeschwerdeführerin nicht zur Rechenschaft betreffend die Wahlkampfführung verpflichtet. Letzterer unterlag lediglich der – nachträglichen – Pflicht, eine Meldung als Wahlwerber abzugeben, worin er die für sich vereinnahmten Spenden melden musste.
Die Gesamtverantwortung im Finanzbereich liegt und lag insbesondere für den Nationalratswahlkampf XXXX beim Bundesgeschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin. Ihm gegenüber hätte z.B. der Wahlkampfleiter der Erstbeschwerdeführerin Bericht über mögliche Berührungspunkte zum PartG erstattet, nicht aber gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin.
1.3. Kontrollsystem
Bereits anlässlich des In-Kraft-Tretens des PartG im Jahr 2012 hat die Erstbeschwerdeführerin eine parteiinterne Struktur zur Dokumentation der Entgegennahme von Spenden und der Vermeidung der Übertretung von Spendenverboten eingerichtet. Auch vor der Novelle des PartG 2019 waren Spenden ab einer gewissen Höhe unverzüglich meldepflichtig und die Annahme von Spenden von bestimmten Einrichtungen gänzlich verboten bzw. hätten dennoch angenommene Spenden an den Rechnungshof weitergeleitet werden müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin richtete in der Erstbeschwerdeführerin ein „Internes Kontrollsystem (IKS)“ ein, das den Eingang höherer Beträge registriert und entsprechende Meldungen an die Zweitbeschwerdeführerin durchführt. Dessen Einrichtung wurde mit den nach den Bestimmungen des PartG bestellten Wirtschaftsprüfern besprochen, abgeklärt und bestätigt. Eine Anfrage bei der belangten Behörde zu Fragen betreffend das PartG gab es seitens der Zweitbeschwerdeführerin nicht.
Die Zweitbeschwerdeführerin schickt einen regelmäßig aktualisierten Leitfaden für die Abwicklung des aktuellen XXXX nach dem PartG aus. Darin werden die jeweiligen Neuerungen eingearbeitet und verteilt. Enthalten sind Hinweise auf jene Regeln, auf die – auch im Zusammenhang mit dem PartG – zu achten ist. In jedem Bundesland gibt es einen XXXX , der Kontaktperson für die Zweitbeschwerdeführerin ist. Diese und auch andere wesentlichen FunktionärInnen der Erstbeschwerdeführerin erhalten den Leitfaden mit der Bitte um Verteilung.
Anlässlich der im Juli 2019 in Kraft getretenen Novelle des PartG versuchte die Zweitbeschwerdeführerin noch im XXXX die verantwortlichen handelnden Personen ausdrücklich mittels einer gesonderten Aussendung zu informieren; diese Aussendung wurde dem Bundesverwaltungsgericht trotz Möglichkeit nicht vorgelegt. Im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung (Geschäftsführerkonferenz am XXXX ) für die Bundesgeschäftsführung und die Landes- und Bezirksgeschäftsführer bemühte sich die Zweitbeschwerdeführerin um Information der vertretungsbefugten Personen der rechtlich selbstständigen Gliederungen der Partei sowie nahestehender Organisationen betreffend die neuen gesetzlichen Beschränkungen des PartG. Die Informationsaktivitäten erfolgten nicht „flächendeckend“; die Informationsversuche kamen nicht bei allen Zielpersonen an. Die als Zeugen einvernommenen Funktionäre der XXXX hatten keine Wahrnehmung über ein wahlkampfbezogenes Briefing seitens der Erst- oder Zweitbeschwerdeführerin iZm dem PartG.
Über die Jahre wurde ein XXXX -Tool entwickelt. Es handelt sich dabei um ein Online-Tool, in das alle Organisationseinheiten Eintragungen über vereinnahmte Spenden machen müssen. Für Wahlwerber und Mandatsträger gibt es noch kein Online-Tool, sondern werden Eingaben weiterhin physisch abgewickelt. XXXX wurde ein „Online-KassaBank-Buch“ entwickelt, in das alle verpflichtet sind, ihre Buchungen und insbesondere Spenden einzutragen. Dies dient unterjährig dazu, die Höhe der vereinnahmten Spenden zu kontrollieren. Das Meldesystem betrifft den Inhalt von Spenden, Inseraten, Sponsoring und Beteiligungsunternehmen, wobei nahestehende Organisationen nicht inbegriffen sind. Spenden, die einer Sofortmeldung bedürfen, „springen“ in diesem Tool „hervor“. Geschieht das, erfolgt eine Nachfrage durch die Zweitbeschwerdeführerin. Anders entzieht sich das, was in Teilorganisationen passiert, der Kenntnis der Zweitbeschwerdeführerin. Es ist ihr nicht möglich, so viele Mitarbeiter zu kontrollieren. Erfolgt keine Eingabe bzw. Meldung an die Zweitbeschwerdeführerin, hat diese nach der aktuellen Ausgestaltung des Kontrollsystems nicht die Möglichkeit, die Zulässigkeit solch einer „Zuwendung“ zu prüfen oder allfällige Meldungen an den Rechnungshof zu erstatten. Zur Einhaltung des Kontrollsystems erfolgen Nachfragen durch und an die Zweitbeschwerdeführerin.
Der von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegte „Leitfaden XXXX “ stammt aus XXXX . Keine Berücksichtigung finden darin die mit der PartG-Nov im Juli 2019, BGBl. I 55/2019, eingeführten Neuerungen, wie beispielsweise die Betragsgrenze von EUR 7.500 pro Spender pro Kalenderjahr.
Die Beschwerdeführerinnen vertreten die grundsätzliche Rechtsansicht, dass Zuwendungen nahestehender Organisationen keine (Sach-)Spenden sein können; diese werden auch nicht im eingerichteten Online-Tool berücksichtigt.
1.4. Verein „ XXXX “
1.4.1. Verfahrensgegenstand sind Wahlkampfaktivitäten des Vereines „ XXXX “, ZVR XXXX , kurz: „ XXXX “. Vorsitzender des Vereines ist XXXX ; Bundesgeschäftsführer ist XXXX .
1.4.2. Laut seinen Statuten verfolgen die XXXX folgende Ziele:
„§ 3 Vereinszweck, Wirkungsbereich
1) ‚„ XXXX “‘ sorgt für die Parteitätigkeit der XXXX im Rahmen der XXXX . Er ist nicht auf Gewinn gerichtet.
2) Der Verein setzt sich in der XXXX sowie in der Öffentlichkeit auf der Grundlage des Programms der XXXX für die Anliegen und Interessen der XXXX und diesen nahestehenden Gruppen (insbesondere XXXX ) ein.
3) Der Verein trägt die Verantwortung für politische Aktionen, die Organisation und Unterstützung von Wahlkämpfen und Wahlbewegungen, die allgemeine Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Bildungstätigkeit, entsprechend dem Programm der XXXX .
§ 4 Tätigkeitsbereich und Aufgaben von ‚ XXXX ‘
Zur Erreichung des Vereinszweckes obliegt dem Verein die Durchführung von politischen Aktionen, die Organisation und Unterstützung von Wahlkämpfen und Wahlbewegungen, Durchführung von Bildungsaktivitäten, sowie die allgemeine Werbe- und Informationstätigkeit, entsprechend den Programmen und Beschlüssen der XXXX sowie den Statuten des Vereines. Darüber hinaus sind folgende Aufgaben zu erfüllen:
§ 4.1 Weitere Aufgaben
a) Erarbeiten und Aktualisieren der politischen Grundsätze und Positionen der ‚ XXXX ‘.
b) Wahl bzw. Entsendung von VertreterInnen (Delegierten) in die Organe/Gremien der XXXX nach den Parteistatuten.
c) Verwaltung und Verwendung der Mittel des Vereines bzw. ihm gehörenden Einrichtungen.
d) Unterstützung der Tätigkeit der XXXX in der XXXX .
e) Die Organisation und Unterstützung von Wahlbewegungen sowie Wahlkämpfen zu allgemeinen Vertretungskörpern, insb. Landtag, Nationalrat, Europ. Parlament.
f) Die Erstellung bzw. Bestätigung von KandidatInnenlisten und von Wahlvorschlägen für die oben genannten Wahlen.
g) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, Versammlungen und Konferenzen.
h) Verbreitung von Information, Publikationen und Werbung durch Print,- elektronische,- und sonstige Medien.
i) Mitwirkung an der Meinungsbildung.
j) Politische Schulung von FunktionärInnen.
k) Beratung und Beschlussfassung über Anträge für Versammlungen und Konferenzen der XXXX .
l) Erstellung von KandidatInnenlisten, die Mitarbeit in Wahlbewegungen, in Wahlkämpfen und bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern, insb. Landtag, Nationalrat, Europ. Parlament.
m) Pflege der Kontakte innerhalb des Vereines und mit den Organen der XXXX . Mitarbeit in allen der XXXX angehörenden oder nahestehenden Gremien und Förderung der Mitgliedschaft in XXXX Organisationen.
n) Pflege der Kontakte mit Institutionen oder Gruppierungen, die dieselben oder ähnliche Ziele wie ‚ XXXX ‘ verfolgen und deren Intentionen nicht den Zielen der XXXX widersprechen.“
1.4.3. Das seit XXXX geltende Organisationsstatut der Erstbeschwerdeführerin sieht Folgendes zur XXXX vor (abrufbar unter XXXX ):
„§ 72 XXXX
(1) Für die Parteitätigkeit im Rahmen der XXXX sorgen die ‚ XXXX ‘ (kurz XXXX ).
(2) ‚ XXXX ‘ setzt sich in der XXXX sowie in der Öffentlichkeit auf
der Grundlage des Programms der XXXX für die Anliegen und Interessen der XXXX und diesen nahestehenden Gruppen (insbesondere XXXX ) ein.
(3) ‚ XXXX ‘ trägt die Verantwortung für politische Aktionen, die Organisation und Unterstützung von Wahlkämpfen und Wahlbewegungen, die allgemeine Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Bildungstätigkeit, entsprechend dem Programm der XXXX .“
Gemäß dem Organisationsstatut der Erstbeschwerdeführerin können die XXXX insbesondere wie folgt Einfluss auf Prozesse in der Bundespartei nehmen:
50 Delegierte der XXXX sind zur Teilnahme am Bundesparteitag berechtigt (§ 48 Abs. 4 des Organisationsstatutes). Die XXXX entsenden ein Mitglied in die Wahlkommission (§ 55 Abs. 1 und 3 leg. cit.). Jedenfalls ein Vertreter der XXXX ist für die Wahlvorschlagsliste vorzuschlagen (§ 56 Abs. 3 leg. cit.). An Sitzungen des erweiterten Bundesvorstands nehmen u.a. teil die Vorsitzenden aller nahestehenden Organisationen, wobei die XXXX berechtigt sind, insgesamt drei zusätzliche Personen zu benennen (§ 62 Abs. 6 lit. d) leg. cit.). Jeweils 25 Delegierte haben als Vertreterinnen der XXXX das Recht, an Tagungen des Bundesparteirates und an der Bundesfrauenkonferenz teilzunehmen (§ 66 Abs. 2 letzter Satz und § 70 Abs. 2 lit. e) leg. cit.).
Umgekehrt kann die Erstbeschwerdeführerin lediglich Einsicht in Bücher und Schriften der XXXX Einsicht nehmen und diese prüfen (§ 64 Abs. 3 iVm § 82 leg. Cit.).
1.5. Inkriminierte Wahlkampfaktivitäten
1.5.1. Veranstaltung am XXXX
Die XXXX haben im Rahmen des Wahlkampfes zur Nationalratswahl XXXX am XXXX eine Veranstaltung unter der Teilnahme der XXXX der Erstbeschwerdeführerin, XXXX abgehalten.
Quelle: XXXX
Die an einem Vormittag abgehaltene Veranstaltung wurde von mehreren tausend Personen besucht und richtete sich an das Zielpublikum der XXXX , konkret an XXXX . Es gab eine Band und Reden einiger Funktionäre sowohl der Erstbeschwerdeführerin als auch von XXXX . Reden hielten XXXX , XXXX (Vizepräsidentin des XXXX und Frauenvorsitzende der XXXX ; Thema: „ XXXX “), XXXX (Präsident des XXXX ; Thema: „ XXXX “), XXXX ( XXXX der Erstbeschwerdeführerin; Themen: „ XXXX “ – dies war abgestimmt auf die bei der Veranstaltung anwesende Zielgruppe).
Thematische Überschneidungen zwischen den XXXX und der Erstbeschwerdeführerin gab es z.B. zu Themen wie der „ XXXX “, konkret im Bereich der XXXX (gegen XXXX , XXXX ).
Die Erstbeschwerdeführerin hätte eine Veranstaltung wie jene vom XXXX nicht selbst durchgeführt, weil bereits andere Veranstaltungen geplant waren und in der kurzen Vorbereitungszeit darauf abgezielt wurde, Personen außerhalb der XXXX anzusprechen. Die XXXX hätten die Veranstaltung auch ohne die Rede der XXXX der Erstbeschwerdeführerin abgehalten.
Die XXXX organisieren immer wieder themenorientierte und zielgruppenorientierte Veranstaltungen wie die gegenständliche; dies auch außerhalb des Wahlkampfs. Dazu werden auch XXXX der Erstbeschwerdeführerin oder solche Personen eingeladen, welche die Themen des Zielpublikums der XXXX ansprechen (ausgewählt wird dabei jeweils eine Person, die „inhaltlich gut ist und die Sprache unserer Leute spricht“).
1.5.2. Plakate und Flyer für Erstbeschwerdeführerin und XXXX
Die XXXX haben die Gestaltung, Herstellung und in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX die selbst oder durch Dritte besorgte Verteilung oder Veröffentlichung von Plakaten und Flyern mit Werbung für die Erstbeschwerdeführerin und XXXX veranlasst.
Die Erstbeschwerdeführerin hat diese Wahlwerbung nicht selbst verteilt.
Flyer:
(Dieser Flyer wurde erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.)
Plakat:
1.5.3. Postkarten
Die XXXX haben die Verteilung von Postkarten zum Thema „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ mit Werbung auch für die Erstbeschwerdeführerin, veranlasst.
Diese weisen teilweise unterschiedliche Schwerpunkte und eine andere Diktion als die Wahlkampfforderungen der Erstbeschwerdeführerin auf (beispielsweise forderte die Erstbeschwerdeführerin eine XXXX ; die XXXX forderten einen XXXX ).
Die Erstbeschwerdeführerin hat diese Postkarten nicht selbst verteilt.
Postkarte „ XXXX “:
Postkarte XXXX :
Postkarte „ XXXX “:
1.5.4. XXXX -Liste für KandidatInnen
Die XXXX gaben online eine Information betitelt mit „ XXXX “ heraus. Es handelt sich dabei um eine Liste mit der Aufzählung der KandidatInnen der XXXX . Im Impressum treten als Medieninhaber, Herausgeber und Verleger die XXXX auf.
Deckblatt:
Auszug aus der Liste:
1.5.5. Facebook-Titelbilder
Die XXXX veranlassten auf ihrer homepage www. XXXX .at die Veröffentlichung von Facebook-Titelbildern zum Thema „ XXXX “; es handelte sich dabei im Nationalratswahlkampf XXXX um den Kernslogan der XXXX .
1.5.6. Abstimmung und Veranlassung der Wahlkampfaktivitäten; selbstständige Themenwahl und Wahlkampfaktivitäten
Zur in Punkt II.1.5.1. erwähnten Veranstaltung gab es im Vorfeld eine oberflächliche Abstimmung zwischen dem Wahlkampfleiter der Erstbeschwerdeführerin und den XXXX . Diese erschöpfte sich in einer Terminanfrage betreffend die XXXX der Erstbeschwerdeführerin und in einer Information von XXXX an den Wahlkampfleiter der Erstbeschwerdeführerin, wie die Veranstaltung ablaufen würde.
Die in den Punkten II.1.5.2., II.1.5.3. und II.1.5.5. genannten Wahlkampfaktivitäten wurden von XXXX veranlasst. Hinsichtlich der in den Punkten II.1.5.2. und II.1.5.3. genannten Aktivitäten erfolgte eine vorhergehende Abstimmung mit XXXX , der seine Zustimmung zu diesen Aktivitäten gab. Die Liste gemäß Punkt II.1.5.4. oben wurde im Zuge des ehrenamtlichen Engagements eines Mitglieds der XXXX zusammengestellt.
Die Verwendung des „Logos“ der Erstbeschwerdeführerin ist nahestehenden Organisationen, und jenen, die laut Parteistatut Teil der Partei sind, ohne weitere Rückfrage erlaubt. Eine Abstimmung der Verwendung des Logos durch die XXXX erfolgte nur vereinsintern, nicht aber mit der Erstbeschwerdeführerin.
Darüber hinaus erfolgten im Wahlkampf zwischen XXXX und der Erstbeschwerdeführerin keine gesonderten Abstimmungen betreffend die inkriminierten Wahlkampfaktivitäten.
Im Wahlkampf führten die XXXX für ihre Zielgruppe – insbesondere XXXX – Veranstaltungen und Aktivitäten durch. Dazu zählen auch die hier inkriminierten Wahlkampfaktivitäten. Die XXXX organisieren und entscheiden ohne Einbeziehung der Erstbeschwerdeführerin über die Durchführung von Wahlkampfaktivitäten.
Die XXXX verfolgen unabhängig von der Themensetzung der Erstbeschwerdeführerin eigene Themen und setzen eigene Schwerpunkte.
Thematisch überschnitten sich die Aktivitäten der XXXX und der Erstbeschwerdeführerin teilweise, was auch an der gemeinsamen XXXX Grundhaltung liegt. Überschneidungen lagen insbesondere im Bereich XXXX (z.B. für XXXX , gegen XXXX ) und XXXX vor. Ansonsten verfolgte die Erstbeschwerdeführerin im Nationalratswahlkampf XXXX vornehmlich die Themen XXXX .
Die Erstbeschwerdeführerin konzentrierte sich im Wahlkampf auf die XXXX . Als Beispiel für ihre Wahlkampfaktivitäten ist folgendes Plakatsujet festzuhalten (Hauptslogan: „ XXXX “):
Quelle: XXXX
Während die Erstbeschwerdeführerin nach dem Wohnortprinzip organisiert ist, konzentrieren sich die XXXX auf ihre Tätigkeit in den XXXX . Aus dieser unterschiedlichen Organisation ergeben sich auch die unterschiedliche Aufgabenstellung und Zielsetzung.
1.5.7. (Mögliche) Kenntnis über die Wahlkampfaktivitäten
Die Zweitbeschwerdeführerin erfuhr spätestens durch die einschlägigen Medienberichte rund um den XXXX von der Veranstaltung der XXXX . Von einem Abstimmungsgespräch zwischen XXXX und XXXX erfuhr die Zweitbeschwerdeführerin erst im Zuge der Vorbereitung auf die durchgeführten Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die anderen Wahlkampfaktivitäten fanden in den von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten Berichten keine Erwähnung. Von diesen Aktivitäten erfuhr die Zweitbeschwerdeführerin erst, als sie von der belangten Behörde darauf aufmerksam gemacht wurde.
Die Zweitbeschwerdeführerin beschränkte sich betreffend Wahlkampfaktivitäten auf reaktives Nachfragen im Nachhinein betreffend bereits erfolgte Meldungen über Zuwendungen.
1.6. Wert der Wahlkampfaktivitäten
Folgende Ausgaben wurden für die genannten Wahlkampfaktivitäten getätigt:
-) Veranstaltung am XXXX : EUR XXXX ,
-) Plakate und Flyer ( XXXX und XXXX ) EUR XXXX ,
-) Postkarten
--) XXXX und XXXX : EUR XXXX
--) XXXX : EUR XXXX
-) Facebook-Titelbilder EUR XXXX .
Die XXXX -Kandidatenliste entstand im Rahmen des ehrenamtlichen Engagements eines Mitarbeiters der XXXX ; es sind keine Kosten dafür entstanden.
1.7. Keine Gegenleistung, keine Weiterleitung
Eine Gegenleistung von Seiten der Erstbeschwerdeführerin wurde für die Plakate, Flyer, Postkarten, Listen und Titelbilder der XXXX nicht erbracht.
Es erfolgte im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Wahlkampfaktivitäten keine Geldzahlung (Weiterleitung) von der Erstbeschwerdeführerin an den Rechnungshof.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Akteninhalt sowie im Wesentlichen auf die ergänzenden Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Ad Punkt II.1.1.: Die Feststellungen zur Einordnung der Erstbeschwerdeführerin sind amtsbekannt und unstrittig.
Ad Punkt II.1.2.: Auf Basis der vorgelegten Bestellungsdokumentation stellte die belangte Behörde fest, dass der Zweitbeschwerdeführerin „für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen“ worden sei (Straferkenntnis, Seite 15). Die belangte Behörde führte dies weder begründend aus, noch lässt sich dies den sonst im Behördenakt enthaltenen Dokumenten entnehmen. Vor allem ist nicht ersichtlich, wodurch die Annahme gerechtfertigt sei, der Zweitbeschwerdeführerin als „ XXXX “ komme überhaupt eine relevante Anordnungsbefugnis iZm dem PartG zu. Die Bestellungsdokumentation, lediglich bestehend aus einem Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin betreffend die „Annahme“ ihrer Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten und einer Mitteilung der Erstbeschwerdeführerin an die belangte Behörde, dass nun die Zweitbeschwerdeführerin verantwortliche Beauftragte sei, enthält kein Wort zu einer allfälligen Anordnungsbefugnis. Das Bundesverwaltungsgericht sah sich daher veranlasst, Ermittlungen über die allfällige Anordnungsbefugnis der Zweitbeschwerdeführerin anzustellen und diese wie folgt der Beweiswürdigung zu unterziehen.
Die Feststellungen zu den Bereichen „Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten“, den Aufgaben der Zweitbeschwerdeführerin, einer „Anordnungsbefugnis“ und zum „Kontrollsystem“ (siehe auch Ad Punkt II.1.3.) ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, den bisherigen Stellungnahmen der Zweitbeschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme vom XXXX , Seiten 3f samt beigelegtem „Leitfaden“) sowie maßgeblich aus den im Wesentlichen glaubwürdigen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung (1. Verhandlungsprotokoll, insbesondere Seiten 6 ff, 13 f, 15, 33, 34 f, 36, und 39 f).
Ad Punkt II.1.2.1.: Die allgemeinen Angaben zur Zeitbeschwerdeführerin, deren Berufsbezeichnung, die Feststellung zu ihrer Mitarbeiterin sowie ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ergeben sich aus ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie ihren Aussagen während der mündlichen Verhandlung (1. Verhandlungsprotokoll, Seiten 6 und 12).
Ad Punkt II.1.2.2.: Die Beschwerdeführerinnen legten zur Bestellung der Zweitbeschwerdeführerin zwei Dokumente vor, deren Inhalt festgestellt wurde.
Dass sich Gehalt und Befugnisse der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Bestellung nicht änderten, gab diese in der mündlichen Verhandlung selbst an (1. Verhandlungsprotokoll, Seite 7: „VR: Inwiefern hat sich Ihr Gehalt mit der Bestellung verändert? BF2: Gar nicht. VR: Was hat sich mit der Bestellung an Ihren Befugnissen geändert? BF2: De facto auch nichts. Es ist meine Aufgabe, wenn mir etwas auffällt, darauf hinzuweisen. 2014 haben wir unseren ersten XXXX nach dem PartG 2012 abgewickelt. Hier waren wir noch im Aufbau einer Systematik, wie man das abwickeln kann.“).
Zur fehlenden Anordnungsbefugnis: Die Zweitbeschwerdeführerin sprach insbesondere von einer Hinweispflicht und nicht von einer tatsächlichen Anordnungsbefugnis, insbesondere nach oben (1. Verhandlungsprotokoll, Seite 39). Dies ergab sich auch aus ihrer Tätigkeitsbeschreibung (arg: „Es ist meine Aufgabe, wenn mir etwas auffällt, darauf hinzuweisen.“, 1. Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Persönliche Konsequenzen bei Verstößen darf sie nicht setzen (1. Verhandlungsprotokoll, Seite 36). Sie selbst kann in der Abwicklung nur um Regelung bitten, nicht aber selbst etwas verändern (1. Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Sie hat zudem nur die Möglichkeit, einen Diskussionsprozess anzuregen und Gespräche zu führen (1. Verhandlungsprotokoll, Seiten 10 und 36) und in Bücher und Rechnungen Einsicht zu nehmen (1. Verhandlungsprotokoll, Seite 39). Bei Verstößen kann sie nur exemplarisch auf das richtige Verhalten hinweisen (1. Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Zur fehlenden Information, Kenntnis und Anerkennung betreffend die Position der Zweitbeschwerdeführerin ist zudem auf die Ausführungen zu Ad Punkt II.1.2.4., sowie zu ihrer Stellung im Gefüge der Erstbeschwerdeführerin und die nach wie vor und insbesondere im Wahlkampf bestehenden Verantwortlichkeit des Bundesgeschäftsführers auf die Ausführungen zu Ad Punkt II.1.2.5. zu verweisen. Wie sich zeigte, erschöpfte sich ihre Tätigkeit in der Einführung eines Kontrollsystems (siehe Ad Punkt II.1.2.3.) und reicht diese nicht an die Erfordernisse einer wirksam bestellten verantwortlichen Beauftragten heran. Aus den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Personen ging hervor, dass eine „Verhinderung“ der gegenständlichen Wahlkampfaktivitäten durch ein Einschreiten die Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre.
Dass keine Anordnungsbefugnis für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Verwaltungsbestimmungen des PartG übertragen wurde bzw. vorlag, ergibt sich somit daraus, dass weder in den mit der Bestellung der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten darauf Bezug genommen oder diese zu irgendeinem Zeitpunkt nachgewiesen wurde, noch eine solche tatsächlich gegeben war, wie sich im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hat.
Ad Punkt II.1.2.3.: Die Aufgaben der Zweitbeschwerdeführerin im Wahlkampf, insbesondere iZm dessen Budgetplanung und Finanzierung, ergeben sich aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung (1. Verhandlungsprotokoll, Seiten 12 und 15) und der Stellungnahme vom XXXX (Seite 4).
Ad Punkt II.1.2.4.: Zur fehlenden Information der Parteistruktur über die Stellung der Zweitbeschwerdeführerin in der Organisation der Erstbeschwerdeführerin zog das Bundesverwaltungsgericht die nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin und des Z3 heran (1. Verhandlungsprotokoll, Seite 40; 2. Verhandlungsprotokoll, Seite 6) und nahm Einsicht in den vorgelegten „Leitfaden XXXX “.
Ad Punkt II.1.2.5.: Das Verhältnis der Zweitbeschwerdeführerin zum damaligen Wahlkampfleiter und den genannten Funktionären der XXXX sowie umgekehrt (insbesondere hinsichtlich einer fehlenden Berichts- und Rechenschaftspflicht der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber) ergibt sich aus den widerspruchsfreien Aussagen der drei einvernommenen Zeugen (vgl. Z1: 1. Verhandlungsprotokoll, Seiten 20, 24 f und 28, Z2: 1. Verhandlungsprotokoll, Seiten 44 und 50, Z3: 2. Verhandlungsprotokoll, Seiten 6 f). Auch die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung decken sich im Wesentlichen (siehe dazu in den nächsten Absätzen) mit dem durch die Zeugenaussagen gewonnenen Eindruck (vgl. BF2: 1. Verhandlungsprotokoll, Seiten 13 f und 34 f).
Im Zuge der Ermittlungen fanden jedoch die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom XXXX , wonach ihr „die gesamte Parteiorganisation der XXXX zur Rechenschaft über die Einhaltung des PartG verpflichtet“ sei, und dass „vor der Annahme von Spenden durch bestimmte Rechtsträger das Einvernehmen“ mit der Zweitbeschwerdeführerin herzustellen gewesen sei, keine Deckung und konnten keine Feststellungen dazu getroffen werden. Nach den im Vorabsatz verwiesenen Angaben der dazu unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen (insbesondere Z1 und Z3 waren unstrittig in die Parteiorganisation eingebunden), zeigt sich, dass eben nicht die ganze Parteiorganisation gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin zur Rechenschaft verpflichtet war. Keiner der hierzu einvernommenen Zeugen sah sich gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin dazu verpflichtet und ergibt sich diese Pflicht auch nicht aus dem vorgelegten „Leitfaden XXXX “. Vielmehr ist es so, dass als Letztverantwortlicher und Ansprechpartner für Berührungspunkte mit Finanzthemen und dem PartG – ungeachtet der „Bestellung“ der Zweitbeschwerdeführerin – der damalige Bundesgeschäftsführer wahrgenommen wurde, dessen Verantwortlichkeit insbesondere im Wahlkampf festgelegt wurde (1. Verhandlungsprotokoll, Seiten 24 f: „Wenn ich Berührungspunkte [zum PartG] festgestellt hätte, dann hätte ich das dem Bundesgeschäftsführer berichtet.“ Sowie: „BR2: Warum nicht der BF2, sondern dem Bundesgeschäftsführer, sie war doch die Verantwortliche für das PartG? Z1: Weil im Wahlkampf festgelegt wurde, dass der Bundesgeschäftsführer für die Finanzen verantwortlich ist.“).
Die Zweitbeschwerdeführerin trat in der mündlichen Verhandlung der von Z1 angesprochenen fehlenden Berichts- und Rechenschaftspflicht ihr gegenüber mit der Aussage entgegen, Z1 vertrete dazu eine „eigene Ansicht über die Dinge“ (1. Verhandlungsprotokoll, Seite 39); eine inhaltliche Auseinandersetzung mit und Entkräftung dieser Angaben erfolgte hingegen nicht. Die fehlende Berichtspflicht der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber geht aber nicht nur aus den überzeugenden Aussagen des Z1 hervor (1. Verhandlungsprotokoll, Seiten 20 und 28). Dies ergibt sich auch aus den damit übereinstimmenden Aussagen der Z2 und Z3 betreffend die Stellung der Zweitbeschwerdeführerin innerhalb der Erstbeschwerdeführerin (1. Verhandlungsprotokoll, Seiten 44 und 50 sowie 2. Verhandlungsprotokoll, Seiten 6 f), die von der Zweitbeschwerdeführerin unbestritten blieben, sowie indirekt aus dem vorgelegten „Leitfaden XXXX “, der nichts Entsprechendes vorsieht.
Vor dem Hintergrund der glaubwürdigen und übereinstimmenden Zeugenaussagen konnten die widersprechenden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin betreffend eine ihr gegenüber bestehenden Rechenschaftspflicht nicht festgestellt werden.
Die Verantwortlichkeit des Bundesgeschäftsführers und die Berichterstattungspflicht diesem gegenüber ergibt sich insbesondere aus den glaubwürdigen und überzeugenden Aussagen des Z1 (1. Verhandlungsprotokoll, Seiten 20 und 24 f).
Ad Punkt II.1.3.: Die belangte Behörde traf zum eingerichteten Kontrollsystem überhaupt keine Feststellungen, was vom BVwG nachzuholen war.
Aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zum Kontrollsystem ergibt sich, dass diese zwar einigen Aufwand in die Einführung eines Informations- und Kontrollsystems fließen ließ, der auch entsprechend festzustellen war. Aus den Aussagen von Z2 und Z3 (1. Verhandlungsprotokoll, Seite 44 sowie 2. Verhandlungsprotokoll, Seite 6) geht jedoch hervor, dass die Bemühungen der Zweitbeschwerdeführerin nicht flächendeckend ankamen; weder Z2, noch Z3 konnten über ein wahlkampfbezogenes und das PartG berücksichtigendes Briefing seitens der Erst- oder Zweitbeschwerdeführerin berichten. Eine weitere erkennbare Unzulänglichkeit des Kontrollsystems liegt darin, dass das eingerichtete Online-Tool bei Zuwendungen von nahestehenden Organisationen überhaupt nicht anschlägt, weil diese bewusst nicht berücksichtigt wurden (ohne jedoch zu dieser Rechtsansicht Erkundigungen an geeigneter Stelle eingeholt zu haben, wie etwa bei der belangten Behörde). Die Zweitbeschwerdeführerin gestand selbst ein, dass das Tool von Eintragungen verschiedener Personen abhängig ist – was nicht eingetragen wird, kann nicht kontrolliert werden. Die Einhaltung des Kontrollsystems wird durch bloße Nachfragen kontrolliert. Letztlich ist die Zweitbeschwerdeführerin aber von Angaben und Auskünften der für die Erstbeschwerdeführerin tätigen Personen abhängig; eine flächendeckende Kontrolle erfolgt von ihrer Seite nicht. Diese überwiegend auf Eigenverantwortung der Mitarbeiter beruhende und nicht lückenlos (nach)kontrollierbare Ausgestaltung ermöglicht umfassende Verstöße gegen das PartG, welche die Zweitbeschwerdeführerin weder kontrollieren, noch verhindern, noch im Nachhinein effektiv beheben kann.
Die Zweitbeschwerdeführerin zeigte somit selbst die Grenzen ihres Kontrollsystems auf: Erfolgt im von ihr eingerichteten Online-Tool keine Eingabe oder Meldung, hat diese nicht die Möglichkeit, die Zulässigkeit einer Zuwendung zu prüfen und weitere Schritte zu setzen (vgl. Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX , Seite 4).
Ad Punkt II.1.4.: Die Feststellungen zum Verein XXXX ergeben sich aus dem Zentralen Vereinsregister, den Statuten dieses Vereins und dem Organisationsstatut der Erstbeschwerdeführerin.
Ad Punkt II.1.5.1.: Die Feststellungen zur Veranstaltung am XXXX und die dort angesprochenen Themen sowie die Planung einer Veranstaltung wie dieser stützen sich auf die übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Personen.
Ad Punkt II.1.5.2. bis Punkt II.1.5.5.: Die Feststellungen zu den weiteren inkriminierten Wahlkampfaktivitäten gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht teilweise im Original, teilweise in Kopie vorliegenden Folder, Flyer, Postkarten, Listen und Facebook-Titelbilder sowie auf die dazu eingeholten im Wesentlichen übereinstimmenden und glaubwürdigen Zeugenaussagen.
Ad Punkt II.1.5.6.: Die Feststellungen zu Abstimmung und Veranlassung von Wahlkampfaktivitäten, Logoverwendung, jeweiliger Zielgruppenwahlkampf sowie zur selbstständigen Organisation von Wahlkampfaktivitäten und Themensetzung der XXXX sowie der Themen der Erstbeschwerdeführerin im Nationalratswahlkampf XXXX beruhen auf den hierzu eingeholten übereinstimmenden und überzeugenden Angaben der einvernommenen Zeugen und den Behördenakt.
Ad Punkt II.1.5.7.: Aus den dahingehend glaubwürdigen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich, wann sie jeweils von den inkriminierten Wahlkampfaktivitäten erfuhr. Aus ihren Schilderungen ergibt sich jedoch auch, dass sie eine aktive Nachfrage unterlassen hat und ihr nicht Bericht erstattet wurde. Eine frühere Kenntnis wäre durch die Einholung entsprechender Informationen möglich gewesen.
Ad Punkt II.1.6.: Die festgestellten Ausgaben für die Wahlkampfaktivitäten ergeben sich aus den von den XXXX vorgelegten Rechnungen und Aufstellungen; diese Angaben sind nachvollziehbar und wurden von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Die belangte Behörde begnügte sich damit, Flyer und Plakate für XXXX einerseits und die Postkarten andererseits mit einer Position anzusetzen. Die weiteren Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts ergaben auf Basis der Auskunft der XXXX vom XXXX die festgestellte Kostenaufteilung. Die Position für Postkarten zum Thema „ XXXX “ wurde nicht übernommen, weil es sich dabei nicht um ein inkriminiertes Faktum handelte.
Die XXXX -Kandidatenliste entsprang dem ehrenamtlichen Engagements eines Mitarbeiters der XXXX ; Kosten konnten keine dafür angesetzt werden. Nicht nachvollziehbar war, wieso ein mit EUR 0,00 bewertetes Faktum Eingang in ein Straferkenntnis gefunden hat, in dem es um die Überschreitung von Spendenobergrenzen geht.
Ad Punkt II.1.7.: Das Ermittlungsverfahren ergab nicht, dass den Flyer, Plakaten, Postkarten, Listen und Facebook-Titelbildern der XXXX fassbare Gegenleistungen der Erstbeschwerdeführerin gegenüberstanden. Zu einer Weiterleitung von Geld oder geldwerten Leistungen an den Rechnungshof kam es unbestritten nicht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG). Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die von den Beschwerdeführerinnen begehrte Aufhebung und Zurückverweisung wäre daher selbst im Fall krasser Ermittlungslücken der belangten Behörde nicht möglich.
Gemäß § 11 Abs. 8 PartG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen eine Entscheidung des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates, der auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.
Zu A)
3.2. Rechtsgrundlagen
3.2.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), StF: BGBl. I Nr. 56/2012 idF BGBl. I Nr. 55/2019 (vgl. § 1 Abs. 2 VStG), lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:
1. ‚politische Partei‘: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) Teile erfasst,
2. ‚wahlwerbende Partei‘: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,
3. ‚nahestehende Organisation‘: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,
[...]
5. ‚Spende‘: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen
a. einer politischen Partei oder
b. einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder
c. einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder
d. einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder
e. an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, oder
f. an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen, Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen im Rahmen lokalpolitisch üblicher Veranstaltungen im Wert von bis zu 100 Euro pro Person und Veranstaltung, soweit diese der Registrierkassenpflicht nicht unterliegen,
[…]“
„Rechenschaftspflicht
§ 5. (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) – gegliedert je nach einzelner Landesorganisation und je nach einzelner nicht territorialer Teilorganisation – auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.
(1a) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht-territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) anzuschließen, welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden.
[...]“
„Spenden
§ 6. (1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§ 2 Z 5) annehmen.
[...]
(5) Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei im Sinne des § 2 Z. 1 nur in der Höhe von insgesamt € 7.500 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt. Für neu antretende wahlwerbende Parteien iSd Abs 1a dritter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien iSd Abs. 1a letzter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden. Spenden über € 2.500 sind dem Rechnungshof unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu veröffentlichen.
[...]
(7) Nach Abs. 1a, 5 und 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.
[...]“
„Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat
§ 11. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.“
„Sanktionen
§ 12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.
(2) Wer vorsätzlich
1. eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder
2. eine Spende entgegen § 6 Abs. 1a oder 5 annimmt und nicht weiterleitet oder
3. eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 annimmt und nicht weiterleitet oder
4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.“
3.2.2. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), StF: BGBl. Nr. 52/1991 idF Nr. 58/2018, lauten auszugsweise:
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
[…]
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
[…]
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
„Verfall
§ 17. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen.
(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.“
3.3. Rechtsfragen
Tragende Rechtsfragen des vorliegenden Verfahrens sind, ob die beschriebenen Wahlkampfaktivitäten der XXXX als Spenden iSd PartG an die Erstbeschwerdeführerin zu bewerten sind, ob diese – vorsätzlich – entgegen § 6 Abs. 5 PartG angenommen und nicht (an den Rechnungshof) weitergeleitet wurden (§ 12 Abs. 2 Z 2 bzw. Z 3 PartG) und schließlich, ob der monetäre Gegenwert der Wahlkampfaktivitäten für „verfallen“ erklärt werden kann (§ 12 Abs. 2 letzter Satz PartG). Grundlegend ist jedoch auch zu klären, ob die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 4 VStG überhaupt wirksam auf die Zweitbeschwerdeführerin übertragen wurde.
3.4. Rechtliche Einordnung der Erstbeschwerdeführerin und der XXXX
Die Erstbeschwerdeführerin ist eine politische und wahlwerbende Partei iSd § 1 und § 2 Z 1 sowie Z 2 PartG.
Bei den XXXX handelt es sich um einen rechtlich eigenständigen Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Satzung der Erstbeschwerdeführerin und die Statuten der XXXX sehen sowohl eine inhaltliche Unterstützung der Erstbeschwerdeführerin durch die XXXX , als auch deren Mitwirkung an der Willensbildung der Erstbeschwerdeführerin durch Entsendungen in Organe vor (vgl. Punkt II.1.4.3. oben). Der Verein der XXXX ist daher eine der Erstbeschwerdeführerin nahestehende Organisation iSd § 2 Z 3 PartG. Als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit und Einordnung als nahestehender Organisation zählen die XXXX nicht zur (weit zu verstehenden) Struktur der „politischen Partei“ nach § 2 Z 1 PartG.
3.5. Rechtliche Einordnung der Wahlkampfaktivitäten
Die belangte Behörde subsumiert die gegenständlichen Wahlkampfaktivitäten der XXXX pauschal als Spenden iSd PartG. Sie geht davon aus, dass diese von der Erstbeschwerdeführerin zumindest „geduldet“ worden seien und dieser daher zuzurechnen seien. Die Beschwerdeführerinnen vertreten mit mehreren Argumenten die Ansicht, dass keine Spenden vorliegen würden.
Im Folgenden wird gezeigt, dass weder der belangten Behörde noch den Beschwerdeführerinnen uneingeschränkt zuzustimmen ist.
Definition von Spenden:
Spende iSd § 2 Z 5 PartG kann „jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention“ sein, die natürliche oder juristische Personen an eine politische (oder wahlwerbende) Partei leisten, ohne eine entsprechende Gegenleistung dafür zu erhalten. Als Sachleistung ist laut den Materialien auch die Kostenübernahme Dritter anzusehen, soweit dadurch ein ökonomischer Vorteil entsteht (ErläutAB 1844 BlgNR, XXIV. GP , Seite 4). Tatbestandsmerkmale einer Spende sind damit deren Einordnung als Zahlung, Sachleistung oder lebenden Subvention, sodann die Zuwendung seitens einer natürlichen oder juristischen Person an einen bestimmten Empfängerkreis und zuletzt das Fehlen einer Gegenleistung. Logisch erforderlich ist dabei, dass die Spende vom Empfänger im weitesten Sinne „angenommen“ wird (vgl. § 6 Abs. 1 PartG: „Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden annehmen.“ Sowie § 12 Abs. 2 Z 2 PartG: „Wer vorsätzlich eine Spende entgegen § 6 Abs. 1a oder 5 annimmt und nicht weiterleitet […]“) bzw. diesem (als Vorteil) zugerechnet werden kann.
i) Vorliegen von Sachleistungen:
Vorliegend geht es um Wahlkampfaktivitäten der XXXX wie eine große Veranstaltung, Flyer, Plakate und Postkarten (online und physisch), Facebook-Hintergrundbilder sowie eine KandidatInnenliste (jeweils nur online). Unstrittig handelt sich bei Flyern, Plakaten, Postkarten und Facebook-Hintergrundbildern um Sachleistungen. Diese können gemäß der zitierten Definition – ebenso wie Zahlungen – Spenden iSd PartG sein.
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten lediglich, dass es sich bei der Veranstaltung am XXXX um eine Sachleistung gehandelt habe – hier liege eine bloß „ideelle“ Unterstützung vor. Eine Spende läge etwa nur vor, wenn die Erstbeschwerdeführerin selbst eine derartige Veranstaltung abgehalten hätte oder abhalten hätte wollen und der „Spender“ zwar keinen finanziellen Beitrag dazu geleistet hätte, aber sämtliche Sachmittel zur Durchführung der Veranstaltung (Saal, Technik, Verpflegung, etc.) zur Verfügung gestellt hätte.
Diese Argumentation überzeugt nicht.
Zum einen fällt unter den weit zu verstehenden Begriff „Sachleistung“ jegliche erdenkliche Naturalie, wie auch eine Kostenübernahme Dritter, soweit dadurch ein ökonomischer Vorteil beim Spendenempfänger eintritt (vgl. Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien², § 2 PartG Rz 19). Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob eine politische Partei zu Werbezwecken selbst ein Fest ausrichtet und eine ihr nahestehende Organisation die Veranstaltung durch die Spende (sämtlicher) Sachmittel ermöglicht oder ob eine nahestehende Organisation ein Fest ausrichtet (und bezahlt), um die politische Partei zu bewerben. In beiden Fällen liegt der geldwerte Vorteil im Werbewert für die politische Partei, der mit den Ausgaben für die Veranstaltung anzusetzen ist. Auch bei der inkriminierten Veranstaltung handelt es sich daher grundsätzlich um eine Sachleistung und bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen kann es sich auch um eine Spende iSd PartG handeln.
Bei den inkriminierten Wahlkampfaktivitäten liegt kein Sponsoring (§ 2 Z 6 PartG) vor, weil Flyer, Plakate, Postkarten und Facebook-Titelbilder als Veröffentlichungen in Medien (vgl. § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG) erfolgten. In der Literatur wird als Beispiel häufig eine Veranstaltung genannt, die vom Sponsor unterstützt wird, wobei der Sponsor Gelegenheit bekommt, auch sein eigenes Logo oder seinen Firmennamen zu zeigen (vgl. etwa Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien², § 2 PartG Rz 30). Bei der inkriminierten Veranstaltung ist es jedoch umgekehrt: Die Veranstaltung am XXXX wurde von den XXXX ausgerichtet und bezahlt; ein Sponsoring hätte iSd Literatur allenfalls vorgelegen, wenn die Erstbeschwerdeführerin die Veranstaltung ausgerichtet und die XXXX diese finanziell unterstützt hätte und als Gegenleistung etwa ihr Logo hätten zeigen dürfen.
Das Vorliegen von Inseraten (§ 2 Z 7 PartG) scheidet ebenfalls aus, weil keine gegen Zahlung oder Sachleistung veranlasste Veröffentlichung in Medien erfolgt ist, deren Medieninhaber eine politische Partei ist (siehe Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien², § 2 PartG Rz 32). Die homepage www. XXXX .at gehört den XXXX ; die XXXX scheinen auch namentlich im Impressum oder mit Logo auf den weiteren Wahlkampfaktivitäten auf.
ii) Zuwendungen innerhalb der „Parteifamilie“:
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten dem Grunde nach, dass Leistungen nahestehender Organisationen an eine politische Partei Spenden sein könnten, weil Vermögensverschiebungen nur innerhalb der „Parteifamilie“ stattfinden würden. Der Transparenzgedanke des PartG gebiete nur das Ersichtlichmachen von Zuflüssen von dritter Seite, nicht aber aus der – weit zu verstehenden – Parteifamilie. Unter Berufung auf den Schutzzweck des PartG sei nicht verständlich, warum Vermögensverschiebungen innerhalb einer Parteistruktur als Spenden zu qualifizieren seien (vgl. Zögernitz/Lentzhofer, Politische Parteien, Rz 35 zu § 2). Diese Ansicht finde Unterstützung in § 6 Abs. 3 PartG, in dem politische oder wahlwerbende Parteien und nahestehende Organisationen nicht genannt würden. Unter Zitat einer Literaturmeinung vertreten die Beschwerdeführerinnen die Ansicht, dass im „Empfängerkreis“ des § 2 Z 5 PartG sowohl politische und wahlwerbende Parteien, als auch nahestehende Organisationen genannt würden; bei reiner Wortinterpretation sei daher „fraglich, den Empfängerkreis als möglichen Teil des dem gegenübergestellten Spenderkreises anzunehmen.“ (siehe Suppan/Pultar, Praxishandbuch Parteiengesetz, Seite 93).
Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen.
Zunächst lässt sich dem Wortlaut des § 2 Z 5 PartG unmissverständlich entnehmen, dass jede dort aufgezählte Zuwendung einer juristischen Person (hier: des rechtlich von der Erstbeschwerdeführerin unabhängigen Vereins der XXXX ) an eine politische Partei (hier: die Erstbeschwerdeführerin) eine Spende sein kann. Eine Einschränkung, von welcher Art von juristischen Person eine Zuwendung kommen muss oder nicht kommen darf, um als Spende zu gelten, kennt das PartG nicht.
Aus dem Wortlaut des § 2 Z 5 PartG ergibt sich gerade nicht, dass Zuwendungen nahestehender Organisationen grundsätzlich vom Spendenbegriff ausgenommen sind. Auch Eisner/Kogler/Ulrich, vertreten die Ansicht, dass zwar Vermögensverschiebungen innerhalb der Parteistruktur gemäß § 2 Z 1 PartG vom Spendenbegriff ausgenommen sind, diese „Ausnahme“ jedoch nicht „auf das Verhältnis zwischen Partei und von ihr getrennter nahestehender Organisation“ auszudehnen ist (vgl. Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien², § 2 PartG Rz 24).
Diese Auslegung deckt sich auch mit den Erläuterungen. Die Erlassung des PartG 2012 verfolgte das Ziel, für „Rechtssicherheit bezüglich der Zulässigkeit von Spenden an Parteien, einzelne Abgeordnete des Parlaments, aber auch hinsichtlich der Zulässigkeit von Spenden an und von den politischen Parteien nahestehenden Organisationen“ zu sorgen (ErläutRV 1782 BlgNRXXIV. GP , Seite 1; Hervorhebungen hinzugefügt). Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber nahestehende Organisationen als – um bei der Begriffswahl der Beschwerdeführerinnen zu bleiben – mögliche „Sender“ von Spenden vorsah und deren Zuwendungen gerade nicht vom Spendenbegriff ausgeschlossen sind.
Auch eine Berufung auf § 6 Abs. 3 PartG vermag die Argumentation der Beschwerdeführerinnen nicht zu unterstützen. Diese Bestimmung sieht eine Gliederung der Anlage des XXXX – vereinfacht gesprochen – nach natürlichen Personen (Z1), im Firmenbuch eingetragenen juristischen Personen (Z 2), Vereinen (Z 3) und Berufs- und Wirtschaftsverbänden (Z 4) vor. Spenden des Vereines XXXX wären unter Z 3 leg. cit. zu subsumieren – auf eine gesonderte Nennung von Spenden seitens nahestehender Organisationen kommt es nicht an.
Zuwendungen der XXXX an die Erstbeschwerdeführerin können daher – bei Erfüllen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen – Spenden iSd PartG sein.
iii) „Annahme“ von Spenden:
Zu prüfen ist nun, ob die verfahrensgegenständlichen Wahlkampfaktivitäten (Sachleistungen) von den XXXX der Erstbeschwerdeführerin gewährt bzw. an diese geleistet wurden oder dieser zumindest im weitesten Sinne einer „Annahme“ zugerechnet werden können.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Annahme einer Sachspende durch eine politische Partei dann zu bejahen, wenn eine geldwerte Leistung erbracht werde, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der politischen Partei liege, diese von der Leistung Kenntnis habe und sie entgegennehmen wolle oder zumindest dulde (Straferkenntnis, Seiten 17 und 19). Die belangte Behörde geht davon aus, dass eine Annahme durch „informiertes Dulden“ seitens der Zweitbeschwerdeführerin spätestens mit der Medienberichterstattung zu Aktivitäten der XXXX eingetreten sei. (Anzumerken ist, dass die Medienberichte keine Aufnahme in die Feststellungen der belangten Behörde fanden und alleine über die Veranstaltung vom XXXX , nicht aber über die anderen Aktivitäten der XXXX berichteten.) Der Zeitpunkt des Setzens einer Wahlkampfaktivität und die Kenntnis davon könnten zeitlich auseinanderklaffen; eine Zurechnung erfolge auch bei erst nachträglich eintretender Kenntnis eines Spendenempfängers von einer führ ihn getätigten Spende.
Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Ansicht, dass ein „informiertes Dulden“ nur vorliegen könne, wenn eine politische Partei von einer Zuwendung vor oder während dieser Kenntnis erlange; dies sei durch die erst nachträglich geschalteten Medienberichte – die nicht alle Wahlkampfaktivitäten abgedeckt hätten – nicht möglich gewesen. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob die inkriminierten Wahlkampfaktivitäten im Interesse der Erstbeschwerdeführerin gelegen seien und ob die XXXX mit Zuwendungsvorsatz oder im eigenen Interesse gehandelt hätten. Tatsächlich hätten die XXXX ihre Wahlkampfaktivitäten autonom geplant, beschlossen und durchgeführt sowie finanziert und im eigenen Interesse gesetzt. Die Beschwerdeführerinnen verweisen auch darauf, nie über die angeblichen Zuwendungen verfügt zu haben.
Das PartG enthält selbst keine Definition, was unter der „Annahme“ einer Spende zu verstehen ist (vgl. Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien², § 2 PartG Rz 17). Somit ist zu überlegen, welche Kriterien dafür ausschlaggebend sind:
Zuwendungsvorsatz: Ausgehend von der Wortbedeutung „Spende“ („etwas, was zur Hilfe, Unterstützung, Förderung einer Sache oder Person gegeben wird, beitragen soll“, https://www.duden.de/rechtschreibung/Spende ) kommt es darauf an, dass etwas gegeben wird, um eine Sache oder Person (hier: die Erstbeschwerdeführerin und ihre politische Richtung) zu unterstützten bzw. zu fördern. Die Beschwerdeführerinnen sprechen nicht ganz unberechtigt vom Erfordernis eines „Zuwendungsvorsatzes“ seitens des Spendenden, auch wenn darunter weniger ein subjektiv zuordenbarer „Vorsatz“ als eine objektiv erkennbare Zielsetzung und Eignung zur Unterstützung/Förderung eines Ansinnens zu verstehen ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Tätigkeiten der XXXX dem satzungsmäßigen Ziel verschrieben sind, im Rahmen der XXXX die Interessen der Erstbeschwerdeführerin zu fördern (vgl. Punkt II.1.4.2.), womit deren Aktivitäten zumeist auch einen „Zuwendungsvorsatz“ gegenüber der Erstbeschwerdeführerin aufweisen werden.
Gleichzeitig kann einer parteinahen Interessensgemeinschaft wie den XXXX nicht abgesprochen werden, auch eigene Kerninteressen zu verfolgen, ohne dass ihre Aktivitäten automatisch einer politischen Partei zugerechnet werden. Bei anderer Sichtweise würde dies den erlaubten Vereinszweck und Tätigkeitsbereich der XXXX , die ihrer Natur nach auf die Unterstützung der Erstbeschwerdeführerin ausgerichtet sind (vgl. die unter Punkt II.1.4. getroffenen Feststellungen) massiv beschneiden oder sogar unmöglich machen. Dass sich inhaltliche Themen mit jenen der politischen Partei überschneiden, legt nicht zwingend eine Einordnung als Spende nahe, ist doch von einer grundsätzlich ähnlichen thematischen Ausrichtung von politischer Partei und ihr nahestehender Organisation auszugehen. Es wird neben einer Zuwendungskomponente auch auf den Gesamteindruck der Botschaft und des Erscheinungsbildes einer Wahlkampfaktivität ankommen. Ist etwa der Flyer einer nahestehenden Organisation in seinem Erscheinungsbild so gestaltet, wie ein Flyer einer politischen Partei, und werden auf diesem auch die Botschaften oder sogar Funktionsträger der politischen Partei beworben, liegt eine Einordnung als Spende an die politische Partei näher, als wenn die nahestehende Organisation erkennbar nur ihre Organisation sowie ihre eigenen Kerninteressen und Funktionsträger bewirbt. Dabei wird es beim Gesamteindruck maßgeblich auf eine Verwechslungsgefahr und den Eindruck für einen Durchschnittsbetrachter ankommen (vgl. im Markenrecht etwa OGH 19.01.1976, RS0066779).
Interesse an der Wahlkampfaktivität, geldwerte Leistung: Die belangte Behörde und die Beschwerdeführerinnen stimmen darin überein, dass eine Spende nur dann vorliegen kann, wenn eine geldwerte Leistung vorliegt, die zumindest im überwiegenden Interesse des Spendenempfängers liegt. Die Forderung einer geldwerten Leistung deckt sich mit dem Gesetz, das in § 6 Abs. 5 PartG von Spendenobergrenzen spricht, womit klar ist, dass nur solche Leistungen als Spende eingeordnet werden können, die einer monetären Bewertung zugänglich sind. Ob eine Zuwendung auch im (zumindest überwiegenden) subjektiven Interesse eines Spendenempfängers – in dem Sinne, dass dieser selbst z.B. eine Anschaffung getätigt oder eine Veranstaltung beauftragt hätte – liegen muss, lässt sich dem Gesetz hingegen nicht entnehmen.
Ein Beispiel: Man denke an die Zuwendung eines abstrakten Gemäldes eines renommierten Künstlers, das unbestreitbar einen Geldwert aufweist, aber in Sujet oder Stil nicht dem Interesse des Spendenempfängers entspricht und niemals von diesem angeschafft worden wäre.
In so einem Fall wäre nach Wortlaut und Zweck des PartG vom Vorliegen einer Spende auszugehen, obwohl der Spendenempfänger womöglich kein subjektives Interesse daran hat, weil er dennoch durch das Kunstwerk bereichert ist.
Doch ist auch nach diesen Überlegungen nicht jede unerbetene Zuwendung automatisch eine Spende. Die Grenze liegt dort, dass eine beabsichtigte Förderung/Unterstützung einer Person/Sache zumindest die grundsätzliche Eignung aufweisen muss, zu fördern/unterstützen, sei es durch Zuwendung einer geldwerten physischen Sache, die verkauft und so monetarisiert werden kann, oder durch Zuwendung einer ideellen Werbemaßnahme, von der ein Spendenempfänger profitiert. Es muss sich sohin bei einer Spende um eine Leistung handeln, die zumindest grundsätzlich geeignet ist, dem Spendenempfänger zu nutzen, d.h. zu seinen Gunsten erbracht zu werden und seinen (objektiven) Interessen zu dienen.
Nicht relevant ist hingegen, ob eine gespendete Wahlkampfaktivität auch bewirkt, was sie ursprünglich bezweckt, d.h. ob die zugewendeten Wahlkampfaktivitäten tatsächlich bei möglichen Wählern „ankommen“ und diese von der Wahl der gewünschten Richtung überzeugt werden.
Keine Verfügungsbefugnis erforderlich: In der Literatur wird, ausgehend von der Wortwahl des § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Z 2 PartG, vorausgesetzt, dass eine Spende tatsächlich angenommen werden muss (vgl. schon wie einleitend zu Punkt II.3.5. erwähnt: § 6 Abs. 1 PartG: „Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden annehmen.“ Sowie § 12 Abs. 2 Z 2 PartG: „Wer vorsätzlich eine Spende entgegen § 6 Abs. 1a oder 5 annimmt und nicht weiterleitet […]“). Dies sei so zu verstehen, dass eine Spende in den Verfügungsbereich der politischen Partei gelangen und diese rechtlich sowie tatsächlich auf die Spende zugreifen (über diese verfügen) müsse sowie über deren Einsatz und Verwendung bestimmen können müsse (vgl. Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien², § 2 PartG Rz 17).
Dieser – auch von den Beschwerdeführerinnen vertretenen – Ansicht ist nicht zuzustimmen.
Keiner Bestimmung des PartG ist zu entnehmen, dass eine Spende iSd PartG erst dann vorliegt, wenn diese in den Verfügungsbereich eines Empfängers gelangt und/oder dieser rechtlich und tatsächlich darauf zugreifen kann. Wäre es möglich, dem Spendenbegriff des PartG so leicht zu entgehen, würden sich Umgehungen nahezu aufdrängen; die vom Spendenbegriff abhängigen Bestimmungen (etwa § 12 Abs. 2 PartG) würden ins Leere gehen. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, etwas Sinnloses geregelt zu haben (vgl. VfSlg 8186).
Ein Beispiel: Eine politische Partei beauftragt als Wahlwerbung den Druck von Flyern, lässt diese aber durch Dritte, z.B. eine nahestehende Organisation, bezahlen und nach deren Gutdünken verteilen. Nach der wiedergegebenen Ansicht in der Literatur würde die politische Partei zwar allenfalls rechtlich – jedenfalls aber nicht tatsächlich – über die Flyer verfügen; die Spende würde auch nie in den Verfügungsbereich der politischen Partei gelangen.
Es liegt auf der Hand, dass hier eine Spende iSd PartG vorliegen muss, um dem Gesetz keine sinnlose Regelung zu unterstellen. Bei der Einordnung einer Zuwendung als Spende iSd PartG kommt es daher nicht darauf an, dass der Empfänger dieser Spende rechtlich und/oder tatsächlich darüber verfügt und/oder diese in seinen Verfügungsbereich gelangt.
Grenze der Zurechnung: Umgekehrt kann nicht jede Aktivität eines Dritten, die im Interesse oder zu Gunsten einer politischen Partei stattfindet, als Spende iSd PartG angesehen werden, setzt das Verb „annehmen“ doch zumindest ein Einverständnis mit oder eine Billigung der Zuwendung, dh ein Mindestmaß an Aktivität des Empfängers, voraus (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/annehmen , wonach „annehmen“ in der hier relevanten Bedeutung definiert wird mit 1.a) etwas [gerne, ohne Bedenken] entgegennehmen, nicht zurückweisen, b) mit etwas einverstanden sein, mit etwas übereinstimmen, c) übernehmen oder 2. seine Zustimmung geben, billigen).
Ein Beispiel: Ein begeisterter Anhänger einer politischen Partei nutzt ohne ihr Wissen oder Einverständnis ihr Logo oder ihre Slogans, um ehrenamtlich auf seinem privaten Computer und Drucker Flyer für die nächste Wahl herzustellen und diese dann autonom zu verteilen (vgl. zu einem ähnlichen Beispiel auch Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien², § 2 PartG Rz 17).
Müsste eine politische Partei sich auch solche Tätigkeiten zurechnen lassen, könnte diese nie ein einhaltbares und kontrollierbares Wahlkampfbudget erstellen. Auch würde ihr die mögliche Überschreitung von Spendenobergrenzen gemäß PartG völlig aus der Hand genommen, könnte sie doch (im Vorhinein) gar nicht auf Tätigkeiten dieser Art einwirken – alleine schon, weil sie davon weder weiß noch bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt davon wissen muss. Die Grenze für das Vorliegen einer Spende wird dort zu ziehen sein, wo eine politische Partei von einer zu ihren Gunsten gesetzten Aktivität wusste (etwa durch Zurechnung des Wissens von Funktionsträgern), bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt davon hätte wissen müssen (etwa durch Erkundigungen oder wirksame Anweisungen an die Organisationsstruktur, Wahlkampfaktivitäten mitzuteilen) oder, wo sie die Möglichkeit gehabt hätte, Tätigkeiten zu unterbinden (etwa durch parteiinterne Weisung an einen Funktionär, der gleichzeitig für die politische Partei als auch für die ihr nahestehende Organisation tätig ist). Nur so besteht die zumindest abstrakte Möglichkeit, eine Spende (im Vorhinein) abzulehnen und so eine Annahme iSd PartG zu verhindern oder diese (wann immer) durch Kenntniserlangung oder „informiertes Dulden“ anzunehmen und im Fall des Überschreitens der Betragsgrenzen des PartG entsprechend damit zu verfahren (melden, weiterleiten, etc.).
- o -
Aus diesen Überlegungen folgt für die vorliegenden Wahlkampfaktivitäten der XXXX :
a) Veranstaltung vom XXXX :
Die belangte Behörde qualifizierte die Veranstaltung am XXXX mit sämtlichen von den XXXX dafür getätigten Ausgaben als Spende an die Erstbeschwerdeführerin. Sie ging davon aus, die Beschwerdeführerinnen hätten spätestens durch nachträgliche Medienberichte davon Kenntnis erlangt und die Veranstaltung zumindest geduldet.
Die Beschwerdeführerinnen werfen der belangten Behörde vor, Feststellungen dazu unterlassen zu haben, ob und warum die genannte Veranstaltung der Erstbeschwerdeführerin zuzurechnen und als Spende zu werten sei. Die Veranstaltung sei nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Erstbeschwerdeführerin gelegen. Ein Zuwendungsvorsatz seitens der XXXX sei nicht geprüft worden. Auch die Teilnahme der XXXX könne nicht die Annahme begründen, es habe sich um eine Veranstaltung der Erstbeschwerdeführerin gehandelt. Selbst wenn man einen gewissen „Werbewert“ für die Erstbeschwerdeführerin annähme, sei nicht ersichtlich, weshalb die gesamten Ausgaben für die Veranstaltung als Spende angesetzt worden seien.
Den Beschwerdeführerinnen ist in ihren Bedenken zuzustimmen.
Die Feststellungen zur Veranstaltung am XXXX (vgl. Punkte II.1.5.1., II.1.5.6. und II.1.5.7.) zeigen, dass die XXXX diese Veranstaltung im Rahmen ihres XXXX autonom geplant, organisiert und finanziert haben. Auf der Veranstaltung wurden klassische XXXX Themen der XXXX und des XXXX angesprochen, was sich insbesondere an der Auswahl der Redner und deren Themenschwerpunkten zeigte. Die Themenwahl war – trotz kleinerer Überschneidungen mit den Themen der Erstbeschwerdeführerin – erkennbar auf das Zielpublikum der XXXX abgestimmt. Das Layout sowie die in den Reden und visuell kommunizierten Kernbotschaften entsprachen ebenfalls den Botschaften der XXXX („ XXXX “). Eine konkrete Ausrichtung auf die Erstbeschwerdeführerin war nicht zu erkennen. Eine Abstimmung mit der Erstbeschwerdeführerin erschöpfte sich in der bloßen Terminanfrage betreffend die Einladung der XXXX und in einer Bekanntgabe, wie die Veranstaltung ablaufen würde. Die Veranstaltung hätte in jedem Fall, mit und ohne Teilnahme der XXXX der Erstbeschwerdeführerin, stattgefunden.
Es zeigt sich, dass die XXXX kein Fest „für“ die Erstbeschwerdeführerin ausgerichtet haben oder ausrichten wollten, sondern diese eine autonome Wahlkampfaktivität mit eigenständiger Themensetzung entfalteten. Die beschriebene Gestaltung musste auch beim Durchschnittsbetrachter so ankommen, dass es sich hier um XXXX und eine Veranstaltung derselben, aber nicht um Kernthemen oder eine Veranstaltung der Erstbeschwerdeführerin handelte.
Vor diesem Hintergrund liegt keine Spende an die Erstbeschwerdeführerin vor (vgl. dazu auch die Leitsätze der belangten Behörde vom 03.12.2013, zu § 6 Abs. 6 und Abs. 7 PartG, abrufbar unter: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:75cb4fa0-9fb7-4f2c-b7b0-a2a9c6b377d4/UPTS-LeitsaetzeGeordnet_Stand_12_2018.pdf , wonach etwa die Öffentlichkeitsarbeit von Parlamentsklubs, die bloß mittelbar die Interessen einer politischen Partei fördert, zulässig ist).
An dieser Beurteilung ändert auch der Auftritt der XXXX der Erstbeschwerdeführerin nichts. Diese stimmte die Themen ihrer Rede auf das Publikum der XXXX und nicht der Erstbeschwerdeführerin ab. Die XXXX laden auch immer wieder Personen zu ihren Veranstaltungen ein, welche die Themen „ihrer Leute“ ansprechen, womit es sich nicht um eine ausschließlich im Wahlkampf stattfindende Einladung handelte.
Ein Werbewert kam bei der Veranstaltung jedenfalls den XXXX zugute, die von der Popularität der eingeladenen Rednerin profitieren konnten, was sich auch in den nachfolgenden Medienberichten über diese Veranstaltung zeigte.
Es kann auch argumentiert werden, dass durch den Auftritt der XXXX der Erstbeschwerdeführerin ein gewisser Werbewert zugutekam („Leistung“ der XXXX ). Diesem steht jedoch die Rede der XXXX der Erstbeschwerdeführerin als entsprechende Gegenleistung für die XXXX gegenüber – ohne diese hätte die Veranstaltung der XXXX kaum so viel mediale Aufmerksamkeit generiert.
Bei der Veranstaltung der XXXX vom XXXX handelt es sich somit nicht um eine Spende iSd § 2 Z 5 PartG.
b) Plakate und Flyer für die Erstbeschwerdeführerin und XXXX :
Die belangte Behörde qualifizierte (ohne nähere Begründung) die Plakate und Flyer für die Erstbeschwerdeführerin und XXXX (vgl. Punkt II.1.5.2.) als Spenden an die Erstbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen traten dieser Beurteilung pauschal entgegen.
Bei genauer Betrachtung der ins Verfahren eingebrachten Flyer und Plakate für die Erstbeschwerdeführerin und XXXX ist Folgendes festzuhalten:
XXXX ist sowohl Vorsitzender der XXXX sowie auch XXXX der Bundesliste der Erstbeschwerdeführerin im Nationalratswahlkampf XXXX . Zugleich war (und ist) er Abgeordneter zum Nationalrat der Erstbeschwerdeführerin. Er bekam die gegenständlichen Flyer und Plakate von XXXX vorgelegt und nickte diese ab. Die Plakate und Flyer sind auf die Person des XXXX zugeschnitten; sein Konterfrei macht im Großformat einen Gutteil der jeweiligen Werbefläche aus. Groß zu sehen ist jeweils das Logo der Erstbeschwerdeführerin; daneben ist schematisch ein für Wahlwerbung typisches „Kreuzerl am Stimmzettel“ zu sehen. Die angesprochenen Themen, insbesondere auf den bereits im Behördenakt befindlichen Flyern und Plakaten, betreffen im Wesentlichen „ XXXX “, woraus sich eine thematische Überschneidung mit der Erstbeschwerdeführerin ergibt. Im Fließtext der Flyer wird nur am Rande auf die XXXX bzw. die XXXX als solche hingewiesen. Ganz klein und schwer lesbar scheint im Impressum jeweils ein Hinweis auf die XXXX auf.
Es ist klar, dass die XXXX gemäß in ihrer satzungsmäßigen Grundausrichtung XXXX Anliegen verfolgen – und ihrem Zweck nach auch verfolgen müssen. Eine Wahlkampfaktivität der XXXX wird daher immer auch – zumindest am Rande – intentional den Interessen der Erstbeschwerdeführerin zugutekommen, was trotzdem nicht immer die Einordnung als Spende rechtfertigt.
Gegenständlich liegt jedoch eine Wahlkampfaktivität vor, die hinsichtlich ihrer Botschaft und Aufmachung den Gesamteindruck macht, wie eine typische Wahlkampfwerbung der Erstbeschwerdeführerin. Dieser Eindruck erhärtet sich dadurch, dass der bei der Erstbeschwerdeführerin gereihte und als solcher erkenntlich gemachte XXXX persönlich beworben wird. Dahingegen treten optische und inhaltliche Hinweise auf die Tätigkeit der XXXX bzw. allgemein der XXXX völlig in den Hintergrund.
Da eine Abstimmung dieser Flyer und Plakate mit XXXX erfolgte und dieser damals aktiver Funktionsträger der Erstbeschwerdeführerin sowie und Funktionär der XXXX war, lässt sich das berufliche Wissen über diese Wahlkampfaktivität der Erstbeschwerdeführerin zurechnen (vgl. zur Zurechnung des Wissens von Mitarbeitern etwa VwGH 26.03.2014, 2009/13/0172; siehe auch Napokoj/Goldschmidt, Haftungsfalle Wissenszurechnung, RdW 2017, 731, Punkte 4. und 14., mwN; Iro, Banken und Wissenszurechnung, ÖBA 2001, 3, Punkt 4.4.2.). Besteht eine personelle Identität des Repräsentanten einer Organisation und der Partei, ist eine auf diese Person bezogene Werbung nach Ansicht der belangten Behörde idR als Werbung für die Partei zu qualifizieren (Leitsätze der belangten Behörde vom 03.12.2013, zu § 6 Abs. 6 und Abs. 7 PartG).
Ein Werbewert zugunsten von XXXX und der Erstbeschwerdeführerin lag unbestreitbar vor. Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Gegenleistung für diese Wahlkampfaktivität erbracht.
Bei den von der belangten Behörde aufgegriffenen Flyern und Plakaten liegt daher eine Spende an die Erstbeschwerdeführerin vor.
c) Postkarten:
Die belangte Behörde qualifizierte (ohne nähere Begründung) die Postkarten (vgl. Punkt II.1.5.3.) als Spenden an die Erstbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen traten dieser Beurteilung pauschal entgegen.
Verfahrensgegenstand sind weiters drei Postkarten der XXXX . Zwei Sujets dieser Postkarten, „ XXXX “ und „ XXXX “, überschneiden sich thematisch mit den Anliegen der Erstbeschwerdeführerin. Das Sujet der dritten Postkarte, „ XXXX “, fand auf Basis der Feststellungen im Wahlkampf zur Nationalratswahl XXXX der Erstbeschwerdeführerin keine besondere Erwähnung, lässt sich jedoch dem Überbegriff „ XXXX “ zuordnen. Auf den Postkarten ist, jeweils auf der Rückseite, rechts unten prominent das Logo der Erstbeschwerdeführerin und neuerlich das schematische „Kreuzerl am Wahlzettel“ zu sehen. Die Postkarten sind zum Teil im gleichen Farbton wie die Farbschemata der Erstbeschwerdeführerin gehalten („ XXXX “ und „ XXXX “); die Karte „ XXXX “ ist in einer anderen Farbe ausgeführt, doch sind dafür auf der Rückseite sowohl das Logo der Erstbeschwerdeführerin, als auch die Überschrift der kommunizierten Forderung („ XXXX .“) im Farbton der Erstbeschwerdeführerin gehalten. Auf den Karten findet sich wiederum der Slogan der XXXX („ XXXX “). Auf der Rückseite, jeweils links unten, ist – nahezu verschwindend klein – das Logo der XXXX ersichtlich, das in seiner Wort-Bild-Marke zu fast 50% auch das Logo der Erstbeschwerdeführerin enthält.
Hier ist wiederum auf den Leitfaden der belangten Behörde zu verweisen, wonach eine bloß mittelbare Begünstigung der Partei nicht ausreichen würde, um von einer Spende auszugehen (Leitfaden vom 03.12.2013, zu § 6 Abs. 6 und Abs. 7 PartG). Von einer bloß mittelbaren Begünstigung der Partei kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn – ähnlich wie auf den Flyern und Plakaten betreffend XXXX – die Farbgebung, Themenwahl und prominente Darstellung des Logos der Erstbeschwerdeführerin auf den Postkarten den Gesamteindruck einer Wahlwerbung für die bzw. sogar der Erstbeschwerdeführerin wecken. Im Gesamteindruck treten dagegen sowohl das Logo der XXXX als auch ihr Slogan („ XXXX “) in den Hintergrund zurück.
Da eine Abstimmung dieser Flyer und Plakate mit XXXX erfolgte und dieser damals aktiver Funktionsträger der Erstbeschwerdeführerin sowie und Funktionär der XXXX war, lässt sich das berufliche Wissen über diese Wahlkampfaktivität der Erstbeschwerdeführerin zurechnen.
Ein Werbewert zugunsten der Erstbeschwerdeführerin lag hier erkennbar vor. Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Gegenleistung für diese Wahlkampfaktivität erbracht.
Bei den vorliegenden Postkarten liegt daher eine Spende an die Erstbeschwerdeführerin vor.
d) XXXX -Liste für KandidatInnen:
Die belangte Behörde ordnete der XXXX -Liste für KandidatInnen keinen Wert zu, bezeichnete sie aber dennoch als Spende an die Erstbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen traten dieser Einordnung pauschal entgegen.
Die genannte KandidatInnenliste betrifft ersichtlich nur Kandidatinnen und Kandidaten, die seitens der XXXX für die Bundesliste der Erstbeschwerdeführerin aufgestellt wurden. Absprachen zwischen XXXX und der Erstbeschwerdeführerin gab es hierzu nicht. Die einzige erkennbare Überschneidung zur Erstbeschwerdeführerin ist jene, dass in Österreich Abgeordnete über Listen – d.h. Wahlvorschläge – der einzelnen Parteien gewählt werden und gegenständlich die Kandidatinnen und Kandidaten der XXXX für die Erstbeschwerdeführerin gelistet sind. Auf der gesamten Liste findet sich jedoch kein unmittelbarer Hinweis auf die Erstbeschwerdeführerin. Da die XXXX grundsätzlich einen von der Erstbeschwerdeführerin unabhängigen Wahlkampf führen, die XXXX sich ausschließlich ihres eigenen Logos bedient haben, sowie die Beschwerdeführerinnen von dieser Liste nicht wussten und auch nicht wissen mussten, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt, der Erstbeschwerdeführerin diese Sachleistung iS einer gewährten oder angenommenen Spende zuzurechnen. Davon abgesehen sind – so wie hier – ehrenamtliche Tätigkeiten, die in keiner Weise beziffert wurden oder einem Geldwert entsprechen, nicht als Spende zu einzuordnen (vgl. Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien, § 2 Part Rz 28 mit Verweis auf die – in diesem Punkt im Wesentlichen gleich gebliebene – Vorauflage von Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien², § 2 PartG Rz 11, sowie auf AB 1844 BlgNR 24. GP , Seiten 3 f).
Betreffend die XXXX -Liste für KandidatInnen der XXXX liegt daher keine Spende an die Erstbeschwerdeführerin vor.
e) Facebook-Titelbilder:
Die belangte Behörde beurteilte auch die gegenständlichen Facebook-Titelbilder (wiederum ohne nähere Begründung) als Spende an die Erstbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen traten dieser Beurteilung gesamthaft entgegen.
Auf einer homepage der XXXX veröffentlichten diese Facebook-Titelbilder mit dem prominent und groß abgedruckten Kernslogan der XXXX („ XXXX “). Daneben befindet sich ein Logo der Erstbeschwerdeführerin mit schematischem „Kreuzerl“. Auf diesen Titelbildern wird – im Stile einer handschriftlichen Ausführung – gut lesbar mit großen Buchstaben angeführt: „ XXXX “. Bei einer Gesamtbetrachtung handelt es sich hier – gerade noch – um eine Wahlwerbung der XXXX und nicht der Erstbeschwerdeführerin. Es ist in diesem Fall mehr dem Listenwahlrecht geschuldet, dass auch auf die Erstbeschwerdeführerin verwiesen wird und so ein mittelbarer Werbeeffekt für diese bewirkt wird; hier aber mit dem erkennbaren Zweck, durch die Bewerbung der Botschaften der XXXX im Wahlkampf die Interessen der XXXX zu fördern. Diese Wahlwerbung entstand in Eigenregie der XXXX und ohne Abstimmung mit (Funktionären) der Erstbeschwerdeführerin. Es ist aus dem Verfahren nicht hervorgegangen, dass die Beschwerdeführerinnen von diesen Titelbildern wussten oder davon hätten wissen müssen. Es fehlt an einem Anknüpfungspunkt, der Erstbeschwerdeführerin diese Sachleistung iS einer gewährten oder angenommenen Spende zuzurechnen.
Betreffend die die Facebook-Titelbilder der XXXX liegt daher keine Spende an die Erstbeschwerdeführerin vor.
3.6. Keine Weiterleitung – Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Z 2 und Z 3 PartG
Die belangte Behörde geht – in Abkehr von ihrer bisherigen Judikatur (vgl. Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien², § 12 PartG E 6, UPTS 03.12.2013), die sie unter Berufung auf ein „Analogieverbot“ argumentierte – davon aus, dass auch Sachspenden dem § 12 Abs. 2 PartG unterliegen würden. Sie verweist nun auf das Bemühen des Gesetzgebers um mehr Transparenz im Bereich der Parteienfinanzierung und auf die jüngste Novellierung des PartG „zur Erhöhung der Effektivität der Hintanhaltung der Überschreitung von Betragsgrenzen“.
Die Beschwerdeführerinnen vertreten mit Verweis auf die frühere Judikatur der belangten Behörde die Ansicht, dass die Straftatbestände § 12 Abs. 2 Z 2 und Z 3 PartG nur auf Geld-, nicht aber auf Sachspenden anzuwenden seien.
Diese Ansicht der Beschwerdeführerinnen (und die frühere Ansicht der belangten Behörde) ist bereits angesichts der Definition von Spenden gemäß § 2 Z 2 PartG unhaltbar. Gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung können auch Sachleistungen Spenden sein (§ 2 Z 5 PartG). Ausgehend vom klaren Bedeutungsgehalt dieser Definition kann kein Zweifel daran bestehen, dass § 12 Abs. 2 Z 2 und Z 3 PartG, der allgemein von „Spenden“ spricht, auch Sachleistungen umfasst; eine Einschränkung dieser Definition – etwa auf Geldleistungen – (war und) ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Bei Zutreffen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z 2 bzw. Z 3 PartG (wobei sich die beiden Straftatbestände jedenfalls teilweise decken, vgl. Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien², § 12 PartG Rz 3) kann daher auch der Empfänger einer angenommenen und nicht weitergeleiteten Sachleistung eine Verwaltungsübertretung begehen.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass es nicht zu einer Weiterleitung des den erlaubten Betrag übersteigenden Spendenbetrags kam.
Die Beschwerdeführerinnen werfen auf, dass die „Weiterleitung“ von Sachleistungen nicht möglich sei, weil das PartG idZ keine gesonderten Bestimmungen über die Leistung eines Wertersatzes enthalte. Es wäre jedoch sinnwidrig und unrichtig, hieraus die Unanwendbarkeit der Straftatbestände des § 12 Abs. 2 Z 2 bzw. Z 3 PartG auf Sachspenden zu konstruieren. Vielmehr ergibt sich aus einer Zusammenschau mit § 6 Abs. 7 PartG, wie eine exkulpierende Weiterleitung zu erfolgen hat. Die „Weiterleitung“ von Spenden, welche die zulässigen Betragsgrenzen nach dem PartG überschreiten, ist nicht so zu verstehen, dass etwa bei der Spende von Flyern oder Kugelschreibern diese als solche an den Rechnungshof zu übermitteln sind. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 7 PartG, der von Geldbeträgen spricht, die an den Rechnungshof weiterzuleiten und von diesem zu verwahren sind (arg: „nach Abs. 1a, 5 und 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, […], an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren […].“). So geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervor, dass die Straftatbestände des § 12 Abs. 2 Z 2 und Z 3 PartG dann nicht erfüllt sind, wenn ein Spendenempfänger den – durch Sachleistungen lukrierten – geldwerten Vorteil an den Rechnungshof abführt, mit dem die Betragsgrenzen des PartG überschritten wurden.
Es handelt sich bei dieser Auslegung nicht um eine Lückenschließung zum Nachteil eines Täters (dieser erhält vielmehr eine Möglichkeit, einer Strafe zu entgehen), sondern um eine Auslegung nach Inhalt und Sinn des § 12 Abs. 2 Z 2 bzw. Z 3 PartG, die im Wortlaut des Gesetzes „weiterzuleiten/weiterleitet“ ihre Stütze findet (vgl. zu den Grenzen bei der Auslegung im Strafrecht etwa VwGH 06.05.2020, Ra 2019/02/0131, mwN).
Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass hinsichtlich jener Zuwendungen der XXXX an die Erstbeschwerdeführerin, die als Spende einzuordnen sind (Flyer, Plakate und Postkarten), wegen deren Annahme und mangels Weiterleitung der objektive Tatbestand des § 12 Abs. 2 Z 2 bzw. Z 3 PartG erfüllt ist. Warum im gegenständlichen Verfahren dennoch keine Verwaltungsstrafe verhängt werden kann, siehe sogleich in Punkt II.3.7.
3.7. Verantwortlichkeit nach § 9 VStG
§ 9 Abs. 1 VStG sieht vor, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind nach § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG berechtigt, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens Personen, die nicht zur Vertretung nach außen Berufen sind, zu verantwortlichen Beauftragten zu bestellen.
Gemäß § 9 Abs. 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist (VwGH 21.08.2001, 99/09/0061).
Gleich wie die Zustimmung zur Bestellung ist auch die „entsprechende Anordnungsbefugnis“ der Behörde, bzw. dem Verwaltungsgericht, nachzuweisen. Dies dient zur Überprüfung, ob die übernommene Verantwortung „nicht bloß eine leere Hülse ist, sondern tatsächlich in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann, wozu es eben der ‚entsprechenden Anordnungsbefugnis‘ bedarf.“ (VwGH 22.10.1990, 09/19/0323; VwGH 14.12.1995, 95/07/0095). Die Nachweise sowohl der Zustimmung zur Bestellung, als auch der entsprechenden Anordnungsbefugnis müssen aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammen (VwGH 22.10.1990, 09/19/0323; 25.10.1994, 94/07/0027). Eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage genügt dieser Voraussetzung nicht (VwGH 19.10.2004, 2004/03/0082).
Der Umfang der Anordnungsbefugnis richtet sich nach der Bestellungsurkunde (VwGH 17.12.1992, 92/18/0393). Dabei ist nicht jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen (vgl. etwa VwGH 24.02.1995, 94/09/0171). Eine allfällige Verpflichtung des verantwortlichen Beauftragten, betriebsinterne Anweisungen zu befolgen, ist für die Wirksamkeit seiner Bestellung ohne Bedeutung (VwGH 12.08.1994, 94/02/0269).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der verantwortliche Beauftragte durch die eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit in der Lage sein, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten (VwGH 27.11.1995, 93/10/0061; 17.12.1992, 92/18/0393). Diesen Anforderungen entspricht die eingeräumte Anordnungsbefugnis dann, wenn sie es dem verantwortlichen Beauftragten ermöglicht, das Verhalten der Mitarbeiter im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Sachmaterien insoweit nachhaltig zu beeinflussen, als er es zu verantworten hat (VwGH 24.11.1992, 88/08/0286). Die bloße Möglichkeit, den Arbeitgeber bzw das zur Vertretung nach außen berufene Organ des Arbeitgebers von der drohenden oder unvermeidlichen Verletzung von Verwaltungsvorschriften zu informieren, ist keine Anordnungsbefugnis iSd § 9 Abs. 4 VStG (VwGH 17.12.1992, 92/18/0393; 12.06.1992, 90/19/0464).
Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert, dass die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt entsteht (VwGH 10.10.2007, 2004/03/0179).
Aus der dargelegten Rechtsprechung folgt, dass der Verwaltungsgerichtshof hohe Anforderungen an die Anordnungsbefugnis eines verantwortlichen Beauftragten stellt und diese der Behörde, bzw. dem Verwaltungsgericht, nachzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Zustimmungserklärung der Zweitbeschwerdeführerin zwar ein sachlicher Bereich, für welchen die verantwortliche Beauftragte bestellt wurde („zur Einhaltung der Vorschriften des Parteiengesetzes“), jedoch keine damit verbundene Anordnungsbefugnis. Auch wenn es nicht erforderlich ist, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen (VwGH 04.07.1989, 88/08/0212), entspricht ein Fehlen jeglichen Nachweises einer Anordnungsbefugnis der Zweitbeschwerdeführerin – die darüber hinaus auch tatsächlich nicht vorgelegen ist, wie das Ermittlungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben hat (vgl. Punkt II.1.2. und Ad Punkt II.1.2.) – jedoch nicht den Erfordernissen für eine wirksame Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten (vgl. hierzu auch insbesondere VwGH 25.10.1994, 94/07/0027 und VwGH 14.12.1995, 95/07/0095, wo der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass bei einer Zustimmungserklärung zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter, die keinen Nachweis über die Zuweisung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis enthält, sondern sich in der bloßen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erschöpft und sich auch kein derartiger Nachweis im Akt befindet, die Behörde nicht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit hätte ausgehen dürfen; weiters VwGH 10.10.2007, 2004/03/0179, wo die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit verneint wurde, da sich aus der Bestellungsurkunde keine Zuweisung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis ergab).
Somit ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im vorliegenden Fall nicht rechtswirksam auf die Zweitbeschwerdeführerin übertragen worden. Es kam nicht zu einem Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von dem/der/den nach außen zur Vertretung Berufenen zur Zweitbeschwerdeführerin. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (Spruchpunkt A.).
3.8. Verfall der Bereicherung
Die belangte Behörde verortet den Zweck der in § 6 Abs. 7 PartG vorgesehenen Weiterleitung von Spenden darin, dem Empfänger den durch die (Sach-)Spende lukrierten ökonomischen Vorteil zu nehmen; ihm die Bereicherung zu nehmen. Diesem Ziel sei auch die Verfallsbestimmung des § 12 Abs. 2 letzter Satz PartG verschrieben. Hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit des Verfallsausspruchs nur für „Barspenden“ vorgesehen, hätte er dies im Wortlaut klar zum Ausdruck gebracht (Straferkenntnis, Seiten 20 ff). Die belangte Behörde ging davon aus, dass alle gegenständlichen Wahlkampfaktivitäten der XXXX als Spenden an die Erstbeschwerdeführerin einzuordnen seien. Infolge der festgestellten Verwaltungsübertretung erkannte die belangte Behörde auch auf eine Art Wertersatzverfall gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz PartG. Sie setzte dabei die Kosten der XXXX für die vorliegenden Wahlkampfaktivitäten zur Berechnung der Verfallssumme an.
Die Beschwerdeführerinnen traten dem mit dem Argument entgegen, dass sich aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 letzter Satz PartG nicht ergebe, dass der Verfall auch einen Wertersatz vorsehe. Die belangte Behörde gelange lediglich durch eine historisch-teleologische Interpretation zu ihrem Auslegungsergebnis. Im Strafrecht würden sich Analogien jedoch verbieten. Es könne auch nur das für verfallen erklärt werden, was einmal im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin gestanden sei; konkret setze der gegenständliche Verfallsausspruch den Erhalt einer Summe Geldes, einer „Barspende“ voraus. Zudem sei der „Verfall“ von Leistungen, die nicht mehr vorliegen würden, rein logisch nicht möglich.
Wie bereits ausgeführt, setzt die Einordnung einer Zuwendung als Spende nicht voraus, dass diese in den Verfügungsbereich des Empfängers oder gar in dessen Eigentum übergegangen ist. Dies muss auch für den Verfall gelten, zielt dieser doch – darin ist der belangten Behörde zuzustimmen – auf einen Entzug des durch eine Spende bewirkten Vorteils ab.
Der in § 12 Abs. 2 letzter Satz PartG angeordnete Verfall zeichnet sich durch die unmittelbare Nähe zu den davor aufgelisteten Straftatbeständen aus und baut logisch auf diesen auf (arg: „Darüber hinaus ist […].“). Der Verfall nach dem PartG ist daher – auch – als Nebenstrafe anzusehen und im Verwaltungsstrafrecht anzusiedeln. Dazu ist etwa auf VwGH 21.11.2000,2000/05/0240, zu verweisen, wo die Anordnung des Verfalls unmittelbar nach der Geldstrafe zur Einordnung als [Neben-]Strafe führte, auch weil – so wie hier – alleine die Verwaltungsübertretung, nicht aber eine Gefahrenlage Voraussetzung des Verfalls war (vgl. auch VwGH 24.10.2019, Ra 2018/02/0266; 04.04.2017, Fr 2016/03/0005; 22.08.2012, 2011/17/0323). Zu einem anderen Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 19.11.2009, 2008/07/0137, wo eine – gegenständlich nicht vorliegende – paragraphenweise Trennung der Verfallsbestimmung von den Verwaltungsstrafbestimmungen dazu geführt hat, den Verfall als reine Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe einzuordnen (siehe auch VwGH 15.07.1999, 99/07/0083, wo die gesonderte Regelung über die Beschlagnahme die Einordnung als Nebenstrafe ausschloss).
Die Einordnung des Verfalls nach dem PartG als Nebenstrafe schließt aber nicht aus, diesen gleichzeitig als Sicherungsmaßnahme zu bewerten (vgl. etwa VwGH 21.11.2000, 2000/05/0240, mit Verweis auf Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II, 163). Dies wiederum von der Überlegung getragen, dass das PartG auf die Wegnahme einer rechtswidrig erfolgten Bereicherung – einer von der Beschuldigten idR unterschiedlichen Person – abzielt. Durch die Doppelstellung auch als Sicherungsmittel „bestimmt“ § 12 Abs. 2 letzter Satz PartG für den Verfall „anderes“ als § 17 Abs. 1 VStG und kann daher – grundsätzlich – auch etwas für verfallen erklärt werden, was nicht im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen steht.
Der vorliegend von der belangten Behörde ausgesprochene Verfall stößt jedoch auf folgende Bedenken: Gemäß dem im Strafrecht geltenden Grundsatz „nullum crimen sine lege“ ist als Strafrechtsquelle ausschließlich das geschriebene Gesetz heranzuziehen. Eine Ergänzung durch Analogie oder Lückenschließung zum Nachteil eines Beschuldigten ist untersagt. Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in stRsp aus: „Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden.“ (VwGH 07.07.2017, Ra 2016/03/0099). Den Beschwerdeführerinnen ist darin zuzustimmen, dass § 12 Abs. 2 letzter Satz PartG einen Wertersatzverfall nicht wortwörtlich vorsieht (anders als z.B. § 19 FinStrG, vgl. VwGH 26.02.2004, 2002/16/0054) und sich dies auch aus sonst keiner idZ anzuwendenden Bestimmung des PartG ergibt. Ein Wertersatzverfall ist dem § 12 Abs. 2 letzter Satz PartG auch nach dem äußerst möglichen Wortsinn nicht zu entnehmen. Dieser spricht nur von einem „erlaubten Betrag“ und eine diesen übersteigenden „Summe“ der Spende.
Im Unterschied dazu sei der hier nicht anwendbare § 12 Abs. 3 PartG genannt, der vorsieht, dass in bestimmten Konstellationen „zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen“ ist. Damit wird, anders als in Abs. 2 leg. cit., mit deutlichen Worten ein Wertersatzverfall normiert. Das 2012 novellierte PartG kennt somit seit dessen Kundmachung mit BGBl. I Nr. 56/2012 das Institut des Wertverfalls. Bei Einführung des § 12 Abs. 2 letzter Satz PartG mit BGBl. I Nr. 55/2019 bediente sich der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich einer anderen Wortwahl. Durch die unterschiedliche Wortwahl innerhalb ein und desselben Paragraphen kann mit der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber hier verschiedene Regelungsinhalte zum Ausdruck bringen wollte (VwGH 08.07.2013, 2011/08/0170; vgl. auch VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0133) und in § 12 Abs. 2 letzter Satz PartG gerade keinen Wertersatzverfall für Sachspenden normiert hat.
Daraus folgt, dass der Verfallsausspruch – abgesehen davon, dass er aufgrund des logischen Aufbaus auf die Verwirklichung eines Straftatbestandes wegfallen musste – rechtswidrig und damit zu beheben war.
3.9. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wegen eines von der belangten Behörde nur sehr oberflächlich ermittelten und festgestellten Sachverhalts umfangreiche Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts notwendig waren (etwa die Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen und die Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten, um die Beträge der angenommenen Spenden zu überprüfen). Die Ermittlungen zeigten, dass der Zweitbeschwerdeführerin nicht jene Anordnungsbefugnis übertragen wurde, die für eine rechtswirksame Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten erforderlich ist. Sie kann daher nicht verwaltungsstrafrechtlich für die Nichteinhaltung des PartG durch die Erstbeschwerdeführerin belangt werden. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Auch eine ordentliche Revision war aufgrund der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anordnungsbefugnis nicht zuzulassen.
Innerhalb der Verjährungsfristen steht es der belangten Behörde nunmehr offen, soweit sie die inkriminierten Wahlkampfaktivitäten nach den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes noch als unzulässige Spenden qualifiziert, in einem neuen Verwaltungsstrafverfahren den- oder diejenige/n verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen, der/die gemäß § 9 VStG tatsächlich für Verwaltungsübertretungen der Erstbeschwerdeführerin iZm dem PartG einstehen muss/müssen sowie über den Verfall abzusprechen.
Zu B)
3.10. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit des Vorliegens und des Nachweises einer Anordnungsbefugnis eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt II.3.7. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
