VwGH Ra 2018/10/0133

VwGHRa 2018/10/013322.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer, Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30. Juli 2018, Zl. LVwG-2018/17/0186-2, betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei: M F in I, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck), zu Recht erkannt:

Normen

MSG Tir 2010 §1 Abs2
MSG Tir 2010 §14
MSG Tir 2010 §14 Abs3 idF 2017/052
MSG Tir 2010 §14 Abs3 litd idF 2017/052
MSG Tir 2010 §19
MSG Tir 2010 §2 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100133.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I.

1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2017 wurde ein Antrag des Mitbeteiligten auf Gewährung von Mindestsicherung in Form einer Zusatzleistung - nämlich der Übernahme einer Kaution für die Anmietung einer bestimmten Wohnung - gemäß § 14 Abs. 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz - TMSG abgewiesen.

2 Begründend führte die belangte Behörde aus, gegenüber dem Mitbeteiligten seien aufgrund massiver Gewaltanwendung gegen seine Schwester eine Wegweisung aus der familiären Wohnung und ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Die daraus folgende Obdachlosigkeit sei durch das Verhalten des Mitbeteiligten zumindest grob fahrlässig selbst verschuldet worden. Das Vorliegen eines "besonderen Härtefalls" (vgl. § 14 Abs. 3 TMSG) sei daher zu verneinen.

3 2. Mit dem - aufgrund einer Beschwerde des Mitbeteiligten ergangenen - angefochtenen Erkenntnis vom 30. Juli 2018 gewährte das Verwaltungsgericht dem Mitbeteiligten gemäß § 14 Abs. 3 TMSG die beantragte Übernahme der Kaution in der Höhe von EUR 900,--. Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht zugelassen. 4 Dem legte das Verwaltungsgericht die Feststellungen zugrunde, der Mitbeteiligte habe mit seiner Mutter und zwei Geschwistern in einer 58 m2 großen Wohnung gewohnt. In dieser Zeit sei es zu erheblichen Spannungen zwischen ihm und den weiteren Familienmitgliedern gekommen, wobei er gegenüber seiner Schwester "massiv gewalttätig" geworden sei. In der Folge seien gegenüber dem Mitbeteiligten eine Wegweisung und ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Aufgrund dieser Umstände habe sich der Mitbeteiligte entschlossen, eine eigene Wohnung anzumieten. Der Mitbeteiligte erhalte als Lehrling ein durchschnittliches Monatseinkommen von EUR 645,10 und habe für die angemietete Garconniere monatlich EUR 390,-- zu bezahlen. Ihm verblieben somit monatlich EUR 255,10.

5 Zu einer Beurteilung, ob die Wegweisung des Mitbeteiligten durch eigenes Verschulden zustande gekommen sei oder nicht, sah sich "die erkennende Richterin nicht befugt, da sie sich kein moralisches Urteil über das Verhalten des (Mitbeteiligten) anmaßen" wolle. Zweifelsohne könne man davon ausgehen, dass in einer Konstellation, in der vier Personen auf einem Wohnraum von 58 m2 ohne jegliche Rückzugsmöglichkeit lebten, schwere Spannungen entstehen könnten. Ob die Umstände, die zur Wohnungslosigkeit des Mitbeteiligten geführt hätten, "tatsächlich so selbstverschuldet" seien, wie die belangte Behörde vermeine, sei "nicht geklärt" und dem behördlichen "Akt nicht zu entnehmen".

6 Der Mitbeteiligte sei aufgrund seines äußerst niedrigen Einkommens und der ihm (nach Bezahlung der Miete) verbleibenden "knapp Euro 200,00 monatlich" nicht imstande, sich die Kaution selbst anzusparen, habe er doch die Wohnung seiner Familie "sehr plötzlich und völlig ungeplant" verlassen müssen.

7 Der Antrag auf Übernahme der Kosten der Kaution finde sohin Deckung in § 14 Abs. 3 TMSG und entspreche in Zusammenschau der gegebenen Umstände "den der Mindestsicherung immanenten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit" (vgl. § 1 Abs. 8 TMSG).

8 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde, die das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat. 9 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 1. Unter der Überschrift "Zusatzleistungen" normiert § 14 Abs. 3 lit. d TMSG, LGBl. Nr. 99/2010 idF LGBl. Nr. 52/2017, dass "zur Vermeidung besonderer Härtefälle" unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung u.a. der Kosten einer Kaution zu gewähren sind.

11 Die Revision bringt in ihren Zulässigkeitsausführungen vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vor, ob der unbestimmte Gesetzesbegriff "besonderer Härtefall" nach § 14 Abs. 3 TMSG auch die "Selbstverschuldenskomponente als Ausschlusstatbestand" erfasse.

12 2. Die Revision ist zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.

13 2.1. Dem vorliegenden Fall liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zugrunde, dass gegen den Mitbeteiligten aufgrund dessen massiver Gewaltanwendung gegenüber seiner Schwester eine Wegweisung aus der familiären Wohnung und ein Betretungsverbot ausgesprochen worden sind.

14 Während die belangte Behörde davon ausging, dass im Revisionsfall kein besonderer Härtefall vorliege, weil die aus der Wegweisung resultierende Obdachlosigkeit des Mitbeteiligten durch dessen Verhalten gegenüber seiner Schwester zumindest grob fahrlässig verschuldet worden sei, ließ das Verwaltungsgericht die Frage, ob die Wegweisung durch ein Verschulden des Mitbeteiligten begründet worden sei, dahinstehen und nahm das Vorliegen eines Härtefalls an, weil der Mitbeteiligte aufgrund seines äußerst geringen Einkommens nicht imstande sei, sich die Kaution für die angemietete Garconniere selbst anzusparen.

15 2.2. Der in § 14 Abs. 3 TMSG verwendete Begriff des "besonderen Härtefalls" ist anders als der Begriff der "Notlage" (deren Vorliegen für die Gewährung von Grundleistungen der Mindestsicherung vorausgesetzt wird; vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 TMSG) im Gesetz nicht näher definiert und - schon mit Blick auf die unterschiedliche Wortwahl des Gesetzgebers - nicht mit dieser gleichzusetzen.

16 Das Vorliegen eines "besonderen Härtefalls" im Sinne des § 14 TMSG ist vielmehr Voraussetzung für die Gewährung näher bestimmter besonderer Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die zusätzlich zum oder unabhängig vom Bezug von Grundleistungen zuerkannt werden. Ein solcher "besonderer Härtefall" liegt nach dem Wortsinn und unter Bedachtnahme auf diesen normativen Hintergrund dann vor, wenn sich die hilfesuchende Person in einer sie außergewöhnlich hart treffenden Situation befindet, in die sie ohne eigenes Verschulden - also durch von ihr nicht zu vertretende Umstände - gelangt ist. 17 Aus diesem Grund ist die Frage, ob sich eine hilfesuchende Person durch eigenes Verschulden in eine Situation gebracht hat, die sie einen Antrag auf Zusatzleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung iSd § 14 TMSG stellen lässt, bei der Beurteilung des Vorliegens eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 14 Abs. 3 TMSG, der die Gewährung der darin genannten Zusatzleistungen rechtfertigt, zu berücksichtigen (zur Relevanz von Verschulden des Hilfesuchenden vgl. etwa auch § 19 TMSG). 18 3. Das Verwaltungsgericht hat dies verkannt, indem es das Vorliegen eines Härtefalls unter Außerachtlassung des hier fraglichen Verhaltens des Mitbeteiligten bejaht und sich folglich auch nicht mit den näheren Umständen, die zur Wegweisung des Mitbeteiligten geführt haben, befasst hat.

19 Überdies hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht damit auseinandergesetzt, ob der Mitbeteiligte angesichts des gegen ihn verhängten 14-tägigen Betretungsverbotes nicht andere Möglichkeiten zur Überbrückung als die von ihm gewählte Anmietung einer Garconniere gehabt hätte.

20 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 21 Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht auch mit dem Umstand auseinander zu setzen haben, dass das Betretungsverbot nach den Angaben des Mitbeteiligten am 17. Dezember 2017 (somit vier Tage nach dessen Mindestsicherungsantrag) geendet hat und nicht verlängert worden ist (vgl. den im Akt erliegenden Antrag des Mitbeteiligten auf Gewährung von Zusatzleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom 13. Dezember 2017 sowie dessen Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 15. Jänner 2017). Die Beurteilung des Vorliegens eines besonderen Härtefalls wird daher auch vor dem Hintergrund einer allenfalls damals möglichen Rückkehr des Mitbeteiligten in die familiäre Wohnung stattzufinden haben.

Wien, am 22. Oktober 2019

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