Normen
AuslBG §28a Abs3 idF 1995/895;
VStG §9;
AuslBG §28a Abs3 idF 1995/895;
VStG §9;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als Vorstandsmitglied der B AG zu verantworten, dass diese Aktiengesellschaft als Arbeitgeberin von 14. bis 21. März 1996 eine näher bezeichnete jugoslawische Staatsangehörige ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) und Kostenbeiträge von S 3.000,-- für das erstinstanzliche Verfahren und S 6.000,-- für das Berufungsverfahren verhängt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - insoweit diese für die Erledigung der Beschwerde von Belang ist - aus, die Bestellung des Gebietsleiters S zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG auch hinsichtlich der Einhaltung des AuslBG sei "nicht gesichert". Der Bestellungsurkunde vom 1. Jänner 1995 sei ex pressis verbis keine diesbezügliche Kompetenz zu entnehmen. Dass die Personalabteilung (und nicht die Filiale) die Meldung an das Arbeitsmarktservice gerichtet habe, spreche dafür, dass der Gebietsleiter samt dem unterstellten Filialleiter nicht befugt gewesen sei, selbstständig tätig zu werden. Selbst wenn entsprechende Kompetenzen bestanden hätten, sei der Arbeitgeber und nur dieser für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG haftbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vom Beschwerdeführer (in der Verhandlung am 29. Oktober 1998) vorgelegte Urkunde vom 1. Jänner 1995 betreffend "Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG" hat unter anderem folgenden Wortlaut:
"2.) Ihre Verantwortung umfasst räumlich ... und erstreckt
sich auf alle zur Anwendung gelangenen Vorschriften, insbesondere auf ...
3.) Sie sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten und in Ergänzung allgemein ergangener Dienstanweisungen spezielle Anweisungen für ihren Verantwortungsbereich zu erlassen. Davon ist ihr zuständiger Filialinspektor zu unterrichten."
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeiten, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall die Bestellung des S zum verantwortlichen Beauftragten mit der Begründung verneint, dass dieser nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestellungsurkunde vom 1. Jänner 1995 für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG nicht verantwortlich und ihm in dieser Hinsicht keine Anordnungsbefugnis zugewiesen worden sei.
Die vorgelegte Urkunde vom 1. Jänner 1995 bringt jedoch - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der damit Bestellte für die Einhaltung aller "die geleiteten Filialen" (laut einer angeschlossenen Rayonseinteilung, also unter anderem auch die vorliegende Filiale Nr. 5115) betreffenden Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist. Dass davon die Bestimmungen des AuslBG ausgenommen sein sollten, ist der Bestellungsurkunde nicht zu entnehmen. Die beispielhafte Aufzählung einzelner Vorschriften (insbesondere lit. a bis lit. j) stellt keine derartige Einschränkung oder Ausnahme eines Verantwortungsbereiches dar. Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zweifelhaft, dass die Bestellungsurkunde auch die Einhaltung des AuslBG umfasst (vgl. zu diesem Wortlaut einer Bestellungsurkunde die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/19/0323, vom 30. Juli 1992, Zl. 91/19/0239, und vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0117).
Der vorgelegte Zustimmungsnachweis stammt auch aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung. Der Behörde ist - gleich der Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten - die Zuweisung einer "entsprechenden Anordnungsbefugnis" nachzuweisen. Auch dieser Nachweis muss aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/07/0027, und vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/07/0095, und die darin angegebene Judikatur).
Die Bestellungsurkunde vom 1. Jänner 1995 berechtigt den Bestellten (unter Punkt 3.) ausdrücklich dazu, zur Erfüllung seiner Obliegenheiten "spezielle Anweisungen für ihren Verantwortungsbereich zu erlassen". Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war daher von einer entsprechenden Anordnungsbefugnis des S - auch hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG - auszugehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0267). Bei der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist es nicht erforderlich, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 1989, Zl. 88/08/0212, vom 24. Februar 1995, Zl. 94/09/0171, und vom 21. März 1995, Zl. 94/09/0184).
Die belangte Behörde hat daher insoweit die Rechtslage verkannt, als sie davon ausging, dass der vom Beschwerdeführer genannte S nicht als zum verantwortlichen Beauftragten bestellt anzusehen sei. Diese aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 28a Abs. 3 AuslBG (in der Fassung BGBl. Nr. 895/1995) stammende Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist - auch ohne Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat - nach dem 1. Jänner 1996 weiterhin wirksam geblieben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. September 2000, Zl. 2000/09/0084).
Die belangte Behörde ist somit zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Beschwerdeführer die Verantwortung für die angelastete Verwaltungsübertretung treffe.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. August 2001
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