Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (BH Baden) vom 6. Dezember 1990 wurde der Firma F. Sch. GesmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der auf dem Kundenparkplatz und dem Ladehof des B.-Marktes in Baden auf Parzelle Nr. 191/5, KG R, anfallenden mineralölverunreinigten Oberflächenwässer nach Reinigung in drei Mineralölabscheideranlagen in den Regenwasserkanal der Stadtgemeinde Baden sowie anschließend in den S-Graben unter einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt.
Im Zuge einer Verhandlung der BH Baden am 19. Dezember 1991 wurde festgestellt, daß die drei Benzinabscheideranlagen nicht errichtet und somit die mineralölverunreinigten Abwässer konsenslos in den S-Graben eingeleitet wurden.
Die BH ersuchte im Rechtshilfeweg die BH Wien-Umgebung, den nach § 9 VStG Verantwortlichen der Firma F. Sch. GesmbH als Beschuldigten zu diesem Sachverhalt zu vernehmen.
Die BH Wr. Neustadt forderte die Firma F. Sch. GesmbH auf, diejenige Person bekanntzugeben, die für diese Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) verantwortlich sei; ebenso sei die nachweisliche Zustimmung dieser Person für den entsprechenden Verantwortungsbereich vorzulegen.
Die genannte Firma gab über den nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, am 19. Dezember 1991 sei der Beschwerdeführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich gewesen. Dieser Bekanntgabe war eine vom Beschwerdeführer unterfertigte, mit 9. Jänner 1991 datierte Zustimmungserklärung angeschlossen, in welcher der Beschwerdeführer seine ausdrückliche Zustimmung erklärt hatte, daß er gemäß § 9 Abs. 2 VStG die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für den Markt in B. übertragen erhalte.
Daraufhin übermittelte die BH Baden dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter, in der sie ihm zur Last legte, er habe es als nach § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma F. Sch. GesmbH zu verantworten, daß diese Firma entgegen der mit Bescheid der BH Baden vom 6. Dezember 1990 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die Ableitung der auf dem Kundenparkplatz und Ladehof des B.-Marktes in Baden anfallenden mineralölverunreinigten Oberflächenwässer nach Reinigung in drei Mineralölabscheideanlagen in den Regenwasserkanal der Stadtgemeinde Baden sowie anschließend in den S-Graben eine Einwirkung auf das Grundwasser vorgenommen habe, da - wie anläßlich einer lokalen Verhandlung der BH Baden am 19. Dezember 1991 festgestellt worden sei - diese drei Mineralölabscheideranlagen nicht errichtet worden seien und somit die mineralölverunreinigten Abwässer konsenslos in den S-Graben eingeleitet würden.
Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter dahingehend Stellung, ihn treffe an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden; insbesondere ersuche er, ihm mitzuteilen, wieso er gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter sein solle.
Die BH Baden verwies auf die Auskunft der Firma F. Sch. vom 21. September 1992.
Der Beschwerdeführer wandte daraufhin ein, die Tat sei verjährt.
Mit Straferkenntnis vom 18. November 1992 verhängte die BH Baden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,--.
Der Beschwerdeführer berief und machte geltend, es sei richtig, daß er am 9. Jänner 1991 die von der B.-Vertriebs AG vorgelegte Zustimmungserklärung unterfertigt habe. Er habe jedoch hiebei mit seinem Vorgesetzten vereinbart, daß diese Zustimmungserklärung nur für Verwaltungsvorschriften im Markt selbst gelte, wie z.B. für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Ausdrücklich ausgenommen worden sei die Verantwortung für die Einhaltung von baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften, da der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Anordnungsbefugnis gehabt habe und diese Angelegenheiten ausschließlich von der Bauabteilung der Zentrale der Firma B.-Vertriebs AG erledigt würden. Dem Beschwerdeführer sei der Bescheid der BH Baden vom 6. Dezember 1990 von seinem Dienstgeber noch gar nicht gezeigt worden, sodaß er davon auch nichts gewußt habe. Weiters habe er auch gar keine Möglichkeit gehabt, die Einhaltung der wasserrechtlichen Bewilligung zu veranlassen, da sämtliche Entscheidungen in der Zentrale in K. beschlossen würden. Es sei ihm nicht zumutbar, wegen einer solchen Sache gekündigt zu werden; auch die Zustimmungserklärung vom 9. Jänner 1991 habe er nur unterschrieben, weil er sonst gekündigt worden wäre.
Mit Bescheid vom 10. Jänner 1994 gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge. Der Spruch des Straferkenntnisses wurde insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, er habe es als verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs. 2 VStG) der F. Sch. GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 19. Dezember 1991 die auf dem Kundenparkplatz und dem Ladehof des B.-Marktes in Baden anfallenden mineralölverunreinigten Oberflächenwässer ohne wasserrechtliche Bewilligung in den S-Graben eingeleitet habe. Er habe somit ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer vorgenommen und dadurch die §§ 32 Abs. 1 und 2 WRG 1959 in Verbindung mit § 137 Abs. 3 lit. g leg. cit. übertreten.
In der Begründung wird hinsichtlich der Stellung des Beschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter ausgeführt, aus der mit 9. Jänner 1991 datierten Zustimmungserklärung könne nicht im mindesten die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einschränkung, er habe bei Unterfertigung dieser Erklärung mit seinem Vorgesetzen vereinbart, daß diese Zustimmungserklärung nur die Verwaltungsvorschriften im Markt selbst betreffe, ersehen werden. Wenn tatsächlich zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vorgesetzen vereinbart worden wäre, daß sich die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht auf baurechtliche und wasserrechtliche Belange beziehe, so hätte der Beschwerdeführer die Zustimmungserklärung in der gegenständlich formulierten Form nicht unterfertigen dürfen. Im Falle eines nachträglichen Wegfalls der Anordnungsbefugnis wäre mit Widerruf der Zustimmungserklärung vorzugehen gewesen. Der vom Beschwerdeführer behauptete eingeschränkte Umfang seiner abgegebenen Zustimmungserklärung könne daher aus rechtlicher Sicht nicht anerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen annehmen dürfen. Sie gehe davon aus, es sei unbestritten, daß von seiten der F. Sch. GesmbH die anfallenden mineralölverunreinigten Oberflächenwässer jedenfalls bis zum 19. Dezember 1991 ohne Reinigung in drei Mineralölabscheideanlagen in den S-Graben abgeleitet worden seien. Richtig sei, daß die F. Sch. GesmbH "ob des betreffenden Gebäudes Bauwerberin" sei. Die B-Vertriebs AG sei jedoch Betreiberin des gegenständlichen Baumarktes. Die Behörde sei ohne jedwede Erhebungen davon ausgegangen, daß der
F. Sch. GesmbH die Einleitung der mineralölverunreinigten Oberflächenwässer zuzurechnen sei.
Richtig sei, daß der Beschwerdeführer Marktleiter des gegenständlichen Baumarktes sei. Richtig sei auch, daß ihm gemäß § 9 Abs. 2 VStG die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für diesen Markt übertragen worden sei. Dies sei jedoch lediglich eine interne Regelung; er sei niemals zum Filialgewerbegeschäftsführer bestellt worden. Die belangte Behörde sei daher zu Unrecht seinen Einwendungen nicht gefolgt, daß er mit seinem Vorgesetzten, einem Mitarbeiter der Firma B-Vertriebs AG, vereinbart habe, daß diese Zustimmungserklärung nur die Verwaltungsvorschriften für den Markt selbst betreffe, nicht aber die Einhaltung von baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften, da der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Anordnungsbefugnis habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens gingen die Behörden stets davon aus, daß die im Widerspruch zum Bescheid der BH Baden vom 6. Dezember 1990 vorgenommene Ableitung mineralölverunreinigter Abwässer der Firma F. Sch. GesmbH zuzurechnen sei, die Adressat dieses Bescheides ist. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Annahme im Verwaltungsstrafverfahren nichts vorgebracht. Seine erstmals in der Beschwerde aufgestellte gegenteilige Behauptung stellt sich als eine gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung dar.
Die Beschwerde hat einen Fall zum Gegenstand, in welchem es um die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person geht.
Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind nach § 9 Abs. 2 leg. cit. berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Nach § 9 Abs. 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind (vgl. Thienel, Der Beginn der Rechtsstellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG, ZfV 3/93, 243, und die dort angeführte Judikatur).
Im Beschwerdefall geht es nach den Annahmen der belangten Behörde um die Einhaltung des WRG 1959 durch die
F. Sch. GesmbH. Hiefür sind zunächst die zur Vertretung dieser GesmbH nach außen Berufenen, also der bzw. die handelsrechtlichen Gechäftsführer, verantwortlich. Diese konnten diese verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit aber durch Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten überwälzen. Um von einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG sprechen zu können, ist gemäß Abs. 4 dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Diese Bestellung wird erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, wirksam. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle der zur Vertretung nach außen Berufenen. Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1987, Slg. N.F. 12375/A u.a.).
Im Beschwerdefall hat die F. Sch. GesmbH eine mit 9. Jänner 1991 datierte, vom Beschwerdeführer unterfertigte Zustimmungserklärung vorgelegt, mit welcher der Beschwerdeführer seine ausdrückliche Zustimmung erteilt, daß er gemäß § 9 Abs. 2 VStG die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Markt B., V.-Straße 113, übertragen erhalte.
Die vorliegende Zustimmungserklärung läßt nicht erkennen, für welche juristische Person sie gelten soll. Die Zustimmung muß erkennen lassen, für welche juristische Person sie erfolgte. Diese Voraussetzung liegt in bezug auf die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers nicht vor. Die Tatsache, daß die F. Sch. GesmbH diese Urkunde als Nachweis für die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vorgelegt hat, vermag daran nichts zu ändern, da es sich dabei nicht um ein aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammendes Element des Nachweises der Zustimmung handelt. Schon aus diesem Grund durfte die belangte Behörde nicht von einem Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Beschwerdeführer ausgehen.
§ 9 Abs. 4 VStG sieht vor, daß verantwortlicher Beauftragter nur eine Person sein kann, der für den ihrer Verantwortung unterliegenden, klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Die Zuweisung der (der Verantwortung) "entsprechenden Anordnungsbefugnis" ist - gleich der Zustimmung zur Bestellung - der Behörde nachzuweisen. Andernfalls liefe die Anordnung des § 9 Abs. 4 VStG insoweit leer, als die Behörde keine Möglichkeit hätte, zu überprüfen, ob die von einer bestimmten Person (für einen klar abzugrenzenden Bereich) übernommene Verantwortung nicht bloß eine leere Hülse ist, sondern tatsächlich in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann, wozu es eben der "entsprechenden Anordnungsbefugnis" bedarf. Nicht zwingend, wenn auch zweckmäßig, ist es allerdings, daß der besagte Nachweis über die Anordnungsbefugnis der Behörde zugleich mit dem die Bestellung betreffenden Zustimmungsnachweis erbracht werden muß. Wohl aber muß jener so wie dieser aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/19/0323).
Die von der F. Sch. GesmbH vorgelegte Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zu seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter enthält keinen Nachweis über die Zuweisung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis an den Beschwerdeführer, sondern erschöpft sich in der bloßen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. Es findet sich auch sonst kein derartiger Nachweis im Akt. Ein solcher wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als der Beschwerdeführer eine Anordnungsbefugnis zur Durchsetzung der Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften in bezug auf den Kundenparkplatz und den Ladeplatz bestritten hat. Da der Behörde demnach auch das Erfordernis der entsprechenden Anordnungsbefugnis im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG nicht nachgewiesen war, durfte sie auch aus diesem Grund nicht von einem Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgehen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Von der beantragten mündlichen Verhnaldung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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