VwGH 2008/07/0137

VwGH2008/07/013719.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der F Agrarhandel GmbH in H, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. März 2007, Zl. Agrar- 370041/6-2007-IV/Lei/Sim, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Pflanzenschutzmittelrechtes, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §9;
B-VG Art103 Abs4;
PMG 1997 §29 Abs4;
PMG 1997 §29;
PMG 1997 §35 Abs2;
PMG 1997 §35;
VStG §17 Abs3;
VStG §17;
VStG §18;
VStG §39 Abs1;
VStG §39;
VStG §9 impl;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §9;
B-VG Art103 Abs4;
PMG 1997 §29 Abs4;
PMG 1997 §29;
PMG 1997 §35 Abs2;
PMG 1997 §35;
VStG §17 Abs3;
VStG §17;
VStG §18;
VStG §39 Abs1;
VStG §39;
VStG §9 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.361,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit mehreren Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft L (BH) je vom 13. Juni 2006 bzw. vom 27. Juni 2006 wurde die Beschlagnahme näher bezeichneter Pflanzenschutzmittel auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 gegenüber Mag. K. F. unter Anführung seines Geburtsdatums per Adresse der Beschwerdeführerin ausgesprochen. Mag. K. F. ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Beschwerdeführerin.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufungen.

In weiterer Folge erklärte sich der UVS des Landes Oberösterreich zum Abspruch über die Berufungen als unzuständig, da kein Verwaltungsstrafverfahren vorliege.

Mit Schreiben vom 8. Jänner 2007 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass die Berufungen ausdrücklich nur im Namen der Beschwerdeführerin erhoben worden, die Bescheide jedoch an Mag. K. F. adressiert gewesen seien.

Die Beschwerdeführerin und Mag. K. F. erstatteten eine Stellungnahme vom 29. Jänner 2007, worin unter anderem ausgeführt wurde, dass die Bescheide sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an Mag. K. F. gerichtet gewesen seien. Die Beschwerdeführerin berief sich darüber hinaus auf ihre Parteistellung als Eigentümerin der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 2007 wurden die Berufungen gegen die Bescheide vom 13. Juni 2006 und 27. Juni 2006 mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die belangte Behörde führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die bekämpften Bescheide ausdrücklich an Mag. K. F. gerichtet gewesen seien und gemäß § 2 Z. 5 Zustellgesetz diesem wirksam an die Adresse des Dienstgebers zugestellt worden seien. Die Berufungen seien ausdrücklich nur durch die Beschwerdeführerin erhoben worden. Es könne sich außerdem nicht um ein Versehen handeln, da gegen andere im Zuge derselben Überprüfung ergangene Beschlagnahmebescheide ausdrücklich entweder nur im Namen von Mag. K. F. oder/und im Namen von Mag. K. F. und der Beschwerdeführerin berufen worden sei. Außerdem läge keine Zustellverfügung vor, in der die Beschwerdeführerin genannt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Juni 2008, B 658/07-8, abgelehnt und unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeteil "in dem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht verletzt, dass entgegen § 29 Pflanzenschutzmittelgesetz keine Beschlagnahme erfolgt". Es wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin führte dazu unter anderem aus, dass die Bescheinigungen gemäß § 29 Abs. 6 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 jeweils die Beschwerdeführerin als Partei auswiesen. Da die Beschlagnahme unmittelbar in das Eigentum der Beschwerdeführerin und in deren freie Erwerbstätigkeit eingreife, müsse diese dem Beschlagnahmeverfahren als Partei beigezogen werden und wirksame Rechtsmittel zur Bekämpfung einer rechtswidrigen Beschlagnahme ergreifen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die juristische Person im Verwaltungsstrafverfahren gegen ihr vertretungsbefugtes Organ Parteistellung und könne im Verwaltungsstrafverfahren gegen ihr vertretungsbefugtes Organ ihre rechtlichen Interessen geltend machen. Der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" erstrecke sich auch auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen"; davon seien auch Bescheide betreffend die Beschlagnahme von Gegenständen und deren Ausfolgung erfasst. Durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde sei die Beschwerdeführerin an der Erhebung wirksamer Rechtsmittel gegen die unmittelbar sie belastenden Beschlagnahmebescheide der Erstbehörde gehindert, sodass der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei. Schließlich sei die belangte Behörde auch unzuständig, weil Bescheide betreffend die Beschlagnahme von Gegenständen zu den Verwaltungsstrafsachen zähle, weshalb der UVS Oberösterreich zur Entscheidung über die Berufung zuständig gewesen wäre.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

In diesem Zusammenhang war zu klären, welche Art von Verfahren die Behörde erster Instanz durchführte, insbesondere ob es sich dabei um einen Bescheid im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens handelt oder nicht.

Die mit den Worten "Bescheid über eine Beschlagnahme" überschriebenen Bescheide erster Instanz nennen als Rechtsgrundlagen (vorgedruckt auf einem Formular) "§ 39 VStG in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997." Diese Bezeichnung ist irreführend bzw rechtlich unkorrekt.

Sowohl § 39 VStG als auch § 29 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 handeln von der Beschlagnahme. Es handelt sich aber bei diesen Verfahren um völlig unterschiedliche Verfahrenstypen.

1.1. § 39 VStG lautet:

"§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen."

§ 39 VStG kommt demnach nur dann zur Anwendung, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall von Gegenständen als Strafe vorsieht (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Juli 1999, 99/07/0083).

Im dritten Teil des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 befindet sich der mit "Strafbestimmungen" überschriebene § 34, welcher einen Katalog von Verwaltungsstrafbeständen und dazugehörigen Strafdrohungen in Kraft setzt. Der Verfall von Gegenständen ist hier als Strafe aber nicht erwähnt.

Die Regelungen über den Verfall finden sich gesondert in § 35 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"§ 35. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt verbunden ist.

(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten, sofern dies nicht möglich ist, schadlos auf Kosten des früheren Eigentümers zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen."

Der im § 35 leg. cit. geregelte Verfall stellt zwar durch das Abstellen auf die Bedeutung der Tat und den den Täter treffenden Vorwurf (Abs. 2 leg. cit.) einen Bezug zum Strafrecht her, ist aber eindeutig nicht als Strafe konzipiert. Dies ergibt sich aus der Trennung der Verfallsregelungen von den Bestimmungen über die Verwaltungsstrafen, was es ausschließt, im Verfall eine Maßnahme zu erblicken, die sowohl Strafe als auch Sicherungsmaßnahme ist. Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 sieht den Verfall (gleich dem Saatgutgesetz) als ausschließliche Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter vor (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 15. Juli 1999, 99/07/0083, zum ähnlich gelagerten § 72 Saatgutgesetz).

(In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der mit der nunmehr geltenden Bestimmung des § 35 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 nahezu identen Vorgängerregelung des § 32 Pflanzenschutzmittelgesetz 1990 (RV 1317 BlgNR 17. GP, 33) heißt es zu § 32 (geführt unter dem Klammerausdruck "Sicherungsmaßnahmen"), die vorgesehene Verfallsbestimmung sei eine Sicherungsmaßnahme.)

Zu einer Verwaltungsstrafe wird der in § 35 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 vorgesehene Verfall auch nicht durch die §§ 17 und 18 VStG, welche Regelungen über den Verfall enthalten. Die §§ 17 und 18 VStG kommen nämlich erst dann zum Tragen, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Dies gilt auch für den in § 17 Abs. 3 VStG vorgesehenen objektiven Verfall, der keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, 97/17/0024 und den bereits zitierten hg. Beschluss vom 15. Juli 1999).

Dass der Verfall im Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 nicht als Strafe gedacht war, zeigt schließlich auch der Umstand, dass das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 eben gerade im oben genannten § 29 eigene Bestimmungen über die Beschlagnahme enthält. Handelte es sich bei dem in § 35 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 vorgesehenen Verfall um eine Strafe, so wäre die Bestimmung über eine Beschlagnahme überflüssig, da diesfalls die Beschlagnahme der Verfallsgegenstände gemäß § 39 VStG zur Anwendung käme.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass § 39 VStG keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 darstellen kann, weil der Verfall von Gegenständen nicht als Strafe vorgesehen ist. Die Zitierung dieser Bestimmung in den erstinstanzlichen Bescheiden erfolgte daher offenbar irrtümlich (in Zusammenhang mit der Verwendung eines ungeeigneten Vordruckes).

1.2. Im vorliegenden Fall wurde mit den Bescheiden erster Instanz vielmehr eine Beschlagnahme nach § 29 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 verfügt.

§ 29 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 lautet:

"Beschlagnahme

§ 29. (1) Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(2) Besteht jedoch der begründete Verdacht, daß Gegenstände nicht den §§ 20 oder 21 - ausgenommen grobe Verstöße - entsprechen, so hat das Aufsichtsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Wurde den angeordneten Maßnahmen nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen, so hat das Aufsichtsorgan diese Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen.

(3) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(5) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu, ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

(6) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind.

(7) Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(8) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr in Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes oder eines Organes der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(9) Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.

(10) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Beschlagnahme nach § 29 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 aber keine Beschlagnahme im Sinne des § 39 VStG und damit keine Beschlagnahme im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2008, 2007/07/0038, vom 26. Juni 2008, 2006/07/0033, und vom 24. Juli 2008, 2006/07/0154).

Zur Entscheidung über die Berufung gegen eine von der Bezirkshauptmannschaft angeordnete Beschlagnahme ist daher nicht der unabhängige Verwaltungssenat, sondern der Landeshauptmann zuständig.

Die Unzuständigkeitsrüge der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.

2. Handelt es sich aber beim vorliegenden Beschlagnahmeverfahren - wie gerade aufgezeigt wurde - um kein Verwaltungsstrafverfahren, so scheidet die Anwendung des § 9 VStG in diesem Verfahren aus. Die dort vorgesehene Bestimmung, wonach ein Organ einer juristischen Person für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich gemacht wird und als Adressat eines Bescheides herangezogen werden muss, findet sich im AVG nicht. Der Bescheid über die Beschlagnahme ist daher, wenn er sich gegen eine juristische Person richtet, an diese und nicht an eines ihrer Organe zu adressieren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 2002/07/0125).

Die Heranziehung von Mag. K. F. als "gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ" der Beschwerdeführerin als Adressat der erstinstanzlichen Beschlagnahmebescheide war daher rechtswidrig. Die Behörde erster Instanz ging offenbar - in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - davon aus, dass diese im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Verfügungsberechtigte über die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel wäre. Richtigerweise wäre daher die Beschwerdeführerin selbst, nicht aber ihr zur Vertretung nach außen berufenes Organ als Adressat des Beschlagnahmebescheides heranzuziehen gewesen.

3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsverfahrens in förmlicher Weise gestalten will, ein notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personenumschreibung als ein - den wahren behördlichen Willen verfälschendes - Vergreifen im Ausdruck erkennen lässt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 17. Dezember 2004, 2000/03/0231, und vom 22. Februar 2001, 2000/07/0036).

Es liegen keine Anhaltspunkte im Zusammenhang mit dem gesamten Bescheidinhalt dafür vor, dass die von der Behörde gewählte Personenumschreibung ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellte. Die Behörde wollte im Gegenteil - in der irrtümlichen Annahme, § 9 VStG gelte auch in einem Verfahren nach § 29 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 - den Bescheid ausdrücklich nur gegenüber Mag. K. F. erlassen.

Dass diese Adressierung der Beschlagnahmebescheide rechtswidrig war, wurde bereits dargestellt; diese Bescheide gingen daher ins Leere. In Bezug auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin hatten diese Bescheide, die ihr gegenüber nicht erlassen wurden, keine weitere Wirkung.

Dieser Fall ist von demjenigen zu unterscheiden, in welchem in Übereinstimmung mit der Rechtslage eine Beschlagnahme gegenüber einem faktisch Verfügungsberechtigten bescheidmäßig ausgesprochen wird; diesfalls hat der - vom Verfügungsberechtigten unterschiedliche - Eigentümer der Sache im Beschlagnahmeverfahren Parteistellung und könnte - gegebenenfalls als übergangene Partei -

Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erheben (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1983, 83/17/0034, und vom 29. April 2002, 96/17/0431).

Im hier vorliegenden Fall ging die Behörde zutreffend von der Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin aus, die Adressierung der erstinstanzlichen Bescheide trug diesem Umstand aber - wie oben dargestellt - nicht Rechnung.

Da die Bescheide erster Instanz der Beschwerdeführerin gegenüber nicht erlassen wurden, konnten sie gegenüber der Beschwerdeführerin auch keine Rechtswirksamkeit entfalten. Die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde begegnet daher keinen Bedenken.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. Nr. 455.

Wien, am 19. November 2009

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