VwGH 2000/03/0231

VwGH2000/03/023117.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. der F OHG sowie 2. des AF, beide in W, beide vertreten durch MMag. Dr. Ernst Denk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Führichgasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom

Normen

AVG §37;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
AVG §37;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 21. Oktober 1999 wurde der Zweitbeschwerdeführer als "Verantwortlicher und somit als zur Vertretung nach außen Berufener" der Erstbeschwerdeführerin schuldig erkannt, er habe am 25. Mai 1999 als Beförderer in 6 Punkten nicht dafür gesorgt, dass eine näher bezeichnete Beförderungseinheit den Vorschriften des GGBG entspreche, wodurch er 6 Verwaltungsübertretungen begangen habe; über ihn wurden Geldstrafen in der Höhe von je S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung der Erstbeschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG und § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht Partei des Verfahrens sei, weil eine ausdrückliche Zuerkennung der Parteistellung weder im VStG noch im GGBG vorgesehen sei. Die auf Briefpapier der Erstbeschwerdeführerin geschriebene, in "Wir-Form" verfasste, vom Gesellschafter S. unter Beifügung des Firmenwortlautes unterfertigte und in einem Briefumschlag mit der Aufschrift "Gütertransportunternehmen F. OHG, ..... (Adresse)" versandte Berufung sei unzweifelhaft der Erstbeschwerdeführerin zuzurechnen, weil sich aus der gesamten Eingabe kein Hinweis auf eine Vertretung ergebe. Diese Firma sei jedoch nicht Partei im Verwaltungsstrafverfahren der Bundespolizeidirektion Schwechat, weshalb ihr auch kein Berufungsrecht zustehe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Insoweit in der Beschwerde die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der beiden persönlich haftenden Gesellschafter für die angelasteten Verwaltungsübertretungen bezweifelt wird, ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass die Vertretungsbefugnis jedem der beiden persönlich haftenden Gesellschafter übertragen wurde. Jeder der zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufenen Gesellschafter ist gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine Personengesellschaft des Handelsrechts strafrechtlich verantwortlich, sofern er nicht durch Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1989, Zl. 85/07/0264). Daran vermag auch die behauptete innerbetriebliche Aufgabenteilung bzw. Ressortabgrenzung der Gesellschafter nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1997, Zl. 95/09/0187, mwN). Ein verantwortlicher Beauftragter - im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG - war zum Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Verwaltungsübertretung, dem 25. Mai 1999, nicht bestellt.

Prüfungsgegenstand hinsichtlich der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall, ob von der belangten Behörde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil sie nicht Partei des erstinstanzlichen Verfahrens und nicht Bescheidadressatin gewesen sei.

Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass der Inhalt des Straferkenntnisses erster Instanz so zu deuten ist, dass damit der Zweitbeschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter der OHG wegen Übertretung des GGBG bestraft werden sollte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsverfahrens in förmlicher Weise gestalten will, notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personenumschreibung als ein - den wahren behördlichen Willen verfälschendes - Vergreifen im Ausdruck erkennen lässt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/07/0036).

Sowohl aus dem Spruch ("Sie haben ... als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung nach außer Berufener ...") als auch aus der Begründung ("Die Rechtfertigung des Beschuldigten konnte nicht schuldbefreiend gewertet ..."; "Auf Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ...") geht zweifelsfrei hervor, dass sich das Straferkenntnis gegen eine physische Person, und zwar den Zweitbeschwerdeführer, der auch im Kopf des Straferkenntnisses als Adressat aufscheint, als persönlich haftenden Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin richtet.

Dennoch erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig:

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, ausgesprochen hat, ist der Haftungspflichtige nach § 9 Abs. 7 VStG - das ist im vorliegenden Fall die Erstbeschwerdeführerin - im Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen und kann in diesem Verfahren alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechts ausüben, weil nur die volle Einbindung des Haftungspflichtigen als Partei in das Verfahren, in dem die Grundlage und der Umfang der Haftung ermittelt und festgesetzt wird, eine rechtlich einwandfreie Lösung darstellt. Das Fehlen einer "ausdrücklichen" Regelung der Parteistellung des Haftungspflichtigen im VStG vermag infolge der allgemeinen Regeln des gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 8 AVG zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

Dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein ist zu entnehmen, dass zwar dem Zweitbeschwerdeführer das Straferkenntnis durch Ausfolgung an einen Postbevollmächtigten für RSb-Briefe zugestellt wurde, eine Zustellung des Straferkenntnisses an die Erstbeschwerdeführerin erfolgte nicht. Da das Berufungsrecht aber unmittelbar aus der Parteistellung fließt, ist die Berufung einer Partei gegen einen ihr zwar nicht zugestellten, jedoch seinem Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2001, Zl. 2000/07/0100, mwN).

Die Zurückweisung der Berufung der Erstbeschwerdeführerin mangels Parteistellung erweist sich daher als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nach Abs. 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 12. November 1998, Zl. 95/18/0495).

Zunächst steht in Frage, ob die in Rede stehende Berufung dem Zweitbeschwerdeführer oder der genannten Gesellschaft zuzurechnen war. Die Berufung ist auf Firmenpapier abgefasst und wurde mit leserlicher Unterschrift vom zweiten Gesellschafter dieser OHG unterschrieben und nicht vom Zweitbeschwerdeführer (im Unterschied zu dem dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1984, VwSlg. Nr. 11625, zu Grunde liegenden Beschwerdefall). Das Schreiben enthält keinerlei sonstigen Hinweis darauf, dass die OHG als Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers auftritt. Es wird weder auf einen erteilten Vertretungsauftrag hingewiesen noch wird erklärt, namens des Zweitbeschwerdeführers tätig zu werden. Das Schreiben gibt im Unterschied zu dem dem angeführten hg. Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es der belangte Behörde zweifelhaft erscheinen hätte müssen, von wem die Berufung erhoben wird, in welchem Fall von der belangten Behörde weitere Ermittlungen hätten vorgenommen werden müssen. Hinzu kommt weiters, dass der angeführten Gesellschaft - wie bereits ausgeführt - nach der hg. Rechtsprechung zu § 9 Abs. 7 VStG im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren selbst Parteistellung zukommt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. November 2000). Deshalb sowie auf Grund ihrer schon skizzierten äußeren Form besteht für den Gerichtshof kein Zweifel, dass die in Rede stehende Berufung der genannten Gesellschaft - der in dem gegen den Zweitbeschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommt - zuzurechnen ist. Dadurch, dass die belangte Behörde eine nicht vom Zweitbeschwerdeführer erhobene Berufung zurückgewiesen hat, konnte er in keinem Recht verletzt sein (vgl. den hg. Beschluss vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0228).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

3. Zur Kostenentscheidung:

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Dezember 2004

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