VwGH 2001/03/0228

VwGH2001/03/02283.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des E A in E, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Michael-Gaismair-Straße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. Juni 2001, Zl. uvs-2001/21/066-1, betreffend Zurückweisung einer Berufung als unzulässig i.A. Übertretung des KFG 1967, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der "Firma A Heizöle und Internationale Transporte GesmbH & Co KG" gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 2. Mai 2001 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich das genannte Straferkenntnis an den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma A Heizöle und Internationale Transporte GesmbH & Co. KG. gerichtet habe, und "Strafadressat ... somit einzig und allein" der Beschwerdeführer sei. Die Berufung vom 14. Mai 2001 stamme aber nicht vom Beschwerdeführer, sondern "eben von dem" genannten Unternehmen als juristischer Person. Sie enthalte nicht einmal einen Hinweis auf den Beschwerdeführer. Das genannte Unternehmen sei aber nicht "Partei des Verfahrens" und daher nicht zur Berufung legitimiert. Nach § 51 Abs. 1 VStG stehe lediglich den Parteien das Recht der Berufung an die belangte Behörde zu. Der Beschwerdeführer habe innerhalb offener Frist eine Berufung gegen das genannte Straferkenntnis nicht erhoben, dieses Straferkenntnis sei daher in Rechtskraft erwachsen.

2. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

2.1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nach Abs. 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 12. November 1998, Zl. 95/18/0495).

2.2. Zunächst steht in Frage, ob die in Rede stehende Berufung dem Beschwerdeführer oder dem genannten Unternehmen zuzurechnen war. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde diese Berufung auf Briefpapier der genannten Gesellschaft verfasst sowie mit der Zeile "Gegen oben angeführte(s) Straferkenntnis erheben wir Berufung:" eingeleitet und mit der Wendung: "Hochachtungsvoll Firma A-Transporte A-E" samt einer unleserlichen Unterschrift geschlossen. Auf dem Boden der im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11625 (A)/1984, angestellten Überlegungen hätte die belangte Behörde Zweifel daran hegen müssen, wem die vorliegende Berufung zuzurechnen ist. In diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich davon leiten lassen, dass im Strafverfahren gegen das satzungsgemäß zur Vertretung berufene Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereines der Gesellschaft (der Genossenschaft, dem Verein) keine Parteistellung zukommt. Diese Annahme trägt aber im Beschwerdefall nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nämlich die Auffassung vertreten, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die die in Rede stehende Berufung erhob, dem Verwaltungsstrafverfahren - angesichts ihrer nach § 9 Abs. 7 VStG bestehenden Haftung - "im Sinne der §§ 24 VStG, § 8 AVG bereits dem Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen ist und in diesem Verfahren auch alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechtes ausüben kann". Damit ergibt sich aber in den vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 11.625(A) für seine Beurteilung als maßgeblich erachteten Gesichtspunkten eine wesentliche Änderung. Deshalb sowie auf Grund ihrer schon skizzierten äußeren Form besteht für den Gerichtshof kein Zweifel, dass die in Rede stehende Berufung der genannten Gesellschaft - der in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommt - zuzurechnen ist. Dadurch dass die belangte Behörde eine nicht von ihm, sondern von der besagten Gesellschaft erhobene Berufung zurückwies, konnte der Beschwerdeführer aber in keinem Recht verletzt werden."

2.3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

2.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. September 2003

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