Normen
SaatG 1997 §15;
SaatG 1997 §2 Abs2 Z1;
SaatG 1997 §2 Abs2;
SaatG 1997 §2 Abs3 Z4;
SaatG 1997 §2 Abs3 Z7;
SaatG 1997 §42 Abs1;
SaatG 1997 §42 Abs2;
SaatG 1997 §42 Abs4;
SaatG 1997 §42 Abs5;
SaatG 1997 §42;
SaatG 1997 §43 Abs3;
SaatG 1997 §43;
SaatG 1997 §7;
SaatG 1997 §72 Abs1;
SaatG 1997 §72 Abs2;
SaatG 1997 §72;
VStG §17;
VStG §18;
VStG §39 Abs1;
VwRallg;
SaatG 1997 §15;
SaatG 1997 §2 Abs2 Z1;
SaatG 1997 §2 Abs2;
SaatG 1997 §2 Abs3 Z4;
SaatG 1997 §2 Abs3 Z7;
SaatG 1997 §42 Abs1;
SaatG 1997 §42 Abs2;
SaatG 1997 §42 Abs4;
SaatG 1997 §42 Abs5;
SaatG 1997 §42;
SaatG 1997 §43 Abs3;
SaatG 1997 §43;
SaatG 1997 §7;
SaatG 1997 §72 Abs1;
SaatG 1997 §72 Abs2;
SaatG 1997 §72;
VStG §17;
VStG §18;
VStG §39 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Beschlagnahme von Saatgut gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL) führte am 14. Februar 2002 in den Betriebs- und Lagerräumen der Erstbeschwerdeführerin nach dem dritten Teil des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. Nr. 72/1997, damals in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 109/2001 (SaatG 1997), eine Saatgutverkehrskontrolle durch.
Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2002 erstattete das BFL Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft W (BH). In dieser Anzeige wurde zusammenfassend zur durchgeführten Kontrolle ausgeführt, dass ca. 8.000 kg in neutralen Nahtsäcken abgepacktes Saatgut vorgefunden worden sei. Diese Säcke hätten die Beschriftung "Depotware, nicht für den Verkauf bestimmt" aufgewiesen. Die Ware sei chemisch behandelt (gebeizt) worden. Gebeizte (pestizidbehandelte) Ware lasse ausschließlich eine Verwendung als Saatgut zu. Es sei keine Bezeichnung der Pestizidbehandlung erfolgt, weder auf der Verpackung noch im Zusammenhang mit der Ware. Laut Auskunft des anwesenden Personals hätte es sich bei diesen Säcken um Depotware gehandelt. Die verschiedenen Landwirte lieferten diese Ware bei der Ernte an; anschließend werde diese in einem Silo gelagert. Die Ware stehe nicht im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin und sei auf Wunsch der Eigentümer (Mitglieder der Genossenschaft) gereinigt und gebeizt worden. Eine unmittelbare Zuordnung von angelieferter Ware der Landwirte zu den bereitgestellten 8.000 kg könne nicht vorgenommen werden. Die 160 Säcke der bereitgestellten Ware, auf Paletten gelagert, hätten keine Kennzeichnung oder Identität aufgewiesen. Es sei also nicht erkennbar, welcher Teil der Ware welchem Landwirt gehöre. Eine "Sicherstellung der Identität zur tatsächlich angelieferten Ware" (Landwirt A - Ware A, Landwirt B - Ware B, usw.) und damit die Zuordenbarkeit des jeweiligen Eigentums der Landwirte sei somit nicht gegeben.
Auf Grund der mangelhaften Beweisführung des Unternehmens und der Auskünfte des Personals, einschließlich des Prokuristen, habe der begründete Verdacht des Inverkehrbringens großer Mengen von Saatgut (Gerste) entgegen den Bestimmungen des SaatG 1997 bestanden, sodass trotz Bezeichnung mit "Depotware, nicht für den Verkauf bestimmt" eine vorläufige Sicherstellung bzw. Beschlagnahme der Ware gemäß § 42 Abs. 1 SaatG 1997 als gerechtfertigt angesehen worden sei. Daher sei die Ware durch das Aufsichtsorgan mit Klebesiegel plombiert, mit Identitätsetiketten gekennzeichnet und vorläufig beschlagnahmt worden.
Die Nachreichung eines Nachweises über Eigentümer und Dienstleistungsaufträge sei vom Prokuristen angekündigt worden. Am 14. Februar 2002 seien Unterlagen vorgelegt worden. Der begründete Verdacht des Inverkehrbringens von Saatgut entgegen den Bestimmungen des SaatG 1997 habe aber weiterhin bestanden, da die Nachweiserbringung einer unmittelbaren Lohnaufbereitung nicht schlüssig erfolgt sei. Die vorläufige Beschlagnahme sei nicht aufgehoben worden.
Unter dem Titel "Bewertung nach dem SaatG 1997" wurde in dieser Anzeige weiters ausgeführt, dass schlüssige Nachweise über definierte Mengen von abgelieferter Ware, jeweils zu einem Eigentümer und einem Dienstleistungsauftrag für eine definierte aufzubereitende und übernommene Saatgutmenge, somit nicht erbracht worden seien. Es sei Saatgut in Verkehr gebracht worden, welches nicht gemäß dem SaatG 1997 zertifiziert, verpackt und gekennzeichnet sei. Es bestehe der begründete Verdacht, dass mit der Bezeichnung "Depotware, für den Verkauf bestimmt" versucht werde, das SaatG 1997 oder andere Bestimmungen zu umgehen. Auf Grund der fehlenden Kennzeichnung der Ware und der Auskünfte vor Ort habe Gefahr der missbräuchlichen Verwendung dieser Ware bestanden.
Es bestehe somit der Verdacht, dass nicht anerkanntes Saatgut in Verkehr gebracht worden sei, dass das Saatgut nicht gemäß den Methoden für Saatgut und Sorten gekennzeichnet (insbesondere die chemische Saatgutbehandlung), verpackt und verschlossen in Verkehr gesetzt worden sei und dass Erntegut, das nicht als Saatgut in Verkehr gebracht werden dürfe, unter einer Aufmachung in Verkehr gebracht worden sei, die es als Saatgut verwendbar erscheinen lasse.
Angemerkt wurde in dieser Anzeige weiters, dass eine Lohnaufbereitung im Sinne des SaatG 1997 nur dann vorliege, wenn ein Landwirt seine Ware anliefere, einen Arbeitsauftrag (z.B. Aufbereitungs-, Beizauftrag) erteile und nachvollziehbar und eindeutig die ursprünglich gelieferte Ware wieder geputzt und gebeizt rückerhalte (nicht nur Mengen- sondern auch Warenidentität zwischen angelieferter und bezogener Ware werde vorausgesetzt). Der vorliegende Verkauf von nicht gesetzeskonform anerkanntem Saatgut stelle nicht nur einen Wettbewerbsvorteil gegenüber jenen Firmen dar, die gesetzeskonformes Saatgut in Verkehr setzten, sondern lasse den Bezieher in Unklarheit über die tatsächliche Qualität und mögliche Gefahren für die Landeskultur. Gerade bei Gerste bestehe die reelle Gefahr der Verbreitung von gefährlichen Pathogenen wie beispielsweise Flugbrand und Streifenkrankheit, die zu massiven Qualitäts- und Ernteeinbußen und somit zu ernst zu nehmenden Folgeschäden für Nachbarkulturen wie auch die Ernährungssicherheit führen könnte. Bei Abgabe von nicht anerkanntem Saatgut bestehe auch die Gefahr, dass nicht identifizierbares und untersuchtes Material mit Verunreinigungen gentechnisch veränderter Organismen weit reichend verteilt werde und in die Umwelt gelange, sodass Gefahr für die Umwelt wie Gesundheit von Mensch und Tier davon ausgehen könne.
Unter der begründeten Annahme, dass beabsichtigt sei, die oben bezeichnete Ware als Saatgut abzugeben und damit in Verkehr zu bringen und unter Anwendung der Bestimmungen des SaatG 1997 ersuche das BFL die BH um fristgerechte Ausstellung eines Beschlagnahmebescheides gemäß § 42 SaatG 1997.
Mit Bescheid der BH vom 4. März 2002 wurde gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 SaatG 1997 die Beschlagnahme des vorgefundenen Saatguts gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer - nunmehr anwaltlich vertreten - Berufung und brachten vor, von einer Inverkehrbringungshandlung könne im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Dies gehe eindeutig aus der Beschriftung "Depotware, nicht für den Verkauf bestimmt" hervor. Aus dieser Beschriftung folge ganz klar, dass die beschlagnahmte Ware nicht in Verkehr gebracht werden sollte. Zur Klarstellung sei erläutert, dass die Mitglieder der Erstbeschwerdeführerin nach der Ernte Getreide anlieferten und mitteilten, wie viel Getreide von der Erstbeschwerdeführerin angekauft und wie viel auf Depot zur weiteren Verfügung der Mitglieder gelegt werden sollte. Als besonderes Mitgliederservice würden den Mitgliedern Lagerräumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Über diese Depotware könne das jeweilige Mitglied frei verfügen. Es werde auch angeboten, mit den angelagerten Getreidesorten eine Lohnverarbeitung durchzuführen, z.B. zu schroten, als Futtermittel vorzubereiten oder auch aufzubereiten, zu sackieren, lose vorzubereiten oder zu beizen. Die entsprechenden Bearbeitungsaufträge seien der Berufung angeschlossen. Zu keinem Zeitpunkt gehe jedoch das Eigentum an der auf Depot befindlichen Ware auf die Erstbeschwerdeführerin über. Es gebe überhaupt keinen Anhaltspunkt für die gegenteiligen Behauptungen. Die Mitglieder blieben Eigentümer der von ihnen gelieferten Ware. Aus diesem Grund sei auch die oben genannte Beschriftung angebracht worden, um eben Verwechslungen auszuschließen.
Der Überlegung, wonach die Warenidentität der von Bauern eingelieferten Ware mit der ausgelieferten nicht übereinstimme, werde entgegen gehalten, dass einfache zivilrechtliche Überlegungen genügten, um die Unhaltbarkeit dieser Vermutung zu belegen. Dass die von verschiedenen Mitgliedern angelieferten Waren miteinander vermengt würden, führe zum Miteigentum der einzelnen Mitglieder im Sinne eines Quantitätseigentums an der gesamten Ware, aber nicht dazu, dass die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin oder Verfügungsberechtigte der Depotware werde. Es sei dem SaatG 1997 keine Vorschrift zu entnehmen, dass die Vermengung von Eigentum verschiedener Anlieferer zur Verfügungsberechtigung des Einlagerers führe. Zivilrechtlich wäre dies auch völlig unmöglich.
Allenfalls könnte die gepflogene Vorgangsweise als Austausch von Saatgut im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 5 SaatG 1997 verstanden werden. Es sei nämlich ausgeschlossen, dass Ware von Nichtmitgliedern oder namentlich nicht genannten Personen auf Depot gelangen würde. Keinesfalls liege somit eine Inverkehrbringungshandlung vor, womit die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht vorliege.
Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde in der Berufung abschließend der Antrag gestellt, den Prokuristen der Erstbeschwerdeführerin als Zeugen einzuvernehmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen der beiden Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 2, 7, 15, 42 und 70 SaatG 1997 abgewiesen und der Bescheid der BH bestätigt.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG, der §§ 2 Abs. 2 und 3, 7 Z. 1, 15 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 und 70 Abs. 3 SaatG 1997 berief sich die belangte Behörde auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SaatG 1997. Demnach sei beabsichtigt gewesen, dem Inverkehrbringen von Saatgut einen Inhalt zu geben, der sich am Inhalt der Bundeskompetenzen "Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs" (Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG) und "Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzengut einschließlich der Zulassung und Anerkennung" (Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) orientiere. Unter geschäftlichem Verkehr des § 2 Abs. 2 SaatG 1997 sei analog zu den Bestimmungen des UWG jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich sei. Es genüge vielmehr eine selbstständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Wirtschaftsleben zum Ausdruck komme.
Die Klarstellung in § 2 Abs. 2 Z. 1 SaatG 1997 sei explizit für die Abgabe von Saatgut in jeder Form in Genossenschaften und sonstigen Personenvereinigungen aufgenommen worden. Damit sollte eine nachhaltige Schädigung sowohl der Landeskultur durch minderwertiges Saat- und Pflanzengut, als auch der Landwirte durch Qualitäts- und Ertragseinbußen vermieden werden.
Die Regelung sollte ferner unlauteren Wettbewerb zu Lasten der Saatgutwirtschaft hintanhalten und verhindern, dass Saatgut, welches in bestimmter Form abgegeben werde, nicht zumindest den Voraussetzungen des Gesetzes unterliege. Zu § 2 Abs. 3 Z. 4 SaatG 1997 werde in den Erläuterungen ferner festgehalten, dass in dieser negativen Abgrenzung des Begriffs des Inverkehrbringens klargestellt werden sollte, dass die bis dahin gültige Regelung der Nachbarschaftshilfe nicht mehr der in der EG üblichen Begriffsabgrenzung (zum Begriff des Inverkehrbringens) entspreche. Nunmehr müsse die Verwendung des wirtschaftseigenen Saatgutes auf den für den Landwirt eigenen Betrieb und Anbau beschränkt werden.
Aus rechtlicher Sicht sei festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen die in der Stellungnahme (des BFL) und der Berufung geschilderte Vorgangsweise bei der Lagerung und Lohnaufbereitung des Saatgutes untermauere. Es stehe jedoch für die belangte Behörde fest und werde auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass kein Landwirt tatsächlich genau das von ihm angelieferte Saatgut wieder zurückerhalte, sondern nur (gereinigtes und gebeiztes) Saatgut in der gleichen Menge und Qualität. Das Ergebnis der von den Beschwerdeführern geschilderten Form der Lohnverarbeitung sei damit eindeutig eine Form der vom Gesetz als Inverkehrbringen qualifizierten Nachbarschaftshilfe. Im Sinne der Definition des Inverkehrbringens in § 2 SaatG 1997 und den Materialien dazu müsse dies so verstanden werden, dass auch eine Lohnaufbereitung im Sinne des SaatG 1997 nur zulässig sein solle, wenn der Auftraggeber eindeutig die ursprünglich gelieferte Ware zurückerhalte. Es stehe daher fest, dass nach wie vor der gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 SaatG 1997 begründete Verdacht bestehe, dass Saatgut entgegen den Bestimmungen des SaatG 1997 in Verkehr gebracht worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Unter dem Titel der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass als Bescheidadressatin in diesem nach dem AVG abzuwickelnden Verfahren nur - wenn überhaupt - die Erstbeschwerdeführerin in Betracht komme. Wenn einer von den beiden Bescheidadressaten (Beschwerdeführern) tatsächlich Saatgut in Verkehr bringe, was ausdrücklich bestritten werde, könne dies nur die Erstbeschwerdeführerin sein. Solle sich ein Bescheid gegen eine juristische Person richten, so sei diese und nicht ein Organ derselben als Adressat zu bezeichnen. Da sich der gegenständliche Bescheid aber auch gegen eine - im gleichzeitig eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren verfolgte - Person richte, müsse dieser Bescheid, sofern er den Zweitbeschwerdeführer betreffe, rechtswidrig sein. Der Beschlagnahmebescheid könne sich nur gegen die verfügungsbefugte Person richten, welche wiederum nur die Erstbeschwerdeführerin sein könne. Der gegen den Zweitbeschwerdeführer erlassene Bescheid sei jedenfalls zu beheben.
Die belangte Behörde nehme weiters ein Inverkehrbringen von Saatgut an, ohne auszuführen, welcher der Tatbestände des § 2 Abs. 2 SaatG 1997 vorliegen solle, wer (welche Person) im vorliegenden Fall Saatgut in Verkehr bringe und daher auch Bescheidadressat sein müsste. § 2 Abs. 2 SaatG 1997 definiere abschließend den Begriff des Inverkehrbringens. Darunter sei zunächst das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen. Aus dem gesamten Akt ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die eingelagerte Ware (Depotware) von der Erstbeschwerdeführerin verkauft hätte werden sollen. Daher würden die Begehungsformen "Vorrätighalten zum Verkauf", "Feilhalten" und "Verkaufen" ausscheiden. Aber auch ein "sonstiges Überlassen im geschäftlichen Verkehr" komme nicht in Betracht. Schon begrifflich bedeute "Überlassen" einen Wechsel in der Person des über das vermeintliche Saatgut Verfügungsbefugten. Das habe mit der Frage, ob Gewinnerzielungsabsicht erforderlich sei, überhaupt nichts zu tun. Es sei von beiden Beschwerdeführern immer vorgebracht worden, dass die Erstbeschwerdeführerin niemals Eigentümerin oder auch nur Verfügungsbefugte über das Saatgut gewesen sei. Statt dessen habe die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, dass den Genossenschaftsmitgliedern (Landwirten) unentgeltlich Lagerfläche zur Verfügung gestellt worden sei. Manipulationen am eingelagerten Saatgut seien von der Erstbeschwerdeführerin nur dann vorgenommen worden, wenn es entsprechende Lohnaufbereitungsaufträge der einlagernden Eigentümer gegeben habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe also niemals die Möglichkeit gehabt, nach freien Stücken über das eingelagerte Saatgut zu verfügen. Insbesondere habe dieses nicht verkauft werden können. Es bleibe daher unerfindlich, wieso eine Inverkehrbringungshandlung der Erstbeschwerdeführerin vorliegen sollte.
Gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung spreche auch § 2 Abs. 3 Z. 7 SaatG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2000. Danach sei eine Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwerbe, kein Inverkehrbringen. Die Lieferung der Landwirte an die Erstbeschwerdeführerin sei daher lediglich zur Aufbereitung des Saatgutes bestimmt und stelle keine Inverkehrbringungshandlung dar. Wenn nicht einmal die Lieferung zur Aufbereitung ein Inverkehrbringen sei, dann könne das schon gar nicht auf eine Lieferung nur zur bloßen Lagerung zutreffen. Es stelle sich also schon hier die Frage, ob die Landwirte als Genossenschaftsmitglieder überhaupt Saatgut in Verkehr brächten, indem sie es an das Lagerhaus zur Lagerung und Aufbereitung lieferten. Dass die Erstbeschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwerbe, sei wiederholt vorgebracht und nie widerlegt worden; so seien den verschiedenen Stellungnahmen Nachweise angeschlossen gewesen, wonach die Lagerware Eigentum der Genossenschaftsmitglieder sei und bleibe.
Gegen diese Rechtsauffassung spreche auch nicht der von der belangten Behörde beiläufig erwähnte § 2 Abs. 2 Z. 1 SaatG 1997. Danach stehe dem Inverkehrbringen die Abgabe von Saatgut in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder gleich. Abgegeben könne aber von einer Genossenschaft nur das werden, worüber die Genossenschaft auch verfügungsberechtigt sei. Das bloß faktische Aushändigen von eingelagertem Saatgut an den Einlagerer könne daher keine Abgabe sein.
Wenn man den Ausführungen der belangten Behörde folge, dürfte diese ohnehin die Auffassung vertreten, dass ein Fall der verbotenen Nachbarschaftshilfe vorliege. Nachbarschaftshilfe könne es schon begrifflich nur zwischen den Landwirten untereinander geben. Diesfalls wären die Genossenschaftsmitglieder der Erstbeschwerdeführerin "Inverkehrbringer". Auch das würde den angefochtenen Bescheid rechtswidrig machen, weil eben ganz andere Personen als die Inverkehrbringer Bescheidadressaten seien. Die apodiktische und in keiner Weise begründete Behauptung, dass die "geschilderte Form der Lohnverarbeitung eindeutig eine Form der vom Gesetz als Inverkehrbringen qualifizierten Nachbarschaftshilfe sei", sei erkennbar unrichtig. Die belangte Behörde ziehe diesen Schluss nicht etwa aus einer gesetzlichen Vorschrift, sondern ausschließlich aus den Erläuternden Bemerkungen zum SaatG 1997. Sie beachte auch nicht die bereits referierte Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z. 7 SaatG 1997, wonach die Lieferung zur Lohnaufbereitung keine Inverkehrbringungshandlung sei.
Der angefochtene Bescheid sei also inhaltlich rechtswidrig, weil von der belangten Behörde verkannt werde, dass die Bescheidadressaten Saatgut nicht in Verkehr gebracht hätten. Beide Personen könnten für eine entsprechende Handlung daher auch nicht bestraft werden.
Jedenfalls seien die beiden Beschwerdeführer durch den vorliegenden Bescheid beschwert, weil § 42 SaatG 1997 dem Verfügungsberechtigten gewisse Pflichten auferlege. Es sei unzumutbar, von den beiden Beschwerdeführern zu verlangen, das Saatgut unter Hinweis auf die mangelnde Verfügungsbefugnis der Bescheidadressaten und dem Wortlaut des § 42 SaatG 1997 folgend den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern zu überlassen. Allfällige Zuwiderhandlungen gegen den Beschlagnahmebescheid würden sicherlich auf die Bescheidadressaten zurückfallen. Zudem seien die Beschwerdeführer dadurch belastet, dass das beschlagnahmte Saatgut im Betrieb verblieben sei und dort Lagerfläche blockiere, also den gewöhnlichen Geschäftsgang störe. Auch aus all diesen Erwägungen erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.
Unter dem Titel der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer die unterlassene Einvernahme des Prokuristen, der das System der "Depotware" hätte darlegen können. Es wäre aus seiner Aussage zwingend hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin über das eingelagerte Saatgut nicht verfügungsbefugt sei und deswegen nicht als Bescheidadressat in Betracht komme.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 SaatG 1997 lautet (auszugsweise):
"(2) 'Inverkehrbringen' ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr. Dem Inverkehrbringen steht gleich:
1. die Abgabe von Saatgut in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder,
2. das Verbringen von Saatgut aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten, das den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde.
(3) Unter 'Inverkehrbringen' ist nicht zu verstehen
...
4. die Anwendung von Saatgut durch einen Landwirt, wenn das Saatgut aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt und für den Eigenbedarf bestimmt ist,
...
7. die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.
..."
§ 7 Z. 1 lautet (auszugsweise):
"§ 7. Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
1. es als
- a) Vorstufensaatgut,
- b) Basissaatgut,
- c) Zertifiziertes Saatgut,
- d) Zertifiziertes Saatgut erster Generation,
- e) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
anerkannt ist.
..."
Gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 SaatG 1997 darf Saatgut nur gemäß den Methoden für Saatgut und Sorten gekennzeichnet, verpackt und verschlossen in Verkehr gesetzt werden, wobei umfangreiche und detaillierte Kennzeichnungspflichten normiert werden.
§§ 42, 43 und 70 SaatG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 42. (1) Die Aufsichtsorgane haben Partien von Saatgut, einschließlich Behältnisse, Verpackung, Etiketten und Werbematerial vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass
1. das Saatgut entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wird oder
2. wesentliche Mängel vorliegen, die eine nutzungsgerechte Verwendung des Saatgutes nicht gewährleisten.
(2) Vorläufig beschlagnahmtes Saatgut kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten beim Bundesamt für Ernährungssicherheit unter deren Aufsicht einer Behandlung zur Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen unterzogen werden.
(3) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden. Diese hat die vorläufige Beschlagnahme unter Beilage der Niederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, es sei denn, die Gründe für die vorläufige Beschlagnahme liegen nicht mehr vor. In diesem Fall hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme des Saatgutes mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(5) Die Aufsichtsorgane haben über die vorläufige Beschlagnahme und die Bezirksverwaltungsbehörde über die Beschlagnahme eine Niederschrift anzufertigen, in der der Ort und die Lagerung sowie die Art und die Menge des beschlagnahmten Saatgutes anzugeben sind. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter ist schriftlich über die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung des vorläufig beschlagnahmten Saatgutes sowie der Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.
§ 43. (1) Das Verfügungsrecht über das vorläufig beschlagnahmte Saatgut steht zunächst dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungsrecht der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Bescheid erlassen hat.
(2) Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist im Betrieb zu belassen, ausgenommen, wenn
1. eine sachgerechte Aufbewahrung im Betrieb nicht gewährleistet ist oder
2. ein Missbrauch zu befürchten ist.
Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.
(3) Wenn das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut nicht im Betrieb belassen werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die zuständige Behörde mit Bescheid.
(4) Die Bewahrung des im Betrieb belassenen Saatgutes vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die zuständige Behörde vorher zu verständigen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr in Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. In einer Niederschrift sind die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten.
(5) ..."
"§ 70. (1) ...
...
(3) Erntegut, das nicht als Saatgut in Verkehr gebracht werden darf, darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die es als Saatgut verwendbar erscheinen lässt."
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Beschlagnahme nach § 42 Abs. 4 SaatG 1997.
Die Beschwerde bezweifelt nun zum Einen das Vorliegen des Tatbestandes des unzulässigen Inverkehrbringens von Saatgut und zum Anderen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung (Passivlegitimation) der Beschwerdeführer als Bescheidadressaten.
Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde wurde das Zutreffen der behördlichen Annahme bestritten, wonach das beschlagnahmte Saatgut nicht den Vorschriften des SaatG 1997 über die Anerkennung, Zertifizierung, Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung gemäß §§ 7, 15 SaatG 1997 entsprach. Beschlagnahmt wurde das durch Reinigung und Beize der angelieferten Gerste entstandene Saatgut, das von der Erstbeschwerdeführerin an ihre Mitglieder abgegeben werden sollte; der rechtlichen Wertung unterliegt somit der Vorgang der (beabsichtigten) Abgabe des Saatgutes von der Erstbeschwerdeführerin an bestimmte Mitglieder. In diesem Zusammenhang ist weiters unstrittig, dass die Mitglieder der Erstbeschwerdeführerin nicht genau jenes Saatgut erhalten würden, welches sie zuvor zur Bearbeitung angeliefert hatten, sondern einen mengenmäßig gleich großen Anteil am vermischten Saatgut.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liegt aber der Fall einer einem Inverkehrbringen gleichzuhaltenden Handlung, und zwar in Form der Abgabe von Saatgut in Genossenschaften an deren Mitglieder gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 SaatG 1997, vor.
Nach dieser Bestimmung ist dem in § 2 Abs. 2 SaatG 1997 umschriebenen Inverkehrbringen die Abgabe von Saatgut in Genossenschaften an deren Mitglieder gleichzuhalten. Diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, ob die betreffende Genossenschaft Eigentümerin oder Verfügungsberechtigte über das Saatgut ist; relevant ist allein das Faktum der Abgabe von Saatgut an die Mitglieder der Genossenschaft. Nach den Erläuterungen zum SaatG 1997 (580 BlgNR XX. GP, 38) sollte mit der Z. 1 in § 2 Abs. 2 SaatG 1997 klargestellt werden, dass die Abgabe von Saatgut in Genossenschaften - und darüber hinaus in sonstigen Personenvereinigungen, z.B. in Vereinen für deren Mitglieder sowie durch juristische Personen - in jeder Form dem Inverkehrbringen gleichsteht. Die im SaatG 1997 normierten Pflichten sollten, um Gesetzesumgehungen hintanzuhalten, auch bei allen Vorgängen dieser Art ihre Gültigkeit haben.
Im vorliegenden Fall stellt die Abgabe an die Mitglieder die Rückgabe einer bestimmten Menge von bearbeitetem Erntegut (Saatgut) an die Mitglieder dar, die zuvor gleiche Mengen an die Erstbeschwerdeführerin zur Bearbeitung übergeben hatten. Dafür, dass diese Form der Rückgabe nicht unter den Begriff der "Abgabe an Mitglieder" zu subsumieren wäre, gibt es angesichts der dargestellten Motive des Gesetzgebers, alle Formen der Abgabe von Saatgut in Genossenschaften zu erfassen, keine Hinweise.
Für dieses Verständnis spricht auch, dass dann, wenn es wie im gegenständlichen Fall zu einer Vermischung der einzelnen von den (verschiedenen) Mitgliedern angelieferten Chargen vor oder nach der Lohnaufbereitung bzw. bei gemeinsamer Lagerung des nicht mehr zuordenbaren Saatguts kommt, aber genau jener verpönte Effekt eintritt, der durch das SaatG 1997 eigentlich verhindert werden sollte. Im Fall der Vermischung nach der Aufbereitung bzw. durch die Lagerung und die nicht mehr differenzierbare Abgabe des (ungekennzeichneten) Saatguts an die einzelnen Landwirte ist nämlich nicht mehr gewährleistet, dass ein Landwirt tatsächlich nur Saatgut, welches aus eigenem Anbau stammt, in seinem Betrieb anwendet, womit die Gefahr besteht, dass durch die Verbreitung von minderwertigem, insbesondere mit gefährlichen Schadorganismen und Beimengungen kontaminiertem Saat- und Pflanzgut eine nachhaltige Schädigung sowohl der Landeskultur als auch der landwirtschaftlichen Betriebe selbst durch Qualitäts- und Ertragseinbußen eintritt.
Aus den diesbezüglichen Gesetzesmotiven, auf die sich auch die belangte Behörde bezieht, ist weiters ableitbar, dass in solchen Fällen unlauterer Wettbewerb zu Lasten der Saatgutwirtschaft entstehen und insbesondere nicht verhindert werden könnte, dass das in bestimmten Abgabeformen vertriebene Saatgut den Voraussetzungen des Gesetzes nicht gerecht wird (vgl. die EB zur RV 580 BlgNR XX. GP, 38). Dem gleichen Zweck, nämlich der Verhinderung dieser unerwünschten Effekte, dienen auch die in § 15 SaatG 1997 statuierten Kenzeichnungs-, Verpackungs- und Verschließungselemente (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 99/07/0086).
Durch die unstrittige Art der Abgabe von Saatgut durch die Erstbeschwerdeführerin an ihre Mitglieder, die eine exakte Zuordnung der Ware zum einzelnen Anlieferer nicht mehr erlaubt, kann den oben genannten Gefahren nicht wirksam entgegen getreten werden. Damit liegen aber auch die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 Z. 4 SaatG 1997 nicht vor, weil es vorliegendenfalls gerade nicht zu einer - nicht als Inverkehrbringen zu bewertenden - Anwendung von aus dem eigenen Anbau stammenden und zum Eigenbedarf bestimmten Saatgut durch einen Landwirt kommt.
Soweit in der Beschwerde auf § 2 Abs. 3 Z. 7 SaatG 1997 Bezug genommen wird, wonach die Lieferung des Saatguts zur Verarbeitung oder Verpackung nicht als ein "Inverkehrbringen" zu qualifizieren ist, ist auch daraus nichts zu gewinnen. Mit dieser Bestimmung wird eine Legalausnahme zu der Inverkehrsbringungsvariante des "Überlassens im geschäftlichen Verkehr" statuiert; sie betrifft im gegebenen Zusammenhang aber nur die Mitglieder der Erstbeschwerdeführerin, insoweit diese Saatgut zur Lohnaufbereitung liefern und als Auftraggeber einer solchen Lohnaufbereitung auftreten. Anders ist aber die - im vorliegenden Fall zu bewertende - Abgabe des bereits aufbereiteten und vermischten Saatgutes von der Erstbeschwerdeführerin an die Anlieferer zu bewerten. Dieser Vorgang ist von § 2 Abs. 3 Z. 7 SaatG 1997 nicht erfasst.
Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass ungeachtet der Aufschrift "Depotware" Saatgut in Verkehr gebracht werden sollte, welches - dies ist unstrittig - den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Anerkennung, Zertifizierung, Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung nicht entsprach. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 42 SaatG 1997 lagen daher vor.
Zur Passivlegitimation der Beschwerdeführer als Adressaten der Beschlagnahme nach § 42 SaatG 1997 ist Folgendes zu bemerken:
Sowohl in § 42 Abs. 1 SaatG 1997, der die vorläufige Beschlagnahme als auch in § 42 Abs. 4 SaatG 1997, der die Beschlagnahme mittels Bescheides der BH regelt, fehlt eine Angabe des Personenkreises, dem gegenüber die Beschlagnahme auszusprechen ist. § 42 Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 43 Abs. 3 SaatG 1997 sprechen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, aber in einem weiteren inhaltlichen Konnex vom "Verfügungsberechtigten" bzw. vom "Geschäfts- und Betriebsinhaber oder dessen Beauftragtem"; auch die Erläuterungen zu § 42 SaatG 1997 nennen im Zusammenhang mit der Belehrung über strafrechtliche Folgen den "bisher Verfügungsberechtigten."
Die Beschlagnahme nach § 42 SaatG 1997 dient den obgenannten Schutzzielen dieses Gesetzes; dadurch soll verhindert werden, dass durch unzulässiges Inverkehrbringen von (möglicherweise) minderwertigem Saatgut die Landeskultur, die Landwirte durch Qualitäts- und Ertragseinbußen, und die Saatgutwirtschaft durch unlauteren Wettbewerb und schließlich die Konsumenten geschädigt werden. Die Beschlagnahme ist ein Verfahrensschritt zur zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Maßnahme, die nach abschließender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes entweder in der Freigabe der beschlagnahmten Sache oder im rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls und der Verwertung der beschlagnahmten Sache (§ 72 SaatG 1997) endet.
Aus dem Zweck der Beschlagnahme nach dem SaatG 1997 als eine unmittelbar wirksame Maßnahme ergibt sich vor diesem Hintergrund, dass sie nicht nur gegenüber dem Eigentümer, sondern gegenüber jedermann, der die zu beschlagnahmende Sache (hier: Saatgut) in seiner Gewahrsame hat, ausgesprochen werden kann; die Beschlagnahme hat sich grundsätzlich an den jeweiligen Inhaber (den faktisch Verfügungsberechtigten) der zu beschlagnahmenden Sache zu richten. Der Behörde obliegt es in diesem Verfahrensstadium nicht, Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen (vgl. in diesem Zusammenhang das zum Zollrecht ergangene hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2000/16/0632). Auf Grund der Lagerung des Saatguts im Depot der Erstbeschwerdeführerin, die es (hier: durch Abgabe an die Mitglieder) in Verkehr bringen wollte, ist davon auszugehen, dass diese die Gewahrsame im Sinne einer tatsächlichen Verfügungsgewalt an den vorgefundenen Partien Saatgut hatte und somit zurecht als Adressatin des Beschlagnahmebescheids in Frage kam. Anders könnte das Ziel dieser Sicherungsmaßnahme, nämlich die effektive Verhinderung der Abgabe von nicht dem SaatG 1997 entsprechenden Saatgut, nicht unmittelbar und zeitnah umgesetzt werden.
Der Ausspruch der Beschlagnahme gegenüber der Erstbeschwerdeführerin erfolgte somit zu Recht.
Auch der Adressierung des Bescheides direkt an die Erstbeschwerdeführerin (als juristische Person) haftet keine Rechtswidrigkeit an. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Verfall nach § 72 SaatG 1997 keine Strafe dar; auch die Beschlagnahme, die ihm vorausgeht, ist keine Beschlagnahme im Sinne des § 39 VStG und damit auch keine Beschlagnahme im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1999, Zl. 99/07/0083).
Die Anwendung des § 9 VStG scheidet daher in diesem Verfahren aus; die dort vorgesehene Bestimmung, wonach ein Organ einer juristischen Person für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich gemacht wird und als Adressat eines Bescheides herangezogen werden muss, findet sich im AVG nicht. Der Bescheid über die Beschlagnahme ist daher, wenn er sich gegen eine juristische Person richtet, an diese und nicht an eines ihrer Organe zu adressieren. Die Adressierung des Beschlagnahmebescheides unmittelbar an die Erstbeschwerdeführerin erfolgte somit zu Recht.
Anders ist die Heranziehung des Zweitbeschwerdeführers, eines Organs der Erstbeschwerdeführerin, als Adressat der Beschlagnahme zu betrachten. Wegen des dargestellten Fehlens einer dem § 9 VStG vergleichbaren Bestimmung im AVG entsprach die Heranziehung des Zweitbeschwerdeführers (als Organ der juristischen Person) als Adressat des Beschlagnahmebescheides nicht dem Gesetz. Soweit die Beschlagnahme gegen den Zweitbeschwerdeführer ausgesprochen wurde, erweist sich der angefochtene Bescheid somit als rechtswidrig; in diesem Umfang war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben.
Soweit die Beschwerde schließlich darauf hinweist, dass es für die Erstbeschwerdeführerin durch ihre mangelnde Verfügungsbefugnis am beschlagnahmten Saatgut zu nachteiligen Folgen kommen könne (zwangsläufige Zuwiderhandlung gegen den Beschlagnahmebescheid, wenn die Genossenschaftsmitglieder als Eigentümer die Herausgabe verlangten; Blockade von Lagerfläche), ist ihr § 43 SaatG 1997 entgegenzuhalten, wonach das Verfügungsrecht über beschlagnahmtes Saatgut der BH zusteht. Zudem wird darauf verwiesen, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit (vormals BFL) nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten mit Schreiben vom 16. Juni 2002 der BH mitgeteilt hat, dass über Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin ein Lagerwechsel und eine Umplombierung des Saatguts stattgefunden hat.
Wenn in der Beschwerde schließlich die Nichteinvernahme des Prokuristen der Erstbeschwerdeführerin als Verfahrensmangel gerügt wird, so konnte angesichts der dargestellten rechtlichen Bewertung die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht einsichtig gemacht werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme dieses Zeugen ein anderes Verfahrensergebnis hätte bewirken können, da der ermittelte entscheidungswesentliche Sachverhalt, der in seinen wesentlichen Punkten auch in der Beschwerde nicht bestritten wird, durchaus ausreicht, um auf seiner Grundlage die Beschlagnahme auszusprechen.
Die Beschwerde war daher, soweit sie die der Erstbeschwerdeführerin gegenüber ausgesprochene Beschlagnahme von Saatgut betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. Juli 2003
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