Möglichst große Unternehmen und arbeitsteilige Strukturen sind für die moderne Wirtschaft typisch. Zur Bewältigung der betrieblichen Aufgaben werden zahlreiche Angestellte und darüber hinaus auch selbstständige Dritte als Gehilfen eingesetzt. Das führt oft dazu, dass rechtlich relevante Umstände nur von diesen wahrgenommen werden, nicht aber von der Geschäftsführung selbst. Um zu vermeiden, dass dem Geschäftsverkehr aus dieser Tatsache Nachteile erwachsen, ist seit Langem anerkannt, dass das Wissen der für den Geschäftsherrn konkret tätig werdenden Gehilfen diesem grundsätzlich zuzurechnen ist. Dennoch wirft gerade diese "Wissenszurechnung" in der juristischen Praxis einige Fragen auf.