Normen
LMG 1975 §7 Abs1 litb;
LMG 1975 §74 Abs2 Z1;
LMG 1975 §74 Abs5 Z1;
LMG 1975 §8 litg;
LMKV §1 Abs1;
LMKV §4 Abs1 Z1 litc;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
LMG 1975 §7 Abs1 litb;
LMG 1975 §74 Abs2 Z1;
LMG 1975 §74 Abs5 Z1;
LMG 1975 §8 litg;
LMKV §1 Abs1;
LMKV §4 Abs1 Z1 litc;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen durch die XY-Gesellschaft m.b.H. bestellter verantwortlicher Beauftragter schuldig erkannt, durch im Spruch näher umschriebene Taten die Übertretungen nach § 74 Abs. 2 Z. 1 iVm § 8 lit. g und § 7 Abs. 1 lit. b LMG 1975 und nach § 74 Abs. 5 Z. 1 LMG 1975 iVm § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c LMKVO begangen zu haben. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Zur Verantwortung des Beschwerdeführers (nach eigenen Angaben Filialleiter), er sei im Tatzeitpunkt auf Urlaub gewesen, weshalb die Abteilungsleiterin Frau G. für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich gewesen sei, legte die belangte Behörde begründend folgendes dar: Der Beschwerdeführer sei verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG. Er habe für den Fall einer urlaubsbedingten Abwesenheit keine Vorkehrungen getroffen, die die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hätten gewährleisten können. Frau G. sei nicht zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, ihm sei es nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen. Er macht geltend, er habe von der geübten Praxis ausgehen können, daß während seiner Abwesenheit Frau G. die Verantwortlichkeit betreffend die Warenkontrolle übernehme. Er sei nicht in der Lage, im Falle von Krankheit oder Urlaub für Vertretung zu sorgen; dies übersteige seine Kompetenz, weil er "nicht in Organisation oder Personalwesen eingebunden" sei. Er müsse sich darauf verlassen, daß seine Vorgesetzten, denen er den Urlaub rechtzeitig gemeldet habe, für eine ausreichende und verantwortliche Vertretung sorgten.
Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Der Beschwerdeführer, dessen Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG nicht strittig ist, hatte daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 23. März 1992, Zl. 91/19/0382). Dem oben wiedergegebenen Vorbringen ist weder konkret zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer für die Zeit seiner Abwesenheit geeignete Maßnahmen getroffen hätte, die die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hätten sicherstellen können, noch, daß für die Überwachung eines allfälligen Stellvertreters in Richtung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben gesorgt worden wäre (vgl. das Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0035). Die Auffassung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei die ihm obliegende Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen, ist somit nicht rechtswidrig.
Das oben wiedergegebene Vorbringen war auch nicht geeignet, Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme zu erzeugen, dem zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Beschwerdeführer sei im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG eine entsprechende Anordnungsbefugnis eingeräumt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß der verantwortliche Beauftragte durch die eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit in der Lage sein, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/18/0393); diesen Anforderungen entspricht die eingeräumte Anordnungsbefugnis dann, wenn sie es dem verantwortlichen Beauftragten ermöglicht, das Verhalten der Mitarbeiter im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Sachmaterien insoweit nachhaltig zu beeinflussen, als er es zu verantworten hat (vgl. das Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0286). Im Beschwerdefall durfte die belangte Behörde ohne Rechtswidrigkeit vom Vorliegen einer solchen Anordnungsbefugnis ausgehen. Der Beschwerdeführer hat in der Berufung selbst vorgetragen, daß er im Rahmen der ihm als Filialleiter und verantwortlichen Beauftragten übertragenen Verantwortung laufend stichprobenartige Kontrollen durchführe und die Mitarbeiter belehre und unterweise. Auf der Grundlage dieses Vorbringens durfte die belangte Behörde vom Vorliegen einer entsprechenden Anordnungsbefugnis ausgehen.
Der von der Beschwerde geltend gemachte Umstand, daß der Beschwerdeführer nicht "in Organisation oder Personalwesen" eingebunden sei, weshalb er für die Zeit seines Urlaubes nicht für Vertretung habe sorgen können, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; denn daraus kann nicht entnommen werden, daß die dem Beschwerdeführer eingeräumte Anordnungsbefugnis nicht auch die Befugnis zu Anordnungen umfaßt hätte, die sich auf das Verhalten der Mitarbeiter im Fall der Abwesenheit des Beschwerdeführers bezogen hätten. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre der Beschwerdeführer nicht entlastet; es wäre diesfalls seine Sache gewesen, bei den Organen des Unternehmens (oder den nach dessen Organisation hiezu Berufenen) auf Abhilfe zu dringen. Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers hängt auch nicht von der Befugnis ab, für Zeiten seiner Abwesenheit einen Stellvertreter zum verantwortlichen Beauftragten zu bestellen.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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