AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W260.2213779.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER und den fachkundigen Laienrichter Maximilian WEH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 23.10.2018, VSNR XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2019, GZ: RAG/05661/2019, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 10.10.2018 bis 20.11.2018, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") bezog seit 12.06.2013 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld und stellte am 16.04.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe.
2. In der von der belangten Behörde, dem Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden "AMS"), zuletzt am 15.06.2018 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Stellensuche als Lagerarbeiter bzw. Gastgewerbliche Hilfskraft unterstütze und sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote des AMS bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg definiert und als Arbeitsausmaß Vollzeit festgelegt.
3. Das AMS habe dem Beschwerdeführer am 01.10.2018 eine Beschäftigungsmöglichkeit als Abwäscher im Hotel XXXX , XXXX l mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung und einem möglichen Arbeitsantritt 10.10.2018 übermittelt.
4. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers kam in der Folge nicht zustande.
5. Am 22.10.2018 wurde der Beschwerdeführer in einer Niederschrift über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) aufgeklärt und führte befragt zu den Gründen das Nichtzustandekommen der Beschäftigung unter dem Punkt "Berücksichtigungswürdige Gründe" aus, dass er sich deshalb nicht bei der zugewiesenen Stelle beworben hätte, da er über den Verein
XXXX eine Zusage für eine Wohnung in St.Pölten erhalten habe und deshalb keine Stelle mehr benötige, die eine Unterkunft anbiete.
6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 23.10.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 10.10.2018 bis 20.11.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe.
7. In der fristgerechten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er eine Wohnung in St. Pölten erhalten habe und seine Betreuungsvereinbarung dahingehend ändern wolle, dass er eine Stelle in Wien oder St.Pölten suchen werde. Aus diesem Grunde habe er sich nicht beworben.
8. In einem als Beschwerdeergänzung zu wertenden Schreiben an das AMS wiederholte der Beschwerdeführer zusammengefasst sein Begehren und betonte seine angespannte finanzielle Situation.
9. Mit Bescheid vom 13.11.2018 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2018 ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein Exekutionsverfahren geführt werde.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde diese Beschwerde mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018 zu GZ. W260 2209980-1/4E als unbegründet abgewiesen.
11. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2018 am 08.01.2019 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2018 abgewiesen abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
12. Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2019 wurde durch Hinterlegung zugestellt und wurde in der Folge rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht, in welchem der Beschwerdeführer seinen Unmut äußerte.
13. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2019 elektronisch übermittelt.
14. Mit undatiertem Schreiben des Beschwerdeführers, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2019, wurde der erkennende Richter aufgefordert dem Beschwerdeführer das Geld zu bezahlen, ansonsten werde er den Richter und seine Kollegen "zu Schweinen machen". Er hätte bereits allen Leuten gesagt, dass der Richter um sein Geld ein neues Auto gekauft hätte. Falls das Geld nicht auf sein Konto gelange werde er "Amok laufen".
15. Die Äußerungen im Schreiben veranlassten den erkennenden Richter dies der belangten Behörde umgehend telefonisch zu melden und wurde auch das als "Drohbrief" einzuordnende Schreiben an die belangte Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2019 übermittelt.
16. Am 21.03.2019 wurde der erkennende Richter seitens der Sicherheitswache St.Pölten dahingehend informiert, dass eine Befragung des Beschwerdeführers stattgefunden habe.
17. Am 26.03.2019 entschuldigte sich der Beschwerdeführer schriftlich für sein als "Drohbrief" bewertetes Schreiben.
18. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an die ermittelnde Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft St.Pölten (GZ. 6 St 60/19t) teilte der erkennende Richter der Staatsanwältin unter anderem mit, dass im Verwaltungsverfahren keine Ordnungsstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt werde.
Eine Rückmeldung seitens der Staatsanwaltschaft St. Pölten erfolgte bis dato nicht.
19. Diesem Erkenntnis wurde das Beiblatt zur ergänzenden Rechtsmittelbelehrung beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht mit Unterbrechungen seit dem Jahr 2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 15.06.2018 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter bzw. gastgewerbliche Hilfskraft. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg definiert und als Arbeitsausmaß Vollzeit festgelegt.
Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer am 01.10.2018 eine Beschäftigungsmöglichkeit als Abwäscher im Hotel XXXX , XXXX l mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung und einem möglichen Arbeitsantritt 10.10.2018, die der Beschwerdeführer erhalten hat. Der Beschwerdeführer hat sich für die vermittelte Stelle nicht beworben und kam die vermittelte Beschäftigung kam nicht zustande.
Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS.
Dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde und zumutbar ist. Ebenso wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er sich für die Stelle nicht beworben hat.
In der von der belangten Behörde durchgeführten Niederschrift vom 22.10.2018 hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen insbesondere gegen die tägliche Wegzeit und die berufliche Verwendung angegeben.
Dass keine Gründe für eine Nachsicht bestehen, ergibt sich insbesondere auch aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) [...]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) - (8) [...]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. - 4.
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung:
3.2.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
3.2.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Abwäscher im Bundesland Salzburg den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen und war die Tätigkeit in diesem Bundesland in der hier maßgeblichen Betreuungsvereinbarung vom 15.06.2018 vom Beschwerdeführer auch gewünscht.
3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Es bestehen keine Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war bzw. zumindest die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund seines Verhaltens verringert wurden, da er sich eben nicht beworben hat.
Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Der Beschwerdeführer hat in seiner undatierten Beschwerde, beim AMS eingelangt am 31.10.2018, angeführt, dass er sich deshalb nicht beworben hat, da er von Tulln nach St.Pölten übersiedelt sei und nun eine Stelle in Wien oder St.Pölten suchen werde und in der Folge sein Betreuungsvertrag zu ändern sei. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt jedoch keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten zumindest bewusst sein hat müssen und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande kommen könnte.
Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer somit das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass die Arbeitsverhältnisse nicht zustande kommen und er hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat.
Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor.
3.5. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
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