AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W196.2109783.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX ,
2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom ad 1.) und 2.) 18.07.2016 sowie ad 3.) vom 18.07.2017 (gemeint ebenfalls 18.07.2016), Zl. ad 1.) 1030683606-160291072, ad 2.) 1030683704-160291005 und ad 3.) 1030683802-160291048, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, sowie gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und ihre Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG in die Ukraine zulässig waren.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Ukraine und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, reisten am 04.09.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 05.09.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes schilderte der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1), dass er zuletzt in XXXX gelebt habe, er habe noch seine Eltern und eine Schwester in der Ukraine. Sie seien in einem LKW versteckt ausgereist. Der Fluchtgrund liege darin, dass in der Ukraine Krieg herrsche, er sei im August 2014 mehrmals von Militärangehörigen aufgesucht worden, er hätte "freiwillig" in den Krieg ziehen sollen.
Die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge BF2) schilderte in ihrer Erstbefragung am selben Tag, dass sie ebenfalls noch die Eltern und eine Schwester in der Ukraine habe. In der Ukraine herrsche Krieg, der Mann hätte als "Freiwilliger" in den Krieg geschickt werden sollen. Sie selbst habe an der Akademie des Innenministeriums studiert, zwei Frauen aus ihrer Gruppe seien bereits vom Militär eingezogen worden. Der Mann würde ins Gefängnis kommen, sie selbst würde vermutlich auch eingezogen werden. Ihre Angaben würden auch für ihren Sohn, den Drittbeschwerdeführer (in der Folge BF3) gelten.
Am 17.03.2015 wurde der BF1 durch das BFA niederschriftlich befragt. Der BF1 schilderte, im Wesentlichen gesund zu sein, er sei gemeinsam mit der BF2 und dem gemeinsamen Sohn eingereist, habe ansonsten keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Eltern und seine Schwester würden noch in der Ukraine leben, ebenso die Eltern und die zwei Schwestern der BF2. Er selbst habe mit seiner Familie bei den Eltern der BF2 in deren Wohnung gelebt und habe als Verkaufsmanager für gefrorene Lebensmittel in XXXX gearbeitet. Er selbst habe am 27.08.2014 die Arbeit gekündigt. Der Fluchtgrund wurde vom BF1 - verkürzt wiedergegeben - dahingehend geschildert, dass in XXXX und in der Ukraine Unordnung gewesen sei, nachdem der Präsident geflüchtet war. Maskierte und bewaffnete Leute seien auf den Straßen herummarschiert, mit der Zeit sei es ruhiger geworden und hätte im Sommer 2014 eine "anti-terroristische Operation" begonnen, die bis heute andauere. Bataillone seien formiert worden, man habe aufgerufen, dass die Männer zum Militär einrücken sollten, das sei illegal erfolgt. Die Leute seien bei der Arbeit aufgefordert worden, auf "freiwilliger Basis" zum Militär einzurücken, wären aber dazu gezwungen worden und hätten die Militärs diese Leute in den Osten geschickt. Junge Leute seien dort gestorben, seien gut bezahlt worden, das seien die Gerüchte. Er selbst habe Angst gehabt, in die Armee einzutreten, die Soldaten hätten selbst dafür bezahlen sollen, um Kleidung und Ausrüstung zu bekommen. Am 22.08.2014 habe er gesehen, dass Leute mit Militäruniformen bei seiner Haustür geläutet hätten, er habe zur BF2 gesagt, diese solle die Türe öffnen und sagen, dass er schon in die Arbeit gegangen sei. Die Uniformierten hätten dann der BF2 gesagt, dass er sich bei einer Militärstation melden solle, er sei jedoch dort nicht hingegangen. Aus Angst davor, dass diese Soldaten auch in die Arbeit kommen könnten, habe er sich eine Woche freigenommen und habe der BF2 gesagt, dass er sich bei Freunden befinde. Anfang der Woche hätte ihn sein Chef angerufen und gesagt, dass Militärangestellte nach ihm gesucht hätten, diese hätten den Chef auch bedroht. Er habe einen Schlepper organisiert, die Polizei sei ein weiteres Mal bei ihm zu Hause gewesen, dabei sei nach ihm gesucht worden. Der Chef habe ihm eine Belohnung ausbezahlt, er habe dem Chef alles erklärt und dieser habe ihm das Geld gegeben. Danach sei er mit der BF2 und dem BF3 geflüchtet. Auf weitere Befragung schilderte der BF1, dass er bereits auf der Universität einen Vorbereitungskurs für den Militärdienst abgeschlossen habe, dies sei im Jahr 1998 gewesen. Auf die Frage, warum gerade er zum Militär eingezogen werden solle, wo er doch niemals beim Militär gewesen sei, meinte der BF1, dass seines Wissens alle möglichen Leute in die Armee genommen würden. Er sei bisher aufgefordert worden, "freiwillig" in die Armee einzutreten, wenn etwas passiere, bekomme man dann keine Sozialunterstützung. Auf die Frage, warum er nicht bei der Militärstelle nachgefragt habe, um abzuklären, was mit ihm zu geschehen hätte, meinte der BF1, dass ohnedies klar gewesen sei, was die Leute der Militärstelle von ihm gewollt hätten. Es sei die Pflicht eines Staatsbürgers, sich bei der Militärstelle zu melden, jedoch seien die jüngeren Männer betrogen worden, Ukrainer würden gegen Ukrainer kämpfen, die Standorte der Truppen würden verraten werden und dadurch würden die Soldaten getötet werden. Sonst habe er niemals Probleme mit den ukrainischen Behörden gehabt, er sei niemals in Haft gewesen und habe niemals eine Straftat verübt. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, verfolgt zu werden. Er müsste ins Gefängnis gehen, weil er sich vor dem Militär versteckt habe. Außerdem wolle er nicht (im Krieg) getötet werden, er wolle nicht gegen Ukrainer kämpfen. Die Militärpflicht gehe mittlerweile bis 50 Jahre, jetzt würden alle einberufen werden.
Die BF2 schilderte im Rahmen ihrer Befragung vor der belangten Behörde am 17.03.2015, dass sie bis März 2014 gearbeitet habe, sie habe nebenbei gearbeitet und an der Polizeiakademie studiert. Sie sei mit den eigenen Eltern in telefonischem Kontakt, diesen gehe es nicht so gut, habe doch der BF1 die Familie versorgt. Der BF1 sei Manager gewesen, er sei im Verkauf tätig gewesen und habe Getreide, gefrorenen Fisch, Butter und Milch verkauft. Die BF2 schilderte das Erscheinen von Männern in Militäruniformen, die gewollt hätten, dass der BF1 bei der Militärstation erscheine. Den Auslandsreisepass würde sie sich nicht nachschicken lassen, dieser sei versteckt bei den Eltern zu Hause. Aus ihrer Sicht mache der Krieg keinen Sinn, die Leute würden trotzdem kämpfen und sei die Situation in der Ukraine außer Kontrolle. Die Leute würden freiwillig und unfreiwillig zum Militär gehen müssen, sie würden gezwungen werden. Sie selbst würde noch zwei Jahre bis zur Beendigung der Ausbildung als Psychologin benötigen, der BF1 habe Angst vor dem Krieg gehabt, dieser wolle nicht kämpfen und umsonst sterben. Sie selbst habe keine Ladung erhalten und vermute, dass auch keine Ladung kommen werde. Zum Leben in Österreich befragt, meinte die BF2, dass sie keinen Deutschkurs besuche, der Sohn besuche die erste Klasse Volksschule, mit diesem würde sie lernen, ansonsten gäbe es nichts vorzubringen.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.06.2015 wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Darin wurde die Identität der Beschwerdeführer festgestellt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten. Die behaupteten Fluchtgründe hätten nicht feststellt werden können. Eine systematische und schwerwiegende Schlechterbehandlung bei der Ableistung des möglichen Militärdienstes könne nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer seien gesund und arbeitsfähig. Beweiswürdigend wurde insbesondere ins Treffen geführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer die Anforderungen, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht erfülle. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können. In rechtlicher Hinsicht sei Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann asylrechtlich relevant, wenn eine erhebliche Benachteiligung oder eine härtere Bestrafung drohe. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der in die Ukraine abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall der BF nicht ausgegangen werden, zumal der BF1 vor der Ausreise gearbeitet habe und über familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge. Zu Spruchteil III. wurde dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Die BF würden sich vergleichsweise kurz - nämlich ein Jahr lang - im Bundesgebiet aufhalten. Auch habe betreffend die illegal eingereisten BF keine nennenswerte Integration festgestellt werden können. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vor. Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und mangels privater Interessen in Österreich könne von keiner nachhaltigen Integration ausgegangen werden, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine zulässig sei, zumal den BF in der Ukraine keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei. Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2015, Zlen. W226 2109776-1/8E, W226 2109783-1/8E und W226 2109781-1/8E, als unbegründet abgewiesen und dies zusammengefasst damit begründet, dass es nach den eingeholten Länderberichten in der Ukraine bei der Mobilisierung aus Anlass des Konfliktes in der Ostukraine oder im Zuge des Militärdienstes zu keiner Diskriminierung ethnischer Russen oder anderer ethnischen Minderheiten kommt und auch unverhältnismäßige Strafen im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht ersichtlich gewesen seien. Vielmehr fänden rechtsstaatliche Verfahren statt, in denen mehrjährige Strafen ausgesprochen werden könnten, woraus zu schließen gewesen sei, dass auch für Strafverfahren betreffend Desertion und Wehrdienstverweigerung Entsprechendes gilt. Außerdem stelle die mögliche Einberufung des BF1 zum Militärdienst in der dargelegten Konstellation keine asylrelevante Verfolgung dar. Das Gleiche gelte für die BF2, die wegen ihres Studiums an der Universität des Innenministeriums eine Einberufung befürchte bzw. mutmaße (zu Spruchpunkt I.). Ferner wurde dargelegt, dass ausgehend von den allgemeinen Länderberichten nicht jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Ukraine einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt sei und auch eine völlige Perspektivenlosigkeit für die BF im Fall einer Rückkehr schlichtweg nicht erkennbar sei. Auch sei eine allfällige Bestrafung für den Fall, dass die Beschwerdeführer in Zukunft Einberufungen nicht Folge leisten würden, einerseits hypothetisch und andererseits lasse sich nicht feststellen, dass Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unter Art.3 EMRK-widrigen Umständen in besonders kritisierten temporären "Polizeigefängnissen" oder "Untersuchungsgefängnissen" angehalten würden. Weiters habe der BF1 vor der Ausreise als Verkäufer gearbeitet und damit sein finanzielles Auslangen gefunden, weshalb er dort seinen Lebensunterhalt auch durch eigene notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten könne. Gleiches gelte für die BF2, welche in der Ukraine ebenfalls gearbeitet und studiert habe. Unter diesen Aspekten hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Zudem seien die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen und hätten dort bis vor einem Jahr gelebt, würden die Sprache beherrschen und seien mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Unter Hinweis auf die Länderfeststellungen könne betreffend die (West)Ukraine nicht festgestellt werden, dass die Rückbringung in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 ASylG 2005 unzulässig wäre. Die erwachsenen BF würden an psychischen Störungen leiden, welche sich in Schlafstörungen äußerten. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich eine medizinische Grundversorgung in der Ukraine und damit eine adäquate Behandlung physischer und psychischer Erkrankungen. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sei nicht vorgebracht worden und auch nicht fassbar (zu Spruchpunkt II.) Die Rückkehrentscheidung betreffe sämtliche Familienmitglieder und greife nicht in ihr Familienleben ein. Die BF hätten während ihres rund einjährigen Aufenthaltes geringe Integrationsschritte gesetzt und hätten stärkere Anknüpfungspunkte an ihren Herkunftsstaat, wo sie in finanzieller Unabhängigkeit gelebt hätten und über familiären Anschluss verfügten. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Die Rückkehrentscheidung sei dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 lägen demnach nicht vor. Die Abschiebung gemäß § 46 sei mangels Gründen nach § 50 FPG auch zulässig. Die Frist gemäß § 55 FPG sei rechtmäßig festgelegt worden. (zu Spruchpunkt III.). Dieses Erkenntnis erwuchs hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides am 10.11.2015 sowie zu Spruchpunkt III. am 06.11.2015 in Rechtskraft.
Gegenständliches Verfahren:
Bereits am 24.02.2016 stellten die Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.02.2016 begründete der BF1 seinen Folgeantrag dahingehend, dass er im Fall der Rückkehr er eine Gefängnisstrafe befürchte und Angst um sein Leben habe. Die "geänderten" Fluchtgründe seien ihm seit ca. 2 Monaten bekannt. Das Sorgerecht für seinen Sohn komme seiner Frau zu. Seit seiner ersten Antragstellung habe er Österreich nicht verlassen. Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung am selben Tag als Grund für die erneute Antragstellung an, dass sie Angst um das Leben ihrer Familie sowie davor habe, von einer nationalistischen Gruppe verfolgt zu werden. Die Änderung ihrer Fluchtgründe sei ihr seit etwa zwei Monaten bekannt. Sie habe das Bundesgebiet seit ihrer ersten Asylantragstellung nicht verlassen. Für den BF3 legte sie Nachweise über den Besuch der ersten und zweiten Klasse der Volksschule vor.
Am 26.04.2016 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei brachte er zusammengefasst vor, dass er nun Beweise zu seiner Einberufung habe. Seine Schwiegermutter habe Fotos gemacht und gesendet, die Leute seien Anfang Februar und Anfang März (2016) dort gewesen. In der Ukraine befürchte er eine Gefängnisstrafe von 2 bis 5 Jahren, er habe Angst vor den Nationalisten. Als weiteren Fluchtgrund nannte er das Schulsystem, welches auf Patriotismus aufgebaut und wonach der BF1 ein Verräter sei. Zum Vorhalt eines Berichtes der Staatendokumentation vom 11.01.2016, dass nur wenige Verweigerer (2 im Juli 2015) effektiv zu 2 Jahren verurteilt wurden und die meisten Verwaltungsstrafen erhielten, brachte er die Existenz eines Registers über Wehrdienstverweigerer vor, wodurch diese bei der Aufnahme von Krediten, Arbeitsplatzsuche und Inanspruchnahme von anderen Leistungen behindert und von der Gesellschaft ausgeschlossen würden. In Österreich besuche er einen A2-Deutschkurs und gehe in seiner Freizeit spazieren. Er habe auch einige Bekannte hier. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Sozialleistungen. Zu den ihm vorgehaltenen Länderberichten nahm er Stellung. Vorgelegt wurden A2-Deutschkursbesuchsbestätigungen für den BF1 und die BF2, 3 Unterstützungsschreiben und ein Konvolut an ukrainischen Urkunden in Kopie.
Die BF2 gab am selben Tag anlässlich ihrer Einvernahme beim BFA zusammengefasst auf Russisch an, nach dem vorgelegten Befund eines LKH vom 18.04.2016 an einer "posttraumatischen Belastungsstörung" zu leiden, welche medikamentös behandelt werde. Der BF3 sei gesund. Ihre Eltern und ihre Schwester würden in XXXX leben, zu welchen sie via Skype oder Viber Kontakt habe. Zu den Fluchtgründen für das neuerliche Asylverfahren gab sie an, dass der BF1 zwei Dokumente (eine Ladung zur Militärstation und eines über die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn) habe und dass sie wegen der ihrem Mann drohenden Verhaftung nicht zurückkehren könnten. Sie habe Angst um das Leben ihres Mannes. Sie wisse nicht was passieren werde, jetzt gebe es eine nationalistische Regierung. Nach den Fluchtgründen des BF3 befragt, gab sie an, sie sorge sich um das Leben ihres Sohnes und weil Nationalisten in der Regierung seien. In Österreich habe sie Freunde und besuche einen Deutschkurs. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein, sondern beschäftige sich mit ihrem Sohn (Spazierengehen, Radfahren). Sie würde auch gerne freiwillige Arbeit leisten. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichten nahm sie Stellung. Sie wiederholte, um das Leben ihres Mannes und ihres Sohnes zu fürchten. Sie wolle ihre Ausbildung abschließen und künftig arbeiten und ihren Sohn erziehen, damit er einen Beruf erlerne.
Der BF1 wurde am 20.06.2016 erneut beim BFA niederschriftlich einvernommen und brachte dabei vor, dass er die angeführten Beweise nach wie vor nicht im Original erhalten habe, da diese nur an den Adressaten übergeben würden. Zu den ihm neuerlich vorgehaltenen Länderberichten nahm er Stellung. In Österreich sei seine Versorgung gesichert, er helfe einer alten Frau ehrenamtlich im Garten und besuche den A2-(Deutsch)Kurs.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 24.02.2016 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht. Dazu folgerte das BFA, dass die Identität der BF feststehe. Sie seien Staatsangehöriger der Ukraine und christlich orthodoxen Glaubens. Der BF1 und die BF2 seien verheiratet und die Eltern des BF3. Die Eltern und Schwiegereltern sowie Geschwister des BF1 und der BF2 würden noch im Herkunftsstaat leben. Der BF1 und BF3 seien gesund, die BF2 leide an einer (medikamentös behandelten) "Posttraumatischen Belastungsstörung". Die BF würden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, welche bei einer Rückkehr in die Ukraine eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Sie seien am 04.09.2014 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Der erste Antrag sei letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2015 abgewiesen worden. Der eingebrachte Folgeantrag stütze sich auf keine neuen Umstände. Weder an der allgemeinen noch an der individuellen Lage in der Ukraine habe sich seit Rechtskraft der Entscheidung zum ersten Verfahren etwas nachteilig geändert. Das BFA gehe demnach davon aus, dass die BF den Folgeantrag nur gestellt hätten, um einer Abschiebung in die Ukraine zu entgehen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF nach ihrer Rückkehr einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wären oder in eine aussichtlose Lage geraten würden; die posttraumatische Belastungsstörung der BF2 sei in der Ukraine behandelbar. Ihr Privat- und Familienleben habe sich seit der ersten Entscheidung nicht geändert. Sie verfügten über kein Eigentum und würden ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet aus der Grundversorgung bestreiten und würden nicht Deutsch sprechen. Verwandte würden noch in der Ukraine leben. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich nach illegaler Einreise resultiere aus wiederholten unberechtigten Asylanträgen. In ihrer Beweiswürdigung folgerte die Behörde, dass die Identität der BF auf Grund der vorgelegten Dokumente feststehe. Nach ihren Vorbringen zum jeweiligen Gesundheitszustand würden die BF weder an schweren Krankheiten leiden noch bestehe ein längerfristiger Pflege- und Rehabilitationsbedarf. Es sei nicht glaubhaft, dass die Ladung des BF1 zur Militärstation zwar nicht an seiner Wohnanschrift abgegeben es jedoch seinen Verwandten gestattet worden wäre, davon Fotos zu machen. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich um Gefälligkeitsdokumente handle, zumal der BF1 am 20.06.2016 noch angegeben habe, dass ihm die Ladungen nicht zugestellt worden seien. Auch sei der Übersetzung zu entnehmen, dass der BF1 zur Einvernahme am 07.03.2016 geladen worden sei, und es sich nicht wie behauptet um einen Nachweis der Strafverfolgung handle. Selbst für den Fall, dass die vorgelegten Dokumente echt seien, ergebe sich bereits aus dem Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2015, dass dem BF1 selbst bei Nichtbefolgung zukünftiger Einberufungen zum Militär keine schlechtere Behandlung als anderen Ukrainern drohen würde, womit ihm keine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem ergebe sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.01.2016, dass nur in wenigen Fällen (im Juli 2015 2 Personen) effektiv zu 2 Jahren Haft verurteilt worden seien und in den meisten Fällen Verwaltungsstrafen gegen (Wehrdienst)Verweigerer verhängt worden seien. Demnach hätten sich keine neuen Fluchtgründe ergeben und liege bezüglich der Folgeanträge entschiedene Sache vor. Nach Auffassung des BFA seien die Folgeanträge lediglich zur Verhinderung der Abschiebung eingebracht worden und habe den BF die Aussichtslosigkeit der Verfahren bewusst sein müssen. Zum Privat- und Familienleben der BF wurde ausgeführt, dass sich seit Abschluss des Vorverfahrens keine relevanten Änderungen ergeben hätten. Sie hätten familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige Integration in Österreich seien nicht erkennbar. Die BF würden ihren Lebensunterhalt aus der staatlichen Grundversorgung bestreiten, bloß Deutschkurse (BF1 und BF2) bzw. die Volksschule besuchen (BF3) und spazieren gehen oder ehrenamtlich Gartenarbeiten verrichten (BF1). Rechtlich führte die Behörde aus, dass dem gegenständlichen Vorbringen des BF1 und der BF2 kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen und für das Bundesamt somit auch kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei. Der Antrag sei daher in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz zurückzuweisen gewesen. Weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen der BF ergäben sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Die Ausweisung betreffe die gesamte Kernfamilie (BF1-BF3), sodass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ein Familienleben darstelle. Die BF seien im September 2014 gleichzeitig und illegal nach Österreich eingereist. Die Verfahren seien gleichzeitig abzuschließen sowie eine gemeinsame Rückführung in die Ukraine vorgesehen, sodass die Einheit der Familie gewahrt bleibe. Eine Integrationsverfestigung der BF in Österreich habe nicht festgestellt werden können und stehe ihr bisher in Österreich etabliertes Privatleben einer Abschiebung in die Ukraine nicht entgegen. Ihr Aufenthalt basiere lediglich auf einem vorläufigem Aufenthaltsrecht als Asylwerber, welches jedoch qualitativ nicht mit einem rechtmäßigem Aufenthalt nach dem Niederlassungsgesetz gleichzustellen sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 komme daher nicht in Betracht. Mangels Gefährdung im Sinne des § 50 FPG sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, eine Abschiebung der BF in die Ukraine sei zulässig. Im Fall der Zurückweisung bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Gegen die oben angeführten Bescheide des BFA erhoben die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 01.08.2016 gemeinsam und fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF1 erneut Asyl beantragt habe, als er neue Beweismittel vorlegen habe können und dass die Situation sich insofern geändert habe, als die Staatsanwaltschaft gegen ihn Anklage erhoben habe. Der BF1 hätte unter Ausübung von militärischem Zwang in den Bürgerkrieg eingezogen werden sollen und man werde nicht in Ruhe gelassen, wenn man der Einberufung nicht Folge leiste. Da es an der Front immer wieder zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit komme sowie Soldaten fast nicht versorgt würden, stelle dies eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Mittlerweile sei gegen den BF Anklage erhoben worden und er müsse eine Inhaftierung unter Art.3 EMRK-widrigen Haftbedingungen in der Ukraine befürchten. Die BF seien von den vorläufigen Beweisergebnissen nicht in Kenntnis gesetzt worden und hätten somit der Beweiswürdigung nicht entgegentreten können, was sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt habe, was auch eindeutig Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/83 EG widerspreche. Hiezu wurde aus dem Urteil des EuGH vom 22.11.2012 zu C-277/11 sowie aus dem Urteil des EuGH vom 18.12.2008 zu C-349/07 zitiert. Danach hätte die Behörde den BF Gelegenheit geben müssen, auf die verfehlte Beweiswürdigung zu reagieren. Diese sei willkürlich und vermöge die Zurückweisung des Folgeantrages der BF nicht zu begründen. Die Behörde hätte die Echtheit der vorgelegten Dokumente mit Hilfe eines länderkundigen Sachverständigen zu ermitteln gehabt, ehe sie den Vorwurf, es handle sich bei den vorgewiesenen Beweisen um Gefälligkeitsdokumente, hätte erheben können. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die von den BF vorgelegte Urkunde keinen Beweis für eine Strafverfolgung darstelle, zumal darin von der "Einleitung des Strafverfahrens wegen Wehrdienstverweigerung (§ 334 StGB)" die Rede sei. Auch in Österreich würden die Ermittlungen für die Staatsanwaltschaft durch die Polizei durchgeführt. Die BF möchten nochmal darauf hinweisen, dass ein Konflikt, in dem es zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit komme, nichts mit gesetzmäßiger Einberufung und eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung nicht mit gesetzmäßigem Vorgehen des Staates zu tun habe und jedenfalls staatliche Verfolgung darstelle. Die Länderberichte würden bestätigen, dass es zu Gefängnisstrafen für Wehrdienstverweigerung komme (S28) und die Haftbedingungen Art. 3 EMRK verletzten (S29). Die Behörde habe sich jedenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch mit der Richtigkeit des Vorbringens bestätigenden Elementen auseinander zu setzen und nicht nur Argumente heranzuziehen, welche eine etwaige Unglaubwürdigkeit bestätigten könnten (VwGH 22.05.2001, 2000/01/0253). Dies habe die Behörde unterlassen und sei der Bescheid alleine deswegen grob mangelhaft. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde inhaltlich entscheiden müssen, anstatt den Antrag zurückzuweisen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass Art. 9 Abs.2 lit.3 der Qualifikationsrichtlinie die Bestrafung bei Wehrdienstverweigerung eindeutig als Verfolgungshandlung betrachte, wenn es im Rahmen des Konflikts zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und den Frieden komme. Die Behörde habe jedoch den BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen, um sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen und der Situation vor Ort zu ersparen, weshalb die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung unzulässig und rechtswidrig sei. Beigelegt war ein umfangreicher Schriftsatz in Russischer Sprache.
Nach der veranlassten (auszugsweisen) Übersetzung vom 12.08.2016 handelt es sich dabei um Berichte zur Situation von Wehrdienstverweigerern und Strafgefangenen in der Ukraine.
Nach der Mitteilung des BFA vom 20.09.2017 wurden die BF am 16.05.2017 gemeinsam per Flugzeug in die Ukraine abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF gehören der ukrainischen Volksgruppe an und sind christlich-orthodoxen Glaubens. Ihre Identität steht fest. Vor ihrer Ausreise lebten die BF bei der Familie der BF2 in XXXX . Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und die Eltern des minderjährigen BF3. Familienangehörige des BF1 (Eltern und Schwester) leben ebenfalls noch in der Ukraine.
Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten die BF am 04.09.2014 jeweils einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 01.06.2015 in allen Spruchpunkten abgewiesen worden waren. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015 hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen. Dieses ersuchst hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz am 10.11.2015 bzw. hinsichtlich der Rückkehrentscheidung am 06.11.2015 in Rechtskraft. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass unverhältnismäßige Strafen für Wehrdienstverweigerung in der Ukraine nicht ersichtlich gewesen seien und rechtsstaatliche Verfahren stattfinden würden. Eine mögliche Einberufung des BF1 zum Militärdienst stelle keine asylrelevante Verfolgung dar, das gleiche gelte für die BF2. Eine allfällige künftige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung lasse keine Anhaltung in den besonders kritisierten temporären Polizeigefängnissen oder Untersuchungsgefängnissen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwarten. Sowohl der BF1 als auch die BF2 hätten vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt durch ihre unselbständigen Erwerbstätigkeiten bestreiten können. Es hätten sich daher keine Hinweise darauf ergeben, dass sie im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die psychische Beeinträchtigung der BF2, welche sich in Schlafstörungen äußere, sei in der Ukraine behandelbar. Eine Rückkehrentscheidung greife nicht in unrechtmäßiger Weise in das Privat- und Familienleben der BF ein.
In der Folge stellten die BF am 24.02.2016 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF1 stützt seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Verfahren geltend gemacht hatte (Einberufung zum Wehrdienst bzw. drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung), indem er ausführte, nun über Beweise für seine Einberufung zu verfügen. Er habe Angst vor den Nationalisten, fürchte das den BF3 betreffende Schulsystem, wonach der BF1 als Verräter gelte, sowie die Eintragung in das Register für Wehrdienstverweigerer. Die BF2 gab ebenfalls an, sie könnten wegen der ihrem Mann drohenden Verhaftung nicht zurückkehren, womit sie auch keine neuen Fluchtgründe geltend machte.
Nicht festgestellt werden kann, dass die BF seit Rechtskraft der letzten Entscheidung (sohin seit 06.11.2015 bzw. 10.11.2015) über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnten.
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass sich die Situation in ihrem Herkunftsstaat seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015 maßgeblich geändert hat. Der Umstand, dass die Ukraine seit dem 15.02.2018 als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG gilt, stellt keine Veränderung dar, welche eine anderslautende Entscheidung zur Folge hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in ihr Herkunftsland unzulässig machen würden.
Nicht festgestellt werden kann ferner, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach den BF in der Ukraine aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder, dass ihnen im Fall einer Rückkehr in die Ukraine die notdürftigste Lebenslage entzogen wäre.
Die BF sind seit ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet im September 2014 nicht mehr in die Ukraine zurückgekehrt und haben sich seither durchgehend in Österreich aufgehalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Zeit zur Integration genutzt wurde. Die BF haben nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat. Die BF waren nicht selbsterhaltungsfähig und bezogen während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 und die BF2 waren weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation tätig. Abgesehen von einem Deutschkurs auf dem Niveau A1/2 (BF1, BF2) und dem Schulbesuch (BF3) haben die BF keine Aus- bzw. Weiterbildung in Österreich absolviert, jedoch konnten die BF (BF1, BF2) kein Prüfungszeugnis über ihre Deutschkenntnisse vorlegen. Der BF1 half zudem einer betagten Dame ehrenamtlich bei Gartenarbeiten. Festgestellt wird, dass die BF in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebten, jedoch hier über keine weiteren Verwandten verfügten. Es liegen abgesehen von drei privaten Unterstützungsschreiben keine Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration der BF, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, in Österreich vor. Die BF2 wurde wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung medikamentös in Österreich behandelt, der BF1 und der BF 3 waren gesund. Die BF waren in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG unzulässig gewesen wäre.
Zur aktuellen Lage in der Ukraine wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 15 bis 33 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für das gegenständliche Erkenntnis herangezogen werden. Die detaillierte Aufschlüsselung der angeführten Kurzbezeichnungen der Quellen ist im angefochtenen Bescheid vollständig vorhanden, weshalb auf deren neuerliche Wiedergabe verzichtet werden konnte. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Ukraine ergeben. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in der (West) Ukraine nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK droht. Insbesondere ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass in der (West)ukraine nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, die die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid stimmen in ihrem wesentlichen Inhalt mit dem aktuellen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes überein; es hat sich keine nachteilige Änderung in der Situation in der Ukraine ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF, zum religiösen Bekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und ihrem Familienstand ergeben sich aus dem gesamten Vorbringen des BF1 und der BF2 im Zuge ihrer bisherigen Verfahren und aus dem Akteninhalt. Das diesbezügliche Vorbringen der BF war im Wesentlichen gleichlautend und sohin glaubhaft. Die Identität der BF wurde bereits seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Grund vorgelegter Dokumente festgestellt. Dass die BF in der Ukraine über Familienangehörige verfügen, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben.
Die Feststellungen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren der BF, einschließlich zu den darin vorgebrachten Fluchtgründen, ergeben sich aus der Einsicht in den diesbezüglichen Verwaltungsakt, insbesondere aus den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.06.2015 und aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015, GZ. W226 2109776-1/8E, W226 2109783-1/8E und W226 2109781-1/8E. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich, zur Stellung der beiden Anträge auf internationalen Schutz vom 04.09.2014 und vom 24.02.2016 zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurden diese Umstände auch von Seiten der BF nicht bestritten.
Hinsichtlich der Feststellung, dass die BF seit Rechtskraft der letzten Entscheidung am 06. bzw. 10.11.2015 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnten, sondern seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf dieselben Fluchtgründe stützten, die er bereits in seinem ersten Verfahren geltend gemacht wurden, ist Folgendes auszuführen:
Wie bereits das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat der BF1 betreffend die Begründung seines Folgeantrags keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht. In der Erstbefragung am 24.02.2016 gab er an, dass er im Fall der Rückkehr eine Gefängnisstrafe befürchte und Angst um sein Leben habe. Die "geänderten" Fluchtgründe seien ihm seit etwa 2 Monaten bekannt. Er habe Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen. Auch die BF2 brachte dabei im Wesentlichen vor, sie habe Angst um das Leben ihrer Familie.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich schon im ersten Asylverfahren die Asylgründe des BF1 (Einberufung zum Wehrdienst, befürchtete Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung) vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen als nicht nachvollziehbar erwiesen haben, und der BF1 mit seinem erneuten Vorbringen über eine seine Einberufung bzw. der befürchteten Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung im Wesentlichen ein gleichlautendes Vorbringen erstattet. Zudem hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich der gegenständliche Folgeantrag auf keine neuen Umstände stützt und sich weder an der allgemeinen noch an der individuellen Lage in der Ukraine seit Rechtskraft der Entscheidung zum ersten Verfahren etwas nachteilig geändert habe. Zum Vorbringen des BF1, er befürchte eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung ist ferner zu bemerken, dass nach Auffassung des BVwG einerseits in der Nichterbringung eines "freiwilligen" Militärdienstes noch keine Wehrdienstverweigerung liegt, welche eine rechtmäßige Bestrafung nach sich ziehen kann, und dem BF1 andererseits nach seinen eigenen Angaben eine Einberufung noch nie persönlich zugestellt wurde, weshalb gleichfalls nicht nachvollziehbar von einer Wehrdienstverweigerung des BF1 ausgegangen werden kann. Das gleiche gilt für die BF2. Die weiteren darauf aufbauenden Befürchtungen (Eintrag in eine Wehrdienstverweigererdatei, Diskriminierung des BF3 in der Schule als Sohn eines Verräters) des BF1 entbehren schon dadurch einer nachvollziehbaren Grundlage. Der BF1 und die BF2 führten aber auch nicht weiter aus, inwiefern sie (sonst) Angst vor den "Nationalisten" hätten.
Es ist ferner, wie bereits das BFA im angefochtenen Bescheid ausführte, nicht schlüssig nachvollziehbar, dass eine an den BF1 adressierte Einberufung, welche nach seinen Angaben nur durch persönliche Zustellung an ihn wirksam wird, von seiner Schwiegermutter hätte - wie behauptet- fotografiert werden können. Das gleiche gilt für die vom BF1 behauptete Verständigung über die Einleitung eines Verfahrens wegen Wehrdienstverweigerung gegen ihn. Dazu kommt, dass ein solches Verfahren mangels wirksam gewordener Einberufung gegen den BF1 nicht schlüssig nachvollziehbar ist. Dem BFA ist daher beizupflichten, wenn es davon ausging, dass es sich bei den vorgelegten Fotos offenbar um Gefälligkeitsdokumente handelt. Eine Prüfung auf Echtheit ist schon mangels Vorlage von Originaldokumenten nicht möglich.
Für den Fall der Rückkehr ist darauf hinzuweisen, dass die Ukraine (jedenfalls im westlichen Teil) seit 14.02.2018 als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG gilt. Es ist daher davon auszugehen, dass in Bezug auf die Wehrpflicht als auch hinsichtlich einer Bestrafung wegen einer allfälligen künftigen Wehrdienstverweigerung rechtsstaatliche Verfahren durchgeführt werden. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass in der Ukraine auch die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen besteht (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.05.2019, Stand 30.08.2019, Pkt 8.1.).
Wie sich bereits dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, bezieht sich das Vorbringen des Beschwerdeführers (Einberufung zum Wehrdienst bzw. drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung) ausschließlich auf Ereignisse, die schon zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung bestanden haben bzw. können die Angaben des BF1 zur erneuten (versuchten) Einberufung Anfang 2016 und die dazu vorgelegten Beweismittel wie in der Beweiswürdigung dargelegt nicht als glaubhaft erachtet werden. Soweit das Beschwerdevorbringen eine Einberufung des BF1 als staatliche Verfolgung geltend macht, so ist darauf zu verweisen, dass der BF1 dieses Vorbringen ebenfalls bereits im ersten Asylverfahren hätte erstatten müssen, zumal er nicht vorbrachte, dass er daran gehindert gewesen wäre. Dieses Vorbringen ist daher ebenfalls bereits von der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG vom 03.11.2015 mitumfasst und damit insgesamt vom Vorliegen entschiedener Sache auszugehen. Da sich weder die individuelle Situation der BF noch die Lage in der Ukraine maßgeblich verändert haben, sind die Voraussetzungen für eine anderslautende Entscheidung nicht gegeben.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus ihren eigenen Angaben bzw. aus den Angaben der BF2 und dem von ihr vorgelegten Befund zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung.
Die Feststellungen zur zur kaum vorhandenen Integration der BF in Österreich ergeben sich ebenso aus den Angaben der BF im Rahmen ihrer niederschriftlichen Befragungen, ihrem Beschwerdevorbringen und dem Akteninhalt. Dass die BF außer ihren Familienangehörigen in Österreich über keine verwandtschaftlichen Beziehungen verfügen, gründet auf ihren eigenen Vorbringen im gesamten Verfahren. Darüber hinaus finden sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt Hinweise darauf, dass sich die BF abgesehen vom Besuch von Deutschkursen auf dem Niveau A1/2 (BF1, BF2) bzw. der Volksschule (BF3) und einer ehrenamtlicher Gartenarbeit (BF1) um eine Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht bemüht haben. Beispielsweise ist dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen, dass die BF (BF1,BF2) eine Deutschprüfung abgelegt oder sonstige Fortbildungsmaßnahmen ergriffen haben. Sie haben lediglilch einige Unterstützungsschreiben vorgelegt. Dass sie sich bereits als Asylwerber um eine Erwerbstätigkeit bemüht oder etwa eine Arbeitsplatzzusage erlangt hätten, haben sie ebenfalls nicht vorgebracht. Lediglich die BF2 hat den Wunsch nach einer ehrenamtlichen Tätigkeit und den Abschluss ihrer Ausbildung artikuliert. Die Feststellungen zum dauerhaften Bezug der staatlichen Grundversorgung durch die BF und ihrer daraus resultierenden Selbsterhaltungsunfähigkeit ergeben sich aus ihren Angaben und aus den Auszügen aus dem GVS-Register. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug bzw. resultieren aus ihrem Alter (BF3). Die medikamentöse Behandlung der BF2 in Österreich wird als etabliertes Privatleben berücksichtigt.
Die Feststellungen über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG und für die Unzulässigkeit einer Abschiebung in die Ukrainebasieren auf dem Akteninhalt bzw. den Angaben der BF.
Die vom Bundesamt zur Lage in der Ukraine getroffenen Länderfeststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Auch in der Beschwerde findet sich kein substanziiertes Bestreiten der Länderberichte des angefochtenen Bescheides. An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage in Ukraine getroffen wurden. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert.
Die dem Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen zur Ukraine wurden dem BF1 am 20.06.2016 erläutert und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon er an Ort und Stelle Gebrauch machte und vorbrachte, dass die offiziellen Informationen nicht mit dem realen Leben übereinstimmen würden. Der BF2 wurden die dem Bescheid zu Grunde liegenden Länderfeststellungen am 26.04.2016 zur Kenntnis gebracht und ihr ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon sie Gebrauch machte und vorbrachte, dass alles aus staatlichen Quellen stamme und der Staat etwas verschweige.
Die in gegenständlichen Bescheiden enthaltenen herangezogenen umfangreichen Ausführungen stellen angesichts des bereits Ausgeführten eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar und kann daraus - auch nach Abgleich mit den Länderfeststellungen im Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015 - keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erkannt werden.
Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das damalige Fluchtvorbringen bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015, rechtskräftig seit 06. bzw. 10.11.2015, vor dem Hintergrund der Länderberichten nicht als plausibel einzustufen war und sich die nun vorgelegten Beweise im Zusammenhalt mit den Angaben des BF1 als nicht echt bzw. inhaltlich richtig darstellten, weshalb eine eingehende Befassung mit den vom BF vorgelegten weiteren Berichten zur Situation von Wehrdienstverweigerern und Strafgefangenen in der Ukraine nicht als erforderlich erscheint. Nach den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation besteht selbst im Fall der Mobilisierung für Verweigerer aus Gewissensgründen das Recht auf Ersatzdienst (LIB vom 29.05.2019, Stand 30.08.2019, Pkt. 8.1.).
Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde kein diesbezüglich entgegenstehendes, substantiiertes Vorbringen erstattet. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die Ukraine nun als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BVA-VG gilt.
Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass den BF keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorläufigen Beweisergebnissen eingeräumt worden sei, so ist darauf zu verweisen, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 zu den ihnen zur Kenntnis gebrachten Länderberichten im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem BFA an Ort und Stelle davon Gebrauch gemacht haben. Die Beweiswürdigung selbst ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keinem Parteiengehör zu unterziehen (VwGH 08.08.2019, Ra 2019/20/0188).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057;
vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684;
vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266;
vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015 hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz und hinsichtlich der Rückkehrentscheidung geändert hat. (vgl. hierzu auch VwGH vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).
Für die Beurteilung der Identität der (Sach- und) Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs 1 AVG ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über den Antrag entschieden wurde, und nicht der Bescheid, mit dem bereits ein weiterer Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (VwGH 19. 10. 1995, 93/09/0502).
Wie der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmen ist, hat der BF1 kein neues - im Sinne von § 68 Abs. 1 AVG relevantes - Vorbringen erstattet. Indem der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung vom 24.02.2016 als auch in der Einvernahme vom 26.04.2016 und 20.06.2016 sein Vorbringen im Wesentlichen auf dieselben Gründe wie im Erstverfahren stützt (Einberufung zum Wehrdienst bzw. drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung), bezieht er sich damit auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl 99/20/0480) verwiesen. Demnach liegt, sofern sich der Asylwerber erneut auf eine Einberufung zum Wehrdiesnt bzw. befürchtete Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung bezieht und zusätzlich auf eine Diskriminierung des BF3 in der Schule als Sohn eines "Verräters" sowie auf den befürchteten Eintrag im Register der Wehrdienstverweigerer Bezug nimmt, nicht ein "wesentlich geänderter" Sachverhalt vor, sondern wird damit lediglich der im ersten Asylverfahren vorgebrachte bzw. vorliegende Sachverhalt bekräftigt, zumal diese weiteren Auswirkungen der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung (Register über Wehrdienstverweigerer) nach den nun vom BF1 selbst vorgelegten Berichten schon im Jänner 2015 und daher bereits bei Abschluss des ersten Verfahrens bekannt waren. Davon, dass sein ergänzendes Vorbringen eine relevante, wesentliche Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz darstellt, kann im Fall des BF1 sohin nicht gesprochen werden. Das Gleiche gilt für die BF2.
Auch im Rahmen der Beschwerde kann kein neuer Vorbringensteil, der eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts darstellen würde, erkannt werden. Demnach liegt, in seinem Vorbringen, dass die Staatsanwaltschaft gegen den BF1 Anklage erhoben habe, nicht ein "wesentlich geänderter" Sachverhalt vor, sondern wird damit vielmehr der im Vorverfahren vorgebrachte Sachverhalt bekräftigt, insbesondere, da die vorgelegten Schriftstücke aus 2016 im Zusammenhalt mit seinen Angaben nicht als inhaltlich richtig erachtet und mangels Vorlage von Originalen auch nicht auf deren Echtheit überprüft werden konnten. Vor einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015, rechtskräftig seit 06. Bzw. 10.11.2015, über den Antrag auf internationalen Schutz kann im Fall des BF1 sohin nicht gesprochen werden. Eine Änderung der Sachlage ist diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen. Anzumerken ist, dass er das weitere Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde (eine Einberufung zu Kriegsverbrechen sei menschenrechtswidrig und stelle eine staatliche Verfolgung dar) bereits im ersten Asylverfahren hätte erstatten können, zumal er nicht vorgebracht hat, daran gehindert gewesen zu sein. Ferner ist erneut auf das aktuelle LIB Pkt. 8.1 zu verweisen, wonach Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen in der Ukraine selbst bei einer Mobilisierung Anspruch auf Ersatzdienst haben.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist jedoch im Fall der BF nicht erkennbar, dass ihre Rückführung in die Ukraine zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art 2 und/oder Art. 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage entzöge.
Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0295; VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 25.04.2007, 2004/20/0100; VfSlg 19.269/2010; VfGH 11. 6. 2015, E 1286/2014), und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215VwGH 2004/18/0215; sowie vom 12.09. 2006, 2003/03/0279; vom 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104). Im Erk Slg 19.269/2010 hat der VfGH außerdem darauf hingewiesen, dass in jenen Fällen, in denen die Behörde zu Unrecht eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts, die eine neue Entscheidung gerechtfertigt hätte, verneint hat, nicht von einer Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auszugehen ist. Die Behörde hat eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl Thienel/Schulev-Steindl5 238). Zu ermitteln ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 18.05.2004, 2001/06/0038, VwGH 2001/06/0038; sowie vom 25.04.2006, 2006/06/0038; 21.06.2007, 2006/10/0093).
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Zl. Ra 2015/20/0218 bis 0221). Daraus folgt, dass - auch im Hinblick auf eine allenfalls vorgebrachte Erkrankung - es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung keine andere Entscheidung zu treffen gewesen wäre.
Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. auf Umstände der BF oder auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Zur Rückkehrentscheidung:
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten (§21 ABs 5 BFA-VG).
Die Beschwerdeführer haben am 16.05.2017 das Bundesgebiet per Flugzeug verlassen. Es istdaher festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nicht geduldet. Sie waren auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall der BF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF sind weder begünstigte Drittstaatsangehörige noch kommt ihnen ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:
Die BF verfügen im österreichischen Bundesgebiet außerhalb ihrer Familie nicht über weitere familiäre Anknüpfungspunkte. Sie lebten im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt und haben gleichlautende Entscheidungen erhalten, sodass durch die Rückkehrentscheidung jedenfalls kein Eingriff in das Familienleben der BF vorlag.
Auch lag kein Eingriff in das Privatleben der BF vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder nicht zulässig wäre. Wie festgestellt, stellten die BF am 04.09.2014 jeweils einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und am 24.02.2016 einen Folgeantrag. Seither hielten sie sich lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf, wobei sich beide zugrundeliegende Anträge auf internationalen Schutz letztlich als unbegründet erwiesen haben. Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration der BF während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens der erkennenden Einzelrichterin darüber hinaus nicht festgestellt werden. Dies aus folgenden Gründen: Die BF lebten in Österreich von der Grundversorgung und waren nicht selbsterhaltungsfähig. Hinweise auf den Besuch bzw. die Absolvierung von Fortbildungsmaßnahmen mit Ausnahme von Deutschkursen auf dem Niveau A1/2 (BF1, BF2) und der Volksschule im Rahmen der Schulpflicht (BF3) können dem Akteninhalt ebenfalls nicht entnommen werden. Dennoch konnten der BF1 und die BF2 keinen Nachweis über erworbene Deutschkenntnisse vorlegen (Zeugnis). In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Der Umstand, dass die BF strafrechtlich unbescholten sind, stellt zwar laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Weiters musste den BF im Hinblick auf ihren gegenständlichen zweiten unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass sie etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können würden. Das Gewicht des Aufenthalts im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf die Stellung unberechtigter Anträge auf internationalen Schutz stützte.
Die Aufenthaltsdauer der BF in Österreich betrug seit Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet bis zur Rückkehr rund ein Jahr. Zuvor hielten sich die BF aufgrund ihres ersten unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich auf. Der erste Antrag auf internationalen Schutz der BF wurde mit rechtskräftigen Erkenntnis vom 03.11.2015, hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und den Status eines subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung wurde ebenfalls mit 06.11.2015 rechtskräftig. Somit war der Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.
Die BF verfügen hingegen über Bindungen zum Herkunftsstaat. Dort leben ihre Familienangehörigen, insbesondere die Eltern und Geschwister von BF1 und BF2. Hingegen verfügen sieüber keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Dauer der beiden Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für zwei rechtsstaatlich geordnete, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechenden Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Hinzu kommt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126, mwN).
Die BF sprechen die Landessprache der Ukraine bzw. Russisch und haben im Herkunftsstaat, wo sie ihr bisheriges gesamtes Leben verbrachten, ihre Kindheit verbracht bzw. ihre Schul- und Berufsausbildung absolviert, sodass gesagt werden kann, dass sie dort sozialisiert wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die BF bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern konnten, zumal sie mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in ihrer Heimat vertraut ist und dort über ihre Familie verfügen.
Den BF hätte im Hinblick auf ihren unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein müssen, dass sie etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können werden. Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die nicht überaus lange Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber dem privaten Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0142).
Die BF gingen während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach und haben sich mit Ausnahme ehrenamtlicher Gartenarbeit (BF1) auch nicht nachdrücklich darum bemüht, weshalb auch auf Grund ihres Bezugs von staatlicher Grundversorgung von ihrer Selbsterhaltungsunfähigkeit auszugehen war. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2018, Ra 2018/22/0106) ist die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2018/19/0082; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. z.B. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen der BF mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der BF. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind - wie ausführlich erwähnt - nicht erkennbar.
Der durch die Ausweisung der BF allenfalls verursachte Eingriff in ihr Recht auf Privatleben ist jedenfalls insofern im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt II.). Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person der BF ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung der BF Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für die BF als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre, zumal die Ukraine als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA-VG gilt. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, - ein solches wurde weder substanziiert von den BF vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung der BF in die Ukraine zurecht für zulässig erklärt hat.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG war daher spruchgemäß festzustellen, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betreffend die BF rechtmäßig waren.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem BFA dargelegten Ausführungen der BF und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, sodass auch unter diesen Gesichtspunkten die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
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