BVwG W235 2128259-1

BVwGW235 2128259-14.4.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2128259.1.00

 

Spruch:

W235 2128259-1/16E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2016, Zl. 1009285300-14498688, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:

 

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt."

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1.1. Der bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.04.2014 gab der Beschwerdeführer zunächst zu seiner Person an, dass er am XXXX .1997 in Conakry geboren, ein Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und Moslem sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe vor der Ausreise in XXXX gelebt. Er habe von 2005 bis 2008 die Grundschule in Conakry besucht. Im Herkunftsland würden noch seine Eltern, seine Schwester und ein älterer Bruder leben. Am XXXX .2014 sei der Beschwerdeführer ohne Reisedokumente schlepperunterstützt ausgereist und sei von XXXX [Anm.: Mali] aus über zwei weitere Länder in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Für die Reisedokumente und die Tickets habe der Schlepper gesorgt. Der Beschwerdeführer glaube, dass der Schlepper dann von der Polizei festgenommen worden sei und sei von sich aus zur Polizei gegangen und habe um Asyl angesucht.

 

Sein Heimatland habe der Beschwerdeführer verlassen, da am XXXX .2014 ein Freund seines Vaters zu ihm in die Werkstatt gekommen sei und gesagt habe, dass Polizisten zu ihm gekommen seien. Es sei jemand getötet worden und der Beschwerdeführer sei mit seiner Gruppe beschuldigt worden. Der Freund des Vaters habe ihm geraten, das Land zu verlassen und ihn nach XXXX gebracht. Der Freund sei dann wieder zurückgefahren und habe sich die Mutter des Beschwerdeführers bei ihm versteckt. Die Familie des Ermordeten und die Polizei habe schon die Familie des Beschwerdeführers bedroht. Daher habe der Freund des Vaters den Schlepper kontaktiert.

 

1.3. Da das Bundesamt am Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am XXXX .1997 geboren und sohin minderjährig Zweifel hatte (vgl. hierzu "Indikatoren für Altersfeststellung"; AS 23), wurde eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring" veranlasst. Dem Untersuchungsergebnis vom 09.04.2014 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "GP 31, Schmeling 4" vorliegt (vgl. AS 37).

 

In der Folge beauftragte das Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Thema "Sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. der Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit".

 

Das diesbezügliche Gutachten vom 28.05.2014 kommt aufgrund der durchgeführten multifaktoriellen Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX .2014 ein Mindestalter von 21,6 Jahren aufgewiesen habe und sohin sein spätestmögliches Geburtsdatum der " XXXX .1992" sei. Damit habe er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.03.2014 eindeutig jenseits des vollendeten 18. Lebensjahres befunden. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne sohin mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.

 

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 12.06.2014 in Anwesenheit seiner (vormaligen) gesetzlichen Vertretung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, er wolle die Kopie seiner Geburtsurkunde vorlegen. Diese Kopie (in französischer Sprache), der zufolge der Beschwerdeführer am XXXX .1997 geboren ist, wurde am XXXX .2004 ausgestellt, (vgl. AS 93). Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass ihm diese Unterlage von seinem älteren Bruder aus Guinea mitgebracht worden sei, der seit XXXX .2014 ebenfalls Asylwerber in Österreich sei. Das Original sei bei seiner Tante. Die Tante habe gemeint, es sei besser, wenn man das Original zu Hause aufbewahre, weil in Guinea oft eine Kopie ausreiche. Warum die Geburtsurkunde erst im Jahr 2004 ausgestellt worden sei, wisse nur der Vater des Beschwerdeführers. Sie sei ausgestellt worden, als der Beschwerdeführer in die Schule habe gehen müssen. Auf Vorhalt des Ergebnisses des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Minder- bzw. Volljährigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu nichts sagen könne, da er sein Alter immer gewusst habe. Auch seine Eltern hätten ihm sein Alter gesagt. Das sei auch das Geburtsdatum, das auf der Geburtsurkunde stehe. Es habe keinen Sinn, darüber zu diskutieren, weil ihm ohnehin ein Alter zugewiesen werde. Es gebe Leute, die so alt seien wie der Beschwerdeführer und denen geglaubt werde, dass sie minderjährig seien.

 

Am Ende der Einvernahme wurde dem (vormaligen) gesetzlichen Vertreter die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon kein Gebrauch gemacht wurde.

 

1.4. Im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers findet sich ein Internetzeitungsartikel ("Guineenews.org") vom XXXX .2014 in französischer Sprache. Der vom Bundesamt eingeholten Übersetzung mit dem Titel "Unsicherheit in XXXX : ein Stabsgefreiter von bewaffneten Banditen niedergestreckt worden" ist zu entnehmen, dass bei einem Vorfall am XXXX .2014 ein Stabsgefreiter des Camps XXXX in XXXX umgebracht worden sei. Der Stabsgefreite sei einer der Wachen des Marktes " XXXX ", der im Zentrum von XXXX liege, gewesen. Am XXXX .2014 habe er gegen zwei Uhr früh Besuch von sechs schwerbewaffneten Banditen bekommen, die ihm eine Kugel in den Fuß geschossen und ihn danach mit einem Messer aufgeschlitzt hätten. Nach der Ermordung des Stabsgefreiten hätten die Banditen eine große Summe Geld und wertvolle Gegenstände mitgenommen. Dieser kriminelle Akt sei in XXXX nicht ungewöhnlich. Vor drei Monaten sei ein Patrouillenfahrzeug desselben Camps von sechs Kugeln getroffen worden, die von Banditen abgefeuert worden seien. Auch diese Banditen hätten eine große Menge Gold, Geld und Goldsuchgeräte entwendet. Zur Erinnerung: Während der Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Gendarmen der Einheit Nr. XXXX am XXXX .2013 sei die Waffenkammer der Einheit ausgeraubt und eine große Menge Waffen von Unbekannten geraubt worden (vgl. AS 125).

 

Im Verwaltungsakt ist eine E-Mail vom 23.03 .2016 zu finden, die offensichtlich ebenfalls eine deutsche Übersetzung eines (französischsprachigen) Zeitungsartikels beinhaltet, wobei der bezughabende Artikel im Akt des Bruders des Beschwerdeführers aufliegt. Die deutsche Übersetzung berichtet über eine Jugenddemonstration in XXXX mit mindestens drei Toten - darunter zwei Gendarmen - und mehr als zehn Verletzten. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass an diesem Tag die Zusammenstöße zwischen Gendarmen der Einheit Nr. XXXX und den jungen Demonstranten wieder aufgeflammt seien. Die Demonstranten hätten die Freilassung ihrer in der vorigen Nacht im Anschluss an die Unruhen verhafteten Freunde gefordert. Trotz Intervention der Behörden und mehrerer hochgestellter Persönlichkeiten hätten die Jugendlichen an dieser Forderung festgehalten. Sie hätten in der gesamten Stadt Barrikaden errichtet und Reifen angezündet, bevor sie die Basis der Einheit angegriffen hätten. Nach ca. zweistündigen erfolglosen Einsatz von Tränengas hätten die Gendarmen begonnen scharf zu schießen. Während der Veröffentlichung dieser Informationen würden die Demonstrationen unvermindert weitergehen und es würden mindestens drei Tote - darunter zwei Gendarmen - und mehr als zehn Schwerverletzte gezählt. Diese Demonstration sei die Folge des Todes eines früheren Fußballers, der von Agenten der Einheit Nr. XXXX in der Nacht von Samstag auf Sonntag, den XXXX .2013, totgeprügelt worden sei. Laut zuverlässigen Quellen seien die acht Gendarmen, die das Verbrechen verübt hätten, bereits verhaftet worden (vgl. AS 127).

 

1.5. Am 20.07.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Fulla vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass es ihm gut gehe. Er nehme keine Drogen. Er sei in Conakry geboren und habe drei Jahre lang die Schule besucht. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr, da er "klein" gewesen sei. Seine Eltern hätten ihm das erzählt. Den Namen der Schule wisse er auch nicht mehr, da ihn sein Onkel dorthin gebracht habe. Mit elf Jahren habe der Beschwerdeführer begonnen, in einer Autowerkstatt als Mechaniker zu arbeiten. Während seiner Schulzeit habe der Beschwerdeführer in Conakry bei seinem Onkel gelebt. Als sein Onkel im Jahr 2008 gestorben sei, sei der Beschwerdeführer zu seiner Familie nach XXXX zurückgegangen und habe als Mechaniker zu arbeiten begonnen. Bezahlung habe er keine bekommen. Auf Vorhalt, wenn er bis zu seiner Flucht dort gearbeitet habe, hätte er sechs Jahre ohne Bezahlung gearbeitet, gab der Beschwerdeführer an, er sei 2008 nach XXXX zurückgekehrt und habe erst 2011 mit der Arbeit begonnen. In der Zwischenzeit habe er seinem Vater in dessen Lebensmittelladen gelegentlich geholfen. Seine Mutter und sein Bruder hätten bis zum Jahr 1998 - als das Haus der Familie zerstört worden sei - in Conakry gelebt. Dann sei die Mutter mit dem Bruder zum Vater nach XXXX gezogen und der Beschwerdeführer sei zum Zweck des Schulbesuchs in Conakry bei seinem Onkel geblieben. Seine Eltern seien nach Sierra Leone geflüchtet, da sie von den Eltern eines Getöteten und vom Militär mit dem Tod bedroht worden seien. Seine Schwester wohne in Conakry bei der Tante. Sein Bruder lebe ebenfalls in Österreich als Asylwerber.

 

Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er beschuldigt worden sei, mit einer Gruppe einen Mann getötet zu haben. Am XXXX .2014, am späten Vormittag, sei ein Freund seines Vaters in die Werkstatt gekommen und habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er von dort weg solle, weil die Familie eines Ermordeten und das Militär zu ihm nach Hause gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Der Beschwerdeführer habe zunächst gemeint, dass er nicht weggehe, weil er schuldlos sei; der Freund des Vaters habe allerdings gesagt, er müsse weggehen, weil ihn "die Leute" sonst umbrächten. Der Freund des Vaters habe den Beschwerdeführer nach XXXX gebracht und sei danach wieder nach XXXX zurückgefahren, um die Situation zu ermitteln. Als er zurückgekommen sei, habe er dem Beschwerdeführer gesagt, dass seine Eltern und sein Bruder auch bedroht worden und geflüchtet seien. Der Freund seines Vater habe ihm gesagt, dass eine Wache vom Markt getötet worden sei. Der Beschwerdeführer kenne jedoch keine "Gruppe". Er sei verdächtigt worden, weil er bereits 2013 ein Problem gehabt habe und verhaftet worden sei. Damals sei ein Fußballspieler vom Militär ermordet worden. Der Beschwerdeführer und andere Jugendliche hätten "für die Wahrheit" demonstriert und seien während der Demonstration verhaftet worden. Sie hätten sagen sollen, wo die Waffen seien, die während der Demonstration aus einem Polizeirevier verschwunden wären. Sie seien beschuldigt worden, ein Polizeirevier zerstört und die Waffen im Taxi des Bruders des Beschwerdeführers weggebracht zu haben. Er sei zwei Wochen im Gefängnis gewesen und gefoltert worden. Sein Bruder sei ein Monat im Gefängnis gewesen. Sein Vater und ein Freund hätten Lösegeld zahlen und unterschreiben müssen, dass wenn "irgendwas" mit den Waffen passiere, der Beschwerdeführer und sein Bruder als erstes beschuldigt werden würden. Auf die Frage, was das mit dem Mord zu tun habe, gab der Beschwerdeführer an, man habe angenommen, dass es nur Leute von der Demonstration sein könnten, die den Mann umgebracht hätten. Auf Vorhalt, in dem vorgelegten Zeitungsartikel stehe, dass bewaffnete "Banditen" den Mann getötet hätten und auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zu einer Bande gehöre, gab er an, dass dieser Ausdruck verwendet werde, wenn jemand beschuldigt werde. Er sei kein Bandit. Wann der Mann umgebracht worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe am XXXX vom Freund seines Vaters davon erfahren. Sein Vater sei nicht selbst gekommen, da das Militär bei ihnen zu Hause gewesen sei. Wann das gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht genau. Sein Bruder habe ihm erzählt, dass er geschlafen habe, als das Militär gekommen sei, da er von einer Reise zurückgekommen sei. Auf die Frage, warum das Militär nicht den Bruder mitgenommen habe, da dieser aufgrund der Vorfälle von 2013 auch verdächtig sei, gab der Beschwerdeführer an, dass bekannt sei, dass sein Bruder viel auf Reisen sei und "sie" nicht gewusst hätten, dass er da sei. Auf Vorhalt, sein Bruder habe allerdings ausgesagt, dass sie schon gewusst hätten, dass er da sei, da sein Auto vor der Türe gestanden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, "sie" seien vorrangig seinetwegen gekommen. Aber seine Mutter habe den Bruder gewarnt und dieser sei durch das Fenster geflüchtet. Ob das Elternhaus durchsucht worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Ob gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, wisse er nicht.

 

Der Beschwerdeführer lebe in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung, besuche einen Deutschkurs und wolle Boxer werden. Er dürfe nicht arbeiten, sei jedoch ab und zu beim Verein " XXXX ". Seit dem er hier sei, könne er in Ruhe leben. Er bitte den Staat Österreich ihm zu helfen, da er keine Basis mehr in Guinea habe. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Guinea mit der Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, er wolle die landeskundlichen Feststellungen ausgehändigt haben.

 

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG abgewiesen. Ferner wurde ihm unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage/zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

 

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer lediglich die Kopie einer guineischen Geburtsurkunde vorgelegt habe, die sein Bruder angeblich aus Guinea mitgebracht habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer guineischer Staatsbürger sei. Er gehöre dem muslimischen Glauben an und leide nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , sei ebenfalls als Asylwerber in Österreich und berufe sich im Wesentlichen auf dieselben Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Guinea zu gewärtigen habe. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Guinea eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer lebe seit Mai 2014 im österreichischen Bundesgebiet. Er sei ledig. Der Bruder des Beschwerdeführers sei ebenfalls Asylwerber und lebe in der gleichen Unterkunft wie der Beschwerdeführer. Er bestreite seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus Zuwendungen der öffentlichen Hand. Sein Aufenthalt gründe sich lediglich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Die deutsche Sprache beherrsche er nur geringfügig.

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 25 bis 39 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Guinea.

 

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Authentizität der vorgelegten Kopie einer guineischen Geburtsurkunde nicht überprüft habe werden können und würde diese in keiner Weise mit dem im Altersfeststellungsverfahren festgestellten Mindestalter übereinstimmen. Aufgrund der Sprachkompetenz gehe das Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Guinea sei. Auffallend sei, dass dem Bruder des Beschwerdeführers sein Reisepass mit der Tasche, in der er diesen aufbewahrt habe, gestohlen worden sei. Nicht gestohlen worden sei jedoch die Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei ausschließlich nur aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetzes zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Er habe keine medizinischen Befunde in Vorlage gebracht, die dokumentieren hätten sollen, dass er an behandlungsnotwendigen Erkrankungen leide. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes verwies die Behörde zunächst auf die beiden vorgelegten Zeitungsartikel und führte aus, dass eine Recherche zwar ergeben habe, dass die Artikel authentisch seien, die vorgebrachte Schilderung der Fluchtgründe allerdings erhebliche Ungereimtheiten aufweise, sodass davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer rund um tatsächliche Ereignisse in XXXX ein für ihn passendes Fluchtvorbringen konstruiert habe. In der Folge führte das Bundesamt mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers jeglicher Logik entbehren würden und sich der Sachverhalt nicht wie geschildert ereignet haben könne. Ebenso sei die Schilderung seiner Lebensgeschichte nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu untermauern. Insbesondere habe sich im medizinischen Sachverständigengutachten im Rahmen der Altersfeststellung herausgestellt, dass das Alter des Beschwerdeführers wesentlich höher sei, als von ihm angegeben. Sein spätestmögliches Geburtsdatum laute XXXX .1992 und er sei daher beinahe fünf Jahr älter als er ursprünglich angegeben habe. Abgesehen von dem nicht als glaubwürdig anzusehenden Fluchtvorbringen wäre dem Beschwerdeführer jederzeit die innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Hier sei insbesondere die Stadt Conakry erwähnt, in welcher die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor wohnhaft sei. In einer Zusammenschau müsse festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben seien und der Beschwerdeführer aus anderen als aus den von ihm geschilderten Gründen die Flucht aus Guinea angetreten habe. Aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers seien auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die landeskundlichen Feststellungen würden deutlich belegen, dass die gegenwärtige Allgemeinlage in Guinea alles andere als zufriedenstellend sei. Das "offizielle" Guinea mit seinen Behörden sei zwar willig und bemüht, die dort lebenden Menschen vor wie auch immer gearteten Übergriffen zu schützen und habe auch selbst deutliche und erfolgreiche Anstrengungen unternommen, sein Rechtssystem menschenrechtskonform und das Rechtsschutzsystem effizient zu gestalten. Dennoch würden verschiedene Interessensgruppierungen immer wieder versuchen, ihre eigenen Ziele mittels außerhalb der Legalität stehender Aktivitäten durchzusetzen versuchen. Allerdings sei klar zu sagen, dass die Intensität bzw. Quantität derartiger Übergriffe nicht überall gleich ausgeprägt sei. Nach den Länderfeststellungen gebe es unzählige nationale, internationale, staatliche, halbstaatliche und private Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen, die bei Bedarf um Unterstützungsleistungen angegangen werden könnten. Gerade Conakry biete auch wenig qualifizierten Menschen in Verbindung mit den angesprochenen Unterstützungseinrichtungen realistische Möglichkeiten einer Existenzsicherung. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin in der Lage sein werde, sich in seinem Herkunftsstaat versorgen zu können. In einer Gesamtbetrachtung werde davon ausgegangen, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben seien und auch keine Gründe vorlägen, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten. Ein allfällig während des Aufenthaltszeitraumes begründetes Privatleben sei per se nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen. Die Feststellungen zu Guinea würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

 

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben darüber habe machen können, dass er im Fall der Rückkehr einer konkreten Gefahr oder einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Guinea in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde oder einer realen, nicht bloß auf Spekulationen gegründeten Gefahr ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung klar sein hätte müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Fall der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Gegen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spreche, dass kein asylrelevanter Einreisegrund bestehe, er ausschließlich von der öffentlichen Hand lebe und keine Bemühungen gezeigt habe, offiziell einer erlaubten Erwerbstätigkeit als Saisonkraft nachzugehen. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache nicht ausreichend und habe sich noch keine kulturellen Werte von Österreich angeeignet. Es hätten keine Hinweise gefunden werden können, die den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.

 

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer am 10.05.2016 amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am

XXXX .2016 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid grob mangelhaft sei. Das Protokoll der Einvernahme vom 20.07.2015 sei im Bescheid falsch abgedruckt worden, da es sich um die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers handle. Das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers sei nicht abgedruckt worden und sei daher nicht nachvollziehbar, worauf sich die Feststellungen und die Beweiswürdigung im Bescheid stützten. Im Fall einer Rückkehr nach Guinea wäre der Beschwerdeführer einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

 

Der Beschwerde beigelegt waren folgende Unterlagen:

 

* Empfehlungsschreiben einer Bekannten vom XXXX .2016;

 

* Teilnahmebestätigung am Kurs "Deutsch für AsylwerberInnen Alphabetisierung" vom XXXX .2016;

 

* Bestätigung des BFI XXXX BildungsGmBH betreffend die Teilnahme am Pflichtschulabschlusskurs vom XXXX .2016;

 

* gemeinsames Schreiben des Beschwerdeführers und seines Bruders, in welchem die vorgebrachten Fluchtgründe nochmals wiederholt bzw. ergänzt wurden (AS 241) und

 

* USB-Stick, auf dem gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen unbekannten Personen zu sehen sind

 

4. In weiterer Folge des Beschwerdeverfahrens langten nachstehende, bis dato noch nicht vorgelegte Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein:

 

* Praktikumsbeurteilung für den Lehrberuf Elektrotechnik von XXXX .11.2017 bis XXXX .11.2017;

 

* Praktikumsbeurteilung für den Lehrberuf Automechaniker von XXXX .07.2017 bis XXXX .07.2017;

 

* Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom XXXX 2018;

 

* Lehrvertrag als Kraftfahrzeugtechniker vom XXXX .2018 mit dem Vermerk: tatsächliche Lehrzeit von XXXX .2018 bis XXXX .2022 und

 

* Empfehlungsschreiben des Geschäftsführers des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom XXXX .2018

 

5. Am 04.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Fulla statt, die gemeinsam mit jener des Bruders des Beschwerdeführers geführt wurde und an der der Beschwerdeführer, sein Bruder und ihr Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit E-Mail vom 12.10.2018 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Weiters wurde Frau Mag. XXXX als Zeugin einvernommen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Guinea zur Kenntnis gebracht.

 

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass im erstinstanzlichen Verfahren zwar Rückübersetzungen gemacht worden seien, aber er das Gefühl habe, dass viel zusammengefasst und nicht ins Detail gegangen worden sei. Beispielsweise stehe im Protokoll "Asylwerber lacht", aber er habe nie gelacht. Auch stehe im Protokoll, dass er 2014 elf Jahre alt gewesen sei, das sei falsch; er sei 2008 elf Jahre alt gewesen. Es stehe auch im Protokoll, dass er verheiratet sei und Kinder habe. Das sei auch falsch. Auf Vorhalt, dass sein Alter mittels Gutachten festgestellt wurde, gab der Beschwerdeführer an, es gehe darum, dass er im Jahr 2008 die Schule verlassen habe als er elf Jahre alt gewesen sei, aber im Protokoll stehe, dass er 2008 die Arbeit als Mechaniker aufgenommen habe. Ansonsten seien ihm die Niederschriften der Erstbefragung und vor dem Bundesamt rückübersetzt worden und er habe die Wahrheit gesagt. Die Dolmetscher in der Erstbefragung und in der Einvernahme habe er gut verstanden.

 

Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer (überwiegend in deutscher Sprache) an, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin habe, mit der er seit ca. dreieinhalb Jahren zusammen sei. Allerdings würden sie nicht zusammen leben. Der Beschwerdeführer wohne in Salzburg; seine Freundin in Wien. Sie würden einander regelmäßig am Wochenende sehen. Er spreche Deutsch, habe den A1-Kurs und den Pflichtschulabschluss gemacht. Jetzt mache er eine Lehre als Kfz-Mechaniker und verdiene € 555,00 netto pro Monat. Der Beschwerdeführer wolle seine Lehre fertig machen und mit seinem Chef weiterarbeiten. Er wolle in dieser Firma bleiben; die Firma heiße XXXX . Ferner habe der Beschwerdeführer einen Integrationskurs machen wollen, habe jedoch erfahren, dass er diesen nur machen könne, wenn er einen regulären Aufenthaltstitel habe. Er sei auch in eine Handelsakademie aufgenommen worden, weil er die Matura habe machen wollen. Aber gleichzeitig habe er die Möglichkeit bekommen, die Lehre zu machen, die er jetzt mache. Die Zeiten hätten kollidiert und daher sei er dann doch nicht zur Schule gegangen. Er hätte nicht beides - Schule und Lehre - machen können. In seiner Freizeit mache er manchmal Yoga und meditiere. Er gehe auch laufen. Der Beschwerdeführer interessiere sich für die österreichische Geschichte und für die Kultur. Auch habe er Freunde in Österreich. Befragt zu einer besonderen Bindung zu Österreich, gab der Beschwerdeführer an, dass er hier eine Frau habe, die er liebe und mit der er eine Familie gründen wolle. An der österreichischen Gesellschaftsordnung gefalle ihm, dass Frauen und Männer die gleichen Rechte hätten. Das sei wichtig. Der Beschwerdeführer habe auch viele Frauen als Freunde; Frauen und Männer seien für ihn nicht unterschiedlich.

 

Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er an sich gesund sei, nur einen Husten habe. Er fühle sich jedenfalls körperlich und geistig in der Lage, der Verhandlung zu folgen. Das Original seiner Geburtsurkunde, das sein Bruder vorgelegt habe, befinde sich bei seiner Tante. Auf die Frage, wieso nicht das Original vorgelegt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder die Geburtsurkunde mitgebracht habe und er mit der Sache nichts zu tun gehabt habe. Er habe sich auch nicht darum kümmern können. Sein Geburtsdatum sei der XXXX .1997. Auf Vorhalt des Ergebnisses des Gutachtens zur Altersfeststellung, demgemäß der Beschwerdeführer fast fünf Jahre älter sei, gab er an, dazu könne er nichts sagen. Seine Mutter habe ihm das Geburtsdatum genannt. Er könne nicht wissen, wann er geboren sei. Sein Vater habe die Geburtsurkunde "gemacht". Auf Vorhalt, dass sich auch aus seinen eigenen Angaben ergebe, dass das Geburtsdatum nicht stimmen könne, wenn er 1997 geboren sei und 1998 - sohin im Alter von ca. einem Jahr - zum Zweck des Schulbesuchs in Conakry bei seinem Onkel geblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er drei Jahre - nämlich von 2004 bis 2008 - in der Schule gewesen sei. Auf Vorhalt, dass auch in der Beschwerde, die von ihm unterschrieben worden sei, das Geburtsdatum " XXXX .1992" angeführt ist, brachte er vor, er habe schon in Traiskirchen gesagt, dass er dieses Geburtsdatum nicht akzeptiere, aber er könne nichts machen. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Fulla an und sei Moslem. Er sei nicht so wirklich religiös.

 

Zu seinen Wohnorten und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass nur noch seine Schwester in Guinea lebe. Sie wohne bei der Tante in Conakry. Die Eltern des Beschwerdeführers würden seit 2014 in Sierra Leone leben. Auf Vorhalt, der Bruder des Beschwerdeführers habe am 20.07.2015 bei der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, die Eltern würden noch in Guinea leben; der Beschwerdeführer habe am selben Tag vor dem Bundesamt vorgebracht, sie wären in Sierra Leone, gab der Beschwerdeführer an, er sei beim Interview seines Bruders dabei gewesen und er habe "das" nicht erwähnt. Vielleicht könne sein Bruder das besser erklären. In Guinea habe der Beschwerdeführer zuletzt in XXXX im Stadtteil XXXX gewohnt. Bis 2008 habe er in Conakry, im Bezirk XXXX , bei seinem Onkel gewohnt. Zunächst habe er mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt, aber 1997 oder 1998 habe die Regierung das Haus der Familie zerstört, weil sie damals Botschaften dort errichten wollten. Vor der Ausreise habe er mit seinen Eltern, seinem Bruder, dessen Frau und Tochter und bis 2010 mit seiner Schwester zusammen gelebt. Zu seiner Mutter habe der Beschwerdeführer noch Kontakt; zu seiner Schwester habe er keinen Kontakt. Sein Vater sei vor ca. zwei Monaten an einer Herzkrankheit verstorben. Zu seinem Leben in Guinea gab der Beschwerdeführer an, dass er von 2004 bis 2008 die Schule besucht habe. Von 2008 bis 2011 habe er seinem Vater in dessen Lebensmittelgeschäft geholfen und von 2011 bis 2014 habe er als Kfz-Mechaniker gearbeitet. Die wirtschaftliche Situation sei "super" gewesen; seine Familie habe ein gutes und schönes Leben gehabt.

 

Zu seinen Reisebewegungen befragt, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe Guinea im März 2014 verlassen. Der beste Freund seines Vaters namens XXXX habe einen Freund, der ihm bei der Reise geholfen habe. Der Freund seines Vaters habe dem Beschwerdeführer € 2.000,00 für die Reise gegeben. Er sei ein Großhändler gewesen, mit dem der Vater des Beschwerdeführers zusammengearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei von XXXX nach XXXX gefahren und dann über Mali bzw. XXXX mit zwei Zwischenaufenthalten nach Österreich gereist. Einen Reisepass habe er nicht gehabt.

 

Zu den Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst vor, er habe verschiedene Probleme gehabt. 2010, 2013 und 2014 auch. 2010 anlässlich der damaligen Präsidentschaftswahlen sei er von Angehörigen der Malinke geschlagen worden. Die Armee und die Polizei sei dann eingeschritten und hätten dem Beschwerdeführer geholfen. Der Freund seines Vaters, XXXX , der auch zur Volksgruppe der Malinke gehöre, habe die Familie danach ein Jahr lang bei sich versteckt. Danach habe sich die Lage beruhigt. Auf die Frage, wieso der Freund des Vaters, der auch Malinke sei, nicht habe helfen können, wenn der Beschwerdeführer als Angehöriger der Fulla angegriffen werde, gab er an, er habe geholfen, indem er die Familie aufgenommen habe und sie auf seine Kosten hätten leben können, da das Geschäft des Vaters zerstört worden sei. Nach diesem einen Jahr hätten die Malinke aufgehört, die Fulla anzugreifen. Sein Vater habe die Arbeit wieder aufgenommen und der Beschwerdeführer habe in der Werkstatt weitergearbeitet. Auf die Frage, wie der Vater die Arbeit habe aufnehmen können, wenn das Geschäft zerstört gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater noch etwas Geld gehabt habe und ihm XXXX ausgeholfen habe.

 

2013 sei ein Fußballspieler ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe mit anderen "für die Menschenrechte" und "gegen die Ermordung" demonstriert, wobei es zu Ausschreitungen gekommen sei. Eine Gendarmeriewache sei angegriffen und Waffen seien geplündert worden. Der Beschwerdeführer sei verhaftet worden und es habe geheißen, er und seine Gruppe seien dafür verantwortlich. Er sei verhört und geschlagen worden. Zwei Wochen sei er in Haft gewesen, dann habe sein Vater für ihn gebürgt; er habe Geld bezahlt und der Beschwerdeführer sei entlassen worden. Die Gendarmerie habe gemeint, er sei für die gestohlenen Waffen verantwortlich. Von XXXX .2013 bis zum XXXX .2013 sei er inhaftiert gewesen. Damals seien über 100 Personen festgenommen worden. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer wisse, was mit den andern 100 Personen passiert sei, die festgenommen worden seien, gab er an, da es sich doch um die 200 Leute gehandelt habe, könne er nicht wissen, was mit denen passiert sei. Daran, wie der Fußballspieler heiße, der getötet worden sei, erinnere sich der Beschwerdeführer nicht. Auf die Frage, in welchem Gefängnis er inhaftiert gewesen sei, gab er an, es sei kein offizielles Gefängnis gewesen. Auf Vorhalt, er habe gesagt, sein Vater habe unterschreiben müssen "wenn irgendetwas mit den Waffen passiert, werden Sie als erster beschuldigt" und auf die Frage, was er damit gemeint habe, gab der Beschwerdeführer an, das sei eine List seines Vaters gewesen, um den Beschwerdeführer und seinen Bruder freizubekommen. Sein Vater habe gewusst, dass sie nichts mit den Waffen anstellen würden. Er habe auch nicht gedacht, dass sie die Waffen hätten. Auf die Frage, wer das Schreiben auf AS 241 [Anm.: Wiederholung bzw. Ergänzung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers und seines Bruders] verfasst habe, gab er an, das sei Frau XXXX gewesen.

 

Nach seiner Freilassung habe er wieder gearbeitet. Am XXXX .2014 sei er in der Arbeit gewesen, als ihn XXXX erreicht und informiert habe, dass eine Gruppe von Militärs nach ihm in seinem Elternhaus gesucht habe. Das Haus von XXXX sei nicht weit entfernt und daher habe er davon gewusst. Militär und Angehörige des Opfers hätten nach ihm gesucht. Das Opfer sei ein Militärangehöriger gewesen; der Beschwerdeführer wisse aber sonst nichts über ihn. XXXX habe ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und er weggehen müsse. Um welche Uhrzeit das genau gewesen sei, wisse er nicht. Der Tag sei schon ziemlich fortgeschritten gewesen. Es sei 10:00 oder 11:00 Uhr vormittags gewesen. Wieso ausgerechnet der Beschwerdeführer verdächtigt worden sei, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, wer mit der "Gruppe" gemeint sei. Er kenne keine "Gruppe", aber es sei häufig, dass wenn etwas passiere, Fulla beschuldigt würden. Die Werkstatt, in der er gearbeitet habe, sei ca. fünf bis zehn Minuten zu Fuß vom Wohnhaus entfernt gewesen. In der Umgebung sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer in dieser Werkstatt arbeite. Auf die Frage, ob man seinen Bruder auch gesucht habe, gab der Beschwerdeführer an, "sie" seien der Meinung gewesen, wenn "sie" den Beschwerdeführer nicht erwischen würden, würden "sie" seinen Bruder stattdessen mitnehmen. Auf Vorhalt, vor dem Bundesamt habe er angegeben, sein Bruder sei nicht mitgenommen worden, weil er viel auf Reisen sei und die Leute nicht gewusst hätten, dass er da sei, brachte der Beschwerdeführer vor, das stimme. Zu dem vorgelegten USB-Stick bzw. auf Vorhalt, dass dieser nichts mit seinem Vorbringen zu tun habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe den USB-Stick vorgelegt, da das Video beweise, dass es keine Justiz in Guinea gebe. Im negativen Bescheid werde ausgeführt, dass man sich an die Justiz wenden könne, wenn etwas passiere. Das sei aber nicht der Fall und das sehe man auf dem Video. Auf Vorhalt, man sehe auf dem Video mehrere Menschen, die teilweise mit Stöcken und teilweise mit Steinen aufeinander losgingen; man sehe jedoch nicht, dass Polizei, Militär oder sonstige Vertreter des Staates daran beteiligt seien, gab der Beschwerdeführer an, das, was am Video zu sehen sei, sei in einem Gefängnis in XXXX passiert. Auf Vorhalt, dass man nur Außenaufnahmen sehe, brachte er vor, dass als Quelle "Zivilgefängnis" genannt sei. Auf weiteren Vorhalt, dass man trotzdem nur Aufnahmen von außen, die im Freien gemacht worden seien, sehe und es nach Selbstjustiz aussehe, d.h. danach, dass mehrere Menschen auf wenige Menschen losgingen, gab der Beschwerdeführer an, dass er "das" damit meine. In Guinea würden die Leute oft Selbstjustiz üben. Das Video stamme aus dem Jahr 2016 und sei von der Frau seines Bruders übermittelt worden. Woher sie das Video habe, wisse er nicht. Sie habe es in Kopie bekommen und dem Bruder des Beschwerdeführers weitergeleitet.

 

In der Folge wurde Frau Mag. XXXX , geb. XXXX , als Zeugin einvernommen. Sie gab im Wesentlichen an, dass sie seit ca. dreieinhalb Jahren mit dem Beschwerdeführer in einer Beziehung lebe. Sie sei hier um den Beschwerdeführer zu unterstützen. Es sei ihr ein großes Anliegen, dass er im Land bleiben dürfe. Er habe schon viel dafür getan, um sich zu integrieren. Er habe seinen Job, seine Schule, die freiwilligen Praktika, die er absolviert habe; dies alles, um zu zeigen, wie wichtig es für ihn sei, hierzubleiben. Sie hätten einander im Juni 2015 in einem Club in Wien kennen gelernt. Zunächst hätten sie sich englisch unterhalten, aber der Beschwerdeführer wolle seine Deutschkenntnisse verbessern, sodass es sein Wunsch sei, dass sie nunmehr Deutsch miteinander sprechen würden. Da der Beschwerdeführer in Salzburg und die Zeugin in Wien wohne, würden sie sich so treffen, wie es sich ausgehe. Manchmal einmal im Monat, manchmal alle zwei Monate. Aber sie würden täglich telefonieren und mehrmals täglich SMSen bzw. hätten über WhatsApp Kontakt. Im besten Fall würde ihre Beziehung so weitergehen, dass sie heiraten und eine Familie gründen. Der Beschwerdeführer kenne auch die Familie der Zeugin und es sei auch sein Umgang mit den Kindern ihrer Schwester gut. Wenn sie einander treffen, würden sie ins Kino gehen oder spazieren. Das letzte Mal hätten sie sich in Wien ein Citybike ausgeborgt und seien in den Prater gefahren. Die Zeugin sei römisch-katholisch, aber keine "strenge Christin". Weder die Zeugin noch der Beschwerdeführer seien so streng religiös, dass es diesbezüglich zu Problemen kommen könne. Der Beschwerdeführer sei auch im Haushalt hilfsbereit und die Zeugin denke nicht, dass er eine Ungleichheit zwischen Frauen und Männern sehe.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:

 

* sieben Empfehlungsschreiben (Beilagenkonvolut ./7);

 

* Bestätigung des Besuchs des Pflichtschulabschlusses vom XXXX .2018 (Beilage ./8) und

 

* Empfehlungsschreiben des Geschäftsführers des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom XXXX .2018 (Beilage ./9).

 

6. Am 08.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine im Wege der ausgewiesenen Vertretung eingebrachte Stellungnahme zu den Länderberichten ein, der im Wesentlich zu entnehmen ist, dass in Conakry und im Landesinneren regelmäßig Demonstrationen stattfänden, die teilweise heftige ethnische und politische Auseinandersetzungen nach sich ziehen würden. Soziale und wirtschaftliche Menschenrechte seien durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt. Zusätzlich seien die Haftbedingungen weiterhin lebensbedrohlich und weit unter internationalen Standards. Guinea sei ein multiethnisches Land, in dem es periodisch zu politischen und ethnischen Spannungen mit Verletzten und Toten komme. Die Regierung bevorzuge die Malinke und schließe andere Ethnien, wie etwa die Fulla, aus. Außerdem sei die Armut seit Mitte der 1990er Jahre noch weiter gestiegen. Dabei hätten es guineische Flüchtlinge, die aus dem Ausland zurückkehren würden, noch schwerer, da sie besonderes unter Druck stünden und der Staat nicht ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung stelle. Die Angaben des Beschwerdeführers würden mit den Länderinformationen übereinstimmen. Der Beschwerdeführer sei seit dreieinhalb Jahren mit seiner Lebensgefährtin liiert und hätten sie vor, in naher Zukunft zu heiraten und eine Familie zu gründen. Der Beschwerdeführer spreche gut Deutsch und absolviere gerade eine Lehre als Kfz-Mechaniker. Er nehme am gesellschaftlichen Leben teil und interessiere sich auch für die österreichische Kultur und Geschichte.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

1.1.1. Der bereits im Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea, Zugehöriger der Volksgruppe der Fulla und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde in der guineischen Hauptstadt Conakry geboren und zog zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus lebte. Ende März 2014 reiste der Beschwerdeführer aus Guinea nach Mali aus und flog schlepperunterstützt über mehrere, ihm angeblich unbekannte Länder nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 30.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

 

1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten der guineischen Behörden und/oder von Familienangehörigen eines Mordopfers ausgesetzt ist, die ihn töten wollen, da der Beschwerdeführer mit seiner "Gruppe" für diese Ermordung verantwortlich gemacht wird, die asylrelevante Intensität erreicht. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 fälschlicherweise von der Polizei bzw. von der Gendarmerie beschuldigt worden war, mit seiner "Gruppe" im Zuge einer Demonstration Waffen aus einer Polizeistation gestohlen zu haben und aus diesem Grund festgenommen und zwei Wochen lang inhaftiert wurde. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

 

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Guinea aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla und/oder aus Gründen seines sunnitisch-moslemischen Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

 

1.1.3. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schwerwiegenden psychischen noch an einer schwerwiegenden physischen Krankheit. Er ist ledig und kinderlos bzw. ohne Obsorgeverpflichtungen im Herkunftsstaat. Nicht festgestellt werden kann, wo sich die Eltern des Beschwerdeführers aufhalten. In Guinea leben noch die Schwester und eine Tante des Beschwerdeführers in Conakry. Ferner verfügt er in Guinea über weitere soziale Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in Guinea. In Guinea hat er zunächst die Schule besucht und danach seinem Vater in dessen Lebensmittelgeschäft geholfen. Weiters hat er auch als Kfz-Mechaniker gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation in Guinea war gut, wobei hinzukommt, dass die Familie des Beschwerdeführers in XXXX ein großes Haus besitzt, das im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers steht.

 

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung verfügt und arbeitsfähig ist sowie, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Guinea ein familiäres- bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.

 

Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerde-führers nach Guinea eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

 

1.1.4. Der Beschwerdeführer führt in Österreich ca. seit Juni 2015 eine partnerschaftliche Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Eine Lebensgemeinschaft liegt nicht vor; der Beschwerdeführer und seine Partnerin sehen sich ca. einmal pro Monat; manchmal auch nur jedes zweite Monat, da der Beschwerdeführer im Bundesland Salzburg, seine Freundin jedoch in Wien lebt. Allerdings besteht täglicher Kontakt über Telefon, SMS und WhatsApp. Darüber hinaus lebt in Österreich der ältere Bruder des Beschwerdeführers als Asylwerber. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde in dessen Verfahren eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen.

 

Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen, hat im Jahr 2017 zwei mehrtägige Berufspraktika absolviert und macht seit XXXX .2018 eine Lehre als Kraftfahrzeugtechniker, wobei er monatlich € 555,00 netto verdient. Festgestellt wird allerdings, dass der Beschwerdeführer trotzdem nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig ist, sondern seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit Antragstellung am 30.03.2014 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat zumindest einen Deutschkurs gemacht und kann sich in Deutsch sehr gut verständigen. Darüber hinaus verfügt er in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis und steht auch mit der Familie seiner Partnerin in regelmäßigem Kontakt.

 

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

 

1.2. Zur Lage in Guinea:

 

1.2.1. Politische Lage:

 

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12 .2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12 .2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).

 

Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12 .2016a; vgl. CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12 .2016a).

 

Wahlen auf Ebene der Gemeinden (Bürgermeister und Gemeinderäte) haben seit Inkrafttreten der neuen Verfassung nicht stattgefunden. Die Durchführung von Kommunalwahlen noch vor den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2015 war - im Zusammenhang mit der Erstellung des Wählerverzeichnisses und der Besetzung der Wahlbüros - eine zentrale Forderung der Opposition, der jedoch nicht nachgekommen wurde. Kommunalwahlen waren für das erste Halbjahr 2016 vorgesehen, sind aber zwischenzeitlich auf Februar 2017 terminiert (AA 12 .2016a).

 

Die Parlamentswahlen wurden bis September 2013 mehrfach verschoben (BS 2016). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People (Rassemblement du Peuple Guinéen, RPG) von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen. Durch die "Rainbow Alliance" Koalition mit sieben kleineren Parteien, die jeweils einen Sitz haben, kam die Regierungspartei auf eine Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze, andere Parteien halten 17 Sitze (BS 2016).

 

Quellen:

 

* AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html , Zugriff 21.2.2017;

 

* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf , Zugriff 21.2.2017;

 

* CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook - Guinea,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html , Zugriff 16.2.2017 und

 

* USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html , Zugriff 16.2.2017

 

1.2.2. Sicherheitslage:

 

In Guinea bestehen politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen (EDA 16.2.2017; vgl. BMEIA 24.2.2017). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 24.2.2017; vgl. FD 21.2.2017). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet; nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden (AA 24.1.2017). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 24.2.2017).

 

Quellen:

 

* AA - Auswärtiges Amt (24.2.2017): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html , Zugriff 24.2.2017;

 

* BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/ , Zugriff 24.2.2017;

 

* EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.2.2017): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html , Zugriff 16.2.2017;

 

* FD - France Diplomatie (21.2.2017): Conseils aux voyageurs - Guinée - Sécurité,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee/ , Zugriff 21.2.2017 und

 

* USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Guinea,

http://www.ecoi.net/local_link/332417/473842_de.html , Zugriff 15.2.2017

 

1.2.3. Rechtsschutz / Justizwesen:

 

Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 13.4.2016). Die Autonomie der guineischen Justiz ist stark beeinträchtigt. Sie bietet praktisch keinen Rechtschutz für normale Bürger (BS 2016). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 13.4.2016).

 

Trotz der bestehenden Probleme, hat das Justizministerium begonnen, das Justizwesen wesentlich zu reorganisieren, um die Rechtsprechung zu verbessern (HRW 12.1.2017).

 

Quellen:

 

* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf , Zugriff 16.2.2017;

 

* HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html , Zugriff 14.2.2017 und

 

* USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html , Zugriff 16.2.2017

 

1.2.4. Sicherheitsbehörden:

 

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei- und Gendarmerie- Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und das Generalsekretariat des Vorsitzes, verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 13.4.2016).

 

Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient. Es gibt mehrere Berichte über Sicherheitsdienstbehörden, die ihre Befehle ignorieren und auf übermäßige Gewalt zurückgreifen (USDOS 13.4.2016). Es gibt außerdem zahlreiche Vorwürfe über unprofessionelles Verhalten, Diebstahl und Erpressung (HRW 12.1.2017). Sicherheitskräfte folgen nur selten dem Strafgesetzbuch und verwaltungskonforme Kontrollen über die Polizei sind ineffektiv (USDOS 13.4.2016). Disziplin innerhalb der und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte scheinen sich zu verbessern (HRW 12.1.2017). Mitglieder der Sicherheitskräfte sind jedoch in mehreren Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung (BS 2016) oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als Reaktion auf Proteste und Kriminalität (HRW 12.1.2017).

 

Quellen:

 

* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf , Zugriff 14.2.2017;

 

* HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html , Zugriff 14.2.2017 und

 

* USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html , Zugriff 15.2.2017

 

1.2.5. Allgemeine Menschenrechtslage:

 

Die Menschenrechte sind zwar gesetzlich garantiert, werden aber von einer noch schwachen Justiz bisher nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden noch nicht systematisch verfolgt (AA 12 .2016a; AI 16.2.2016). Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage aber seit Beginn der Demokratisierung 2010 kontinuierlich verbessert (AA 12 .2016a). Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden jedoch durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 12 .2016a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind lebensbedrohliche Haftbedingungen, Verweigerung eines fairen Verfahrens sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Mädchen (USDOS 13.4.2016). Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbeamte sind zurückgegangen. Behörden zeigen erhöhte Bereitschaft diejenigen zu untersuchen und sanktionieren, die in Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind (HRW 12.1.2017).

 

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 12 .2016b), schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 13.4.2016). Wichtigstes Medium bleibt aber noch - auch angesichts der hohen Analphabetenrate - das Radio. Seit 2006 gibt es eine ganze Reihe von teilweise populären privaten Radiosendern. Auch das frühere Fernsehmonopol von RTG ist mittlerweile von mehreren privaten TV-Stationen durchbrochen. Die Ausstrahlung bleibt jedoch noch auf die Hauptstadtregion und einzelne Orte im Landesinnern beschränkt. Die aktuelle Berichterstattung von Medienredaktionen verlegt sich aber mehr und mehr in das Internet (AA 12 .2016b), obwohl nach Angaben von International Telecommunication Union 2014 nur 1,72% Zugang zum Internet hatten. Das Internet wird von der Regierung weder unterbrochen noch zensiert (USDOS 13.4.2016). Eingriffe durch staatliche Zensur finden nur im Ausnahmefall statt und wurden oft nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen. Maßnahmen des Staates oder Dritter gegen Journalisten bleiben daher überwiegend Einzelfälle (AA 12 .2016b). Dennoch können Journalisten teuer dafür bezahlen, wenn sie den Präsidenten kritisieren. Im World Press Freedom Index 2016 belegt Guinea Platz 108 von 180 (RSF 30.6.2016).

 

Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein. Das Gesetz verbietet jedes Treffen, das ethnischen oder rassischen Charakter hat, oder jede Versammlung, die die nationale Einheit bedrohen könnte. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 13.4.2016). In der Praxis werden Versammlungen, die ohne Ankündigung gehalten werden, als nicht autorisiert angesehen und werden oft gewaltsam aufgelöst (FH 27.1.2016).

 

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 13.4.2016). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 13.4.2016).

 

Quellen:

 

* AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html , Zugriff 27.2.2017;

 

* AA - Auswärtiges Amt (12.2016b): Kultur und Bildungspolitik - Guinea,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8518ABA87066FC4603D8399A916EA71B/DE/ Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 15.2.2017;

 

* FH - Freedom House (27.1.2017) : Freedom in the World 2016 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/327700/468362_de.html , Zugriff 16.2.2015;

 

* RSF - Reporters Sans Frontières (30.6.2016): Reporter beaten up by President Alpha Condé's bodyguards, http://www.ecoi.net/local_link/326584/466996_de.html , Zugriff 15.2.2016 und

 

* USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html , Zugriff 23.2.2017

 

1.2.6. Religionsfreiheit:

 

Ca. 87% der Bevölkerung sind Muslime. 8% sind Christen und ca. 4% gehören anderen bzw. keinen Religionen an (CIA 12.1.2017).

 

Die Verfassung sieht einen säkularen Staat vor, verbietet religiöse Diskriminierung und legt Glaubens- und Religionsfreiheit fest (USDOS 10.8.2016). Der Islam spielt eine große Rolle im öffentlichen Leben. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen haben traditionell geringe Bedeutung, doch gibt es unter den Muslimen auch teilweise radikalere Tendenzen, ablesbar unter anderem an einer Zunahme der früher unbekannten Praxis der Vollverschleierung. Die katholische und die anglikanische Kirche spielen gesellschaftlich, besonders im Bildungsbereich, eine bedeutende Rolle (AA 12 .2016a).

 

Quellen:

 

* AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html , Zugriff 16.2.2017;

 

* CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook - Guinea,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html , Zugriff 16.2.2017 und

 

* USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/328324/469103_de.html , Zugriff 14.2.2017

 

1.2.7. Ethnische Minderheiten:

 

Guinea ist ein multiethnisches Land mit über 25 unterschiedlichen Gruppen (AA 12 .2016a). Die Bevölkerung besteht zu etwa 33,9% aus Peuhl (auch Peul, Fulla, Fulbe, Fulani; v.a. Mittelguinea), 31,1% aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 19,1% aus Soussou (v.a. Niederguinea) (CIA 12.1.2017; vgl. USDOS 13.4.2016). Die restliche Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, wie die Kpelle, Kissi und Toma (CIA 12.1.2017). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sind ethnisch heterogen (USDOS 13.4.2016).

 

Die Beziehungen zwischen den Volksgruppen waren in der Vergangenheit nicht immer spannungsfrei, vor allem nicht unter den zahlreichen kleinen Gruppen in der Region Waldguinea. Zuletzt kam es dort 2013 zu schweren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen zwei lokalen Volksgruppen (AA 12 .2016a). Während das Gesetz rassische und ethnische Diskriminierung verbietet, kommt es zu ethnischer Diskriminierung im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnische Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen. Gezielte ethnische Gewalt ereignet sich ebenfalls (USDOS 13.4.2016). Periodisch kommt es zu politischen und ethnischen Spannungen mit Verletzen und Toten (BMEIA 24.2.2017).

 

Die gegenwärtige Regierung scheint die ethnische Gruppe des Präsidenten, die Malinke, zu bevorzugen und die Fulla und andere ethnische Minderheitengruppen auszuschließen. Condé hat wenig Interesse gezeigt, Ministerposten unter Vertretern aller ethnischen Gruppen zu teilen. Dies führt zur Distanzierung zwischen der RPG und den Oppositionsparteien und somit ist Condés ethnische Gruppe, die Malinke, überrepräsentiert und die Fulla sind unterrepräsentiert (BS 2016).

 

Quellen:

 

* AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html , Zugriff 16.2.2017;

 

* BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html ), Zugriff 24.2.2017;

 

* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf , Zugriff 20.2.2017;

 

* CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook - Guinea,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html , Zugriff 16.2.2017 und

 

* USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html , Zugriff 16.2.2017

 

1.2.8. Bewegungsfreiheit:

 

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 13.4.2016). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 24.2.2017).

 

Quellen:

 

* BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html ), Zugriff 24.2.2017 und

 

* USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html , Zugriff 20.2.2017

 

1.2.9. Grundversorgung und Wirtschaft:

 

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12 .2016c). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70% (AA 12 .2016a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ o.D.).

 

Quellen:

 

* AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html , Zugriff 20.2.2017;

 

* AA - Auswärtiges Amt (12.2016c): Wirtschaft - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Wirtschaft_node.html , Zugriff 20.2.2017 und

 

* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (o.D.): Weltweit - Afrika - Guinea, http://www.giz.de/de/weltweit/327.html , Zugriff 20.2.2017

 

1.2.10. Medizinische Versorgung:

 

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.2.2017). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden und wurde von der Ebola-Epidemie (Anm.: Ausbruch Ende 2013) stark in Mitleidenschaft gezogen. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 24.2.2017). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.2.2017). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahre (AA 12 .2016a). Medizinische Versorgungsstationen sind zwar unzureichend, aber trotzdem verbreitet. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben liegen derzeit bei 1,8% des BIP. Die Sozialausgaben im Rahmen der Condés Regierung liegen leicht über denen der früheren Verwaltungen (BS 2016).

 

Soziale Sicherheitsnetze sind kaum vorhanden. Die Ebola-Epidemie hat gezeigt, dass Guinea unfähig war, ihren Bürgern eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung zu stellen, obwohl das Gesundheitssystem deutlich besser als in den benachbarten Sierra Leona und Guinea-Bissau ist. Grundsätzlich besteht ein nationaler Sozialversicherungsfonds, aber der Anteil der Guineer, die dazu beitragen oder davon profitieren, ist äußerst gering (BS 2016).

 

Im April 2015 startete die Regierung ein Sanierungsplan im Gesundheitssystem für 2015-2017, der sich auf die Rekrutierung und Ausbildung von medizinischem Personal, den Bau oder Wiederaufbau der Infrastruktur und die Entwicklung der medizinischen Forschung konzentriert (UNHRC 21.1.2016)

 

In Guinea sind derzeit keine Ebolainfektionen bekannt (AA 24.2.2017). Die Ebola-Epidemie wurde im Juni 2016 von der Weltgesundheitsorganisation für beendet erklärt (BMEIA 24.2.2017).

 

Quellen:

 

* AA - Auswärtiges Amt (24.2.2017): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html , Zugriff 24.2.2017;

 

* AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html , Zugriff 16.2.2017;

 

* BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/ , Zugriff 24.2.2017;

 

* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf , Zugriff 15.2.2017 und

 

* UNHRC - UN Human Rights Council (21.1.2016): Situation of human rights in Guinea,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457622696_g1600896.pdf , Zugriff 15.2.2017

 

1.2.11. Rückkehr:

 

Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Hilfsorganisationen um Flüchtlingen, Staatenlosen und Asylwerbern Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 13.4.2016). IOM Guinea arbeitet derzeit mit mehr als 25 Ländern an Rückkehr und Reintegrationsprojekten zusammen, um eine große Zahl an Rückkehrern von und nach Guinea zu unterstützen. Dabei ermöglichte IOM zwischen 2013 und 2014 mehr als 2.500 Guineern die Rückkehr und Reintegration. Von diesen Projekten profitieren auf ihren Antrag wartende Asylwerber sowie abgewiesene Asylwerber. Guineische Flüchtlinge, die aus dem Ausland zurückkehren, stehen besonders unter Druck und dem Staat ist es nicht möglich, ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen (IRB 28.7.2016).

 

ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von 18 ERIN Partnerstaaten (Österreich, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta, Norwegen, die Niederlande, Rumänien, Spanien, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich). Das einjährige Projekt (Juni 2016 - Mai 2017) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Guinea betreffend sind die Schwerpunkte u.a. die geförderte freiwillige Rückkehr, Reintegrationsunterstützung und der Aufbau von Kapazitäten. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung sowie vorrübergehende Unterbringung. Zusätzliche Reinitegrationsdienste werden für unbegleitete Minderjährige geboten (ERIN 10.11.2016).

 

Quellen:

 

* ERIN - European Reintegration Network (10.11.2016): Briefing Note-Republic of Guinea,

http://erin-iom.belgium.iom.int/sites/default/files/Documents/Countries %20 Info%20Material/Guinea/ERIN_Guinea_Briefing_Note_EN.pdf, Zugriff 15.2.2017;

 

* IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (28.7.2016): Guinea, Treatment of returned failed asylum seekers by authorities;

treatment of members of the Rally for the Guinean People (RPG) and RPG Arc-en-ciel who left the country prior to the party coming into power (2010-June 2016),

http://www.ecoi.net/local_link/331508/472736_ de.html, Zugriff 15.2.2017 und

 

* USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html , Zugriff 15.2.2017

 

2. Beweiswürdigung:

 

Neben den Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten seines Bruders, XXXX (hg. Zl. W235 XXXX ), sowie in den vorgelegten USB-Stick.

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion), zu seiner Herkunft aus Conakry, zu seinem Familienstand (ledig, kinderlos und ohne Obsorgeverpflichtungen), zu seinem Schulbesuch, seiner Arbeitsfähigkeit und zu seinen beruflichen Tätigkeiten sowie zu seinem Leben, zu seiner wirtschaftlichen Lage und zu seiner vorhandenen Existenzgrundlage in Guinea, zum Wohnort seiner Schwester und seiner Tante in Conakry sowie zum Vorliegen weiterer sozialer Anknüpfungspunkte, zu seiner Ausreise aus Guinea sowie zu seinem weiteren Reiseweg ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.12.2018. Ferner ist für die zuständige Einzelrichterin auch kein Grund erkennbar, weshalb diese Angaben unwahr sein sollten, zumal diese das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Bedrohungssituation nicht stützen. Betreffend diese Feststellungen ist darüber hinaus beweiswürdigend festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers mit jenen seines Bruders in dessen eigenem Verfahren im Wesentlichen decken.

 

Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung des Beschwerdeführers aus dem Akteninhalt.

 

Dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zum Thema "Sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit" vom 28.05.2014, dem schlüssig und nachvollziehbar - gestützt auf medizinische Befunde - zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX .2014 ein Mindestalter von 21,6 Jahren aufgewiesen und sich sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.03.2014 eindeutig jenseits des vollendeten 18. Lebensjahres befunden hat. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene substanziiert entgegengetreten, sondern hat die Kopie seiner Geburtsurkunde (in französischer Sprache mit dem behaupteten Geburtsdatum " XXXX .1997") vorgelegt. Diesbezüglich ist zunächst einmal anzuführen, dass eine urkundentechnische Überprüfung auf Echtheit dieses Dokuments nicht durchgeführt werden konnte, da es sich lediglich um eine Kopie gehandelt hat. Zum Original befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sich das Original bei seiner Tante befinde, die gemeint habe, es sei besser, wenn man das Original zu Hause aufbewahre, weil in Guinea oft eine Kopie ausreiche (vgl. AS 103). Auf die Frage, wieso nicht das Original vorgelegt worden sei, wurde lediglich vorgebracht, dass der Bruder des Beschwerdeführers die Geburtsurkunde mitgebracht habe und der Beschwerdeführer damit nichts zu tun gehabt habe und sich auch nicht darum habe kümmern können (vgl. Verhandlungsschrift Seite 30). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch im weiteren Verlauf des Verfahrens das Original seiner Geburtsurkunde nicht vorlegte, obwohl zumindest sein Bruder Kontakt zu dieser Tante hat und nicht nachvollziehbar ist, dass die Originalurkunde nicht vorgelegt wurde, wenn diese tatsächlich echt sein sollte. Hinzu kommt, dass weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren ein substanziiertes Bestreiten des Altersfeststellungsgutachtens erfolgt ist. Im Verfahren vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Gutachtens lediglich an, dass er dazu nichts sagen könne, da er sein Alter immer gewusst habe und ihm auch seine Eltern sein Alter immer gesagt hätten. Dem ist jedenfalls entgegenzuhalten, dass der in der Einvernahme vom 12.06.2014 anwesende (vormalige) gesetzliche Vertreter die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten nicht genutzt hat, was wohl den Schluss zulässt, dass dieser selbst von der Richtigkeit des Gutachtens und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung ausging. Auch in der - vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschriebenen - Beschwerde wurde das Altersfeststellungsgutachten nicht mehr bestritten, sondern das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf der Rubrik der Beschwerde mit " XXXX .1992" (sohin mit dem im Gutachten festgestellten spätestmöglichen Geburtsdatum) angeführt. Ebenso wenig ist es dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gelungen, dem schlüssigen und plausiblen Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten bzw. dieses (gänzlich oder in Teilpunkten) zu widerlegen. So gab er auf Vorhalt des Ergebnisses des Gutachtens zur Altersfeststellung an, dass er nicht wissen könne, wann er geboren sei und, dass ihm seine Mutter sein Geburtsdatum genannt habe. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass sich auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergibt, dass das behauptete Geburtsdatum nicht den Tatsachen entsprechen kann. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.07.2015 an, dass seine Familie bis zum Jahr 1998 in Conakry gelebt habe und dann nach XXXX ezogen sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch zum Zweck des Schulbesuchs bei seinem Onkel in Conakry geblieben (vgl. AS 135). Bei Zugrundelegung des behaupteten Geburtsdatums XXXX .1997 würde dies allerdings bedeuten, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von einem Jahr (nämlich 1998 als seine Familie nach XXXX gezogen ist und er zum Zweck des Schulbesuchs bei seinem Onkel in Conakry geblieben ist), die Schule besucht hat. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, diesen Widerspruch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung zu entkräften, sondern gab lediglich ausweichend an, dass er drei Jahre lang - von 2004 bis 2008 - in der Schule gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 31). Wenn man allerdings das festgestellte spätestmögliche Geburtsdatum XXXX 1992 annimmt, wäre der Beschwerdeführer 1998 sechs Jahre alt gewesen, was wiederum einen Schulbesuch um einiges nachvollziehbarer bzw. wahrscheinlicher macht. Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein behauptetes Geburtsdatum nicht nachweisen konnte und dem unbedenklichen Sachverständigengutachten sohin mit einer bloßen Behauptung, die sich in Zusammenhang mit den Angaben zum Schulbesuch zusätzlich als widersprüchlich bzw. unstimmig erwiesen hat, und der Kopie einer Geburtsurkunde nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten ist. Aus all diesen Gründen besteht sohin kein Zweifel an dem ermittelten spätestmöglichen Geburtsdatum " XXXX .1992" und - daraus folgend - der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung am 30.03.2014.

 

2.1.2. Abgesehen von den eindeutig widerlegten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum, die für sich alleine schon für die Unglaubwürdigkeit seiner Person sprechen, werden auch seine Behauptungen zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seiner geschilderten Bedrohungssituation in Guinea der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden Gründen:

 

Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Verfolgungssituation aufgrund seines teilweise vagen und unkonkreten Vorbringens, welches darüber hinaus einige Widersprüche aufweist, die der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar aufklären konnte und das weiters von den Schilderungen seines Bruders, der sich auf die selbe Fluchtgeschichte bezieht, abweicht, nicht den Tatsachen entspricht und lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt.

 

Wenn man davon ausgeht, dass der Grund für die Flucht seine Ursache in der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration im Dezember 2013 hatte, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen Teil seines Vorbringens nicht näher konkretisieren konnte. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe zwar ähnlich wie im Verfahren vor dem Bundesamt, war allerdings nicht in der Lage, die hierzu gestellten konkretisierenden Fragen zu beantworten. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wie viele Personen damals festgenommen worden seien, an, es seien mehrere Personen, nämlich über 100 gewesen, die festgenommen worden seien. Auf die Frage, ob er wisse, was mit den anderen hundert passiert sei, steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass es nunmehr doch 200 Leute gewesen seien und er daher nicht wissen könne, was mit denen passiert sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 37). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge war der Grund für diese Demonstration, die Tötung eines Fußballspielers in XXXX und wurden die Demonstranten aufgefordert, aus diesem Anlass "für die Menschenrechte" und "gegen die Ermordung" aufzutreten. Befragt, wie der ermordete Fußballspieler geheißen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich daran nicht mehr erinnere. Es ist nicht nachvollziehbar, dass man sich nicht mehr an den Namen derjenigen Person erinnert, die - wenn auch nur indirekt - für die folgenden Probleme (Inhaftierung, Verdächtigung, Festnahmeversuch und letztlich Flucht) ursächlich war, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einen durchaus aufgeweckten und intelligenten Eindruck machte, sodass nicht nachvollzogen werden kann, dass er ein derart wichtiges Detail einfach vergessen hat. Aber auch die Frage nach dem Gefängnis, in welchem der Beschwerdeführer behauptetermaßen inhaftiert war, konnte er nicht konkret beantworten und gab lediglich ausweichend auf die Frage, in welchem Gefängnis er gewesen sei bzw. wie dieses geheißen habe, an: "Es war kein offizielles Gefängnis. Das eigentliche Gefängnis war zu diesem Zeitpunkt schon zerstört worden." (vgl. Verhandlungsschrift Seite 37).

 

Wie erwähnt gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.07.2015 an, während seiner Schulzeit in Conakry bei seinem Onkel gelebt zu haben und erst im Jahr 2008 zu seiner Familie nach XXXX gezogen zu sein (vgl. AS 133). Da seine Familie jedoch bereits 1998 nach XXXX gezogen sei und er "zum Zwecke des Schulbesuchs" bei seinem Onkel geblieben sei, wodurch - wie oben ausgeführt - das Geburtsjahr 1997 nicht glaubhaft ist, sondern vielmehr von dem gutachterlich festgestellten Geburtsjahr XXXX auszugehen ist, was auch den Beginn des Schulbesuchs und den Umzug der Familie nach XXXX im Jahr 1998 zeitlich zusammenfallen lässt, der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zufolge allerdings drei Jahre lang (vgl. AS 133) bzw. von 2004 bis 2008 (vgl. Verhandlungsschrift Seite 33) die Schule besucht haben will, ergibt sich eine zeitliche Diskrepanz (1998 bis 2008 wären zehn Jahre vs. drei Jahre "zum Zwecke des Schulbesuchs" bzw. von 2004 bis 2008) betreffend seinen Aufenthalt bei seinem Onkel in Conakry, sodass nicht festgestellt werden konnte, wann der Beschwerdeführer nach XXXX gezogen ist und sohin die diesbezügliche Negativfeststellung getroffen werden musste.

 

Ebenso war eine Negativfeststellung betreffend den Aufenthaltsort der Eltern des Beschwerdeführers zu treffen. So gab er vor dem Bundesamt in seiner Einvernahme am 20.07.2015 diesbezüglich an, dass seine Eltern nach Sierra Leone geflüchtet seien (vgl. AS 135); hingegen gab der Bruder des Beschwerdeführers in seiner eigenen Einvernahme vom selben Tag an, dass die Eltern, seine Schwester und eine Tante noch in Guinea leben würden. In der mündlichen Verhandlung brachten sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder vor, dass die Eltern bereits seit 2014 in Sierra Leone leben würden. Auf Vorhalt des Widerspruchs zwischen seinen Angaben und jenen seines Bruders am 20.07.2015 vor dem Bundesamt, brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass er beim "Interview" seines Bruders dabei gewesen sei und dieser "das" nicht erwähnt habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 32), was jedoch der Niederschrift der Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann; in dieser findet sich kein Hinweis auf die Anwesenheit einer weiteren Person (als "Vertrauensperson") neben dem Leiter der Amtshandlung, dem Dolmetscher und dem Bruder des Beschwerdeführers. Sohin geht dieser Erklärungsversuch ins Leere.

 

Darüber hinaus finden sich auch noch weitere Widersprüche bzw. Ungereimtheiten beim Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer betreffend die Ereignisse im Jahr 2010 an, dass er von Angehörigen der Malinke geschlagen worden sei und die Familie des Beschwerdeführers nach diesem Vorfall ein Jahr lang beim Freund des Vaters versteckt worden sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 35). Hingegen brachte der Bruder des Beschwerdeführers vor, dass er (= der Bruder des Beschwerdeführers) und sein Vater von Angehörigen der Malinke angegriffen worden seien; dem Beschwerdeführer sei es gelungen zu fliehen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 26). Dass sich die Familie ein Jahr lang versteckt hat, erwähnte der Bruder des Beschwerdeführers hingegen nicht. Allerdings ist in Zusammenhang mit dem einjährigen "Verstecken" der Familie auf einen weiteren Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen. Befragt zu seinem Leben in Guinea gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, dass er von 2004 bis 2008 die Schule besucht habe. Von 2008 bis 2011 habe er seinem Vater in dessen Lebensmittelgeschäft geholfen und von 2011 bis 2014 habe er als Kfz-Mechaniker gearbeitet (vgl. Verhandlungsschrift Seite 33). Dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie ein Jahr lang verstecken habe müssen, erwähnte er bei der Frage nach seinem Leben in Guinea hingegen nicht, sondern - im Gegenteil - schilderte er ohne zeitliche Lücken seine Tätigkeiten zwischen 2008 und 2014. Erst bei der Frage nach den Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Familie nach dem Angriff der Angehörigen der Malinke im Jahr 2010 ein Jahr lang habe verstecken müssen und nach diesem Jahr sein Vater die Arbeit wieder aufgenommen und der Beschwerdeführer in der Werkstatt weitergearbeitet habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 36).

 

Bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich weiters eine gravierende, nicht nachvollziehbare Ungereimtheit im Vorbringen. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den fluchtauslösenden Ereignissen an, dass er vom Freund seines Vaters namens XXXX am XXXX .2014 zwischen 10:00 und 11:00 Uhr vormittags in seiner Werkstatt darüber informiert worden sei, dass in seinem Elternhaus nach ihm gesucht worden sei. Hingegen brachte der Bruder des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor, dass er nach der Rückkehr von einer Reise um fünf Uhr früh Lärm gehört habe. Er sei aufgestanden und habe seine Mutter im Wohnzimmer getroffen, die ihm gesagt habe, dass "man" auf der Suche nach seinem Bruder (= dem Beschwerdeführer) sei und wenn man diesen nicht finde, werde man "jemanden von uns" mitnehmen. Daraufhin sei der Bruder des Beschwerdeführers geflohen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 22). Nachgefragt gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters an, dass die Werkstatt, in der er gearbeitet habe, ca. fünf bis zehn Minuten zu Fuß vom Elternhaus entfernt gewesen sei und, dass in der Umgebung bekannt gewesen sei, dass er dort arbeite (vgl. Verhandlungsschrift Seiten 38 und 39). Bei Zugrundelegung dieses Vorbringens ist es zum einen nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer bereits um fünf Uhr früh gesucht wurde, dass er von Herrn XXXX erst zwischen 10:00 und 11:00 vormittags - sohin mehrere Stunden später - über die Suche nach ihm informiert wurde, wenn die Werkstatt lediglich fünf bis zehn Minuten zu Fuß vom Wohnhaus entfernt liegt. Zum anderen ist ebenso wenig nachvollziehbar, dass - bei Zugrundelegung der Angaben - der Beschwerdeführers von den Militärangehörigen bzw. der Familie des Opfers in einem Zeitraum von mehreren Stunden und einer Entfernung zwischen Wohnhaus und Arbeitsplatz von fünf bis zehn Minuten zu Fuß nicht gefasst wurde, zumal in der Umgebung - seinen eigenen Angaben zufolge - bekannt war, dass er dort gearbeitet hat.

 

Aber auch bereits im Verfahren vor dem Bundesamt haben sich Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders ergeben, die auch in der Beschwerdeverhandlung nicht aufgeklärt wurden. Zunächst ist auf die Angabe des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.07.2015 zu verweisen, dass das Militär seinen Bruder nicht mitgenommen habe, da dieser viel auf Reisen sei und sie daher nicht gewusst hätten, dass er zu Hause sei (vgl. AS 141). Hingegen gab der Bruder des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung an, dass die Militärangehörigen ihn töten würden, wenn sie den Beschwerdeführer nicht fänden, da sie gewusst hätten, dass der Bruder des Beschwerdeführers zu Hause sei, da sein Auto vor der Tür gestanden sei. Auf Vorhalt der Angabe seines Bruders, "sie" hätten gewusst, dass er zu Hause sei, weil sein Auto vor der Tür gestanden sei, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, "sie" seien vorrangig seinetwegen gekommen (vgl. AS 141). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass "sie" seinen Bruder mitnehmen würden, wenn "sie" ihn nicht erwischen würden. Auf Vorhalt seiner Angabe vor dem Bundesamt, dass sein Bruder nicht mitgenommen worden sei, weil er viel auf Reisen gewesen sei und daher die Leute nicht gewusst hätten, dass er zu Hause sei, gab der Beschwerdeführer lediglich an, das stimme (vgl. Verhandlungsschrift Seiten 39 und 40).

 

Zu den vom Beschwerdeführer sowie von seinem Bruder vorgelegten Beweismittel (zwei Zeitungsartikel in französischer Sprache und ein USB-Stick) ist folgendes auszuführen: Bereits im Verfahren vor dem Bundesamt hat sich herausgestellt, dass die beiden Zeitungsartikel authentisch sind, d.h. sich auf tatsächliche Ereignisse beziehen. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer - gemeinsam mit seinem Bruder - tatsächlich stattgefunden habende Vorfälle (wie die Demonstration am XXXX .2013 und die Ermordung eines Militärangehörigen am XXXX .2014) als Grundlage genutzt hat, um seine eigene Fluchtgeschichte darauf zu konstruieren, was bereits aus den bisher aufgezeigten Widersprüchen deutlich ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass sich aus den beiden vorgelegten Zeitungsartikeln keinerlei Hinweise auf die Beteiligung des Beschwerdeführers und/oder seines Bruders an den beschriebenen Vorfällen ergeben. Es wurden weder Namen genannt noch lässt sich den Artikeln entnehmen, ob den guineischen Behörden die Identität der Täter bekannt ist bzw. ob es Tatverdächtige gibt. Tatsächlich ist für den Beschwerdeführer durch die Vorlage der Artikel nichts zu gewinnen. Dem Artikel betreffend die Ermordung des Militärangehörigen ist lediglich zu entnehmen, dass dieser am XXXX .2014 gegen zwei Uhr früh Besuch von sechs schwerbewaffneten Banditen bekommen habe, die ihn getötet und eine große Summe Geld und wertvolle Gegenstände mitgenommen hätten. Gemäß dem vorliegenden Artikel hat es sich eindeutig um einen kriminellen Akt gehandelt, wofür auch die Wortwahl "Banditen" spricht. Zum Artikel vom XXXX .2013 ist für das Vorbringen des Beschwerdeführers ebenso wenig zu gewinnen. Aus diesem Artikel ist ebenfalls keine Beteiligung des Beschwerdeführers und/oder seines Bruders ersichtlich und zwar weder in Bezug auf die Teilnahme an der geschilderten Demonstration noch in Bezug auf eine später erfolgte Festnahme bzw. Inhaftierung. Hinzu kommt, dass diesem Artikel vielmehr zu entnehmen ist, dass die "Hauptschuld" an den geschilderten Ausschreitungen auf Seiten der Demonstranten und nicht auf Seiten des Staates bzw. der Behörden zu sehen ist. Zunächst wird als Grund für die Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Gendarmerie genannt, dass die Demonstranten die Freilassung ihrer letzte Nacht im Anschluss an Unruhen verhafteten Freunde gefordert hätten. Trotz Intervention der Behörden und mehrerer hochgestellter Persönlichkeiten hätten die Demonstranten an dieser Forderung festgehalten. Weiters ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Demonstranten in der gesamten Stadt Barrikaden errichtet und Reifen angezündet hätten, bevor sie die Basis der Gendarmerieeinheit angegriffen hätten. Die Gendarmerie habe zunächst (erfolglos) Tränengas eingesetzt und erst dann zu schießen begonnen. Letztlich ist dem Artikel auch noch zu entnehmen, dass die acht Gendarmen, die den Tod des Fußballers (der der Anlass für die ursprüngliche Demonstration war) verursacht hatten, bereits verhaftet worden wären (vgl. AS 127 in der deutschen Übersetzung). Aus diesen Schilderungen zeigt sich deutlich, dass die Behörden versucht hatten zu deeskalieren und die Angriffe bzw. Übergriffe eindeutig von Seiten der Demonstranten ausgingen und die Gendarmerie den Schusswaffengebrauch als letztes Mittel einsetzte. Auch wurden die Gendarmen, die den Fußballer getötet hatten, kurz danach verhaftet, sodass auch hieraus kein Fehlverhalten der guineischen Behörden bzw. des guineischen Staates ersichtlich ist. Gemäß diesem Artikel handelte es sich auch keineswegs um eine friedliche Demonstration, sondern um äußerst gewaltbereite Randale, die die Staatsgewalt (wie im Übrigen in jedem anderen Land auch) unter Kontrolle bringen musste. Die vorgelegten Artikel sind sohin nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, sondern zeigen (insbesondere der Artikel vom XXXX .2013) keinerlei Fehlverhalten der guineischen Behörden auf.

 

Letztlich ist noch der vom Beschwerdeführer vorgelegte USB-Stick zu erwähnen. Auf diesem USB-Stick befindet sich ein ca. sechsminütiges Video, auf dem man mehrere Menschen sieht, die teilweise mit Stöcken und teilweise mit Steinen aufeinander losgehen. Man sieht weder Polizei noch Militär noch andere Vertreter des Staates, die an diesen Zusammenstößen beteiligt sind. Auch scheinen weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder auf diesem Video als Beteiligte in irgendeiner Form auf, was im Übrigen auch nicht behauptet wurde, sodass auch durch die Vorlage dieses Videos das Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise gestützt oder gar bewiesen werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage war, die Relevanz dieses Videos darzulegen. So gab er - befragt nach der Relevanz für sein Vorbringen - zunächst an, das Video beweise, dass es keine Justiz in Guinea gebe, um auf Vorhalt, dass man zwar mehrere Menschen sehe, die mit Stöcken und Steinen aufeinander losgingen, aber man weder Polizei noch Militär noch sonstige Vertreter des Staates als Beteiligte an diesen Zusammenstößen sehe, vorzubringen, dass das, was am Video zu sehen sei, in einem Gefängnis in XXXX passiert sei. Auf weiteren Vorhalt, dass auf dem Video allerdings nur Außenaufnahmen zu sehen seien, gab er an, dass als Quelle "Zivilgefängnis" genannt sei. Nach Wiederholung des Vorhalts, man sehe nur Außenaufnahmen, die zudem nach Selbstjustiz aussehen würden, räumte der Beschwerdeführer nunmehr ein, dass er "das" meine. In Guinea würden die Leute oft Selbstjustiz üben (vgl. Verhandlungsschrift Seite 40). An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht die Problematik der zum Teil ethnisch motivierten Konflikte in Guinea verkennt, allerdings ist diesbezüglich auszuführen, dass sich für den Fall einer tatsächlichen Bedrohung aus den Länderfeststellungen ergibt, dass es für eine Einzelperson im Regelfall möglich und auch zumutbar ist, sich in einem anderen Landesteil - beispielsweise in Gebieten der eigenen Volksgruppe - niederzulassen und sich auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen.

 

Zusammengefasst lassen sohin die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers nur den Schluss zu, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung handelt. Daher ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw. sich eine solche zukünftig ergibt.

 

2.1.3. Dass der Beschwerdeführer weder an einer schwerwiegenden psychischen oder physischen Krankheit leidet ergibt sich zum einen aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, denen lediglich zu entnehmen ist, dass er am Verhandlungstag Husten hatte, sonst aber gesund sei, und zum anderen aus dem Umstand, dass weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen vorgelegt wurden.

 

Die Feststellung zum Vorliegen einer Existenzgrundlage gründet ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeits- bzw. erwerbsfähigen, jungen Mann ohne schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen, der zudem über familiäre bzw. soziale Kontakte in seinem Herkunftsstaat verfügt. Ebenso aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage der Familie gut war und sie über ein großes Haus in XXXX verfügt, das im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers steht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht alleine nach Guinea zurückkehren wird, sondern gemeinsam mit seinem ca. acht Jahre älteren Bruder, sodass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr jedenfalls nicht alleine auf sich gestellt sein wird. Die (weiteren) Feststellungen zum Vorliegen einer Existenzgrundlage des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, insbesondere zum Aufenthaltsort seiner Schwester und seiner Tante sowie zu den weiteren sozialen Anknüpfungspunkten (hier ist insbesondere der im Verfahren mehrfach erwähnte Freund des Vaters, Herr XXXX , anzuführen und darauf zu verweisen, dass der Bruder des Beschwerdeführers noch Kontakt zur Tante und zur Schwester in Conakry hat), zu seinem Schulbesuch und zu den von ihm ausgeübten Tätigkeiten ergeben sich ebenso aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren. Ferner ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Verhältnisse in Guinea nicht das Ausmaß erreichen, um von einer Gefährdung ausgehen zu können, die in den Nahebereich des Art. 3 EMRK gelangen könnte.

 

2.1.4. Die Feststellung zur partnerschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu einer österreichischen Staatsangehörigen ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Freundin, die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin aussagte. Übereinstimmend gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin an, dass sie nicht zusammen leben würden, da der Beschwerdeführer in Salzburg, die Zeugin jedoch in Wien lebe. Ebenso ergibt sich aus der Aussage der Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie sich einmal pro Monat, manchmal auch nur jedes zweite Monat sehen würden; allerdings würden sie täglich telefonieren, mehrmals täglich SMSen bzw. hätten über WhatsApp Kontakt (vgl. Verhandlungsschrift Seite 43). An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht daran zweifelt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin eine partnerschaftliche Beziehung und eine emotionale Nähe besteht. Die Feststellung zum Bruder des Beschwerdeführers sowie zu dessen Asylverfahren ergibt sich aus der Einsicht in dessen Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W235 XXXX .

 

Dass der Beschwerdeführer in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis über die Pflichtabschlussprüfung vom XXXX .2018. Die Feststellung, dass er seit XXXX .2018 eine Lehre als Kraftfahrzeugtechniker macht, gründet auf dem vorgelegten Lehrvertrag vom XXXX .2018, jene über die beiden absolvierten Berufspraktika auf den diesbezüglich vorgelegten Praktikumsbeurteilungen. Dass der Beschwerdeführer monatlich netto €

555,00 verdient, war aufgrund seiner eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung festzustellen; dem Lehrvertrag selbst ist nämlich keine Bezahlung bzw. Lehrlingsentschädigung zu entnehmen. Die Feststellungen zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit sowie zum Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem GVS-Register vom 27.02.2019, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von der Antragstellung bis zum Entscheidungszeitpunkt als "aktiv" gemeldet war und Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat. Dass der Beschwerdeführer zumindest einen Deutschkurs besucht hat, ergibt sich aus der vorgelegten Teilnahmebestätigung vom XXXX 2016. Von den sehr guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen; der Beschwerdeführer war in der Lage, der Verhandlung über weite Strecken ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers zu folgen und hat auch immer wieder direkt auf die Fragen der zuständigen Einzelrichterin in deutscher Sprache geantwortet. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, den vorgelegten Empfehlungsschreiben und ist auch aufgrund der Aufenthaltsdauer in Österreich nachvollziehbar. Die Feststellung, dass er auch mit der Familie seiner Partnerin in Kontakt steht, ergibt sich im Wesentlichen aus deren Zeugenaussage. Letztlich gründet sich die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 03.12.2018.

 

2.2. Die aktuellen Feststellungen zur Situation in Guinea, welche dem Bundesamt selbstverständlich bekannt sind, beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer selbst äußerte sich zu den Länderfeststellungen nicht, gab jedoch im Wege seines ausgewiesenen Vertreters nach der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme ab. Dieser Stellungnahme ist jedoch kein Bestreiten der Länderberichte des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen, sondern - im Gegenteil - stützt sich die Stellungnahme in ihrer Argumentation selbst auf die, den Länderfeststellungen zugrundliegenden Berichte. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Guinea ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Zu A)

 

3.2.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

 

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

 

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine konkret für den Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr ist nicht erkennbar, sodass - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich begründet - in einer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Guinea in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und Zugehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seines Glaubensbekenntnisses in Guinea einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seiner Religion weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet hat. Betreffend eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu beurteilen war. Ferner stünde ihm im Fall ethnischer Konflikte in Conakry jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

 

Auch aus der allgemeinen, wirtschaftlich schlechten Lage in Guinea lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 28.05.2005, Zl. 2002/01/0414). Hinzu kommt, dass wirtschaftliche Benachteiligungen nur dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

 

Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen.

 

3.2.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

 

3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG ist gemäß Abs. 2 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asyl-werbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewähr-leistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet wer-den kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

 

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

 

3.2.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, unter Verweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes festgehalten hat, ist die Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG unionsrechtskonform im Lichte der für den Status des subsidiären Schutzes maßgeblichen Bestimmungen der Statusrichtlinie 2011/95/EU auszulegen. Nach Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinne des Art. 6 Status-RL zurückzuführenden ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Status-RL zu erleiden (Art. 15 lit. a und lit. b) sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher - etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende - Verletzungen von Art. 3 EMRK. Im Lichte des Art. 3 Status-RL ist es dem nationalen Gesetzgeber auch verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen.

 

Daher ist nunmehr zu prüfen, ob im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG eine reale Gefahr der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gegeben ist. Bejahendenfalls wäre zu prüfen, ob sich eine solche Verletzung als ernsthafter Schaden unter einen der Tatbestände des Art. 15 Status-RL subsumieren ließe.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst:

 

Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder Art. 3 verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).

 

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK garantierten Rechte eines Fremden bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515 mwN).

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Fall der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich der Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. hierzu etwas EGMR vom 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/09, Sufi und Elmi vs. Vereinigtes Königreich).

 

Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein persönliches ("personal") und vorhersehbares ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Diesfalls ist das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert (vgl. hierzu "Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung", 2. Auflage).

 

Auch im Urteil der großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u. a. vs. Schweden, führte der EGMR aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liegt. Gleichzeitig sind jedoch die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert ist, in Betracht zu ziehen und bei einem entsprechend substanziierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheidet, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, ist jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liegt an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen.

 

Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG orientiert sich an Art. 15 lit. c Status-RL und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als willkürlich erweist, d.h. sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnenden Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder in dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innenwohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17.02.2009, C-465/07 , Elgafaji und vom 30.01.2014, C-285/12 , Diakité).

 

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

 

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0158).

 

3.2.2.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Guinea keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

 

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

 

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht gesagt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthalts aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

 

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf ein jüngeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14, zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage einer Rückkehrgefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (im angeführten Erkenntnis betreffend den Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und wegen kumulativ mit der allgemeinen Lage zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision als unbegründet abgewiesen wurde.

 

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

 

Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass im vorliegenden Fall nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vorliegen, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, da in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage (wie im oben geschilderten Sinn) noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Wirtschaftslage als ungünstig zu bezeichnen ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin - etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - ausgegangen werden.

 

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in Guinea keinerlei Existenzgrundlage vorfindet oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem ca. acht Jahre älteren, derzeit ebenso in Österreich aufhältigen Bruder nach Guinea zurückkehren wird, sodass er jedenfalls nicht alleine auf sich gestellt sein wird. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Guinea verfügt. Jedenfalls leben seine Schwester und seine Tante in Conakry und hat zumindest der Bruder des Beschwerdeführers (gemäß seinen Angaben in seinem eigenen Verfahren) zu diesen Angehörigen Kontakt. Ferner ist auf den, in den Verfahren des Beschwerdeführers und seines Bruders mehrfach erwähnten Freund des Vaters namens XXXX zu verweisen, bei dem es sich nicht nur um einen Angehörigen des "bevorzugten" Stammes der Malinke, sondern auch um einen wohlhabenden bzw. einflussreichen Mann handelt. Schon alleine aufgrund dieser familiären und sozialen Bindungen ist kein Grund ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr (gemeinsam mit seinem Bruder) nach Guinea - zumindest für die Anfangszeit - nicht Unterstützung von den genannten Personen erhalten könnte.

 

Weiters verfügt der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulbildung und über Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer hat nach dem Ende seiner Schulzeit zunächst seinem Vater in dessen Lebensmittelgeschäft geholfen und danach als Kfz-Mechaniker gearbeitet, sodass er durchaus in der Lage ist, sich auch ohne Unterstützung mittelfristig selbst zu erhalten und ein eigenes Einkommen für sich zu erwirtschaften, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass seine wirtschaftliche Lage in seinem Herkunftsstaat gut gewesen sei und seine Familie in XXXX ein großes Haus besitze, das im Eigentum seines Vaters stehe (vgl. Verhandlungsschrift Seiten 33 und 34). Weiters beherrscht der Beschwerdeführer die Sprache Fulla sowie etwas Englisch, etwas Französisch und zwischenzeitig auch Deutsch. Aufgrund seines Schulbesuchs in Guinea ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort alphabetisiert wurde und mit den in Guinea herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Wiedereingliederung in die guineische Gesellschaft keine Schwierigkeiten haben wird, zumal - wie bereits erwähnt - er gemeinsam mit seinem Bruder nach Guinea zurückkehren wird. Im Übrigen wird auf die in den Länderfeststellungen angeführten Rückkehr- und Reintegrationsprojekte verwiesen, an denen der Beschwerdeführer teilnehmen und sich um weitere Unterstützung bemühen könnte. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann somit für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu gewähren.

 

Da der Beschwerdeführer (abgesehen vom Husten am Verhandlungstag) kein Vorbringen betreffend das Vorliegen von Erkrankungen bzw. einer Behandlungsbedürftigkeit erstattet hat, wird im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat entgegenstehen, zumal auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine Behandlungsbedürftigkeit indizieren. Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08). Eine prinzipielle Zugangsmöglichkeit zu einer solchen Behandlung muss für den betreffenden Fremden aber gegeben sein (vgl. EGMR vom 13.12.2016, Appl. 41738/10, Paposhvili vs. Belgien).

 

Im Rahmen einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Guinea seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnte und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgekommen noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

 

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Guinea zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

 

Daher bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

 

3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung:

 

3.2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung am 30.03.2014 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war.

 

3.2.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehörige noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

 

3.2.3.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

 

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).

 

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

 

Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

 

3.2.3.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:

 

Der Beschwerdeführer führt seit ca. Juni 2015 eine partnerschaftliche Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne eines faktischen Zusammenlebens bzw. des Führens eines gemeinsamen Haushalts liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt, sondern umfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH vom 29.11.2017, Ra 2017/18/0425).

 

Wie festgestellt treffen der Beschwerdeführer und seine Partnerin einander persönlich einmal im Monat - manchmal auch nur alle zwei Monate -, da der Beschwerdeführer im Bundesland Salzburg, seine Partnerin jedoch in Wien lebt. Auch wenn täglicher Kontakt über Telefon, SMS und WhatsApp besteht und der Beschwerdeführer ebenso Kontakt mit der Familie seiner Partnerin hat, kann - gemäß der oben angeführten Judikatur - in Ermangelung eines gemeinsamen Haushalts oder gemeinsamer Kinder trotz einer Beziehungsdauer von ca. dreidreiviertel Jahren nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH vom 31.01.2019, Ra 2019/20/0028).

 

Allerdings liegt im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Dieser ist jedoch gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens eine hohe Bedeutung zukommt. Es besteht nämlich ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, das von Fremden grundsätzlich verlangt, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (vgl. z.B. VwGH vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen wird daher nur in Ausnahmefällen vom Interesse eines Fremden an seinem Privatleben überwiegen.

 

Das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bisherige Rechtsprechung legt allerdings keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessensabwägung im Einzelfall vor (vgl. dazu "Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216).

 

Im vorliegenden Fall ist bei einer Interessensabwägung jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers zu werten, dass er in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen hat, seit August 2018 eine Lehre als Kraftfahrzeugtechniker macht und über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Weiters verfügt der Beschwerdeführer - neben seiner Freundin und ihrer Familie - über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und ist strafrechtlich unbescholten. Diesbezüglich ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Allerdings ist der Beschwerdeführer - trotz Lehrverhältnisses - nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt sich beim Beschwerdeführer jedenfalls eine Arbeitswilligkeit, die sich nicht zuletzt durch das von ihm begonnene Lehrverhältnis verdeutlicht und der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit bereits durch die Absolvierung von zwei mehrtägigen Praktika seine grundsätzliche Bereitschaft zur Arbeitsleistung gezeigt hat. Jedoch verdient der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben zufolge (dem vorgelegten Lehrvertrag ist der Betrag der Lehrlingsentschädigung nicht zu entnehmen) - monatlich netto € 555,00, was nicht ausreichend ist, um von einer Selbsterhaltungsfähigkeit sprechen zu können, was sich auch dadurch zeigt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Zu einem begonnenen Lehrverhältnis ist ebenso auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in der jüngeren Vergangenheit gleich in mehreren Beschlüssen Revisionen von Lehrlingen gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, mit denen Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, zurückgewiesen hat (vgl. beispielsweise VwGH vom 17.12.2018, Ra 2018/14/0037 und vom 29.05.2018, Ra 2018/20/0224).

 

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Interessensabwägung zu werten, dass er im März 2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen und sohin unrechtmäßig bzw. illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Seit damals hält er sich im Bundesgebiet auf, wobei anzuführen ist, dass sein bisheriger Aufenthalt in Österreich ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt ist, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügt hat, wobei hinzuzufügen ist, dass es sich letztlich um einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gehandelt hat. Weiters ist zu Lasten des Beschwerdeführers anzuführen, dass dieser die österreichischen Behörden über sein Alter getäuscht und offensichtlich versucht hat, durch eine behauptete Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung Vorteile im Asylverfahren zu lukrieren (vgl. hierzu die ausführliche Begründung im Rahmen der Beweiswürdigung).

 

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

 

Im Hinblick auf die Verfahrensdauer von fünf Jahren ist darauf zu verweisen, dass diese nicht auf ein Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist bzw. trifft ihn an der Verfahrensdauer keine Schuld und ist ihm auch zugute zu halten, dass er während dieser Zeit Deutschkenntnisse erworben, eine partnerschaftliche Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen und ein Lehrverhältnis eingegangen ist, sodass dem Beschwerdeführer nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin eine gewisse Integration zuzugestehen ist. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, wodurch seine Integrationsbemühungen relativiert werden, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht.

 

Hinzu kommt, dass auch noch von einer Bindung des Beschwerdeführers nach Guinea auszugehen ist. Er wurde in Guinea alphabetisiert bzw. sozialisiert und bestritt dort den Großteil seiner Schulbildung. Weiters hat er nach wie vor soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Guinea. Auch kann nicht gesagt werden, dass er nach einer Abwesenheit von ca. fünf Jahren seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich der Beschwerdeführer in Guinea problemlos wieder eingliedern könnte.

 

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei all seinen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Er durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. VwGH vom 20.02.2004, Zl. 2003/18/0347 sowie VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/21/0027 und auch EGMR vom 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein von einem Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010 sowie 19.752/2013).

 

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der öffentlichen Sicherheit sowie an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. z.B. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

 

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

 

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

 

Das Bundesamt entschied im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides in merito negativ über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, jedoch klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG vom Bundesamt angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.

 

3.2.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

 

3.2.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

 

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

 

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

 

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

 

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

 

3.2.4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, - ein solches wurde weder substanziiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zurecht für zulässig erklärt hat.

 

3.2.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

 

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben haben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

 

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ebenso wie jene gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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