AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs13
AsylG-DV 2005 §4 Abs1
AsylG-DV 2005 §8
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46 Abs2
FPG §46a
FPG §46a Abs1
FPG §46a Abs3 Z1
FPG §46a Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2164168.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX (lediglich Verfahrensidentität, wahre Identität unbekannt), StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 46a Abs. 1 und 3 Z. 1, sowie Abs. 4 FPG BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX (lediglich Verfahrensidentität, wahre Identität unbekannt), StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 VwGVG iVm 55, 58 Abs. 10 AsylG
BGBl 100/2005 idgF, §§ 4, 8 AsylG-DV idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" und bezeichnet), reiste ursprünglich gemeinsam mit ihrer Tochter und dem Lebensgefährten der Tochter in das Bundesgebiet ein und brachten diese am 8.5.2015 Anträge auf die Gewährung von internationalen Schutz ein. Sie brachten vor, Kurden zu sein und aus Syrien zu stammen. Basierend auf einer Sprach- und Herkunftsanalyse und dem Ergebnis der Befragung der bP kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde ("bB") zum Schluss, dass die bP nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammen und folglich die Republik Armenien als ihr Herkunftsstaat anzusehen ist.
I.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot erlassen.
In Bezug auf die Tochter und dem Schwiegersohn der bP, sowie die beiden zwischenzeitig in Österreich geborenen Enkel wurde eine spruchgemäß gleichlautende Entscheidung erlassen.
I.1.3. Einer Beschwerde gegen die oa. Bescheide wurde nicht stattgegeben, sondern wurde diese mit ho. Erk. vom 29.11.2017 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die bP, sowie die bereits genannten Familienmitglieder entsprachen im Anschluss nicht ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes, sondern hielten sich in Folge rechtswidrig in diesem auf.
I.1.4. Nachweise über ihre Identität und Staatsangehörigkeit legte die bP zu keinem Zeitpunkt vor.
I.1.5. Der bB gelang es nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und nach dem Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit der in Bezug auf die bP erlassene Rückkehrentscheidung nicht, ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung ("Heimreisezertifikat" bzw. "HRZ") zu erlangen. Die Republik Armenien teilte der Republik Österreich mit, dass keine Staatsbürger mit dem Namen der bP (sowie mit jenem der miteingereisten Familienmitglieder) existiere.
I.2.1. Am 4.4.2018 stellte die bP einen Antrag auf Duldung gem. § 46a FPG. Dies begründete sie damit, dass sie an der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitgewirkt hätte und dennoch keines ausgestellt worden wäre. Die bB hätte zu Unrecht die armenische Staatsbürgerschaft der bP angenommen.
Wäre die bP armenische Staatsbürgerin, wäre sie vom armenischen Staat als solche identitfiziert worden und hätten die armenischen Behörden ein HRZ ausgestellt, da sie regelmäßig auf diese Art und Weise vorgehen würden.
Es zeige sich nunmehr, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat aus Gründen, welche die bP nicht zu vertreten habe, nicht möglich sei.
I.2.2. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Die bB ging davon aus, dass die bP ihre wahre Identität verschleiere und durch ihre unrichtigen Angaben der Tatbestand der mangelnden Mitwirkung an der Klärung der Identität und zur Erlangung eines Reisedokuments vorliegt. Die bP legte zu keinem Zeitpunkt ein Identitätsdokument vor.
I.2.3. Die bP brachte gegen den oa. Bescheid eine Beschwerde ein. Im Wesentlichen wiederholte sie ihre bisherigen Angaben und brachte vor, dass die armenischen Behörden "anhand von Lichtbildern und anderen Merkmalen" selbst dann ein Heimreisezertifikat ausgestellt hätten, wenn die bP über kein Identitätsdokument verfügt und falsche Angaben zur Identität gemacht hätte, falls sie tatsächlich armenische Staatsbürgerin wäre.
I.3.1.1. Am 24.4.2018 brachte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK ein. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie halte sich bereits einen beachtlichen Zeitraum im Bundesgebiet auf und unterhalte hier eine Mehrzahl von sozialen Kontakten und sei gemeinnützig tätig. Ihre Deutschkenntnisse hätten sich verbessert und sie könne Unterstützungsschreiben vorlegen.
I.3.2. Der Antrag wurde gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass sich kein relevanter neuer Sachverhalt in Bezug auf die Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 EMRK ergaben. Die bB führte hierbei Folgendes aus:
"...
Zu Ihrem Privat- und Familienleben zum Zeitpunkt des Vorverfahrens:
Fest steht, dass ihre Tochter und ihr Schwiegersohn, sowie ihre drei Enkelkinder derzeit zusammen mit ihnen in Österreich niedergelassen sind.
Fest steht, dass Sie sich nur während ihres laufenden Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich aufhielten. Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und halten sich seit der Erlassung der in II. Instanz rechtskräftigen Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Fest steht, dass Sie zu keiner Zeit ihres Aufenthalts legal beschäftigt waren.
Fest steht, dass Sie in Österreich Grundversorgung beziehen und während ihres Aufenthalts in staatlichen Unterkünften wohnten bzw. ihre Unterkunft vom österreichischen Staat bezahlt wurde und wird.
Fest steht, dass Sie über soziale Kontakte in Österreich verfügen.
Fest steht, dass Sie strafrechtlich unbescholten sind.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben zum jetzigen Zeitpunkt:
Fest steht, dass in Österreich niedergelassene Personen für Sie Unterstützungsschreiben verfassten.
Fest steht, dass Sie gemeinnützig tätig sind.
Fest steht, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts, bezogen auf ihr Privat und Familienleben, seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eingetreten ist.
...
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Die Feststellungen zu ihrer Person ergeben sich aus dem Akteninhalt und gründen auf den Feststellungen der Behörde im Bescheid des BFA, Zahl XXXX , sowie auf dem Erkenntnis des BVwG, GZ L518 2164176-1/7E. Seit dem Abschluss des Asylverfahrens und auch im gegenständlichen Verfahren haben Sie es verabsäumt entsprechende Nachweise ihrer Identität zu erbringen und auch bezüglich ihrer Herkunft ist die Ermittlungstätigkeit der Behörde noch nicht abgeschlossen. Da im vorangegangenen Verfahren aufgrund einer Sprachanalyse vom BFA festgestellt und vom BVwG bestätigt wurde, dass ihr Herkunftsland mit hoher Sicherheit Armenien ist und es ihnen nicht möglich war, diese Feststellung des Bundesamtes zu widerlegen bzw. ihre Herkunft glaubhaft zu machen, geht die Behörde bis zur Vorlage eines Gegenbeweises davon aus, dass Sie aus Armenien stammen. Daran ändert auch die neuerliche Angabe, in der zuletzt eingebrachten Stellungnahme des gegenständlichen Antrags, nichts, wo Sie wieder behaupten aus Syrien zu kommen. Sie legten diesbezüglich keine Beweismittel vor und die Unglaubwürdigkeit dieser Behauptung wurde vom BFA bereits im Asylverfahren hinlänglich bewiesen. Auch ihr Vorbringen, dass die Polizei, anlässlich einer Überprüfung der Datenbanken in Armenien, sie nicht als Staatsbürger von Armenien identifizieren konnte, ist kein Beweis, dass Sie nicht aus Armenien sind. Das sagt für das BFA lediglich aus, dass Sie unter den von ihnen behaupteten Namen und Geburtsdatum nicht identifiziert werden konnten und da bereits im Erkenntnis des BVwG und im Bescheid des BFA festgestellt wurde, dass Sie ihre Identität verschleiert haben, ist davon auszugehen, dass Sie bis dato ihren richtigen Namen nicht bekannt gegeben haben.
In dem zu ihrem Asylverfahren erlassenen Bescheid und in dem darauf folgenden Erkenntnis des BVwG wurde festgestellt, dass Sie an den angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden und dass diesbezüglich auch eine Behandlung in ihrem Herkunftsland möglich ist. In Anbetracht der Tatsache, dass Sie in der Begründung zum gegenständlichen Antrag angaben gesund zu sein, schließt die Behörde daraus, dass keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Dass Sie sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemühten, ist aus der Aktenlage ersichtlich. Sie machten diesbezüglich keine Angaben und legten auch keine Beweismittel vor. Ihre Begründung wird als nicht ausreichend angesehen, da Sie nur anführten, dass ihnen die Vorlage eines Reisepasses nicht möglich sei. Diese Unmöglichkeit begründeten Sie mit ihrer Herkunft und ihrer behaupteten Staatenlosigkeit. Da bereits im vorangegangen Asylverfahren ausreichend begründet und bewiesen wurde, dass Sie nicht aus dem von ihnen angegeben Gebiet in Syrien stammen, wird ihre nunmehrige Angabe weiterhin als nicht glaubhaft angesehen. Sie haben, bis auf ihre beharrliche Behauptung, nichts vorzuweisen, dass ihre tatsächliche Herkunft beweisen würde und Sie haben bis dato auch nicht aus eigenem versucht, ihre Identität nachzuweisen. Dass Sie staatenlos sind, steht im Widerspruch zu ihren Aussagen in der Erstbefragung vor der PI XXXX am 08.04.2015, wo Sie zunächst angaben, dass ihnen ihr Ausweis vom Schlepper abgenommen wurde. In der Einvernahme vor dem BFA am 12.04.2016, gaben Sie an, dass Sie zwar keine Geburtsurkunde besitzen, dass Sie aber einen Ausweis hatten, der ihnen vom Schlepper abgenommen wurde.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben zum Zeitpunkt des Vorverfahrens:
Die Feststellung der gemeinsamen Niederlassung in Österreich mit ihrer Tochter, ihrem Schwiegersohn und ihren drei Enkelkindern, wird durch die Abfrage des Zentralen Melderegisters und der Betreuungsinformation der Grundversorgung nachgewiesen. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass ihre Tochter und ihr Schwiegersohn gemeinsam mit ihnen in das Bundesgebiet einreisten und ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Für ihre zwei Enkeltöchter, die in Österreich geborenen wurden, wurden die Anträge nach deren Geburt gestellt. Ebenso wie der von ihnen gestellte Antrag, wurden auch die Anträge ihrer Familienmitglieder mittels negativer Bescheide abgewiesen. Das bedeutet, dass weder ihnen noch ihrem erweiterten Familienkreis der Status eines Asylberechtigten oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die gegen die jeweiligen Bescheide eingebrachten Beschwerden wurden alle, für Sie und die genannten Familienmitglieder, vom BVwG abgewiesen. Es steht also fest, dass Sie sich zurzeit mit ihrer Großfamilie in Österreich aufhalten. Außerhalb ihrer Großfamilie verfügen Sie über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Das bedeutet, dass im Fall einer Umsetzung, der für Sie und ihre Familienmitglieder am 04.12.2017 rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidungen, kein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliegt, da Sie dann gemeinsam mit ihrer Familie aus dem Bundesgebiet ausgewiesen würden.
Die Feststellung ihres rechtmäßigen Aufenthalts während des laufenden Asylverfahrens ergeht aus der Aktenlage. Darüber hinaus wurde ihnen zu keiner Zeit ihrer Niederlassung ein Aufenthaltsrecht in Österreich, von einer dafür zuständigen Behörde, zuerkannt. Da sich die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts auf einen schlussendlich unbegründeten Asylantrag stützt, kommt dieser auch nur eine geminderte Bedeutung zu und ihr gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet kann dadurch rückwirkend als unrechtmäßig angesehen werden. Ihre illegale Einreise und ihr illegaler Aufenthalt sind aus der Aktenlage ersichtlich. Nachdem ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom BVwG als unbegründet abgewiesen wurde, wurde die erlassene Rückkehrentscheidung am 04.12.2017 in II. Instanz rechtskräftig.
Die Feststellung, dass Sie keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sind, ergeht aus der Aktenlage, der Abfrage des Versicherungsdatenauszuges des österreichischen Sozialversicherungsträgers und der Tatsache, dass Sie keine Beschäftigungszeiten behauptet oder nachgewiesen haben.
Die Feststellung, dass Sie in Österreich Grundversorgung beziehen und auch bezüglich ihrer Unterbringung auf die Unterstützung des österreichischen Staates angewiesen sind, ergeht aus der Aktenlage und aus dem aktuellen Auszug aus der Betreuungsinformation zur Grundversorgung. Da Sie keine sonstigen Einnahmen oder Vermögen behaupteten und daher auch diesbezüglich keine Beweise vorlegen konnten, ist es als erwiesen anzusehen, dass Sie nicht selbsterhaltungsfähig sind.
Die Feststellung, dass Sie über soziale Kontakte in Österreich verfügen, wird durch die Vorlage der aussagekräftigen Empfehlungsschreiben nachgewiesen. Es mag sein, dass Sie Laien im Asyl und Fremdenrecht gegenüber den Eindruck einer herausragenden Integration vermittelt haben und die von den Unterstützern angeführten positiven Eigenschaften, Fleiß, Höflichkeit, Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft werden ihnen von der Behörde nicht in Abrede gestellt. Diese Empfehlungsschreiben stellen aber lediglich Gefälligkeiten von, mit den Bestimmungen des Asyl- und Fremdenrechts nicht näher vertrauten und Asylsuchenden gegenüber großzügig eingestellten Personen dar. Ihnen musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich, im Falle einer Abweisung des Asylantrages, nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass Ihnen die legale Einreise und dauerhaften Niederlassung unmöglich erschien, da Sie ansonsten wohl die weitaus weniger beschwerliche Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Dazu kommt, dass Sie gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet begründeten, weshalb der Wert ihrer sozialen Integration stark gemindert wird.
Die Feststellung ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist aus der Aktenlage ersichtlich und wird auch durch die Abfrage in den internen Datenbanken des Bundesamtes bewiesen. Strafrechtliche Unbescholtenheit stellt weder eine Stärkung noch eine Schwächung ihrer persönlichen Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich dar.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben zum jetzigen Zeitpunkt:
Dass in Österreich niedergelassene Personen für Sie Unterstützungsschreiben verfasst haben, wird durch die Vorlage von acht Empfehlungsschreiben nachgewiesen. Diese Schreiben wurden von Personen verfasst, die Sie während ihres Aufenthaltes in der Gemeinde XXXX , vom 24.02.2016 bis 06.02.2018, kennengelernt haben. Die Schreiben wurden zwar alle nach der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verfasst, beziehen sich aber auf soziale Kontakte, die in erster Linie vor dem 04.12.2017 (Datum der Rückkehrentscheidung) entstanden sind. Das bedeutet, dass diese soziale Integration bereits bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung berücksichtigt wurde. Soziale Kontakte zu Personen in der Gemeinde XXXX haben Sie, auch in der am 27.11.2018 übermittelten Stellungnahme, im Anschluss an das gewährte Parteiengehör, nicht behauptet. Sie haben auch keine aktuelleren Unterstützungsschreiben eingebracht.
Dass Sie seit Februar 2018 gemeinnützig tätig sind, wird durch die Vorlage der Bestätigung der Gemeinde XXXX nachgewiesen. Es wird als positiver Integrationsschritt bewertet, dass Sie die Zeit ihres Aufenthalts in Österreich zur freiwilligen Mitarbeit in der Gemeinde nutzen, wobei man schon gewisse Gegenleistungen von einer Person erwarten kann, die von staatlicher Unterstützung am Leben erhalten wird.
Es war also festzustellen, dass die von ihnen vorgebrachten Integrationsbemühungen bereits vor der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung bestanden, bzw. dass ihre nunmehrige Bereitschaft zur freiwilligen Mitarbeit in der Gemeinde, keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes, bezogen auf ihr Privat oder Familienleben, darstellt.
...
Für Ihre Person bedeutet das:
Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist nicht eingetreten.
So liegt zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheid Erlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung ein zu kurzer Zeitraum, wodurch sich auch Ihr Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert hat. Auch nutzen Sie diese Zeitspanne nicht für eine weitergehende Integration und die Umstände Ihrer Lebensführung sind unverändert. Sie haben ihre Bereitschaft zu einer freiwilligen Tätigkeit nachgewiesen, was aber nach Ansicht der Behörde keinen geänderten Sachverhalt, bezogen auf ihr Privat und Familienleben in Österreich darstellt.
Ihre Lebensführung hat sich insofern nicht verändert, da ihr Aufenthalt weiterhin durch Sozialleistungen des österreichischen Staates finanziert wird. Ihre sozialen Kontakte, zu in Österreich lebenden Personen, haben bereits bei Rechtskraft der aktuell gültigen Rückkehrentscheidung bestanden. Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass Sie sich im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten. Eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des VfGH verwiesen, wonach es keinesfalls der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik entspricht, dass das Knüpfen von privaten Kontakten, nach rechtswidriger Einreise oder während bzw. nach Abschluss eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens, im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen (vgl. hier etwa Erk, d, VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Zusammen mit ihnen sind derzeit ihre Tochter, ihr Schwiegersohn, sowie ihre drei Enkelkinder in Österreich niedergelassen. Die Kinder wurden im Bundesgebiet geboren und sind zweieinhalb und eineinhalb Jahre, sowie eineinhalb Monate alt. Im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland liegt kein Eingriff in das Familienleben vor, da Sie als Großfamilie gemeinsam zurückkehren würden.
Unter Bedachtnahme auf all diese genannten Faktoren kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.
Da in Ihrem Fall weiterhin eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliegt, war gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig (vgl. VwGH Ra 2015/20/0082 ua)."
I.3.3. Die bP brachte eine Beschwerde ein. Sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen in Bezug auf ihre sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und ging davon aus, dass die bB rechtsirrig vorging, indem sie der bP den begehrten Aufenthaltstitel verweigerte.
I.4.1. Weiters stellte die bP einen Antrag auf Mängelheilung gem. §§ 4 Abs. 1 Z 3 iVm 8 AsylG-DV ein. Diesen wies die bB mit folgender Begründung ab:
"...
Sie stellten am 27.11.2018 einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses, gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG - DV und begründeten den Antrag damit, dass ihnen die Vorlage von Personaldokumenten nachweislich nicht möglich ist. Den entsprechenden Nachweis legten Sie jedoch nicht vor. Zu keiner Zeit ihres nunmehrigen über dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben Sie sich selbständig um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht. Ihre Begründung stützten Sie auf ihre Herkunft und sie behaupteten zudem, dass Sie staatenlos seien. Ihre Staatenlosigkeit wird als nicht glaubhaft angesehen, da Sie in den durchgeführten Einvernahmen vor den österreichischen Behörden angaben, ein syrisches Reisedokument besessen zu haben. Bezüglich ihres behaupteten Herkunftsstaates wird darauf hingewiesen, dass ihnen seitens des BFA bereits bewiesen wurde, dass Sie ihre Identität, bezogen auf ihre Herkunft, verschleiert hatten. Ihre nunmehrige neuerliche Behauptung, dass Sie aus XXXX in der Nähe von XXXX (Syrien) stammen, ohne entsprechende Beweismittel vorzulegen, lässt für die Behörde den Schluss zu, dass Sie weiterhin nicht bereit sind, ihre Identität nachzuweisen.
Somit ist ihr gestellter Heilungsantrag nicht ausreichend begründet, sowie durch keine Beweismittel unterstützt und war daher, gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG - DV, wegen Nichterfüllung der geforderten Kriterien abzuweisen."
I4.2. Gegen die Abweisung des oa. Antrages wurde ebenfalls eine Beschwerde eingebracht. Dies wurde damit begründet, dass es der bP nicht möglich ist, die geforderten Unterlagen vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem bereits beschriebenen Verfahrenshergang. Hieraus ergibt sich, dass die bP der Volksgruppe der Kurden angehört, sich zu jezidischen Glauben bekannt und armenische Staatsangehörige ist.
Die bP gab sowohl im Asylverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren fälschlicherweise an, aus Syrien zu stammen. Ebenso ist davon auszugehen, dass die bP im Verfahren und falscher Identität auftritt und ihre wahre Identität verschleiert.
Die bP legte zu keinem Zeitpunkt ein Identitätsdokument oder einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit vor und wirkte an der Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit nicht mit.
Zu den sozialen Bindungen im Bundesgebiet wird auf das Vorbringen der bP verwiesen.
Weiters befinden sich die bereits beschriebenen Verwandten der bP im Bundesgebiet. Deren Anträge auf internationalen Schutz wurden ebenfalls abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen. Diese ignorierten ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes ebenfalls und stellten nunmehr Anträge auf Duldung gem. § 46a FPG und Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 55 AsylG aus den Gründen des Art. 8 EMRK. Diese wurden ähnlich wie die Anträge der bP begründet. Deren Anträge wurden seitens der bB abgewiesen und sind diese nunmehr im Stande der Beschwerde beim ho. Gericht anhängig.
2. Beweiswürdigung
Die von der bP getroffenen Ausführungen stellen sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern als schlüssig und tragfähig dar. Das ho. Gericht schließt sich diesen daher an und sind die nachfolgenden Ausführungen lediglich als deren Zusammenfassung bzw. Abrundungen zu sehen.
Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität, Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprachkenntnissen, welche im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren hervorkamen.
Hinsichtlich der festgestellten Staatsbürgerschaft der bP wird auf das rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren verwiesen, wo festgestellt wurde, dass die bP armenische Staatsbürgerin ist. Die bP legte weder neue Beweismittel vor, noch erstattete sie ein schlüssiges neues Vorbringen und ergab sich auch sonst kein neuer Sachverhalt, welcher diese Einschätzung in Zweifel ziehen könnte.
Es wird als für die Parteien notorisch bekannt vorausgesetzt, dass der armenische Staat Register, welche Personenstandsfälle, die Existenz seiner Bürger und deren Identität dokumentiert, wodurch der armenische Staat in die Lage versetzt wird, anhand der Identität einer Person die Staatsbürgerschaft zu verifizieren und seine Bürger mit den entsprechenden Dokumenten ausstattet. Ebenso werden in diesem Falle auch regelmäßig Heimreisezertifikate ausgestellt. Dass der armenische Staat in der Lage ist, losgelöst von der festgestellten Identität oder sonstiger dokumentierter biometrischer Merkmale lediglich durch die Vorlage eines Fotos oder von der bP nicht näher bezeichneter anderer Merkmale in der Lage sein soll, die Identität und Staatsbürgerschaft der gesamten armenischen Bevölkerung festzustellen, ergibt sich weder aus der Berichtslage, noch untermauerte der Rechtsfreund der bP seine Behauptung mit einer nachprüfbaren Quelle und muss derartiges -setzt man das Fehlen seherischer Fähigkeiten der armenischen Beamtenschaft voraus (beim ho. Gericht existieren jedenfalls keine gesicherten Kenntnisse über die Existenz derartiger Fähigkeiten)- als lebensfremd qualifiziert werden.
Da die rechtsfreundliche Vertretung als ausgebildeter Rechtsanwalt nicht über Sachverständigenkenntnisse in Bezug auf die Lage in Armenien verfügt, kann nicht festgestellt werden, dass sie ohne die Nennung einer Quelle den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der bP, welche als Spezialbehörde über besondere Kenntnisse verfüg (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, bzw. vom 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, sowie vom 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, welche sich zwar auf die Vorgängerbehörde der bB beziehen, aber auch in Bezug auf die bB anwendbar sind), konkret und substantiiert entgegentrat auch zeigte er auch keine Ungereimtheiten in den Ausführungen der bB auf. Letztlich ist von einer substanzlosen Behauptung der bP und von keinem konkreten Vorbringen auszugehen.
Aufgrund der oa. Ausführungen stellen sich die Ausführungen, dass die Erlangung eines HRZ und damit die Abschiebung der bP am Umstand scheiterte, dass die bP ihre Identität verschleierte, als schlüssig dar. Wenn ein entsprechendes Strafverfahren zu keiner Verurteilung geführt haben sollte, ändert dies nicht an den hier getroffenen Feststellungen, weil im Rahmen eines Strafverfahrens ein anderes Kalkül als das hier vorzunehmende anzuwenden ist. Ebenso wird neuerlich auf die Feststellungen im rechtskräftig beendeten Asylverfahren verwiesen.
Wenn die bP auf ihre sozialen Bindungen in Österreich verwiest, so werden diese Ausführungen im objektiven Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht nicht angezweifelt, auch wenn das ho. Gericht die hieraus abgeleiteten rechtlichen Schlüsse der bP nicht teilt.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet mangels einer anderslautenden Bestimmung der Einzelrichter.
Im gegenständlichen Fall findet das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) seine Anwendung.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, im gegenständlichen Verfahren über Beschwerden das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
§ 46 FPG lautet (auszugsweise Wiedergabe):
"...
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
..."
§ 46a FPG idgF lautet:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) - (6) ...
Im Ausschussbericht wird zu § 46a Abs. 3 [damals gleichlautend unter Abs. 1b] Folgendes ausgeführt (AB 1160 BlgNR XXIV. GP , 9):
"Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu
vertreten sind. ... Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das
Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."
Da sich die bP rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, ihrer Verpflichtung zu dessen Verlassen nicht entsprach und sich sichtlich qualifiziert ausreiseunwillig zeigt, war gegenständlichen Fall daher die bB berechtigt bzw. sogar verpflichtet, entsprechende Schritte zu setzen, welche zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats führen und war spiegelbildlich die bP verpflichtet, hierbei von sich aus aktiv mitzuwirken, wobei hier anzumerken ist, dass die Behauptung der bP, nicht jene Staatsbürgerschaft zu besitzen, welche die bB als erwiesen annimmt, keine rechtlich anerkannte Mitwirkung darstellt. Viel mehr richtet sich die gesetzliche Obliegenheit an die bP in Bezug auf jenen Herkunftsstaat, welchen die bB vermutet und nicht in Bezug auf jenen welchen die bP -richtig oder falsch- behauptet. Erst wenn die bB ihre Ermittlungsmöglichkeiten ausschöpfte, die bP ihrer entsprechenden Verpflichtung zur Mitwirkung im vollen Umfang mitwirkte, und dennoch kein Heimreisezertifikat erwirkt werden kann, liegt die Schlussfolgerung nahe, dass die Abschiebung der bP aus tatsächlichen von ihr nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor, weil zum einen die bP an der Erlangung eines Heimreisezertifikats in entsprechender, bereits beschriebenen Weise nicht mitwirkte. Weder ergibt sich, dass die bP gem. § 46 Abs. 2 FPG sich aktiv um die Erlangung entsprechender Dokumente bemühte, noch dass sie bei der bB bzw. dem ho. Gericht unter ihrer wahren Identität auftrat.
Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass die bB im gegenständlichen Fall ihre rechtlichen Möglichkeiten noch nicht voll ausschöpfte, zumal sie befugt ist, der bP ihre Verpflichtungen bescheidmäßig aufzuerlegen und diese als Vollstreckungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 3 BFA-VG) auch im Rahmen der in den Gesetzen eingeräumten Befugnisse durchsetzen kann (vgl. hier insbesondere § 46 Abs. 2 - Abs. 2b FPG, § 19 AVG, die Bestimmungen des VVG, welche in § 5 leg. cit. die bB zur Verhängung von Zwangsstrafen [Geldstrafe bzw. Beugehaft] ermächtigen).
II.3.3. Zurückweisung des Antrages gem. § 58 Abs. 10 AsylG
Relevante Bestimmungen:
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. ...
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 AsylG lautet:
"Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) - (9) ...
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) - (12) ...
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011 (vgl. ErlRV (BGBl I 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 58 AsylG, S 4 u Anm 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Falle anzuwenden ist.
Der bB ist in Bezug auf die Auslegung des Begriffs des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK nicht entgegen zu treten und handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der bB bzw. des ho. Gerichts über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die bP bis zum Zeitpunkt der Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung rechtskräftig und somit verbindlich abgesprochen wurde. Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN), ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen und entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. E 3. Oktober 2013, 2012/22/0068).
Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).
- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).
- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).
- Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).
- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).
Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.
Die bP begründet ihren Antrag auf die bereits beschriebenen Umstände (insbes. verbesserte Deutschkenntnisse, behauptete soziale Anknüpfungspunkte, ehrenamtliche Tätigkeit) und verstrich seit der letztmaligen Entscheidung ein Zeitraum von 1, 5 Jahre.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass jene der oa. Bescheinigungsmittel, welche die bP vorlegten und sich auf einen Sachverhalt beziehen, der sich bis zum Zeitpunkt der letztmaligen rechtskräftigen Absprache über die Rückkehrentscheidung ereignete, jedenfalls von der Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses mitumfasst sind und ist dieser Sachverhalt einer neuerlichen meritorischen Prüfung nicht zugänglich.
Zu den später entstandenen Bescheinigungsmitteln, bzw. dem ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt ist Lichte der oa. Judikatur zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf den Zeitraum vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung ohnehin von der oa. Rechtskraftwirkung erfasst ist und brachte die bP darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machen würden und wies die belangte Behörden den Antrag daher zu Recht gemäß der zitierten Bestimmung zurück. In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht. Dies gilt besonders für die die behaupteten Deutschkenntnisse bzw. die beschriebenen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet (welche sichtlich bereits zumindest zu einem erheblichen Teil vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstanden bzw. lediglich deren Fortwirkung nach der Entstehung des rechtswidrigen Aufenthaltes und der Nichtentsprechung der Obliegenheit zur Ausreise darstellen) und der weiteren Verweildauer im Bundesgebiet nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung. Hier wird auch auf die Ausführungen der belangten Behörde und die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Es sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die bP im Falle des Verlassens des Bundesgebietes nicht gezwungen ist, ihre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gänzlich aufzugeben. Es stünde ihr frei, diese brieflich, elektronisch, telefonisch oder im Rahmen von gegenseitigen Besuchen aufrecht zu erhalten, bzw. sich von Armenien aus -so wie jeder andere Fremde auch- um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Die vorgelegten Empfehlungsschreiben bzw. die beschriebene ehrenamtliche Tätigkeit dokumentieren, dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbaute und das dort beschriebene Engagement zeigte, eine außergewöhnliche Integration, welche eine Neubeurteilung des Sachverhalts gebieten würde, ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.
Nach Ansicht des ho. Gericht liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die bP durch die Stellung des nunmehrigen Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung zu vereiteln versucht und es sich um einen typischen Kettenantrag handelt. Die vom ho. Gericht an dieser Stelle aufgeworfene Frage, ob hierdurch die Tätigkeit der Behörde -und letztlich auch des Gerichts- mutwillig in Anspruch genommen wurde, erscheint seitens des ho. Gerichts jedenfalls berechtigt.
Da sich im gegenständlichen Fall keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in Bezug auf Art. 8 EMRK vorliegt, welcher eine neuerliche Interessensabwägung notwendig gemacht hätte und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, war der gegenständliche Antrag gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen.
Ebenso ergaben sich im Lichte der §§ 57 AsylG bzw. 46 FPG kein neuer Sachverhalt. Insbesondere bestehen keine Hinweise, dass die Rückkehrperspektive der bP neu zu beurteilen wäre und wurde auf das Bestehen einer Existenzgrundlage und medizinische Aspekte bereits in rechtskräftig abgeschlossen Verfahren hingewiesen und ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf eine diesbezügliche relevante Änderung. Auch hier wird auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Beschwerde jedenfalls abzuweisen.
Soweit über die Anträge der bereits beschriebenen Verwandten noch nicht entschieden wurde, steht die Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses aufgrund nachfolgender Ausführungen nicht entgegen:
Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofergehen gehen in Asyl- und Fremdenrecht, E 14 zu § 58 Abs. 13 mwN davon aus, dass auch in der nach der Novelle BGBl I Nr. 29/2009 neu geschaffenen Rechtslage zum humanitären Aufenthalt im Lichte verfassungsrechtlicher und teleologischer Überlegungen davon auszugehen ist, dass hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag gem. § 55 AsylG ein Abschiebehindernis darstellt, zu differenzieren ist:
Wenn der Antrag zurückzuweisen ist, stelle er unstrittiger Weise kein Abschiebehindernis dar.
Anders sei jedoch vorzugehen, wenn der Antrag abzuweisen ist. Auch in diesem Fall begründe die Antragstellung kein Aufenthaltsrecht, jedoch stünde die antragstellende Partei bis zur inhaltlichen Entscheidung über Abschiebeschutz. Diese Überlegung wird zu einem überwiegenden Teil vom Argument getragen, dass ein Antrag gem. § 55 AsylG ebenso wie jene auf die Vorgängerbestimmungen fußende Anträge vom Inland aus zu stellen sind und auch der Aufenthalt des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung im Inland vorausgesetzt wird. Verlässt der Antragsteller jedoch das Bundesgebiet, ist über den Antrag nicht (mehr) inhaltlich zu entscheiden. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Antragsteller unfreiwillig, etwa im Zuge einer Abschiebung das Bundesgebiet verlässt und würde somit dem Antragsteller durch eine Abschiebung das Recht einer meritorischen (und allenfalls positiven) Entscheidung über den Antrag genommen. Um diese -verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare- Folge zu vermeiden, sei dem Antragsteller die Möglichkeit zu eröffnen, den Ausgang des Verfahrens vom Inland aus abzuwarten zu ermöglichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hob bereits mit seiner Entscheidung vom 07.05.2014, 2013/22/0274 mwN in Zusammenhang mit § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 den in jenem Verfahren angefochtenen Bescheid - mit dem einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Behörde mit der Begründung nicht stattgegeben worden war, dass der Antragsteller abgeschoben worden und somit kein durchgängiger Aufenthalt gegeben sei - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, da die Behörde den Antrag nicht allein mit der Begründung abweisen hätte dürfen, dass sich der Beschwerdeführer (nach Antragstellung) nicht mehr durchgängig im Inland aufgehalten habe (vgl. hierzu auch ho. Erk. vom 4.6.2018, W222 1312240-2). Das soeben zitierte Erkenntnis 2013/22/0274 des Verwaltungs-gerichtshofes erging zu einem mit einem in der vorliegenden Prognoseentscheidung vergleichbaren Sachverhalt und die darin vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Erwägungen sind auch auf § 55 Abs. 1 AsylG übertragbar, da dieser entsprechend den ErläutRV (RV 1803 XXIV. GP ) inhaltlich § 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl I Nr. 38/2011 abbildet, welcher seinerseits - im für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Ausmaß - mit § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl I Nr. 38/2011 vergleichbar ist. Somit darf die bB auch im vorliegenden noch nicht entschiedenen Antrag gem. § 55 AylG nicht allein mit der Begründung zurückweisen, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält. Die bP hat somit jedenfalls einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über ihren Antrag und im Falle einer positiven Entscheidung auch einen Anspruch auf eine Wiedereinreise nach Österreich.
Aufgrund der im Vorabsatz dargelegten Ausführungen ist die bereits beschriebene, von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer inAsyl- und Fremdenrecht, E 14 zu § 58 Abs. 13 mwN, vertretene Auffassung, welche auf einer älteren als die oa. Judikatur und die Annahme fußt, wonach ein Antrag gem. § 55 AsylG zurückzuweisen sein wird, wenn sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Inland befindet, nach Ansicht des ho. Gerichts nicht mehr aufrecht zu erhalten und ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller gem. § 55 AsylG auch im Falle einer meritorischen Entscheidung über den Antrag im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 58 Abs. 13 AsylG dem Wortlaut der Bestimmung folgend im Ausland abwarten muss und ihm im Falle einer für die bP positiven Entscheidung die Wiedereinreise zu gestatten ist. Das ho. Gericht kann keine weiteren verfassungsrechtlichen oder teleologischen Überlegungen erblicken, welche dieser Ansicht iS eine Wortinterpretation des § 58 Abs. 13 AsylG entgegenstehen, weil in einem Verfahren gem. § 55 AsylG die Kernfrage nicht in der Lage der bP im Herkunftsstaat, sondern darin liegt, ob eine (dauerhafte und nicht bloß für die Verfahrensdauer) erfolgte Außerlandesbringung Art. 8 EMRK widerspricht. Darüber hinaus hat die bB den Zeitpunkt der Abschiebung im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen des Gesetzes iSd § 46 Abs. 1 FPG zu wählen und hat sie hierbei fallspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass auch die weiteren Verwadnten bzw. Familienmitglieder der bP -egal ob deren Antrag gem. § 55 AsylG ab- oder zurückgewiesen wird, das Bundesgebiet bereits gegenwärtig zu verlassen haben und nicht berechtigt sind, den Ausgang des Verfahrens im Inland abzuwarten. Auch der Antrag gem. § 46a PFG berechtigt sie hierzu nicht.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie nicht in das Familienleben der Familienmitglieder ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991). Im gegenständlichen Fall liegt durch die Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses somit kein Eingriff in das Familienleben der bP vor und war das ho. Gericht somit berechtigt über den Antrag der bP zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu entscheiden.
II.3.4. Abweisung des Antrags auf Mängelheilung
§ 8 AsylG-DV lautet:
"Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
..."
§ 4 AsylG-DV lautet:
"Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
----------
1.-im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3.-im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Außer Streit steht, dass die bP nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegte und sei darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungs-entscheidung ohne Belange ist, wenn die fehlenden Unterlagen bzw. Urkunden im Beschwerdeverfahren vorgelegt werden, zumal diese schon bei der Behörde vorzulegen sind (§ 7 AslylG-DV) und aufgrund der Zurückweisungsentscheidung durch die Behörde dem ho. Gericht eine meritorische Entscheidung im Beschwerdeverfahren verwehrt ist.
Heilung eines Mangels
Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft in einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, nach ständiger Judikatur im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Parteien.
Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren durch §§ 7, 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original und in Kopie bei der Behörde vorzulegen gehabt hätte und werden in § 4 leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann.
Wie bereits erwähnt, steht außer Streit, dass die bP nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegte.
Gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels gem. § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 auf begründeten Antrag zulassen. Zwar wurde ein solcher Antrag gestellt, doch liegen die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor. Bei der bP handelt es sich weder um eine unbegleitete Minderjährige, noch ist derartiges aus dem Lichte des Art. 8 EMRK erforderlich und kann nicht festgestellt werden, dass der bP die Beschaffung derartige Dokumente nicht möglich bzw. unzumutbar wäre. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
Eine Heilung des Mangels trat daher nicht ein.
II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
----------
1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
- Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.
- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).
Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).
Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war.
Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörungen in verschiedenen Verfahren (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) und der Möglichkeit der bP, sich in der Beschwerdeschrift zu äußern, konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Armeniens in Zweifel gezogen hätte.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, inwieweit die unterlassene Mitwirkung im Verfahren der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht, bzw. der Auslegung des Begriffes des Privat- und Familienlebens, sowie des Rechtsinstituts der entschiedenen Sache iSd § 58 Abs. 10 AsylG, sowie der Frage der zumutbaren Mitwirkung im Verfahren und letztlich der Frage, wann eine Verhandlung stattzufinden hat, abging.
Der Umstand, dass das BVwG bzw. BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, sich die Zuständigkeiten, sowie die asly- und fremdenrechtlichen Zuständigkeiten und Diktionen zum Teil änderte, vermag keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu bewirken, weil der inhaltliche Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen bezogen auf den konkreten Einzelfall keine wesentliche Änderung erfuhr. Soweit die nunmehr anwendbaren Rechtsvorschriften auf Vorgängerbestimmungen zurückgehen, zog das ho. Gericht in seine Überlegungen die vorliegende Judikatur zu diesen Vorgängerbestimmungen ein.
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