AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:I414.2192883.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerden von
1. XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Nigeria (Erstbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 13.03.2018, Zl. XXXX,
2. XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria (Zweitbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 13.03.2018, Zl. XXXX,
jeweils vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 3.
Stock, 1170 Wien, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und befindet sich seit mindestens 06.03.2016 in Österreich.
Eine durchgeführte Eurodac-Abfrage hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Italien.
Die Erstbeschwerdeführerin gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.03.2016 an, dass sie Italien verlassen habe, weil sie nach zwei Jahren immer noch keine Dokumente erhalten habe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) richtete am 21.03.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.
Mit schriftlicher Erklärung vom 30.03.2016, teilte Italien ausdrücklich seine Zuständigkeit gemäß der Dublin III-Verordnung mit.
Am 25.04.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 26.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien zur Prüfung des Antrages zuständig sei, gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Erstbeschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2016, Zl. W161 2126935-1/2E wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Am XXXX2016 wurde die Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) geboren.
Am 18.08.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin neuerlich durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
Mit den Bescheiden des BFA vom 26.08.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen angeordnet und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2016, Zl. W 161 2126935-2/2E und W161 2135145-1/3E wurde den Beschwerden stattgegeben, die Asylanträge wurden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
Am 29.01.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen befragt nach ihrem Gesundheitszustand an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. In der Schwangerschaft habe sie Diabetes gehabt und habe sich Insulin spritzen müssen. Ihr Hausarzt habe ihr gesagt, dass sie Tuberkulose habe. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie Nigeria aufgrund der Familiensituation verlassen habe und dass es in Nigeria keine Unterstützung gegeben habe. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Befragt, ob es noch weitere Gründe gibt, gab sie an, dass sie in der Heimat immer krank gewesen sei. Der Arzt in Nigeria habe ihr nicht helfen können. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie zu sterben.
Befragt nach dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin gab sie an, dass sie sich schon aus der Heimat kennen würden und sie sich in Italien wiedergesehen haben. Er lebe ebenfalls in Österreich, er sei in einem Flüchtlingscamp untergebracht. Seine Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) habe er persönlich nur an zwei Tagen im Jänner 2018 gesehen, aber er übermittle seiner Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) regelmäßig Geld. Die Erstbeschwerdeführerin habe mit ihm nur telefonischen Kontakt.
Befragt nach ihrer derzeitigen Situation in Österreich, gab sie an, dass sie gerne als Friseurin arbeiten würde, derzeit kümmere sie sich um ihre Tochter. In Österreich habe sie keine Freunde. Im Camp habe sie einen Deutschkurs besucht, jedoch habe sie keine Prüfung absolviert, sie sei nicht Mitglied eines Vereines, habe keine Schule beziehungsweise Ausbildung absolviert.
Abschließend gab sie an, dass sie mit dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin gerne zusammenleben möchte.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 13.03.2018, Zl. XXXX sowie Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführerinnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Den Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.03.2018 wurde den Beschwerdeführerinnen die ARGE- Rechtsberatung Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung zur Seite gestellt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2018, Zl W161 2188968-1/3E wurde die Beschwerde des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. In dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass XXXX in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen verfüge. Eine in Österreich gültige Ehe mit der Erstbeschwerdeführerin könne nicht festgestellt werden. Laut einer erst am 16.03.2018 vorgelegten Kopie einer Urkunde habe er am 12.03.2018 die Vaterschaft der Zweitbeschwerdeführerin anerkannt. Er lebe nicht im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführerinnen und ein zu beachtendes Familienleben zu diesen könne nicht festgestellt werden.
Mit Schriftsatz vom 04.04.2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Begründet wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Nigeria die Schule besucht habe. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2010 habe sich den Entschluss gefasst Nigeria zu verlassen, weil sie dort keine Unterstützung bekommen habe und keine Perspektiven gehabt habe. Im Jahr 2014 habe sie Nigeria verlassen und sei nach Österreich gekommen. In Österreich sei ihre Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) geboren worden. Die Erstbeschwerdeführerin leide an behandlungsbedürftigen Krankheiten, versuche trotzdem Deutsch zu lernen und kümmere sich liebevoll um ihre Tochter. Dessen Vater (XXXX, geb. XXXX, IFA: XXXX) sei zurzeit noch in Österreich, jedoch werde er nach Italien überstellt.
Bezüglich der Situation von Frauen werde in den Länderfeststellungen von Gewalt gegen Frauen sowie ökonomischen Diskriminierungen gesprochen. Es komme häufig zu Vergewaltigungen von Frauen und diese hätten große Schwierigkeiten Hilfe durch nigerianische Behörden zu erhalten.
Die Erstbeschwerdeführerin fürchte bei einer Rückkehr nach Nigeria insbesondere um das Leben und die Zukunft ihrer Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) und als alleinerziehende Frau um ihre Sicherheit. Den Beschwerdeführerinnen hätte daher Asyl aus dem Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gewährt werden müssen. Hinsichtlich des Standpunktes, dass den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Nigeria keine Gefahr drohen würde, einer Verfolgung oder einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, sei darauf verwiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit Kind Verfolgung und Diskriminierung erleiden könnte. Sie habe zwar Geschwister in Nigeria, diese können jedoch die Beschwerdeführerinnen nicht unterstützen. Die Erstbeschwerdeführerin lebe mit ihrer Tochter zusammen in Österreich, der Ehemann sei derzeit noch in Österreich, eine Außerlandesbringung nach Italien sei angedacht, jedoch sei keine Abschiebung nach Nigeria geplant, weshalb ein schützenwertes Familienleben vorliegen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig, Staatsangehörige Nigeria, gehört der Volksgruppe der Edo an und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre minderjährige Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Erstbeschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen, behandlungsbedürftigen Krankheit und ist arbeitsfähig.
Die Erstbeschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Eine in Österreich gültige Ehe mit XXXX kann nicht festgestellt werden. Sie lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit XXXX und daher kann kein zu beachtendes Familienleben festgestellt werden.
Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrer Heimat eine Schulausbildung absolviert und war als Friseurin tätig. In ihrer Heimat bestehen familiäre Anknüpfungspunkte, zwei Brüder und zwei Schwestern leben in XXXX.
Die Erstbeschwerdeführerin geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist in keinem Verein tätig. Sie weist keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen auf.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist ebenfalls Staatsangehörige von Nigeria.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder behandlungsbedürftigen Krankheit.
Die Beschwerdeführerinnen leben in Österreich zusammen.
Die Beschwerdeführerinnen sind unbescholten.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte weder für sich noch als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin asylrelevante Gründe vor, wonach ihr oder der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würden. Die Beschwerdeführerinnen werden im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen bezüglich des Herkunftsstaates Nigeria keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht haben.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 29.01.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert (Stand 07.08.2017). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Den Beschwerdeführerinnen droht im Falle einer Rückkehr keine Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes (Zl. W161 2188968-1/3E) betreffend des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstatteten in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in den Begründungen der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse der Verfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihrer Herkunft, Ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerinnen aufkommen lässt.
Die Feststellungen bezüglich der Einreise der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass sie in der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 29.01.2018, AS 548) angab, dass sie in der Schwangerschaft Diabetes gehabt habe und derzeit ein Medikament INH "Agehpha" 100mg einnehme. Zudem habe ihr Hausarzt gesagt, dass sie Tuberkulose habe. Im Anhang zum Beschwerdeschriftsatz wurden die schon im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten medizinischen Unterlagen angeschlossen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um medizinische Befunde hinsichtlich ihrer Schwangerschaft im Jahre 2016 und ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 14.03.2017 mit dem Ersuchen, einen Lungenfacharzt zur Tuberkulose-Vorsorge aufzusuchen. Entsprechende Befunde hinsichtlich einer behaupteten Tuberkulose wurden nicht vorgelegt. Laut den Angaben der Erstbeschwerdeführerin habe sie im Juli 2018 einen Kontrolltermin. Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und den vorgelegten medizinischen Unterlagen lässt sich nicht begründen, dass sie an einer schweren Krankheit leidet und es lässt sich auch keine längerfristige Pflege- oder Rehabilitationsbedürftigkeit ableiten.
Die Feststellung hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ("F: Wie geht es Ihrer Tochter? A: Ja sie ist gesund", AS 549).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen unbescholten sind, ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 20.04.2018.
Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Abfrage des Betreuungsinformationssystem des Bundes.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen der Erstbeschwerdeführerin beruhen auf den Aussagen vor der belangten Behörde. Seit ihrem Aufenthalt in Österreich im Jahr 2016 hat die Erstbeschwerdeführerin weder eine Ausbildung noch eine Schule besucht. Laut ihren Angaben habe sie dreimal in der Woche einen Deutschkurs besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt. Am 05.02.2018 legte die Erstbeschwerdeführerin ein Deutsch-Heft vor, sie konnte jedoch keine Bestätigung über den Abschluss einer Deutsch-Prüfung vorlegen.
Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerinnen gründen auf nachstehenden Überlegungen:
Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Antragstellung in Österreich am 09.03.2016 an, verheiratet zu sein, ohne jedoch genaue Angaben dazu zu machen. Sie gab weiters an, keine Familienangehörigen in Österreich, der EU oder in einem anderen Staat zu haben; alle wären verstorben. Auch bei der niederschriftlichen Einvernahme am 25.04.2016 gab sie an, in Österreich und dem Bereich der EU keine Verwandten oder sonstigen Bezugspersonen zu haben. Erst im Rahmen der Einvernahme am 29.01.2018 legte sie der belangten Behörde eine schlecht lesbare Kopie eines Fotos von einer Heiratsurkunde vor und behaupteten nunmehr eine Eheschließung am XXXX2014. Sie gab weiters an, es habe sich um eine traditionelle Heirat gehandelt, sie seien nicht zum Standesamt gegangen. Die Brüder ihres Vaters seien anwesend gewesen. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu einer Eheschließung sind nicht glaubwürdig, widersprüchlich und nicht durch unbedenkliche Urkunden belegt. Letztlich hat auch die Erstbeschwerdeführerin nicht behauptet, eine in Österreich gültige Eheschließung abgeschlossen zu haben. Sie sprach eindeutig von einer traditionellen Ehe, die nicht vor dem Standesamt stattgefunden hat.
Laut einer erst mit dem Beschwerdeschriftsatz beigelegten Kopie einer Urkunde hat XXXX die Vaterschaft für die Zweitbeschwerdeführerin anerkannt. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie mit Herrn XXXX nur telefonischen Kontakt habe und dass er die Zweitbeschwerdeführerin erst zweimal im Jänner gesehen habe. Befragt, ob sich der Kindesvater um ihre Tochter kümmern würde, meinte sie, dass er lediglich Geld schicken würde. Herr XXXX lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführerinnen und daher kann ein zu beachtendes Familienleben zu diesen nicht festgestellt werden.
Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit, zur Schulbildung und zu familiären Anknüpfungspunkten der Erstbeschwerdeführerin gründen auf nachstehenden Überlegungen:
Glaubhaft sind die gleichbleibenden Angaben wonach sie am XXXX in Nigeria, Edo State, XXXX geboren wurde und in XXXX aufgewachsen ist. Sie besuchte den Kindergarten und anschließend die Primary School, mit 15 Jahren besuchte sie die Secondary School. Nach Abschluss ihrer Schulausbildung erlernte sie in einen Salon in XXXX den Beruf der Friseurin.
In XXXX leben ihre zwei Schwestern und zwei Brüdern. Ihre Schwestern heißen XXXX und XXXX, ihre Brüder XXXX und XXXX. Ihre Schwestern sind in Benin verheiratet und haben Kinder. Ihre Schwester XXXX arbeitet als Lehrerin, ihr Bruder XXXX als Pastor. Weiters lebt noch eine Tante in Edo State; sie handelt mit Textilien (AS 549). Die Erstbeschwerdeführerin hat zu ihren Geschwistern Kontakt. (AS 550).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen strafrechtlich unbescholten sind leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab.
Der Einwand der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie sich im Fall einer Rückkehr nach Nigeria inbesondere um das Leben und die Zukunft der Zweitbeschwerdeführerin und als alleinerziehende Frau auch um ihre Zukunft fürchte, ist zu relativieren.
Auch wenn die wirtschaftliche Lage in ihrer Heimat sicherlich nicht mit der in Europa zu vergleichen ist, so vermochte sie nicht glaubhaft darzulegen, dass sie im Fall der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, es kann ihr zugemutet werden, dass Sie im Heimatland selbst für ihren Lebensunterhalt sorgt. Es kann der Erstbeschwerdeführerin als junge arbeitsfähige Frau zugemutet werden, auch im Fall der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit oder zumindest - wie bereits vor ihrer Ausreise auch - Friseurtätigkeiten nachzugehen. Sie verfügt über eine Schulausbildung und hat als Friseurin gearbeitet. Zudem leben ihre Geschwister in Nigeria zu denen sie regelmäßig Kontakt hat.
Glaubhaft sind die gleichbleibenden stringenten Angaben der Erstbeschwerdeführerin, dass sie wegen ihrer Rasse, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer politischen Gesinnung, ihrer Religion, ihrer Nationalität noch einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von staatlicher Seite in ihrem Heimatland verfolgt wurde.
Glaubhaft ist das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass sie ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab sie an, dass sie ihr Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe (AS 551).
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführerinnen traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, Nigeria auf Grund von wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Mit diesem Vorbringen hat die Erstbeschwerdeführerin allerdings keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht. Eine darüber hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten der Erstbeschwerdeführerin behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. bereits dargestellt, liegt der Ausreisegrund der Erstbeschwerdeführerin in wirtschaftlichen Motiven. Die von ihr geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen keine asylrelevante Intensität. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen wirtschaftliche Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040).
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Den Beschwerdeführerinnen droht in Nigeria - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die erforderliche Exzeptionalität der Umstände und die hohe Schwelle, die auch in Fällen schlechter wirtschaftlicher Existenzgrundlage vorliegen muss, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darzustellen.
Auch wenn keine speziellen Unterstützungsprogramme für allein zurückkehrende Frauen und Mütter bestehen, verfügt Nigeria hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren Europäischen Mitgliedsstaaten (EUMS) bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe. Des Weiteren gibt es viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten. In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung.
Auch dafür, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin ist volljährig, leidet an keiner schweren Krankheit und ist erwerbsfähig. Sie weist eine mehrjährige Schulausbildung auf und war bislang imstande, ihren Lebensunterhalt in Nigeria als Friseurin zu bestreiten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder durch Gelegenheitsarbeiten bestreiten können beziehungsweise weshalb sie im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Hinzukommt, dass sie nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria verfügt und es steht ihr frei, sich mit ihren Geschwistern in Kontakt zu setzen. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR, der sich in jüngerer Zeit auch der VfGH angeschlossen hat, verstößt die Abschiebung eines kranken Asylwerbers nur in extremen Einzelfällen gegen Art. 3 EMRK. Im Allgemeinen hat ein Asylwerber kein Recht, bloß wegen der medizinischen Behandlung in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben. Selbst wenn die medizinische Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, liegt in der Abschiebung kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor, solange im Herkunftsstaat die Behandlungsmöglichkeit grundsätzlich gegeben ist. Bei körperlichen Krankheiten kann davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Schwere erst erreicht ist, wenn die Krankheit lebensbedrohend ist, bereits ein tödliches Stadium erreicht hat und im Herkunftsland keine Behandlungsmöglichkeit besteht, sodass der Asylwerber unter menschenunwürdigen Umständen allein ohne jegliche Unterstützung qualvoll sterben würde. Der EGMR nahm dabei zuletzt auch die negativen Auswirkungen der Abschiebung auf Gesundheitszustand und Lebenserwartung des Asylwerbers in Kauf (EGMR 27.5.2008, 26.565/05, N. v. the United Kingdom).
Wie bereits in der Beweiswürdigung zur Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, leidet sie an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Sie behauptet an Tuberkulose zu leiden. Es ist nicht davon auszugehen, dass im Falle der tatsächlichen Durchführung einer Abschiebung und in weiterer Folge bei einem Verbleib in Ihrem Heimatland Nigeria eine derartige Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes eintreten wird, dass Sie in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Laut Auskunft der Staatendokumentation ist Tuberkulose eine der häufigsten Krankheiten in Nigeria und wird kostenlos behandelt. Somit liegt im Falle einer Abschiebung kein Verstoß gegen Art 3 EMRK vor. Abgesehen davon darf auf die Länderfeststellungen hingewiesen werden, wonach die medizinische Grundversorgung in Nigeria gegeben ist. Eine Liste der Einrichtungen und Organisationen {"Stop TB Partnership / Partners' Directory"), die in Nigeria im Kampf gegen die Tuberkulose gegenwärtig aktiv sind, ist unter folgendem Link abrufbar:
http://www.stoptb.orq/partners/partnersBvCountry.asp?CBased=NG (Siehe Anhang 04-2_Stop TB Partnership Partners' Directory.pdf).
Damit sind die Beschwerdeführerinnen durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in ihrem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführerinnen allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Nigeria besser gestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerinnen ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.
Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.
Im Übrigen ist die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln sowie die medizinische Basisversorgung in Nigeria grundsätzlich gewährleistet. Es traten keine Gründe hervor, welche entgegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts sind.
Dass die Beschwerdeführerinnen im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würden, ist nicht feststellbar. Es ist ihnen zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in Nigeria den Lebensunterhalt zu sichern.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen waren.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführerinnen Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen waren.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Die Erstbeschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit der Zweitbeschwerdeführerin in einer von der Grundversorgung bereitgestellten Unterkunft. Die Erstbeschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, dass ihr angeblicher Lebensgefährte XXXX in XXXX lebe und sie mit ihm nur über das Telefon kommunizieren würden. Als sie nach Österreich gekommen seien, hätten sie nur eine zweitägige Beziehung gehabt. XXXX habe seine Tochter nur am 1. und 2. Jänner gesehen und würde lediglich Geld schicken. Daher kann ein zu beachtendes Familienleben zu XXXX nicht festgestellt werden.
Zunächst ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 06.03.2016 rund zwei Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Außerdem fußt ihr gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den die Beschwerdeführerinnen lediglich aufgrund ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnten.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihres rund zweijährigen Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Auch in ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführerinnen - abgesehen davon, dass die Erstbeschwerdeführerin an einen Deutschkurs teilgenommen hat - nichts vor, das für ein berücksichtigungswürdiges Privatleben sprechen würde. Darüber hinaus ist auszuführen, dass ein derart kurzer Aufenthalt in Österreich, in diesem Fall von nur zwei Jahren, in der Regel kein schützenswertes Privatleben begründen kann.
Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal die Erstbeschwerdeführerin dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde und sie nach wie vor Englisch spricht und mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut ist und in Nigeria noch ihre Familie lebt.
Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin ist die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichthofes VwGH 21.4.2011, 2011/01/0132 mit zu berücksichtigen. Dieser verweist darauf, dass soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rn. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erk. vom 17. Dezember 2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Dahingehend ist zunächst hervorzuheben, dass die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX2016 in Österreich geboren wurde. Eine derart tiefgreifende soziale und kulturelle Bindung zu Österreich ist unter Berücksichtigung des jungen Alters der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin nicht gegeben. Auch eine sprachliche Verfestigung der Zweitbeschwerdeführerin ist zu verneinen. Hinzukommt, dass sich die weiteren familiären Angehörigen der Beschwerdeführer nach wie vor in Nigeria aufhalten und das Familienleben der Beschwerdeführerinnen in Nigeria gemeinsam fortgesetzt werden kann. Ein überdurchschnittliches Maß an Schwierigkeiten ist im Falle einer Rückführung der Minderjährigen nicht gegeben.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerinnen erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420; VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zu Ungunsten der Beschwerdeführerinnen und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Außerlandesschaffung aus.
Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen waren.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.):
3.5.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen waren.
3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung unter anderen aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (§ 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG).
Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 20.04.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 27.04.2018 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 BFA-VG abzuweisen waren.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe 2 Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet sich kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerechtfertigt bzw. die Rückkehrentscheidung für unzulässig erscheinen ließe. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn, es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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