B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W161.2188968.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018, Zl. 1178014101-180008316, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.01.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer in Italien am 30.08.2008 und am 19.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
3. Bei seiner Erstbefragung am 03.01.2018 gab der Beschwerdeführer an, er sei körperlich und geistig in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Er sei seit XXXX verheiratet. In Österreich wären seine Ehepartnerin XXXX , sowie seine Tochter XXXX . Seine Gattin habe das Sorgerecht für das Kind. An seine Adresse im Herkunftsland Nigeria könne er sich nicht mehr erinnern, da er seit zehn Jahren in Italien gelebt habe. Er sei im April 2007 aus seinem Heimatland über Libyen nach Italien gereist. In Italien habe er ab 2008 bis zu seiner Einreise nach Österreich am 02.01.2018 gelebt. In Italien habe er nicht so gut gelebt, da er keine Dokumente gehabt habe und auch nicht habe arbeiten können. Er habe monatlich 300 Euro für eine Wohnung bezahlen müssen, dies ohne Einkommen und niemand habe ihm geholfen. Er habe selbst Schwarzarbeiten finden müssen, um sein Leben dort zu finanzieren. Er habe in Italien zweimal um Asyl angesucht und zwar in den Jahren 2008 und 2014, es sei aber beide Male abgelehnt worden. Er habe die Unterlagen für wertlos empfunden und sie weggeschmissen. Er sei nach Österreich ohne Papiere und Gepäck eingereist und habe alles in Italien verloren. Er möchte nicht nach Italien zurückgeschickt werden, man habe ihn aus dem Land ausgewiesen und ihm mitgeteilt, wenn er noch einmal in Italien erwischt werde, dann werde er sofort in Haft genommen (Einreiseverbot). Er möchte mit seiner Familie in Österreich bleiben. Seine Frau habe entschieden, hier in Österreich zu bleiben. Als Fluchtgrund gab er an, weil die Italiener ihn nicht wollen, hätten sie ihm keine Papiere gegeben und er hätte nicht arbeiten können, ebenso hätte er ein Aufenthaltsverbot gehabt und das Land verlassen müssen. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, in Italien in Haft zu kommen wegen seines Einreiseverbotes.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.01.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen mit Hinweis auf die EURODAC-Treffer und die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Frau an Italien. Mit Schreiben vom 18.01.2018 erklärte sich Italien gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers für zuständig. Der Beschwerdeführer trat in Italien auch als XXXX , alias XXXX , alias XXXX , jeweils geb. XXXX , StA. Nigeria, auf.
5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, EAST West am 29.01.2018 gab der Beschwerdeführer an, er sei geistig und körperlich in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Er sei gesund. Befragt nach Verwandten in Österreich oder Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, gab der Beschwerdeführer an, ja, seine Frau und seine Tochter. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge aufgefordert, den Namen und die Geburtsdaten dieser beiden genau aufzuschreiben. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei dem Geburtsdatum seiner Tochter erst bei der Kopie der Geburtsurkunde nachschauen musste. Er gab in der Folge an, die Geburtsurkunde habe ihm seine Frau zugeschickt. Befragt, warum ihn seine Frau nicht als Vater angegeben hätte, gab der Beschwerdeführer an, an diesem Tag sei der Name seiner Frau für das Kind genommen worden, der Anwalt habe gesagt, dass sie den Namen dann ändern könnten. Seine Frau habe ihm das erzählt, als er nach Österreich gekommen sei und sie habe ihn auch dorthin begleitet, wo er den Asylantrag gestellt habe. Er sei seit XXXX verheiratet. Das, was er vorgelegt habe, sei eine Heiratsurkunde.
Der Beschwerdeführer legte eine schlecht lesbare Kopie in englischer Sprache zur Bestätigung der Heirat vor, betitelt mit "An Affidavit of facts on marriage".
Befragt nach dem Original gab er an, das sei ihm über Handy geschickt worden. Er könnte versuchen, sich das Original schicken zu lassen. Gefragt, warum weder er noch seine Frau das Original der Heiratsurkunde hätten, gab er an, die originale Heiratsurkunde sei in Nigeria. Es sei richtig, dass er seit 2008 durchgehend in Italien aufhältig gewesen wäre bis er nach Österreich gekommen sei. Er habe in Nigeria geheiratet, in Italien hätten sie zusammengelebt. Seine Frau sei von Italien im April 2014 nach Nigeria abgeschoben worden. Er habe ihr gesagt, sie sollten heiraten. Es sei über seine Familie in Nigeria organisiert worden. Sein Bruder habe ihn vertreten. Das stehe auf dem vorgelegten Dokument. Andere Beweise für seine Heirat habe er nicht. Das Original sei in Afrika. Befragt, warum er bei der Polizei als Heiratsdatum den XXXX angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei irritiert gewesen, als er darüber nachgedacht habe, habe er sich erinnert. Über Vorhalt der Angaben der Ehefrau, welche am 18.08.2016 kein genaues Heiratsdatum habe angeben können und ungefähr Sommer 2014 angegeben habe und den nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers, der nunmehr ebenfalls angäbe, 2014 und nicht mehr 2015 geheiratet zu haben, gab der Beschwerdeführer an, er könne dazu nichts sagen. Es sei richtig, dass er im März 2016 nicht gemeinsam mit seiner hochschwangeren Frau nach Österreich gereist sei, sondern erst fast zwei Jahre später. Sie habe versucht, nach Deutschland zu kommen. Er habe in Italien gearbeitet und sei dort geblieben. Er habe auf italienische Dokumente gewartet und dabei schwarz gearbeitet. Er habe 2014 in Italien den zweiten negativen Bescheid bekommen. Als er von Nigeria ausgereist sei, habe er kein Reiseziel gehabt, er sei dann nach Libyen und habe sich später in Italien wieder gefunden. Er sei 2008 in Italien eingereist und habe sich etwa zehn Jahre dort aufgehalten. Er sei am 02.01.2018 in Österreich angekommen. Seine Frau habe ihn dann am nächsten Tag zur Polizei begleitet, um einen Asylantrag zu stellen. Über Vorhalt der Zustimmung Italiens zur Einreise des Beschwerdeführers gab dieser an, er möchte nicht nach Italien zurück, er möchte hier in Österreich mit seiner Familie bleiben. In Italien habe er keine finanzielle Unterstützung bekommen, er habe alles selbst bezahlen müssen. Er habe monatlich 300 Euro für die Unterkunft zahlen müssen. 2017 habe er eine Warnung von den italienischen Behörden bekommen, die er habe unterschreiben müssen. Darin sei gestanden, dass er Italien verlassen müsste, sonst werde er ins Gefängnis kommen oder 20.000 Euro bezahlen. Es sei Zeit für ihn, dass er mit seiner Familie lebe. Seit zwei Jahren habe er nicht mit seiner Familie gelebt. Er habe in Italien gearbeitet und gehofft, Dokumente zu bekommen. Seine Frau sei nach Nigeria abgeschoben worden. Italien sei kein Land, in dem sie beide gemeinsam wohnen könnten. Er habe lange in Italien gelebt und gehofft, dort einen Aufenthalt zu bekommen. Aber nachdem ihm sein Anwalt gesagt hätte, er solle ausreisen, hätte er keine Hoffnung mehr gehabt. Er hätte mit seiner Frau zwei Jahre, bevor sie nach Nigeria abgeschoben worden wäre, zusammengelebt. Sie hätten in Rom gemeinsam gelebt, an die Adresse könne er sich nicht erinnern. Seine Frau sei im April 2014 abgeschoben worden und nach einem Jahr und ein paar Tagen nach Italien zurückgekommen.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Italien dar. Demnach sind der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Auch Kritikpunkte am italienischen Asylwesen werden näher dargestellt. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Aus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vgl. Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz und
18.979 internationalen humanitären Schutz. 54.254 Anträge (60%) wurden abgewiesen (MdI - 10.3.2017).
Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 3.3.2017).
Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 21. April 46.225 Asylanträge gab.
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(VB 26.4.2017)
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf , Zugriff 23.3.2017
- MdI - Ministero dell'Interno (10.3.2017): Dati e statistiche, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/i-numeri-dellasilo ; Zugriff 23.3.2017
- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy,
http://www.ecoi.net/local_link/337159/479923_de.html , Zugriff 30.3.2017
- VB des BM.I Italien (26.4.2017): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
2. Dublin-Rückkehrer
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).
2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).
3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).
4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).
5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).
6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).
(Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.3 Dublin-Rückkehrer.)
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf , Zugriff 23.3.2017
- EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail
3. Non-Refoulement
Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).
Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017).
Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf , Zugriff 23.3.2017
- UNICEF - United Nations Children's Fund (29.3.2017): Approvata la "Legge Zampa": più tutele e inclusione per i minori stranieri non accompagnati,
http://www.unicef.it/doc/7324/approvata-la-legge-zampa-per-minori-stranieri-non-accompagnati.htm , Zugriff 3.4.2017
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/306380/443655_de.html , Zugriff 14.4.2016
4. Versorgung
4.1. Unterbringung
Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).
Wie die untenstehende Statistik des italienischen Innenministeriums zeigt, wurden die Unterbringungskapazitäten in den letzten 3 Jahren massiv gesteigert.
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(MdI - 31.3.2017)
Mit Stand 31.3.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 137.599 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 2.204 in den sogenannten Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.835 in Erstaufnahmezentren, 137.599 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.867 in staatlicher Betreuung (SPRAR):
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(VB 19.4.2017)
Grundsätzlich lässt sich die Struktur der Unterkünfte wie folgt grafisch darstellen.
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(AIDA 2.2017)
CPSA - (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots
Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vgl: MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vgl. EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.)
CDA, CARA und CAS
CDA, CARA und CAS sind Erstaufnahmezentren und bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Erstaufnahmezentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen (AIDA 2.2017).
Die CDA (centri di accoglienza) sind allgemeine Aufnahmezentren, in denen insbesondere die auf dem Staatsgebiet aufgegriffenen Fremden zur Identitätsfeststellung und Statusbestimmung untergebracht werden, während CARA (Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo) Zentren für die Aufnahme von Asylwerbern sind. CDA und CARA umfassen derzeit 15 Erstaufnahmezentren mit ca. 14.694 Plätzen (AIDA 2.2017). Asylwerber sollen dort einige Wochen oder Monate untergebracht werden, bis die administrativen Formalitäten bezüglich eines Asylantrags abgeschlossen und ein neuer Unterkunftspatz gefunden ist. Sprachtraining oder andere Integrationsmaßnahmen finden in diesen Zentren nicht statt (CoE 2.3.2017).
CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142/2015 eingeführten sogenannten "hub vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017).
Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017).
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind. Zuletzt wurde am 12. Oktober 2016 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 11 SPRAR-Projekte mit zusammen 58 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 12.10.2016).
Die NGOs Danish Refugee Council und Swiss Refugee Council haben Anfang 2017 6 Fälle von vulnerablen Rückkehrern (Familien mit Kindern bzw. Schwangeren) nach Italien einem Monitoring unterzogen und berichten, dass 2 dieser Fälle bei Rückkehr keinen Zugang zu Unterbringung hatten. Die übrigen 4 Fälle wurden zunächst übergangsweise untergebracht, wobei die Bedingungen als für Vulnerable unpassend kritisiert wurden. In weiterer Folge konnten Plätze in SPRAR gefunden werden. Die Betroffenen und die beteiligten NGOs sprechen von Willkür oder zumindest Unvorhersehbarkeit seitens der italienischen Behörden. Als problematisch wurde in den gemonitorten Fällen vor allem der mangelnde Informationsfluss betreffend die Vulnerabilität der Rückkehrer zwischen den Behörden des überstellenden Staats und Italiens beschrieben (DRC/SRC 9.2.2017).
Der BM.I-Verbindungsbeamte in Italien, der gegebenenfalls die Rückkehr vulnerabler Fälle aus Österreich am Flughafen Rom-Fiumicino begleiten kann, berichtete im Feber 2017 von der Rückkehr einer Familie mit Kindern nach Italien, woraus sich abseits des Einzelfalls interessante allgemeine Fakten ergeben. Am Flughafen Fiumicino sind ab 10:30 Uhr Vertreter der Vereinigung ITC (Interpreti Traduttori in Cooperativa) vertreten. Es handelt sich dabei um eine Kooperative von Übersetzern, Dolmetschern und Kulturmediatoren, die in ganz Italien mit über 2.000 Experten aktiv sind und mehrere italienische Behörden und internationale Organisationen mit ihrer Kompetenz beim Umgang mit Migranten unterstützen. Diese decken offenbar eine gewisse Bandbreite an Sprachen ab und unterstützen gegebenenfalls bei der niederschriftlichen Befragung zu den Asylgründen in Italien. Die Quästur hat direkt am Flughafen Rom Fiumicino eine Zweigstelle eingerichtet, um den administrativen Ablauf zu beschleunigen und den Rückkehrern die Anfahrt ins Zentrum von Rom zu ersparen. Nach der Befragung wurde der Familie der zeitlich auf 6 Monate befristete Aufenthaltstitel für Asylwerber von der Quästur ausgestellt und die Familie erhielt eine Mahlzeit, während mit der Präfektur von Rom abgeklärt wurde, wo die Rückkehrer vorübergehend unterzubringen wären. Da zum Zeitpunkt der Anreise keine Plätze in SPRAR-Strukturen (Unterkünfte der 2. Stufe; auch: Folgeunterkünfte) zur Verfügung standen, wurde die Familie zuerst außerordentlich untergebracht (in sogenannten Centri accoglienza straordinari). Auch bei dieser Art der Unterbringung werden Familien in eigenen Strukturen untergebracht. Sobald ein Platz in einer SPRAR-Struktur frei wird, werden die Familien dorthin verlegt. Der Transfer in die Unterbringung erfolgt entweder organisiert, oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei die Kosten dann durch die Vereinigung "ITC" getragen werden. Im gemonitorten Fall war der Transfer für denselben Nachmittag angekündigt. (VB 14.2.2017; ITC o.D.).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf , Zugriff 23.3.2017
- DRC - Danish Refugee Council / SRC - Swiss Refugee Council (9.2.2017): Is mutual trust enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy, https://www.refugeecouncil.ch/assets/news/2017/drc-osar-drmp-report-090217.pdf , Zugriff 8.5.2017
- ITC Interpreti Traduttori in Cooperativa (o.D.): The Cooperative, http://www.cooperativaitc.org/en/about-us/the-cooperative , Zugriff 9.5.2017
- MdI - Ministero dell Interno (12.10.2016): Circular Letter, per -E-Mail
- VB des BM.I für Italien (14.2.2017): Bericht des VB, per E-Mail
4.2. Medizinische Versorgung
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das Recht auf medizinische Versorgung erfolgt im Moment der Registrierung eines Asylantrags, der wiederum von der Zuweisung eines "codice fiscale" (Steuer-Codes) abhängt, der von den Quästuren im Zuge der Formalisierung des Asylantrags vergeben wird. Das kann Wochen oder sogar Monate dauern, zumal 2016 ein eigenes Steuercode-System für Asylwerber eingeführt wurde. Bis dahin haben Asylsuchende nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie gemäß Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung
berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.);
Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung;
kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (AIDA 2.2017).
Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist aber nicht im ganzen Land einheitlich. Auch bezüglich der Verlängerung der Befreiung gibt es regional unterschiedliche Regelungen. Die Sprachbarriere ist das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. Seit April 2016 existiert in Rom ein NGO-Projekt zur Indentifizierung und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 2.2017).
Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird in der Praxis dadurch beeinträchtigt, dass viele Asylwerber und Schutzberechtigte nicht über ihre Rechte und das administrative Verfahren zum Erhalt einer Gesundheitskarte informiert sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich in einer prekären Wohnsituation befinden (SFH 8.2016).
Auch illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal, die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf , Zugriff 23.3.2017
- MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):
Auskunft MedCOI, per E-Mail
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.2016): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1472034789_160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf , Zugriff 11.4.2017
- UNHRC - United Nations Human Rights Council (21.7.2014): National report submitted by the Government of Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414580593_g1408921.pdf , Zugriff 27.4.2016
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der unveränderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei volljährig und leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Die Zuständigkeit Italiens habe sich aufgrund der Zustimmungserklärung Italiens vom 18.01.2018 ergeben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe in Österreich auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Seinen Angaben zu der behaupteten Ehefrau und der behaupteten Tochter werde von der Behörde kein Glauben geschenkt.
Die vom Antragsteller angegebene "Ehefrau" habe am 09.03.2016 bei ihrer Erstbefragung angegeben, verheiratet zu sein (ohne Datum) und weiters, dass sie keine Familienangehörige mehr hätte, weder in Österreich, der EU oder in einem anderen Staat, alle wären gestorben. Am 18.04.2016 habe die angegebene Ehefrau im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BFA erneut angegeben, in Österreich und im Bereich der Europäischen Union keine Verwandten oder andere Bezugspersonen zu haben. Am 18.08.2016 habe die Frau behauptet, der Vater ihres Kindes würde XXXX heißen, sei geboren am XXXX ., das Jahr wisse sie nicht, nur dass er älter wäre als sie selbst. Sie habe des Weiteren in dieser Befragung angegeben, seit zwei Jahren verheiratet zu sein, also ungefähr seit Sommer 2014. Der Beschwerdeführer habe am 03.01.2018 bei der Erstbefragung angegeben, seit XXXX verheiratet zu sein. Im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BFA am 29.01.2018 habe er angegeben, doch nicht seit XXXX , sondern seit XXXX verheiratet zu sein. Am selben Tag hätte auch die angebliche Ehefrau eine Befragung vor dem BFA gehabt und habe auch diese dem XXXX als Heiratsdatum angegeben. Beide hätten an diesem Tag auch jeweils eine schlecht lesbare Kopie eines Fotos von einer behaupteten Heiratsurkunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Frau sei im April 2014 von Italien nach Nigeria abgeschoben worden und hätten sie beide in Nigeria geheiratet, wobei der Beschwerdeführer durch seinen Bruder vertreten worden wäre. Laut dem vorgelegten Schriftstück hätten die eigenen und die Eltern der Frau der Ehe zugestimmt. Die angegebene Ehefrau habe zuvor mehrmals behauptet, dass alle ihre Verwandten bereits gestorben wären. Die Echtheit dieses Schriftstückes als offizielles Dokument werde auch stark angezweifelt. Laut Überschrift stamme das Dokument vom "High Court of Justice Edo State of Nigeria". Tatsächlich sei auf dem Stempel bei der Unterschrift jedoch "High Coort" zu lesen. Es sei nicht glaubhaft, dass Dokumente eines Höchstgerichtes mit einem fehlerhaften Stempel signiert werden. Außerdem wäre laut Angaben des Beschwerdeführers die Frau bei der Hochzeit anwesend gewesen. Des Weiteren sei der Nachname der Frau falsch geschrieben: XXXX statt XXXX . Ein solcher Fehler wäre wohl bei tatsächlicher Anwesenheit der Frau auf einem amtlichen Dokument nicht passiert. Es sei auch nicht verständlich, warum die Eheschließung am XXXX gewesen wäre und das Schriftstück mit XXXX datiert worden wäre. Dazu werden Länderinformationen des BFA zu Nigeria über gefälschte Dokumente zitiert.
Auch die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu XXXX , geboren am XXXX , werde stark angezweifelt. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung den Vornamen anders als auf der Geburtsurkunde angegeben und habe bei der Befragung vor dem BFA, befragt nach Namen und Geburtsdatum der behaupteten Tochter, erst in der Kopie der Geburtsurkunde nachsehen müssen, bevor er die Frage habe beantworten können. Sichergestellt werden könne hingegen, dass es kein Familienleben mit den beiden als Ehefrau und Tochter angegebenen Personen zumindest in den letzten beiden Jahren gegeben habe. Die angegebene Frau sei hochschwanger und alleine vor etwa zwei Jahren in Österreich eingereist, während der Antragsteller erst vor einem Monat nach Österreich gekommen sei. Die Kindesmutter habe den Antragsteller auch nicht namentlich in die Geburtsurkunde ihrer Tochter eintragen lassen. Sie habe auch in den Befragungen nicht den gesamten Namen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers angeben können. Auf der vorgelegten Kopie einer Geburtsurkunde befänden sich nur der Name des Kindes und der Name der Kindesmutter. Die Felder für die Daten des Vaters seien leer. Auf der vorgelegten Kopie habe der Antragsteller den von ihm geführten Namen XXXX handschriftlich hinzugefügt. Für die Behörde stehe fest, dass der Antragsteller nicht offiziell mit der von ihm angegebenen Frau tatsächlich verheiratet sei oder dass ein Familienleben bestanden hätte.
Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 AsylG 2005 treffe daher zu.
7. Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der vorgebracht wird, die belangte Behörde habe den AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht ausreichend entsprochen. Die belangte Behörde habe keine Einzelfallprüfung dahingehend durchgeführt, ob dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohe. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und einseitig. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Italien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Der Beschwerdeführer habe eine Ehefrau und langjährige Lebensgefährtin sowie eine Tochter in Österreich und würde eine Rückführung nach Italien eine Verletzung der in Artikel 8 EMRK gewährleisteten Rechte zur Folge haben.
8.1. Die vom Beschwerdeführer als Ehefrau angeführte XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Nigeria alias Ghana, stellte am 09.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-Verordnung Italien für zuständig erklärt.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2016 zur GZ: XXXX , stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
8.2. Das Kind der XXXX , wurde am XXXX in Österreich geboren. Ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin stellte für diese am 28.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.
8.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.08.2016 wurden die Anträge der XXXX und der XXXX als unzulässig gemäß § 5 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b Italien zuständig zur Durchführung der Asylverfahren sei.
Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde jeweils mit Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2016 stattgegeben, die Asylanträge wurden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
8.4. Mit jeweils nicht rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2018 wurde der Antrag der XXXX , alias XXXX sowie der XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
9. Der Beschwerdeführer legte am 16.03.2018 eine Kopie einer Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft zu XXXX vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste im Sommer 2008 aus Libyen über Italien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 30.08.2008 und am 19.05.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Jänner 2018 reiste er illegal nach Österreich weiter und stellte am 03.01.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.01.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen mit Hinweis auf die EURODAC-Treffer an Italien. Am 18.01.2018 erklärte sich Italien gem. Art. 18 Abs.1 lit.d Dublin III-VO für zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass dieser gegenwärtig an keiner schweren Erkrankung leidet.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Eine in Österreich gültige Ehe mit XXXX kann nicht festgestellt werden. Laut einer erst am 16.03.2018 vorgelegten Kopie einer Urkunde hat der Beschwerdeführer am 12.03.2018 die Vaterschaft für die Tochter der XXXX , geb. am XXXX , anerkannt. Der Beschwerdeführer lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit XXXX und XXXX und kann ein zu beachtendes Familienleben zu diesen nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Italien, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, die auch mit der Aktenlage im Einklang stehen.
Auf Grund der EURODAC-Treffer und der Tatsache, dass Italien der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, geht das erkennende Gericht, ebenso wie die erstinstanzliche Behörde, davon aus, dass der Beschwerdeführer in Italien erstmals das Gebiet der Europäischen Union betrat.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer hat eine schwere Erkrankung weder behauptet, noch Befunde vorgelegt.
Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers gründen auf nachstehende Überlegungen:
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, er sei seit XXXX verheiratet. In der niederschriftlichen Einvernahme nannte er als Heiratsdatum den XXXX . Er gab an, er habe mit seiner Frau in Italien zusammengelebt. Seine Frau sei im April 2014 von Italien nach Nigeria abgeschoben worden. Die Heirat sei über seine Familie in Nigeria organisiert worden und habe sein Bruder ihn vertreten. Dazu legte er eine schlecht lesbare Kopie eines "AFFIDAVIT" (eidesstattliche Erklärung) vor über eine Eheschließung am XXXX in XXXX . Weitere Urkunden zu einer Eheschließung wurden nicht vorgelegt.
Die angegebene Ehegattin XXXX gab bei ihrer Antragstellung in Österreich am 09.03.2016 an, verheiratet zu sein, ohne jedoch genaue Angaben dazu zu machen. Sie gab weiters an, keine Familienangehörigen in Österreich, der EU oder in einem anderen Staat zu haben, alle wären verstorben. Auch bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.04.2016 gab sie an, in Österreich und dem Bereich der EU keine Verwandten oder sonstigen Bezugspersonen zu haben. Erst im Rahmen der Einvernahme am 29.01.2018 legte sie das gleiche "AFFIDAVIT" wie der Beschwerdeführer vor und behauptete nunmehr eine Eheschließung am XXXX . Sie gab weiters an, es habe sich um eine traditionelle Heirat gehandelt, sie seien nicht zum Standesamt gegangen. Die Brüder ihres Vaters seien anwesend gewesen. Sie gab an, sie sei im Dezember 2014 nach Nigeria abgeschoben worden.
Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Ehefrau zu einer Eheschließung sind nicht glaubwürdig, widersprüchlich und nicht durch unbedenkliche Urkunden belegt. Letztlich hat auch keiner der beiden angeblichen Ehepartner behauptet, eine in Österreich gültige Eheschließung abgeschlossen zu haben. Die Ehefrau sprach eindeutig von einer traditionellen Ehe, die nicht vor dem Standesamt stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer sprach eindeutig davon, dass die Ehe in seiner Abwesenheit stattgefunden hätte. Der oben dargelegten Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde zum Familienleben des Beschwerdeführers ist daher uneingeschränkt zu folgen.
Auch die Vaterschaft zu der minderjährigen XXXX wurde vom Beschwerdeführer erst sehr spät, nämlich am 12.03.2018, anerkannt.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die angeführten Informationsquellen haben trotz teilweise angeführten älteren Datums für den Beschwerdeführer als gesunden, erwachsenen und nicht vulnerablen Mann an Aktualität nichts eingebüßt. Die Situation in Italien für nicht vulnerable, alleinstehende Asylwerber hat sich auch in den letzten Wochen nicht derart verändert, dass sich für den Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer eine andere Situation als die in den getroffenen Feststellungen dargestellte, fände.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 i.d.g.F. lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.g.F. lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d.g.F. lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs. 1:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
Art. 7 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art. 13 Abs. 1:
"(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Art. 17 Abs. 1:
"(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
Artikel 18
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 25 Abs. 2:
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer aus Libyen, einem Drittstaat kommend, die Seegrenze von Italien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung, da er dort zuletzt am 19.05.2014 einen Asylantrag stellte, welcher abgelehnt wurde.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.
Auch aus Art. 16 (Abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3
EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Die allgemeinen Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Italien sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa Italien bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung die Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Italien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 17ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Italien den diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Unter diesen Umständen besteht aufgrund des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten eine starke Vermutung dafür, dass die den Asylwerbern in den Mitgliedstaaten gebotenen Aufnahmebedingungen einschließlich der medizinischen Behandlung angemessen sein werden (EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, CK u. a./Slowenien, Rn. 70; 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 78, 80, 100-105).
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, sind in Italien insbesondere auch der Refoulementschutz und die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Ein konkretes und detailliertes Vorbringen, das die Annahme rechtfertigen würde, Italien würde im Hinblick auf bestimmte Asylwerber unvertretbare rechtliche Sonderpositionen einnehmen, wurde nicht erstattet. Insgesamt gesehen herrschen somit in Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art.7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Artikel 8 EMRK setzt somit das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert.
Aus den oben in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen kann nicht von einem nach Artikel 8 EMRK zu berücksichtigenden Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden. Wie bereits angeführt, sind die Angaben des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Ehefrau zu der behaupteten Eheschließung nicht glaubhaft, widersprüchlich und konnten nicht durch unbedenkliche Urkunden bestätigt werden. Darüber hinaus kann höchstens vom Vorliegen einer traditionellen Eheschließung in Abwesenheit des Bräutigams ausgegangen werden. Eine derartige Ehe wird in Österreich nicht anerkannt. Der Beschwerdeführer lebt mit der angegebenen Ehefrau und der Tochter auch nicht im gemeinsamen Haushalt. Laut Angaben der Kindesmutter hat er seine Tochter erstmalig am 01. und 02. Jänner 2018 gesehen. Die Kindesmutter und ihre Tochter haben aktuell nur einen temporären Aufenthaltsstatus in Österreich. Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden bereits inhaltlich geprüft und negativ entschieden. Der Beschwerdeführer kann daher aktuell nicht davon ausgehen, dass seine Tochter ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich hat.
Die Außerlandesbringung stellt daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Folglich würde der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien nicht in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.5.1. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
3.5.2. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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