BVwG W126 2109543-1

BVwGW126 2109543-118.1.2018

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W126.2109543.1.00

 

Spruch:

W126 2109543-1/20E

 

W126 2109546-1/20E

 

W126 2109547-1/22E

 

W126 2109550-1/20E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 09.03.2015, hinsichtlich XXXX und XXXX , und vom 16.03.2015, hinsichtlich XXXX und XXXX , nach Beschwerdevorentscheidungen vom 09.06.2015, VA/ED-STB-0017/2013, betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG nach der Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Vor Erlassung der gegenständlichen Bescheide wurde am 09.10.2014 mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift aufgenommen, in der diese unter anderem zu Protokoll gab, dass der Generalunternehmer, die XXXX GmbH (in der Folge als GmbH bezeichnet) aus Wien, auf der Baustelle der Beschwerdeführerin den Aushub und die gesamten Bauarbeiten durchgeführt habe. Dies sei jedoch sehr teuer geworden und sei ihr zu viel gewesen. Es habe auf der Baustelle einen Installateur, XXXX (in der Folge als M.S. bezeichnet) gegeben, der der Beschwerdeführerin vier Verspachtler empfohlen habe. Er habe ihr gesagt, dass diese selbstständige Gewerbetreibende seien und diese Arbeiten erledigen könnten. Er habe sie auch ersucht, ob diese vier Personen irgendwo wohnen können, woraufhin sie diese vier Personen in einer in ihrem Besitz befindlichen Wohnung in der XXXX in Wien, gratis wohnen habe lassen. Sie habe mit diesen vier Personen nur die Verspachtelungsarbeiten für das gesamte Wohnhaus vereinbart. Zum Tätigkeitszeitraum könne sie keine genauen Angaben machen, weil sie nicht immer vor Ort gewesen sei.

 

2. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) hat mit Bescheiden vom 09.03.2015 und vom 16.03.2015, Zl. jeweils VA/ED-STB-0017/2013, festgestellt, dass XXXX (in der Folge als Erstbetretener bezeichnet), VSNR XXXX , XXXX (in der Folge als Zweitbetretener bezeichnet), VSNR XXXX , XXXX (in der Folge als Drittbetretener bezeichnet), VSNR XXXX , und XXXX (in der Folge als Viertbetretener bezeichnet), VSNR XXXX , (gemeinsam im Folgenden als Betretene bezeichnet) aufgrund ihrer Tätigkeit als Verspachtler für die Beschwerdeführerin, in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 16.12.2013, der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliegen.

 

Begründend führte die NÖGKK jeweils aus, dass im Zuge der am 09.12.2013 von Organen des Spezialteams Bau der NÖGKK durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle an der Ecke XXXX in Gerasdorf, die Betretenen bei der Verrichtung von Arbeiten für die Beschwerdeführerin betreten worden seien.

 

In den den Betretenen ausgehändigten Personenblättern in ihrer Muttersprache hätten diese angegeben, für die Beschwerdeführerin seit 01.08.2013 als Verspachtler zu arbeiten und für diese Tätigkeit ein Entgelt in der Höhe von 266,00 Euro netto pro Woche zu erhalten, dies entspreche bei einer Arbeitszeit von 38 Stunden in der Woche einem Stundenlohn von 7,00 Euro netto, sodass sich ein Nettomonatslohn von 1.151,78 Euro bzw. 1.488,47 Euro als Bruttolohn ergebe. Hinsichtlich der Arbeitszeit hätten die Betretenen bekannt gegeben, von Montag bis Donnerstag jeweils 8 Stunden pro Tag und Freitag jeweils 6 Stunden pro Tag für die Beschwerdeführerin zu arbeiten.

 

Die belangte Behörde führte zum festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen näher aus, dass die Betretenen für die Beschwerdeführerin von 01.08.2013 bis 16.12.2013 im Wohnhausgebäude in der Ecke XXXX in Gerasdorf, Verspachtelungsarbeiten durchgeführt hätten, wobei die Tätigkeit das Verspachteln sämtlicher Wände im gesamten Wohnhausgebäude umfasst habe. Die Arbeitszeit sei täglich von Montag bis Donnerstag jeweils acht Stunden und am Freitag sechs Stunden gewesen, sie hätten ein Entgelt in der Höhe von 266,- Euro pro Arbeitswoche erhalten und die Auszahlung sei wöchentlich erfolgt. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine Wohnung als Unterkunft zur Verfügung gestellt, in der die Betretenen von 17.05.2013 bis 05.06.2014 ihren Hauptwohnsitz gemeldet hätten. Die Betretenen würden über Gewerbescheine lautend auf "Verspachteln von Gipskartonwänden" verfügen, wobei keiner bis dato Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe. Eine Abfrage im ZMR für die Betretenen sei ohne Ergebnis geblieben, weswegen eine nochmalige Befragung mittels Dolmetscher nicht möglich gewesen sei.

 

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der Umstand der Tätigkeit der vier Betretenen sowie Ort und Zeitraum unstrittig seien. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift vom 09.10.2014 selbst zugestandenen Gratiswohnmöglichkeit entstehe der Gesamteindruck, dass das unentgeltliche Wohnen als Gegenleistung für die zu verrichtenden Verspachtelungsarbeiten, somit als Sachbezug für die zu verrichtenden Dienstleistungen, vereinbart gewesen sei. Es widerspreche auch jeder Lebenserfahrung, dass sie die Betretenen bei ihr gratis wohnen lasse, um diesen ausschließlich dazu zu verhelfen ihr Wirken am freien Markt als Selbstständige anzubieten. Das Arbeitsmaterial sei deshalb von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden, da der Betretene im Zuge der Kontrolle bekannt gegeben habe, ein Entgelt in der Höhe von 266,- Euro pro Woche zu erhalten und erscheine es unglaubwürdig, dass er von diesem Betrag zusätzlich noch auf eigene Rechnung das Material bezahlt habe. Im von der Beschwerdeführerin übermittelten Angebot und der Rechnung der Betretenen seien jeweils ein Betrag in Höhe von 10.000,- Euro in Rechnung gestellt worden, doch erscheinen die Angaben der Betretenen zu ihrer Entlohnung in den Personenblättern glaubhaft, nachvollziehbar und lebensnah. Zudem seien alle Angebote und Rechnungen der vier Betretenen nahezu identisch und seien diese nach Ansicht der NÖGKK von derselben Person gemacht worden. Aufgrund der im Rahmen der Betretung festgestellten mangelnden Deutschkenntnisse könne davon ausgegangen werden, dass sowohl das Angebot als auch die Rechnung nicht persönlich von den Betretenen verfasst worden seien. Außerdem würden sie auch über keine steuerliche Vertretung verfügen. Es stelle sich überdies die Frage, welche "abgrenzbare Werkleistung" die Betretenen für die Beschwerdeführerin erbringen hätten sollen, weil die Betretenen als Gruppe im jeweils gleichen Raum Verspachtelungsarbeiten durchgeführt hätten, sodass es faktisch unmöglich sei eine "abgrenzbare Werkleistung" festzustellen. Insgesamt würden die Rechnungen und die ins Treffen geführte Selbstständigkeit als Schutzbehauptung erscheinen und sei die behauptete Selbstständigkeit auch aufgrund dessen, dass es keinen Firmensitz, keine Angestellten der jeweiligen "Verspachtelunternehmer", keine steuerliche Vertretung und keinen tatsächlich abgrenzbaren Arbeitsbereich gegeben habe, nicht nachvollziehbar.

 

In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der vorgelegten Angebote und Rechnungen im Sinne des § 539a ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend sei. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129) lasse erkennen, dass ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorliege, wenn das gesamte Baumaterial vom Unternehmen bereitgestellt worden sei, der Arbeiter in den Betrieb eingegliedert gewesen sei und die Ausführung der Arbeiten vom Dienstgeber kontrolliert worden seien, auch wenn eine Beauftragung aufgrund eines Werkvertrages vorliege, wobei im gegenständlichen Fall kein Werkvertrag vorgelegt worden sei. Es sei keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliege, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfüge. Dem Argument, wonach der Betretene nicht weisungsgebunden die Tätigkeit erbracht habe, komme keine Bedeutung zu, weil er von sich aus gewusst habe, wie er sich auf der Baustelle zu verhalten habe, sodass sich auch Weisungen seitens der Beschwerdeführerin erübrigen. Es könne bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, wozu auch die Verspachtelungsarbeiten zweifelsohne zählen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers, in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit könne trotz der Behauptung, wonach das benötigte Werkzeug von den Betretenen zur Verfügung gestellt worden sei, keine Zweifel bestehen, da unbestritten von den Betretenen an die Beschwerdeführerin ihre persönliche Arbeitskraft zur Verfügung gestellt worden seien. Die Betretenen seien auch nach ihren geleisteten Arbeitsstunden entlohnt worden, weil sie angegeben hätten, ein Entgelt in der Höhe von 266,- Euro pro Woche zu erhalten, was einem Stundenlohn von 7,- Euro pro Stunde entspreche.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend machte die Beschwerdeführerin darin im Wesentlichen geltend, dass nicht sie, sondern XXXX und Mitbesitzer (in der Folge als H.S und Mitbesitzer bezeichnet), XXXX Wien, XXXX Auftraggeber des Bauvorhabens gewesen seien. Die Betretenen hätten nur einen einzigen Auftrag, das Verspachteln von Wänden in einem definierten Bereich des Hauses, von der Erwerbsgemeinschaft H.S und Mitbesitzer erhalten. Sie seien nach Vorlage eines Angebotes als selbstständige Gewerbetreibende durch den Generalunternehmer, deren Vertreter sowohl die Gewerbeberechtigung als auch das Angebot geprüft habe, von der Erwerbsgemeinschaft beauftragt worden. Daraus gehe hervor, dass die Erwerbsgemeinschaft weder das benötigte Material noch die Werkzeuge zur Verfügung gestellt habe. Alle auf der Baustelle angetroffenen Gewerbetreibenden würden über eine Gewerbeberechtigung verfügen. Der Installateur Herr XXXX (in der Folge als J.B. bezeichnet) sei bei der Amtshandlung anwesend gewesen und könne genaue Angaben über den genauen Hergang derselben machen.

 

Die Betretenen hätten beim Ausfüllen der Personenblätter offenbar dessen Inhalt nicht richtig verstanden und wohl gemeint, dass sie auf nicht wesentlich mehr als 7 Euro pro Stunde kommen würden, wenn sie das von ihnen beigestellte Material in Abzug bringe. Sie hätten das Material beigestellt und bezahlt. Es sei mit ihnen ein Fertigstellungstermin vereinbart worden, sie hätten jedoch frei wählen können, wann sie den Auftrag verrichten. Der Zweitbetretene sei mit der Verspachtelung von Top 1, Top 2, Top 7, Top 8 und Top 15, der Viertbetretene mit der Verspachtelung von Top 3, Top 4, Top 10, Top 11 und Top 16, der Erstbetretene mit der Verspachtelung von Top 5, Top 6, Top 12, Top 13 und Top 17 und der Drittbetretene mit der Verspachtelung von Top 7, Top 14, Top 18 und im Keller, jeder jeweils im Ausmaß von 2.000 m2 oder 2.500 m2 beauftragt worden und verantwortlich gewesen. Es seien keine weiteren Aufträge an sie erteilt worden. Die Rechnungen vom 17.12.2013 seien mit der Erwerbsgemeinschaft verrechnet und nach Überprüfung der Leistung durch den Generalunternehmer am 18.12.2013 bezahlt worden.

 

Die Betretenen seien vormals bei der polnischen Firma XXXX (in der Folge als E.M.S. bezeichnet) als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe als Vertreterin der Erwerbsgemeinschaft mit M.S. hinsichtlich der Baustelle in 2201 Gerasdorf, XXXX einen Rahmenvertrag abgeschlossen, der die Werkleistungen Sanitärinstallationen, Heizungsinstallationen, Elektroinstallationen, Malerarbeiten (Innen) mit Betonspachtelarbeiten im gesamten Gebäude mit Nebenleistungen, eingeschlossen habe. Es hafte Herr M.S. im Falle der Subvergabe.

 

Bauherrin sei die Erwerbsgemeinschaft gewesen. Die Betretenen hätten der Erwerbsgemeinschaft einen Kostenvoranschlag unterbreitet, den die Beschwerdeführerin - nach Rücksprache mit dem Generalunternehmer - im Namen der Erwerbsgemeinschaft angenommen habe. Der Gewerbeschein als auch die gelegte Rechnung nach erfolgter Werkleistung seien vom Generalunternehmer geprüft worden. Hinsichtlich des Vorhalts, dass die Rechnungen offensichtlich nicht von den Gewerbetreibenden selbst geschrieben worden seien, könne sie nur vermuten, dass eine Vorlage verwendet worden sei. Es sei auch nicht richtig, dass die Betretenen über keine steuerliche Vertretung verfügt hätten, da ihr Herr M.S. mitgeteilt habe, dass die gewerbliche Buchhalterin Frau XXXX , sei. Es sei auch nicht richtig, dass es keine Eingangsbelege gebe, da der Erhalt des Betrages auf der Rechnung mit Unterschrift bestätigt worden sei. Sie habe die Rechnung nach Fertigstellung bar bezahlt und die Betretenen hätten das Geld übernommen und ihr den Erhalt des Betrages auf der Rechnung bestätigt.

 

Die Gewerbetreibenden hätten dringend eine Wohnung benötigt, daher habe sie ihnen aus Gefälligkeit angeboten, die leere und seit Anfang 2013 zum Verkauf angebotene Wohnung zu bewohnen, bis zu deren Verkauf oder dem Auffinden einer für sie passenden Wohnung. Die Benützung sei auf jederzeitigen Widerruf erfolgt und es habe sich nicht um eine "Gratiswohnmöglichkeit" gehandelt. Sie habe niemals gesagt, dass sie während des Tätigkeitszeitraumes die vier Betretenen dort wohnen habe lassen und habe die Zurverfügungstellung der Wohnung nichts mit dem Tätigkeitszeitraum zu tun, sondern sei vielmehr mit dem Verkauf der Wohnung am 28.11.2013 das Prekarium beendet gewesen.

 

Sie habe hinsichtlich der Tätigkeit des Generalunternehmers nicht die Äußerung "das wurde jedoch sehr teuer, das war mir zuviel" getätigt, vielmehr habe der Generalunternehmer bis zum Ende der Bautätigkeit die Bauaufsicht gehabt und habe er auch die Baufertigungsmeldung am Ende der Bauzeit bei der Baubehörde abgegeben. Sie habe mit der Baustelle unmittelbar nicht zu tun gehabt und habe nicht beurteilen können, ob eine Arbeit ordentlich ausgeführt sei, sodass sie sich auf den Generalunternehmer verlassen habe. Zudem sei sie etwa vom 21.09.2013 bis 05.10.2013 in der Türkei als medizinische Begleitung und von 01.12.2013 bis 21.12.2013 auf Kur gewesen.

 

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Ladung namentlich genannter Zeugen beantragt.

 

Der Beschwerde beiliegend wurden verschiedene Unterlagen, insbesondere der Rahmenwerkvertrag, abgeschlossen zwischen H.S. und Mitbesitzer und E.M.S. vom 27.02.2012, die Rechnungen samt Eingangsbestätigungen der vier Betretenen vom 17.12.2013 sowie die Angebote der vier Betretenen vom 04.07.2013, in Vorlage gebracht.

 

4. Mit Schreiben vom 27.04.2015 wurden die Betretenen seitens der NÖGKK (erfolglos) zu einer persönlichen Vorsprache geladen.

 

5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK am 09.06.2015 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 10.04.2015 als unbegründet abgewiesen wurde.

 

Die belangte Behörde wiederholte begründend die Ausführungen in den Bescheiden vom 09.03.2015 und 16.03.2015 und führte zum Beschwerdevorbringen ergänzend aus, dass sich aus dem Grundbuch ergebe, dass die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sei und die Tätigkeiten nicht für eine "Erwerbsgemeinschaft H.S. und Mitbesitzer" erbracht worden seien, sondern für die Beschwerdeführerin selbst. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, wer hinter dieser "Erwerbsgemeinschaft" stehe.

 

Hinsichtlich der gestellten Beweisanträge, insbesondere der Einvernahmen als Zeugen, habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, welche konkrete Sachverhaltsfeststellung, die von den bisherigen abweiche, von diesen Beweismitteln zu erwarten sei. Ob die hier zu beurteilende Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht worden sei, sei eine Rechtsfrage, die nicht durch einen Zeugenbeweis geklärt werden könne. Man habe dennoch versucht, die Betretenen an den in der Beschwerde angegebenen Adressen in Polen zu erreichen, um sie zur niederschriftlichen Einvernahme als Beteiligte zu laden, doch sei weder einer der Betretenen am vorgegebenen Termin erschienen noch habe einer der Betretenen mit der Behörde Kontakt aufgenommen.

 

6. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Auftragsvergabe von H.S. und Mitbesitzer als Bauherrin und Auftraggeberin im Rahmen des mit E.M.S. geschlossenen Rahmenvertrages erfolgt sei und die Firma E.M.S. in dieser Vereinbarung die Verspachtelungsarbeiten übernommen habe und für etwaige Subunternehmer hafte. Sie habe das Mehrfamilienhaus mit ihrer Mutter errichtet und habe sich ihre Mutter hiefür ein Fruchtgenussrecht ausbedungen, daher sei die Vermietergemeinschaft Bauherrin und Auftraggeberin. Diese Vereinbarung sei der Behörde bekannt und liege auch beim Finanzamt auf. Es seien alle Rechnungen auf H.S. und Mitbesitzer ausgestellt worden und alle am Bauvorhaben tätigen Firmen seien für die Vermietergemeinschaft tätig gewesen.

 

Die belangte Behörde habe sich nur auf die unter Zeitdruck auf der Baustelle ausgefüllten Personenblätter gestützt. Die Betretenen hätten keine Rückfragen stellen können und hätten überhaupt nicht verstanden, worum es gegangen sei. Es gehe aus dem Fragebogen in keiner Weise hervor, dass die selbstständig Gewerbetreibenden verpflichtet gewesen seien zu bestimmten Zeiten zu arbeiten, noch, dass sie an einen Tätigkeitsort gebunden gewesen wären. Es sei nicht richtig, dass die Betretenen für das Verspachteln aller Wände verantwortlich gewesen seien. Es habe jeder sein eigenes Aufgabengebiet gehabt und sei keine Arbeitszeit vereinbart worden. Es sei auch weder ein Stundenlohn noch eine wöchentliche Auszahlung vereinbart gewesen und sei die Bezahlung nach Vorlagen der Rechnung erfolgt. Mangels Abwesenheit hätte sie auch die wöchentliche Auszahlung gar nicht vornehmen können. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung, VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129, bei der Bauarbeiter für eine Baufirma tätig gewesen seien, sei in keiner Weise mit einer Vermietergemeinschaft zu vergleichen, die im Rahmen eines geschlossenen Rahmenvertrages einen einmaligen Auftrag an einen Kleingewerbetreibenden vergebe. Sowohl das Material als auch das Werkzeug seien von den Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellt worden und habe es keine Möglichkeit der Einbindung in die Vermietergemeinschaft gegeben. Weder ihre Mutter noch sie seien auf der Baustelle gewesen und hätten mangels Kenntnis gar keine Anweisungen geben können.

 

Die Betretenen hätten zu keiner Zeit eine persönliche Arbeitspflicht gehabt. Sie hätten das Werk auch von anderen Personen ausführen lassen können oder sich von anderen Gewerbetreibenden vertreten lassen können. Sie seien auch nicht verpflichtet gewesen ihr einen Kostenvoranschlag zu unterbreiten und hätten ebenso für einen anderen Auftraggeber arbeiten können. Die Beschwerdeführerin habe den Betretenen die leerstehende Wohnung als eine reine Gefälligkeit angeboten; da sie die Wohnung nicht gegen Entgelt vermieten habe können, habe sie auch keinen finanziellen Nachteil gehabt. Die Wohnung sei am 28.11.2013 verkauft und somit das Prekarium beendet worden und sei daher die Abmeldung mit dem Verkauf und nicht nach Beendigung der Arbeiten erfolgt. Aus der Zurverfügungstellung einer Wohnung könne daher kein Dienstverhältnis abgeleitet werden. Die Betretenen hätten einen Kostenvoranschlag und eine Rechnung vorgelegt. Der Geldfluss sei jederzeit nachweisbar – sie habe den Betrag am 17.12.2013 vom Konto der Vermietergemeinschaft bar behoben. Es seien alle vorgebrachten Beweise nicht beachtet worden und habe sie ziemlich klar dargestellt, was sie sich von den vorgelegten Beweisanträgen erwarte.

 

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Begutachtung der vorgelegten Bestätigungen und Dokumente sowie die Ladung der genannten Zeugen beantragt.

 

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens samt Stellungnahme am 30.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. In ihrer Stellungnahme führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine "Erwerbsgemeinschaft" oder "Vermietergemeinschaft" keine Rechtsperson sei und als Dienstgeberin im Sinne von § 35 Abs. 1 ASVG jedenfalls die Beschwerdeführerin zu werten sei. Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Geldfluss jederzeit nachweisbar sei, habe die Beschwerdeführerin zwar Beweismittel genannt, nicht jedoch zum Ausdruck gebracht, welche konkrete Sachverhaltsfeststellung, die von den bisherigen abweicht, von diesen Beweismitteln zu erwarten wäre. Der festgestellte Sachverhalt sei vollständig und decke sich im Wesentlichen mit den Angaben der Beschwerdeführerin, sodass es einer weiteren Aufnahme von Beweisen nicht bedurft habe. Es seien zwar von der Beschwerdeführerin mögliche weitere Beweise in den Vorlageanträgen angeführt, jedoch bis dato nicht vorgelegt worden.

 

8. Am 29.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ein Vertreter der belangten Behörde sowie M.S. und XXXX (in der Folge als H.H. bezeichnet) als Zeugen teilnahmen. Die geladenen Betretenen erschienen unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie die Vorhaltungen der belangten Behörde bestreite. Sie sei Ärztin und ihr gehöre die gegenständliche Liegenschaft in Gerasdorf. Sie habe dort gemeinsam mit ihrer Mutter, welche ein Fruchtgenussrecht habe, gebaut. Es sei ein Mehrfamilienhaus. Die Arbeiten hätten 2011 begonnen und bis Jänner 2014 gedauert. Inzwischen seien achtzehn Mietwohnungen in diesem Haus. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei am 06.05.2014 verstorben, daher habe die Erwerbsgemeinschaft mit Mai 2014 geendet. Mit dem Bau sei die GmbH beauftragt worden. Der Auftraggeber sei die Erwerbsgemeinschaft H.S. und Mitbesitzer gewesen. Mit Mitbesitzer sei die Beschwerdeführerin gemeint. Die Erwerbsgemeinschaft sei am 10.01.2001 nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin gegründet worden. Die Erwerbsgemeinschaft habe davor zwischen ihren Eltern bestanden, die Beschwerdeführerin habe nach dem Tod ihres Vaters sein Eigentum übernommen. Bezüglich der Innenarbeiten sei Herr M.S. verantwortlich gewesen. Mit der GmbH habe die Beschwerdeführerin einen Vertrag abgeschlossen. Die GmbH habe von Anfang bis Ende die Bautätigkeit überwacht. Ansprechperson für alle Firmen und Organisationen sei die GmbH gewesen. Die GmbH habe auf der Baustelle alles überprüft, auch die Konzessionen und Gewerbeberechtigungen. Die Arbeiten seien von der GmbH überprüft worden. Es seien neben den vier Betretenen auch noch weitere Arbeiter auf der Baustelle tätig geworden. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder kontrolliert, ob die versprochenen Arbeiten gemacht worden seien und wie es weitergehe. Die Betretenen seien ihr von Herrn M.S. empfohlen worden. Deren Gewerbeberechtigungen seien von der GmbH überprüft worden. Die Spachtelarbeiten habe die GmbH in Auftrag gegeben. Vereinbart worden sei, dass die Betretenen die Spachtelarbeiten im gesamten Gebäude, aufgeteilt nach Wohnungen, durchführen. Alle Betretenen hätten das gleiche in unterschiedlichen Wohneinheiten gemacht. Vor den Arbeiten habe man sich nicht zusammengesetzt und Abläufe besprochen. Es seien der Beschwerdeführerin lediglich Kostenvoranschläge von den Betretenen vorgelegt worden, welche sie akzeptiert habe. Als Zeitraum sei eine Fertigstellung bis Weihnachten vereinbart worden. Es seien den Betretenen keine bestimmten Arbeitszeiten vorgeschrieben worden. Ob die Betretenen noch andere Aufträge gehabt hätten, könne die Beschwerdeführerin nicht sagen. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder verreist gewesen, zum Beispiel von 01.12.2012 bis 22.12.2013. Auch davor sei sie von 21.09.2013 bis 05.10.2013 verreist gewesen. Sie sei circa zwei bis drei Mal auf der Baustelle gewesen, als die Spachtelarbeiten durchgeführt worden seien. Sie habe sich den Arbeitsfortschritt allgemein als auch von den Verspachtelungsarbeiten angesehen. Die Qualität habe sie nicht überprüfen können. Es sei eine offene Baustelle gewesen. Es wäre der Beschwerdeführerin egal gewesen, wenn die Betretenen die Arbeiten jemanden anderen hätten fertig lassen machen. Sie habe ihnen auch keine Anweisungen gegeben. Die einzige Vorgabe sei der Fertigstellungstermin gewesen. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin sei ein paar Mal auf der Baustelle gewesen. Auch diese habe den Betretenen keine Anweisungen gegeben und sie nicht kontrolliert oder überprüft. Die Beschwerdeführerin habe keine Anweisungen an die Betretenen über die GmbH gegeben. Entsprechend dem Kostenvoranschlag sei ein Entgelt von EUR 10.000,-- pro Person vereinbart worden. In dem Entgelt seien Arbeitsleistung und Material vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin habe kein Material zur Verfügung gestellt. Den Betrag habe die Beschwerdeführerin in bar an die Betretenen bezahlt. Die Betretenen hätten in einer Wohnung von der Beschwerdeführerin gewohnt. Diese sei zu diesem Zeitpunkt leer gestanden, weshalb die Beschwerdeführerin den Betretenen angeboten habe, dass diese dort so lange wohnen können, bis die Wohnung verkauft werde. Am 28.11.2013 sei die Wohnung verkauft worden. Wo die Betretenen danach gewohnt hätten, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht erklären, wie es dazu gekommen sei, dass die Betretenen angegeben hätten, ein Entgelt netto pro Woche bekommen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe keine Aufzeichnungen der Betretenen über den Fortschritt der Verspachtelungsarbeiten verlangt. Die Beschwerdeführerin hätte die Arbeiten nicht überprüfen können, dies habe die GmbH gemacht. Wären die Betretenen nicht auf der Baustelle erschienen und die Arbeiten wären dadurch verzögert worden, wäre die Beschwerdeführerin wohl verständigt worden. H.H. habe das für sie im Auge gehabt. Die Aussagen der Betretenen seien natürlich relevant, weshalb sie beantrage, dass diese noch einmal geladen werden.

 

Der Zeuge M.S. gab im Wesentlichen an, dass er Sanitär- und Heizungsinstallateur sei. Er sei von Februar 2012 bis Ende März 2013 auf der Baustelle tätig gewesen. Die Betretenen seien seine Mitarbeiter gewesen. Sie hätten während ihrer Anstellung auf der Baustelle gearbeitet, daher seien sie bekannt gewesen. Er habe nicht gewusst, dass sie danach noch auf der Baustelle gearbeitet hätten. Die GmbH sei Generalunternehmer gewesen und habe immer entschieden und überprüft, wer auf der Baustelle arbeiten habe dürfen. Die Arbeiten auf der Baustelle habe der Chef der GmbH, Herr XXXX (in der Folge als I.H. bezeichnet), kontrolliert. Die Beschwerdeführerin sei während seiner Tätigkeit auf der Baustelle alle zwei bis drei Wochen auf der Baustelle gewesen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe er nie gesehen. Für seine Tätigkeit habe er alle zwei Wochen Rechnungen ausgestellt, das sei so vereinbart worden. Meistens habe er das Geld auf sein Konto überwiesen bekommen, er habe es aber auch in bar erhalten. Mit der GmbH habe er keinen Vertrag abgeschlossen. Als er seine Tätigkeit auf der Baustelle beendet habe, seien die Arbeiten noch nicht fertig gewesen. Ein Herr J.B. habe die Arbeiten fortgeführt. Nach März 2013 habe der Zeuge keinen Bezug mehr zur Baustelle gehabt.

 

Der Zeuge H.H. gab zusammengefasst an, dass er Maurer oder Polier sei und von der GmbH angestellt sei. Er habe nicht auf der Baustelle in Gerasdorf gearbeitet und habe zum damaligen Zeitpunkt keinen Bezug zur GmbH gehabt.

 

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der mündlichen Verhandlungen ein Schreiben hinsichtlich der Vereinbarung der Erwerbsgemeinschaft, die Auftragserteilung an die GmbH bzw. den Generalunternehmer vom 17.01.2012, einen Kontoauszug vom 18.12.2013, auf welchem eine Abhebung in Höhe von EUR 80.000,-- ersichtlich ist, sowie einen Kaufvertrag über die Liegenschaftsanteile der Wohnung in der XXXX vom 28.11.2013 vor, welche zum Akt genommen wurden.

 

9. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19.12.2016 an das Bundesverwaltungsgericht legte diese neben Unterlagen zu ihrer Ortsabwesenheit die Vereinbarung über das Fruchtgenussrecht der Mutter der Beschwerdeführerin vom 14.12.2010 vor.

 

10. Am 19.06.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine zweite mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ein Vertreter der belangten Behörde sowie J.B. als Zeuge teilnahm. Die geladenen Betretenen sowie ein weiterer geladener Zeuge, Herr I.H., erschienen unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

 

Der Zeuge J.B. gab zusammengefasst an, dass er die Betretenen nicht kennen würde. Er habe einen Vertrag gehabt, wonach er eine Kombitherme errichten habe sollen. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, alle zu kennen. Er könne sich nicht an den genauen Zeitraum erinnern, an dem er auf der Baustelle tätig gewesen sei, weil dies schon so lange her sei. Er sei nicht jeden Tag auf der Baustelle gewesen. Insgesamt habe seine Tätigkeit zwei oder drei Monate gedauert. Bei seinem Vertrag sei es nicht darum gegangen, wann er komme und gehe, es sei nicht ausgemacht gewesen, dass er zum Beispiel von 08.00 bis 16.00 Uhr arbeite. Den Vertrag habe er mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Die GmbH sei der Generalunternehmer gewesen. Er könne sich nicht erinnern, wie oft die Beschwerdeführerin auf der Baustelle gewesen sei. Wer die Verspachtelungsarbeiten im Haus durchgeführt habe, wisse er nicht. Seine Arbeit sei nicht kontrolliert worden, weil er in diesem Fach ein Meister sei und die Berechtigung habe, solche Arbeiten zu verrichten. Er sei nicht kontrolliert worden.

 

Der Zeuge legte Rechnungen in Bezug auf die gegenständliche Baustelle vom 29.10.2013, vom 06.12.2013 und vom 08.10.2013 vor.

 

11. Am 23.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine von der Beschwerdeführerin übermittelte Bestätigung der Senioren Reisen Austria Veranstaltungen GmbH vom 20.06.2017 vor, wonach die Beschwerdeführerin von 17.07.2013 bis 24.07.2013, von 15.08.2013 bis 23.08.2013 und von 21.09.2013 bis 26.10.2013 als medizinischer Supervisor für die Reisegäste der Senioren Reisen Austria Veranstaltungen GmbH gewesen sei.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbetretene führten in der Zeit von 01.08.2013 bis 16.12.2013 auf der Baustelle in der XXXX in Gerasdorf Verspachtelungsarbeiten aus. Das Grundstück steht im alleinigen Eigentum der Beschwerdeführerin.

 

Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Vereinbarung vom 14.12.2010 ein Fruchtgenussrecht auf der gegenständlichen Liegenschaft eingeräumt. Auf eine grundbücherliche Eintragung des Fruchtgenussrechtes wurde einvernehmlich verzichtet. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter H.S., verstorben am 06.05.2014, bildeten gemeinsam die Gesellschaft "Erwerbsgemeinschaft H.S. und Mitbesitzer". Vertraglich vereinbart wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter gemeinsam auf der gegenständlichen Baustelle ein Mehrfamilienhaus errichten, das nach Fertigstellung vermietet werden soll.

 

Auftraggeberin der Betretenen waren die Beschwerdeführerin und ihre Mutter. Auf der Baustelle an der genannten Adresse wurde die XXXX GmbH von H.S. und Mitbesitzer vertraglich als Generalunternehmer beauftragt. Die GmbH hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Bauaufsicht auf der gegenständlichen Baustelle.

 

Der Inhalt der Tätigkeit wurde in den Angeboten der Betretenen vom 04.07.2013 festgelegt. Darin wurde das Verspachteln der bereits montierten Gipskartonplatten, hinsichtlich des Zweitbetretenen in Top 1, Top 2, Top 7, Top 8 und Top 15 (im Ausmaß von circa 2.500 m2), hinsichtlich des Viertbetretenen in Top 3, Top 4, Top 10, Top 11 und Top 16 (im Ausmaß von circa 2.500 m2), hinsichtlich des Erstbetretenen in Top 5, Top 6, Top 12, Top 13 und Top 17 (im Ausmaß von circa 2.500 m2) und hinsichtlich des Drittbetretenen in Top 7, Top 14, Top 18 und im Keller sowie Ausbesserungsarbeiten der bereits verspachtelten Wände im Erdgeschoß, 1. Stock und Dachgeschoß (im Ausmaß von circa 2.000 m2) vereinbart. Konkretisiert wurde die Leistung dahingehend, dass die Wände drei Mal verspachtelt und geschlissen (Ausführung "Q3") sowie dass der Anstrich vorbereitet werden musste und dies zu einem Preis von EUR 4,00/m2. Als Pauschalpreis inklusive Material (Spachtelmasse, Kantenschutz, Acryl) wurde jeweils ein Betrag von EUR 10.000,-- netto festgelegt.

 

Als Fertigstellungstermin wurde von der Beschwerdeführerin der 24.12.2013 vorgegeben. Die Verspachtelungsarbeiten wurden am 16.12.2013 von den Betretenen fertiggestellt.

 

Die Betretenen verrichteten die Arbeiten während des Tätigkeitszeitraumes von Montag bis Donnerstag jeweils für ungefähr acht Stunden und am Freitag für ungefähr sechs Stunden. Die Betretenen waren immer persönlich für die Beschwerdeführerin tätig. Ein Vertretungsrecht der Betretenen wurde weder vereinbart noch gelebt.

 

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Mutter waren im verfahrensrelevanten Zeitraum ein paar Mal auf der gegenständlichen Baustelle und machten sich ein Bild vom gesamten Arbeitsfortschritt. Die Arbeiten auf der Baustelle und die Verspachtelungsarbeiten wurden vom Generalunternehmer überwacht. Bevor die Beschwerdeführerin den Betretenen den vereinbarten Pauschalbetrag bezahlte, versicherte sie sich beim Generalunternehmen bzw. der GmbH, ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

 

Das für die Verspachtelungsarbeiten verwendete Werkzeug stammte von den Betretenen, die Kosten für das verwendete Material wurden von den Betretenen getragen und mit dem Pauschalbetrag abgegolten.

 

Die Betretenen verfügten nicht über eine eigene betriebliche Organisation oder über nennenswerte wesentliche Betriebsmittel (abgesehen vom Spachtelwerkzeug). Die Betretenen hatten im verfahrensrelevanten Zeitraum neben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter keine weiteren Auftraggeber. Ein Auftreten der Betretenen am Markt war nicht gegeben. Jeder der Betretenen verfügte im verfahrensrelevanten Zeitraum über eine Gewerbeberechtigung "Verspachteln von Gipskartonwänden".

 

Am 17.12.2013 stellten die Betretenen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter für ihre Tätigkeit jeweils eine Rechnung in Höhe von EUR 10.000,-- aus. Der vereinbarte Betrag wurde von der Beschwerdeführerin am 18.12.2013 in bar an jeden der Betretenen ausbezahlt.

 

Von 17.05.2013 bis 28.11.2013 wohnten die Betretenen in einer im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Wohnung in Wien. Während dieses Zeitraumes stand die Wohnung zum Verkauf und wurde schließlich mit Kaufvertrag vom 28.11.2013 von der Beschwerdeführerin verkauft.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus den Akteninhalten der von der NÖGKK vorgelegten Verwaltungsakten und den Gerichtsakten sowie insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 29.11.2016 und den Ausführungen der Zeugen in den mündlichen Verhandlungen.

 

Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der mündlichen Verhandlungen einen glaubwürdigen Eindruck. Das Bundesverwaltungsgericht erlangte den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die Abläufe auf der Baustelle wahrheitsgemäß schilderte. Auch sind für das erkennende Gericht keine relevanten Widersprüche hervorgekommen.

 

Als Zeugen erschienen zur ersten Verhandlung Herr H.H. und Herr M.S.. H.H. konnte keine Aussagen zum verfahrensrelevanten Zeitraum tätigen, da er erst nach diesem Zeitpunkt für die GmbH tätig war. Herr M.S. ist der ehemalige Dienstgeber der Betretenen und war im gegenständlichen Zeitraum nicht mehr auf der betreffenden Baustelle der Beschwerdeführerin tätig. Er konnte jedoch insofern wesentliche Angaben machen, als er den Ablauf auf der Baustelle und auch die Rolle der GmbH auf der Baustelle sowie den Ablauf der Rechnungslegung mit der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den Aussagen der Beschwerdeführerin darlegen konnte. In der mündlichen Verhandlung am 19.06.2017 machte der Zeuge J.B. Angaben zu seiner Tätigkeit auf der gegenständlichen Baustelle der Beschwerdeführerin. Er war im verfahrensrelevanten Zeitraum für die Montage der Kombitherme verantwortlich, kannte die Betretenen aber nicht, weshalb auch dieser Zeuge keine Ausführungen zur Tätigkeit der Betretenen, sondern lediglich zu allgemeinen Abläufen auf der Baustelle machen konnte, welche sich mit den übrigen Aussagen der Zeugen als stimmig darstellten. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Zeuge I.H. als Ansprechperson von der GmbH wurde zur zweiten Verhandlung geladen, erschien jedoch nicht.

 

Die Betretenen wurden zur ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2016 sowie zur zweiten mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 an den von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Adressen der Betretenen in Polen geladen. Die Ladungen wurden auch rechtswirksam zugestellt, jedoch wurde diesen beide Male keine Folge geleistet. Die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung und eine neuerliche Ladung der Betretenen sowie weiterer Zeugen erscheint jedoch nicht erforderlich, da sich bereits aus den bisherigen plausiblen Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie sämtlicher Zeugen ein eindeutiges Bild ergeben hat, welches das erkennende Gericht zu dem Schluss gelangen ließ, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin, welche mit den Erzählungen der zu den mündlichen Verhandlungen erschienen Zeugen in Einklang stehen, sowie sämtliche vorliegende Unterlagen in den Verwaltungs- und Gerichtsakten in Zusammenschau mit den Angaben der Betretenen in den Personenblättern ausreichen, um die Tätigkeit der Betretenen für die Beschwerdeführerin beurteilen zu können (vgl. dazu VwGH 21.02.2017, Ra 2017/12/0004: Selbst für den Fall eines ausdrücklich gestellten Beweisantrages vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung, es unterliege der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ob die beantragte Beweisaufnahme notwendig sei; siehe auch VwGH 15.02.2017, Ra 2017/08/0002).

 

Dass das Grundstück, auf der sich die gegenständliche Baustelle befand und das Mehrparteienhaus errichtet wurde, sich seit 2007 im (alleinigen) Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug vom 23.08.2017.

 

Dass die XXXX GmbH als Generalunternehmer von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter mit dem Bau des Hauses beauftragt wurde, stützt sich auf die in der Verhandlung am 29.11.2016 von der Beschwerdeführerin vorgelegte Vereinbarung vom 17.01.2012.

 

Der Inhalt der zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter und den Betretenen abgeschlossenen Verträge ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin vorgelegten Angeboten der Betretenen vom 04.07.2013, aus denen sämtliche diesbezügliche Feststellungen ersichtlich sind. Darüber hinaus wurde der festgestellte Tätigkeitsbereich auch seitens der belangten Behörde nicht bestritten. Die belangte Behörde führt in den angefochtenen Bescheiden zu Beginn ihrer Beweiswürdigung an, dass sowohl der Umstand der Tätigkeit als auch Ort und Zeitraum der Tätigkeit aller Betretenen unstrittig seien.

 

Die Dauer der Tätigkeit geht aus den Äußerungen der Beschwerdeführerin hervor und deckt sich mit den Angaben der Betretenen in den von diesen ausgefüllten Personenblättern. Von diesem Zeitraum ging auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus und war dies unstrittig.

 

Die Betretenen konnten sich ihre Arbeitszeit selbst einteilen, jedoch ist aufgrund der Angaben in den Personenblättern davon auszugehen, dass sie im verfahrensrelevanten Zeitraum durchschnittlich von Montag bis Donnerstag 8 Stunden und am Freitag 6 Stunden auf der Baustelle für die Beschwerdeführerin tätig waren. Dass sie zu dieser Zeiteinteilung von der Beschwerdeführerin verpflichtet wurden – wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird – kann aber weder aus den Akteninhalten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin oder der Zeugen in den mündlichen Verhandlungen geschlossen werden.

 

Dass die Tätigkeit der Betretenen von der GmbH überprüft bzw. überwacht wurde, ergibt sich aus den wiederholten und diesbezüglich gleichbleibenden sowie nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin berichtete in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2016 mehrmals, dass die GmbH die Bautätigkeiten auf der Baustelle überwachte sowie dass sie "alles" überprüfte (zB Konzessionen und Gewerbeberechtigungen). Dies steht auch mit der Darstellung des Zeugen M.S. in Einklang. In dieser Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin weiters, dass sowohl sie als auch ihre Mutter sich ein paar Mal auf der Baustelle aufhielten und dort den Arbeitsfortschritt allgemein – sowie auch insbesondere von den Betretenen - kontrollierten.

 

Dass die Betretenen immer persönlich für die Beschwerdeführerin tätig waren, stützt sich auf die Angaben der Betretenen in den Personenblättern sowie auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin, insbesondere auch auf ihre Aussage, dass sie wohl vom Generalunternehmer verständigt worden wäre, wenn die Betretenen nicht auf der Baustelle erschienen wären. In den schriftlichen Unterlagen findet sich keine Vereinbarung eines Vertretungsrechts der Betretenen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ein solches vereinbart wurde. Dass ein solches gelebt wurde, wurde nicht vorgebracht beziehungsweise kann weder den schriftlichen Angaben der Betretenen noch der Darstellung der Beschwerdeführerin oder den Schilderungen in den Verhandlungen entnommen werden.

 

Dass das Material von den Betretenen stammt, geht aus den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie aus dem Inhalt der vorgelegten Angebote vom 04.07.2013 bzw. Rechnungen vom 17.12.2013 hervor. Die Beschwerdeführerin betonte in der ersten mündlichen Verhandlung, nicht zu wissen, woher das für die Verspachtelungsarbeiten verwendete Werkzeug sei.

 

Dass die Betretenen keine weiteren Auftraggeber neben der Beschwerdeführerin hatten, ergibt sich – wie bereits in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt – aus den Angaben der Betretenen in den Personenblättern, in denen die Betretenen keine weiteren Auftraggeber bekanntgegeben haben.

 

Der Feststellung in den angefochtenen Bescheiden, wonach die Auszahlung eines Betrages in Höhe von EUR 266,-- wöchentlich durch die Beschwerdeführerin erfolgte, wird nicht gefolgt. Die Beschwerdeführerin schilderte im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie den gesamten Betrag für alle vier Betretenen am 18.12.2013 von ihrem Konto behoben habe und den Betretenen daraufhin jeweils EUR 10.000,- bar als Entgelt gegeben habe. Diese Angabe deckt sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten von den Betretenen ausgestellten Rechnungen vom 17.12.2013, auf denen ersichtlich ist und mittels Unterschriften der Betretenen bestätigt wurde, dass diese den darin ausgewiesenen Betrag in Höhe von EUR 10.000,-- am 18.12.2013 erhalten haben.

 

Die Angaben im Personenblatt, wonach die Betretenen einen wöchentlichen Betrag von EUR 266,-- bzw. EUR 260,-- erhielten, lassen sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts darauf zurückführen, dass die Betretenen den gesamten Betrag abzüglich der Materialkosten in diesem Moment auf sämtliche Wochen rein gedanklich aufgeteilt haben und nicht daraus, dass die Auszahlung auch wöchentlich erfolgte. Die Beschwerdeführerin machte im Verfahren glaubhaft und legte diesbezüglich dem Bundesverwaltungsgericht auch Bestätigungen vor, dass sie im verfahrensrelevanten Zeitraum mehrmals über mehrere Wochen verreist war, weshalb eine wöchentliche Auszahlung alleine aus diesem Grund unwahrscheinlich erscheint. Diese Angabe stützt sich auch auf den vorgelegten Kontoauszug der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdeführerin am 18.12.2013 EUR 80.000,- von ihrem Konto behob. Dass sich eine wöchentliche Bezahlung der Betretenen auch aufgrund der identen von den Betretenen an die Beschwerdeführerin am 17.12.2013 ausgestellten Rechnungen ergibt, wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, ist nicht nachvollziehbar. Auf den Rechnungen scheinen neben dem Vermerk "Betrag dankend erhalten am" handschriftlich jeweils das Datum 18.12.2013 sowie die jeweiligen Unterschriften der Betretenen auf. Zu folgen ist aber der Ansicht der belangten Behörde, dass dies nicht für eine selbständige Tätigkeit der Betretenen spricht.

 

Dass die Betretenen von 17.05.2013 bis 28.11.2013 unentgeltlich in einer Wohnung der Beschwerdeführerin wohnten, geht ebenfalls aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge dieser auch den Kaufvertrag über die Wohnung vom 28.11.2013 vor.

 

Die vorhandenen Gewerbescheine der Betretenen sind durch Unterlagen im Verwaltungs- und Gerichtsakt belegt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

3.1. Zur Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin:

 

Als Dienstgeber im Sinne des ASVG gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Für die Dienstgebereigenschaft ist wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar trifft. Im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen muss ihm zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zustehen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0165).

 

Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit (VwGH 02.07.2008, 2007/08/0207).

 

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof näher ausgeführt, dass es für die Dienstgebereigenschaft nicht nur darauf ankomme, wer letztlich aus den im Betrieb getätigten Geschäften (nach den hiefür in Betracht kommenden Regeln des Privatrechtes) unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, sondern überdies darauf, dass der in Betracht kommenden Person, wenn schon nicht das Recht zur Geschäftsführung, zumindest eine so weit reichende Einflussmöglichkeit auf die Betriebsführung zukommen müsse, dass ihr die Erfüllung der dem Dienstgeber nach dem ASVG auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf das an das Beschäftigungsverhältnis anknüpfende Versicherungs- und Leistungsverhältnis entweder selbst oder durch dritte Personen möglich sei (VwGH 23.10.2002, 99/08/0157 mit Verweis auf VwGH 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325; weitere Verweise auf VwGH 22.05.1990, 89/08/0016, und VwGH 03.07.2002, 99/08/0173).

 

Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichteten Person ist es, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer, usw.) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zusteht (vgl. dazu das Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, 92/08/0264). An der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft, ändert es ferner nichts, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn an Stelle des Entgelts ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter verweist (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, 92/08/0264) oder dadurch, dass ein (mit ihrem Wissen und Willen den Betrieb führender) Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltzahlung als "Mittelsperson", nach außen hin im eigenen Namen auftritt; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Indienstnahme "ohne Wissen" oder gar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt ist (vgl. die Erkenntnisse vom 17. Dezember 1991, 90/08/0222, und vom 21. September 1993, 92/08/0248). Aus der Ausübung von Funktionen, wie der Aufnahme und Entlassung von Arbeitnehmern, der Ausbezahlung der Löhne, der Entgegennahme von Bestellungen und der Durchführung von Kalkulationen, kann für sich allein noch nicht auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen werden (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 12. November 1991, 89/08/0262). (VwGH 23.10.2002, 99/08/0157)

 

Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages) statt des Eigentümers ein Nichteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. (VwGH 23.10.2002, 99/08/0157)

 

Die Beschwerdeführerin bringt im gesamten Verfahren vor, dass nicht sie als Person, sondern die - meistens bezeichnet als – "Erwerbsgemeinschaft H.S. und Mitbesitzer" Auftraggeberin der Betretenen sei. Die Erwerbsgemeinschaft sei Bauherrin, weshalb die Beschwerdeführerin allein keine Aufträge vergeben habe können, sondern nur im Namen der Erwerbsgemeinschaft. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin zur "Erwerbsgemeinschaft" im gesamten Verfahren geht hervor, dass es sich bei dieser Gesellschaft nicht um eine (ins Firmenbuch einzutragende) Personengesellschaft, sondern um eine (formfreie) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) handelt. Aus dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Beschwerdeführerin an das Finanzamt zur Vergabe einer Steuernummer, lässt sich nicht schließen, dass es sich bei der Gesellschaft um eine "Erwerbsgesellschaft" (2001 gegründet) handelt, welche aufgrund der Handelsrechts-Änderungsgesetz in eine offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft geändert worden wäre. Das vorgelegte Schreiben, in dem die Beschwerdeführerin dem Finanzamt den Wortlaut des Gesellschaftsvertrages bekanntgibt, wonach sie und ihre Mutter gemeinsam auf der gegenständlichen Baustelle eine Mehrfamilienhaus errichten, welches nach Fertigstellung vermietet werden soll und dass die Aufwendungen sowie der Erlös im Verhältnis 50/50 geteilt werden würden, ist die einzige von der Beschwerdeführerin zu dieser Gesellschaft von der Beschwerdeführerin vorgelegte Unterlage. Aus dieser ergibt sich vielmehr das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Prozessfähigkeit im (zB verwaltungsgerichtlichen) Verfahren nur zuerkannt werden, wenn das zu Grunde liegende Materiengesetz einer solchen Arbeitsgemeinschaft selbständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechte oder Verfahrensrechte einräumen würde (VwGH 2000/04/0029). Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt im Sozialversicherungsbereich keine Rechtspersönlichkeit zu; sie kann daher nicht als Zuordnungsobjekt der Rechte und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden. Als Dienstgeber zu qualifizieren sind vielmehr ausschließlich (alle) Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (VwGH 2001/08/0074). (Blume in Sonntag, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz8, § 35 Rz 24)

 

Die Bescheide vom 09.03.2015 und vom 16.03.2015 ergingen ebenso wie die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung lediglich an die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist am 06.05.2014 verstorben.

 

Die Beschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren vor, dass hinter der Gesellschaft lediglich sie und ihre Mutter stehen würden. Weitere Personen nannte sie nicht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin war im verfahrensrelevanten Zeitraum und ist nach wie vor alleinige Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die Baustelle befand und die Betretenen tätig wurden, und wurde als solche aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet. Durch die Vereinbarung über das Fruchtgenussrecht ihrer Mutter, welches nicht grundbücherlich eingetragen wurde, sowie die Gründung einer Gesellschaft mit ihrer Mutter änderte sich nichts an der Stellung der Beschwerdeführerin, auf deren Rechnung und Gefahr der gegenständliche Betrieb geführt wurde und trat somit keine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung ein. Derartiges ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen; die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass statt ihrer Person als Eigentümerin ihre Mutter oder eine andere Person als Nichteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet werden sollte.

 

Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wurde, weshalb die Dienstgebereigenschaft hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu bejahen ist.

 

3.2. Zum Vorliegen von Dienstverhältnissen im Zeitraum 01.08.2013 bis 16.12.2013:

 

3.2.1. Zur Frage, ob Dienst- oder Werkverträge vorliegen:

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Abgrenzung zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391; VwGH vom 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107; VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).

 

Nach der Judikatur liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn Gegenstand der vereinbarten Leistung ein bestimmtes Projekt ist (OGH vom 18.12.1991, Zl. 9 ObA 225/91). Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (siehe hinsichtlich Arbeiten auf einer Baustelle VwGH vom 17.12.2002, Zl. 99/08/0102 (Maurer-Hilfsarbeiten) und vom 19.01.1999, Zl. 96/08/0350; zu Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage Erkenntnis vom 17.01.1995, Zl. 93/08/0092).

 

Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an (auch wenn das vertraglich Vereinbarte im Sinne mit der Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit Richtigkeit vermuten lässt, VwGH 02.07.1991, Zl. 89/08/0310), vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188). Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN).

 

Im gegenständlichen Fall haben die Betretenen im verfahrensrelevanten Zeitraum ausschließlich für die Beschwerdeführerin auf der Baustelle der Beschwerdeführerin Verspachtelungsarbeiten durchgeführt. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Betretenen über eine unternehmerische Struktur verfügten.

 

Wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt wird, liegen im Beschwerdefall keine Werkverträge vor. Es ist nicht ersichtlich, welche abgrenzbare Werkleistung im Sinne eines gewährleistungstauglichen Erfolges die Betretenen hätten erbringen sollen. Dass die Ver-spachtelungsarbeiten auf einzelne Wohneinheiten aufgeteilt wurde, lässt noch nicht auf eine abgrenzbare Werkleistung schließen. Gegenständlich lässt sich weder den vorgelegten An-geboten entnehmen, dass es sich bei der behaupteten Vergabe an die Betretenen um ein oder mehrere im Vorhinein bestimmte(s), abgrenzbare(s), unterscheidbare(s) "gewährleis-tungstaugliche(s)" Werk(e) gehandelt hätte, noch sind derartige Werke im Verfahren hervorgekommen. Vielmehr wurde über einen gewissen Zeitraum dieselbe manuelle Hilfstätigkeit vereinbart. Die Behauptung des Bestehens von Werkverträgen entspricht nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der ausgeübten Tätigkeit (vgl. VwGH 05.09.2013, 2012/09/0114, mit Verweis auf VwGH 01.07. 2010, 2010/09/0072, 14.10.2011, 2009/09/0205, 22.03.2012, 2011/09/0089, sowie 15.02.2013, 2011/09/0009).

 

3.2.2. Vorliegen eines Dienstverhältnisses:

 

Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Betretenen im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin verpflichtet waren.

 

a) Persönliche Abhängigkeit

 

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A).

 

Zum Vorliegen persönlicher Arbeitspflicht:

 

Grundvoraussetzung ist laut VwGH für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist (VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH vom 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).

 

Die persönliche Arbeitspflicht kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn eine Befugnis vereinbart und auch tatsächlich gelebt wird oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (zuletzt VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0150, vom 25.06.2013 mit Verweis auf VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN.

 

Für ein Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht gibt es im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte.

 

Es gab keine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich einer allfälligen Vertretung der Betretenen. Diese waren auch immer persönlich für die Beschwerdeführerin tätig. Vom Gebrauch möglicher Vertretungen war keine Rede beziehungsweise brachte die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht konkret vor, dass eine Vertretung eines Betretenen stattfand. Laut dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt hinsichtlich der Tätigkeiten ist nicht von einem (generellen) Vertretungsrecht mit der jederzeitigen (also auch ohne weitere Verständigung des Vertragspartners) Möglichkeit zur Einsetzung eines geeigneten Vertreters auszugehen.

 

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsle-ben häufig vorkommen, aber auch das - die Organisation des Arbeitsablaufes durch den Ar-beitgeber erleichternde - Anerbieten an den Erwerbstätigen, für den Fall seiner Verhinde-rung eine Ersatzarbeitskraft stellig zu machen, mit dem für das Fehlen der persönlichen Ar-beitspflicht herausgearbeiteten Kriterium eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun haben und die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht berühren (vgl. VwGH 24.01.2017, Ra 2016/08/0180 bis 0183).

 

Im vorliegenden Fall kam den Betretenen auch kein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zu, denn sie konnten die Einhaltung bereits übernommener Dienste nicht jederzeit ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen, vielmehr mussten sie sich an vereinbarte Termine halten.

 

Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht ausgegangen.

 

Zur Integration in den Betrieb:

 

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.

 

Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH 25.05.1997, Zl. 83/08/0128; VwGH 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).

 

Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar (VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0141 uva.).

 

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie dies zweifelsfrei bei den von den Betretenen durchgeführten Verspachtelungsarbeiten auf der Baustelle der Fall ist - die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069; in Bezug auf Bauhilfstätigkeiten wie zum Beispiel Verspachteln von Fugen in Betonflächen VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129 mwN).

 

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Um-ständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde demnach berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH 14.10.2015, 2013/08/0269 mit Verweis auf VwGH 11.06.2014, 2013/08/0096, mwN und VwGH 20.03.2014, 2013/08/0288, mwN).

 

Die Betretenen haben im verfahrensrelevanten Zeitraum ausschließlich für die Beschwerde-führerin auf der Baustelle der Beschwerdeführerin Verspachtelungsarbeiten durchgeführt. Die Tätigkeit der Betretenen lässt im Hinblick auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Spielraum der Betretenen zu.

 

Wie bereits dargetan, kann in einer solchen Konstellation bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, wo bei der Art der Arbeitsausführung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers besteht, bei Integration in den Betrieb des Beschäftigers mangels gegenläufiger Anhaltspunkte ohne weitwendige Untersuchungen persönliche Abhängigkeit vorausgesetzt werden (VwGH 2010/08/0129, RdW 2012/176, 165 = taxlex 2012, 161 [Steiger]; 2013/08/0162, DRdA 2014, 146 ua). Andererseits können entsprechende Vorgaben in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sogar schon bei einer geringen Qualifikation des Beschäftigten ein gewisser eigenständiger fachlicher Entscheidungsbereich gegeben sein kann, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert (VwGH 99/08/0102, SVSlg 47.779; 2005/08/0137, VwSlg 17.185 A; 2006/08/0333, ARD 6087/5/2010). Einer allfälligen Weisungsfreiheit im Hinblick auf das Arbeitsverfahren kommt im Allgemeinen daher keine ausschlaggebende Bedeutung zu (VwGH 91/08/0117, ZfVB 1993/1129; 2006/08/0333, ARD 6087/5/2010). (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand: 01.03.2015, § 4 , Rz 102)

 

Werden aber fachliche Weisungen erteilt, sind sie nicht nur bei Unklarheiten über die Wei-sungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten sondern generell als Indiz für das Fehlen unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten und damit das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit heranzuziehen (VwGH 2004/08/0221, ZfVB 2008/146; 2005/08/0137, VwSlg 17.185 A; 2006/08/0333, ARD 6087/5/2010). Dies trifft auch dann zu, wenn die Art und Weise der Durchführung der Tätigkeit schon nach dem Vertrag so detailliert vorgegeben ist, dass faktisch kein Gestaltungsspielraum besteht (VwGH 92/08/0213, VwSlg 14.216 A). Die vertragliche Möglichkeit von "Rahmenanweisungen" iVm tatsächlichen Kontrollen über Inhalt und Qualität der Arbeitsleistung spricht ebenso für per-sönliche Abhängigkeit, auch wenn dies vom Auftraggeber des DG verlangt wurde (VwGH 2012/08/0018 – Trainer bei Kursen im Auftrag des AMS; ähnlich VwGH 2010/08/0204, infas 2012, S 4). (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand: 01.03.2015, § 4 , Rz 103)

 

Von besonderer Aussagekraft ist, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Or-ganisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051; VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093, jeweils mwN).

 

Im gegenständlichen Fall unterlagen die Betretenen keinen expliziten Vorgaben hinsichtlich der genauen Arbeitszeit, faktisch verrichteten sie ihre Tätigkeiten während des Tätigkeitszeitraumes von Montag bis Donnerstag jeweils für ungefähr acht Stunden und am Freitag für ungefähr sechs Stunden; etwaige Vereinbarungen bezogen sich lediglich auf den Fertigstel-lungszeitpunkt, jedoch hatten sie ihre Arbeit entsprechend den Anforderungen der Be-schwerdeführerin abzuschließen und unterlagen sie insofern der Aufsicht beziehungsweise den Weisungen des Bauherren auf der Baustelle, nämlich der XXXX GmbH. Diese überwachte die Tätigkeit der Betretenen auf der Baustelle für die Beschwerdeführerin. Auch die Beschwerdeführerin und ihre Mutter waren fallweise auf der Baustelle und kontrollierten die Arbeitsfortschritte.

 

Dass die Betretenen innerhalb des vorgegeben Fertigstellungstermins über eine relativ freie Zeit- und Arbeitseinteilung verfügten, ist bei den gegenständlichen relativ einfachen Tätig-keiten der Verspachtelungsarbeiten von untergeordneter Bedeutung, zumal die in Rede ste-henden Personen durch ihre Vorkenntnisse auf diesem Gebiet selbst wussten, was zu tun ist und nicht mehr entsprechende Anweisungen erhalten mussten (vgl. dazu VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129). Dass eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit nicht ausschließt, wurde bereits wie-derholt vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (siehe dazu VwGH 11.06.2014, 2012/08/0170, mit Verweis auf VwGH 10.06.2009, 2006/08/0177, mwN).

 

Ebenso fällt nicht ins Gewicht, dass die Betretenen eigenes Arbeitsgerät verwendet haben, da es sich im Wesentlichen nur um einfaches Werkzeug wie Spachtel etc gehandelt hat. Die Verwendung eigenen Werkzeugs ist für sich kein unterscheidungsfähiges Kriterium, weil das auch im Bereich der unselbstständig Beschäftigten vorkommt, wie die Regelung von Werk-zeuggeldern (Vergütungen, die der Dienstnehmer vom Dienstgeber zwecks Anschaffung, Instandhaltung und den Betrieb von für seine Tätigkeit erforderlichen Arbeitsgeräten erhält) in lohngestaltenden Vorschriften zeigen.

 

Es ist somit von Hilfstätigkeiten mit fehlendem Gestaltungsspielraum der Betretenen und somit von einer Integration der Betretenen in den Betrieb der Beschwerdeführerin (die Baustelle) auszugehen, weshalb - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - Beschäftigungsverhältnisse in persönlicher Abhängigkeit vorliegen.

 

Daran ändert auch das Vorliegen der Gewerbeberechtigungen der Betretenen, welche keine eigenen betrieblichen Strukturen unterhielten, nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt diesem formalen Umstand keinerlei Bedeutung für die Entscheidung der Frage zu, ob eine Person bei einer konkreten Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig war, auch das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist nicht ausgeschlossen ist, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt (VwGH 31.07.2014, 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH 14.11.2012, 2010/08/0196).

 

Auch die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen (VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083 mit Verweis auf VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069).

 

b) wirtschaftliche Abhängigkeit

 

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 02.12.2013, Zl. 2013/08/0191, mwN).

 

Bei einer Gesamtbetrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts der Vertragsverhältnisse zwischen den Betretenen und der Beschwerdeführerin liegen Dienstverhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und somit Dienstverhältnisse der Betretenen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vor, weshalb die Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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