VwGH 89/08/0310

VwGH89/08/03102.7.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Vereines

"V Handballclub", vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 25. September 1989, Zl. 121.170/6-7/89, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1.) Grzegorz M in M, 2.) Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in S, 3.) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien

4.) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1151;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
VwRallg;
ABGB §1151;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. November 1987 sprach die zweitmitbeteiligte Niederösterreichische Gebietskrankenkasse aus, daß der erstmitbeteiligte Grzegorz M (im folgenden M. genannt) anläßlich seiner Tätigkeit als Handballtrainer und -spieler bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. September 1983 bis 15. Mai 1986 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Die für diesen Zeitraum auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und Nebenbeiträge betrügen insgesamt S 211.664,10 und seien den gesetzlichen Bestimmungen zufolge an die Kasse zu entrichten. Beitragsverjährung sei noch nicht eingetreten.

Dem von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einspruch gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 16. Jänner 1989 nicht statt und bestätigte den bekämpften Bescheid.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Einspruchsbescheid, soweit sich die Berufung gegen die Feststellung der Versicherungspflicht richte, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 teilweise Folge und stellte in Abänderung des bekämpften Bescheides fest, daß M. auf Grund seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 15. September 1983 bis 30. Juni 1985 und vom 1. September 1985 bis 15. Mai 1986, nicht jedoch in der Zeit vom 1. September 1983 bis 14. September 1983 und vom 1. Juli 1985 bis 31. August 1985 nach § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG vollversichert und nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert gewesen sei. Soweit sich die Berufung gegen die Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen richte, werde sie gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 415 ASVG als unzulässig zurückgewiesen.

In der Bescheidbegründung gibt die belangte Behörde zunächst die wesentlichen Gründe des Einspruchsbescheides wieder. Danach müsse bezüglich der Stellung des M. als Spieler von einer persönlichen Arbeitsverpflichtung gesprochen werden. Er sei zum Erscheinen beim Training und zu den Wettspielen verpflichtet gewesen und habe sich nicht durch eine andere Person vertreten lassen können. Es habe schließlich auch eine Gebundenheit hinsichtlich des Arbeitsortes bestanden, weil er seine Tätigkeit an der Trainingsstätte bzw. am "Kampfort" auszuüben gehabt habe. Grundsätzlich habe für ihn auch eine Gebundenheit hinsichtlich der Arbeitszeit bestanden, weil für ihn die Verpflichtung bestanden habe, der Beschwerdeführerin zu den Trainings- bzw. Wettkampfzeiten zur Verfügung zu stehen. Auch bezüglich der Arbeitsfolge müsse von einer Gebundenheit gesprochen werden, weil er als Spieler zweifellos verpflichtet gewesen sei, das vom Trainer vorgegebene Trainingsprogramm zu absolvieren und sich im Wettkampf der Taktik des Trainers zu unterwerfen. Es sei weiters auch seine wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin gegeben gewesen, weil er seine Tätigkeit nicht mit eigenen Betriebsmitteln verrichtet habe. Schließlich sei auch die Entgeltlichkeit gegeben gewesen, weil M. neben einer monatlichen Geldleistung auch eine von der Beschwerdeführerin beigestellte Wohnung zur Verfügung gehabt habe, die als Sachbezug gewertet werden müsse.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung sei (soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung ist) wie folgt begründet worden: Es könne von einer Beschäftigung des M. in den Spielpausen zu Weihnachten, zu Ostern und im Sommer nicht die Rede sein. M. habe das vereinbarte Entgelt von monatlich S 10.000,-- zwar auch in diesen Spielpausen erhalten, es stelle jedoch lediglich ein in monatlichen Raten ausbezahltes Pauschalentgelt dar. Daß M. zu ganz bestimmten Zeiten und an ganz bestimmten Orten trainiert und gespielt habe, ergebe sich schon allein aus der Tatsache, daß bei einem Mannschaftssport mehrere Menschen gleichzeitig zusammenwirken müßten. Dasselbe gelte für das sogenannte "arbeitsbezogene Verhalten". Daß in einem Mannschaftsport Anordnungen des Trainers befolgt werden müßten, ergebe sich ebenso wie die Notwendigkeit gleichzeitiger Anwesenheit aus der Natur eines Mannschaftssportes. Weiters habe in Wahrheit ein mehrseitiges Rechtsverhältnis bestanden, an dem das polnische Hauptsportzentrum, der polnische Handballverband, das polnische Sportministerium, der polnische Handballclub U, die Beschwerdeführerin und M. beteiligt gewesen seien. M. sei lediglich der aus den mit den polnischen Behörden getroffenen Vereinbarungen begünstigte Dritte gewesen. Bei Betrachtung der direkten Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und M. könne das an ihn bezahlte Entgelt am ehesten noch als Werkvertragshonorar bezeichnet werden. Seine Verpflichtung zur Anwesenheit bei Training und Wettkämpfen habe sich lediglich aus seiner Mitgliedschaft zur Beschwerdeführerin ergeben.

Nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebenden Merkmale des Überwiegens persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, es sei auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender Sachverhalt festzustellen: M. habe auf Grund einer mit der Beschwerdeführerin am 15. September 1983 abgeschlossenen Vereinbarung gegen ein Entgelt von monatlich S 10.000,-- und die kostenlose Überlassung einer Wohnung ab diesem Tag bis 30. Juni 1985 und auf Grund einer weiteren Vereinbarung vom 1. September 1985 bis 15. Mai 1986 nach den Anordnungen des Trainers Handball gespielt. Er sei dabei sowohl an die Anordnungen des Trainers über die Zeit und den Ort des Trainings und der Wettkampfspiele als auch an - sein Verhalten dabei betreffende - Weisungen des Trainers gebunden gewesen. Für eine Beschäftigung außerhalb der oben angeführten Zeiten bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Vereinbarung vom 15. September 1983 könne kein Zweifel daran bestehen, daß M. nicht nur ein aus den Rechtsbeziehungen zu den polnischen Institutionen "begünstigter Dritter" gewesen sei, sondern selbst mit der Beschwerdeführerin ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei. Bereits aus dieser schriftlichen Vereinbarung ergebe sich weiters auch, daß M. zum Handballspiel nicht nur - wie die Beschwerdeführerin behaupte - auf Grund seiner Vereinsmitgliedschaft, sondern vor allem auch als Gegenleistung für die monatliche Bezahlung der S 10.000,-- und der kostenlosen Überlassung einer Wohnung verpflichtet gewesen sei. Schließlich gehe aus der schriftlichen Vereinbarung auch hervor, daß das Beschäftigungsverhältnis und die Bezahlung des monatlichen Entgeltes durch Spielpausen nicht habe unterbrochen werden sollen. Für die Richtigkeit der Behauptung der Beschwerdeführerin, die S 10.000,-- stellten kein monatliches Entgelt, sondern monatliche Raten eines Pauschalentgeltes dar, sodaß von einer Fortbezahlung des Entgeltes in den Spielpausen nicht auf ein Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses geschlossen werden könne, bestehe kein Anhaltspunkt. In der vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung am 20. Juni 1989 (also während des Berufungsverfahrens) durchgeführten Verhandlung hätten zwar die Vertreter der Beschwerdeführerin die Frage, ob eine der Behauptung der Beschwerdeführerin entsprechende Vereinbarung bestanden habe, mit "ja" beantwortet, sich dann jedoch lediglich auf eine zwischen den polnischen Institutionen und der Beschwerdeführerin getroffene Vereinbarung bezogen, in der ein "von vornherein feststehenes Taschengeld" vereinbart worden sei. Dieses Vorbringen widerspreche somit nicht den am 15. September 1983 zwischen der Beschwerdeführerin und M. getroffenen Vereinbarungen, zu denen nach den Angaben der Vertreter der Beschwerdeführerin selbst keine abweichenden Vereinbarungen bestanden hätten. Es bestehe daher kein Grund, an der Richtigkeit der Aussage des M., es sei ein monatliches Entgelt von S 10.000,-- und nicht ein "einmaliges von S 120.000,-- ausgemacht" gewesen, zu zweifeln. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, M. sei zu ihr - wenn überhaupt in einem Vertragsverhältnis, so nur - in einem Werkvertragsverhältnis gestanden, weil sich seine Bindung an einen bestimmten Ort und an eine bestimmte Zeit seiner Tätigkeit sowie an die sein Verhalten betreffende Anordnungen des Trainers lediglich aus der Natur des Mannschaftssportes ergeben hätten, sei folgendes entgegenzuhalten: Es sei zwar richtig, daß die mit einem Mannschaftssport verbundenen örtlichen, zeitlichen und verhaltensbezogenen Bindungen durchaus nicht immer auf Grund von Ordnungsvorschriften und Weisungen bestünden, die für ein Dienstverhältnis typisch seien. M. habe sich jedoch in der Vereinbarung vom 15. September 1983 verpflichtet, gegen ein Entgelt "nach den Anordungen des Trainers" Handball zu spielen, seine Arbeitskraft somit gegen ein Entgelt zu Leistungen zur Verfügung zu stellen, die dann erst fallweise durch Weisungen des Trainers über die Zeit, den Ort seiner Tätigkeit und über sein Verhalten dabei, festgelegt worden seien. Seine Bindung an die Anordnungen des Trainers hätten daher sehr wohl eine nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für ein Dienstverhältnis typische persönliche Abhängigkeit begründet. Da weiters die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel allein von der Beschwerdeführerin bereitgestellt worden seien, sei M. somit auch in wirtschaftlicher Abhängigkeit gestanden und sei daher in den oben angeführten Zeiten als Dienstnehmer beschäftigt worden.

Die Zurückweisung der Berufung, soweit sie sich gegen die Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen richte, sei auf Grund des § 415 ASVG erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Danach erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit den §§ 44 ff ASVG bzw. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 60 ff AlVG keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten zu müssen. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes wendet die Beschwerdeführerin ein, die belangte Behörde habe, lege man die von der Judikatur aufgestellten Kriterien des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zugrunde, zu Unrecht die Sozialversicherungspflicht des M. auf Grund seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin bejaht. Dies ergebe sich im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Die behaupteten Bindungen an betriebliche Ordnungsvorschriften in bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten beruhten nicht auf Anweisungen der Beschwerdeführerin, sondern seien eine "naturnotwendige" Folge der Mitwirkung in einem Mannschaftssport. Sämtliche Feststellungen der belangten Behörde betreffend fixe Trainings- bzw. Spielzeiten und ähnliches ließen daher auf Grund der besonderen Art der gegenständlichen Tätigkeit keinerlei Schlußfolgerungen für die Frage der Versicherungspflicht zu. Im übrigen würden die Wettspielzeiten nicht von der Beschwerdeführerin, sondern den jeweiligen Handballdachverbänden und die Trainingszeiten von den Betreibern der jeweiligen Sportstätten vorgegeben. Was das "arbeitsbezogene Verhalten" betreffe, sei darauf hinzuweisen, daß die Trainings- und Spielmethoden bzw. Anweisungen wegen der langjährigen Erfahrung und der bisherigen erfolgreichen Spieltätigkeit von M. selbst bestimmt worden seien. Der Vereinstrainer habe ihm insoweit keine Vorschriften gemacht. Dies erkläre auch, warum M. zu "festgesetzten" Trainingszeiten nicht erschienen sei. Die Anwesenheit von M. beim Training und bei den Wettkämpfen ergebe sich im übrigen nicht aus einer Arbeitsverpflichtung, sondern daraus, daß er Vereinsmitglied der Beschwerdeführerin sei; sie sei sohin Ausfluß der Mitgliederverpflichtungen. Auf Grund der Stellung des M. gebe es auch keinen Grund für die Annahme, es habe sich M. in der Vereinbarung vom 15. September 1983 verpflichtet, dienstvertragliche Weisungen zu befolgen. Wenn die belangte Behörde den Passus "nach den Anordnungen des Trainers" als dienstvertragliches Weisungsrecht ansehe, so sei ihr der Unterschied zwischen den aus dem Mannschaftsport erfließenden örtlichen, zeitlichen und verhaltensbezogenen Bindungen und den dienstvertraglichen Pflichten nicht geläufig. Im übrigen sei die bloße Heranziehung des Wortlautes der Vereinbarung insoweit verfehlt, als zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht nicht die "zivilrechtliche Hülle", sondern der "wahre wirtschaftliche Sachverhalt", d.h. die tatsächlichen Verhältnisse, ausschlaggebend seien. Wie im Beweisverfahren eindeutig hervorgekommen sei, habe sich M. um Anweisungen der Beschwerdeführerin nicht gekümmert und seine Trainingszeiten nach Belieben gewählt, ohne daß dies Anlaß für disziplinäre Maßnahmen gewesen wäre. Was die Kontrollunterworfenheit betreffe, habe die belangte Behörde zutreffend keine entsprechenden Feststellungen getroffen (weil keine bestanden habe), daraus (nämlich aus dem Fehlen einer Kontrollunterworfenheit) aber zu Unrecht keine rechtlichen Schlüsse gezogen. Das gleiche gelte für die disziplinäre Verantwortlichkeit. Daß der Beschwerdeführerin disziplinäre Mittel zugestanden wären bzw. daß sie die disziplinären Mittel herangezogen hätte, habe von der belangten Behörde auf Grund des Beweisverfahrens gleichfalls nicht festgestellt werden können. Von einer persönlichen Arbeitspflicht des M. könne ebenfalls nicht die Rede sein. Abgesehen davon, daß diese nicht einmal bei Künstlern ein Indiz für einen Dienstvertrag darstelle, hätte die Beschwerdeführerin jederzeit einen anderen zumindest gleich guten Handballspieler als Ersatz spielen lassen. Die belangte Behörde nehme als Kriterium für die wirtschaftliche Abhängigkeit das Fehlen der im eigenen Namen auszübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel an. Dabei verkenne sie einerseits, daß die "Produktionsmittel", die zum "Arbeitserfolg" geführt hätten, in erster Linie die sportlichen Fähigkeiten des M. gewesen seien. Die von der belangten Behörde als Betriebsmittel bezeichnete Infrastruktur, die im übrigen nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von Dritten beigestellt worden sei, stelle nur die Voraussetzung dafür da, daß sich die Beschwerdeführerin der Qualitäten des M. überhaupt habe bedienen können. Andererseits habe die belangte Behörde bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit, ohne ein entsprechendes Beweisverfahren abzuführen, einfach übergangen, daß M. lediglich auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem polnischen Sportverband in Österreich tätig geworden sei. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des M. habe daher bestenfalls zwischen ihm und seinem Heimatsportverein bestanden, dem er auch die Sozialversicherungsbeiträge in Polen habe refundieren müssen. Ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen M. und der Beschwerdeführerin scheide daher auf Grund dieser Vertragslage von vornherein aus. Sinnfälliger Ausdruck dessen sei eben das oben dargelegte Fehlen der tatsächlichen Abhängigkeit. Subsumiere man den festgestellten Sachverhalt unter die wesentlichen Kriterien für den Bestand eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, dann ergebe sich, daß gerade diese Kriterien entweder nicht hätten festgestellt werden können oder jedenfalls zu Unrecht festgestellt worden seien. Die verbleibenden Indizien hätten keinesfalls jenes Gewicht, daß daraus der Schluß zu ziehen wäre, die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit hätten gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Niederösterreichische Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift. Die übrigen mitbeteiligten Parteien nahmen von der Erstattung von Gegenschriften Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz leg. cit. gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (§ 19a ASVG) und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. Die Arbeitslosenversicherungspflicht nach dieser Bestimmung knüpft an ein "Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt" im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG an und endet mit ihm (vgl. Erkenntnis vom 29. November 1984, Slg. Nr. 11.600/A).

Unter einem "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG ist, wie sich aus § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG ergibt - sieht man zunächst von den Fällen der Indienstnahme durch eine Mittelsperson ab -, das dienstliche "Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit" des "Dienstnehmers" im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu dem "Dienstgeber" im Sinne des § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG zu verstehen (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A).

Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizupflichten, daß die sportliche Betätigung des Mitgliedes eines Sportvereines in einem Mannschaftssport im Rahmen des Vereines nicht notwendig ein Beschäftigungsverhältnis zum Verein als Dienstgeber im Sinne der eben zitierten Bestimmungen begründet. Es wird dies häufig auch nicht der Fall sein. So wie aber (auch) eine solche Sportausübung Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1151 ABGB sein kann (vgl. Schrammel in einer ausführlichen Anmerkung zur Entscheidung des OGH vom 29. Mai 1979, RdA 1981, 232, mit umfangreichen Judikatur- und Schrifttumshinweisen), vermag sie unter der Voraussetzung, daß sie "in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit" vom Verein als Dienstgeber "gegen Entgelt" erfolgt, also im konkreten Fall als Mittel zum Gelderwerb eingesetzt und in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, auch ein Beschäftigungsverhältnis nach den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu begründen (vgl. Schrammel in der eben zitierten Entscheidungsanmerkung, 238; Holzer, Das Dienstrecht der Lizenzfußballer im Österreichischen Fußballbund, RdA 1972, 67; Scholz, Die Versicherungspflicht von Fußballsportlern, SoSi 1988, 237; Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, 43).

Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. außer dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis vom 19. März 1984, Zl. 81/08/0061, Slg. Nr. 11.361/A, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A, und das Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0349) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Daß durch diese Beschäftigung nur ein geringer Teil der dem Beschäftigten an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, schließt seine persönliche Abhängigkeit während dieser und durch diese Beschäftigung nicht von vornherein aus.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit der Beschäftigung in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung, die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig ist (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Slg. Nr. 11.778/A), von maßgebender Bedeutung sein.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Es kann somit zwar wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit im genannten Sinn (vgl. die Erkenntnisse vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11.361/A, und vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0349).

Mit diesem Verständnis des Begriffes der wirtschaftlichen Abhängigkeit steht das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen nicht im Einklang.

Denn unter Beachtung dieses Begriffsinhaltes kam es für das Vorliegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit des M. von der Beschwerdeführerin nicht darauf an, daß die "Produktionsmittel", die zum "Arbeitserfolg" führten, in erster Linie die sportlichen Fähigkeiten des M. gewesen seien; entscheidend ist vielmehr, daß nicht dem M., sondern der Beschwerdeführerin als Empfängerin der Arbeitsleistung die Verfügungsmacht über jene organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel zukam, die dem M. erst die Ausübung seiner Tätigkeit ermöglichten, also im Sinne des Beschwerdevorbringens eine "Voraussetzung dafür" darstellten, daß sich die Beschwerdeführerin der Qualitäten des M. bedienen konnte. Auf Grund welcher näheren rechtlichen Gegebenheiten der Beschwerdeführerin die letztlich von ihr gegenüber M. auszuübende Verfügungsmacht über diese organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel zukam, ist ohne Bedeutung.

Mit dem oben genannten Verständnis des Begriffes der wirtschaftlichen Abhängigkeit steht aber auch das weitere Beschwerdevorbringen im Widerspruch, wonach "eine wirtschaftliche Abhängigkeit" des M. "bestenfalls zwischen ihm und seinem Heimatsportverein bestanden" habe, "dem er auch die Sozialversicherungsbeiträge in Polen refundieren mußte", weil M. "lediglich auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem polnischen Sportverband in Österreich tätig wurde". Denn diesem Vorbringen käme - dann freilich nicht nur (oder nicht primär) unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit, sondern grundlegender unter jenem der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin - Bedeutung zu, wenn die sportliche Tätigkeit des M. bei der Beschwerdeführerin im Rahmen eines "Leiharbeitsverhältnisses" (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 23. Mai 1985, Slg. Nr. 11.778/A, vom 27. Juni 1989, Zl. 84/08/0161, vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0097, und vom 28. Mai 1991, Zl. 90/08/0096) oder, sofern zwischen dem "Verleiher" und M. kein Arbeitsverhältnis bestanden haben sollte, im Rahmen eines "Leihrechtsverhältnisses" erfolgt wäre. Ein derartiges "Leihrechtsverhältnis" hat die belangte Behörde aber, ausgehend vom Berufungsvorbringen und den mit der Berufung vorgelegten Unterlagen - vor dem Hintergrund der eben zitierten Judikatur mit Recht - nicht angenommen. Denn nach der vorgelegten Bestätigung des polnischen Sportministeriums und dem vorgelegten Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und dem polnischen Hauptsportzentrum andererseits wurde von den polnischen Institutionen zwar die "Genehmigung für den Transfer" des M. zur Beschwerdeführerin erteilt und verpflichtete sich die Beschwerdeführerin unter anderem auch zu Leistungen an M., nämlich zur Garantie entsprechender Aufenthaltsbedingungen in Österreich mit Wohnung sowie einer Arbeit mit entsprechendem Lohn und Sozialversicherung; es wurde im zuletzt genannten Vertrag aber ausdrücklich bestimmt, daß diese Bedingungen gesondert vertraglich zwischen der Beschwerdeführerin und M. festzulegen seien. Diese Festlegung ist in der mehrfach genannten Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und M. vom 15. September 1983 dergestalt erfolgt, daß einerseits die Beschwerdeführerin dem M. unter anderem die Bereitstellung einer kostenlosen entsprechenden Wohnung und für seine Tätigkeit als Spieler und Jugendtrainer ab September 1983 monatlich S 10.000,-- garantierte und sich andererseits M. verpflichtete, ab September 1983 ausschließlich für die Beschwerdeführerin Handball zu spielen, den Anordnungen des Trainers Folge zu leisten und sich in der Öffentlichkeit im Sinne des Vereines zu benehmen. Dieses mit Urkunden belegte Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde zutreffend dahingehend rechtlich bewertet, daß - die noch zu prüfende persönliche Abhängigkeit des M. von der Beschwerdeführerin vorausgesetzt - M. nicht nur ein aus den rechtlichen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin zu den polnischen Institutionen "begünstigter Dritter" gewesen, sondern selbst mit der Beschwerdeführerin ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist.

Was die sohin entscheidende persönliche Abhängigkeit des M. von der Beschwerdeführerin in den maßgebenden Zeiträumen betrifft, so hat die belangte Behörde - entgegen der Rechtsrüge der Beschwerdeführerin - bei Anwendung der oben wiedergegebenen, hiefür maßgeblichen Kriterien auf den festgestellten Sachverhalt die sachverhaltsbezogen zentrale Frage, ob die festgestellte Einschränkung der Freizügigkeit des M. in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie in bezug auf die Art der Sportausübung nur einen Ausfluß von mit der Mitgliedschaft in einem mit einem Mannschaftssport befaßten Verein mitgegebenen Verpflichtungen darstellte oder ob sie ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzeigte, zu Recht im zuletzt genannten Sinn gelöst. Zwar indizieren weder eine bestehende persönliche Arbeitspflicht noch eine aus der bloßen Art der übernommenen Tätigkeit erfließende Bindung an Ort und Zeit der Tätigkeit, für sich allein genommen notwendig persönliche Abhängigkeit (vgl. dazu vor allem die Erkenntnisse vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11.361/A, und vom 23. Mai 1985, Slg. Nr. 11.778/A). Dennoch ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die M. nach den Feststellungen auf Grund der (später inhaltsgleich verlängerten) Vereinbarung vom 15. September 1983 treffende persönliche Verpflichtung, gegen ein Entgelt von monatlich S 10.000,-- und die kostenlose Überlassung einer Wohnung nach den Anordnungen des Trainers Handball zu spielen, wobei er sowohl an die Anordnungen des Trainers über die Zeit und den Ort des Trainings und der Wettkampfspiele als auch an - sein Verhalten dabei - betreffende Weisungen des Trainers gebunden war, also seine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen (und nicht zu einem bestimmten Arbeitserfolg), ohne im Rahmen der übernommenen Gesamtverpflichtung berechtigt zu sein, jederzeit einzelne Arbeitsleistungen (Teilnahme am Training und an den Mannschaftsspielen) sanktionslos mit der Konsequenz abzulehnen, daß die Beschwerdeführerin nicht von vornherein mit seiner Arbeitskraft rechnen und darüber entsprechend disponieren konnte, im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung dahingehend bewertete, daß die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwogen. Unter Zugrundelegung dieses Beschäftigungsbildes bestand auch eine "disziplinäre Verantwortlichkeit" des M. gegenüber der Beschwerdeführerin, wenn sie auch nur darin lag, daß diese zu einem "Hinauswurf" des M. im Fall der Nichteinhaltung oder der nicht entsprechenden Ausführung der übernommenen Arbeitspflicht berechtigt war (vgl. zur unterschiedlichen Wertung dieser Berechtigung als "disziplinäre Verantwortlichkeit" im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung die Erkenntnisse vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11.361/A, und vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0349). Eine so sanktionierte persönliche Arbeitspflicht schloß aber notwendigerweise ein Kontrollrecht der Beschwerdeführerin ein (vgl. das eben zitierte Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11.361/A).

Die Beschwerdeführerin wendet sich aber nach dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen in mehrfacher Hinsicht auch gegen die Maßgeblichkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen.

Unberechtigt ist daran vorerst der Vorwurf, die belangte Behörde ziehe nur den Wortlaut der Vereinbarung vom 15. September 1983 heran und verkenne dabei, daß zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht nicht die "zivilrechtliche Hülle", sondern der "wahre wirtschaftliche Sachverhalt", d.h. die tatsächlichen Verhältnisse, ausschlaggebend seien.

Was zunächst die Rechtsrüge dieses Einwandes betrifft, so ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, daß es bei der Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit nicht entscheidend darauf ankommt, auf welche Weise ein Beschäftigungsverhältnis vertraglich fundiert ist und wie es von den Vertragspartnern angesehen oder bezeichnet wird, sondern, ob die (auf Grund des Vertrages durchgeführte) Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung vor sich geht. Dennoch ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in diese Beurteilung miteinzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Vertragspartnern in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden läßt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der (entsprechend dieser vertraglichen Gestaltung durchgeführten) Beschäftigung relevant sein können (vgl. zuletzt die Erkenntnisse vom 11. Dezember 1990, Zl. 88/08/0269, und vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0349). Das vertraglich Vereinbarte hat zunächst die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (vgl. die Erkenntnisse vom 16. Oktober 1986, Zl. 81/08/0125, und vom 27. März 1990, Zl. 85/08/0099).

Demgemäß wäre es in der Tat verfehlt, wenn die belangte Behörde ihre Feststellungen nur auf den Wortlaut der Vereinbarung vom 15. September 1983 gestützt hätte, ohne Ermittlungsergebnisse mitzuberücksichtigen, die gegen die "Richtigkeit" im eben angeführten Sinn, nämlich einer Durchführung der Beschäftigung entsprechend dieser vertraglichen Gestaltung, sprechen. Dieser Vorwurf ist aber unbegründet. Denn die belangte Behörde hat ihre Feststellungen nicht nur verbal, sondern, wie die sonstige Bescheidbegründung erweist, auch wirklich auf die "Ergebnisse der Ermittlungsverfahren" gestützt.

Aber auch die Beschwerdeeinwände gegen die Richtigkeit der darauf gestützten Feststellungen sind, soweit dem Verwaltungsgerichtshof ein Eingehen darauf im Rahmen des ihm eingeräumten Überprüfungsrahmens möglich ist (vgl. zur Beschränkung der Überprüfung der Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit und auf die Mängelfreiheit des ihr zugrundeliegenden Verfahrens, nicht aber auf ihre Richtigkeit, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), unberechtigt.

Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, daß sich die Beschwerdeführerin selbst von Anfang an auf die Vereinbarung vom 15. September 1983 gestützt hat, zu der nach ihrem Vorbringen in der Verhandlung vom 20. Juni 1989 später keine widersprechende Vereinbarung geschlossen wurde. Daß die belangte Behörde die darin übernommene Verpflichtung des M., "nach den Anordnungen des Trainers" Handball zu spielen, nicht als bloße Feststellung von "aus dem Mannschaftssport erfließenden örtlichen, zeitlichen und verhaltensbezogenen Bindungen" gedeutet hat, ist vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen zur Rechtsrüge nicht unschlüssig. Zu dem in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerdeeinwand, der die Unschlüssigkeit der Deutung der belangten Behörde erweisen soll, es sei im Beweisverfahren eindeutig hervorgekommen, daß sich M. um Anweisungen der Beschwerdeführerin nicht gekümmert und seine Trainingszeiten nach Belieben gewählt habe, ohne daß dies Anlaß für disziplinäre Maßnahmen gewesen wäre, ist folgendes zu bemerken: M. hat in der Niederschrift vom 15. März 1988 erklärt, er sei zirka viermal wegen Verletzungen oder anderer Verhinderungen nicht zum Training gekommen. Der damalige Obmann der Beschwerdeführerin bemerkte dazu nur, daß die "Trainingsabstinenz" größer gewesen sei, als M. angegeben habe. In der Verhandlung vom 20. Juni 1989 bekundeten aber sowohl die Vertreter der Beschwerdeführerin als auch die vernommenen Zeugen, daß M. so wie alle sonstigen Vereinsmitglieder zur Teilnahme am Training und an den Spielen verpflichtet gewesen sei. Wenn die belangte Behörde aus diesen Ermittlungsergebnissen nicht den Schluß gezogen hat, M. habe sich um Anweisungen der Beschwerdeführerin nicht gekümmert und seine Trainingszeiten nach Belieben gewählt, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Unschlüssigkeit zu erblicken. Im übrigen spräche, wie bereits bei der Behandlung der Rechtsrüge ausgeführt wurde, nur die sanktionslose Berechtigung zur jederzeitigen Ablehnung von Arbeitsleistungen und nicht schon das bisweilige tatsächliche Nichterscheinen zum angesetzten Training ohne gerechtfertigten Hinderungsgrund gegen die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit (vgl. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0097).

In dieser allgemeinen Form nicht gedeckt durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist auch die Beschwerdebehauptung, M. habe "die Trainings- und Spielmethoden bzw. Anweisungen wegen der langjährigen Erfahrung und der bisherigen erfolgreichen Spieltätigkeit" selbst bestimmt; der Vereinstrainer habe ihm insoweit keine Vorschriften gemacht.

Zunächst steht diese Behauptung schon damit im Widerspruch, daß die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren immer wieder darauf hinwies und der Sache nach in der Beschwerde wiederholte, daß eine Bindung an die Anordnungen des Trainers dem Mannschaftssport wesenseigen sei. Vor allem aber haben die Vertreter der Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 1989 vorgebracht, M. habe zwar auf Grund seiner besonderen Spielerqualitäten eine tragende Rolle in der Mannschaft gehabt, es sei jedoch die "entsprechende Spieltaktik vorerst" von M. und dem Trainer besprochen worden, dies deshalb, weil das Gespräch in polnischer Sprache geführt worden sei; "in diesem Rahmen" seien M. "bereits genaue Direktiven für das folgende Spiel gegeben" worden; anschließend habe dann die Taktikbesprechung mit der gesamten Mannschaft in deutscher Sprache stattgefunden, bei der dann die übrigen Vereinsmitglieder seitens des Trainers ebensolche Direktiven erhalten hätten. Das Trainingsprogramm sei für sämtliche Vereinsmitglieder gleich gewesen. Unter Zugrundelegung dieser zuletzt genannten Behauptungen ist es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde zu Feststellungen der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde gewünschten Art nicht gekommen ist.

Daß sich aber einerseits auf Grund der langjährigen Erfahrung und der bisherigen erfolgreichen Spieltätigkeit des M. ins einzelne gehende Weisungen über den näheren Inhalt seiner Tätigkeit erübrigten, und ihm andererseits offenbar ein weitgehendes Mitspracherecht bei der Trainings- und Spielgestaltung eingeräumt war, indizierte noch kein Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Abhängigkeit, sofern er nur der stillen Autorität der Beschwerdeführerin, nämlich ihrem Weisungs- und Kontrollrecht, unterlag. An der Kontrollbefugnis der Beschwerdeführerin, wenn auch allenfalls nur in bezug auf die Einhaltung der festgesetzten Trainings- und Spielzeiten ist aber auf Grund der übernommenen, letztlich sanktionierten Arbeitsverpflichtung nicht zu zweifeln; darauf, ob die Kontrollbefugnis auch tatsächlich und in welcher Form ausgeübt wurde, kommt es nicht an (vgl. das schon mehrfach zitierte Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11.361/A).

Daraus schließlich, daß die Beschwerdeführerin "jederzeit einen anderen zumindest gleich guten Handballspieler als Ersatz" hätte spielen lassen, folgt (auch wenn dies zutreffen sollte) in rechtlicher Hinsicht nicht, daß deshalb keine für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit erforderliche persönliche Arbeitspflicht bestanden habe. Davon könnte im gegebenen Zusammenhang nur dann die Rede sein, wenn M. berechtigt gewesen wäre, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0200, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, soweit mit ihm die Versicherungspflicht des M. bejaht wurde, nicht mit der ihr in der Beschwerde zum Vorwurf gemachten und auch mit keiner vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet hat. Zur Rechtmäßigkeit des ebenfalls (aber begründungslos) angefochtenen zurückweisenden Spruchteiles genügt es auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Mai 1980, Slg. Nr. 10.121/A, zu verweisen. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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