VwGH 2012/09/0114

VwGH2012/09/01145.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerden des WR in B, vertreten durch Dr. Thomas Prammer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 5, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1.) 13. Juni 2012, Zl. VwSen-252838/22/BMa/Ba (zur Zl. 2012/09/0114), 2.) 25. Juni 2012, Zl. VwSen- 252839/21/BMa/Th (zur Zl. 2012/09/115), 3.) 26. Juni 2012, Zl. VwSen-252840/21/BMa/Th (zur Zl. 2012/09/0118), betreffend Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG (weitere Parteien:

Bundesministerin für Finanzen; Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.831,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde (hg. Zl. 2012/09/0114) wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, die polnischen Staatsbürger, B.G. und D.J. am 12. März 2010 beschäftigt zu haben, obwohl für diese Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof). Die unerlaubte Beschäftigung sei nachweislich im Zuge der Kontrolle nach dem AuslBG und § 89

(3) EStG am 12. März 2010, gegen 11.00 Uhr durch Ermittlungs- und Erhebungsorgane des Finanzamtes G., Team KIAB (FOI S., FOI L., FOI W.) in E., Grundstücksnummer: XXX/Y, Bauvorhaben von B-R, erfolgt. Dabei seien die angeführten polnischen Arbeiter im Obergeschoß in verschmutzter Arbeitskleidung bei Schalungsarbeiten angetroffen worden.

Da die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kontrolle keine arbeitsmarktrechtlichen Genehmigungen vorweisen hätten können, liege ein Vergehen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor.

Diese Tat werde dem Beschwerdeführer als Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma "PB. WR." zur Last gelegt.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 3 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt. Es wurden zwei Geldstrafen zu je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden) verhängt. Dem Beschwerdeführer wurden weiters die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde (hg. Zl. 2012/09/0115) wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe die näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen Z.A., K.J. und K.M. beschäftigt, obwohl für diese ausländischen Arbeitnehmer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Die unerlaubte Beschäftigung sei nachweislich im Zuge der Kontrolle nach dem AuslBG und § 89 (3) EStG am 3. März 2010, gegen 11.00 Uhr durch Ermittlungs- und Erhebungsorgane des Finanzamtes G., Team KIAB (FOI S., FOI L.) in E., Grundstücknummer: XXX/Y, Bauvorhaben von B-R, erfolgt. Dabei seien beim Flechten von Baustahl auf der Geschoßdecke oben angeführte polnische Arbeiter in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen worden. Da die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kontrolle keine arbeitsmarktrechtlichen Genehmigungen vorweisen hätten können, liege ein Vergehen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Diese Tat werde dem Beschwerdeführer als Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma "PB. WR." zur Last gelegt.

Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen.

Über den Beschwerdeführer wurden drei Geldstrafen von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden) verhängt. Dem Beschwerdeführer wurden weiters die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, drittangefochtenen Bescheid der belangten Behörde (hg. Zl. 2012/09/0118) wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe die näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen Z.A., K.J. und K.M. beschäftigt, obwohl für diese ausländischen Arbeitnehmer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Die unerlaubte Beschäftigung sei nachweislich im Zuge der Kontrolle nach dem AuslBG und § 89 (3) EStG am 19. April 2010, gegen 15.55 Uhr durch Ermittlungs- und Erhebungsorgane des Finanzamtes G., Team KIAB (FOI S., FOI W.) in E., Grundstücknummer: XXX/Y, Bauvorhaben von B-R, erfolgt.

Dabei seien die oben angeführten polnischen Arbeiter in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen worden.

Da die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kontrolle keine arbeitsmarktrechtlichen Genehmigungen vorweisen hätten können, liege ein Vergehen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Diese Tat werde dem Beschwerdeführer als Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma "PB. WR." zur Last gelegt.

Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen.

Über den Beschwerdeführer wurden drei Geldstrafen von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden) verhängt. Dem Beschwerdeführer wurden weiters die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides (hg. Zl. 2012/09/0114) stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer sei Inhaber des Einzelunternehmens PB. WR. mit der Geschäftsanschrift B-straße 12, B. gewesen. Zur Errichtung eines Fertigteilhauses habe er beim Bauvorhaben von B-R auf Grundstücksnummer XXX/Y, E., die polnischen Staatsangehörigen B.G. und D.F. am 12. März 2010 gegen 11.00 Uhr mit Schalungsarbeiten und Zutragen von Material, ohne dass hiefür die entsprechenden arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vorgelegen seien, beschäftigt.

Mit Urteil (des Landesgerichts S.) vom 14. September 2010 sei der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe ab Jänner 2006 bis Mitte März 2010 in B. und in anderen Orten im Bundesgebiet u.a. die beiden angeführten polnischen Staatsangehörigen zur Durchführung unselbständiger Arbeiten auf Baustellen der Firmen E. GmbH, E.G.F., P.H. GmbH und PB. WR. teils eingesetzt, teils vermittelt, … und er sei rechtskräftig (wegen des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden. Als Strafbemessungsgründe seien mildernd das Tatsachengeständnis und die Unbescholtenheit und erschwerend kein Umstand gewertet worden.

Die Polen hätten gemeinsam mit dem im Umfang eines geringfügig Beschäftigten bei der PB. WR. angestellten Stefan S. gearbeitet. Die beiden Polen hätten alle Arbeiten zu verrichten gehabt, die ihnen von Stefan S. angeschafft worden seien. Jeder der beiden Polen besitze eine Gewerbeberechtigung für "Spachtelarbeiten". Zum Kontrollzeitpunkt am 3. März 2010 sei mit den beiden Polen noch kein Werkvertrag abgeschlossen gewesen.

Das Baumaterial sei vom Einzelunternehmer gekauft und zur Verbauung zur Verfügung gestellt worden. Die Arbeiter hätten keine abgrenzbaren Tätigkeiten verrichtet, sondern im Arbeitsverbund gearbeitet. So seien ihnen insbesondere keine Pläne zur Verfügung gestellt worden, die ihren Arbeitsbereich abgrenzen würden.

Der Werkvertrag vom 1. März 2010, der für alle beschäftigten Polen, also auch für B.G. und D.F. gleichlautend wie jener für K.J. und Z.A. sein solle und anlässlich der mündlichen Verhandlung am 16. April 2012 vorgelegt worden sei, sei nur als Rahmenvertrag zu werten gewesen, weil jeweils als Leistungsumfang umschrieben worden sei, dass der Ausländer einen Gewerbeschein für Spachtelarbeiten habe und Arbeiten in diesem Zusammenhang zu einem vorher vereinbarten Fixpreis tätige. Es werde lediglich angeführt, dass der Ausländer für seine Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber (Unternehmen oder Privater) gewährleistungspflichtig sei. Weitere Präzisierungen zur Haftungsfrage oder zur Entlohnung bzw. zur Präzisierung des Werkes seien aus dem vorgelegten Schriftstück nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer sei Ansprechperson dafür gewesen, wenn auf der Baustelle "B-R" Probleme aufgetreten seien.

Die Ausländer hätten selbst Sozialversicherungsversicherungsbeiträge entrichtet. Während der gesamten Zeit der Abwicklung der Baustelle "B-R" habe sich durch die Pensionierung des Beschwerdeführers am 1. Mai 2010 keine Änderung ergeben. Der Beschwerdeführer sei weiterhin für die Arbeiten verantwortlich und operativ in der Firma tätig gewesen. H.P., die laut Angabe des Beschwerdeführers ab der Erklärung über die Errichtung der P. GmbH vom 29. April 2010 diese geführt habe, habe über die Tätigkeit der Gesellschaft nicht Bescheid gewusst.

Das Bauvorhaben B-R sei weiterhin über den Beschwerdeführer abgewickelt worden.

Der Beschwerdeführer habe sich vor Beschäftigung der polnischen Staatsangehörigen deren Gewerberegisterbescheinigung vorlegen lassen, ebenso die E-Card und die Überweisungen an die Sozialversicherung. Er habe sich nicht bei der zuständigen Stelle, nämlich beim Arbeitsmarktservice erkundigt, ob er die Ausländer einsetzen dürfe.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2012, die wegen eines Parallelverfahrens durchgeführt worden sei, sei vom Vertreter des Beschwerdeführers eine Faxsendung des Beschwerdeführers an diesen vom selben Tag vorgelegt worden. Darin werde zunächst von F.D., B.G., K.J und Z.A mit Datum 10. September 2010 bestätigt, keinerlei Aufträge vom Beschwerdeführer erhalten zu haben, bzw. nicht für den Beschwerdeführer tätig gewesen zu sein. Die Aufträge hätten sie von verschiedenen Unternehmen als Pauschalaufträge erhalten.

Diesen Bestätigungen angeschlossen seien Rechnungen

angestrebt werden würden.

Die angelasteten Verwaltungsübertretungen seien dem

Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

Die belangte Behörde legte im Weiteren ihre

Strafbemessungsgründe dar.

Die in den zweit- (hg. Zl. 2012/09/0115) und

drittangefochtenen (hg. Zl. 2012/09/0118) Bescheiden festgestellte

Sachverhalte entsprechen - in den für die rechtliche Beurteilung

maßgeblichen Punkten - im Wesentlichen den im erstangefochtenen

Bescheid dargestellten Sachverhaltsfeststellungen. Die belangte

Behörde hat diesbezüglich auch festgehalten, dass die Arbeit der

am 3. März 2012 sowie der am 19. April 2010 angetroffenen

ausländischen Arbeiter (dabei handelte es sich jeweils um Z.A.,

K.J. und K.M.) sich nicht wesentlich von jener der am

12. März 2012 bei der selben Baustelle angetroffenen Ausländer

B.G. und D.J. (vgl. die Begründung des erstangefochtenen Bescheid)

unterscheide und nahm die jeweilige Verwendung der Polen in einem

unter die Bewilligungspflicht des AuslBG fallenden

Arbeitsverhältnisses als erwiesen an.

Gegen diese Bescheide richten sich die zu den Zlen. 2012/09/0114, 2012/09/0115 und 2012/09/0118 protokollierten, dieselben Rügen enthaltenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, in denen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften der angefochtenen Bescheide geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

Insoweit die Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, zeigt sie relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im Ergebnis nicht auf. Die Verantwortung des Beschwerdeführers - er sei nicht Vertragspartner der mit den polnischen Unternehmern abgeschlossenen "Werkverträge" gewesen, er habe lediglich eine vermittelnde Tätigkeit eingenommen - die er auch mit im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2012 vorgelegten "Bestätigungen" der Ausländer, vom Beschwerdeführer keinerlei Aufträge erhalten zu haben bzw. nicht für diesen tätig geworden zu sein, zu untermauern versucht, widerspricht dem übrigen Akteninhalt und im Besonderen seiner Aussage in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. April 2012, sowie den ebenfalls vorgelegten - an die vom Beschwerdeführer als nicht protokollierte Einzelfirma betriebene BP. WR. gerichteten - Rechnungen der Ausländer. Die auf Grund einer nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. zur Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/09/0157, und vom 22. März 2012, Zl. 2009/09/0214, m.w.N.).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde ohne weiteres die Bindungswirkung des verlesenen Strafurteils des LG S. angenommen und daraus abgeleitet habe, dass die ausländischen Unternehmer, auf welche sich die angefochtenen Entscheidungen beziehen würden, unabhängig von der vertraglichen Gestaltung im Innenverhältnis, vom Beschwerdeführer gleichsam wie Arbeitnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verwendet worden seien.

Obgleich sich die belangte Behörde in den zu Zlen. 2012/09/0114, 2012/09/0115 zu Grunde liegenden Verfahren an die im Urteilsspruch des LG S. vom 14. September 2010 enthaltene Feststellungen betreffend das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (der auch in den in Beschwerde gezogenen Verwaltungsstrafverfahren spruchgegenständlichen Ausländern an den spruchgegenständlichen Tatzeitpunkten) gebunden erachtete, wurde der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Die belangte Behörde ist zwar unzutreffend von einer Bindung an die Beurteilung einer "unselbständigen Erwerbstätigkeit" durch das Gericht ausgegangen, weil das Gericht einen anderen Tatbestand als jenen des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG beurteilt hat. Sie hat aber ein selbständiges Ermittlungsverfahren - auch unter Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - zur Frage, ob ein unter den Anwendungsbereich des AuslBG fallendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, geführt und aufgrund der erhobenen Beweisergebnisse ein solches Beschäftigungsverhältnis in zutreffender Weise bejaht:

Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Der "Arbeitnehmerähnliche" ist jedenfalls nicht persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig. Seine wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, muss eher darin erblickt werden, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig und daher insofern vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2013, Zl. 2011/09/0009, mwN).

Ein Werkvertrag liegt hingegen nach ständiger hg. Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die bereits im Vorhinein genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2011/09/0089, mwN).

Gegenständlich lässt sich weder den (exemplarisch) vorgelegten "Werkverträgen" entnehmen, dass es sich bei der behaupteten Vergabe an die Polen um ein oder mehrere im Vorhinein bestimmte(s), abgrenzbare(s), unterscheidbare(s) "gewährleistungstaugliche(s)" Werk(e) gehandelt hätte, noch sind derartige Werke im Verwaltungsverfahren hervorgekommen. Die Behauptung des Bestehens von Werkverträgen entspricht nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der ausgeübten Tätigkeit (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 2010, Zl. 2010/09/0072, vom 14. Oktober 2011, Zl. 2009/09/0205, vom 22. März 2012, Zl. 2011/09/0089, sowie vom 15. Februar 2013, Zl. 2011/09/0009).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die in den Sprüchen der angefochtenen Bescheide genannten Ausländer in den jeweiligen Tatzeitpunkten auf der Baustelle B-R gegen Entgelt Bautätigkeiten durchgeführt haben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung vom 16. April 2012 zu verweisen, in der dieser ausgeführt hat, dass er von B-R den Auftrag gehabt habe, ein Fertigteilhaus aufzustellen. Zu der Baupartie, die für ihn vor Ort gearbeitet habe, hätten auch die Ausländer, die jeweils angetroffenen polnischen Staatsangehörigen gehört. Er hätte eine angestellte Person, wie z.B. Stefan S. vor Ort gehabt, der den Bau koordiniert habe. Die Ausländer hätten bei der Aufstellung des Hauses eben mitgeholfen.

Nach den getroffenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide hatten die Ausländer die Verspachtelungsarbeiten und diverse Bautätigkeiten auf Anweisung von dem Beschwerdeführer zurechenbaren Personen zu erbringen. Das Baumaterial wurde vom Beschwerdeführer gekauft und zur Verbauung zur Verfügung gestellt, der Beschwerdeführer war aber auch Ansprechperson, wenn auf der gegenständlichen Baustelle B-R Probleme aufgetreten sind. Die Arbeiter sind im Arbeitsverbund tätig geworden, ihre Arbeitsbereiche waren nicht abgrenzbar.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird in seinen Beschwerden kein Umstand aufgezeigt, der die Gesamtbetrachtung der belangten Behörde, die Ausländer - die weder über eigene nennenswerte unternehmerische Organisation noch über wesentliche Betriebsmittel verfügten und die bei ihrer gegenständlich ausgeübten Tätigkeit letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponierten - seien nach dem wirtschaftlichen Gehalt ihrer tatsächlichen Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt worden, im Ergebnis als rechtswidrig erscheinen ließe.

Übertretungen nach dem § 28 Abs. 1 AuslBG sind Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört. Bei Erfüllung des objektiven Tatbildes hat der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.

Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf. Ihn traf die Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen.

Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zuständigen Behörde (der regionalen Geschäftsstelle des AMS), im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden könnte; hingegen ist es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Unterlässt der Beschwerdeführer - wie hier - die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sie von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2008/09/0145, zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2013, Zl. 2011/09/0206). Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 VStG sind gegenständlich nicht erfüllt, weil die belangte Behörde weder von einem bloß geringfügigem Verschulden des Beschwerdeführers, dem ein erheblicher Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, noch von unbedeutenden Folgen der Übertretungen ausgehen durfte.

Als Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer noch geltend, dass die belangte Behörde die Einvernahme der Ausländer unterlassen habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die Einvernahme der Polen in den jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren nicht beantragt hat, legt er die Relevanz dieser behaupteten Mängel der Verfahren nicht dar, weil er nicht aufzeigt, inwieweit die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Insoweit er meint, die belangte Behörde habe die Rechtnatur eines Vertrages, nämlich des Werkvertrages beurteilt, ohne den Willen der vertragsschließenden Parteien erhoben zu haben, ist er darauf hinzuweisen, dass es bei der Rechtsfrage, ob ein dem AuslBG widersprechendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ausschließlich auf den tatsächlich gelebten wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit ankommt, nicht aber auf den auf eine Selb- oder Unselbständigkeit gerichteten Willen der vertragsschließenden Parteien (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, Zl. 2012/09/0134), sodass sich das - zudem erst in der Beschwerde vorgebrachte - Beweisthema als untauglich erweist.

Insofern der Beschwerdeführer noch moniert, er sei durch die Nichteinvernahme der Polen in seinem Fragerecht beschränkt worden, ist er darauf hinzuweisen, dass die für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2012 getätigten Aussagen (auch aus jener des Beschwerdeführers) getroffen worden sind und es ihm unbenommen geblieben ist, seine sich auch aus Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 3 lit. d EMRK ergebenden Parteienrechte - etwa durch Beantragung und Befragung der Zeugen - im Verfahren vor der belangten Behörde zu wahren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0232).

Eine Verletzung des Verbotes der Doppelbestrafung macht der Beschwerdeführer nicht geltend, insoferne wird aber auf das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0032, verweisen.

Da weder das Verschulden des Beschwerdeführers als geringfügig iSd § 21 VStG noch die Folgen der Übertretungen angesichts der dadurch bewirkten Gefährdung und Verzerrung des Arbeitsmarktes als unbedeutend zu bewerten waren, und auch hinsichtlich der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht zu ersehen ist, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 5. September 2013

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