Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der mitbeteiligten Vorarlberger Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei schloß unter anderem in den Jahren 1984 bis 1988 durch ihre Vertreter mit der "Konzertvereinigung Wiener Volksopernchor" (im folgenden Konzertvereinigung), vertreten durch den "Obmann WS" Werkverträge ab, in denen sich die Konzertvereinigung gegenüber der beschwerdeführenden Partei im wesentlichen verpflichtete, für die Proben und Vorstellungen der Bregenzer Festspiele des jeweils betroffenen Jahres einen Chor aus den Reihen ihrer Mitglieder in einer bestimmten Gesamtstärke bzw. ab 1985 eine bestimmte Zahl von Damen und Herren einer bestimmten Stimmlage als Chorsänger zu stellen. Die Konzertvereinigung bzw. der Bevollmächtigte gewährleiste, daß die Chormitglieder "stets pünktlich und vollzählig" (für 1988: "studiert, pünktlich und vollzählig") zu den Proben und Aufführungen erscheinen würden. Die Konzertvereinigung verpflichte sich, bei Propagandasendungen sowohl im Rundfunk als auch im Fernsehen im Rahmen dieser Vereinbarung sowie beim Eröffnungsakt kostenlos mitzuwirken. Der jeweilige Probenbeginn wurde in den Verträgen angeführt. Für diese Dienstleistungen verpflichtete sich die beschwerdeführende Partei, der Konzertvereinigung ein in den Verträgen angeführtes Pauschalentgelt zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen und (ab 1986) für Extraproben nach der Premiere pro Mitglied einen bestimmten Betrag zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten. Für den Fall von Fernsehaufzeichungen und - ausstrahlungen würden die persönlichen Urheberrechte der Mitwirkenden für sämtliche mediale Verwertungsmöglichkeiten mit einer in den Verträgen genannten Pauschalsumme zuzüglich Mehrwertsteuer abgegolten. In den Verträgen wurde jeweils "einvernehmlich festgelegt", daß im Hinblick auf das gegenständliche Werkvertragsverhältnis der Vertragspartner bzw. (ab 1985) die Konzertvereinigung nicht zur Sozialversicherung angemeldet werde und vom Honorar auch kein Abzug einer Lohnsteuer erfolge. In den Jahren ab 1986 wurde ferner darauf hingewiesen, daß sämtliche Chormitglieder in einer kollektiven Unfallversicherung der Bregenzer Festspiele eingeschlossen seien.
Mit Bescheid vom 8. November 1989 stellte die mitbeteiligte Vorarlberger Gebietskrankenkasse fest, daß die in der Anlage zum Bescheid angeführten Chorsänger als Dienstnehmer in den dort angeführten Zeiträumen (der Jahre 1984 bis 1988) aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG unterlägen.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch verwies die beschwerdeführende Partei zunächst darauf, daß der Landeshauptmann von Vorarlberg betreffend die Jahre 1982 bis 1983 mit Bescheid vom 4. Dezember 1984 (der in der Folge von der belangten Behörde nur aus formellen Gründen behoben wurde) über die auch für dieses Verfahren maßgebenden Rechtsfragen im Sinne der beschwerdeführenden Partei, nämlich dahin entschieden habe, daß zwischen ihr und den jeweils eingesetzten Chormitgliedern der Konzertvereinigung keine versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse bestanden hätten. Der nunmehr bekämpfte Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse enthalte demgegenüber keine neuen Tatsachenerkenntnisse. Bei den Bregenzer Festspielen werde jeweils ein Chor engagiert. Dies sei nunmehr der Chor der Konzertvereinigung. Der Großteil der Chormitglieder des Wiener Volksopernchores seien pragmatisierte Beamte der Österreichischen Bundestheater. Daneben wirkten im Chor einzelne Mitglieder mit, die eine Art Anwartschaft genössen und später zum Vollmitglied aufrücken könnten (sogenannter "Extrachor"). Während der Saison der Bregenzer Festspiele (in den Monaten Juli und August) habe der Wiener Volksopernchor in Wien Sommerpause. Die Mitglieder des Wiener Volksopernchores seien über ihr Engagement bei den Österreichischen Bundestheatern (also in der Wiener Volksoper) hinaus selbstverantwortlich und freiwillig anderweitig tätig. Für ihre über die Aufführungen der Wiener Volksoper hinausgehenden Aktivitäten hätten sie die Konzertvereinigung, einen eingetragenen Verein, gegründet. Die Konzertvereinigung habe also den Status einer Rechtspersönlichkeit des privaten Rechtes. Die beschwerdeführende Partei verhandle ausschließlich mit diesem Verein. Vertragsverhandlungen mit einzelnen Chormitgliedern gebe es grundsätzlich nicht. Die beschwerdeführende Partei bestelle jedes Jahr eine bestimmte Zahl von Sängern für jede benötigte Stimmlage. Vorgegeben sei die Zahl der Proben und der Aufführungen, bei denen der Chor der Konzertvereinigung den Bregenzer Festspielen zur Verfügung stehen müsse. Die Proben und Aufführungen stünden grundsätzlich vor der jeweiligen Vertragsvereinbarung fest. Die Honorarfestsetzung erfolge anhand eingespielter langjähriger Kriterien. Darauf, welche Sänger für welche Stimmlage zum Einsatz eingeteilt würden, nehme die beschwerdeführende Partei in keiner Weise Einfluß. Die Mitglieder des Chores müßten die aufzuführenden Werke bereits beherrschen, wenn sie nach Bregenz kommen. Bei den Proben vor den Aufführungen werde nämlich vorausgesetzt, daß die absolute Beherrschung des Werkes bei allen Chormitgliedern gegeben sei. Gelänge es der Konzertvereinigung nicht, sämtliche geforderten Stimmen (allenfalls unter Heranziehung von Mitwirkenden des "Extrachores") zu besetzen, so müßte ein anderer Chor zum Einsatz kommen. Die Mitwirkung der Mitglieder des Wiener Volksopernchores bei den Bregenzer Festspielen geschehe in ihrer Freizeit und ohne jede Verpflichtung. Ein direktes persönliches Verpflichtungsverhältnis der einzelnen Chormitglieder gegenüber der beschwerdeführenden Partei habe in den maßgebenden Zeiträumen nicht bestanden und lägen daher auch keine versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse vor.
Mit Bescheid vom 2. August 1990 gab der Landeshauptmann von Vorarlberg dem Einspruch Folge und stellte fest, daß die in der Anlage angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG unterlegen seien. In der Bescheidbegründung verweist die Einspruchsbehörde zunächst darauf, daß sowohl nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei als auch der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Tätigkeit der einzelnen Chormitglieder im Rahmen der Bregenzer Festspiele bis 1983 mit jenen ab 1984 im wesentlichen übereinstimmten. Die Einspruchsbehörde nehme daher in der vorliegenden Entscheidung Bezug auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 1984 und die sonstigen Ermittlungsergebnisse des Vorverfahrens. Für den maßgebenden Zeitraum seien die vertraglichen Beziehungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Konzertvereinigung in den Werkverträgen der Jahre 1984 bis 1988 geregelt. Vertragspartner seien danach die beschwerdeführende Partei und die Konzertvereinigung, nicht jedoch die einzelnen Chormitglieder. In den Werkverträgen seien lediglich die Mitwirkenden zahlenmäßig, nicht jedoch namentlich angeführt. In allen in Rede stehenden Werkverträgen seien die Honorare pauschal für den gesamten Chor festgelegt worden. In diesen Werkverträgen sei die Konzertvereinigung als Erwerbsvereinigung, sohin unter einem gemeinsamen Namen, als Vertragspartner in Erscheinung getreten und habe durch ihre Vertreter gehandelt. Die bloße Verpflichtung, in zahlenmäßig bestimmten Vorstellungen im Rahmen der Bregenzer Festspiele gegen ein bestimmtes Entgelt Chordarbietungen zu erbringen, sei nach Ansicht der Einspruchsbehörde ohne weiteres im Rahmen der vorliegenden Werkleistungsverhältnisse denkbar und reiche für sich allein nicht aus, das Vorliegen eines abhängigen und versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gegenüber der beschwerdeführenden Partei anzunehmen. Die tatsächliche Gestaltung stehe mit den Vertragsverhältnissen im Einklang. So habe für die einzelnen Musiker keine persönliche Anwesenheits- und Leistungspflicht bestanden; die Konzertvereinigung habe sich als größere Sängergruppe einzig und allein dazu verpflichtet, bestimmte Leistungen mit einer genau festgelegten Anzahl von Mitwirkenden zu erbringen. Sie habe allein und ohne Zustimmung der beschwerdeführenden Partei die Chormitglieder zusammengestellt und das Programm einstudiert. Die Zusammensetzung des Chores sowie die Verfügung über einzelne Chormitglieder sei damit nur bei der Konzertvereinigung gelegen. Die Einflußnahme der beschwerdeführenden Partei als Veranstalterin habe sich lediglich auf die Vorlage der Bekanntgabe der im Chor zwingend vorgeschriebenen Stimmlagen und der Anzahl der Aufführungen, in welchen der Chor jeweils mitzuwirken habe, sowie die Mitwirkung bei den Vorproben beschränkt. Diese lediglich auf den Arbeitserfolg bezogene Einflußnahme vermöge noch keine Weisungsgebundenheit im Sinne einer persönlichen Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG zu begründen. Diese Annahme werde auch dadurch bestärkt, daß die Verhandlungen über die Durchführung der Proben und Vorstellungen im Rahmen der Bregenzer Festspiele nicht mit den einzelnen Chormitgliedern, sondern nur mit dem Vertreter bzw. Sprecher der Konzertvereinigung, nämlich mit WS, geführt worden seien. Mit ihm seien auch - mittels der bereits erwähnten Werkverträge - nähere Vereinbarungen über Ort, Zeit, Anzahl der Proben und Vorstellungen sowie über das hiefür zu entrichtende Entgelt getroffen worden. Nicht das einzelne Chormitglied habe der beschwerdeführenden Partei seine Arbeitskraft und seine Arbeitseignung geschuldet, sondern die Konzertvereinigung habe sich zur Darbietung eines genau festgelegten Programmes mit einer bestimmten Anzahl von Mitwirkenden verpflichtet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ein, daß die Einspruchsbehörde zwar richtigerweise auf die Verhandlungsergebnisse des Vorverfahrens Bezug genommen, daraus aber unrichtige rechtliche Schlüsse gezogen habe. Sie verweise neuerlich auf die Kernpunkte der Aussage des WS im Vorverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 1984:
"Es hat sich die Notwendigkeit ergeben, einen Beauftragten für diesen Chor zu bestimmen, was in demokratischer Weise durch Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters geschieht. Damit ist auch eine gewisse Verhandlungsfähigkeit für die Interessen des Chores bzw. mit den professionellen Mitwirkenden gegeben. Ich übe praktisch eine Vermittlertätigkeit zwischen dem Veranstalter und den Mitgliedern des Chores aus. Die Konzertvereinigung verfügt über kein Kapital, d.h. Vergütungen, die uns als Mitwirkende im Chor zustehen, nehme ich in Empfang und zahle das Geld praktisch noch am selben Tag an die Mitglieder aus. Die Berechnung der Vergütungen richtet sich nach bestimmten Erfahrungswerten, wie zum Beispiel der Fahrtdauer bzw. den Fahrkosten, nach der zu betreuenden Aufführung, nach der Anzahl der Aufführungen, der Inanspruchnahme während bzw. für die jeweilige Aufführung etc. Die Sätze werden jeweils pro Person berechnet, sodaß die Gesamtsumme die jeweiligen Einzelhonorare umfaßt."
Diese Ausführungen seien im gesamten Verfahren unbestritten geblieben und somit der nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen. Es sei offensichtlich, daß die Konzertvereinigung "keinerlei Rechtscharakter" habe, sondern nur formlos einen Obmann bzw. Vize-Obmann wähle, um eine einfache Abwicklung des Engagements zu bewerkstelligen. Die Konzertvereinigung verfüge auch über kein Kapital und habe somit kein Budget bzw. Vermögen. Im Sinne einer vereinfachten Abrechnung nehme WS das Gesamthonorar, das aus der Summe der Einzelhonorare zusammengesetzt sei, entgegen und verteile es an die einzelnen Mitglieder. Er sei somit eindeutig nur als Mittelsperson (im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG) in Erscheinung getreten und habe für die einzelnen Chormitglieder zuerst verhandelt, dann deren Zustimmung abgegeben und schließlich das Entgelt wieder an sie verteilt. Die Chorsänger seien daher mit Sicherheit nicht auf Rechnung der Konzertvereinigung tätig, weil der Gesamtbetrag ja zur Gänze auf die einzelnen Personen aufgeteilt werde. Ihre Tätigkeit, nämlich die Mitwirkung bei den Bregenzer Festspielen, erfolge vielmehr eindeutig auf Rechnung und Gefahr der beschwerdeführenden Partei. Für den Dienstgeberbegriff des § 35 Abs. 1 ASVG sei es aber ausreichend, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst nehme. Daß die Chorsänger zur beschwerdeführenden Partei in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gestanden seien, sei bereits im Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse näher dargestellt worden.
In der Stellungnahme zur Berufung verwies die beschwerdeführende Partei zunächst darauf, daß die Konzertvereinigung ein eingetragener Verein sei und daher selbstverständlich Rechtspersönlichkeit habe. Dieser Verein sei zwar nicht auf Gewinn gerichtet, habe aber - wie jeder Verein - Aufwendungen, die von den Vereinsmitgliedern zu tragen seien und getragen würden. Die beschwerdeführende Partei benötige jeweils einen Chor mit Mitgliedern von internationalem Format. In welcher Besetzung und Stärke ein Chor auftrete, hänge von den jeweils aufzuführenden Werken ab. Welche Chormitglieder wann, wo und wie zum Einsatz kämen, bestimme die Konzertvereinigung eigenverantwortlich. Dieses System habe sich bisher so gut bewährt, daß die beschwerdeführende Partei noch keinen Anlaß gesehen habe, daran etwas zu ändern. Neben der Auswahl der Sänger obliege der Konzertvereinigung auch die Beschaffung des benötigten Notenmaterials und die Einstudierung des jeweiligen Werkes. Die Chormitglieder müßten nämlich schon bei den Proben auf der Bühne ohne Noten singen und daher das Werk schon perfekt kennen. Die Honorare für alle Sänger übernehme die Konzertvereinigung und zahle sie - abzüglich Aufwand - an die einzelnen Mitglieder aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und stellte in Abänderung des Einspruchsbescheides fest, daß die in der Anlage A des Bescheides angeführten Personen (das sind die unter 1. bis 56. genannten mitbeteiligten Parteien) in den jeweils angeführten Zeiträumen (der Jahre 1984 bis 1988) aufgrund ihrer Beschäftigung bei der beschwerdeführenden Partei gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG pflichtversichert gewesen seien.
In der Bescheidbegründung wird nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens, Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den §§ 4 Abs. 2 und 35 Abs. 1 ASVG sowie nach Wiedergabe der Aussagen der im Berufungsverfahren vernommenen Chorsänger ausgeführt, daß folgender Sachverhalt feststehe:
"Die in der Anlage des Bescheides genannten Chorsänger waren Mitglieder der "Konzertvereinigung" und sind in den Jahren 1984 bis 1988 bei den Bregenzer Festspielen als Chorsänger in Opern und Operetten aufgetreten.
Die genannten Personen waren durchschnittlich ein bis zwei Monate während der Sommersaison bei den Bregenzer Festspielen beschäftigt. Die Beschäftigung gestaltete sich in der Weise, daß die Chorsänger entweder im Festpielhaus Bregenz oder auf der Seebühne auftraten.
Die Regie erstellte jeweils für den kommenden Tag einen Probenplan. Aufgrund dieses Probenplanes fanden täglich vormittags und nachmittags, in manchen Fällen auch abends die Proben statt.
Die Chorsänger erhielten organisatorische Weisungen, die sich auf den Arbeitsort und die Arbeitszeiten bezogen. Diese Weisungen wurden durch den Regisseur und den Chordirektor Dr. F erteilt.
Es bestand persönliche Arbeitspflicht nach Übereinstimmung aller befragten Chorsänger. Die Arbeitseinteilung erfolgte durch die Probenpläne einerseits und war auch durch die Aufführungstermine festgelegt.
Die Chorsänger hatten sich an die vorgegebenen Termine zu halten. Sie mußten bereits eine halbe Stunde vor Beginn des Auftritts anwesend sein. Die Anwesenheit im Theater wurde jeweils durch den Inspizienten überprüft.
Aus den Aussagen sämtlicher Chorsänger ist ersichtlich, daß über eine generelle Vertretungsmöglichkeit bei der Arbeitsausführung nie gesprochen wurde und sich die Genannten auch nicht vertreten ließen. Es war für die einzelnen Chorsänger vielmehr selbstverständlich selbst aufzutreten.
(Der belangten Behörde) erscheinen diese Angaben wirklichkeitsnah, weil die Partitur bereits gelernt sein mußte (vgl. Vertrag), die Kostüme bereits an die Sänger angepaßt waren und die szenische Abfolge genau einstudiert war."
In ihrer rechtlichen Beurteilung befaßte sich die belangte Behörde zunächst mit der Frage, ob im maßgeblichen Zeitraum der Konzertvereinigung oder der beschwerdeführenden Partei die Dienstgebereigenschaft in bezug auf die in der Anlage A des Bescheides genannten Chorsänger zugekommen sei. Unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0222, gelangt die belangte Behörde hiebei zum Ergebnis, daß die beschwerdeführende Partei Dienstgeberin der in der Anlage A genannten Chorsänger gewesen sei. Die Chorsänger seien nämlich in den gesamten Festspielbetrieb integriert gewesen. Dieser sei unbestritten auf Rechnung und Gefahr der beschwerdeführenden Partei geführt worden. Die Chorsänger hätten sich entsprechend den Weisungen von Vertretern der beschwerdeführenden Partei, nämlich der Regisseure, des Chordirektors und des Kapellmeisters, zu verhalten gehabt. Dafür, daß die Chorsänger auf Rechnung und Gefahr der beschwerdeführenden Partei an den Aufführungen mitgewirkt hätten, spreche auch die Vereinbarung in den zwischen der Konzertvereinigung und der beschwerdeführenden Partei abgeschlossenen Werkvertägen, wonach die beschwerdeführende Partei das Entgelt für die Chorsänger geleistet und für zusätzliche Proben einen Zuschlagsbetrag gewährt habe. Auch wenn das Entgelt über den Obmann der Konzertvereinigung an die Chormitglieder ausgezahlt worden sei, sei die Zahlung des Entgelts doch auf Rechnung und Gefahr der beschwerdeführenden Partei erfolgt. Daß die Konzertvereinigung die Chorsänger an die beschwerdeführende Partei vermittelt habe, sie somit als "Mittelsperson" aufgetreten sei, schließe die Dienstgebereigenschaft der beschwerdeführenden Partei nicht aus.
Es sei aber auch die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Chormitglieder von der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu bejahen. Ihre persönliche Abhängigkeit ergebe sich daraus, daß sie in den gesamten Betriebsorganismus der Festspiele integriert gewesen seien. Sie hätten sich, wie sie aus den Niederschriften über die Aussagen eines repräsentativen Querschnitts der Chorsänger ergebe, genau an die Weisungen der Regisseure, des Chordirektors und des Kapellmeisters halten müssen. Die Einhaltung der Weisungen sei durch jene Personen, die sie erteilt hätten, auch kontrolliert worden. Diese Einbindung möge noch als in der Natur der Beschäftigung gelegen interpretiert werden; die folgenden Fakten wiesen aber auf eine über diese für den Opernbetrieb typische Einbindung der Künstler hinausgehende Beschränkung der Bestimmungsfreiheit hin: So die Verpflichtung, die Pausenregelung einzuhalten, sowie die Verpflichtung, bereits eine halbe Stunde vor Beginn des Auftrittes am Aufführungsort anwesend zu sein. Eine Bindung an die Arbeitszeit habe sich für die Chorsänger aus den jeweils am Nachmittag für den kommenden Tag ausgehängten Probenplänen, aus denen die Probezeiten hervorgegangen seien, ergeben. Sie hätten der beschwerdeführenden Partei ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, sodaß diese mit ihrem Einsatz habe rechnen können. Die Möglichkeit einer generellen Vertretung sei nicht gegeben gewesen. Das von der beschwerdeführenden Partei den Chorsängern gewährte Entgelt sei in der Form eines Pauschalentgeltes an den Obmann der Konzertvereinigung überwiesen und von ihm an die einzelnen Chorsänger ausgezahlt worden. Die Art des Entgelts sei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0118, kein unterscheidungskräftiges Kriterium für die Dienstnehmereigenschaft. Daher schließe die pauschale Entlohnung der Chorsänger durch die beschwerdeführende Partei deren persönliche Abhängigkeit nicht aus. Hingegen hätten die schon genannten Umstände der Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit der Künstler über ihre Arbeitskraft (im vertraglich vereinbarten Ausmaß) ausgeschlossen. Daß die Chorsänger auch wirtschaftlich abhängig gewesen seien, ergebe sich daraus, daß die beschwerdeführende Partei die Betriebsmittel zur Verfügung gestellt habe. Den Ausführungen der Einspruchsbehörde zu den Vertragspartnern der Werkverträge und dazu, daß für die einzelnen Chorsänger keine persönliche Anwesenheits- und Leistungspflicht bestanden habe, seien die tatsächlichen Verhältnisse entgegenzuhalten, wonach nicht die Konzertvereinigung als solche, sondern die Chorsänger in den gesamten Festspielbetrieb integriert gewesen seien, den Weisungen der einzelnen Vertreter der beschwerdeführenden Partei gemäß zu handeln gehabt hätten und somit gegenüber der beschwerdeführenden Partei in persönlicher Abhängigkeit tätig gewesen seien. Daß für die einzelnen Chorsänger im maßgebenden Zeitraum ein anderes Beschäftigungsverhältnis (mit den österreichischen Bundestheatern) bestanden habe, schließe ihre persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber der beschwerdeführenden Partei nicht aus. Die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Konzertvereinigung ein Verein sei oder nicht, sei im Hinblick auf "den festgestellten Dienstgeber" im Beschwerdefall nicht von Bedeutung. Schließlich werde darauf verwiesen, daß die beschwerdeführende Partei zu den ihr übermittelten Niederschriften über die Vernehmung der Chorsänger keine Stellungnahme abgegeben habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber ebenso wie die mitbeteiligten Parteien (mit Ausnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Vorarlberger Gebietskrankenkasse beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz leg. cit. gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Unter einem "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG ist, wie sich aus § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG ergibt - sieht man zunächst von den Fällen der Indienstnahme durch eine Mittelsperson ab -, das dienstliche "Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit" des "Dienstnehmers" im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu dem "Dienstgeber" im Sinne des § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG zu verstehen. Der Dienstgeber ist die "andere Seite" des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, ohne das die Pflichtversicherung nicht ausgelöst wird. Ob jemand in einem "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG steht, ist daher immer in bezug auf eine bestimmte andere Person (bestimmte andere Personen), nämlich - wiederum zunächst vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber (die Dienstgeber), zu prüfen (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12325/A), und zwar hinsichtlich der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0334, und vom 30. April 1991, Zl. 90/08/0134).
Für die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers ist nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12325/A, in Abgrenzung von sonstigen Personen, die am Betriebsergebnis interessiert oder beteiligt oder in die Beziehungen zum Dienstnehmer eingebunden sind, zunächst wesentlich, wer (nach rechtlichen und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften, zu denen auch die Beschäftigung von Personen gehört, (im Gegensatz zu dem einen Nichtdienstgeber betreffenden Haftungsfall nach § 67 Abs. 3 ASVG) unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also demnach das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar trifft. Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer solchen (aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichteten) Person ist es, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw.) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Betriebsführung zusteht. An der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar trifft, ändert es auch nichts, wenn sie "den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist."
Die beschwerdeführende Partei wendet gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß die mitbeteiligten Chorsänger im maßgebenden Zeitraum der Jahre 1984 bis 1988 in Beschäftigungsverhältnissen zu ihr als Dienstgeberin gestanden seien, zunächst - unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - ein, hiefür sei es entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht entbehrlich gewesen festzustellen, ob die Konzertvereinigung ein Verein sei oder nicht. Es hätte vielmehr diese Frage sowie jene, "wie die Entscheidungsstrukturen bei der Konzertvereinigung aufgebaut sind", "wie die Stimmverhältnisse bei diesem Verein laufen", geklärt werden müssen, "um dann feststellen zu können, ob eine persönliche Abhängigkeit der einzelnen Chormitglieder bestand", bzw. "um etwa klarzustellen, ob nicht die Vereinsmitglieder quasi wie geschäftsführende Gesellschafter mit maßgebendem Einfluß auf die Geschäftsführung" (mit den Auswirkungen der ständigen Rechtsprechung zur Versicherungspflicht geschäftsführender Gesellschafter von Gesellschaften m.b.H.) zu behandeln gewesen seien. Bei der Abgrenzung gegenüber dritten Personen im Sinne des § 35 ASVG spiele es "natürlich auch eine Rolle, ob es sich dabei tatsächlich um dritte Personen handelt". Wenn nämlich die Chormitglieder selbst Vereinsmitglieder sein sollten, bestünde ja zumindest Personenidentität in wirtschaftlicher Hinsicht. Die Unterlassung der vermißten Feststellungen stelle somit einen entscheidenden, ja "den offensichtlichsten Mangel" des angefochtenen Bescheides dar. In diesem Zusammenhang werde auch gerügt, daß der angefochtene Bescheid mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (nämlich jener vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0222) argumentiere, die während des Verfahrens nur der belangten Behörde selbst habe bekannt sein können. Die Heranziehung nichtveröffentlichter Entscheidungen ohne Erörterung mit den Verfahrensparteien begründe aber eine entscheidende Verletzung des Parteiengehörs.
Unbegründet ist zunächst der zuletzt genannte Einwand. Abgesehen davon, ob und bejahendenfalls unter welchen näheren Umständen die Heranziehung nichtveröffentlichter Entscheidungen einen relevanten Verfahrensmangel zu begründen vermag, wird in dem der beschwerdeführenden Partei ihrer Behauptung nach nicht bekannten Erkenntnis vorerst nur die jedenfalls schon seit dem bereits zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12325/A, bestehende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Dienstgeberbegriff des § 35 Abs. 1 ASVG wiedergegeben und dann die im damaligen Beschwerdefall bestehende Fallgestaltung als einer der möglichen Fälle einer Indienstnahme eines Dienstnehmers durch eine "Mittelsperson" im Sinne der genannten Gesetzesstelle gewertet. Gerade diese Fallgestaltung (nämlich einer Indienstnahme eines Dienstnehmers ohne Wissen, ja sogar gegen den Willen des Dienstgebers durch eine Person, die mit Wissen und Willen des Dienstgebers dessen Betrieb tatsächlich führt) lag im Beschwerdefall aber ohne jeden Zweifel nicht vor. Daß und aus welchen Gründen - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - auch kein sonstiger Fall einer Indienstnahme durch eine "Mittelsperson" gegeben war, wird später darzulegen sei.
Aber auch der erstgenannten Verfahrensrüge kommt keine Berechtigung zu, weil es aus nachstehenden Gründen bei Zugrundelegung der (von der beschwerdeführenden Partei nicht bekämpften) Feststellungen der belangten Behörde über die Art der Beschäftigung der mitbeteiligten Chorsänger im Betrieb der beschwerdeführenden Partei auf die vermißten Feststellungen über die Rechtsnatur der Konzertvereinigung und die Art der Entscheidungsstrukturen in ihr nur dann ankommen könnte, wenn diese Feststellungen rechtlich dahin zu werten wären, es seien die mitbeteiligten Chorsänger in den relevanten Zeiträumen in Beschäftigungsverhältnissen iSd § 4 Abs. 2 ASVG zu der als Verein organisierten Konzertvereinigung als Dienstgeberin iSd § 35 Abs. 1 ASVG gestanden:
Mit den einleitend wiedergegebenen "Werkverträgen" verpflichtete sich die Konzertvereinigung gegenüber der beschwerdeführenden Partei, für die Proben und Vorstellungen der Bregenzer Festpiele des jeweils betroffenen Jahres einen Chor aus den Reihen ihrer Mitglieder in einer bestimmten Gesamtstärke bzw. eine bestimmte Zahl von Damen und Herrn einer bestimmten Stimmlage als Chorsänger zu den näher genannten Bedingungen zu stellen. Durch diese Verträge wurden jedenfalls dann, wenn die Konzertvereinigung ein Verein war, - unabhängig von den näheren rechtlichen Beziehungen zwischen ihr und den später in Erfüllung bzw. in Abwicklung dieser Verträge eingesetzten mitbeteiligten Chorsängern, insbesondere davon, ob Beschäftigungsverhältnisse zwischen ihnen iSd § 4 Abs. 2 ASVG bestanden - unmittelbare rechtliche Beziehungen lediglich zwischen der Konzertvereinigung und der beschwerdeführenden Partei, aber noch nicht zwischen ihr und den später eingesetzten mitbeteiligten Chorsängern begründet, es sei denn, es wären diese Verträge (indiziert, aber nicht erwiesen durch die Verwendung der Worte "Bevollmächtigter" und die Verpflichtung der Konzertvereinigung zur kostenlosen Mitwirkung bei Propagandasendungen und beim Eröffnungsakt sowie durch die Aussage des WS vom 12. Juli 1984) so zu deuten, daß sie der "Obmann WS" nicht nur namens der als Verein organisierten Konzertvereinigung (insofern - ungeachtet des Bestandes von Beschäftigungsverhältnissen zwischen der Konzertvereinigung und der später eingesetzten mitbeteiligten Chorsänger - als Dienstverschaffungsverträge zu wertende Vereinbarungen vgl. Strasser in der Entscheidungsanmerkung ZAS 1972, 69; Tomandl, Arbeitsrecht 13, 205 f; Petrovic, Zur Einzelauflösung bei Gruppenarbeitsverträgen, ZAS 1985, 172), sondern auch namens aller Vereinsmitglieder und damit auch der später eingesetzten mitbeteiligten Chorsänger (insofern als Gruppenarbeitsverträge zu wertende Vereinbarungen: vgl. Tomandl, Arbeitsrecht 13, 205 f) abgeschlossen hat. Die zuletzt genannte Deutung könnte zwar dann näher liegen, wenn die Konzertvereinigung nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gewesen wäre (vgl. Krejci in Rummel2, Rz 127 zu § 1151; Hämmerle in der Entscheidungsanmerkung ZAS 1969, 144 f); aber auch in einem solchen Fall könnte es sich bei den "Werkverträgen" um bloße Dienstverschaffungsverträge gehandelt haben (vgl. Tomandl, Arbeitsrecht 13, 205 f; Petrovic, ZAS 1985, 172).
Geht man aber - den rechtlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei entsprechend - davon aus, daß die "Werkverträge" bloße Dienstverschaffungsverträge darstellen, durch die lediglich rechtliche Beziehungen zwischen der als Verein organisierten Konzertvereinigung und der beschwerdeführenden Partei, aber noch nicht zwischen ihr und den später eingesetzten mitbeteiligten Chorsängern begründet wurden, so ist damit die im Beschwerdefall entscheidende Frage nach (erst nach Abschluß dieser Verträge bei ihrer Erfüllung bzw. Abwicklung) zustandegekommenen Beschäftigungsverhältnissen zwischen den mitbeteiligten Chorsängern und der beschwerdeführenden Partei noch nicht beantwortet.
Das könnte nur anders sein, wenn zwischen der Konzertvereinigung und den mitbeteiligten Chorsängern Beschäftigungsverhältnisse iSd § 4 Abs. 2 ASVG bestanden hätten. Wären nämlich bei Bestand solcher Beschäftigungsverhältnisse die mitbeteiligten Chorsänger mit ihrer Zustimmung (schon in Verträgen mit der Konzertvereinigung oder jeweils im Einzelfall) in den maßgebenden Zeiträumen durch die "Werkverträge" der beschwerdeführenden Partei jeweils zu dem Zweck überlassen worden, ihr die der Konzertvereinigung aufgrund der zu ihr bestehenden Beschäftigungsverhältnisse geschuldeten Arbeitsleistungen bei Fortbestand der grundsätzlichen Rechte und Pflichten aus diesen Beschäftigungsverhältnissen zur Konzertvereinigung zu erbringen, so hätte dies, auch unter Bedachtnahme auf das am 1. Juli 1988 in Kraft getretene Arbeitsüberlassungsgesetz, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 23. Mai 1985, Slg. Nr. 11778/A, vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0097, vom 28. Mai 1991, Zl. 90/08/0096, vom 20. April 1993, Zl. 91/08/0180 und vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0186; zu den arbeitsrechtlichen Konsequenzen vgl. u.a. Krejci in Rummel2, Rzen 130 ff zu § 1151, mit umfangreichen Literatur- und Judikaturhinweisen) zur Folge gehabt, daß die Konzertvereinigung als "Verleiher" (Überlasser) und nicht die beschwerdeführende Partei als "Entlehner" (Beschäftiger) Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG geblieben bzw. geworden wäre. Die von der belangten Behörde bejahte Einordnung der mitbeteiligten Chorsänger in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei, ihre Gebundenheit an die von ihr festgelegte Arbeitszeit und ihre Weisungen sowie die Unterworfenheit unter ihre Kontrolle wären dann nur als (eine von der beschwerdeführenden Partei in Ausübung der ihr delegierten fremden Rechte vorgenommene) "Konkretisierung" der gegenüber der Konzertvereinigung als "Verleiher" (Überlasser) weiter bestehenden persönlichen Abhängigkeit anzusehen.
Für die Annahme von Beschäftigungsverhältnissen zwischen der Konzertvereinigung und den mitbeteiligten Chorsängern sowie von Leih-Arbeitsverhältnissen im obgenannten Sinn (mit der Konsequenz der Dienstgebereigenschaft der Konzertvereinigung als Verleiherin) bestehen aber weder nach dem oben wiedergegebenen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Einspruch und in ihrer Stellungnahme zur Berufung noch nach den Ermittlungsergebnissen, insbesondere der (von der beschwerdeführenden Partei nicht bestrittenen, in der Berufung wiedergegebenen) Aussage des WS in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 1984, irgendwelche Anhaltspunkte. Danach gründeten nämlich die Mitglieder des Wiener Volksopernchores die Konzertvereinigung lediglich für ihre (d.h. zur besseren Organisierung ihrer) über die Aufführungen der Wiener Volksoper hinausgehenden, selbstverantwortlich und freiwillig ausgeübten Aktivitäten und stellten demgemäß die "Werkverträge" Mittel zur Realisierung dieses Vereinszweckes dar. Die belangte Behörde hatte daher keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischen der Konzertvereinigung und den mitbeteiligten Chorsängern Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sowie Leih-Arbeitsverhältnisse im obgenannten Sinn bestanden. Die beschwerdeführende Partei behauptet derartiges im übrigen auch nicht in der Beschwerde. Ihr Vorbringen legt eher die Deutung nahe, daß sie selbst davon ausgeht, es hätten nicht nur keine solchen Beschäftigungsverhältnisse bestanden, sondern es hätten die Vereinsmitglieder sogar "quasi wie geschäftsführende Gesellschafter (einer GmbH) mit maßgebendem Einfluß auf die Geschäftsführung" die Geschäfte der Konzertvereinigung so bestimmt, daß zwischen ihr und den Vereinsmitgliedern "Personenidentität zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht" bestanden habe.
Bestanden aber zwischen der Konzertvereinigung und den mitbeteiligten Chorsängern keine Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, so begründet die Unterlassung der vermißten Feststellungen über die Rechtsnatur der Konzertvereinigung und die Entscheidungsstrukturen in ihr keine relevanten Verfahrensmängel, weil die obgenannte Frage nach einem Zustandekommen von Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zwischen den mitbeteiligten Chorsängern und der beschwerdeführenden Partei (nach Abschluß der "Werkverträge" erfolgten) - unabhängig von diesen vermißten Feststellungen - im Ergebnis im Sinne der belangten Behörde zu bejahen ist. Unter der Voraussetzung nämlich, daß der von der Konzertvereinigung in Erfüllung bzw. Abwicklung der als bloße Dienstverschaffungsverträge zu wertenden "Werkverträgen" (die, nämlich sowohl der Abschluß der Verträge als auch die Handlungen zu ihrer Erfüllung, der Sache nach bei Fehlen von Beschäftigungsverhältnissen zwischen der Konzertvereinigung und den mitbeteiligten Chorsängern, wie WS in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 1984 zutreffend anführte, eine bloße "Vermittlertätigkeit" darstellte) nach vereinsrechtlichen (gesellschaftsrechtlichen) Regeln aus ihren Mitgliedern gegründete Chor (die mitbeteiligten Chorsänger) als "Eigengruppe" der beschwerdeführenden Partei in den relevanten Zeiträumen in der festgestellten Art Arbeitsleistungen erbrachte und diese von ihr auch angenommen wurden, entstanden nach der (bei der Behandlung der Rechtsrüge näher zu begründenden) Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - unabhängig davon, ob die mitbeteiligten Chorsänger nach vereinsrechtlichen (gesellschaftsrechtlichen) Regeln unter Bedachtnahme auf den Vereinszweck (Gesellschaftszweck) eine Verpflichtung traf, sich zum Zweck der Realisierung der "Werkverträge" entsprechend einsetzen zu lassen - in der Folge auch zwischen den mitbeteiligten Chorsängern und der beschwerdeführenden Partei konkludent (iSd § 863 ABGB) Gruppenarbeitsverhältnisse (vgl. dazu Petrovic, ZAS 1985, 171 ff; Tomandl, Arbeitsrecht 13, 205 f; Krejci in Rummel2, Rz 124 ff zu § 1151; Selb in der Entscheidungsanmerkung ZAS 1983, 174 ff) und damit - entgegen der Auffassung der belangten Behörde -, unmittelbar zwischen ihnen ohne Dazwischenschaltung einer "Mittelsperson" iSd § 35 Abs. 1 ASVG Beschäftigungsverhältnisse iSd der §§ 4 Abs. 2 und 35 Abs. 1 ASVG. Auf die vermißten Feststellungen käme es dann nicht an.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft nun nicht die auf die Vernehmung eines repräsentativen Querschnittes der mitbeteiligten Chorsänger gestützten Feststellungen der belangten Behörde über die Art der Arbeitsleistungen der mitbeteiligten Chorsänger; sie hat auch zu den Niederschriften über diese Vernehmungen im Verwaltungsverfahren keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben (dies, wie sie in der Beschwerde ausführt, deshalb, weil diese Niederschriften ihrer Auffassung nach "zum entscheidenden Sachverhalt nichts Neues beizutragen" gehabt hätten); sie macht aber - unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes - geltend, daß die von der belangten Behörde für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit der mitbeteiligten Chorsänger herangezogenen Kriterien "unschlüssig und untauglich (seien), um eine Abgrenzung etwa zum freien Dienstvertrag, der nicht ASVG-versicherungspflichtig ist, herbeizuführen", und verdeutlicht dies anhand des Verhältnisses zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, das ebenfalls nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten sei.
Daran ist richtig, daß auch Tätigkeiten in anderen Rechtsverhältnissen als abhängigen Beschäftigungsverhältnissen in engen örtlichen und zeitlichen Bindungen und mit persönlicher Arbeitspflicht ausgeübt werden können. Weder die (selbst auf längere Zeit übernommene) Verpflichtung, die vereinbarten Dienstleistungen persönlich zu erbringen, noch längerfristige Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit indizieren notwendigerweise ihre persönliche Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg Nr. 11361/A).
Im Beschwerdefall kam aber zu diesen die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten zumindest beschränkenden Umständen hinzu, daß die mitbeteiligten Chorsänger nicht - wie bei einem Chorkonzert - ein von ihnen oder der Konzertvereinigung zusammengestelltes Programm in der von ihnen gewählten Reihenfolge und der von ihnen erarbeiteten Art an einem mit dem Veranstalter festgelegten Ort und zu einer mit ihm bestimmten Zeit gestalteten, sondern bei von der beschwerdeführenden Partei vorgegebenen Produktionen in der festgestellten organisatorischen Eingliederung in den Betrieb mitwirkten. Diese Einordnung ging über die bei derartigen Produktionen stets notwendige und rein sachlich bedingte Zusammenarbeit der einzelnen Mitwirkenden (vgl. dazu das Erkenntnis vom 4. Juli 1967, Zl. 421/67, Arb. 8424) in Bindung an Weisungen der Regisseure, des Chordirektors und des Dirigenten in bezug auf Probenzeiten, Probenanzahl, szenische Abfolgen, Art der Wiedergabe des einstudierten Werkes hinaus, wie die jeweils länger andauernden persönlichen Arbeitsleistungen in Verbindung mit der festgestellten Bindung an eine weitergehende Anwesenheitsverpflichtung (vor Beginn der jeweiligen Proben), aber auch an eine Pausenregelung, somit an Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten betreffen, zeigen, und bewirkte dadurch ein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit (vgl. in diesem Sinne die Erkenntnisse vom 25. Oktober 1974, Zl. 2001/73, vom 24. Oktober 1980, Zl. 2662/78, und vom 6. März 1986, Zl. 85/08/0072, sowie OGH Arb. 9422 und INFAS 1991 A 87). Durch die in dieser Form erbrachten Arbeitsleistungen der mitbeteiligten Chorsänger und ihre Annahme durch die beschwerdeführende Partei kamen aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zwischen ihnen konkludent Gruppenarbeitsverhältnisse im obgenannten Sinn und damit Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zustande.
Daran änderte auch der Umstand nichts, daß sich die Konzertvereinigung verpflichtet hatte, nur solche Chorsänger der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung zu stellen, die die Gesangspartien, an denen sie mitzuwirken hatten, schon vor den Proben studiert haben, und auch tatsächlich nur solche Chorsänger zum Einsatz kamen. Denn es ist sowohl mit dem Wesen eines Dienstvertrages als auch eines Beschäftigungsverhältnisses vereinbar, daß derjenige, der eine Leistung übernimmt, sich die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bereits vor Antritt der Dienstleistung aneignet (vgl. OGH 9422).
Gegen diese Wertung spricht auch nicht der für Gruppenarbeitsverhältnisse nicht untypische Umstand, daß die beschwerdeführende Partei, wie sie sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Beschwerde der Sache nach ausführte, nur daran interessiert war, daß die erforderlichen "Stimmlagen eingeteilt" wurden, hingegen die Namen der eingesetzten Chorsänger für sie ohne Bedeutung waren (vgl. dazu Petrovic, ZAS 1985, 178; Hämmerle, ZAS 1969, 144 f).
Ohne Bedeutung für den Bestand eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses ist ferner die unstrittige Art der Entgeltleistung, nämlich die Auszahlung des vom "Obmann WS" in Empfang genommenen (nach den "Werkverträgen" gebührenden, nach den Einzelhonoraren errechneten) Pauschalentgelts an die mitbeteiligten Chorsänger nach Abschluß ihrer jeweiligen Arbeitsleistungen. Denn nach § 35 Abs. 1 erster Satz sowie nach § 49 Abs. 1 ASVG schadet es für die Dienstgebereigenschaft nicht, wenn der Dienstgeber einen Dienstnehmer "ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist" bzw. der Dienstnehmer das Entgelt "von einem Dritten erhält".
Da schließlich - entsprechend den Darlegungen in der Bescheidbegründung - auch die wirtschaftliche Abhängigkeit der Chorsänger gegeben war, hat die belangte Behörde mit Recht ihre Versicherungspflicht aufgrund von Beschäftigungsverhältnissen mit der beschwerdeführenden Partei bejaht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)