BVwG G306 2149154-1

BVwGG306 2149154-18.8.2017

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G306.2149154.1.00

 

Spruch:

G306 2149154-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zl. XXXX, zu Recht:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

 

In einem wird gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX, Zl. XXXX, vom 19.10.2016, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zuletzt wegen § 164 (1,2,3) 1. Satz 2. Fall, Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt.

 

2. Am 24.11.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Rückkehrentscheidungsverfahren statt.

 

Mit am 01.12.2016 beim BFA eingebrachten Schreiben nahm der BF vermittels seiner Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) ergänzend Stellung.

 

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 13.02.2017, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt III.) sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot, befristet auf 8 Jahre, verhängt (Spruchpunkt IV.).

 

4. Mit per Post am 27.02.2017 beim BFA eingelangtem Schreiben erhob der BF vermittels seiner RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim BVwG.

 

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides und Entscheidung in der Sache durch den BVwG, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

 

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 06.03.2017 vom BFA vorgelegt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, geschieden und Vater eines Kindes.

 

1.2. Der genaue Einreisezeitpunkt des BF ins Bundesgebiet im Jahre 2016 konnte nicht festgestellt werden, doch hielt sich dieser im Zeitraum XXXX.2016 bis XXXX.2017 im Bundesgebebiet auf.

 

1.3. Nachdem der BF am XXXX.2017 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist kehrte er am XXXX.2017 in dieses wieder zurück, wo er im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen gegenständlich angefochtenen Bescheides aufhältig war.

 

1.4. Der BF weist zudem in den Zeiträumen XXXX.2002 bis XXXX.2010 wiederholt, sowie von XXXX.2014 bis XXXX.2015 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, ging vor dem Jahr 2008 ebendort wiederholt Erwerbstätigkeiten nach und war im Zeitraum vor 2010 im Besitz wiederholt verlängerter Aufenthaltstitel für Österreich.

 

1.5. Der BF hielt sich im Zeitraum XXXX.2010 bis XXXX.2014 - durchgehend - in Serbien auf und kehrte im Zeitraum XXXX.2015 bis XXXX.2016 wiederholt kurzfristig ins Bundesgebiet zurück.

 

1.6. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

 

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2009, wegen §§ 127, 15 StGB, §§ 128 Abs. 1 Z 4, 15 StGB und §§ 129 Z 1, 15 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten, davon 1 Monat bedingt auf 3 Jahre nachgesehen.

 

Der Verurteilung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der BF am XXXX.2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen abgesondert verfolgten Mittätern, anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht jedoch EUR 50.000,- übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht hat, und zwar Bargeld in der Höhe EUR 100,- indem sie das Schloss zu einer eisernen Lagertüre mit einem unbekannten Werkzeug eindrückten, die Tür gewaltsam öffneten, anschließend eine weitere Türe aufbrachen und den Geldbetrag aus einem Spind entnahmen, sowie im Zuge des zuvor geschilderten Einbruchs einen Standtresor aus der Verankerung rissen, eine Zwischenwand aus Gips durchbrachen und den Tresor auf einen zuvor gestohlenen LKW verladen wollten, welcher jedoch von der Laderampe abrutschte und letztendlich zurückgelassen wurde.

 

Mildernd wurde dabei das teilweise reumütige Geständnis gewertet.

 

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016, RK XXXX.2016, wegen §§ 127, 128

(1) Z 5, 129 (1) Z 3, 130 (1 und 2) 1. Fall und 2. Fall StGB:

Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten, 10 davon bedingt auf drei Jahre nachgesehen.

 

Der Verurteilung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der BF zwischen dem XXXX.2015 und XXXX2016 in zwei Angriffen fremde bewegliche Sache, nämlich zwei Motorräder, in einem EUR 5000,-

übersteigenden Wert, konkret EUR 46.000,- , anderen mit der Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch wegegenommen hat.

 

Dabei wurde mildernd die Unbescholtenheit, die teilweise Sicherstellung der Beute sowie das Ablegen eines umfassenden, reumütigen Geständnisses, erschwerend jedoch die dreifache Qualifikation des Diebstahls sowie das vielfache Überschreiten der Wertgrenze von EUR 5.000,- gewertet.

 

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016, RK XXXX.2016, wegen § 164 (1,2,3) 1. Satz 2. Fall, Abs. 4 StGB: Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten gemäß § 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX, Zl. XXXX.

 

Der Verurteilung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der BF in nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten gewerbsmäßig Tätern mit einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremde Vermögen, nach der Tat dabei unterstützt hat, die durch die Straftat erlangte Sache zu verwerten, indem er die von diesen im Zeitraum XXXX.2013 bis XXXX.2015 in insgesamt 12 Angriffen durch Einbruch gestohlenen Sachen in einem EUR 5.000,-, jedoch nicht EUR 300.000,-, übersteigenden Wert von diesen ankaufte und gewinnbringend weiter verkaufte bzw. den Verkauf vermittelte bzw. falsche Zahlungsscheine herstellte bzw. herstellen ließ, um die Ausfuhr aus Österreich zu ermöglichen.

 

Mildernd wurde dabei das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und die teilweise objektive Schadensgutmachung, erschwerend, jedoch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Tatwiederholung, der lange Tatzeitraum sowie die doppelte Qualifikation, gewertet.

 

Es wird festgestellt, dass der BF die seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten begangen hat.

 

Mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016, wurde der BF am XXXX.2016 bedingt unter Setzung einer Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe, aus seiner Freiheitsstrafe entlassen.

 

1.7. Aufgrund der Verurteilung des BF vom XXXX.2009, wurde gegen diesen mit Bescheid von der seinerzeitigen Landespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2010, - rechtskräftig - ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Wien, Gz.:

VGW-151/046/4680/2014, vom 24.06.2014, wurde dem Antrag des BF auf Aufhebung des zuvor genannten Aufenthaltsverbotes vom 23.03.2011, Folge gegeben und dieses aufgehoben.

 

1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und/oder arbeitsunfähig ist. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern lebt überwiegend von finanziellen Zuwendungen von seiner Familie und seiner geschiedenen Gattin.

 

1.9. Im Bundesgebiet hält sich die geschiedene Gattin des BF sowie deren, bei derselbigen im gemeinsamen Haushalt lebende, gemeinsame Tochter sowie ein Bruder des BF auf.

 

1.10. Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin die Eltern und die Großmutter des BF auf und lag der Lebensmittelpunkt des BF zuletzt in Serbien, wo dieser seinen Lebensunterhalt mit Erwerbstätigkeiten in der Baubranche zu sichern vermochte und bei seinen Eltern Unterkunft genommen hatte.

 

1.11. Der BF ist der Deutschen Sprache mächtig, jedoch konnten sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration im Bundesgebiet in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht festgestellt werden.

 

1.12. Der BF ist seit dem Jahr 2010 nicht mehr im Besitz eines Aufenthalts- und/oder Niederlassungstitels für Österreich.

 

1.13. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

 

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand sowie die Nichtfeststellbarkeit des konkreten Einreisezeitpunktes des BF im Jahre 2016, getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht - substantiiert - entgegengetreten wurde.

 

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet im Zeitraum XXXX.2016 bis XXXX.2017 beruht auf der - aus dem Datenbestand des ZMR ersichtlichen - Anhaltung in Justizanstalten, des im Urteil des LG XXXX vom XXXX.2016 ersichtlichen Zeitpunkt der dieser Verurteilung zugrunde liegenden - im Bundesgebiet begangenen - letzten Straftat, einem den Festnahmezeitpunkt des BF aufweisenden IVV-Datenauszug, sowie dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde.

 

Die Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet am XXXX.2017, dessen Rückkehr in dieses am XXXX.2017, sowie der Aufenthalt in diesem im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, beruht auf dem Datenbestand des ZMR und den sich damit deckenden Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und den Angaben in der gegenständlichen Beschwerde, wonach der BF dessen Ausreise nach dessen Haftentlassung und Rückkehr am XXXX.2017 ins Bundesgebiet eingestanden hat.

 

Die Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem Datenbestand des ZMR und ergibt sich die Erwerbstätigkeit des BF sowie der Beisitz von wiederholt verlängerten Aufenthaltstiteln aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie einem Sozialversicherungsauszug.

 

Der Aufenthalt des BF in Serbien im Zeitraum XXXX.2010 bis XXXX.2014 beruht auf dem, keinen Wohnsitz des BF in Österreich ausweisenden Datenbestand des ZMR sowie den Feststellungen im oben zitierten Erkenntnis des LVwG Wien, wonach der BF nach Erlassung des gegen ihn verhängten oben angeführten Aufenthaltsverbotes das Bundesgebiet verlassen und in dieses bis zur Aufhebung des besagen Aufenthaltsverbotes nicht zurückgekehrt ist.

 

Die zeitweise Rückkehr in das Bundesgebiet beruht auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde sowie den in dem oben zitierten Urteil des LG XXXX vom XXXX.2016 angeführten Tatzeitpunkten.

 

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen sowie die bedingte Entlassung des BF aus dessen Freiheitsstrafe samt deren Auflagen, beruhen teils auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie auf Ausfertigungen der jeweiligen oben zitierten Gerichtsurteile. Die Feststellung, dass der BF die seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten begangen hat, beruht ebenfalls auf den Ausfertigungen der obenzitierten schlüssigen Strafurteile.

 

Das seinerzeitig erlassene Aufenthaltsverbot beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides der LPD XXXX und ergibt sich die Aufhebung dieses aus einer Ausfertigung des ebenfalls oben zitierten Erkenntnisses des LVwG Wien.

 

Die Nichtfeststellbarkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung und/oder Arbeitsunfähigkeit des BF beruht auf dem Nichtvorbringen eines dies naheliegen lassenden Sachverhaltes seitens des BF.

 

Die Erwerbslosigkeit des BF sowie der Erhalt von finanziellen Zuwendungen beruhen auf dem Vorbringen des BF sowie einem Sozialversicherungsauszug.

 

Die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf den Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.

 

Die herkunftsstaatlichen Anknüpfungspunkte, die Erwerbstätigkeit des BF in Serbien sowie das Finden einer Unterkunft bei dessen Eltern, beruhen ebenfalls auf den Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, welche durch die Feststellungen im oben zitierten Erkenntnis des LVwG Wien eine Untermauerung finden.

 

Dass der BF der Deutschen Sprache mächtig ist, beruht auf dem Umstand, dass der BF seinerzeit in Österreich mehrjährig die Schule besucht hat.

 

Die Nichtfeststellbarkeit von eine tiefgreifende Integration vermittelnder Anhaltspunkte, beruht auf dem Nichtvorbringen eines dafür sprechenden Sachverhaltes. Darüber hinaus - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - spricht der erst kurze Aufenthalt des BF gegen eine tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet.

 

Der fehlende Besitz eines zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.

 

Die Nichtfeststellbarkeit von Rückkehr- und Abschiebehindernissen beruht auf der Verneinung des Vorliegens solcher Hindernisse seitens des BF vor der belangten Behörde. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurden keine hindernden Sachverhalte - substantiiert - dargelegt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A):

 

3.1. Zu Spruchpunkt I und II. des angefochtenen Bescheides:

 

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

 

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

 

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

 

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

 

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

 

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

 

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

 

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

 

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

 

Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte § 11 NAG lautet auszugsweise:

 

"§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

 

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

 

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

 

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

 

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

 

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

 

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

 

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

 

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

 

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

 

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

 

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

 

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

..."

 

Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG lautet:

 

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

 

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

 

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

 

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

 

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

 

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

 

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

 

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

 

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

 

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

 

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

 

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

 

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

 

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

 

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

 

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

 

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

 

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

 

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

 

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

 

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

 

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:

 

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle dessen, dass gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

 

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

 

3.1.2.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

 

Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

 

3.1.2.2. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

 

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399 , genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

 

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

 

Nachdem der BF seit dem Jahr 2010 keinen Aufenthaltstitel für Österreich mehr besitzt kommt diesen einzig aufgrund der ihm zustehenden visumsfreien Einreisemöglichkeit ein Recht auf rechtmäßige Einreise und zeitlich begrenzte Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet zu. Nach Aufhebung des gegen in erlassenen Aufenthaltsverbotes stand dem BF aufgrund seiner serbischen Staatsbürgerschaft sohin grundsätzlich das Recht zu visumsfrei in Österreich einzureisen. Aufgrund seiner erneuten Straffälligkeit und der sich aus seinem Verhalten ergebenden - wie in weiterer Folge noch ausgeführt werden wird - Gefährdung öffentlicher Interessen, ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet jedenfalls ab dem Zeitpunkt seiner letzten Straffälligkeit am 28.03.2016 als unrechtmäßig anzusehen.

 

Das gegenständliche Rückkehrentscheidungsverfahren wurde von der belangten Behörde nachweislich jedenfalls mit der Einvernahme des BF am 24.11.2016 bei weiterhin aufrechtem Aufenthalts des BF im Bundesgebiet eingeleitet und mit gegenständlich angefochtenem Bescheid abgeschlossen.

 

Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde dazu vermeint, im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides nach neuerlicher Wiedereinreise rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein, weshalb sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung als widerrechtlich erweise ist diesem entgegenzutreten. Einerseits wurde das Rückkehrentscheidungsverfahren gegen den BF bereits zu einem Zeitpunkt, in jenem der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war eingeleitet und andererseits sieht der Gesetzgeber in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vor, dass selbst im Falle dessen, dass der Fremde bereits ausgereist ist, wegen des seiner Ausreise vorangegangen unrechtmäßigen Aufenthalt mit einer Rückkehrentscheidung bedacht werden darf, sofern das bezughabende Verfahren innerhalb von sechs Monaten ab erfolgter Ausreise eingeleitet wurde. Einem Größenschluss zu folge, muss sich die Fortführung eines schon im Zeitpunkt des noch aufrechten unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eingeleiteten Verfahrens auch nach erfolgter Ausreise des Fremden als rechtskonform erweisen, wenn der Gesetzgeber die Einleitung eines solchen Verfahrens selbst nach schon erfolgter Ausreise des Fremden für zulässig erklärt. Die bloße Wiedereinreise des BF vermag daran nichts zu ändern. Widrigenfalls wäre es einem Fremden möglich durch wiederholte Ein- und Ausreisen sich der Verhängung einer Rückkehrentscheidung zu entziehen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers und der besagten Regelungen gelegen ist. Unbeschadet dessen, muss in Konsequenz der vom BF ausgehenden - in weiterer Folge noch dargelegten - Gefährlichkeit, die erneute Wiedereinreise ins- und Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet als unrechtmäßig iSd. der oben zitierten Normen, insbesondere Art 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, angesehen werden. Letztlich, in Ermangelung einer den Aufenthalt während einer Anhaltung in Strafhaft unterbrechenden gesetzlichen Regelung, hat der BF während seiner Inhaftierung die zulässige visumsfreie Aufenthaltsdauer überschritten und erwies sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls ab diesem Zeitpunkt als unrechtmäßig.

 

Insofern erweist sich das Vorgehen der belangten Behörde, ein Rückkehrentscheidungsverfahren einzuleiten und bescheidmäßig abzuschließen, jedenfalls als rechtmäßig.

 

3.1.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

 

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

 

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

 

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

 

3.1.2.4. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

 

Der BF verfügt über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK auszugehen ist.

 

Diese Beziehungen haben jedoch eine Schmälerung hinzunehmen. So hat der BF nicht nur im Wissen um die Unsicherheit seines Aufenthaltes aufgrund seiner seinerzeitigen Straffälligkeit und des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes, und damit auch der Möglichkeit seine Beziehungen im Bundesgebiet vor Ort weiterzuführen, die besagten Beziehungen aufgenommen bzw. intensiviert und zudem ein Kind gezeugt, sondern auch durch seine wiederholte Straffälligkeit dessen nachhaltigen Unwillen diese Beziehungen zu schützen und zu pflegen zum Ausdruck gebracht. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit einer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.

 

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der BF über Jahre hinweg durchgehend in Serbien aufhältig war, nach einer Rückkehr in das Bundesgebiet im Jahre 2014 nur sechs Monate später wieder ausgereist ist, den überwiegenden Teil seines darauffolgenden Aufenthaltes im Bundesgebiet in Strafhaft zugebracht hat und danach erneut ausgereist ist um kurz darauf wieder einzureisen, wodurch dessen familiären und sozialen Kontakte weiters geschmälert wurden.

 

Mit dem Verlegen seines Lebensmittelpunktes in ein anders Land und wiederholten Ausreisen aus dem Bundesgebiet geht auch der Verlust allfälliger Bezugspunkte zu Österreich mit dem Lauf der Zeit verloren.

 

Wenn der BF letztlich auch betont während der Haft Besuch erhalten zu haben, so kann darin, eingedenk der in der Natur des Strafvollzuges gelegenen Einschränkung der Kontakte zur Außenwelt (vgl. §§ 20 Abs. 2 und 21 Abs. 1 StVG), kein intensives Aufrechterhalten von Beziehungen oder gar der Wahrnehmung von Obsorgeverpflichtungen gesehen werden.

 

Insofern der BF auch auf einen langjährigen seinerzeitigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken kann, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF - wie oben ausgeführt - sich wiederholt, teils langjährig im Ausland aufgehalten und seinen Lebensmittelpunkt nach Serbien verlegt hat. Insofern konnte der BF einzig auf einen insgesamt 11 Monate - zuletzt durch einen kurzen Aufenthalt außerhalb Österreichs unterbrochenen - durchgehenden letzten Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken, und sind dessen seinerzeitig, erworbenen Integrationsmomente durch die Lebensmittelpunktverlegung nach Serbien beinahe völlig zu relativieren. Zudem hat der BF den besagten seinerzeitigen Aufenthalt durch seine Straffälligkeit belastet und damit schon damals für eine Schmälerung der besagten Integrationsmomente gesorgt.

 

Wenn der BF auch vermeint beginnend im Jahre 2015 immer wieder kurzfristig nach Österreich zurückgekehrt zu sein, ist diesem entgegenzuhalten, diese Aufenthalte - wie im oben zitierten Urteil des LG XXXX ausgeführt wird - zur Begehung von strafbaren Handlungen missbraucht zu haben.

 

Durch die nunmehrige wiederholte Straffälligkeit hat der BF dessen nachhaltigen Unwillen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren zum Ausdruck gebracht. Der alleinige Umstand der Deutschen Sprache mächtig zu sein, vermag darin nichts zu ändern. Vor dem Hintergrund der wiederholten Straffälligkeit des BF, und Fehlens sonstiger aktueller Integrationsmomente, kann eine tiefgreifende Integration dieses nicht erkannt werden. Der Umstand der Landessprache mächtig zu sein, stellt zwar ein wichtiges Indiz für einen Integrationswillen dar, lässt aber keinesfalls über das wiederholt gezeigte Verhalten des BF hinwegsehen.

 

Darüber hinaus weist der BF Bezugspunkte in seinem Herkunftsstaat auf, und kann davon ausgegangen werden, dass dieser eingedenk seiner Sozialisation und des Aufenthalts von Kernfamilienmitgliedern in demselben, sowie seiner Berufserfahrung in Serbien und Unterkunftsmöglichkeit bei seinen Eltern keinen Problemen hinsichtlich einer Reintegration im Herkunftsstaat begegnen wird.

 

Hinsichtlich der Fortsetzung des Familien- und Soziallebens im Fall der alleinigen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat Serbien ist auszuführen, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes seiner Verwandten und Bekannten sowie seines Kindes in Österreich den Kontakt mit diesen über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon), oder durch regelmäßige Besuche in Serbien aufrechtzuerhalten. Zudem ist davon auszugehen, dass der Sohn des BF eine hinreichende Versorgung und Pflege seitens seiner Mutter - wie bisher auch - erfahren wird.

 

Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11).

 

Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Art 8 EMRK die Verpflichtung einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten Interessen am Verbleib des jeweiligen Asylwerbers normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann.

 

Im gegenständlichen Fall des BF liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles jedoch keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Kind des BF durch dessen Mutter eine hinreichende Versorgung und Pflege erfahren und weiterhin Kontakt zum BF - wie bereits oben ausgeführt - halten werden kann, sodass sich der vom BF zu tragende Eingriff in dessen Familienleben auch aus Sicht des Kindeswohls gegenständlich eine hinreichende Verhältnismäßigkeit aufweist.

 

Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

 

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass - eingedenk der, wie in weiterer Folge noch darzulegenden Gefährlichkeit des BF - das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

 

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

 

3.1.2.5. Schließlich, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

 

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der Arbeitsfähigkeit sowie der sozialen Anknüpfungspunkte, der Berufserfahrung, widerholten freiwilligen Rückkehr des BF nach Serbien, des zuletzt in Serbien gelegenen Lebensmittelpunktes sowie der Wohnmöglichkeiten im Elternhaus, eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.

 

Aufgrund der Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet am XXXX.2017 ist, die Beschwerde abweisend, gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Entlassung rechtmäßig war.

 

3.2. Zum Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

 

3.2.1. Der mit "Frist zur freiwilligen Ausreise" betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:

 

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

 

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

 

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

 

3.2.2. In Ermangelung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde und von Amts wegen nicht fassbarer, vom BF auch nicht substantiiert vorgebrachter besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, ist die Zuerkennung einer Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen zu recht erfolgt.

 

Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

 

3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

 

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

 

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

 

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

 

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

 

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

 

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

 

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

 

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

 

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es

 

sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

 

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

 

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren

 

Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

 

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

 

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

 

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

 

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

 

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

 

3.2.2.1. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

 

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

 

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind(vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

 

3.3.2.2. Es steht unbestritten fest, dass der BF mit Urteilen des LG XXXX wegen der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch sowie der Hehlerei insgesamt zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde.

 

Bei den vom BF begangen Straftaten handelt es sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043: hinsichtlich des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumsdelikten), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze, gesellschaftlicher Regeln und Rechter Dritter hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF organisiert und nachhaltig seinen Willen zur unrechtmäßigen Bereicherung einer Befriedigung zuzuführen und dabei selbst vor der Überwindung bzw. Zerstörung von technischen Hindernissen sowie der auf Gewinnerzielung ausgerichteten Förderung von Eigentumsdelikten (Hehlerei) nicht zurückzuschrecken, auf eine hohe kriminelle Energie und Missachtung der Rechte anderer sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Dies wird insofern untermauert, als der BF zuvor bereits einschlägig delinquierte und nach einem mehrjährigen Zeitraum des Wohlverhaltens, trotz Verspürens des Haftübels und fremdenrechtlicher Konsequenzen, sowie des Empfanges von strafgerichtlichen Benefizien der bedingten Strafnachsicht, nunmehr wiederholt straffällig wurde.

 

In Anbetracht dessen liegt nicht nur der Schluss nahe, dass der BF zum Rückfall neigt, sondern ist ein solcher vielmehr mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

 

Im Ergebnis ist daher zum Schluss zu gelangen, dass der BF nicht nur keinerlei Respekt vor den Rechten einzelner sondern auch einen solchen nicht in Hinblick auf das österreichische Rechtssystem hegt, und der BF sohin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

 

Entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde aufgrund des Erfahrens des Haftübels geläutert zu sein, kann eine ersthafte Reue des BF nicht erkannt werden. Wenn der BF sich auch in seinen beiden letzten Strafverfahren geständig gezeigt hat, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine solche dem BF mit Blick auf die Milderungsgrundregelungen des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB zum Vorteil gereichen. Insofern kann aus fremdenrechtlicher Sicht einem solchen Geständnis allein noch kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden. Insbesondere, da der Versuch des BF in der gegenständlichen Beschwerde, seine Verantwortung auf unüberlegtes Handeln, des sich Hinreissenlassens und der Leidenschaft zu Motorrädern zu schieben darauf schließen lässt, dass dieser bisher keine wirkliche Bereitschaft zeigt, sich seine Schuld und Verantwortung reflektierend mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Der BF vergisst nämlich letztlich selbst Herr seiner Taten zu sein und dafür die Verantwortung übernehmen zu müssen. Das Eingeständnis des BF zu unüberlegten Handlungen zu neigen und sich zu strafbaren Handlungen aufgrund von Liebhabereien hinreißen zu lassen, untermauert die Rückfallgefährlichkeit des BF vielmehr. Damit bringt der BF zum Ausdruck einen über nicht hinreichende Selbstkontrolle verfügenden und zu strafbaren Handlungen neigenden labilen Charakter zu verfügen, welcher scheinbar selbst durch väterliche Verantwortung nicht zu einer nachhaltigen Läuterung neigt.

 

So lässt auch der Umstand, dass der BF unter der Auflage der Bewährungshilfe bedingt aus seiner Strafhaft entlassen wurde, den Schluss zu, dass selbst das Strafgericht nicht von einem selbständigen Finden des BF in ein straffreies Leben ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund, dass der BF bereits im Jahre 2009 erstmals das Haftübel erfahren hat, und sich letztlich selbst durch fremdenrechtliche Sanktionen, familiäre Anknüpfungspunkt und die Geburt seiner Tochter, nicht von der wiederholten Begehung strafrechtlich verbotener Handlungen abgehalten gefühlt hat, kann dem BF keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

 

Der seit der letzten Strafhaft verstrichene Zeitraum, wobei der in Haft zugebrachten Zeit keine Relevanz zukommt (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485), ist als zu kurz anzusehen, als daraus auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können. Darüber hinaus hat der BF bereits unter Beweis gestellt, dass er selbst nach einem längeren Wohlverhalten erneut zu kriminellen Handlungen neigt, weshalb dem bisher verstrichenen - kurzen - Zeitraum des nunmehrigen Wohlverhaltens des BF, insbesondere eingedenk dessen auflagenbedingten Überwachung durch die Bewährungshilfe, kein Beweiswert beigemessen werden kann.

 

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen des Staates und Einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Eigentumsdelikte (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

 

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des vom BF, im Wissen um die Gefährdung seines Aufenthaltsrechtes und damit einhergehenden Möglichkeit seine Beziehungen im Bundesgebiet weiter vor Ort zu pflegen, erneut gezeigten gerichtlich strafbaren Verhaltens und nicht erkennbarer besonderer Integrationsmomente (siehe dazu oben unter Pkt. II. 3.1.), eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

 

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin der Umstand der aufgrund seines in einer strafgerichtlichen Verurteilung gipfelnden strafrechtswidrigen Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Eigentumsdelikte (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

 

Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten, insbesondere der den Straftaten des BF zugrundeliegenden Unwerten, dem damit einhergehenden Gefährdungspotential, welches durch die teilweise Gewerbsmäßigkeit der Straftaten und der einschlägigen Vorverurteilung des BF, trotz bereits erfahrenen strafgerichtlicher- und fremdenrechtlicher Sanktionen massiv verschärft wird, sowie der nicht erkennbaren Reue des BF, erweist sich sowohl die Verhängung eines Einreiseverbotes als auch die Höhe desselben als recht- und verhältnismäßig.

 

3.2.2.3 Da sich sowohl das Einreiseverbot an sich, als auch die Befristung dieses als rechtmäßig erweisen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

 

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

 

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

 

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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