BVwG G306 2123113-1

BVwGG306 2123113-11.8.2016

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2123113.1.00

 

Spruch:

G306 2123113-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Niederlande, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2016,

Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als u n b e g r ü n d e t abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben, XXXX, vom 23.04.2015 teilte das Amt der XXXX Landesregierung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am XXXX2013 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt habe, mangels Erwerbstätigkeiten jedoch die bezughabenden Voraussetzungen nicht erfülle, weshalb diese um die Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ersuchte.

2. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG), XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX, wurde gegen den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1

5. Fall SMG aufgrund der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs. 1 und 2 Z 2 und 3 lit b. StPO die Untersuchungshaft verhängt.

3. Mit Urteil des LG XXXX, Gz.: XXXXXXXX, vom XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1 SMG sowie den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten verurteilt.

4. Mit Schreiben vom 11.02.2016 wurde der BF vom BFA über die in Aussicht genommene Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und diesem in einem die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Eine bezughabende Stellungnahme langte bei der belangten Behörde nicht ein.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 04.03.2016, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).

6. Mit per Post beim BFA eingebrachtem und dort am 10.03.2016 eingelangtem Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 16.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist niederländischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Der BF ist ledig und Vater zweier minderjähriger, nicht im Bundesgebiet aufhältiger, Kinder und weist seit dem 09.01.2013 wiederholt Wohnsitzmeldungen in Österreich auf.

1.3. Ein Antrag des BF auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde seitens des Amtes der XXXX Landesregierung am 19.06.2015 negativ beschieden.

1.4. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX, wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB sowie des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall SMG zu einer, auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung des BF liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF am XXXX2013 eine namentlich genannte Person durch das Versetzen eines Faustschlages vorsätzlich leicht am Körper verletzte, amXXXX2013 der selbigen Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich dessen Mobiltelefon, durch zu Bodenwerfen zerstört und am XXXX2014 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 10 Gramm Kokain, gemeinsam mit zwei Mittätern zu erwerben versucht hat.

Dabei wurde mildernd das Geständnis des BF und dessen bisherige Unbescholtenheit, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von drei Vergehen gewertet.

Darüber hinaus wurde der BF zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1 SMG sowie den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF im Zeitraum Anfang Juli bis XXXX2015 in wiederholten Angriffen vorschriftswidrig Suchtgifte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen, mit der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtgiftverkäufen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verkauft hat, mit dem Vorsatz, diese in Verkehr zu setzen, vorschriftswidrig Suchtgift besessen hat, indem er am XXXX2015 Cannabiskraut innehatte sowie im Zeitraum von 2013 bis XXXX2015 unbekannte Mengen Cannabiskraut und Kokain ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bis zum Eigenkonsum innehatte.

Dabei wurden mildernd das reumütige Geständnis sowie das längere Zurückliegen der qualifikationsbegründenden Vorstrafe, erschwerend jedoch die Begehung innerhalb der offenen Probezeit und die einschlägige Vorverurteilung angesehen.

Es wird festgestellt, dass der BF die zu seinen Verurteilungen geführt habenden Straftaten begangen hat.

Zudem weist der BF eine Verurteilung aus dem Jahre 2009 wegen des Importes von Drogen, konkret Kokain, in den Niederlanden auf.

1.5. Der BF wurde im Zeitraum XXXX2014 bis XXXX2014 sowie - aktuell andauernd - seit XXXX2015 in Justizanstalten in Österreich angehalten.

1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.7. Der BF verfügt bis auf eine Lebensgefährtin, mit welcher er im Zeitraum 26.07.2013 bis 09.12.2014 sowie 22.06.2015 bis 25.04.2016 einen gemeinsame Wohnadresse im Bundesgebiet aufweist, über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.

1.8. Der BF verfügt über kein Vermögen und ging bloß im Zeitraum 01.06.2015 bis 29.07.2015 einer Beschäftigung als Reinigungskraft im Bundesgebiet nach.

1.9. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Punkten II. 1.2, 1.3., 1.5. sowie 1.7. bis 1.9. getroffen wurden, beruhen diese auf einem aktuellen ZMR- und SV-Auszug, sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf dem Nichtvorbringen eines die Gesundheit und/oder Arbeitsfähigkeit des BF ausschließenden Sachverhaltes, seitens des BF.

Die rechtskräftigen Verurteilungen, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf den im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigungen und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).

Die einschlägige Vorverurteilung des BF in den Niederlanden, beruht auf einem Anlassbericht der Landespolizeidirektion XXXX, Gz.: XXXX, vom 07.08.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen:

3.2.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner niederländischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren jedoch aufgrund seines Aufenthaltsbeginns in Österreich seit 09.01.2013 nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.2.2.2. Der BF wurde unbestritten vom BG XXXX wegen der Vergehen der Körperverletzung, der Sachbeschädigung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten sowie vom LG für Strafsachen XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, sowie den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.

In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.

Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.

Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 (Suchtgiftdelikte) sowie VwGH 17.07.2008, AW 2009/18/0242 (Suchtgift- und Gewaltdelikte) und VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603 (einschlägiges Verhältnis von Sachbeschädigung und Gewaltdelikten)),welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin weist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig durch den Verkauf von Suchtmitteln zu bereichern, sich damit rechtswidrige Nebeneinkünfte zu erschließen, sowie die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin, was durch dessen Bereitschaft Dritte unmittelbar am Körper zu verletzen und dessen Eigentum zu zerstören eine weitere Untermauerung erfährt. So schreckte dieser nicht nur trotz bereits erfolgter einschlägiger Vorverurteilungen in den Niederlanden, und bereits erfahrener Unbill strafrechtlicher Sanktionen, vor der wiederholten Begehung von Verbrechen/Vergehen zurück, sondern nahm dieser die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher und privater Interessen sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Suchtgiften im Bundesgebiet, in Kauf.

Erschwerend kommt noch hinzu, dass den BF nicht einmal dessen - behaupteten - sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet, von der Begehung strafgerichtlich relevanter Straftatbestände abzuhalten vermocht hatten, sondern dieser den allfälligen Verlust der Möglichkeit diese im Bundesgebiet weiterhin zu pflegen, bewusst in Kauf genommen und aufs Spiel gesetzt hat. Selbst Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet und damit in Verbindung stehende Einkünfte durch Lohnzahlungen sowie erfahrene strafgerichtliche Benefizien, wie eine bedingte Strafnachsicht, haben den BF vor der Begehung von Straftaten nicht abzuhalten vermocht.

Eingedenk dessen kann dem BF gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF erneut eine ihm bietende Gelegenheit zum Erwerb, Besitz und Weitergabe von Suchtgiften Zwecks Erschließung von Nebeneinkünften und allfälliger Finanzierung des Eigenkonsums und/oder des eigenen Lebensunterhaltes, nutzen wird, und in sein kriminelles Verhalten zurückfällt. Daran vermag auch die in der Beschwerde behauptete Bereitschaft eine Therapie im Hinblick auf die Drogenproblematik des BF absolvieren zu wollen, nichts zu ändern. So hätte der BF bisher wiederholt die Möglichkeit gehabt sich einer solchen zu unterziehen, anstatt wiederholt und nachhaltig gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Demzufolge, vor dem Hintergrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens, kann der bloßen Behauptung des BF kein Beweiswert entnommen werden, und diesem daher auch kein Vertrauensvorschuss gewährt werden.

Mit Blick auf die bisherige - kriminelle - Vergangenheit des BF, welche sich durch wiederholt strafrechtswidriges Verhalten und erfolglosen Erfahrens von strafgerichtlicher Sanktionen auszeichnet, kann sohin, eingedenk der Vermögenssituation des BF, welche sich durch Arbeits- und Vermögenslosigkeit auszeichnet, keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgift- und Gewaltdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 (Suchtgiftdelikte) sowie VwGH 17.07.2008, AW 2009/18/0242 (Suchtgift- und Gewaltdelikte) und VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603 (einschlägiges Verhältnis von Sachbeschädigung und Gewaltdelikten)), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbot gegen diesen nicht rechtfertigen

Wenn der BF auch vermeint über eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet zu verfügen, so muss diese Beziehung angesichts des Umstandes, dass - auf die Auflösung einer häuslichen Gemeinschaft hindeutend - der BF von der Adresse seiner Lebensgefährtin mit XXXX2016 abgemeldet wurde und zudem seit dem XXXX2015 durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten wird, eingedenk der in der Natur des Strafvollzuges gelegenen Verunmöglichung einer intensiven Aufrechterhaltung von Beziehungen, eine hinreichende Relativierung hinnehmen, und hinter das strafgerichtliche Verhalten des BF zurücktreten.

Zudem erweist sich der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet durch dessen wiederholte strafgerichtliche Delinquenz als belastet, was - mit Blick auf das oben Ausgeführte - eingedenk des damit zum Ausdruck gelangten - nachhaltigen - Unwillens des BF sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, zu einer weiteren Relativierung der Bezüge des BF im Bundesgebiet führt. Dies hat sinngemäß auch für dessen zeitlaufbezogenen- sowie sich durch die kurze Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergebenden wirtschaftlichen Integrationsmomente zu gelten.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentums- und Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050 und VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - vermögenslos ist, gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, und zudem dessen Neigung zur rechtswidrigen nachhaltigen Bereicherung und Erschließung von gesetzwidrigen Nebeneinkünften aufgezeigt sowie sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und der bereits erfahrenen strafgerichtlichen Sanktionen und Benefizien, von der Begehung strafbarer Handlungen, und damit einhergehend auch der mögliche Verlust der zukünftigen Pflege seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF nicht unweigerlich den Abbruch all seiner im Bundesgebiet befindlichen Beziehungen bedeuten müsste. Vielmehr stünde es dem BF offen, diese unter Zuhilfenahme von grenzüberschreitenden Kommunikationsmitteln, wie beispielsweise Post, Internet und Telefon, oder durch Besuchsfahrten seiner in Österreich aufhältigen Kontaktpersonen, aufrecht zu erhalten und zu pflegen.

3.2.2.3. Angesichts der wiederholten Delinquenz des BF im Bundesgebiet, dessen einschlägigen Vorverurteilung in den Niederlanden, der Suchtgift Delikten innewohnenden Schwere der Verfehlungen sowie der durch das Verhalten des BF hervorgetretenen dem BF anhaftenden nachhaltigen rechtsnegierenden Einstellung, ist, eingedenk fehlender und/oder relativierter Integrationsmomente des BF, die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung des Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Judikatur des VwGH, wonach diese zur Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit diene, und sich am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild des BF, zu orientieren habe. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310), keiner Reduktion zugänglich.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Abs. 6 nicht entgegensteht.

Mit Verweis auf die obigen Ausführungen und der erfolgten Feststellung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf öffentliche Interessen, erscheint zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die unmittelbare Effektuierung des als zu Recht erkannten Aufenthaltsverbotes die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geboten, weshalb mangels ersichtlicher und vom BF auch nicht vorgebrachter Rückkehrhindernisse iSd. obzitierten Norm, die Entscheidung der belangten Behörde als rechtskonform zu erkennen ist.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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