VwGH AW 2009/18/0242

VwGHAW 2009/18/024217.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, geboren 1982, vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. März 2009, Zl. E1/440.915/2008, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0239 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
SMG 1997 §28a Abs1;
StGB §15;
StGB §233 Abs1 Z1;
StGB §269 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z4;
VwGG §30 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
SMG 1997 §28a Abs1;
StGB §15;
StGB §233 Abs1 Z1;
StGB §269 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z4;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. März 2009 gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Der Beschwerdeführer war mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Februar 2008 wegen des Verbrechens des teils versuchten Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 (fünfter und sechster Fall) SMG, 15 StGB, des Vergehens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 (erster Fall) StGB und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Suchtgift in einer die Grenzmenge im Sinn des § 28b SMG - das ist jene Menge an Suchtgift, die geeignet ist, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - übersteigenden Menge überlassen bzw. zu überlassen versucht hatte. Er hatte am 31. Juli 2007 0,2 Gramm brutto Kokain einem verdeckten Ermittler überlassen und am 25. Oktober 2007 160 Gramm brutto Kokain einem verdeckten Ermittler zu überlassen versucht. Nachdem der verdeckte Ermittler kurz vor Übergabe des Suchtmittels ein Zugriffszeichen gegeben hatte, beugte sich ein einschreitender Exekutivbeamter in das Auto des Beschwerdeführers und erfasste dessen Oberarm. Der Beschwerdeführer beschleunigte daraufhin sein Auto rasant und zog dadurch den Sicherheitswachebeamten etwa 20 bis 30 Meter mit sich, wodurch dieser in weiterer Folge zu Boden geschleudert wurde und eine Knochenabsplitterung des rechten Mittelfußknochens, Hautabschürfungen am rechten Knie sowie eine Zerrung des rechten Daumens erlitt.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2006, Zl. AW 2006/18/0141, sowie vom 21. März 2005, Zl. AW 2005/18/0074); der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.

Wien, am 17. Juli 2009

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