VwGH AW 2005/18/0074

VwGHAW 2005/18/007421.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, (geboren 1968), vertreten durch Dr. G, Dr. P, Mag. F und Mag. R, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. Dezember 2004, Zl. St 284/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, erhobenen und zur hg. Zl. 2005/18/0071 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39;
StGB §107 Abs1;
StGB §15;
StGB §83 Abs1;
StGB §87 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39;
StGB §107 Abs1;
StGB §15;
StGB §83 Abs1;
StGB §87 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem genannten Bescheid verhängte die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs 1 sowie Abs 2 Z 1 iVm §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren.

2. Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer und beantragt gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Begründung seines Antrags führt er aus, dass ihm bereits angekündigt worden sei, dass er am 31. März 2005 nach Rumänien verbracht würde, um seine restliche Freiheitsstrafe zu verbüßen. Mit dem Vollzug dieses Bescheids wäre ein erheblicher Nachteil für ihn verbunden, welcher auch nicht mehr rückgängig zu machen wäre, sodass unter Abwägung der öffentlichen Interessen mit seinen persönlichen Interessen davon auszugehen sei, dass zumindest zum jetzigen Zeitpunkt diese Interessensabwägung zu seinen Gunsten getroffen werden müsse. Dies deshalb, weil ein Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde dazu führen würde, dass seine "Ausweisung" bereits vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes möglich wäre, sodass in seine Interessen derart massiv eingegriffen würde, dass dies in keinem Verhältnis zu den öffentlichen Interessen vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes stehe. In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Einreise nach Österreich im Dezember 1989 bis zu seiner ersten Straftat am 25. November 2001, sohin nahezu 12 Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Seine beiden Verurteilungen seien durch "eine Eskalation einer Beziehungskrise mit seiner ehemaligen Freundin" entstanden. Österreich sei für ihn "eine zweite Heimat" geworden, er habe hier viele Freunde und Bekannte; er habe seine Fehler eingesehen und werde eine psychologische Betreuung in Anspruch nehmen.

3.1. Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer am 12. Dezember 1989 illegal nach Österreich eingereist, über seinen damaligen Asylantrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Am 17. September 1998 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt. Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Mai 2000 wurde dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem rumänischen Staatsverband nachweise und er im Zeitpunkt dieses Nachweises alle für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen noch erfülle. Bislang wurde dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen.

3.2. Während seines Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer - in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt - von österreichischen Gerichten wie folgt rechtskräftig verurteilt:

"1. LG Linz, Zl. ... vom 08.03.2002 wegen §§ 107 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat und

2. LG Linz, Zl. ... vom 05.03.2004 wegen §§ 15 und 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren."

Der Verurteilung vom 8. März 2002 liegt (ebenfalls unbestritten) zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2001 in Linz eine näher genannte Person durch die Äußerung: "Ich bring dich um", wobei er sie mit einer Hand am Hals festhielt und mit der anderen Hand zur Unterstreichung seiner Drohung mit einer Zigarette ihre Kopfhaare anbrannte, gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und sie durch Versetzen eines Schlages mit einem Trinkglas gegen die linke Schläfe in Form einer Rissquetschwunde im Bereich des linken Auges sowie einer Prellung an der linken Hand mit Abschürfung vorsätzlich am Körper verletzte. Der Verurteilung vom 5. März 2004 liegt unstrittig zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2003 in Linz vier (namentlich genannte) Personen dadurch absichtlich schwer am Körper zu verletzen versuchte, dass er mit einem PKW beschleunigend von hinten auf die sich auf dem Gehsteig befindlichen Fußgänger zufuhr, wobei eine Person vom PKW erfasst und durch die Luft geschleudert und eine andere Person vom Fahrzeug am rechten Fuß gestreift wurde und beide dadurch leicht verletzt wurden.

4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um diese Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. (Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 16. August 2002, AW 2002/03/0072).

5. Das festgehaltene wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er in Konfliktsituationen nicht vor massiven Gewalttätigkeiten bzw. deren Androhung zurückschreckt und dazu neigt, Konflikte in völlig unangemessener Weise durch Gewalt zu "lösen". Aus diesem Fehlverhalten resultiert somit eine gewichtige Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 99/18/0158). Dieses öffentliche Interesse fällt - auch unter Berücksichtigung seiner auf seinem mehrjährigen inländischen Aufenthalt beruhenden privaten Interessen - für die Umsetzung des angefochten Bescheides und gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblich ins Gewicht. Dass der Beschwerdeführer auch familiäre Interessen am Verbleib in Österreich hätte, ergibt sich weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Interessen des Beschwerdeführers am Aufschub des Vollzugs des genannten Bescheides das öffentliche Interesse an der Umsetzung dieses Bescheides überwiegen würden. Bei diesen Gegebenheiten vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass der sich nach Abwägung aller berührten Interessen ergebende Nachteil für den Beschwerdeführer ein "unverhältnismäßiger" im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG wäre. Schon aus diesem Grund konnte dem vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden. Ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das maßgebliche öffentliche Interesse auch als zwingendes öffentliches Interesse (vgl. § 30 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz erste Alternative VwGG) entgegengestanden wäre, kann somit dahingestellt bleiben.

Wien, am 21. März 2005

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