VwGH AW 2009/18/0050

VwGHAW 2009/18/00506.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M (geboren 1972), vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Jänner 2009, Zl. SD 794/06, betreffend Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0066 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §60;
EMRK Art8;
VwGG §30 Abs2;
FrPolG 2005 §60;
EMRK Art8;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer kam im Jahr 2002 nach Österreich und stellte mehrere Asylanträge, die rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen worden sind. Er ist mittellos und hat keine familiären Bindungen.

Der unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stellt schon für sich eine schwere Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar. Diese Beeinträchtigung wird durch die fehlenden Unterhaltsmittel noch vertieft. Auch wenn man ihm eine der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet entsprechende Integration und ein - wenn auch nicht besonders ausgeprägtes - persönliches Interesse an einem Verbleib im Inland zubilligt, überwiegt das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass vorerst der ihm aus dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zuzumutende Zustand wieder hergestellt wird, der vor seiner Einreise nach Österreich und seinem daran anschließenden Verbleib bestanden hat. Dies stellt gegenüber den dargestellten öffentlichen Interessen keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Der Antrag war daher abzuweisen. Wien, am 6. März 2009

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