B-VG Art.133 Abs4
AVG 1950 §71 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.1413079.4.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.)
XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , und 7.) XXXX , alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 02.12.2015, Zlen. 1.) 781070801-14068047, 2.) 469963510-14058548, 3.) 781071101-14061365, 4.) 469963804-14061450, 5.) 527019606/14058653,
6.) 1000940905-14058599 und 7.) 1000602908-14058755 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Erste Asylanträge:
1.1. Der BF1, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 26.10.2008 gemeinsam mit seiner Ehegattin (in weiterer Folge BF2 genannt) und den zwei ältesten Kindern (in weiterer Folge BF3 und BF4 genannt), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Familie stellte am 29.10.2008 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.
1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 25.04.2009, Zahlen:
08 10.708-EAST West (BF1), 08 10.709-EAST West (BF2), 08 10.711-EAST West (BF3) und 08 10.712-EAST West (BF4), die ersten Asylanträge der BF1 bis BF4 vom 29.10.2008, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF1 bis BF4 gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.
1.3. Den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.05.2009, Zahlen S11 406495-1/2009/2E (BF1), S11 406496-1/2009/2E (BF2), S11 406497-1/2009/2E (BF3) und S11 406498-1/2009/2E (BF4), gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO verwiesen. Eine Überstellung der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist sei nicht erfolgt, weshalb gemäß Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer auf Österreich übergegangen sei.
1.4. Nach Zulassung des Verfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.08.2009, Zahlen: 08 10.708-BAT (BF1), 08 10.709-BAT (BF2), 08 10.711-BAT (BF3) und 08 10.712-BAT (BF4), die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesen den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.5. Am 15.02.2010 wurde eine weitere Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich geboren ( XXXX , in weiterer Folge BF5 genannt). Für diese wurde am 19.03.2010 ein erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesasylamt wies diesen mit Bescheid vom 19.04.2010, Zahl 10 02.493-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die BF5 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.6. Am 25.09.2011 wurde eine weitere Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich geboren ( XXXX , in weiterer Folge BF6 genannt). Für diese wurde am 17.10.2011 ein erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesasylamt wies diesen mit Bescheid vom 12.01.2012, Zahl 11 12.386-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die BF5 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.7. In Erledigung der fristgerecht gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.08.2009 (BF1 bis BF4), 19.04.2010 (BF5) und 12.01.2012 (BF6) erhobenen Beschwerden wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden mit Erkenntnissen vom 19.11.2012, Zahlen D15 406495-2/2009/19E (BF1), D15 406496-2/2009/17E (BF2), D15 406497-2/2009/6E (BF3), D15 406498-2/2009/5E (BF4), D15 413079-1/2010/5E (BF5) und D15 424091-1/2010/3E (BF6) gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.
1.8. Die BF1 bis BF6 reisten in weiterer Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in die Bundesrepublik Deutschland, wo am 22.09.2013 ein weiterer Sohn des BF1 und der BF2 ( XXXX , in weiterer Folge BF7 genannt) geboren wurde.
2. Zweite Asylanträge
2.1. Am 22.01.2014 wurden die Beschwerdeführer aus Deutschland rückübernommen und stellten am 29.01.2014 einen zweiten (für den BF7 einen ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015, Zahlen: 781070801-14068047 (BF1), 469963510-14058548 (BF2), 781071101-14061365 (BF3), 800249305-14058653 (BF5), 1000940905-14058599 (BF6) und 1000602908-14058755 (BF7), bzw. vom 18.09.2015, Zahl 469963804-14061450 (BF4), wurden die Anträge der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 in (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Laut Übernahmebestätigung wurden die oben genannten Bescheide vom 18.09.2015 und 21.09.2015 nach Vornahme eines Zustellversuchs am 28.09.2015 in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 29.09.2015.
2.3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zahlen: 781070801-14068047 (BF1), 469963510-14058548 (BF2), 781071101-14061365 (BF3), 469963804-14061450 (BF4), 800249305-14058653 (BF5), 1000940905-14058599 (BF6) und 1000602908-14058755 (BF7), wurden die oben genannten Bescheide vom 18.09.2015 bzw. 21.09.2015 gemäß § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es jeweils auf Seite 1 Abs. 1 nicht § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005, sondern richtig § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 zu lauten hat. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass ein Schreibfehler vorgelegen sei, der offenbar auf einem Versehen beruht habe. Diese Bescheide wurden laut Übernahmebestätigung nach Vornahme eines Zustellversuchs am 30.09.2015 in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 01.10.2015.
2.4. Gegen die oben genannten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015 bzw. 21.09.2015 wurde mit Schriftsatz vom 09.10.2015, eingebracht am 14.10.2015, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 16.10.2015, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit den genannten Beschwerden gaben die Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis bekannt.
2.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2015 wurden der BF1 und die BF2 im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, eine schriftliche Stellungnahme zur verspäteten Einbringung der Beschwerden abzugeben.
2.6. Am 19.11.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 11.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer am 06.10.2015 bei einem Beratungsgespräch bei der ARGE Rechtsberatung gewesen seien. Die Beschwerdeführer hätten bei diesem Gespräch zwei Bescheide mit dem Hinweis vorgelegt, dass diese am 30.09.2015 zugestellt worden seien. Gleichzeitig seien zwei Kuverts mit Poststempel 29.09.2015 dem Rechtsberater vorgelegt worden. Daher sei der Rechtsberater davon ausgegangen, dass - bei Zustellung am darauf folgenden Tag - das frühestmögliche Ende der Beschwerdefrist der 14.10.2015 gewesen sei. Der zweite Bescheid sei, wie erst am Ende des Beratungsgespräches herausgekommen sei, ein "Richtigstellungsbescheid" gewesen, datiert mit 28.09.2015 mit der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerdefrist von zwei Wochen bestehe. Der Rechtsberater habe annehmen müssen, dass die Beschwerdefrist ab Mittwoch, den 14.10.2015 laufe. An diesem Tag habe er die Beschwerde auch mit Einschreiben eingebracht, welche am 16.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt sei. Bei Nachfrage, wann der Bescheid zugestellt worden sei, müsse ein Missverständnis vorgelegen sein, da der Rechtsberater davon ausgegangen sei, dass die Frist am 14.10.2015 ende. Erst nach Zustellung des Verbesserungsauftrages sei offensichtlich geworden, dass es sich bei den von den Beschwerdeführern vorgelegten Bescheiden um die Berichtigungsbescheide gehandelt habe. In diesem Fall liege eine Kette von unglücklichen Umständen vor, die den rechts- und sprachunkundigen Beschwerdeführern nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Es habe bei den Beschwerdeführern zugegebener Maßen auch Verwirrung über den "Richtigstellungsbescheid" geherrscht. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführer sei eventualiter zu verneinen. Sie hätten die ihnen behördlich beigestellte Organisation mit der Verfassung des Schriftsatzes und der Postaufgabe betreut. Sie hätten zweifellos darauf vertrauen können, dass die ihnen zugeteilte Organisation sie auch bei der praktischen Einbringung unterstützen würde. Unterlasse es ein Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation die Berufung rechtzeitig zur Post zu bringen, so liege darin kein Verschulden der Partei (VwGH vom 21.04.2005, 2005/20/0080, VwGH vom 7.5.1998, 97/20/0693). Danach folgen Ausführungen wonach ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vorgelegen habe sowie zu verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG. Aus Vorsicht sei beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht worden.
2.7. Mit Beschlüssen vom 26.11.2015, Zahlen: W215 1406495-3/6E (BF1), W215 1406496-3/6E (BF2), W215 1406497-3/6E (BF3), W215 1406498-3/6E (BF4), W215 1413079-2/6E (BF5), W215 1424091-2/6E (BF6) und W215 2106914-2/6E (BF7) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gegen die oben genannten Bescheide vom 18.09.2015 bzw. 21.09.2015 gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als verspätet zurück.
Begründend wird dazu unter Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen des AVG (insb. § 17 AVG, Zustellung durch Hinterlegung) ausgeführt, dass laut der im Akt einliegenden Übernahmebestätigungen die Bescheide nach Vornahme eines Zustellversuchs am 28.09.2015 in der Abgabeeinrichtung eingelegt worden seien. Beginn der Abholfrist sei der 29.09.2015 gewesen. In der schriftlichen Stellungnahme vom 11.11.2015 sei nicht bestritten worden, dass die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seit 29.09.2015 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten worden seien. Es sei auch nicht behauptet worden, dass die Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätten können. Es sei daher von der sich aus der Beurkundung auf dem Rückschein ergebenden Ordnungsgemäßheit der Zustellung im Sinn des § 17 AVG auszugehen. Das bedeute, dass das Ende der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 13.10.2015 gewesen sei und die Beschwerden am 14.10.2015 nicht fristgerecht eingebracht worden seien.
Diese Beschlüsse wurden den Beschwerdeführern an ihre rechtsfreundliche Vertretung am 01.12.2015 zugestellt und erwuchsen dadurch in Rechtskraft. Außerordentliche Revisionen wurden dagegen nicht erhoben.
3. Verfahrensgegenständliche Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
3.1. Mit Schreiben vom 18.11.2015 stellten die Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründet werden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand inhaltsgleich wie die obige Stellungnahme vom 11.11.2015.
3.2. Mit den (hier verfahrensgegenständlichen) Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2015, Zahlen:
781070801-14068047 (BF1), 469963510-14058548 (BF2), 781071101-14061365 (BF3), 469963804-14061450 (BF4), 800249305-14058653 (BF5), 1000940905-14058599 (BF6) und 1000602908-14058755 (BF7), wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I), den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG jedoch die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II). Begründend führte die belangte Behörde darin im Wesentlichen neben Wiederholung der Begründung der zurückweisenden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2015 aus, dass das Übersehen der Beschwerdefrist, obwohl den Beschwerdeführern eine Rechtsberatung zur Seite gestellt worden sei, jedenfalls keinen minderen Grad des Versehens begründen könne. Gerade aufgrund der Eigenschaft als Rechtsberater und der an Rechtsberater besonders gestellten Anforderungen (v.a. Spezialwissen im Asylwesen) sei bei der Beurteilung eines Verschulden oder minderen Grades des Versehens ein strengerer Maßstab anzulegen. Auch unter Einbeziehung sämtlicher Umstände, dass die Beschwerdeführer weder rechtskundig noch der deutschen Sprache besonders mächtig seien, komme den Beschwerdeführern in Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen, ein Verschulden zu, dass den minderen Grad des Versehens übersteige. Den Beschwerdeführern sei es jedenfalls nicht gelungen in nachvollziehbarer Weise darzutun, dass sie bzw. ihre Rechtsberatung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Einbringung der Beschwerde gehindert gewesen wären.
3.3. Gegen diese Bescheide vom 02.12.2015 richtet sich die fristgerecht eingebrachte (verfahrensgegenständliche) Beschwerde der Beschwerdeführer vom 07.01.2015, mit welcher die Bescheide in Bezug auf Spruchpunkt I angefochten wurden. Begründend wurde in Bezug auf die verspätet eingebrachte Beschwerde vom 14.10.2015 neuerlich inhaltsgleich wie in der Stellungnahme vom 11.11.2015 und im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 18.11.2015 ausgeführt. Darüber hinaus wird moniert, dass die belangte Behörde keinerlei Abwägung über den schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte für die Beschwerdeführer vorgenommen habe. Sie hätte zudem nicht vom Wissensstand und Wertekodex eines gut ausgebildeten Mitteleuropäers ausgehen können, sondern hätte die Maßfigur eines Menschen, der im tschetschenischen Kulturkreis aufgewachsen sei, zur Prüfung heranziehen müssen. Zudem müsse an einen Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation ein völlig anderer Maßstab als an einen sonstigen gewillkürten Vertreter gelegt werden, da dieser laut BFA-VG nur bei der Einbringung von Beschwerden beratend und unterstützend tätig sein müsse. Eine gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung sei nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig. Die Beschwerdeführer seien daher zur Abfassung "der verfahrenseinleitenden Schriftsatzes hinsichtlich Spruchpunkt I und II" auf gewillkürte Vertretung (vgl. § 10 AVG) durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH angewiesen gewesen, worauf sie aber keinen Rechtsanspruch gehabt hätten. Die belangte Behörde hätte bei Heranziehung der allgemeinen Judikatur zu Wiedereinsetzungsanträgen den speziellen Charakter des Asylverfahrens einbeziehen müssen. Es sei unverhältnismäßig, dass Verfahrensvorschriften, die für völlig andere Zusammenhänge und für Problemlagen der österreichischen Rechtsordnung entwickelt worden seien, für Fälle des Asylrechts anwendbar sein sollen. In weiterer Folge werden neuerlich Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG geäußert.
3.4. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. Das Verfahren wurde unter Anwendung der Geschäftsverteilung und der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
3.5. Mit Stellungnahme vom 20.06.2016 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G589/2015-6, G653/2015-4, G9/2016-4, die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG ex tunc als verfassungswidrig aufgehoben habe. Mittlerweile sei diese verfassungswidrig wieder erlassen worden, doch werde angeregt, die Bestimmung dem VfGH einem Normprüfungsverfahren zuzuführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die zweiten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015 bzw. 21.09.2015 abgewiesen. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern nach Vornahme eines Zustellversuchs am 28.09.2015 durch Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrungen dieser Bescheide informieren darüber (auch in russischer Sprache), dass dagegen binnen zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben werden kann. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diese Bescheide endete demnach am 13.10.2015.
1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015 wurden die oben genannten Bescheide vom 18.09.2015 bzw. 21.09.2015 gemäß § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen berichtigt. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern laut Übernahmebestätigung nach Vornahme eines Zustellversuchs am 30.09.2015 durch Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrungen dieser Bescheide informieren darüber (auch in russischer Sprache), dass gegen diese Berichtigungsbescheide binnen zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben werden kann.
1.3. Gegen die Bescheide vom 18.09.2015 bzw. 21.09.2015 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre Rechtsvertretung, am 14.10.2015 Beschwerde.
1.4. Diese Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2015 als verspätet zurückgewiesen. Diese Beschlüsse wurden den Beschwerdeführern an ihre rechtsfreundliche Vertretung am 01.12.2015 zugestellt und erwuchsen dadurch in Rechtskraft. Außerordentliche Revisionen wurden dagegen nicht erhoben.
1.5. Mit Schreiben vom 18.11.2015 (Postaufgabe war hingegen bereits am 16.11.2015) stellten die Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2015 abgewiesen wurden.
2. Beweiswürdigung:
Die unstrittigen Feststellungen zu Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Es wurde in den Beschwerden kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte.
Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen war.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Dieses Fristerfordernis haben die Beschwerdeführer erfüllt, da sie mit Zustellung des Parteiengehörs des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2015 am 03.11.2015 Kenntnis von der verspätet eingebrachten Beschwerde erfahren haben und am 16.11.2015 gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellten.
3.2.2. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Vorab ist festzuhalten, dass als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden das Bundesverwaltungsgericht § 71 AVG und nicht § 33 VwGVG heranzuziehen hat, weil die Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) betreffen, die bei einer Verwaltungsbehörde (und nicht beim Verwaltungsgericht) zu setzen war und die Wiedereinsetzungsanträge schon bei der Behörde gestellt wurden (vgl. VfGH 18.06.2014, G 5/2014, wonach § 17 VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist; zum Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 623 und 898 mwN).
3.2.3. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034 mwH).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiell-rechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, d.h. wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 AVG Rz 22 mwN).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Mit BGBl. I Nr. 70/2015, kundgemacht am 18.06.2015, wurde die Beschwerdefrist gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG - mit Ausnahme von Verfahren von unbegleiteten Minderjährigen - in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG neuerlich mit zwei Wochen festgesetzt.
Da diese Bestimmung und die darin gesetzte zweiwöchige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der (verspätet) eingebrachten Beschwerden vom 14.10.2015 in Kraft war, endete die Rechtsmittelfrist gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015 bzw. 21.09.2015, zugestellt am 28.09.2015, demnach am 13.10.2015. Die von den Beschwerdeführern am 14.10.2015 erhobenen Beschwerden erweisen sich daher als verspätet.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 589/2015 ua., § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, in Bezug auf § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Obwohl diese Aufhebung ohne Übergangsbestimmung erfolgte, kann diese nur auf noch nicht erledigte Beschwerden angewendet werden. Die verspätet eingebrachten Beschwerden der Beschwerdeführer vom 14.10.2015 wurden jedoch rechtskräftig mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2015 als verspätet zurückgewiesen. Außerordentliche Revisionen wurden dagegen nicht erhoben. Die Geltendmachung der Aufhebung des Ausdrucks "1" in § 16 Abs. 1 BFA-VG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015 ua., könnte daher lediglich im Zuge eines Antrages auf Wiederaufnahme der damaligen Beschwerdeverfahren gemäß § 69 AVG berücksichtigt werden, nicht jedoch im Zuge des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in welchem - nach Feststellung, dass eine Frist versäumt wurde - ausschließlich die in § 71 Abs. 1 Z 1 (und Z 2) AVG genannten Gründe zu prüfen sind.
3.2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.
Hat eine Partei einen Vertreter bestellt (§ 10 AVG), muss sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen (vgl. § 12 AVG); für eine Wiedereinsetzung kommt es in diesem Fall darauf an, dass das zur Versäumung führende Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn kein Verschulden trifft. Die Rechtsprechung legt an die Sorgfaltspflichten rechtskundiger Parteienvertreter einen strengeren Maßstab an als bei anderen Personen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 71 Rz 44 und 45 (Stand 1.1.2014, rdb.at):
"Ein Verschulden der Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen (VwSlg 7671 A/1969; VwGH 24.1.1996, 95/21/1238; 31.7.2007, 2006/05/0089; Hellbling 474; Hengstschläger 3 Rz 606; Mannlicher/Quell AVG § 71 Anm 5; Thienel 4 323; Walter, ÖJZ 1961, 623; Walter/Mayer Rz 618). Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei (Antoniolli/Koja 819 f; Walter/Mayer Rz 618 f). Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen (VwGH 4.3.1994, 93/02/0256; vgl auch VwGH 4.2.1996, 96/21/0914; ferner auch § 12 Rz 2), es gibt keine "restitutio ob malam defensionem" (Bernárd, ZfV 1981, 129). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgütig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl VwGH 26.1.1995, 94/06/0090). Allerdings wird von der Jud an die Sorgfaltspflichten bei "beruflichen" rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen (VwGH 19.9.1991, 91/06/0067; 1.6.2006, 2005/07/0044; 23.6.2008, 2008/05/0529; vgl auch Rz 37, 49 ff; ferner auch Hengstschläger 3 Rz 606; Kunnert 193; Thienel 4 323). [...] Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, 89/03/0091; 31.1.1990, 89/03/0254)."
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die ausgegebenen Gründe des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.2.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, Zl. 2002/10/0223).
3.2.5. Zum gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Rechtsberater grundsätzlich kein Vertreter im Sinne des § 10 AVG ist. Eine solche Vertretung ist nur außerhalb des § 52 BFA-VG möglich, wozu eine Vollmacht notwendig ist. Ein solches Vollmachtverhältnis liegt in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor: Die Beschwerdeführer haben durch Unterzeichnung und Vorlage der Vollmacht vom 06.10.2015 ein über die Rechtsberatung hinausgehendes rechtliches Vertretungsverhältnis zur Diakonie Flüchtlingsdienst begründet. Das Verhalten der Diakonie Flüchtlingsdienst ist den Beschwerdeführern daher iSd § 12 AVG zuzurechnen. Da es sich darüber hinaus bei den Mitarbeitern der Diakonie Flüchtlingsdienst um rechtskundige Personen handelt (vgl. die gemäß § 48 Abs. 1 BFA-VG vorgeschriebenen Anforderungsvoraussetzungen für Rechtsberater und juristische Personen), ist an deren Sorgfaltspflichten ein strengerer Maßstab anzulegen als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen.
3.2.6. Die Beschwerdeführer haben im Antrag auf Wiedereinsetzung durch ihre Vertretung geltend gemacht, dass der Vertretung im Beratungsgespräch zwei Bescheide vorgelegt worden seien. Der zweite Bescheid sei ein "Richtigstellungsbescheid" gewesen, datiert mit 28.09.2015, zugestellt am 30.09.2015, mit der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerdefrist von zwei Wochen bestehe. Der Rechtsberater habe annehmen müssen, dass die Beschwerdefrist bis 14.10.2015 laufe. Bei Nachfrage, wann der Bescheid zugestellt worden sei, müsse ein Missverständnis vorgelegen sein, da der Rechtsberater davon ausgegangen sei, dass die Frist am 14.10.2015 ende.
Es stellt sich somit die frage, ob das Verhalten der Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertretung ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden darstellt:
Zu diesem Vorbringen ist zunächst auszuführen, dass sich daraus ergibt, dass der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer offensichtlich bereits im Beratungsgespräch bewusst gewesen ist, dass es sich bei den zweiten Bescheiden, um "Berichtigungsbescheide" handelt (vgl. hiezu insbesondere auch die Stellungnahme vom 11.11.2015, in welcher ausdrücklich angegeben wird, dass "der zweite Bescheid [...] - wie erst am Ende des Beratungsgespräches herausgekommen ist - ein Richtigstellungsbescheid [war]".). Darüber hinaus ist an dieser Stelle anzumerken, dass sich aus dem Spruch der Berichtigungsbescheide eindeutig ergibt, dass hier die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015 bzw. 21.09.2015 berichtigt werden. Selbst für rechtsunkundige Personen (zu denen Rechtsberater iSd § 48 Abs. 1 BFA-VG wie oben bereits angemerkt, nicht zu zählen sind) ergibt sich daraus eindeutig, dass diesen Berichtigungsbescheiden berichtigte Bescheide vorangegangen sein müssen. Dass der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer diese berichtigen Bescheid auch bekannt gewesen sein müssen, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass sich die am 14.10.2015 verspätet eingebrachten Beschwerden durchaus ausführlich mit dem Inhalt dieser berichtigten Bescheide auseinander setzen. Hätte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer die notwendige Sorgfalt walten lassen, hätte diese - etwa durch Anruf bei der belangten Behörde - in Erfahrung bringen müssen, ob die berichtigten Bescheide bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt wurden, um ein Wahren der Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Siehe dazu auch unten.
Zu Berichtigungsbescheiden und deren Rechtsmittelfristen ist insbesondere Folgendes hervorzuheben (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 62 Rz 66, 69, 71, 73 und 74 (Stand 1.1.2014, rdb.at):
"Nach stRsp des VwGH kommt einem Berichtigungsbescheid (iSd § 62 Abs 4 AVG) - dessen Aufgabe ja lediglich die Beseitigung einer objektiv nach außen hin erkennbaren Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willen der bescheiderlassenden Behörde und der äußeren Gestalt des erlassenen Bescheides ist (siehe insb auch Rz 46) - nur feststellende, nicht aber rechtsgestaltende Wirkung zu (VwGH 21.2.1995, 95/07/0010; 12.12.2002, 99/07/0008). Seine Funktion erschöpft sich danach in der Feststellung (Klarstellung [vgl VwSlg 12.329 A/1986 verst Sen]; vgl auch Rz 68) des tatsächlichen Inhalts des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten "Erlassung" (vgl Rz 69ff) (VwGH 21.2.1995, 95/07/0010; 4.7.2000, 2000/05/0011; 18.10.2001, 2000/07/0097; 14.10.2003, 2001/05/0632).
[...]
Zu Recht folgert der VwGH aus der Einheit von berichtigtem und Berichtigungsbescheid, dass der Berichtigung rückwirkende Kraft zukommt (vgl auch VwSlg 11.172 A/1983; 12.329 A/1986 verst Sen; VwGH 19.3.1991, 85/08/0042).
[...]
Im Ergebnis ist daher anzunehmen, dass die Berichtigung auf den Zeitpunkt der Erlassung des damit berichtigten Bescheides zurückwirkt (so auch VwGH 27.6.1990, 90/18/0001; 13.9.1991, 90/18/0248; 30.10.1991, 91/09/0047; 3.10.1996, 96/06/0111; 5.11.1997, 95/21/0348; Walter/Mayer Rz 448; vgl auch VwGH 29.7.2004, 2004/16/0041; Thienel 3 216; diese Frage offen lassend VwSlg 12.329 A/1986 verst Sen).
[...]
Nach stRsp des VwGH (vgl auch VfSlg 8194/1977) ist allerdings die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den ursprünglichen Bescheid - nur (VwGH 16.4.1991, 90/08/0156; 24.4.2003, 2003/07/0008; Rz 74) - dann von der Erlassung des Berichtigungsbescheides an (neu) zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung ein (somit in Wahrheit bereits bestehender) Eingriff in die Rechte der Partei - bzw dessen Ausmaß (VwGH 26.11.1992, 92/09/0300) - zum Ausdruck kommt (VwSlg 317 A/1948; VwGH 24.3.1980, 109/80; 4.9.1996, 96/21/0552; zu einem neuen Rechtseingriff vgl VwGH 24.3.1980, 109/80; ferner VwGH 15. 5. 2002, 2002/08/0130; 18.3.2004, 2004/05/0033; 24.8.2004, 2004/01/0301; Rz 74).
[...]
Kommt hingegen nicht erst durch den Berichtigungsbescheid eine Rechtsverletzung in Betracht oder wird sie nicht erst dadurch erkennbar, sondern wird damit lediglich ein klar erkennbarer Schreibfehler richtig gestellt oder eine Auslassung behoben "und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des
berichtigten Bescheides ... in keiner Weise geändert" (so schon
VwSlg 10.309 A/1980 unter Berufung auf VwSlg 317 A/1948 und 4082 A/1956; siehe aber auch Rz 73), so hat diese Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Frist für das Rechtsmittel gegen den berichtigten Bescheid (vgl VwGH 15.5.2002, 2002/08/0130; 24.8.2004, 2004/01/0301; Rz 73; ferner VwGH 3.7.2002, 2002/08/0167; 18.3.2004, 2004/05/0033; zur dreijährigen Frist des § 68 Abs 5 AVG siehe VwSlg 5253 A/1960 [Rz 70]). Daher beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH beispielsweise nicht neu zu laufen, wenn der Berichtigungsbescheid lediglich das Gesetzeszitat (§ 59 Abs 1 AVG; vgl auch Rz 75, § 59 Rz 74) durch die Angabe des (offenkundig angewendeten) maßgeblichen Absatzes präzisiert (VwGH 15. 5. 2002, 2002/08/0130) [...]."
Die in den Berichtigungsbescheiden enthaltenen Rechtsmittelbelehrungen sind daher ausschließlich auf Beschwerden in Bezug auf die Berichtigung der Gesetzeszitate zu verstehen, verlängern in konsequenter Anwendung der oben zitierten Judikatur jedoch nicht die Rechtsmittelfrist der berichtigten Bescheide. Der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer hätte dies als rechtskundige Person bewusst sein müssen bzw. hätte sich diese zumindest durch entsprechende rechtliche Recherche (Nachschlagen in entsprechenden Kommentaren zum AVG) das notwendige Fachwissen aneignen können. Das Unterlassen einer besonderen Aufmerksamkeit in diesem Zusammenhang, stellt ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 71 Rz 51 (Stand 1.1.2014, rdb.at):
"Besonderes Augenmerk hat der berufliche rechtskundige Parteienvertreter auf Irrtümer zu legen, deren Fehlergeneigtheit für jedermann, und damit insb für ihn, leicht erkennbar ist. [...] Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl § 68 Rz 5 ff) und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von (ordentlichen und außerordentlichen) Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (VwGH 13. 12. 1989, 89/03/0091; 8. 7. 1992, 92/03/0093; 26. 5. 1999, 99/03/0029). Laufen mehrere, ein und dieselbe Partei betreffende Rechtsmittelfristen, ist wegen der nahe liegenden Verwechslungsgefahr besondere Aufmerksamkeit geboten. Daher muss etwa bei Streichung einer Frist eine über die sonstige routinemäßige Kontrolle hinaus gehende gezielte Überprüfung vorgenommen werden, um ein über den minderen Grad des Versehens hinaus gehendes Verschulden auszuschließen (VwGH 18. 12. 2000, 2000/18/0229)."
Selbst die Rechtsunkenntnis - die bei rechtskundigen Personen anhand eines strengeren Maßstabes zu messen ist - stellt dann eine der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit dar, wenn sie durch die Aufmerksame Lektüre des Bescheides, durch Einholung von Informationen bei der Behörde oder etwa durch unverzügliche Überprüfung, an welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist, vermieden werden hätte können (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 71 Rz 69 und 70 (Stand 1.1.2014, rdb.at).
Soweit sowohl im Antrag auf Wiedereinsetzung als auch in der gegenständlichen Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den Beschwerdeführern um sprachunkundige Personen handelt, ist dem entgegen zu halten, dass nach der stRsp des VwGH der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt, da es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG handelt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 71 Rz 76 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die den Beschwerdeführern zugestellten Bescheide mit den notwendigen Übersetzungen in russischer Sprache versehen waren, weswegen auch den, die deutsche Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführern ersichtlich gewesen ist, welche Rechtsfolgen an die Zustellung dieser Bescheide gebunden sind.
Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass es den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvertretung nicht gelungen ist darzutun, dass sie bzw. ihre Rechtsvertretung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG an der fristgerechten Einbringung der Beschwerde gehindert gewesen wären. Insbesondere ist es ihnen nicht gelungen darzulegen, dass die Rechtsvertretung (deren Verhalten sich die Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Vollmachtverhältnisses zuzurechnen haben) bei der Versäumung der Rechtsmittelfrist nur ein minderer Grad des Versehens getroffen hätte. Vielmehr hätte die Rechtsvertretung in Kenntnis der Berichtigungsbescheide wissen müssen, dass diese eine Einheit mit den berichtigten Bescheiden darstellen und keinen Einfluss auf die Rechtsmittelfrist der berichtigten Bescheide haben, und - bei Einhalten der geforderten Sorgfaltspflichten - durch konkrete Nachfrage bei der belangten Behörde in Erfahrung bringen müssen, ob die berichtigten Bescheide bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt worden sind.
Die Beschwerden sind daher gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar
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