VwGH 86/02/0034

VwGH86/02/003412.6.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, über die Beschwerde des DDr. GG in W, vertreten durch Dr. Hans‑Michael Simoni, Rechtsanwalt in Wien IV, Wohllebengasse 7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Dezember 1985, Zl. MA 70‑IX/G 87/85/Str, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs1
VwGG §46 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1986020034.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der am 14. Mai 1985 zugestellten Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe verhängt sowie eine Ersatzarreststrafe festgesetzt. Ein Rechtsmittel dagegen ist aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 26. September 1985 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemeint offenbar: wegen Versäumung der Einspruchsfrist) und begründete dies u.a. damit, er habe sich schon gewundert, von seinem Einspruch nichts gehört zu haben. Diesen habe er, wie in anderen Fällen, dadurch erhoben, daß er nach persönlicher Behebung (des an ihn gerichteten Schreibens) bei der Post nach Anbringen einer Marke das Original wieder ins Fach des Bezirkspolizeikommissariates legen lasse. Der Einspruch scheine aber, da es sich um keine bescheinigte Sendung gehandelt habe, verloren gegangen zu sein.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 1985 wurde dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die erwähnte Strafverfügung vom 6. Mai 1985 gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1950 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den dort angeführten Voraussetzungen zu bewilligen.

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde habe es unterlassen, zu untersuchen, ob nicht die Möglichkeit bestehe, daß das Schriftstück tatsächlich bei der Behörde und daher weder beim Beschwerdeführer noch bei der Post verloren gegangen sei.

Damit vermag der Beschwerdeführer allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zu § 71 Abs. 1 AVG 1950 das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1985 Zlen. 85/03/0032, AW 85/03/0003, und zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 46 Abs. 1 VwGG 1965 das Erkenntnis vom 22. November 1982, Zl. 82/10/0172) voraus, daß eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben. Mit der Behauptung, die Rechtsmittelfrist gewahrt zu haben, wird ein Wiedereinsetzungsgrund nicht dargetan (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1966, Zl. 540/65). Es erübrigt sich daher, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

Die unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 12. Juni 1986

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