VwGH 95/01/0035

VwGH95/01/003515.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Bernegger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des F in A, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1994, Zl. 4.345.217/2-III/13/94, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des Asylwesens, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §7 Abs1;
AVG §56;
AVG §71 Abs1;
VwRallg;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AVG §56;
AVG §71 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides geht - soweit dies für die Erledigung des vorliegenden Beschwerdefalles von Bedeutung ist - hervor, daß der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger "der Jugosl. Föderation" - am 6. Oktober 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 17. Oktober 1994 einen Asylantrag gestellt hat, sein weiterer Antrag vom 4. November 1994 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen Versäumung der einwöchigen Frist des § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991" vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 7. November 1994 "abgewiesen" wurde und der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 30. Dezember 1994 in seinem Punkt 2. die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 71 AVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 leg. cit. abgewiesen hat.

Erkennbar nur gegen diesen Ausspruch (nicht aber auch gegen die im Punkt 1. des Bescheidspruches erfolgte Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 1994 auf Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung "gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991") richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ist ein Asylwerber, der gemäß § 6 eingereist ist, ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Asylantrag gestellt wurde, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn der Asylantrag innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet oder innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem er im Bundesgebiet von der Gefahr einer Verfolgung Kenntnis erlangt hat (vorläufige Aufenthaltsberechtigung).

Die belangte Behörde hat richtig erkannt, daß unter der "Versäumung einer Frist" im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG als Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nur die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht aber einer materiell-rechtlichen Frist, also einer solchen Frist, innerhalb derer ein materiell-rechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muß, zu verstehen ist (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1989, Zl. 89/11/0032, mit weiteren Judikaturhinweisen). Ihr ist auch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - darin beizupflichten, daß es sich bei der gegenständlichen Frist des § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 um eine materiell-rechtliche handelt, gegen deren Versäumung demnach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist, zumal nicht ausdrücklich bestimmt wird, daß auf diese Frist (ausnahmsweise) die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden sind. Sie hat dies zutreffend damit begründet, daß nach dem Gesetz von der Einhaltung dieser Frist die materielle Berechtigung des Asylwerbers zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet abhänge und dies auch aus dem Umstand ersichtlich sei, daß auch nach ungenütztem Ablauf der Frist der Asylwerber "selbstverständlich" noch einen Asylantrag einbringen könne, er somit nach Ablauf der Frist nicht an der Vornahme der Prozeßhandlung selbst gehindert sei, wie das bei der Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen regelmäßig der Fall sei. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber meint, es müsse sich, "wenn das Gesetz für die Vornahme dieser Verfahrenshandlung", nämlich der Antragstellung auf Asylgewährung, "eine bestimmte Frist vorschreibt, damit mit der Vornahme dieser Verfahrenshandlung die materiell-rechtliche Wirkung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung verbunden sein kann, auch bei dieser Frist um eine verfahrensrechtliche Frist handeln", so übersieht er, daß die Stellung eines Asylantrages, unabhängig von der Einhaltung einer bestimmten Frist, lediglich insofern ein Verwaltungsverfahren in Gang setzt, als über diesen Antrag bescheidmäßig abzusprechen ist. Die fristgerechte Stellung eines Asylantrages zieht - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung, daß der Asylwerber gemäß § 6 Asylgesetz 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, worüber zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ebenfalls unterschiedliche Auffassungen, auf die nicht mehr einzugehen ist, bestehen - aber darüber hinaus ex lege die bloß materiell-rechtliche Wirkung, daß nunmehr der betreffenden Person bis zu dem im § 7 Abs. 3 leg. cit. genannten Zeitpunkt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, nach sich, wobei diese Berechtigung gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. unverzüglich von Amts wegen zu bescheinigen ist.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer dadurch, daß die belangte Behörde den auf Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages lautenden erstinstanzlichen Bescheidabspruch aufrechterhalten und nicht dahin abgeändert hat, daß dieser Antrag (als unzulässig) zurückgewiesen wird, nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde.

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