Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
EMRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §46 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
EMRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gernot K. ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. 268/9 KG Hetzendorf. Bis zum 30. April 2019 ist auf diesem Grundstück ein Baurecht grundbücherlich einverleibt (Baurechtseinlage EZ 1189); die Beschwerdeführerin ist Baurechtsberechtigte. Gernot K. ist Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.
Der Magistratsabteilung 37 wurde im März 2005 angezeigt, dass in dem auf Grundstück Nr. 268/9 KG Hetzendorf befindlichen Gebäude Schimmelbefall festgestellt worden war. Die MA 37 lud den Grundeigentümer, nicht aber die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung vom 24. März 2005. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass Gernot K. als Eigentümer der Liegenschaft an der Verhandlung teilnahm. In der Verhandlungsschrift findet sich weiters als "Eigentümer der Baulichkeit" die Angabe der Bezeichnung der Beschwerdeführerin, vertreten durch Gernot K., und der Vermerk, dass die Beschwerdeführerin unter der Annahme nicht geladen worden sei, dass der Gernot K. Eigentümer der Baulichkeit sei.
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schriftsatz vom 25. März 2005 an die MA 37 und ersuchte um Übermittlung einer Kopie der Verhandlungsprotokolle sowie um sonstige Informationen aus dem Akt. Die Beschwerdeführerin wurde für die nächste mündliche Verhandlung am 18. April 2005 als Gebäudeeigentümerin geladen; sie nahm allerdings an dieser Verhandlung nicht teil.
Schließlich erteilte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 26. April 2005 gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien der Eigentümerin der Baulichkeit auf der im Betreff genannten Liegenschaft den Auftrag, die Schimmelbildungen in näher bezeichneten Räumen des Gebäudes Eckartsaugasse 37 mit einem nach den Regeln der technischen Wissenschaft anerkannten System entfernen zu lassen und die Maßnahme binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides durchzuführen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde hinsichtlich des Auftrages gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.
Der Verteiler dieses Bescheides nennt unter Punkt 1 ("Ergeht als Bescheid an") allein die Beschwerdeführerin und bezeichnet diese als "Eigentümerin der Baulichkeit und Baurechtsträgerin". Weiters erging dieser Bescheid in Punkt 2 "in Abschrift" an Gernot K. als Grundeigentümer. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2005 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob Gernot K. in eigenem Namen Berufung, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 2005 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Gernot K. nicht Bescheidadressat des von ihm in Berufung gezogenen Bescheides gewesen sei. Verpflichtete durch den in Berufung gezogenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Baulichkeit gewesen, auf die sich der Spruch bezogen habe.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2005 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2005 wandte sich die Beschwerdeführerin an die MA 37 und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unter einem erhob sie Berufung gegen den Bescheid vom 26. April 2005. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin erst durch den Berufungsbescheid vom 27. September 2005 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass zur Bekämpfung des Bescheides vom 26. April 2005 nicht der Liegenschaftseigentümer, sondern der Baurechtsberechtigte legitimiert sei und es sei sohin durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis eine fristgerechte Bekämpfung des Bescheides der MA 37 vom 26. April 2005 nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass dann, wenn durch den Liegenschaftseigentümer, der gleichzeitig auch Geschäftsführer der Baurechtsberechtigten sei, fristgerecht eine Berufung erhoben werde, diese auch im gleichen Umfang für die Baurechtsberechtigte Wirkung zeige. Sowohl Gernot K. als Liegenschaftseigentümer aber auch als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe Rechtsanwalt Dr. Manfred P. mit der Bekämpfung des Bescheides beauftragt und habe darauf vertrauen dürfen, dass durch diesen eine formell richtige Bekämpfung erfolge. Auch aus diesem Grund sei sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, diese fristgerechte Berufung zu erheben.
Mit Bescheid vom 4. November 2005 wies die MA 37 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ab. Dies wurde damit begründet, dass der Bescheid erster Instanz vom 26. April 2005 laut Zustellverfügung ausschließlich an die Beschwerdeführerin ergangen sei. Damit sei die Verpflichtete bereits mit dem erstinstanzlichen Bescheid darüber in Kenntnis gesetzt worden, wer für die Einbringung einer Berufung antragslegitimiert sei. Die diesbezüglich später im Berufungsbescheid vom 27. September 2005 enthaltenen Informationen über diesen Umstand seien daher kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die fristgerechte Einbringung der Berufung verhindert habe.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und betonte, lediglich auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Überlegung sei die Berufung gegen den Bescheid vom 26. April 2005 nicht durch die richtige Person eingebracht worden, obwohl beide hiezu in Frage kommenden Personen durch denselben Anwalt vertreten würden. Hiezu sei auszuführen, dass nach Erhalt des Bescheides vom 26. April 2005 ein Grundbuchsauszug eingeholt worden sei und als Grundeigentümer Gernot K. festgestellt werden konnte. Es sei dabei übersehen worden, dass auch eine Baurechtseinlage bestehe, und es sei daher unrichtigerweise die Berufung ursprünglich namens des Gernot K. eingebracht worden. Hiebei handle es sich um ein entschuldbares Versehen, da nur äußerst selten ein Baurecht bezüglich einer Liegenschaft bestehe; eine derartige Unachtsamkeit könne auch einem routinierten und mit Liegenschaftsrecht dauernd beschäftigten Anwalt unterlaufen. Unabhängig davon ändere sich nichts an der inhaltlichen Unrichtigkeit des Bescheides.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Februar 2006 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 4. November 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I). Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 26. April 2005 wurde unter Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als verspätet zurückgewiesen.
Spruchpunkt I begründete die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des § 71 Abs. 1 AVG damit, dass zwar auch ein Irrtum ein Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG sein könne; im Einzelnen sei in solchen Fällen jedoch immer die Verschuldensfrage genau zu prüfen und es sei der Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu verneinen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber Fahrlässigkeit, welche den minderen Grad des Versehens im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG übersteige, bei der Versäumung des Termins zur Last falle. Der Begriff des minderen Grades des Versehens sei als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber dürfe also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit der Behörde und der Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Somit sei bei der Beurteilung der Sorgfaltspflicht auf die Kenntnisse und Fähigkeiten jener Person abzustellen, welcher der gegenständliche Irrtum unterlaufen sei.
Die Beschwerdeführerin bringe nun selbst vor, dass die Einbringung der Berufung gegen den Bescheid vom 26. April 2005 durch eine dazu nicht legitimierte Partei auf Grund eines Rechtsirrtums ihres rechtsfreundlichen Vertreters erfolgt sei. Die Beurteilung der Prozesslegitimation stelle eine grundlegende Rechtsfrage in jedem Verfahren dar und es könne insoweit der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass es sich dabei um einen minderen Grad des Verschuldens handle, zumal der Fehler einer rechtskundigen, zur berufsmäßigen Parteienvertretung befähigten Person unterlaufen sei. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe "von der bezughabenden EZ" einen Grundbuchsauszug angefertigt und die Baurechtseinlage übersehen, was auch einem routinierten und im Liegenschaftsrecht dauernd beschäftigten Anwalt unterlaufen könne, sei auf die oben getätigten Ausführungen hinzuweisen und zusätzlich auszuführen, dass das Baurecht im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 1187 KG Hetzendorf einverleibt sei. Dieses zu übersehen, könne nicht als Versehen minderen Grades gewertet werden.
Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde mit der Verspätung des erst am 28. Oktober 2005 und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebrachten Rechtsmittels begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, wonach es sich im vorliegenden Fall um ein sorgloses Verhalten handle, das den minderen Grades des Versehens übersteige. Im vorliegenden Fall liege nämlich ein minderer Grad des Versehens vor. Der Rechtsvertreter des Liegenschaftseigentümers bzw. der Baurechtsberechtigten sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass dann, wenn durch den Liegenschaftseigentümer, der gleichzeitig Geschäftsführer der Baurechtsberechtigten sei, fristgerecht eine Berufung erhoben werde, diese auch im gleichen Umfang für die Baurechtsberechtigte Wirkung zeige. Diese Auffassung habe auch die Baubehörde erster Instanz vertreten, welche nicht die Beschwerdeführerin, sondern ausschließlich Gernot K., noch dazu als Gebäudeeigentümer, zur Bauverhandlung am 24. März 2005 geladen habe. Der Rechtsvertreter habe sohin nach seinen persönlichen Fähigkeiten keinesfalls die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal er infolge der Personenidentität von Liegenschaftseigentümer und Geschäftsführer der Baurechtsberechtigten und insbesondere auf Grund der Tatsache, dass die Baubehörde erster Instanz ausschließlich Gernot K. als Partei in dem Verfahren beigezogen habe, zu Recht davon habe ausgehen können, dass es ausreichend sei, die Berufung namens des Gernot K. (als Geschäftsführer der Baurechtsberechtigten) - so, wie die Partei auch in der Zustellverfügung in der erwähnten Ladung bezeichnet worden sei - einzubringen. Da die Behörde all dies verkannt habe, habe sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und sei dieser daher aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG immer dann vor, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn es die Partei oder deren rechtsfreundlicher Vertreter tatsächlich nicht mitberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.
Als "Ereignis" im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 45. ff zu § 71 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt, ausgehend von der Auslegung des Begriffes Ereignis, die Auffassung, auch ein Rechtsirrtum könne als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen und es sei, wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 16. September 1999, 99/20/0364, und das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, 2001/03/0183, jeweils m.w.N.).
Die Beschwerdeführerin war im Berufungsverfahren rechtsfreundlich vertreten. Ein Verschulden des Vertreters ist einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem rechtskundigen Parteienvertreter ein strengerer Maßstab als bei rechtsunkundigen Personen anzulegen ist (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 19. September 1991, 91/06/0067). War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, 93/16/0075).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens, auf dessen Vorliegen sich die Beschwerdeführerin beruft, wird im Bereich der Zivilprozessordnung als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
Im vorliegenden Fall kann aber nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens des Vertreters der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid vom 26. April 2005 zugestellt. Diesem Bescheid war aber unzweifelhaft zu entnehmen, wer und in welcher Funktion alleiniger Bescheidadressat und zur Berufung Legitimierter war. Bereits aus dem Inhalt des Bescheides allein konnte nicht zweifelhaft sein, wer zur Erhebung der Berufung legitimiert war. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe dies erst nach der Zustellung des Bescheides vom 27. September 2005 erkennen können, kann daher nicht nachvollzogen werden.
Ebenso wenig verfängt die Ansicht der Beschwerdeführerin, sie habe darauf vertrauen können, dass ein Rechtsmittel des Grundstückseigentümers infolge seiner weiteren Eigenschaft als Geschäftsführer der Baurechtsberechtigten auch für die Letztgenannte als erhoben gelte. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass gerade einem rechtskundigen Parteienvertreter bekannt sein muss, dass eine physische Person in verschiedenen Rollen, eben als Grundstückseigentümer oder als Geschäftsführer der Baurechtsberechtigten, gegenüber der Behörde auftreten kann und dass das Tätigwerden des Gernot K. als Grundeigentümer keinerlei Rechtswirkungen für die beschwerdeführende Baurechtsberechtigte entfaltet.
In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, dass ein Grundbuchsauszug eingeholt worden, die Baurechtseintragung aber übersehen worden sei. Die Einholung eines Grundbuchsauszuges diente zweifelsfrei der Information über die Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegenständlichen Grundstück. Es versteht sich von selbst, dass nur ein genaues Studium des Auszuges, in welchem bereits in der dritten Zeile auf die Baurechtsbestellung Bezug genommen wird, die benötigten Informationen verschaffen kann. Auch im C-Blatt scheint die erfolgte Baurechtsbestellung an prominenter Stelle auf, sodass sie bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht übersehen werden kann. Abgesehen davon hätte es der Einholung eines Grundbuchsauszuges zur Klarstellung der Berufungslegitimierten aber gar nicht bedurft, ergab sich diese doch bereits eindeutig aus dem Bescheid vom 26. April 2005.
Das Übersehen der Bezeichnung der Bescheidadressatin im Bescheid und die Irrtümer hinsichtlich der Zurechenbarkeit der Berufung bzw. beim Studium des eingeholten Grundbuchsauszuges ergeben aber ein Gesamtbild des Agierens der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters, das die Ansicht der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erscheinen lässt, wonach der mindere Grad des Versehens im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG überschritten wurde.
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen in der Beschwerde, dass auch die Baubehörde geirrt und ausschließlich Gernot K. zur Bauverhandlung am 25. März 2005 geladen habe, und die Beschwerdeführerin deshalb darauf vertraut habe, dass es ausreiche, wenn Gernot K. Berufung erhebe, ist darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde zwar zur Bauverhandlung vom 24. März 2005 in Unkenntnis des vorhandenen Baurechtes nur Gernot K. geladen hatte. Allerdings wurde - nach Einholung eines Grundbuchsauszuges am 29. März 2005 - zur weiteren mündlichen Verhandlung am 18. April 2005 bereits allein die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft Grundstück Nr. 268/9, EZ 118, und nicht mehr Gernot K. geladen. Die Baubehörde führte ihr Verfahren in weiterer Folge auch nur mit der Beschwerdeführerin und nicht mehr mit Gernot K. durch. Die Möglichkeit einer Irreführung der Beschwerdeführerin durch das Verhalten der Behörde ist daher auch aus diesem Grund keinesfalls anzunehmen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Wie Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2, Seite 195 mit Bezugnahme auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausführen, zählt ein Verfahren über die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu den Angelegenheiten, auf die Art. 6 MRK nicht anwendbar ist (vgl. das Urteil vom 8. Mai 1978, Nr. 7761/77, u. a.). Diese Rechtsprechung gilt auch für Verfahren über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. das in Frowein - Peukert zitierte Urteil vom 9. Jänner 1991, E 27453/90).
Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. Juli 2007
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