Normen
AVG §62 Abs4;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 8. Jänner 2004 wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und der vorgelegten, angefochtenen Bescheide geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2003 hat die belangte Behörde einer Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen einen Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. September 2002 mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die beschwerdeführende Partei durch den bekämpften Berufungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden sei.
Mit Berichtigungsbescheid vom 8. Jänner 2004 hat die belangte Behörde ihren Bescheid vom 5. Dezember 2003 dahin berichtigt, dass (in der Begründung des Bescheides) die Bezeichnung der Katastralgemeinde, zu welcher das verfahrensgegenständliche Grundstück gehöre, von jeweils "KG Munderfing" auf "KG Krenwald" richtig gestellt werde. Dies wurde damit begründet, den Verfahrensakten könne zweifelsfrei entnommen werden, dass das fragliche Grundstück zur KG Krenwald gehöre. Die Falschbezeichnung der Katastralgemeinde stelle daher eine in einem Versehen begründete Unrichtigkeit dar, die gemäß § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen gewesen sei.
Die vorliegende, am 9. Februar 2004 zur Post gegebenen Beschwerde richtet sich gegen die beiden Bescheide vom 5. Dezember 2003 (hg. Zl. 2004/05/0034) und 8. Jänner 2004 (hg. Zl. 2004/05/0035). Zugleich wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hg. Zl. 2004/05/0033) für den Fall beantragt, dass der Verwaltungsgerichtshof meinte, die beschwerdeführende Partei habe die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2002 versäumt, was näher begründet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei Gelegenheit gegeben, zum Sachverhaltsvorbringen betreffend den Wiedereinsetzungsantrag Stellung zu nehmen; hievon wurde nicht Gebrauch gemacht.
Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Jänner 2004 hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde, soweit im Beschwerdefall erheblich, Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof tritt der Auffassung der belangten Behörde bei, dass es sich bei der unrichtigen Bezeichnung der Katastralgemeinde um ein Versehen im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt, wogegen der beschwerdeführende Verein auch nichts vorbringt.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Jänner 2004 war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, weil schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Zum Wiedereinsetzungsantrag:
Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zustellung eines Berichtigungsbescheides während laufender Beschwerdefrist diese nur dann von neuem in Gang, wenn entweder erst durch den Berichtigungsbescheid die in der (nunmehrigen) Beschwerde behauptete Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers in Betracht kommt oder erstmals erkennbar geworden ist, nicht aber schon dann, wenn mit dem Spruch des auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Berichtigungsbescheides ein klar erkennbarer Schreibfehler richtig gestellt wurde: In einem solchen Fall hat diese Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist in Hinsicht auf den berichtigten Bescheid (siehe dazu den hg. Beschluss vom 15. Mai 2002, Zl. 2002/08/0130, mwN).
Letzteres ist hier der Fall: mit dem Bescheid vom 8. Jänner 2004 wurde ein klar erkennbarer Schreibfehler berichtigt, womit die Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2003 nicht neuerlich in Gang gesetzt wurde, sodass diese Beschwerde (nach dem eigenen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei) verspätet ist.
Es ist daher über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.
Diesbezüglich nimmt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes als
bescheinigt an:
Als dem Obmann des beschwerdeführenden Vereines der Bescheid
vom 5. Dezember 2003 zugestellt wurde, fiel ihm auf, dass darin die Katastralgemeinde unrichtig bezeichnet war, woraufhin er "die Gemeinde" darauf aufmerksam machte. "Die Gemeinde" trat sodann mit der belangten Behörde in Kontakt, um eine Berichtigung des Bescheides zu veranlassen. Aus der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 8. Jänner 2004, wonach binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides eine Beschwerde unter anderem an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne, ging der Obmann davon aus, dass durch die Berichtigung des Bescheides vom 5. Dezember 2003 die Beschwerdefrist gegen letztgenannten Bescheid ab der Zustellung des Bescheides vom 8. Jänner 2004 laufe. Er vereinbarte daher für den 26. Jänner 2004 den ersten Besprechungstermin mit dem Beschwerdevertreter, anlässlich dessen sich die - mögliche - Versäumung der Frist zur Bekämpfung des Bescheides vom 5. Dezember 2003 herausstellte.
Wie zuvor dargelegt, ist zwar die Auffassung des beschwerdeführenden Vereines unzutreffend, mit der Zustellung des Berichtigungsbescheides habe die Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides vom 5. Dezember 2003 neu zu laufen begonnen, der Verwaltungsgerichtshof tritt aber der im Wiedereinsetzungsantrag näher dargelegten Auffassung bei, dass die Fristversäumnis hier lediglich auf einen minderen Grad des Versehens des (noch dazu nicht rechtskundigen) Obmannes des Vereines beruht.
Der beschwerdeführenden Partei war daher antragsgemäß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Wien, am 18. März 2004
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