Normen
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund von amtlichen Feststellungen über die Errichtung eines konsenslosen Gebäudes in Holzkonstruktion (in der Nähe eines Teiches) auf einem Grundstück im Gemeindegebiet wurde dem beschwerdeführenden Angelverein mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. April 2002 aufgetragen, 1. die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und
2. die fragliche bauliche Anlage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu beseitigen, wobei hinsichtlich des Punktes 1. die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt wurde. Dies wurde ihm Wesentlichen damit begründet, das Grundstück sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen. Im Grünland dürften gemäß § 30 Abs. 5 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (ROG 1994) nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig seien, dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Dies könne im Beschwerdefall "jedoch nur zu einem negativen Ergebnis führen", weil nach Auffassung der Behörde die Bewirtschaftung zu Hobbyzwecken kein Gebäude im Bereich des Gewässers rechtfertige. Im Zuge des Umwidmungsverfahrens, welches negativ abgeschlossen worden sei (Anmerkung: aus den Akten ergibt sich, dass der beschwerdeführende Verein eine entsprechende Änderung der Flächenwidmung angestrebt hatte), sei auch seitens des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz in einer Stellungnahme vom 13. Juli 1999 festgestellt worden, dass die Errichtung eines Gebäudes in diesem Bereich auf Grund der völlig abgesetzten Lage einen störenden Eingriff in das gegebene Natur- und Landschaftsbild bedeute und somit negativ beurteilt werde.
Dagegen erhob der beschwerdeführende Verein mit Schriftsatz vom 13. Mai 2002 (der mit "Antrag auf Aufhebung des Bescheides und nachträgliche Bewilligung der Vereinshütte" überschrieben ist) Berufung. Vorgebracht wurde, nach § 30 Abs. 5 O.ö. ROG 1994 sei der Begriff "dienen" durch "nötig" ersetzt worden, wonach im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die notwendig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen, wobei in erster Linie die so genannten "Auszugshäuser" gemeint seien, "da in der Begründung nur diese erwähnt sind". Der Angelverein errichte aber kein Auszugshaus sondern eine eher kleine Vereinshütte, die zur weiteren Vereinsarbeit absolut notwendig sei. Der Hinweis, dass zur Bewirtschaftung zu "Hobbyzwecken" (was auch immer das bedeuten solle) ein Gebäude nicht notwendig sei, könne nicht anerkannt werden, weil der Verein nicht nur dieses Gewässer, sondern noch vier weitere Gewässer bewirtschafte, wofür jede Menge an Gerätschaft, Vorbereitung und Platz notwendig seien. Weiters veredle der Verein landwirtschaftliche Produkte ("Räucherfische etc."), die bei verschiedenen Veranstaltungen vermarktet würden und das wirtschaftliche Überleben des Vereines erleichterten. Das Vereinsgebäude sei zusätzlich zu diversen Vereinsveranstaltungen und als Schutzhütte für einen Verein dieser Größe absolut notwendig. Im Besonderen sei darauf hinzuweisen, dass ohne vereinseigenes Gebäude die Weiterführung der Jugendarbeit nur mehr "eingeschränkt bis unmöglich gemacht" werde. Die Folge wäre gemäß den Statuten des Vereines, dass die Jungfischer in den aktiven Status überzuführen wären, was eine Verdoppelung der Kosten für die Jungfischer bedeuten würde "und für die meisten dadurch die logische Beendigung der Mitgliedschaft". Ein derartiges Vorgehen sei für den Verein dann zwingend, wenn man feststellen müsse, dass die Gemeinde an einer Jugendarbeit des Vereines keinerlei wie auch immer geartetes Interesse habe. (Es folgen Ausführungen zum "Bau der jetzigen Teichanlage".) Ein Abbruch werde abgelehnt. Die Vereinsmitglieder hätten auch ca. 1000 Unterschriften gesammelt, alle von Personen, die den Bau einer Vereinshütte an diesem See unterstützten. Außerdem müsse doch unterschieden werden, ob Einzelpersonen ein derartiges Vorhaben anstrebten oder ein Verein mit weit über 200 Mitgliedern, davon 60 Jungfischer, weil man bei einem solchen Vorhaben bereits schon von einem öffentlichen Interesse sprechen müsse.
Angeschlossen war die Ablichtung eines (nicht unterfertigten) Planes, der die fragliche Baulichkeit zeigt. Danach handelt es sich um ein "ebenerdiges", (allerdings nicht auf dem Erdboden, sondern) auf kurzen Stehern oder Säulen errichtetes, mit einem Satteldach gedecktes Gebäude, das an einer Schmalseite eine (durch das vorgezogene Dach überdeckte) offene Terrasse aufweist. Gemäß dem Plan ist das Haus rund 6,50 m breit, insgesamt (einschließlich Terrasse, die 3,0 m breit ist) 10,50 m lang; die Terrasse hat ein Ausmaß von 22 m2; im Gebäudeinneren befindet sich ein Vorraum von 6,0 m2, ein WC, ein Aufenthaltsraum von 30 m2 und eine (in den Aufenthaltsraum übergehende) Küche von 7,5 m2, weiters eine Holzstiege, die in den Dachboden führt.
Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. September 2002 wurden die in erster Instanz erteilten Aufträge wiederholt. In Erwiderung zum Berufungsvorbringen heißt es begründend, gemäß § 30 Abs. 5 O.ö. ROG 1994 sei für die Errichtung eines Baues im Grünland, wie im Beschwerdefall, erforderlich, dass diese Bauten nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nützen. Allein aus dem Vorbringen, dass weitere vier Gewässer bewirtschaftet würden, sei nicht zu schließen, dass die Errichtung eines Gebäudes auf der gegenständlichen Grünlandfläche notwendig sei. Ein Gebäude für Vereinsveranstaltungen erfülle nicht die Bestimmungen dieser Gesetzesstelle. Die Durchführung der Jugendarbeit sei ebenfalls kein Grund für die Errichtung eines Gebäudes im Grünland. Die Errichtung von Gebäuden im Grünland sei nur durch die Notwendigkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grünlandes zu begründen und nicht durch eine Unterschriftenaktion.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Darin heißt es, entgegen der Begründung des Berufungsbescheides sei er der festen Meinung, dass ein Verein dieser Größe zur Bewirtschaftung seiner Gewässer und des fraglichen Grundstückes sowie zur Vereinsführung und im Besonderen für die Jugendarbeit eine Vereinshütte benötige.
Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf die Begründung in einem angeschlossenen Ansuchen (vom 17. Juli 2002) an die zuständige Bezirkshauptmannschaft um naturschutzrechtliche Bewilligung "eines Vereinshauses und Container" (auf dem fraglichen Grundstück).
Darin heißt es, der beschwerdeführende Verein habe ca. 250 Mitglieder (davon 60 bis 70 Jugendliche) und benötige, um die verschiedenen, zum Teil sehr umfangreichen und in weiten Bereichen im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben und Tätigkeiten erfüllen zu können, diverse Räumlichkeiten. Zur Bewirtschaftung seiner fünf Vereinsgewässer brauche er alle möglichen Geräte und Werkzeuge, beispielsweise Motormäher, Freischneider, Pumpe, Netze, Sensen, Gabeln, Rechen etc., die natürlich irgendwie gelagert und untergebracht werden müssten, dafür sei ein Baucontainer vorgesehen. Da der Verein im Laufe des Jahres verschiedenste Veranstaltungen durchführe, darunter auch einen Grillabend für "unsere fleißigen Mitglieder", weiters im Durchschnitt mindestens 10 Vorstandssitzungen jährlich, Lehrveranstaltungen wie Fliegenfischerkurse, Filmvorführungen über Gewässer und ihr Umfeld, Fischräuchern, usw. (sinngemäß zu ergänzen: werde das fragliche Gebäude benötigt). Besonders am Herzen liege dem Verein aber die Ausbildung seiner Jungfischer (wurde näher ausgeführt). Dazu werde schon seit einigen Jahren ein Jugendlager veranstaltet, das nicht nur dem Fischen diene, sondern auch zu Wanderungen in der schönen Natur. Ein besonderes Augenmerk werde bei diesen Jugendlagern auf die fischereiliche Aus- und Weiterbildung der Jugendlichen gelegt (wurde näher ausgeführt). Da der Verein diese Schulungen noch stärker intensivieren wolle, seien natürlich mehrere Veranstaltungen im Jahr notwendig. Da "wir dafür in kein Gasthaus gehen wollen und können", weil kein Gastwirt mit einer derartigen Veranstaltung mangels nötigen Umsatzes eine Freude haben würde, werde dringend ein Vereinshaus gebraucht; das heurige Jugendlager sei für den 10. August eingeplant. Dieses Jugendlager erstrecke sich über mehrere Tage. Dabei müssten die Jungfischer verpflegt und untergebracht werden. Dazu werde ein Kochplatz, ein WC, und eine Waschgelegenheit benötigt. Ohne das Vereinshaus "ist das immer ein fürchterliches Prozedere und kann auch nicht immer auf einem dem heutigen Stand in puncto Hygiene usw. gehalten werden". Da dieses Vereinshaus sinnvollerweise naturgemäß in der Nähe eines der Vereinsgewässer sein müsse, um unnötige Transfers zu vermeiden, und der Verein das fragliche Grundstück langjährig gepachtet habe, könne ein Vereinshaus "fast nur dort sein". Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die meisten Jugendlichen von ihren Eltern ans Gewässer gefahren würden oder mit dem Rad hinführen, sodass sie das Gebäude als Schutzhütte vor den in dieser Tallage oft sehr rasch und unvorhersehbar hereinbrechenden Gewittern benötigten.
Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 5. Dezember 2003) hat die belangte Behörde der Vorstellung mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der beschwerdeführende Verein durch den bekämpften Berufungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt werde (mit Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2004 wurde die Bezeichnung der Katastralgemeinde im angefochtenen Bescheid richtig gestellt; siehe dazu die Darstellung im hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zlen. 2004/05/0033 und 0035). Begründend heißt es im angefochtenen Bescheid nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und der Begründung des Berufungsbescheides, es habe sich auch das Büro einer näher bezeichneten Landesrätin mit dem gegenständlichen Fall beschäftigt und mit Schreiben vom 6. Juni 2000 dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mitgeteilt, dass sich auch der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz bei einem Ortsaugenschein am 24. Mai 2000 der Beurteilung des Regionsbeauftragten angeschlossen habe. Auch ein fischereitechnischer Sachverständiger habe die Notwendigkeit eines Holzgebäudes für die Bewirtschaftung der Gewässer des Angelvereines verneint, weil für die Bewirtschaftung zu Hobbyzwecken kein Gebäude im Bereich des Gewässers gerechtfertigt wäre und die Angelgeräte auch in einem anderswo bestehenden Gebäude gelagert bzw. untergebracht werden könnten.
Nach Wiedergabe verschiedener gesetzlicher Bestimmungen heißt es weiter, dem Vorbringen in der Vorstellung sei zu entgegnen, aus der Widmung Grünland ergebe sich eindeutig, dass für dieses Grundstück eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sei und daher nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die dieser Nutzung dienten. Es komme nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob die beantragte bauliche Anlage "für den Landwirtschaftszweig unbedingt erforderlich" sei.
In seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 90/05/0228, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es gehöre zum Begriff der Landwirtschaft, dass betriebliche Merkmale vorlägen, also von einer planvollen und grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden könne, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigte, und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen werden könnten. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der wiedergegebenen Sachverständigenstellungnahme sei eindeutig abzuleiten, dass die fragliche Hütte nicht nötig sei, um dieses Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Hinweis des Vereines auf die Verwendung als Vereinshaus für verschiedenste Veranstaltungen unterstreiche dies nur. Aus der wiedergegebenen Sachverständigenäußerung ergebe sich, dass das Gebäude auch nicht zur Aufbewahrung der verschiedenen Geräte zur Fischereibewirtschaftung erforderlich sei.
Dagegen, inhaltlich aber nur gegen den Beseitigungsauftrag, richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die O.ö. Bauordnung 1994 (O.ö. BO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 114/2002, anzuwenden.
§ 49 O.ö. BO 1994 lautet:
"§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen
(1) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
(2) Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Sind wegen des schlechten Bauzustandes der bewilligungslos errichteten baulichen Anlage Sicherungsmaßnahmen erforderlich, hat die Baubehörde die jeweils erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.
(6) Stellt die Baubehörde fest, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß."
Im Beschwerdefall ist weiters das O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001, anzuwenden.
§ 30 O.ö. ROG 1994 lautet auszugsweise:
"§ 30
Grünland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.
(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.
(3) Im Grünland sind - je nach Erfordernis - insbesondere folgende Widmungen auszuweisen:
1. größere Erholungsflächen für Erholungs- oder Sportanlagen wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Tennishallen, Golfplätze, Reitsportanlagen, Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten sowie Gaststätten und Schutzhütten;
- 2. Dauerkleingärten;
- 3. Erwerbsgärtnereien;
- 4. Friedhöfe;
- 5. Grünflächen, sofern die Ausweisung aus Gründen einer geordneten Flächenwidmung notwendig ist, wie Grünzüge oder Trenngrün.
(4) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Widmungen im Grünland wie Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen Produktionsformen (Betriebe der bodenunabhängigen Massenhaltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Tierparks u.dgl.), Aufschüttungsgebiete, Neuaufforstungsgebiete, Abgrabungsgebiete und Ablagerungsplätze gesondert auszuweisen. Im Grünland können auch verschiedene, einander überlagernde Widmungen zur Bestimmung der Folgenutzung ausgewiesen werden.
(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 O.ö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß."
Die Berufung vom 13. Mai 2002 ist mit "Antrag auf Aufhebung des Bescheides und nachträgliche Bewilligung der Vereinshütte" überschrieben.
§ 49 O.ö. BO 1994 regelt nicht den Fall, dass ein (nachträgliches) Baubewilligungsersuchen zugleich mit der Berufung gegen einen erstinstanzlichen Beseitigungsauftrag eingebracht wird. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein solches Baugesuch nicht zur Folge, dass dieses ein Hindernis für die Berufungsentscheidung im Bauauftragsverfahren dahin bildete, dass damit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baubewilligungsgesuches zuzuwarten wäre, nur bedürfte es in einem solchen Fall (sollten nicht die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 letzter Satz O.ö. BO vorliegen) nicht mehr eines Auftrages, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung einzukommen (weil dies bereits geschah). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Schriftsatz vom 13. Mai 2002 auch ein (mangelhaftes) Baubewilligungsgesuch ist oder nicht.
Unter "bestimmungsgemäßer Nutzung" im Sinne des § 30 Abs. 5 O.ö. ROG 1994 ist im Beschwerdefall eine Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft zu verstehen, weil das vom beschwerdeführenden Verein bebaute Grundstück nicht gesondert gewidmet ist. Zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit darstellt. Es muss daher ein zumindest nebenberuflich geführter landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1993, Zl. 92/05/0281, zum O.ö. ROG 1972; siehe auch die in Neuhofer, O.ö. Baurecht 2000, 5. Auflage, S. 743, wiedergegebene hg. Judikatur und das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 90/05/0228, welches allerdings zur Kärntner Rechtslage erging).
Der beschwerdeführende Verein zieht diese Rechtslage nicht in Zweifel, erblickt aber die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass eben nicht geprüft worden sei, ob er eine landwirtschaftliche Tätigkeit entfalte. Dieser diene nämlich das Gebäude, um das es hier geht.
Mit diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: Es geht hier um ein "Vereinshaus", das im Übrigen in dem der Berufung beigelegten Plan ausdrücklich auch als solches bezeichnet wurde. Es mag allenfalls sein, dass der Verein auch eine landwirtschaftliche Betriebstätigkeit im zuvor umschriebenen Sinn entfaltet, es ist aber nicht hervorgekommen (und auf Grund der Darstellung im Plan auch nicht anzunehmen), dass dieses konkrete Haus dazu notwendig wäre, bringt der beschwerdeführende Verein doch in der in der Vorstellung bezogenen Beilage (Antrag vom 17. Juli 2002 um naturschutzrechtliche Bewilligung "eines Vereinshauses und Container" auf dem fraglichen Grundstück) vielmehr vor, dass zur Bewirtschaftung der fünf Vereinsgewässer verschiedene Werkzeuge notwendig seien, "die natürlich irgendwie gelagert und untergebracht werden müssen, dafür ist ein Baucontainer vorgesehen". Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass das fragliche Haus gar nicht zur Lagerung solcher Geräte vorgesehen ist.
Damit ist das Vorhaben, um das es hier geht (Vereinshaus), unzulässig im Sinne des § 49 Abs. 1 letzter Satz O.ö. BO.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. November 2004
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