VwGH 90/05/0228

VwGH90/05/022822.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in N, gegen den Gemeinderat der Gemeinde X wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Erledigung eines Devolutionsantrages in einer Bausache (Beteiligter gemäß § 8 AVG: K in X), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO Krnt 1969 §48;
BauO Krnt 1969 idF 1992/064;
BauO Krnt 1992 §11;
BauO Krnt 1992 §15 Abs1;
BauO Krnt 1992 §52;
BauO Krnt 1992 Art4;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §11 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs3 lita;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO Krnt 1969 §48;
BauO Krnt 1969 idF 1992/064;
BauO Krnt 1992 §11;
BauO Krnt 1992 §15 Abs1;
BauO Krnt 1992 §52;
BauO Krnt 1992 Art4;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §11 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs3 lita;

 

Spruch:

In Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG und gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 4. Februar 1988, Zl. 153-28/1982-8, Folge gegeben und dieser Bescheid dahingehend abgeändert, daß er wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß § 15 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64/1992, wird dem Beschwerdeführer die Bewilligung erteilt, auf dem Grundstück Nr. 804, Katastralgemeinde X, ein ausschließlich der Imkerei dienendes Gebäude in Holzriegelbauweise nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk des Verwaltungsgerichtshofes versehenen Pläne zu errichten.

Die Einwendungen des K werden zurückgewiesen."

Die Gemeinde X hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.795,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer suchte am 6. April 1982 um die Baubewilligung für die Errichtung einer Bienenhütte im Ausmaß von 6 x 6 m auf dem Grundstück Nr. 804, KG X an. Anläßlich einer Behebung von Formgebrechen gab er am 24. Mai 1982 an, daß "die Hütte als solche" lediglich ein Ausmaß von 8 x 4 m haben werde; eine kleinere Hütte würde den Anforderungen einer modernen Imkerei nicht entsprechen. Der Bürgermeister leitete das Ansuchen dem Bauanwalt mit der Mitteilung weiter, daß für das Baugrundstück die Widmung "Grünland-landwirtschaftliche Fläche" festgelegt sei. Der Bauanwalt erklärte in seiner Stellungnahme vom 14. August 1982, daß dem Vorhaben ein Versagungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 lit. b der Kärntner Bauordnung (im folgenden: BO) entgegenstehe, weil es sich um ein Wochenendhaus-ähnliches Objekt handle. Dem widersprach der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 1982; er habe auf dem Grundstück eine Obstanlage errichtet und 12 seiner Bienenvölker zur Aufstellung gebracht. Da er in Klagenfurt wohne, benötige er für seine Gartengeräte, Bienenstöcke, Werkzeuge und Bienengeräte einen Aufbewahrungs- und Bewirtschaftungsraum.

In einer Stellungnahme vom 19. Februar 1983 gab er an, daß heutzutage die Bienenbeuten nicht in Hütten gestapelt, sondern in isolierten Magazinen frei aufgestellt würden. Die Bienenhütte übernehme nun die Aufgabe einer Manipulations- und Aufbewahrungsfläche, weil im Herbst die Völker auf eine bzw. zwei Zargen eingeengt würden und pro Volk zwei bis drei Zargen zur sicheren Aufbewahrung über den Winter frei würden. Bei der geplanten Aufstockung auf 40 Völker sei ein Aufbewahrungsplatz für 120 Zargen erforderlich. Abgesehen von diesem Aufbewahrungsraum für Geräte brauche er für die störungsfreie Arbeit unbedingt einen gesonderten Schleuderraum; die ihm diesbezüglich von der Baubehörde vorgeschlagenen 2 x 2 m wären zu gering bemessen und eine Schleuderung in einem solchen Raum unmöglich.

Offenbar auf Ersuchen des Bauanwaltes wurde von einem Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Landesplanungsabteilung, das Gutachten vom 10. Februar 1984 erstattet. Der Sachverständige stellte bei einem Ortsaugenschein fest, daß das 0,2598 ha große Grundstück als Wiese genutzt werde. Er fand eine Obstbaumbepflanzung mit 43 Bäumen vor. Auf dem nördlichen Teil hätten sich neun Bienenstöcke befunden, und zwar Magazinbeuten in freier Aufstellung. Im übrigen wird in diesem Gutachten u.a. ausgeführt:

"Wenngleich die Bienenzucht (Imkerei) konventionell als

landwirtschaftlicher Betriebszweig gilt, so ist die Bindung an

eine bestimmte Produktionsfläche nicht gegeben. Es handelt sich

vielmehr vom betrieblichen Standpunkt um eine

flächenunabhängige Produktion, denn die Bienen befliegen je

nach Jahreszeit und Blühstadium die Trachtpflanzen in einem

Umkreis von mehreren hundert Metern... Es liegt demzufolge in

der Natur der Sache, daß die Bienenzucht, zumal mit einem

bestimmten baulichen Anspruch nicht spezifisch für die Nutzung

als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt

ist, sein kann... (Die Imkerei) ist eine Tätigkeit, die sich

zumeist nicht aus Lebensverhältnissen ergibt, die der Land- und Forstwirtschaft als einem Komplex wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Beziehungen eigen sind. Die Imkerei war vielmehr seit jeher schon in den meisten Fällen eine Freizeitbeschäftigung (ungeachtet von eventuellem Nutzen und Gewinn) in Erwerbs- und Lebensbereichen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft. Zufolge der immer noch zunehmenden Siedlungskonzentration und der städtischen Ballungen hat die Imkerei als Ausgleichsbeschäftigung und Refugium in natürlicher Umgebung ihre Bedeutung.

Das gegenständliche Grundstück stellt nicht die essentielle Grundlage für die Bienenhaltung dar. Der Flächenbereich, aus dem eine eventuelle Honigernte resultiert, ist bei einem durchschnittlichen Flugradius der Bienen von 400 m mit 50 ha etwa zweihundertmal so groß. Demzufolge ist die Bienenhaltung für die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht spezifisch. Aber auch im Hinblick auf die Obstbaumpflanzung auf einem Teil der Fläche kann die Errichtung des gegenständlichen baulichen Objektes nicht als erforderlich gelten. Sollte die Begründung in einer verbesserten Befruchtung der Obstbäume durch Bienenhaltung anzunehmen sein, dann wäre der Zweck durch die freie Aufstellung von einigen wenigen Bienenvölkern in Magazinbeuten ohne bauliche Anlagen genauso erreichbar.

... Es erscheint vielmehr evident, daß bei Aufstellung der

Beuten im Freien eine weitgehende Reduzierung hinsichtlich des

baulichen Aufwandes und dadurch auch eine unproblematische

Anpassung an die nun einmal gegebenen und gerade in der

Gemeinde X sehr ausgeprägten Erfordernisse von Gemeindeplanung

und Raumordnung möglich ist.... Vielmehr hat die Imkerei im

Hinblick auf den Berufs- und Erwerbscharakter als Beamter sowie

auf seinen (des Beschwerdeführers) städtischen Wohnsitz

vorwiegend die Funktion einer Freizeit- und

Ausgleichsbeschäftigung... Die Errichtung gegenständlicher

Bienenwirtschaftshütte auf der in Betracht stehenden Fläche im Sinne des Gemeindeplanungsgesetzes § 3 Abs. 3 lit. a ist für die Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, nicht spezifisch und erforderlich."

In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten vom 28. März 1984 verwies der Beschwerdeführer u.a. darauf, daß er als Absolvent einer höheren Bundeslehranstalt für Landwirtschaft willens und imstande sei, die Bienenzucht, den Obstbau und die Forstwirtschaft als Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Bienenbeuten bedürften eines Aufstellungsplatzes, sodaß die Bindung an eine Produktionsfläche sehr wohl gegeben sei. Die große Anzahl von Zargen, die im Herbst regelmäßig frei würden, müßte über Winter sicher aufbewahrt werden.

In der Folge legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer für Kärnten-Referat Tierproduktion vom 26. April 1984 vor. Dort heißt es u.a.:

"Für eine ordnungsgemäße imkerliche Betriebsführung ist das Vorhandensein eines Betriebsgebäudes oder eines entsprechenden Betriebsraumes eine wichtige Voraussetzung. Sowohl die Lagerung von Gerätschaften als auch die mottensichere Unterbringung von Rähmchen mit Wabenbau und die Durchführung wichtiger Arbeiten erfordert abschließbare und insektendichte Räume. Kleinere Imkereien mit bis zu 20 Völkern, vor allem, wenn in sogenannten stapelbaren Hinterbehandlungsbeuten geimkert wird, haben in der Regel hiefür Bienenhütten errichtet, die auch den obigen Anforderungen weitgehend entsprechen. Moderne Imkereibetriebe mit frei aufgestellten Magazinbeuten sind zwar nicht an ein Bienenhaus gebunden; sie sind daher, was die Aufstellung betrifft, zwar beweglicher, haben aber den Nachteil, daß ein Betriebsraum, wie oben beschrieben, nach Möglichkeit unmittelbar am Standort der Bienenvölker vorhanden sein bzw. errichtet werden muß. Im verstärkten Maße aber trifft dies für jene Imker zu, die im städtischen Bereich wohnen und keine Möglichkeit haben, dort die oben beschriebenen Arbeiten durchzuführen bzw. das imkerliche Betriebsmaterial zweckentsprechend zu lagern."

Im Begleitschreiben zu dieser Stellungnahme vom 8. Mai 1984 erklärte der Beschwerdeführer, daß er bereit sei, auf die Vordachungen im Norden und Süden zu verzichten und das Ausmaß der stark umrandeten Teile des Planes auf 3,6 m x 6 m einzuschränken.

Der Bürgermeister der Gemeinde X wies mit Bescheid vom 12. Juli 1984 das Bauansuchen des Beschwerdeführers ab. In der Begründung wird im wesentlichen dem Gutachten vom 10. Februar 1984 gefolgt und ausgeführt, daß das gegenständliche Gebäude als Wochenendhaus-ähnliches Objekt zu bezeichnen sei.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Gemeindevorstand der Gemeinde X mit Bescheid vom 28. August 1984 Folge, behob den Bescheid des Bürgermeisters und wies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur Durchführung einer "örtlichen", mündlichen Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurück.

Aus einem Schreiben des Bauanwaltes vom 30. August 1985 und einem Schreiben des Bürgermeisters vom 14. Oktober 1985 ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer zwischenzeitig neue Pläne vorgelegt hat, wonach die Bienenhütte, im Sinne des Schreibens des Beschwerdeführers vom 8. Mai 1984, ein Ausmaß von 3,60 x 6 m haben soll. Im zuletzt genannten Schreiben des Bauanwaltes wurde unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Landwirtschaft vom 13. August 1985 (Referat 14 der Bezirkshauptmannschaft) ausgeführt, daß ein Versagungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 BO nicht mehr geltend gemacht werde. In diesem Gutachten heißt es u.a.:

"Die Nutzung der Parzelle erfolgt derart, daß der eigene Haushaltsbedarf an Obst und Gemüse gedeckt wird. Aufgrund des Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, daß die Nutzung eher einen Hobbycharakter aufweist und nicht aus wirtschaftlicher Absicht erfolgt, um daraus nachhaltig eine wesentliche Einkommensverbesserung zu erzielen.

Bei der Imkerei handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Produktionszweig, welcher nicht an eine bestimmte Produktionsfläche gebunden ist. Auf jeden Fall aber ist es zweckmäßig, einen Standort zu besitzen, an welchem man die Bienenvölker überwintern kann und wo die erforderlichen Arbeitsgeräte aufbewahrt werden können. Laut Planunterlage soll die Bienenhütte ein Ausmaß im Grundriß von 3,6 x 6,00 m haben und in einfacher Holzriegelbauweise errichtet werden.

Die Größe und die Raumaufteilung der geplanten Hütte lassen darauf schließen, daß diese ausschließlich zum Zweck der Lagerung von Arbeitsgeräten und des Beutezubehörs (Schwarmeinfangkisten, Futterflaschen, Schleuder, Raucher, Zargen, Rähmchen, Aufsätze, Schutzanzug etc.) sowie als Arbeitsraum im Sommer dienen soll. Die in der Planunterlage angegebene Größe (3,6 x 6,00 m) ist ausreichend, um die Imkerei im gleichen Umfang wie bisher weiterbetreiben zu können...

Zur Steigerung des Ertrages ist es aber besonders während der Zeit des "Schwärmens" (Gründung eines Bienenvolkes nach dem Schlüpfen einer Königin) im Frühsommer bis Sommer notwendig, die Bienenvölker beinahe täglich zu kontrollieren, um das Schwärmen zu verhindern (Herausschneiden von Königszellen) bzw. um Bienenschwärme wieder einzufangen. Dazu ist es aber erforderlich, geeignetes Arbeitsgerät sofort an Ort und Stelle zur Hand zu haben.

Es darf daher abschließend festgestellt werden, daß die Errichtung einer Bienenhütte im genannten Ausmaß und in der genannten einfachen Ausführung auf der Parzelle 804 KG X als spezifisch und notwendig erachtet wird, wenngleich es sich bei der Imkerei um einen flächenunabhängigen Produktionszweig der Landwirtschaft handelt. Das Betreiben der Imkerei ist erst dann wirtschaftlich und sinnvoll, wenn die Beuten laufend kontrolliert werden und das notwendige Arbeitsgerät an Ort und Stelle vorhanden ist."

Mit Bescheid vom 10. Juli 1986 erteilte die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 lit. g Z. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landschaftsschutzgesetzes 1981, LGBl. Nr. 29, die Bewilligung zur Errichtung einer Bienenhütte gemäß der vom Baubezirksamt angefertigten Skizze und den darin enthaltenen Maßangaben. Die zum Bestandteil des Spruches erklärte Skizze weist eine verbaute Fläche von 7,50 m x 4,00 m (ohne Wandstärken) auf; es sind ein Schleuderraum mit 10 m2 und ein Arbeitsraum mit 10 m2 sowie eine nach zwei Seiten offene, überdachte Fläche vorgesehen. Im Bescheid ist der Hinweis enthalten, daß diese Bewilligung kein Präjudiz für die Erlangung anderer notwendiger Genehmigungen (Baugenehmigung etc.) darstelle.

Auf Ersuchen des Bürgermeisters erstattete die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, am 19. März 1987 eine Stellungnahme, die sie ausdrücklich nicht als Gutachten verstanden haben wollte. Darin heißt es u.a.:

"Aufgrund einer durchgeführten Befragung machen Landwirte in unmittelbarer Nachbarschaft des geplanten Objektes den Vorschlag, Teile ihrer Wirtschaftsgebäude für die Imkerei an Herrn H. zu verpachten. Dies wäre auch wesentlich kostengünstiger für den Betreiber der Imkerei als das derzeit geplante Projekt.

Zum Fachbereich "Wanderstand" wird folgendes festgehalten:

Hier wäre es sicherlich zweckentsprechend, eine mobile Einrichtung zu schaffen, um nötiges Werkzeug und Einrichtungen ständig mitführen zu können. Es hätte auch eine solche mobile Einrichtung, welche im Ortschaftsbereich, d.h. im Bereich der bestehenden Siedlungen abgestellt wäre, keine Beeinträchtigung der Landschaft zur Folge. Es wäre weiters auch keine widmungswidrige Verwendung (Wochenendhaus, Grillplatz etc.) anzunehmen. Sollte nämlich das geplante Objekt realisiert werden, hätte das eine Beispielswirkung zur Folge und damit eine negative Auswirkung auf das Landschaftsbild.

Am Projekt ist als Einfriedung ein Maschendraht mit einer Höhe von 1,20 m geplant. Dazu ist festzuhalten, daß diese Art der Einzäunung nicht ortsüblich ist und auf eine landwirtschaftliche Nutzung nicht hinweist. Es ist auch eine relativ kostspielige Anlage und für die Imkerei überhaupt nicht vonnöten. Die Landwirtschaftskammer bekennt sich zu einer geordneten landwirtschaftlichen Bautätigkeit im Grünlandgebiet, jedoch nicht zu solchen Ausnahmeregelungen. Hier wird auch auf den Beruf des Antragstellers verwiesen ... Aus ho. Sicht handelt es sich nicht um einen Erwerbszweck, sondern um sicher gewünschte Hobbyimkerei. Für die Hobbyimkerei sind jedoch Gebäude in dieser Größenordnung weder spezifisch noch zweckmäßig und erforderlich (Aufwand-Ertragsrelation ungünstig)."

Mit Schreiben vom 22. Juni 1987 wiederholte der Beschwerdeführer sein Bauansuchen "nach dem von der Bezirkshauptmannschaft bewilligten Plan bzw. Ausmaßen" und bat um die Ausschreibung einer Bauverhandlung.

Aufgrund der Ladung zur Bauverhandlung erklärte der Anrainer K in einem Schreiben vom 21. September 1987, daß er Einspruch erhebe, da eine Verhüttelung dem Landschaftsbild schaden würde und weil vor der Verhandlung bereits die Grundmauern stünden.

Anläßlich der Bauverhandlung vom 22. September 1987 wurde an Ort und Stelle festgestellt, daß 12 Einzelfundamente zum Teil fertiggestellt waren. Daraus wurde eine Längsseite mit 8,00 m und eine Breitseite mit 4,00 m entnommen.

Mit Bescheid vom 4. Februar 1988 versagte der Bürgermeister gemäß § 15 BO die Baubewilligung für die Errichtung einer Bienenwirtschaftshütte und verfügte gemäß § 29 Abs. 3 BO die Entfernung der konsenslos errichteten 12 Einzelfundamente bis 30. April 1988. In der Begründung wird auf eine durchgeführte Besichtigung vom 4. Februar 1988 verwiesen, wobei nur 10 Bienenvölker und mehrere leere Zargen vorgefunden worden wären. Die Errichtung dieser Bienenwirtschaftshütte sei unter Bedachtnahme auf die geringe Anzahl der Bienenvölker, den Hobbycharakter der Nutzung und die Möglichkeit der Lagerung von Geräten in benachbarten Wirtschaftsgebäuden nicht notwendig. Das gegenständliche Gebiet weise einen rein landwirtschaftlichen Charakter auf; die Errichtung einer Bienenwirtschaftshütte würde zu einer erheblichen Störung dieses Gebietsteiles führen, da es sich dabei um einen kleinräumigen, naturerhaltenen, charakteristischen Landschaftsteil handle. Die Errichtung des Objektes würde zu Beispielsfolgerungen und damit zu einer Verbauung, insbesondere zu einer Verhüttelung dieses Talabschlusses, welcher einen der letzten unverbauten Gebietsteile von X darstelle, führen.

In der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wird vor allem das Gutachten vom 13. August 1985 hervorgehoben. Hinsichtlich der Erhaltung des Landschaftsbildes habe sich die Baubehörde eine Kompetenz angemaßt, die ihr nicht zustehe. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Haus mit Garten, sodaß schon deshalb die Befürchtung, er wolle die Bienenhütte als Wochenendhaus nützen, unbegründet sei.

In Behandlung dieser Berufung hielt der Gemeindevorstand am 9. August 1988 eine Verhandlung ab. Der beigezogene Anrainer K hielt seinen "Einspruch" aufrecht. Aufgrund der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen, der Einreichplan vom Planverfasser St.-Bau sei mit der vom Baubezirksamt ausgearbeiteten Planskizze nicht übereinstimmend, wurde der Beschwerdeführer ersucht, Einreichpläne, die mit der Planskizze übereinstimmen, nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 12. September 1988 nach; seine zuletzt eingereichten Pläne entsprechen, was die inneren Raumgrößen betrifft, den dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10. Juli 1986 zugrundegelegten Plänen; unter Bedachtnahme auf die Wandstärken ergab sich bei den zuletzt vorgelegten Plänen ein Grundriß von 7,80 m x 4,20 m.

In der Folge holte der Gemeindevorstand ein weiteres landwirtschaftliches Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung ein. In diesem Gutachten vom 6. März 1989, in welchem auf eine örtliche Besichtigung am 22. Februar 1989 Bezug genommen wird, heißt es u.a.:

"Herr H. besitzt derzeit nach seinen Angaben zwischen 40 und 45 Bienenvölker - die genaue Anzahl kann jeweils erst im Frühjahr festgestellt werden -, wobei 10 Stück am elterlichen Betrieb, 25 Stück am bergbäuerlichen Betrieb der Schwiegereltern im Y-Tal (Wanderstand) und 10 Stück in X überwintern. 7 Stöcke sind nicht bevölkert. Mit der Errichtung der Bienenhütte im Ausmaß von 4,20 von 7,80 m am gegenständlichen Grundstück (Arbeits-, Schleuderraum, überdachter Bienenstand) ist aus arbeitswirtschaftlichen Gründen eine Zusammenführung sämtlicher Völker beabsichtigt. Im Frühjahr beginnt der Pollenflug in den Tallagen; nach der Löwenzahnblüte werden dann sukzessive die höheren Lagen genützt, um schließlich im September die Völker wieder auf die Winterruhe vorzubereiten. Dazu werden die zwei bis drei Zangen hohen Stöcke auf eine Zange reduziert. Die restlichen Teile müssen extra und insektensicher gelagert werden.

Bei der Anzahl von 40 bis 50 Völkern fällt eine durchschnittliche Jahreshonigmenge von 400 bis 500 kg an, was bei einem momentanen Honigpreis von ca. S 100,-- einen Jahresumsatz von S 40.000,-- bis 50.000,- ergibt. Der Aufwand in diesem Betriebszweig liegt üblicherweise bei mindestens 50 %, sodaß aus der gegenständlichen Bienenhaltung ein Nebeneinkommen von S 20.000,-- bis S 25.000,-- pro Jahr erzielt werden kann...

Das geplante Gebäude - errichtet in Holzriegelbauweise - soll der Lagerung dieser Geräte und Beutezubehöre dienen. Magazinbeuten, die meistens im Freien aufgestellt werden, bedürfen zwar keiner Bienenhütten, doch das Zubehör wie Schleuder, Zangen, Aufsätze, Absperrgitter, Wabenlager, Schwärmkästen, Futterschalen, Rauchgerät, Schutzkleidung etc. ist derart umfangreich, daß es bei großer Völkerzahl aus arbeitswirtschaftlichen Gründen - vor allem zur Zeit des Schwärmens - nicht vertretbar ist, die erforderlichen Materialien und Geräte ständig anzuliefern bzw. abzutransportieren...

Aus den oben erwähnten Gründen ist die Errichtung einer Bienenhütte im geplanten Ausmaß im Hinblick auf die Situierung als erforderlich wie auch als spezifisch zu bezeichnen. Aus der Errichtung einer wirtschaftlich erforderlichen Bienenhütte kann aber nicht geschlossen werden ...

Im gegenständlichen Fall geht der Umfang der zu betreuenden Bienenvölker über einen Hobbycharakter hinaus. Dem Produktionszweig Bienenhaltung, der grundsätzlich an keine bestimmte Fläche gebunden ist, muß infolge der Bestäubungstätigkeit der Bienen größte Bedeutung zukommen, dies umso mehr, als die Zahl der Völker durch das Auftreten der Varoa-Milbe laufend dezimiert wird."

Einen am 14. März 1989 eingebrachten Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Gemeinde X gemäß § 73 Abs. 2 AVG gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 3. November 1989 mit der Begründung keine Folge, daß die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Berufungsbehörde zurückzuführen wäre.

Am 20. November 1989 erließ der Gemeindevorstand der Gemeinde X über die Berufung des Beschwerdeführers einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Die Gemeinde X gibt aufgrund des Beschlusses des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 29. August 1989, im Zusammenhang mit § 94 Abs. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982, LGBl. Nr. 8, in der Fassung des LGBl. Nr. 30/1982, in Verbindung mit § 66 (4) des Allgemeinen Verwaltungsverfahren 1950 (AVG 1950), der Berufung des Herrn H, vertr. durch den RA Dr. A.A. in N. Folge, behebt den angefochtenen Bescheid und weist den Bauantrag vom 22. Juni 1987 gemäß § 11 (1) der Kärntner Bauordnung vom 30. Juni 1969, LGBl. Nr. 48, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1981, ab."

In der Begründung wird zwar auf mehrere positive, aber auch negative Stellungnahmen bzw. Gutachten verwiesen, in der Folge aber ausschließlich das Gutachten vom 10. Februar 1984 wiedergegeben und allein darauf die Abweisung des Bauansuchens gestützt.

Den Vorstellungen, die der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 3. November 1989 und gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 20. November 1989 erhob, gab die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 27. April 1990 Folge und hob beide Bescheide auf. Nach Auffassung der Vorstellungsbehörde hätte der Gemeinderat dem Devolutionsantrag stattgeben und über die Berufung vom 19. Februar 1988 entscheiden müssen. Die Entscheidung des Gemeindevorstandes über die Berufung sei wegen Unzuständigkeit rechtswidrig gewesen. Auch der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes sei verfehlt, weil in Wahrheit der Berufung nicht Folge gegeben worden sei. Die Begründung lasse jede Auseinandersetzung mit allen anderen Gutachten vermissen. Rechtlich verwies die Vorstellungsbehörde darauf, daß das Grünland nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und baulichen Anlagen bestimmt sei, die insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, erforderlich und spezifisch seien.

Der aufhebende Vorstellungsbescheid langte bei der Gemeinde X am 8. Mai 1990 ein. In einer Gemeinderatssitzung vom 12. September 1990 wurde der einhellige Beschluß gefaßt, der Berufung des Beschwerdeführers in Würdigung sämtlicher diesbezüglicher Gutachten und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen; eine Bescheidausfertigung erging jedoch nicht.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß der Gemeinderat der Gemeinde X über seine Berufung nicht entschieden habe.

Die Gemeinde X legte die Akten vor, kam aber der Aufforderung gemäß § 36 Abs. 2 VwGG trotz Setzung einer Nachfrist nicht nach.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 AVG haben die Behörden über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen; nach Ablauf dieser Frist geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist (hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1992, Zl. 90/05/0110). Da zwischen der Zustellung des aufhebenden Vorstellungsbescheides an die Gemeinde und der Einbringung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer die im § 27 VwGG festgesetzte Frist von sechs Monaten verstrichen war, ohne daß über den Antrag neuerlich in rechtswirksamer Weise entschieden worden wäre, und dem Beschwerdeführer als Bauwerber jedenfalls Parteistellung zukam, ist die Säumnisbeschwerde zulässig (vgl. hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1990, Zl. 89/06/0058).

Tragender Aufhebungsgrund im aufsichtsbehördlichen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. April 1990 war, daß nicht der Gemeindevorstand, sondern vielmehr zufolge berechtigten Devolutionsantrages der Gemeinderat (gemäß § 34 Abs. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982, LGBl. Nr. 8) zur Entscheidung über die Berufung zuständig war. An diesen Aufhebungsgrund ist auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden (siehe die Nachweise bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht3, 120; hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 90/05/0097); er entscheidet daher anstelle des Gemeinderates über die vorliegende Berufung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden; sie hat im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden; eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist (hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1977, Slg. 9315/A, verstärkter Senat).

Sofern nicht eine der Übergangsbestimmungen des Art. IV der Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 64/1992 zur Anwendung kommt, gelten die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/1992, wiederverlautbart als Kärntner Bauordnung 1992 im LGBl. Nr. 64/1992 (im folgenden: BO). § 52 der Kärntner Bauordnung in der angeführten wiederverlautbarten Fassung gibt ausschließlich die Kärntner Bauordnung in der Stammfassung (in dieser § 48) wieder, bezieht sich also nur auf am 1. Jänner 1970 (Inkrafttreten der Stammfassung) anhängige Verfahren.

Gemäß § 15 Abs. 1 BO hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, inbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes, nicht entgegenstehen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung darf die Baubewilligung bei der Errichtung von Gebäuden u.a. nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 11 Abs. 2 BO entgegensteht. Anläßlich der im § 11 BO vorgeschriebenen Vorprüfung muß die Behörde feststellen, ob dem Vorhaben u.a. der Flächenwidmungsplan und Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehen. Auch § 11 Abs. 1 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 (im folgenden: GemeindeplanungsG), LGBl. Nr. 51, sieht vor, daß in Landesgesetzen (z.B. in der Bauordnung) vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen; Abs. 3 dieser Bestimmung bedroht entgegen dem Abs. 1 erlassene Bescheide mit Nichtigkeit.

Schon nach dem Bericht des Bürgermeisters an den Bauanwalt vom 22. Juni 1982 widerspräche das Vorhaben nicht dem Flächenwidmungsplan; für das Baugrundstück ist die Widmung Grünland-Landwirtschaft festgelegt. Da das geplante Gebäude jedenfalls eine raumbildende Maßnahme darstellen würde, ist seine Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan zu prüfen.

Gemäß § 3 Abs. 3 lit. a GemeindeplanungsG ist das Grünland nur zur Errichtung derjenigen Gebäude bestimmt, die insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind und zwar für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist.

Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, daß sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Die Bestimmungen über die Flächenwidmung können nicht dadurch umgangen werden, daß jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Die Baubehörde hat daher bei der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Grünland zunächst zu prüfen, ob eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt. Erst nach Bejahung dieser Frage dem Grunde nach ist die weitere Frage zu beantworten, ob für eine solche mögliche landwirtschaftliche Nutzung eine Baulichkeit erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Zl. 90/05/0075).

Zunächst ist davon auszugehen, daß - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - die Imkerei an sich einen landwirtschaftlichen Betrieb begründen KANN. Ein landwirtschaftlicher Betrieb der Imkerei setzt eine gewisse Mindestgröße des Betriebes, eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und eine gewisse Betriebsorganisation voraus, um eben eine planvolle, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit im Agrarbereich zu ermöglichen. Allein das Halten mehrerer Bienenstöcke in einem Bienenstand kann noch nicht als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden (hg. Erkenntnis vom 16. März 1989, Zl. 88/06/0154, ergangen zum insoweit ähnlichen Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 m.w.N.).

Dazu trifft der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des landwirtschaftlichen Gutachtens vom 6. März 1989 folgende Feststellung:

Der Beschwerdeführer besitzt derzeit nach seinen Angaben zwischen 40 und 45 Bienenvölker. Bei einer derartigen Anzahl fällt eine durchschnittliche Jahreshonigmenge von 400 bis 500 kg an, was bei einem Honigpreis von ca. S 100,-- einen Jahresumsatz von S 40.000,-- bis S 50.000,-- ergibt. Der Aufwand in diesem Betriebszweig liegt üblicherweise bei mindestens 50 %, sodaß aus der gegenständlichen Bienenhaltung ein Nebeneinkommen von S 20.000,-- bis S 25.000,-- pro Jahr erzielt werden kann.

Wenn 400 kg bis 500 kg Honig jährlich produziert werden, kann von einem Hobbycharakter oder einer bloßen Eigenversorgung keine Rede mehr sein. Nicht nur die Produktion, auch die Vermarktung bedarf einer gewissen Betriebsorganisation. Der Charakter als (Nebenerwerbs-)Landwirtschaft läßt sich somit nicht in Abrede stellen.

Zur Frage, ob die gegenständliche Hütte mit einem Grundriß von 4,20 m x 7,80 m, bestehend aus einem 10 m2 großen Schleuderraum, 10 m2 großen Arbeitsraum und einer 1,9 m x 5,00 m, großen Terrasse mit (offenbar 21) Bienenstöcken für die geplante landwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, wird festgestellt:

Sowohl die Lagerung von Geräten als auch die mottensichere Unterbringung von Rähmchen mit Wabenbau und die Durchführung der notwendigen Arbeiten erfordern abschließbare und insektendichte Räume (Stellungnahme der Landwirtschaftskammer-Tierproduktion vom 26. April 1984). Speziell während der Zeit des "Schwärmens" im Frühjahr bis Sommer ist es notwendig, die Bienenvölker beinahe täglich zu kontrollieren um das Schwärmen zu verhindern (Herausschneiden von Königszellen) bzw. um Bienenschwärme wieder einzufangen. Dazu und für eine laufende Kontrolle der Beuten sind geeignete Arbeitsgeräte an Ort und Stelle erforderlich (Gutachten des Referates "Landwirtschaft" der Bezirkshauptmannschaft vom 13. August 1985). Magazinbeuten, die meistens im Freien aufgestellt werden, bedürfen zwar keiner Bienenhütten, doch das Zubehör wie Schleuder, Zangen (gemeint wohl: "Zargen"), Aufsätze, Absperrgitter, Wabenlager, Schwärmkästen, Futterschalen, Rauchgerät, Schutzkleidung etc. ist derart umfangreich, daß es bei einer großen Völkerzahl aus arbeitswirtschaftlichen Gründen - vor allem zur Zeit des Schwärmens nicht vertretbar ist, die erforderlichen Materialien und Geräte ständig anzuliefern bzw. abzutransportieren (landwirtschaftliches Gutachten der Kärntner Landesregierung vom 6. März 1989).

Zu den letztgenannten Feststellungen gelangte der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der zitierten Gutachten. Das ursprünglich eingeholte landwirtschaftliche Gutachten vom 10. Februar 1984 ging von einer größeren Grundrißfläche (Geräte-Arbeitsraum 20 m2 und Schleuderraum ca. 12 m2) aus und berücksichtigte nicht die vom Beschwerdeführer erklärte Absicht, (seine Eingabe vom 19. Februar 1983), 40 Völker zu halten. Zur ablehnenden Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 19. März 1987 ist darauf zu verweisen, daß dieses Schreiben nicht als Gutachten zu verstehen sei, sondern als Stellungnahme einer Interessenvertretung. Auch dort wird in keiner Weise auf die projektierte Größenordnung (40 bis 45 Völker, 400 bis 500 kg Honig) eingegangen. Überhaupt läßt erst das zuletzt eingeholte Gutachten vom 6. März 1989 eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Tatsachengrundlagen erkennen, sodaß diesem Beweisergebnis der Vorzug zu geben war.

Aus diesen Tatsachen kann rechtlich nur der Schluß gezogen werden, daß für die beabsichtigte Nutzung einer Imkerei, also für eine landwirtschaftliche Nutzung, das projektierte Gebäude erforderlich ist.

Für die Erforderlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 lit. a GemeindeplanungsG kommt es nicht auf einen subjektiven, sondern auf einen objektiven Maßstab an. Maßgeblich ist, ob nach den Erfordernissen einer zeitgemäßen Landwirtschaft zur Grünlandnutzung der in Frage stehenden Flächen die Verwendung von Geräten mit dem angegebenen Raumbedarf zur Verwahrung an Ort und Stelle geboten scheint (hg. Erkenntnis vom 26. September 1983, Slg. 11.163/A). Die Pacht von Teilen von Wirtschaftsgebäuden zur Unterbringung dieser Gegenstände kann dem Beschwerdeführer entgegen der von der Baubehörde vertetenen Ansicht nicht aufgezwungen werden.

Nach der mehrfach herangezogenen Gesetzesstelle muß das Gebäude für die Nutzung "spezifisch" sein; nach Hauer, Kärntner Baurecht, 2. Auflage, 348, Anmerkung 3, sollen damit untypische Bauten verhindert werden. Im Ermittlungsverfahren ist kein Umstand hervorgekommen, wonach des gegenständliche Gebäude insbesondere auch im Hinblick auf seine Situierung für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft im weitesten Sinne bestimmt ist, untypisch wäre. Das Gebäude soll in Holzriegelbauweise in einem Obstgarten errichtet werden; in diesem Zusammenhang muß auch auf die positive Stellungnahme des Bauanwaltes verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit der Zustimmungserklärung der Eigentümerin des Grundstückes Nr. 803 (Zufahrtsrecht) am 20. Juli 1986 einen Lageplan im Maßstab 1 : 500 vorgelegt, auf dem das Vorhaben eingezeichnet ist; am 12. September 1988 legte er zweifach einen Bauplan, unterfertigt von einer "St.-Baugesellschaft m.b.H.", im Maßstab 1 : 100 vor. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 8 Abs. 5 BO, 13 Abs. 3 AVG wurden diese Pläne durch Unterfertigung jeweils vom Bauwerber und vom Bauführer verbessert; weiters wurde ein Beleg über das Eigentum des Bauwerbers (§ 8 Abs. 1 Z. 1 BO) vorgelegt. Als zusätzliche Voraussetzung gemäß § 10 BO ist die Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz vorhanden. Eine Bauverhandlung an Ort und Stelle fand statt.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war somit in Abänderung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 4. Februar 1988 die beantragte Baubewilligung zu erteilen. Mit keiner der Einwendungen,

der Beschwerdeführer bewirtschafte seit Jahren seine Bienenvölker ohne Hütte, Herr Ing. W. habe sich gegen eine Errichtung ausgesprochen (Landwirtschaftskammer), da eine Verhüttelung dem Landschaftsbild schaden würde, da vor der Verhandlung bereits die Grundmauern stehen,

macht der Nachbar K die Verletzung subjektiv-öffentlichrechtlicher Nachbarrechte geltend, sondern bloß die Verletzung von Bestimmungen, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen. Derartige Einwendungen sind zurückzuweisen (Hauer, Der Nachbar im Baurecht3, 90).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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