VwGH 90/05/0075

VwGH90/05/007526.6.1990

N gegen Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau vom 26. Februar 1990, Zl. MD-W-10/89, betreffend ein Baubewilligungsverfahren und die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages.

Normen

AVG §13a;
BauO NÖ 1976 §101;
BauRallg impl;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
AVG §13a;
BauO NÖ 1976 §101;
BauRallg impl;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die befristete Baubewilligung für eine Einfriedung betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Stadt Krems an der Donau hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.430,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 4. Juni 1988 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der nachträglichen Bewilligung zur Errichtung einer Werkzeug- und Gerätehütte laut einem beigeschlossenen Plan. Diesem kann entnommen werden, daß auf dem Grundstück 104/1, KG X, eine 4,22 m lange und 3,20 m breite Gerätehütte Gegenstand des Bauansuchens ist. Weiters sind die Errichtung einer 1,50 m hohen Einfriedung, bestehend aus einem Maschengitter auf einbetonierten Eisenstehern sowie geringfügige Aufschüttungen und Abgrabungen im Plan dargestellt. Bei der am 2. Februar 1989 durchgeführten Bauverhandlung stellte der landwirtschaftliche Amtssachverständige fest, daß das Grundstück mit Rasen bepflanzt und auf dieser Rasenfläche verschiedenste Obstbäume sowie Ziergehölze gepflanzt sind. Weiters seien ein ca. 10 m2 großes Gemüsebeet angelegt und Brombeerhecken und Preiselbeerstauden gepflanzt worden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte bei dieser Verhandlung, daß die verschiedensten Obstbäume auf dem Grundstück in Zukunft für die Eigennutzung verwendet werden sollen. Ein Verkauf der Früchte sei derzeit nicht beabsichtigt. Der Grund erfülle für die Beschwerdeführerin die Funktion eines Hausgartens. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei in Zukunft nicht geplant. Die Hütte diene zur Einstellung eines Rasenmähers und verschiedener Werkzeuge für die Gartenbearbeitung. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige folgerte aus diesen Feststellungen, daß eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes nicht in Betracht komme, sei doch keine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit gegeben. Die Annahme einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit sei somit nicht gerechtfertigt. Das Gebäude könne daher nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (ROG) nicht als erforderlich beurteilt werden. Der bautechnische Amtssachverständige vertrat die Ansicht, daß die Einfriedung als Wildschutz für die jungen Obstbäume vorübergehend bis 1. Jänner 1994 im Sinne des § 101 der NÖ Bauordnung 1976 (BO) bewilligt werden könnte. Gegen die nachträgliche Baubewilligung für die durchgeführten Abgrabungen und Anschüttungen bestünden keine Bedenken. Für die konsenslos errichtete Baulichkeit sei ein Abtragungsauftrag zu erteilen.

Mit Bescheid vom 22. Mai 1989 erteilte der Magistrat Krems die nachträgliche Baubewilligung für die durchgeführten Abgrabungen und Anschüttungen sowie eine Baubewilligung gemäß § 101 BO für die Errichtung der Einfriedung, befristet bis 1. Jänner 1994. Der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Werkzeug- und Gerätehütte wurde abgewiesen und der Abbruch der Baulichkeit angeordnet. Hinsichtlich der Versagung der Baubewilligung wurde in der Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß nach dem Flächenwidmungsplan das Grundstück im Grünland mit der Nutzung Landwirtschaft liege, die Baulichkeit aber für die festgesetzte Nutzung im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes nicht erforderlich sei. Da die Werkzeug- und Gerätehütte bereits konsenslos errichtet worden sei, habe ihre Beseitigung verfügt werden müssen.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 26. Februar 1990 keine Folge. Auf Grund des eingeholten Gutachtens vertrat auch die Berufungsbehörde die Ansicht, daß die Annahme einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht gerechtfertigt sei. Das Gebäude könne sohin nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 4 ROG nicht als erforderlich angesehen werden. Hinzu komme, daß die konsenslos errichtete Gerätehütte in der bestehenden Form auch deshalb nicht hätte genehmigt werden können, weil sie im Blockhausstil errichtet sei und damit einen Widerspruch zu den ortsüblichen Weingartenhütten darstelle. Auch die Heranziehung des § 101 BO für die Errichtung des Wildschutzzaunes, demzufolge Baulichkeiten vorübergehenden Bestandes nur für die Dauer von höchstens fünf Jahren bewilligt werden dürfen, bedeute keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde verzichtete auf die Einbringung einer Gegenschrift.

Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Auszugehen ist zunächst davon, daß unbestrittenermaßen für das Grundstück der Beschwerdeführerin im Flächenwidmungsplan die Widmung Grünland - Landwirtschaft festgesetzt ist. Damit sind die Grundflächen im Sinne des § 19 Abs. 2 ROG für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle dürfen im Grünland Neu-, Zu- und Umbauten nur vorgesehen werden, wenn sie für eine Nutzung nach Abs. 2 erforderlich sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1985, Zl. 85/05/0030, BauSlg. Nr. 452, ausgeführt hat, ist bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehöre, so führte der Gerichtshof aus, daß sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Die Bestimmungen über die Flächenwidmung könnten nicht dadurch umgangen werden, daß jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Die Baubehörde habe daher bei der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 19 Abs. 4 ROG zunächst zu prüfen, ob eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt. Erst nach Bejahung dieser Frage dem Grunde nach sei die weitere Frage zu beantworten, ob für eine solche mögliche landwirtschaftliche Nutzung eine Baulichkeit erforderlich ist. Nach den Erklärungen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters im Verwaltungsverfahren konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß eine zumindest nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit gar nicht beabsichtigt ist. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, daß ihr Vertreter bei der Bauverhandlung darüber zu belehren gewesen sei, was unter einem landwirtschaftlichen Betrieb zu verstehen ist, so kann ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Denn der bloße Umstand, daß der den Eigenbedarf einer durchschnittlichen Familie übersteigende Fruchtertrag gewinnbringend verwertet wird, kann noch nicht als landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Gesetzes verstanden werden. Die aus § 13a AVG 1950 abzuleitende Manuduktionspflicht kann nicht so weit gehen, daß der Begriff Landwirtschaftsbetrieb im einzelnen näher erörtert wird. Tatsächlich wurde auf Verwaltungsebene die Ausübung der Landwirtschaft in Betriebsform nicht einmal behauptet. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die errichtete Baulichkeit im Sinne des § 19 Abs. 4 ROG für eine landwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist. Die belangte Behörde vertrat demnach zutreffend die Auffassung, daß eine nachträgliche Baubewilligung nicht in Betracht komme. Da aber das Gebäude bereits ohne Erwirkung der erforderlichen baubehördlichen Bewilligung errichtet worden ist, wurde zu Recht ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag erlassen, der im einzelnen von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bekämpft wird.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid auch dadurch in ihren Rechten verletzt, daß für die Einfriedung lediglich eine befristete Bewilligung nach § 101 BO erteilt worden sei. Es handle sich bei dieser Einfriedung um keine Baulichkeit bloß vorübergehenden Bestandes. § 101 Satz 1 BO bestimmt, daß Baulichkeiten vorübergehenden Bestandes (Ausstellungs-, Notstandsbauten, Tribünen und dgl.) nur für die Dauer von höchstens fünf Jahren bewilligt werden dürfen. Die Baubehörde erster Instanz hat nun die auch den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Einfriedung deshalb als vorübergehenden Bestand qualifiziert, weil sie als Wildzaun Wild von den Jungpflanzen abhalte. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß nach der Natur einer Einfriedung nicht davon ausgegangen werden kann, es handle sich um eine Baulichkeit vorübergehenden Bestandes im Sinne der genannten Gesetzesstelle. Mit der von den Baubehörden gegebenen Begründung ist die bekämpfte Befristung der Baubewilligung daher nicht zu rechtfertigen. Insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Das bedeutet allerdings nur, daß § 101 BO zu Unrecht herangezogen worden ist.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid bezüglich der befristeten Baubewilligung für die Einfriedung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Im übrigen erweist sich jedoch die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zu viel entrichtete Stempelgebühren.

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