VwGH 92/05/0281

VwGH92/05/028119.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde 1) des WR und 2) der GR in L, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H in M, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. September 1992, Zl. BauR-010841/1-1992 Oe/Vi, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5 idF 1972/018;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5 idF 1982/102;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5 idF 1972/018;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5 idF 1982/102;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. November 1991 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer "Fischerhütte" auf dem Grundstück Nr. 524/2 des Grundbuches über die Kat. Gem. X unter Berufung auf § 45 Abs. 6 der OÖ. Bauordnung 1976 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß es sich bei dem im Grünland zu errichtenden Bauvorhaben angesichts des Umstandes, daß die Beschwerdeführer keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen, nicht um ein Gebäude im Sinne des § 18 Abs. 5 des OÖ. Raumordnungsgesetzes handeln könne.

Dieser Bescheid wurde auf Grund der dagegen von den Beschwerdeführern eingebrachten Berufung mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. Juli 1992 bestätigt. Die Berufungsbehörde vertrat die Auffassung, daß sich aus dem Begriff des "Dienens" im Sinne des § 18 Abs. 5 des OÖ. Raumordnungsgesetzes ergebe, daß die geplanten Bauten in bezug auf die Betriebsfläche und Betriebsart des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes insoweit angepaßt sein müßten, als sie dazu nicht in einem Mißverhältnis stehen dürfen, und letztlich für die konkrete Bewirtschaftung auch zweckmäßig sein müssen. Beide Voraussetzungen seien in den eingeholten Stellungnahmen des Amtssachverständigen verneint worden und hätten durch die beiden vorgelegten Privatgutachten nicht widerlegt werden können.

Mit Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 15. September 1992 wurde der von den Beschwerdeführern eingebrachten Vorstellung keine Folge gegeben und festgestellt, daß sie durch diesen Berufungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden seien.

Die Aufsichtsbehörde führte in der Begründung ihres Bescheides aus, es sei, um die Übereinstimmung des Vorhabens mit der Widmung Grünland zu prüfen, zunächst darauf abzustellen, ob der Bau dem Erwerb oder doch zumindest dem Nebenerwerb der Landwirtschaft diene. Eine Bauführung im Grünland sei nämlich gemäß § 18 Abs. 5 des OÖ. Raumordnungsgesetzes grundsätzlich nur dann möglich, wenn es sich zumindest um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb handle. Dem Sachverhalt sei zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer den See, an dessen Ufer die Fischerhütte errichtet werden soll, derzeit an einen Anglersportverein verpachtet hätten und daraus wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, nicht darauf an, ob das Fischen für die Interessenten ein Hobby darstelle, sondern ausschließlich darauf, ob die Erhaltung und Vermarktung der Fische grundsätzlich zur Erzielung von Einnahmen geeignet sei. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Vorstellung angegeben, aus der Verpachtung des See"s einen erheblichen Ertrag zu erzielen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei nach der Bestimmung des § 18 Abs. 5 leg. cit. auch für nebenberufliche Landwirte, die einen anderen Hauptberuf ausüben, eine Bauführung im Grünland zulässig. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Verpachtung eines See"s zu Erwerbszwecken um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb handeln könne. Unter dieser Voraussetzung sei zu prüfen, ob der geplante Bau der Betriebsfläche und Betriebsart insoweit angepaßt sei, als er dazu nicht in einem Mißverhältnis stehen dürfe, und letztlich für die Bewirtschaftung zweckmäßig sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer enthalte der Begriff des "Dienens" im § 18 Abs. 5 leg. cit. sehr wohl die Frage der Zweckmäßigkeit für die vorgesehene Betriebsart. Der amtliche Sachverständige weise in seinem Gutachten schlüssig nach, daß für die Bewirtschaftung des Sees keine Hütte zweckmäßig sei. Die von den Beschwerdeführern behaupteten aufwendigen Arbeiten zur Seereinhaltung fänden auch im Privatgutachten keine Deckung. In keinem dieser Gutachten werde dargestellt, welche konkreten Maßnahmen zur Reinhaltung des See"s notwendig seien. Der Amtssachverständige habe hingegen in seiner Stellungnahme vom 10. Jänner 1992 ausgeführt, daß das Biotop selbst keiner Pflege bedürfe. Es fehle, abgesehen von gelegentlichen Besatzleistungen, jeglicher Bewirtschaftungsaufwand. Dies sei auf Grund der Beschreibung der natürlichen Gegebenheiten des See"s jedenfalls nachvollziehbar. Die von den Beschwerdeführern behaupteten anthropogenen Eingriffe würden vom Amtssachverständigen im wesentlichen verneint. Der Privatgutachter bezeichne in seiner Stellungnahme den See wegen der angrenzenden, intensiv bewirtschafteten Wiese als eutroph. Er führe jedoch nicht aus, ob überhaupt und in welcher Weise Maßnahmen zur Beseitigung dieser Eingriffe notwendig seien. Es sei daher der Ansicht des Amtssachverständigen zu folgen, daß für gelegentliche Reinigungsmaßnahmen zwar ein Boot zweckmäßig sein könne, damit aber keinesfalls die Zweckmäßigkeit einer Hütte nachgewiesen werden könne. Die Zweckmäßigkeit des Bestandes einer Fischerhütte bestehe für die Mitglieder des Anglervereines, die zur Zeit das Fischereirecht von den Beschwerdeführern gepachtet hätten, auch nach Ansicht des Privatgutachters nicht. Da die Fischerei derzeit nicht von den Beschwerdeführern selbst, sondern von einem Anglerverein, dem das Fischereirecht verpachtet sei, ausgeübt werde, sei klar, daß der diesbezügliche Prüfungsmaßstab nicht so sehr die "Interessenslage" der Beschwerdeführer selbst als vielmehr jene des Anglervereines sein müsse. Auch die Beschwerdeführer selbst hätten diesbezüglich keine anderen Argumente vorgebracht. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 1992 detailliert angeführt, warum zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Sees in dieser Größenordnung unbedingt ein Boot notwendig sei. Ohne auf die Argumente im einzelnen einzugehen, werde festgestellt, daß auch der Amtssachverständige prinzipiell die Zweckmäßigkeit eines Bootes im gegenständlichen Falle bejaht habe. Aus dem Vorhandensein von Booten könne aber nach Auffassung des Amtssachverständigen keine Notwendigkeit für die Errichtung der geplanten Hütte erkannt werden. Moderne Kunststoffboote seien gegenüber Witterungseinflüssen unempfindlich, und eine diebstahlsichere Unterbringung sei am Ufer auch mittels Ketten möglich. Warum die von den Beschwerdeführern verwendeten Holzboote "ökologischer" sein sollten als die empfohlenen Kunststoffboote, werde weder von ihnen noch vom Privatgutachter dargelegt. Seinem Argument, daß eine diebstahlsichere Unterbringung von Booten aller Art nur in geschlossenen Räumen möglich sei, könne nicht gefolgt werden. Wenn die Gegend unbewohnt sein sollte, so sei das Eindringen in eine Hütte wohl mindestens genauso leicht möglich wie das Abzwicken starker Ketten. Im übrigen sei Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens die im Einreichplan vom 3. Juli 1991 dargestellte Hütte, die neben einem Abstellraum für Boote auch noch einen Geräte- und einen Lagerraum aufweise. Dieser Projektsumfang bzw. dessen "Dienlichkeit/Zweckmäßigkeit" sei daher immer noch nicht erwiesen, selbst wenn man hinsichtlich der Bootsunterbringung tatsächlich eine solche "Dienlichkeit/Zweckmäßigkeit" oder gar eine Notwendigkeit annehme. Zusammenfassend vertrat die Aufsichtsbehörde die Auffassung, es könne aus den umfangreichen Stellungnahmen der Beschwerdeführer kein Argument gefunden werden, welches die Zweckmäßigkeit der geplanten Hütte für den landwirtschaftlichen Nebenerwerb der Verpachtung des in Rede stehenden See"s an einen Anglerverein darlegen könnte. Auch die Gutachten der Privatsachverständigen könnten eine solche Zweckmäßigkeit im jetzigen Zeitpunkt nicht belegen. Sie seien im übrigen vom Interesse der Beschwerdeführer an der Errichtung der Fischerhütte maßgeblich beeinflußt. Da sohin das geplante Bauvorhaben im Grünland nicht zulässig sei und damit dem § 18 Abs. 5 des OÖ. Raumordnungsgesetzes widerspreche, sei das Bewilligungsansuchen nach § 45 Abs. 6 der OÖ. Bauordnung 1976 abzuweisen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebende Regelung des § 18 des OÖ. Raumordnungsgesetzes 1972 hat nachstehenden Wortlaut:

"(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland auszuweisen.

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen.

(3) Im Grünland sind insbesondere - je nach Erfordernis - folgende Widmungen auszuweisen:

1. größere Erholungsflächen, das sind Flächen, die für Einrichtungen und Anlagen der allgemeinen Erholung und des Sports bestimmt sind, wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten, Fremdenverkehrsbetriebe;

  1. 2. Dauerkleingärten;
  2. 3. Erwerbsgärtnereien;
  3. 4. Friedhöfe.

(4) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Flächen im Grünland, wie Aufschüttungsgebiete, Abgrabungsgebiete, Gebiete mit Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder mit sonstigen Bodenvorkommen, Bruchgebiete, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial, Fahrzeugwracks und dergleichen), Schießstätten und Sprengstofflager, gesondert auszuweisen.

(5) Im Grünland dürfen nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Hiezu gehören im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft."

Unter "bestimmungsgemäßer Nutzung" im Sinne des letztzitierten Absatzes ist daher - abgesehen von einer im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Sondernutzung im Sinne der Abs. 3 und 4 - eine Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft zu verstehen. Zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft gehört es, daß sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit darstellt. Es muß daher, wie sich dies auch aus § 18 Abs. 5 letzter Satz leg. cit. ergibt, ein zumindest nebenberuflich geführter landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen. Danach, ob es sich um einen haupt- oder nebenberuflich geführten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, richtet sich die zulässige Art und der zulässige Umfang der im Grünland geplanten Bauten und Anlagen. Zwar kommt es auf die "Notwendigkeit" dieser Bauten und Anlagen für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft - wie dies nach den Raumordnungsgesetzen anderer Länder der Fall ist - nach dem OÖ. Raumordnungsgesetz nicht an, doch müssen die im Grünland vorgesehenen Bauten und Anlagen nicht nur der Zweckbestimmung "Land- und Forstwirtschaft" entsprechen, sondern sie müssen auch der Betriebsfläche und Betriebsart des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes insofern angepaßt sein, als sie zu diesen Größen nicht in einem Mißverhältnis stehen dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1985, Zl. 84/05/0211, BauSlg. Nr. 472, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Die belangte Behörde ist entsprechend der bereits wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß "es sich bei der Verpachtung eines See"s zu

Erwerbszwecken ... um einen landwirtschaftlichen

Nebenerwerbszweck handeln kann", und hat damit im Sinne der eben wiedergegebenen hg. Judikatur zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß der den Gegenstand des vorliegenden Ansuchens bildende Bau insofern der Grünlandwidmung entspricht. Ferner hat die belangte Behörde mit Recht darauf hingewiesen, daß unter diesen Umständen zu prüfen sei, ob der geplante Bau der Betriebsfläche und Betriebsart insoweit angepaßt sei, als er dazu nicht in einem Mißverhältnis stehen dürfe, und in diesem Zusammenhang die - richtige - Auffassung vertreten, aus dem Begriff des "Dienens" im Sinne des § 18 Abs. 5 leg. cit. ergebe sich, daß der geplante Bau für die Bewirtschaftung zweckmäßig sein müsse (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 85/05/0009).

Da es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, muß bei der Anwendung der vorstehend dargestellten, für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens maßgebenden Kriterien vom Einreichplan ausgegangen werden, demzufolge die geplante "Fischerhütte" nicht nur einen "Abstellraum für Boote", sondern darüber hinaus auch noch einen etwa gleichgroßen "Geräteraum" sowie einen mehr als 15 m2 großen "Lagerraum" aufweisen soll. Unter diesen Umständen ist aber der Auffassung der belangten Behörde zu folgen, daß die Zweckmäßigkeit im erwähnten Sinne angesichts des Umfanges des Projektes auch dann nicht gegeben ist, wenn man davon ausgeht, daß die geplante Bootsunterbringung diesem Kriterium entspricht. Die belangte Behörde hat im Ergebnis zu Recht die Ansicht vertreten, daß die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen seien, die Zweckmäßigkeit der geplanten Fischerhütte "für den landwirtschaftlichen Nebenerwerb der Verpachtung" des Sees "an einen Anglerverein" darzustellen, weil sie nicht aufzuzeigen vermochten und auch für den Gerichtshof nicht erkennbar ist, inwiefern sich für die Beschwerdeführer die im Sinne der wiedergegebenen hg. Rechtsprechung erforderliche Zweckmäßigkeit des "Geräteraumes" sowie des "Lagerraumes" (mit immerhin mehr als 15 m2 Größe) lediglich aus dem Umstand ergeben soll, daß sie das Fischereirecht an dem in Rede stehenden Gewässer verpachtet haben. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides gemeint hat, daß sich voraussichtlich eine andere Beurteilung ergeben würde, wenn die Beschwerdeführer den See "für die INTENSIVE Bewirtschaftung eines FischZUCHTbetriebes selbst nutzen sollten", wie dies in der Vorstellung für die absehbare Zukunft in Aussicht gestellt worden sei.

Unter den für die Beurteilung der Rechtslage im Beschwerdefall maßgebenden Gesichtspunkten kommt den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfahrensmängeln keine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentliche, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zu:

1) Gemäß § 45 Abs. 6 der OÖ. Bauordnung 1976 ist das Baubewilligungsansuchen von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung (§ 47) abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben

a) zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes, einer Bausperre oder der rechtswirksamen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder ..."

Selbst wenn man den Beschwerdeführern zugestehen wollte, daß sich der Widerspruch des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan nicht schon aus dem Ansuchen ergeben hat, darf nicht übersehen werden, daß die Baubehörde erster Instanz auch im Falle der Durchführung einer Bauverhandlung zu keinem für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, weil sich dabei keine Sachverhaltselemente ergeben hätten, die unter Bedachtnahme auf die vorstehenden, für die Abweisung des Bauansuchens maßgebenden rechtlichen Erwägungen eine anderslautende Beurteilung des Bauvorhabens zur Folge gehabt hätten.

2) Auch wenn die Berufungsbehörde auf den Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 24. Juli 1992 sowie auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer zur Äußerung des Amtssachverständigen vom 3. Juni 1992 eingegangen wäre, hätte sich im Ergebnis keine anderslautende Beurteilung der Rechtslage ergeben, weil die "Zweckmäßigkeit" der Bootsunterbringung von der belangten Behörde ohnedies nicht verneint worden ist, und der Umstand, daß die Beschwerdeführer ungeachtet der Verpachtung des Fischereirechtes an dem in Rede stehenden Gewässer auch selbst darin fischen dürfen, nicht zu der Schlußfolgerung führt, daß der erwähnte "Geräteraum" und der "Lagerraum" allein schon deshalb im erwähnten Sinne als "zweckmäßig" zu beurteilen sind und damit die Frage der Widmungsmäßigkeit des gesamten Bauvorhabens zu bejahen ist. Unter diesen Umständen fällt auch nicht ins Gewicht, daß die Berufungsbehörde den "Fristverlängerungsantrag" der Beschwerdeführer "ignoriert" hat.

3) Ob die in der Begründung des Berufungsbescheides getroffene Feststellung, wonach "in der Stellungnahme" (der Beschwerdeführer) "vom 24. 7. 1992 nichts neuerliches Entscheidungsrelevantes vorgebracht" wurde, der "kollegialen Willensbildung des Gemeinderates entspringt", brauchte von der belangten Behörde nicht geprüft zu werden, weil die Begründung des Berufungsbescheides auch ohne diesen Satz den Erfordernissen des § 60 AVG entsprochen hätte und ebenso von dem unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer unbedenklichen Umstand auszugehen gewesen wäre, daß ihre erwähnte Stellungnahme von der Berufungsbehörde nicht zum Gegenstand meritorischer Erörterungen gemacht worden ist.

4) Es kann dahingestellt bleiben, ob der in der Beschwerde gerügte Mangel der Begründung des Berufungsbescheides, demzufolge die Beurteilungsgrundlagen für die behördliche Beweiswürdigung nicht dargestellt worden seien, vorliegt, weil dieser Verfahrensrüge nur dann Bedeutung zukäme, wenn die belangte Behörde im Falle des Eingehens auf dieses Vorbringen zu einer Aufhebung des Berufungsbescheides hätte kommen können. Eine derartige Annahme ist aber nicht begründet, weil die belangte Behörde entsprechend den vorstehenden Erwägungen im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, daß das geplante Bauvorhaben der Beschwerdeführer mit der Flächenwidmung nicht vereinbar ist.

Es zeigt sich daher, daß die Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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