BVwG W159 1435261-1

BVwGW159 1435261-111.5.2015

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1435261.1.00

 

Spruch:

W159 1435261-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 12 15.563-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 und §8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II.

Gem. §75 Abs. 20, 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla, gelangte (spätestens) am 26.10.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.10.2012 wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erstmals einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er homosexuell sei und Probleme mit seinem Freund gehabt habe, welcherXXXX geheißen habe. Deswegen habe er Gambia verlassen, dies sei auch sein einziger Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr befürchte er Probleme mit der Regierung, weil Homosexualität in Gambia verboten sei. In der Folge nahm das Bundesasylamt eine medizinische Begutachtung zur Altersfeststellung bei dem Antragsteller vor, nachdem dieser bei der Asylantragstellung das Geburtsdatum XXXX angegeben hatte.

Am 10.01.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater XXXX vor 4 Jahren in XXXX in XXXX verstorben sei und seine Mutter XXXX, ca. 50 Jahre alt sei und in XXXX wohne. Zu seiner Mutter habe er derzeit keinen Kontakt. Über Vorhalt, dass nach den medizinischen Untersuchungen das angegebene Geburtsdatum unrichtig sei, gab er an, dass dieses Datum ihm seine Mutter gesagt habe. Das Bundesasylamt ging in der Folge von der Volljährigkeit des Antragstellers aus.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer am 19.03.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, ausgiebig einvernommen. Er führte an, dass alles, was er bisher gesagt habe, wahr sei und er seine Fluchtgründe bereits vollständig geschildert habe. Er sei 6 Jahre zur Schule gegangen und er könne ein bisschen Englisch. Er sei weder verheiratet, noch habe er Kinder. Vor seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester in einer Mietwohnung in XXXX gelebt. Zu den Fluchtgründen gefragt gab er an, dass er eine sexuelle Beziehung zu einem Mann gehabt habe und die Behörden dies mitbekommen hätten. Deswegen sei er geflohen. Die Beziehung hätte schon im Jänner 2012 begonnen, damals sei er 16 Jahre alt gewesen. Sein Freund habe XXXX geheißen und er sei XXXX Jahre alt gewesen. Dieser habe alleine in einer Mietwohnung ebenfalls in XXXX gelebt und sie hätten sich gegenseitig oft besucht. Er sei auch oft bei ihm gewesen. Seine Mutter habe angenommen, dass es eine normale Freundschaft sei und sie habe erst davon erfahren, als er weggefahren sei. Er wisse nicht, wo sich sein Freund damals aufgehalten hatte. Dieser sei damals auch geflohen und seither hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Als dieser Mann ihn ermuntert habe, eine Beziehung einzugehen, habe er bemerkt, dass er "schwul" sei. Mit diesem Mann hatte er die ersten homosexuellen Kontakte. Frauen würden ihm jedoch auch schon ein bisschen gefallen. Er meine damit, dass er auch an Frauen interessiert sei, er könne aber nicht sagen, was in Zukunft passiere. Seitdem er in Österreich sei, sei er keine sexuelle Beziehung eingegangen.

Als ihn sein Freund auf dem Heimweg begleitet hätte, hätten sie sich geküsst, das hätten Leute beobachtet und einige Zeit später hätten sie erfahren, dass sie behördlich gesucht worden seien. Ein Nachbar seines Freundes habe ihn aus der Wohnung beobachtet und ihm dann erzählt, dass er gesucht werde. Er habe es aber nicht geglaubt. Als sie am nächsten Tag wieder gemeinsam unterwegs gewesen seien, seien sie von der Polizei verfolgt worden. Die Polizei hätte nicht genau gewusst, wo sie beide wohnen und sie hätten dann das Viertel XXXX abgesperrt. Als sie die Wohnung verlassen hätten, seien die Polizisten dort gewesen, wo sie sich das letzte Mal geküsst hätten. Es sei ein Polizeiauto dort gestanden und hätten die Polizisten die Tür geöffnet und seien auf sie zugegangen. Sie hätten gesagt, dass sie stehen bleiben sollen. Sie seien aber weggerannt. Er selbst habe damals noch nichts über die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Homosexualität in Gambia gewusst. Auch mit seinem Freund habe er darüber nicht gesprochen. Wie viele Polizisten dies gewesen seien, könne er nicht sagen. Er sei meistens von seinem Freund zu Fuß gegangen und er sei dabei ca. 30 Minuten gegangen. Der Vorfall habe sich am 01.10.2012 ereignet. Das Informationsgespräch mit dem Nachbarn habe am selben Abend stattgefunden. Sie seien dort etwa 15 Minuten gestanden und das Gespräch habe ca. 5 Minuten gedauert. Er habe sich bei dem Mann bedankt und er sei nach Hause gegangen. Wie der Mann das erfahren habe, wisse er nicht.

Als er von der Polizei weggelaufen sei, sei er über kleine Wege bis zu seiner Wohnung gelaufen. Der Vorfall habe sich ca. um 20.00 Uhr ereignet. Er habe dann seine Habseligkeiten gepackt, er habe seiner Mutter nichts gesagt, sondern sei auf den Straßen herumgegangen, bis es Tag geworden sei. Dann habe seine Flucht aus Gambia begonnen. Er denke, dass er von den Behörden seines Heimatlandes verfolgt werde. Bei einer Rückkehr befürchte er eine Enthauptung.

Er sei in Österreich bisher nicht straffällig geworden und er lebe nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft. Er habe auch keine privaten oder familiären Bindungen zu jemandem in Österreich und er gehe auch keiner Beschäftigung nach. Er habe einen Termin für einen Deutschkurs erhalten. Die Schwulenszene in Österreich habe er noch nicht kennen gelernt. Er sei hier ein Fremder und wisse nichts über die Gesetze. Darum sei er vorsichtig. Von den gambischen Behörden sei er wegen seiner sexuellen Ausrichtung niemals kontrolliert angehalten oder inhaftiert worden.

Nach Gewährung des Parteiengehörs zu Länderfeststellungen zu Gambia erließ das Bundesasylamt mit Datum 06.05.2013, XXXX, einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, unter Spruchteil II. gem. §8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen wurde und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. §10 Abs.1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen wurde.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller in Österreich offenbar ein falsches Alter angegeben habe und dass die Behauptung, dass er in Gambia als aktiver "Schwuler" in Erscheinung getreten sei und eine "schwule" Beziehung geführt habe, nicht glaubhaft sei, insbesondere deswegen, weil es nicht glaubhaft sei, dass er nie gewusst habe, dass in Gambia "Schwule" strafrechtlich verfolgt würden und gewisse Personenkreise ganz genau darüber Bescheid wissen würden, was bei Nichtbefolgung zu erwarten sei. Da er die Gesetze über die "Schwulen" in Gambia nicht gekannt habe, sei zu schließen, dass er selbst keineswegs dem Personenkreis zuzurechnen sei. Mit der Aussage bezüglich Frauen habe er sich bereits ein "Hintertürchen" offen gelassen. Es liege daher nahe, dass er die sexuelle Beziehung zu einem Mann nur ausgedacht habe, um das als Fluchtgrund in Österreich vorzubringen.

Zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weswegen eine Glaubhaftmachung der Asylgründe von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.

Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des §50 Abs. 2 FPG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass sich auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland allein eine solche Gefährdung nicht ergeben würde. Bei dem Antragsteller handle es sich um einen erwachsenen und arbeitsfähigen Mann im besten Alter und er habe auch keine psychischen oder physischen Probleme behauptet. Es würden daher keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Da in Gambia auch nicht ein Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, könne auch daraus keine Gefahr für den Antragsteller als Zivilperson abgeleitet werden. Auch sonst würden keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 FPG bestehen.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst hervorgehoben, dass im gegenständlichen Fall kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliege. Hinsichtlich seines Privatlebens sei festzuhalten, dass er sich erst seit 26.10.2012 nach illegaler Einreise in Österreich aufhalte und keine Hinweise auf eine nachhaltige Integration in Österreich bestehen würden. Auf Grund der kurzen Zeitdauer seines bisherigen Aufenthaltes sei sein Privatleben jedenfalls nicht ausreichend, damit eine Ausweisung nach Gambia unzulässig wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, unterstützt durch einen Rechtsberater des XXXX, fristgerecht Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte. Es wurde die Beweiswürdigung kritisiert und darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im Laufe des Verfahrens im wesentlichen gleichbleibende Angaben gemacht habe und er sich nicht widersprochen habe und auch sein Vorbringen nicht gesteigert habe. Man könne daher die Begründung des Bescheides nicht nachvollziehen. Wenn ihm vorgeworfen werde, dass die behördliche Altersfeststellung nicht mit dem angegebenen Lebensalter übereinstimme, so möchte er dazu wiederholen, dass er bei der Erstbefragung jenes Alter angegeben habe, das ihm seine Mutter gesagt habe. Es sei ihm wohl klar gewesen, dass Homosexuelle seitens der Gesellschaft und der Religion in Gambia geächtet würden. Deswegen habe er auch die homosexuelle Beziehung nach außen hin selbst gegenüber seiner Familie geheim gehalten. Als sie sich einmal auf offener Straße geküsst hätten, hätten sie sich unbeobachtet gefühlt. Sonst hätten sie das nicht getan. Er sei auch in Gambia niemals mit einer "Schwulenszene" in Berührung gekommen und habe daher auch nicht von einem gesetzlichen Verbot homosexueller Handlungen in Gambia erfahren. Vor seiner Beziehung zu seinem Freund Amadu sei er sich nicht bewusst gewesen, dass er sich sexuell zu Männern zugeneigt fühle. Er finde aber auch Frauen attraktiv. Es gebe viele Menschen, die sich sowohl dem männlichen, als auch dem weiblichen Geschlecht hingezogen fühlen und lasse dies keineswegs den Schluss zu, dass das Vorbringen über eine homosexuelle Beziehung nicht den Tatsachen entspreche. In der Folge wurde auf die schlechte Menschenrechtssituation in Gambia hingewiesen und auch auf die hohen Gefängnisstrafen für Homosexualität. Er sei daher auf Grund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen einer ernsthaften Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt und ihm sei daher Asyl zu gewähren.

Mit Schreiben vom 10.10.2013 teilte das Bundesasylamt mit, dass laut Information der Suchtgiftgruppe der Landespolizeidirektion XXXX der Antragsteller wegen Drogenverkaufs an jugendliche Personen festgenommen worden sei und die kriminalpolizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Außerdem habe der Antragsteller laufend Kontakt zu Frauen und es hätte sich eine Freundin des Beschwerdeführers namens XXXX beim Landeskriminalamt gemeldet, welche angab, dass sie mit dem Antragsteller eine Liebesbeziehung führe und wissen wollte, wann sie das sichergestellte Geld wieder zurückbekomme. Der Antragsteller wohne auch bei ihr. Auch die Aussage von Frau XXXX würde bestätigen, dass der Antragsteller falsche Angaben vor der Asylbehörde hinsichtlich seiner Homosexualität gemacht habe.

Mit Eingabe vom 02.10.2013 wurde eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs, sowie eine Bestätigung über die Mitarbeit beim XXXX vorgelegt. Aus der Zeugenaussage von Frau XXXX geht hervor, dass sie den Antragsteller in einem Lokal in der XXXX kennen gelernt habe und er ihr nach Zärtlichkeiten im Lokal auf die Damentoilette gefolgt wäre und sie dort sexuell bedrängt habe. Auch bei weiteren Treffen sei es zu Zärtlichkeiten gekommen, außerdem habe der Antragsteller ihr Drogen angeboten und sie habe sich in der Folge mit dem Antragsteller dann nicht mehr getroffen. Der Antragsteller sei ihrer Überzeugung nach definitiv nicht homosexuell. Am 24.04.2014 langte ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXXan die Staatsanwaltschaft XXXX wegen Verdachtes auf gewerbsmäßigen Suchtmittelhandel des Beschwerdeführers ein.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.06.2014, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer gem. §27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.09.2014, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Bestimmung zur falschen Beweisaussage gem. §§12 2. Fall, 288 Abs. 1 StGB, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.

Mit Schreiben vom 31.10.2014 wurde ein Prüfungszeugnis über Deutsch im Niveau A2 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 04.02.2015 erfolgte die Vorlage weiterer Integrationsdokumente, insbesondere eines Dienstzeugnisses, ausgestellt vom XXXX, ein Dankschreiben vonXXXX über freiwilliges Engagement im Rahmen der Hochwasserhilfe 2013, eine Anmeldung beim Verein XXXX (Leichtathletik), sowie eine Urkunde über die Teilnahme beim Halbmarathon in XXXX und weitere Urkunden über die Teilnahme von Wettkämpfen für den XXXX, sowie eine Bestätigung der XXXX.

Weiters wurde angefragt, wann mit einer Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde zu rechnen sei.

Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.03.2015 an.

Während von Seiten der belangten Behörde niemand erschienen ist, kam der Beschwerdeführer in Begleitung einer Vertrauensperson der XXXX. Der Beschwerdeführer legte ein Empfehlungsschreiben der XXXX, eine Volontariatsvereinbarung zur Berufserprobung samt Lehrvertrag, ein Empfehlungsschreiben desXXXX Leichtathletik, ein Schreiben des XXXX XXXX, ein Empfehlungsschreiben des XXXX XXXX, eine fachliche Stellungnahme der sozialen Initiative Gemeinnützige GmbH, sowie eine Beschäftigungsbewilligung des XXXX XXXX Lehrling vom 18.03.2015 vor.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er bisher immer die Wahrheit gesagt habe, aber es könne sein, dass er Fehler gemacht habe, er könne sich aber nicht mehr so genau erinnern, wo er etwas vergessen und einen Fehler gemacht habe. Er habe seit seiner Geburt immer in XXXX/XXXX, gelebt. Als er weggegangen sei, habe seine Mutter noch gelebt, sein Vater sei früh verstorben. Er sei noch sehr jung gewesen, als dieser gestorben sei, er schätze etwa 12 Jahre alt. 6 Jahre habe er die Schule besucht und hätte in Gambia seine Mutter für ihn gesorgt. Seine Mutter habe kleine Waren am Markt verkauft und habe der Erlös zum Leben in Gambia gereicht.

Gefragt, wie er seinen Freund, mit dem er eine homosexuelle Beziehung gehabt habe, kennen gelernt habe, gab er an, dass er ihn in XXXX kennengelernt habe, näher nachgefragt, bei welcher Gelegenheit, gab er an, dass er ihn während seiner Schulzeit auf dem Schulweg kennengelernt habe. Dies sei 2010 oder 2011 gewesen, genau wisse er das nicht. Sein Freund habe XXXX geheißen. Er sei kein Schüler gewesen. Er habe ihm damals gesagt, dass er XXXX Jahre alt sei und den Beruf eines XXXX gehabt habe. Gefragt, was sie gemeinsam unternommen hätten, gab er an, dass sie sich gegenseitig besucht hätten, näher nachgefragt, was sie da gemacht hätten, wenn sie sich besucht hätten, gab er an, dass sie sich gegenseitig geküsst hätten. Näher nachgefragt, ob er mit seinem Freund auch Sex gehabt hatte, bejahte er dies. Gefragt, wann es das erste Mal gewesen sei, gab er an, dass es sein erstes Mal gewesen sei. Sein Freund habe eine eigene Wohnung gehabt. Gefragt, ob seine Mutter irgendwie Verdacht geschöpft und ihn angesprochen hätte, ob er eine homosexuelle Beziehung führen würde, gab er an, dass er glaube, dass seine Mutter einen Verdacht gehabt habe, aber als ihn seine Mutter darauf angesprochen habe, habe er geantwortet, dass es eine normale Freundschaft sei. Sein Freund habe ihm ab und zu auch geholfen, wenn er Geldprobleme gehabt hätte, aber dies sei keine Gegenleistung gewesen. Gefragt, ob die Beziehung irgendwie den Behörden bekannt geworden sei, gab er an, dass sie am Anfang das nicht gewusst hätten, weil das geheim gewesen sei. Später seien sie jedoch darauf gekommen und zwar, als sie begonnen hätten, sich beispielsweise auf der Straße zu küssen. Dies sei 2013, er korrigierte dann auf 2012, gewesen. Gefragt, wie er davon erfahren hätte, dass seine Beziehung den Behörden bekannt geworden sei, gab er an, dass es ihm jemand erzählt hätte. Gefragt wer dieser "jemand" gewesen sei, gab dieser an, dass es ein Nachbar, der nicht unweit von seinem Freund gewohnt habe, gewesen sei. Dieser Nachbar habe ihm erzählt, dass ein Freund des Nachbarn sie auf der Straße gesehen hätte und zur Polizei gegangen sei. Gefragt nach den Folgen dieser Anzeige gab er an, dass er gesehen habe, dass die Polizei an dem Ort, wo sie sich geküsst hätten, vorbeigefahren sei und nach ihnen Ausschau gehalten habe. Sie hätten sich in der Öffentlichkeit nur geküsst und keinerlei homosexuellen Handlungen vorgenommen. Gefragt mit persönlichen Problemen mit der Polizei gab er an, dass sie eines Tages im Auto gewesen seien und zwar unweit der Wohnung seines Freundes. Sie seien aus dem Auto herausgegangen und hätten sie aufgefordert, stehen zu bleiben. Sie seien zu Fuß geflohen. Die Polizisten hätten sie verfolgt, hätten sie aber nicht erwischt. Jeder sei in eine andere Richtung gelaufen. Er habe dann in seinem Haus Zuflucht gesucht und einige persönliche Gegenstände wie Kleidungsstücke mitgenommen. Er sei dann durch die Straßen gelaufen, bis zu jenem Zeitpunkt, wo er die Möglichkeit bekommen habe, das Land zu verlassen. Dann sei er in ein Taxi eingestiegen und weggefahren. Der Taxifahrer sei dann an die Küste gefahren. Er sei dort ausgestiegen und er habe das Land verlassen. Nach diesem Vorfall habe er von seinem Freund nichts mehr gehört. Nach dem Vorfall, wo er der Polizei davongelaufen sei, sei er noch 2-3 Tage in Gambia gewesen. Dies sei im Oktober 2012 gewesen.

Er habe Magenprobleme und darüber hinaus auch noch einen gewissen Stress. Er habe eine Gastroskopie machen lassen und der Arzt habe ihm Tabletten verschrieben, die er noch nehme. Er wisse aber nicht, wie diese heißen würden. Die Vertrauensperson gab an, dass ihm der Beschwerdeführer diese gezeigt habe und es sich dabei um Magenschoner und Antibiotika gehandelt habe.

Er habe noch eine jüngere Schwester in Gambia. Er habe versucht, mit dieser über eine Mittelsperson Kontakt aufzunehmen. Als er versucht habe, diese Person anzurufen, habe er gerade die Radiostation XXXX gehört. Dies habe die Person mitbekommen und weil diese Radiostation vermutlich in Gambia verboten sei, hebe dieser nicht mehr ab. Er habe seit seiner Ausreise eigentlich keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten, weil er die Chance vertan habe.

Er sei im Moment beim XXXXtätig. Er habe auch schon die Möglichkeit bekommen, eine Lehrstelle zu erhalten und er betreibe Sport. In einer Lebensgemeinschaft oder Ehe lebe er nicht. Er sehe sich als homosexuell an. Er sei aber seitdem er in Österreich sei, keine homosexuellen Beziehungen eingegangen. Der Name XXXX sage ihm nichts. Auf Vorhalt, dass diese Frau behauptet habe, dass er sie sexuell bedrängt und versucht habe, in einem XXXX Lokal im Februar 2003 am Damen-WC mit ihr Sex zu haben, gab er an, dass er sich an dieses Ereignis nicht erinnern könne. Eine XXXX hingegen kenne er schon. Er hätte mit dieser eine Beziehung gehabt, diese sei allerdings vor 3-4 Monaten zu Ende gegangen. Er habe von Anfang an gesagt, dass er auch Frauen möge. Gefragt, ob er sich als bisexuell bezeichnen würde, gab er an, dass er das auch von Anfang an gesagt habe.

Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht und er beginne jetzt eine Kochlehre. Beim XXXXhabe er bei Essen auf Rädern mitgeholfen und auch beim Hochwasser habe er geholfen. Er sei beim XXXX und er betreibe auch Leichtathletik. Er habe schon an mehreren Wettkämpfen teilgenommen, in der Staffel über 4x200m über 800m und 1.500m und sei für den XXXXim Vorjahr auch einen Halbmarathon gelaufen. Auch in diesem Jahr werde er an einem Halbmarathon teilnehmen. Die Vertrauensperson ergänzte, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2015 durchgehend Praktika absolviere und nun mit 20. März 2015 eine Lehre als Koch begonnen habe. Er gab zu, dass er in Österreich straffällig geworden sei, aber dass er eingesehen habe, dass er etwas Unrichtiges gemacht habe und sich bessern werde. Durch die Arbeit habe er viele Menschen kennen gelernt und auch über die Leichtathletik und einige davon seien auch schon Freunde geworden. Er glaube, dass er Gefahr laufen würde, dass er lebenslang eingesperrt werde, wenn er nach Gambia zurückkehre. Er habe über das Internet herausgefunden, dass sich die Gesetzesbestimmungen über die Homosexualität in Gambia geändert hätten.

Die Vertrauensperson brachte ergänzend vor, dass sie den Beschwerdeführer als sehr engagiert erlebt habe. Er habe am 15. Dezember (2014) über Vermittlung durch das XXXX den ersten Kontakt beim XXXX gehabt und diese Kontakte wöchentlich bzw. alle 2 Wochen regelmäßig wahrgenommen und habe sich auch aktiv eingebracht. Nunmehr habe er fast 2 Monate lang unentgeltlich praktiziert. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem eine Verurteilung aufscheint.

Am Schluss der Verhandlung wurden gem. §45 Abs. 3 AVG den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 3 Wochen eingeräumt.

o) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.09.2014

o) Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft in Dakar zu Gambia vom Oktober 2014

o) Zusammenstellung zur Homosexualität in Gambia

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte ausschließlich durch einen Rechtsberater des XXXXunterstützte Beschwerdeführer Gebrauch. Er pflichtete den Berichten über die Verfolgung von Homosexuellen "im Großen und Ganzen" bei und legte noch 2 weitere Berichte aus dem Internet vor, dass sich die Situation für Homosexuelle in Gambia in letzter Zeit weiter verschlechtert hat, da der Präsident immer wieder gegen Homosexuelle Stimmung mache und die diesbezüglichen Gesetze verschärft worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla. Er besuchte 6 Jahre lang die Schule. Seine Mutter und seine Schwester leben anscheinend noch in Gambia. Er hat jedoch mit ihnen keinen Kontakt.

Zu den Fluchtgründen könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 26.10.2012 nach Österreich und er stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist. Jedenfalls hat er seit seiner Ankunft in Österreich keine homosexuelle Beziehung geführt, jedoch zumindest eine heterosexuelle Beziehung. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.06.2014 wegen § 27 Abs. 1 und 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Es liegen mehrere Anzeigen gegen den Beschwerdeführer vor. Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und nunmehr nach einem unentgeltlichen Praktikum mit 20.03.2015 mit einer Lehre als Koch begonnen, wofür auch eine Beschäftigungsbewilligung des XXXX vorliegt. Zuvor hat er bereits beim XXXX im Rahmen der Aktion "Essen auf Räder" ehrenamtlich geholfen, sowie auch bei dem XXXX in XXXX und im Rahmen der Hochwasserhilfe. Er sei Mitglied des Vereins XXXXLeichtathletik und erfolgreicher Läufer auf verschiedenen Distanzen. Er hat schon viele österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer leidet unter Magenproblemen, die in Österreich medikamentös behandelt wurden.

Zu Gambia wird folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 11.2013).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).

Quellen:

6. Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).

Quellen:

9. Homosexuelle

Homosexualität ist nach gambischen Recht verboten und wird bisweilen auch strafrechtlich verfolgt (AA 7.2014). Homosexualität kann mit Strafen von bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und sollte nicht öffentlich zur Schau getragen werden (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

In seinen rezenten Reden hat Präsident Jammeh des Öfteren gegen Homosexualität gewettert und eine Verschärfung der Gesetze angekündigt. In seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. September 2013 qualifizierte er Homosexuelle als eine Bedrohung für die Menschheit. Auf diese Art der Rhetorik wird gerne zugrückgegriffen, um von drängenderen Problemen abzulenken und Aktionismus vorzutäuschen. Auch einzelne Oppositionspolitiker haben sich schon vehement gegen Homosexualität geäußert (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen halten sich in engen Grenzen. Die zwei rezentesten Fälle waren die Verhaftung im April 2012 von 20 Jugendlichen im Rahmen einer Polizei-Razzia wegen angeblichen Versuchs "widernatürliche Handlungen" zu begehen. Die Anklage wurde Anfang August 2012 fallen- und die Jugendlichen freigelassen. Mitte Jänner 2013 wurden ein britischer und ein gambischer Staatsangehöriger, denen der Versuch unnatürliche Handlungen zu setzten vorgeworfen wurde, verhaftet und auf Kaution freigelassen (ÖB 11.2013).

Quellen:

10. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).

Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).

Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).

Quellen:

11. Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

12. Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).

Quellen:

23. Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den

Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).

Quellen:

Zur Homosexualität in Gambia wird folgendes festgestellt:

Homosexualität ist nach gambischem Recht verboten und wird bisweilen auch strafrechtlich verfolgt (AA 7.2014). Homosexualität kann mit Strafen von bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und sollte nicht öffentlich zur Schau getragen werden (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.02,2014).

In seinen rezenten Reden hat Präsident Jammeh des Öfteren gegen Homosexualität gewettert und eine Verschärfung der Gesetze angekündigt. In seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. September 2013 qualifizierte er Homosexuelle als eine Bedrohung für die Menschheit. Auf diese Art der Rhetorik wird gerne zurückgegriffen, um von drängenden Problemen abzulenken und Aktionismus vorzutäuschen. Auch einzelne Oppositionspolitiker haben sich schon vehement gegen Homosexualität geäußert (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen halten sich in engen Grenzen. Die zwei rezentesten Fälle waren die Verhaftung im April 2012 von 20 Jugendlichen im Rahmen einer Polizei-Razzia wegen angeblichen Versuchs "widernatürliche Handlungen" zu begehen. Die Anklage wurde Anfang August 2012 fallengelassen und die Jugendlichen frei gelassen. Mitte Jänner 2013 wurden ein britischer und ein gambischer Staatsangehöriger, denen der Versuch unnatürliche Handlungen zu setzen, vorgeworfen wurde, verhaftet und auf Kaution frei gelassen (ÖB 11.2013).

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 27.10.2012 und am 10.01.2013, sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX am 19.03.2013 und schließlich durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2015, durch wissenschaftliche Altersfeststellung (im Auftrag des Bundesasylamtes), durch Einsichtnahme in den vom Bundesasylamt vorgelegten Gesamtakt und den aktuellen Strafregister, sowie durch Vorlage eines Empfehlungsschreibens der XXXX, einer Volontariatsvereinbarung samt Lehrvertrag, eines Empfehlungsschreiben des XXXX Leichtathletik, eines Schreiben desXXXX XXXX, eines Empfehlungsschreibens desXXXX, einer fachlichen Stellungnahme der sozialen Initiative gemeinnützige GmbH, einer Beschäftigungsbewilligugn als Lehrling des XXXX XXXX vom 18.03.2015, durch die Vorlage von Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, einschließlich eines Prüfungszeugnisses im Niveau A2 durch den Beschwerdeführer und schließlich durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Ergänzt wurden diese um eine Zusammenstellung aus verschiedenen aktuellen, staatlichen und seriösen Quellen zum Thema Homosexualität.

Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und hat dazu lediglich der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben. Er stimmte den Berichten über die Verfolgung von Homosexuellen in Gambia "im Großen und Ganzen" zu und legte noch weitere Berichte aus dem Internet zu diesem Thema vor, widersprach jedoch den Länderfeststellungen nicht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP ; AB 328 BlgNR 18. GP ] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203.037-0/IV/29/98 uva.m.)

Wie das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sehr vage, oberflächlich und wenig konkret (zum Beispiel antwortete der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage, wie viele Polizisten in einem Auto auf ihn gewartet hätten [AS 177], "das kann ich nicht sagen" oder auf die Frage, wo genau diese Schule, die er besucht habe, war, lediglich "in XXXX" [AS 171]). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht setzten sich die vagen und wenig konkreten Angaben des Beschwerdeführers fort: Der Beschwerdeführer deutete beispielsweise schon bei der Einstiegsfrage an, dass er bei seinen bisherigen Angaben Fehler (?) gemacht habe, ohne näher ausführen zu können, wo diese bestanden hätten können. Auf die konkrete Frage, wie er seinen Freund, mit dem er in der Folge eine homosexuelle Beziehung gehabt haben soll, kennen gelernt habe, gab er lediglich an, dass er ihn in XXXX kennen gelernt habe. Auf die konkrete Frage, wann dies gewesen sei "zwischen 2010 und 2011". Auch bei der Frage nach gemeinsamen Aktivitäten führte er lediglich vage aus "wir haben uns gegenseitig besucht". Auf die konkrete Frage, wann er das erste Mal mit seinem Freund Sex gehabt habe, antwortete er (obwohl er in seiner Muttersprache befragt wurde) ausweichend bzw. unpassend "es war mein erstes Mal". Auch auf die konkrete Frage, wie er davon erfahren habe, dass seine Beziehung den Behörden bekannt geworden sei, antwortete er lediglich oberflächlich "jemand hat es mir erzählt". Auch bei den Fragen zur Ausreise gab er auf die Frage, wohin er mit dem Taxi gefahren sei, lediglich an, dass er "an die Küste" gefahren sei.

In dem Vorbringen sind auch an zahlreichen Stellen Widersprüche enthalten: Ein wesentlicher Widerspruch besteht darin, dass der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme behauptete, dass er in Gambia Probleme mit einem Freund (private Verfolgung) gehabt habe und deswegen Gambia verlassen habe (AS 23), während er bei der Einvernahme, Außenstelle XXXX behauptete, dass er von den Behörden (staatliche Verfolgung) verfolgt werde (AS 181), was er im Wesentlichen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte. Während er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX (AS 175) behauptete, dass die homosexuelle Beziehung im Jänner 2012 begonnen habe, behauptete er widersprüchlich dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass diese schon zwischen 2010 und 2011 begonnen habe, ohne das jedoch genauer angeben zu können (was wiederum eine sehr vage Angabe darstellt). Während er vor dem Bundesasylamt behauptete, dass seine Mutter von der homosexuellen Beziehung erst erfahren habe, als er weggefahren sei (AS 175), behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er glaube, dass seine Mutter (schon früher) den Verdacht gehabt habe, dass er eine homosexuelle Beziehung führe. Während er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, behauptete, dass der Nachbar eines Freundes sie selbst beobachtet habe, als sie sich geküsst hätten (AS 177), behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass ein Freund des Nachbarn sie auf der Straße gesehen habe.

Während er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, angab, dass die Polizei sogar das ganze Viertel XXXX seinetwegen und wegen seines Freundes gesperrt habe (AS 77), berichtete er vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich davon, dass er gesehen habe, dass die Polizei an diesem Ort, wo sie sich geküsst hätten, vorbeigefahren sei, um nach ihnen Ausschau zu halten.

Schließlich widerspricht die Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer von Anfang an bisexuell bezeichnet hätte den Niederschriften der Erstaufnahmestelle Ost und des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX.

Weiters ist es unplausibel, dass die Polizei lediglich wegen 2 einander küssender junger Männer das ganze Viertel XXXX gesperrt hat (AS 177). Weiters erscheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer, der behauptete, dass die Polizei nach ihm sucht, die Nacht "auf den Straßen herumgegangen" sei (AS 181).

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Wie schon das Bundesasylamt ausgeführt hat, spricht die Angabe eines Geburtsdatums, die den wissenschaftlichen Altersbestimmungen widerspricht, gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, ob ihm der Name "XXXX" etwas sage, geantwortet hat "nein, das sagt mir nichts", obwohl diese Dame unter Wahrheitspflicht als Zeugin angegeben hat, sich mehrmals mit dem Beschwerdeführer getroffen zu haben, wobei er sie einmal auch sexuell bedrängt hat, was ebenso wie dem vom Beschwerdeführer zugestandenen Umstand, eine Beziehung mit einer Österreicherin geführt zu haben, gegen die homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers spricht. Wenn er auch behauptet, homosexuell zu sein, so gibt er auch selbst zu, in Österreich keine homosexuellen Beziehungen eingegangen zu sein (obwohl dies hier erlaubt ist). Alle diese Umstände sprechen jedenfalls gegen die behauptete Homosexualität des Beschwerdeführers.

Weiters hat der Beschwerdeführer wohl keine gefälschten oder verfälschten Dokumente, jedoch überhaupt keine Identitätsdokumente vorgelegt. Glaubhaft erscheint hingegen das starke Bemühen des Beschwerdeführers um eine Integration in Österreich, was auch von dem Erfolg, hier eine Lehrstelle gefunden und eine Beschäftigungsbewilligung als Lehrling erhalten zu haben, gekrönt wurde. Die Integration des Beschwerdeführers wurde durch zahlreiche von ihm selbst vorgelegten Urkunden untermauert.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem vagen und in zahlreichen Punkten widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer homosexuellen Beziehung bzw. einer homosexuellen Orientierung keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war, jedoch das Streben des Beschwerdeführers nach Integration in Österreich ohne Zweifel glaubwürdig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.

Selbst wenn man die vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Fluchtgründe der Beurteilung zugrunde legt, ergibt sich keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer:

Er wurde nämlich nach seinem Vorbringen lediglich von Polizisten beim Küssen (und bei keinen homosexuellen Handlungen) beobachtet und hat er selbst angegeben, dass, nachdem er den Polizisten davongelaufen ist, es zu keinen weiteren Verfolgungshandlungen gegen seine Person gekommen ist, zumal er seinen Angaben zufolge wegen seiner angeblichen sexuellen Gesinnung weder kontrolliert, noch angehalten, noch inhaftiert wurde (AS 183). Der Beschwerdeführer mag wohl seiner eigenen Einschätzung nach homosexuell sein, lebt jedoch seine Homosexualität auch in Österreich nicht aus (sondern ist zumindest eine heterosexuelle Verbindung eingegangen) und ist daher auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er diese in Gambia ausüben würde.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung des im Übrigen sehr unglaubwürdigen Vorbringens auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Eingriffen von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers zu rechnen wäre (vgl. auch jüngst Bundesverwaltungsgericht vom 23.04.2015, W159 1438148-1/7E).

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Außerdem herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung vom 24.03.2015 auf die konkrete Frage des Vorsitzenden Richters, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Gambia zurückkehren würde, angegeben, dass er dann Gefahr laufen würde, lebenslang eingesperrt zu werden, wobei er auf zwischenzeitig verschärfte gesetzliche Bestimmungen hinwies. Dieses Vorbringen bezieht sich auf das in der obigen ausführlichen Beweiswürdigung als völlig unglaubwürdig qualifizierte Vorbringen bzw. widerspricht der unter Punkt 1. bei Wahrunterstellung vorgenommene Gefährdungseinschätzung.

Ihm ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.

Der Beschwerdeführer gab an unter Magenproblemen (Gastritis) zu leiden und er legte auch einen diesbezüglichen Befund vor.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvoll, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964, vgl. auch AsylGH v. 02.01.2013, E12 429.298-1/2012-9E).

Bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Gastritis handelt es sich jedenfalls um keine derart schwerwiegende Erkrankung, die im Fall einer Abschiebung (Rückführung) zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde.

Ein Abschiebehindernis auf Grund gesundheitlicher Probleme liegt demnach aktuell nicht vor.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann in Gambia - wenn auch auf einem sehr bescheidenem Niveau - möglich.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch über Familienangehörige (Mutter, Schwester) verfügt, mag er auch mit diesen aktuell keinen Kontakt haben.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führen würde.

Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise etwas mehr als 2 1/2 Jahre in Österreich aufhältig und hat seinen Aufenthalt hier ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

In Relation zu dieser Zeitdauer des Aufenthaltes ist der Beschwerdeführer in Österreich ausgezeichnet integriert, er spricht gut Deutsch, hat mehrfach Freiwilligenarbeit geleistet und ist es ihm nunmehr sogar gelungen, eine Lehrstelle als Koch zu erlangen und die diesbezügliche Beschäftigungsbewilligung zu erwirken. Außerdem ist er ein erfolgreicher Leichtathlet.

Andererseits ist der Beschwerdeführer jedoch in Österreich rechtskräftig und zwar erst vor rund einem Jahr (!) von einem Landesgericht wegen Suchtmittelhandels zu einer (wenn auch nur bedingten) Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Wenn auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner jüngsten Judikatur (EGMR-Urteil vom 16.04.2013, UDEH gegen Schweiz, Nr. 12020/09) eine Priorität des Familienlebens gegenüber der Unbescholtenheit erkennen lässt, so gibt es keine Judikaturhinweise, dass dies auch bei Nichtvorhandensein eines Familienlebens, aber sonst guter Integration gelten würde (vgl. auch jüngst BVwG vom 12.03.2015, Zahl W159 1412619-1/24E).

Letztlich kann in Anbetracht der noch nicht so langen Abwesenheit vom Herkunftsstaat nicht von einer völligen Entwurzelung des Beschwerdeführers in Gambia ausgegangen werden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Dabei könnte nach einem längeren Zeitablauf ohne weitere strafgerichtliche Verurteilung und damit auch einer längeren Aufenthaltsdauer in Österreich, sowie einer positiven Zukunftsprognose und in Verbindung mit einer weiter gefestigten Integration im Hinblick auf eine Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt und eine Selbsterhaltungsfähigkeit diese Umstände zugunsten der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt den Ausschlag geben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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