BVwG W159 1438148-1

BVwGW159 1438148-123.4.2015

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1438148.1.00

 

Spruch:

W159 1438148-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2013, Zl. 12 12.954-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Wolof, gelangte am 19.09.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am gleichen Tag erfolgten Einvernahme durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er in seinem Heimatland in den letzten Jahren durch sexuelle Handlungen mit europäischen Männern seinen Lebensunterhalt verdient habe. Dies sei in seinem Heimatland illegal und per Todesstrafe verboten. Er habe seine Dienste am Strand den Touristen angeboten und dafür ca. 50,-- bis 70,-- Euro bekommen. Dabei sei er von einem Einheimischen, der ihn gekannt habe, erkannt und verraten worden. Aus diesem Grunde habe er sein Heimatland verlassen müssen, da ihm sonst die Todesstrafe gedroht hätte.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer am 25.02.2013 durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck ausgiebig einvernommen. Dabei gab er eingangs der Befragung an, dass er an XXXXleide und legte diesbezügliche Befunde vor. Er habe dies erst in Österreich erfahren und seien ihm diesbezüglich bisher keine Medikamente verschrieben worden. Seine Aussagen bei der Ersteinvernahme seien vollständig und richtig gewesen. Er sei am XXXX in XXXX in Gambia geboren, gambischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe Wolof an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei in seinem Heimatort geboren und aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise dort mit seinen Eltern und seiner Schwester zusammengelebt. Seit September 2012 habe er keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern. Er habe, als er in Gambia gewesen sei, seine Familie erhalten. Jetzt würden seine Eltern am Markt arbeiten.

Nach sechs Jahren Grundschule habe er eine Berufsausbildung als Schweißer absolviert und dann mindestens 10 Jahre lang als Schweißer gearbeitet. Zuletzt habe er sich im Touristengebiet von XXXX aufgehalten und habe dort mit homosexuellen Touristen verkehrt, die ihn dafür bezahlt hätten, dadurch sei es ihm wirtschaftlich sehr gut gegangen.

Bei seiner Ausreise habe er seine Identitätskarte dabei gehabt. Diese sei ihm aber mit seinem Gepäck in Italien gestohlen worden. Außerdem habe er noch eine Wählerkarte, eine Geburtsurkunde und einen Reisepass gehabt, welche sich bei seinem Freund XXXX, welcher nach wie vor in Gambia lebe, befinden würden. Die Polizei hat, als sie das Problem am Strand gehabt hätten, seinen Freund aufgesucht. Dies sei einen Tag nach dem Problem am Strand gewesen, ca. 3 Tage vor seiner Ausreise.

Zu seinen Fluchtgründen gefragt, gab er an, dass sie in Gambia mit ihren Liebhabern am Strand gewesen seien und sie sich dort mit Männern geliebt hätten, als die Polizei eine Kontrolle durchgeführt hätte. Als sie die Polizei gesehen hätten, seien sie davongelaufen. Ein Polizist habe zu einem Kollegen gesagt, dass sie ihn lassen sollten, da er ihn kenne. Er sei dann nicht nach Hause, sondern zu einem Freund gelaufen, wo er übernachtet habe. Seine Eltern hätten dann bei diesem Freund angerufen und ihm gesagt, dass die Polizei sich nach ihm erkundigt habe. Daraufhin habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Er wisse nicht genau, wann er den ersten sexuellen Kontakt mit Männern gehabt habe, das sei etwa 3 bis 4 Jahre her. Er habe am Strand von XXXX einen Engländer kennengelernt, welcher ihm eröffnet habe, dass er homosexuell sei und Analverkehr mit ihm möchte. Gegen Bezahlung von 500,-- Dalasi (ca. 10,-- Euro) wären sie dann aufs Hotelzimmer gegangen und hätten dort Sex gehabt. Damals sei er noch nicht homosexuell gewesen, dies sei sein erster homosexueller Kontakt gewesen. Später sei er aber homosexuell geworden.

Gefragt nach dem fluchtrelevanten Vorfall gab er an, dass mehrere einheimische homosexuelle Männer mit ihren Partnern, welche Touristen gewesen seien, gerade dabei gewesen seien, Liebe bzw. Sex zu machen und dass dann die Polizei gekommen sei. Es sei direkt am Strand gewesen und zwar spät nachts. Es sei eine ruhige Gegend des Strandes gewesen. Es seien dort viele Leute gewesen, die Sex gemacht hätten, wie viele könne er nicht sagen, zumindest fünf Paare oder auch mehr. Eine normale Polizeistreife habe dort ihre Kontrolle vorgenommen. Wie viele Personen es gewesen seien, wisse er nicht. Drei Polizisten, die zu Fuß unterwegs gewesen seien, seien zu ihnen gekommen. Es seien dann alle, auch die Touristen, weggelaufen. Ob die Polizisten jemand erwischt hätten, wisse er nicht. Einer der Polizisten habe zu einem anderen gesagt, dass er ihn kenne. Die anderen Einheimischen, die sich dort mit Touristen eingelassen hätte, kenne er nicht. Er habe ca. zwei bis drei Mal wöchentlich Freier gehabt, manchmal jedoch eine ganze Woche keinen gefunden. Im Durchschnitt habe er zwischen 150,-- und 500,- -gambische Dollar verdient. Damit habe er seine Familie unterstützen wollen, denn als Schweißer habe er nicht leben können. Er habe nur Touristen als Kunden gehabt. In Gambia würde Homosexualität mit der Todesstrafe bedroht werden. Die Touristen seien aus verschiedenen Ländern gekommen, insbesondere aus Holland. Meistens hätte er im Hotel mit ihnen Sex gehabt, manchmal auch im Freien am Strand. Gefragt, warum er im Freien Sex gemacht habe, wo Homosexualität in Gambia seinen Aussagen zur Folge mit dem Tode bestraft werde, gab er an, dass sich das manchmal ergeben hätte, zum Beispiel, wenn er sich am Strand mit einem Mann geküsst hätte, dann hätte man sich nicht mehr kontrollieren können. Sie hätten oft in der Öffentlichkeit Sex gehabt und sei bis auf die eine Kontrolle niemals dabei etwas passiert.

Nach dieser Kontrolle sei er zu einem Freund in die Stadt gelaufen und zwar zu XXXX, welcher in XXXX in der Nähe des Hauptmarktes gewohnt habe. Anfänglich sei er gelaufen, dann habe er sich ein Taxi genommen. Dort sei er maximal drei Tage lang gewesen. Von XXXX sei er dann nach XXXX gefahren und weiter nach Senegal. Am nächsten Tag hätten seine Eltern bei XXXX angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Polizisten nach ihm gefragt hätten. XXXX habe aber das Telefon aufgelegt. Seine Eltern seien aber nicht zu XXXX gekommen. Er sei damals nur mit den Vorbereitungen seiner Ausreise beschäftigt gewesen und habe seinen Familienangehörigen nichts von den sexuellen Handlungen mit Männern erzählt, aber es könnte sein, dass seine Familie davon gewusst hätte. Die Eltern hätten jedenfalls nicht gefragt, von wo das Geld komme. Die Polizei habe ihn in Gambia gesucht, Polizisten hätten ihn gesehen, wie er Sex mit einem Mann gehabt hätte. Nur diese hätten davon gewusst. Nochmals danach gefragt, ob sein Freund XXXX von den gambischen Behörden nach ihm befragt worden sei, gab er an, dass dies möglich sei, aber dass er seit dem Verlassen Gambias keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Er habe von Österreich mit seinen Eltern telefoniert und ihnen gesagt, dass er in Österreich sei und um Asyl angesucht hätte. Bei der Ausreise sei er auf der senegalesischen Seite kontrolliert worden, auf der gambischen Seite der Grenze jedoch nicht. Aus anderen Gründen als wegen der homosexuellen Handlungen werde er in Gambia nicht verfolgt.

Er lebe in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft von der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Er habe auch schon gemeinnützige Arbeiten verrichtet. Sonstige Bindungen zu Österreich habe er nicht. Er habe hier auch noch keine Freunde oder Bekannte

In der Folge holte das Bundesasylamt eine Auskunft bei der Staatendokumentation zu den Behandlungsmöglichkeiten von XXXX in Gambia ein, welche zu dem Ergebnis gelangte, dass solche in Gambia nicht gegeben seien.

Nach Vornahme des Parteiengehörs wurde mit Bescheid vom 11.09.2013, Zahl XXXX unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. jedoch dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 leg. cit. bis zum 11.09.2014 erteilt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und auch Feststellungen zu Gambia, welche auch den Inhalt der oben bereits erwähnten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation enthalten, getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge insbesondere ausgeführt, dass die Angaben zu den ausreisekausalen Ereignissen nicht als glaubhaft befunden worden seien, da diese nicht nachvollziehbar und nicht plausibel, vage und allgemein gehalten gewesen seien. Auch habe es Widersprüche und Ungereimtheiten gegeben. Schließlich habe der Antragsteller auch sein Fluchtvorbringen dahingehend gesteigert, dass er zunächst behauptete, von einem Einheimischen und erst in der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, dass er von einem Polizisten erwischt worden sei. Unrealistisch erscheine es zudem, dass der Antragsteller an einer Örtlichkeit, die regelmäßig von der Polizei kontrolliert werde, gleichgeschlechtliche Handlungen vollziehe, obwohl solche nach seinem Vorbringen in Gambia mit dem Tode bestraft würden.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien, ebenso wenig glaubhaft habe machen können wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.

Zu Spruchteil II. hingegen wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der aktuellen außergewöhnlichen individuellen Umstände eine Rückführung nach Gambia als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheine, weil dort eine adäquate medizinische Behandlung nicht gewährleistet sei. Da auch keine rechtskräftigen Verurteilungen vorliegen würden, sei im vorliegenden Fall der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den (abweisenden) Spruchpunkt I. erhob der Antragsteller Beschwerde. Darin führte er zu den Widersprüchen aus, dass er an jenen Tagen, an denen er sich bei XXXX versteckt habe, dieser nicht von der Polizei aufgesucht worden sei. Der Grund, warum er seine Dokumente bei diesem gehabt habe und nicht an seinem angemeldeten Wohnsitz bei seinen Eltern, sei jener gewesen, dass XXXX sein Lebensgefährte gewesen sei, bei der er sich tatsächlich die meiste Zeit aufgehalten habe. Weiters wurde das Fluchtvorbringen in den wesentlichen Gründen wiederholt und wurde auf die Strafbarkeit der Homosexualität in Gambia und die Ankündigung der Verschärfung der Gesetze durch den Präsidenten hingewiesen.

Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.04.2015 an, zu der sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, entschuldigen ließ und den Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellte. Der Beschwerdeführer legte einen Ambulanzbericht XXXX vom 16.09.2013, Bestätigungen über diverse Deutschkurse (A1 und A2), ein XXXX sowie diverse Lohnzettel vor und bracht vor, dass er als XXXX bei der Firma XXXX vollzeitbeschäftigt sei.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dies auch nicht korrigieren oder ergänzen. Er sei in der Ortschaft XXXX, in der Nähe von XXXX, geboren und habe dort auch bis zu seiner Ausreise gelebt. Nach 6 Jahren Grundschule habe er eine Berufsausbildung als Schweißer absolviert und in diesem Beruf auch gearbeitet. Er habe aber von seinem Lohn nicht leben können und Hunger leiden müssen. Deswegen sei er auf den Strand gegangen und habe dort schwule Touristen aufgerissen. Angefangen habe dies mit ein paar Freunden. Sie seien in Hotels gegangen und habe er das auch begonnen. Wann es das erste Mal gewesen sei, wisse er nicht genau, jedenfalls sei er kein Kind mehr gewesen. Er sei damals auch schon homosexuell gewesen, habe aber noch keine homosexuellen Kontakte gehabt. Er sei mit Freunden nachts am Strand spazieren gegangen und hätte er dort Menschen angesprochen, ob sie Interesse an einer homosexuellen Beziehung hätten. Er habe dafür etwa 500,-- Dalasi, manchmal mehr, manchmal weniger erhalten. Manchmal hätte er mit seinen Kunden am Strand und manchmal in deren Hotelzimmer Sex gehabt, so etwa drei bis vier Mal im Monat. Dadurch habe er für gambische Verhältnisse sehr gut verdient und seine Eltern unterstützt. Seine Eltern hätten jedoch keine Ahnung davon gehabt, wovon das Geld stamme. Er habe deswegen Probleme mit der Polizei bekommen. Aufgefordert, genau zu schildern, wie das passiert sei, gab er an, dass die Polizei in der Nacht am Strand Rundgänge gemacht habe, wo sie sich dort aufgehalten hätten. Als sie die Polizei erwischt habe, seien sie weggelaufen. Die Polizei mache solche Rundgänge regelmäßig. Sie seien dort mit ihren Kunden gewesen und erwischt worden. Näher nachgefragt, gab er an, dass sie sich nur umarmt hätten und dass sie nicht zum Sex gekommen wären. Die Polizei habe sie nicht bei sexuellen Handlungen, sondern nur bei gewöhnlichen körperlichen Kontakten erwischt. Über Vorhalt, dass in Anbetracht der regelmäßigen polizeilichen Patrouillen und der hohen Strafdrohung für homosexuelle Aktivitäten in Gambia es unplausibel erscheine, dass er mit seinen Kunden am Strand und somit in der Öffentlichkeit Sex gehabt habe, gab er an, dass sie genau darauf geschaut hätten, dass die Polizei sie nicht erwische, man jedoch nicht vermeiden könne, dass die Polizei sie einmal erwischen würde. Manchmal seien es zwei und manchmal drei Gambier gewesen, die mit homosexuellen Touristen dort zur gleichen Zeit Kontakte gehabt hätten. Er könne den Polizisten, der ihn mit einem homosexuellen Touristen erwischt habe, nicht näher beschreiben. Er wisse auch nicht, wie viele Polizisten dies gewesen seien. Es seien einige Polizisten ihnen nachgelaufen, aber sie seien schneller gewesen. Die Polizisten hätten nicht geschossen, er habe nur gehört, dass ein Polizist zu einem anderen gesagt habe "Lass ihn laufen. Ich kenne einen davon." Dieser Polizist habe auch seinen Namen genannt und gesagt, dass er wisse, wo er wohne. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 17) nur erwähnt habe, dass er von einem Einheimischen erkannt und angezeigt worden sei, aber nichts von einer Polizeikontrolle erwähnt habe wie beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (AS 132), bestritt er dies.

Er sei dann zu seinem Freund XXXX gelaufen. Danach gefragt, warum er erstmals in der Beschwerde behauptet habe, dass dieser sein Lebensgefährte gewesen sei, gab er an, dass er dies schon bei der Erstbefragung angegeben habe. Dieser sei auch eine männliche Prostituierte gewesen, aber er habe dies seltener als er gemacht. Gefragt, ob die Polizei ihn bei XXXX gesucht habe, gab er an, dass er dies nicht wisse und dass er früher weggegangen sei. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck einerseits behauptet habe, dass die Polizei nach der Kontrolle am Strand ca. drei Tage vor der Ausreise XXXX aufgesucht habe (AS 130) und andererseits er angegeben habe (so wie heute), dass er dies nicht wisse, weil er seit dem Verlassen Gambias zu diesem keinen Kontakt mehr gehabt habe (AS 135), gab er an, dass das, was er heute gesagt habe, richtig sei. Gefragt, ob er sonst noch irgendwo in Gambia gesucht worden sei, gab er an, dass er dies nicht wisse, weil er das Land verlassen habe. In der Folge behauptete er, dass er im August 2013 erst ausgereist sei. Über Vorhalt, dass dies unmöglich sei, da er bereits im September 2012 schon in Österreich gewesen sei, blieb er bei seiner Behauptung.

Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme angegeben habe, ohne Dokumente ausgereist zu sein, beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck jedoch, dass er seine Identitätskarte dabeigehabt habe, welche ihm in Italien gestohlen worden sei (AS 129) gab er an, dass es bei der Ersteinvernahme zu Missverständnissen gekommen sei. Über weiteren Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme angegeben habe, dass er lediglich eine ID-Karte gehabt habe (AS 13), beim Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck hingegen behauptet habe, dass er auch einen Reisepass, eine Wählerkarte und eine Geburtsurkunde, welche sich bei seinem Freund XXXX befinden würden, gehabt hätte (AS 129), bestätigte er sein Vorbringen vor dem Bundesasylamt.

In der Folge bestätigte der Beschwerdeführer, dass er in Gambia nach wie vor Verwandte habe und dass er von Zeit zu Zeit mit ihnen sprechen würde und zwar konkret mit seinem Vater. Er könne sich jedoch nicht erinnern, was ihm sein Vater zuletzt erzählt habe. Mit seinem Freund XXXX habe er jedoch seit der Ausreise keine Kontakte mehr.

Gefragt, ob er homosexuell veranlagt sei, bejahte er dies zunächst, schränkte jedoch ein, dass er das gemacht habe, als er in Gambia gewesen sei, hier jedoch vorsichtig sei. Über Vorhalt, warum er in Österreich vorsichtig sei, wo hier homosexuelle Aktivitäten unter Erwachsenen nicht verboten seien, während es in Gambia darauf hohe Strafen gäbe, wo er offenbar nicht so vorsichtig gewesen sei, gab er an, dass er in Österreich erfahren habe, an Hepatitis B erkrankt zu sein und dass die Homosexualität ihm dieses Problem eingebracht habe. Er lebe in keiner homosexuellen Beziehung und habe auch keine Kontakte zur Homosexuellen-Szene in Innsbruck, sondern gehe lediglich seiner Arbeit nach und komme dann wieder nach Hause. Er sei auch bei keinen homosexuellen Vereinen oder Institutionen Mitglied.

Seine Hepatitis sei in der Zwischenzeit schlimmer geworden. Er habe abgenommen. Er habe aber noch keine Therapie erhalten und unterziehe sich jedoch regelmäßiger ärztlicher Kontrollen im Zeitabstand von 6 Monaten. Seine Tätigkeit als männliche Prostituierte sei sein einziger Grund für die Ausreise gewesen, weiteres möchte er nicht vorbringen.

In der Folge wurden den Verfahrensparteien gem. § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Asylländerbericht der österreichischen Botschaft in Dakar zu Gambia von Oktober 2014

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.09.2014

Zusammenstellung des BVwG zur Strafbarkeit der Homosexualität in Gambia.

Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass die Gesetze, die jetzt in Gambia gelten würden, ihn nicht interessieren würden und dass er auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Wolof sowie Moslem. Nach 6 Jahren Grundschule absolvierte er eine Berufsausbildung als Schweißer und war in diesem Beruf in der Folge auch tätig. Über seine Fluchtgründe könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Er gelangte am 19.09.2012 nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Wegen der in Österreich festgestellten Erkrankung an Hepatitis B wurde ihm (rechtskräftig) mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2013, Zahl XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Laut eigenen Angaben hat sich sein Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verschlechtert, er erhält jedoch nach wie vor keine Behandlung gegen die Hepatitis B, muss sich allerdings regelmäßigen Kontrollen unterziehen.

Zu Gambia wird folgende festgestellt:

1. Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt XXXX unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt XXXX (ÖB 11.2013).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).

Quellen:

6. Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).

Quellen:

9. Homosexuelle

Homosexualität ist nach gambischen Recht verboten und wird bisweilen auch strafrechtlich verfolgt (AA 7.2014). Homosexualität kann mit Strafen von bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und sollte nicht öffentlich zur Schau getragen werden (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

In seinen rezenten Reden hat Präsident Jammeh des Öfteren gegen Homosexualität gewettert und eine Verschärfung der Gesetze angekündigt. In seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. September 2013 qualifizierte er Homosexuelle als eine Bedrohung für die Menschheit. Auf diese Art der Rhetorik wird gerne zugrückgegriffen, um von drängenderen Problemen abzulenken und Aktionismus vorzutäuschen. Auch einzelne Oppositionspolitiker haben sich schon vehement gegen Homosexualität geäußert (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen halten sich in engen Grenzen. Die zwei rezentesten Fälle waren die Verhaftung im April 2012 von 20 Jugendlichen im Rahmen einer Polizei-Razzia wegen angeblichen Versuchs "widernatürliche Handlungen" zu begehen. Die Anklage wurde Anfang August 2012 fallen- und die Jugendlichen freigelassen. Mitte Jänner 2013 wurden ein britischer und ein gambischer Staatsangehöriger, denen der Versuch unnatürliche Handlungen zu setzten vorgeworfen wurde, verhaftet und auf Kaution freigelassen (ÖB 11.2013).

Quellen:

10. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).

Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).

Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).

Quellen:

11. Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

12. Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität XXXX angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).

Quellen:

23. Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den

Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).

Quellen:

Zur Homosexualität in Gambia wird folgendes festgestellt:

Homosexualität ist nach gambischem Recht verboten und wird bisweilen auch strafrechtlich verfolgt (AA 7.2014). Homosexualität kann mit Strafen von bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und sollte nicht öffentlich zur Schau getragen werden (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.02,2014).

In seinen rezenten Reden hat Präsident Jammeh des Öfteren gegen Homosexualität gewettert und eine Verschärfung der Gesetze angekündigt. In seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. September 2013 qualifizierte er Homosexuelle als eine Bedrohung für die Menschheit. Auf diese Art der Rhetorik wird gerne zurückgegriffen, um von drängenden Problemen abzulenken und Aktionismus vorzutäuschen. Auch einzelne Oppositionspolitiker haben sich schon vehement gegen Homosexualität geäußert (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen halten sich in engen Grenzen. Die zwei rezentesten Fälle waren die Verhaftung im April 2012 von 20 Jugendlichen im Rahmen einer Polizei-Razzia wegen angeblichen Versuchs "widernatürliche Handlungen" zu begehen. Die Anklage wurde Anfang August 2012 fallengelassen und die Jugendlichen frei gelassen. Mitte Jänner 2013 wurden ein britischer und ein gambischer Staatsangehöriger, denen der Versuch unnatürliche Handlungen zu setzen, vorgeworfen wurde, verhaftet und auf Kaution frei gelassen (ÖB 11.2013).

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch die Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle Ost am 19.09.2012 und durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 25.02.2013 sowie durch Einholung einer Auskunft über die Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis B in Gambia bei der Staatendokumentation (im Auftrag des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck) sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2015, wobei der Beschwerdeführer einen Ambulanzbericht Hepatitis der XXXX, Bestätigungen über diverse Deutschkurse im Niveau A1 und A2, ein XXXXsowie diverse Lohnzettel vorlegte und schließlich durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Ergänzt wurden diese um eine Zusammenstellung aus verschiedenen aktuellen, staatlichen und seriösen Quellen zum Thema Homosexualität.

Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesen Länderdokumenten verzichtet. Wenn auch eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme auch der belangten Behörde eingeräumt wurde, so kann bei Nichteinhaltung der Frist deswegen kein Verfahrensmangel vorliegen, weil dem Antrag der belangten Behörde auf Abweisung der Beschwerde in ihrem Entschuldigungsschreiben für die Nichtteilnahme an der Beschwerdeverhandlung vollinhaltlich stattgegeben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von den in der Beschwerdeverhandlung erwähnten Länderdokumenten aus.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP ; AB 328 BlgNR 18. GP ] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203.037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in entscheidenden Passagen äußerst vage: So schildert der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung des Vorsitzenden Richters, ganz genau anzugeben, was passiert sei, als er von der Polizei erwischen worden sei - diese Umstände sehr vage, kursorisch und oberflächlich ("Als die Polizei uns erwischt hat, sind wir weggelaufen.") Auch konnte der Beschwerdeführer die Polizisten, die ihn erwischt haben, nicht näher beschreiben und konnte auch nicht angeben, wie viele Polizisten es gewesen seien, obwohl er andererseits behauptete, dass ein Polizist gesagt habe, dass man den Beschwerdeführer laufen lassen solle, wobei er seinen Namen gerufen habe und sogar gesagt habe, er weiß, wo er wohne. Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht angeben, was sein Vater ihm zuletzt, als er mit ihm telefoniert habe, gesagt habe.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten widersprüchlich: Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck (AS 131) behauptete, dass er, bevor er gegen Geld mit homosexuellen Touristen Sex gemacht habe, noch nicht homosexuell gewesen sei, behauptete er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er schon zuvor homosexuell gewesen sei, jedoch keine homosexuellen Kontakte gehabt habe. Während er vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck (AS 132) behauptete, zwei bis drei Mal wöchentlich gegen Geld Sexualkontakte mit Touristen gehabt zu haben, behauptete er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er lediglich drei bis vier Mal monatlich solche Kontakte gehabt habe.

Während er vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck (AS 130) behauptete, dass Polizisten ihn am Strand beim Sex erwischt hätten ("Wir liebten uns dort mit Männern") behauptete er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er dort lediglich mit einem Kunden gesessen sei und sie sich umarmt hätten, dass es jedoch (noch) nicht zum Sex gekommen sei. Während er vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck behauptete, dass "so viele Leute dort am Strand Sex gehabt hätten und dass er nicht sagen könne, wie viele Liebespaare es gewesen seien", gab er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung an, dass lediglich zwei bis drei Gambier mit ihren Freiern dort am Strand zugleich Sex gehabt hätten. Während der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck behauptete, dass die Polizei ihn bei seinen Eltern gesucht habe und die Eltern XXXX deswegen angerufen hätten (was er relativ detailliert schilderte) - (siehe AS 133 f), gab er nichts dergleichen vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sondern behauptete widersprüchlich dazu, dass er davon nichts wisse, weil er das Land verlassen habe.

Auch innerhalb der Einvernahme durch das Bundeasylamt Außenstelle Innsbruck gab es Widersprüche, indem der Beschwerdeführer einerseits behauptete, dass die Polizei nach der Kontrolle am Strand ca. drei Tage vor seiner Ausreise seinen Freund XXXX aufgesucht habe, (AS 130) und andererseits widersprüchlich dazu - aber ebenso wie vor dem Bundesverwaltungsgericht - behauptete er an einer anderen Stelle, dass er dies nicht wisse, weil er seit dem Verlassen Gambias zu seinem Freund keinen Kontakt mehr gehabt habe (AS 135).

Während er vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck (AS 131) behauptete, dass er lediglich einmal mit seinen Eltern telefoniert habe und erst nach seiner endgültigen Entscheidung über den Asylgrund sie wieder anrufen werde, behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass er nach wie vor von Zeit zu Zeit mit seinem Vater spreche. Auch zwischen der Ersteinvernahme und der Einvernahme durch das Bundesasylamt Außerstelle Innsbruck gab es erhebliche Differenzen, insbesondere hinsichtlich der mitgeführten Dokumente, mag es auch Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gegeben haben. Dagegen spricht jedoch eindeutig der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck ausdrücklich erklärt hat, dass seine Aussagen bei der Erstbefragung richtig gewesen seien (AS 127).

Wie auch schon zutreffend in dem angefochtenen Bescheid bemerkt wurde, ist es äußerst unplausibel, dass der Beschwerdeführer trotz regelmäßiger Polizeikontrollen am Strand und der bekannt hohen Strafdrohung gegen homosexuelle Aktivitäten mit Kunden am Strand, somit quasi in der Öffentlichkeit, Sex hatte. Auch erscheint es sehr unplausibel, dass der Beschwerdeführer weder die Anzahl der Polizisten, die ihn am Strand mit einem Kunden erwischt hätten, angeben konnte, noch zumindest einen beschreiben konnte, andererseits jedoch angeben konnte, dass ein Polizist seinen Namen gesagt hat und gemeint hat, dass sie ihn laufen lassen sollten und sogar gesagt habe, dass er wisse, wo er wohne. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Die Behauptung des Beschwerdeführers über die Verhängung der Todesstrafe bei homosexuellen Aktivitäten widerspricht den obigen Länderfeststellungen. Wenn der BF trotz Vorhalt, dass er bereits im September 2012 schon in Österreich gewesen sei, angibt, dass er erst im August 2013 ausgereist sei und bei dieser Behauptung trotz des obigen Vorhaltes bleibt, so ist dies schlichtweg falsch.

Der Beschwerdeführer hat auch sein Vorbringen insoferne gesteigert, als er bei der Erstbefragung (AS 17) lediglich erwähnt habe, dass er von Einheimischen erkannt und angezeigt worden sei, jedoch keine Angaben zu einer Polizeikontrolle gemacht habe wir vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck (AS 132) oder in der Beschwerdeverhandlung. Damit hat er sein Vorbringen ebenso gesteigert wie durch die erstmalige Behauptung, dass XXXX sein Lebensgefährte gewesen sei, bei dem er sich die meiste Zeit aufgehalten habe, die er erst in der Beschwerde erhoben hat. Ein derartig gesteigertes, bzw. erstmals nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u. v. a. m.).

Der Beschwerdeführer hat wohl keine erkennbar gefälschten, aber überhaupt keine Personaldokumente vorgelegt, sondern lediglich Dokumente zur Integration (die nicht mit dem Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zusammenhängen). Der Beschwerdeführer hat insoferne die nötige Mitwirkung am Verfahren unterlassen, indem er von Vornherein auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderberichten verzichtete und sein diesbezügliches Desinteresse dokumentierte.

Der Beschwerdeführer hinterließ auch als Person - wie auch durch die zahlreichen widersprüchlichen Angaben nachvollziehbar ist - keinen glaubwürdigen Eindruck. Glaubwürdig erscheint jedoch sein Bemühen um Integration.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die in zahlreichen Punkten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig erachtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Vorausgeschickt wird, dass die nichtangefochtenen Spruchteile II. und III. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind und Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz lediglich die Frage der Gewährung von Asyl (Spruchteil I.) ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.

Selbst wenn man die vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Fluchtgründe der Beurteilung zugrunde legt, ergibt sich keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer:

Er wurde nämlich lediglich von Polizisten bei einer Umarmung mit einem Touristen betreten und hat der Polizist die mangelnde Verfolgungswürdigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dadurch zum Ausdruck gebracht, indem er seinem Kollegen gesagt hat, dass sie ihn "laufen lassen sollen". Er wurde jedenfalls nicht bei homosexuellen Handlungen betreten. Der Beschwerdeführer mag wohl seiner eigenen Einschätzung nach homosexuell sein, lebt jedoch seine Homosexualität auch in Österreich nicht aus und ist daher auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er diese in Gambia ausleben würde, weil er selbst angegeben hat, dass er sich durch homosexuelle Handlungen mit dem Hepatitis-B-Virus infiziert hat, er deswegen "vorsichtig" sein möchte und aus diesem Grunde weder eine homosexuelle Beziehung in Österreich eingegangen ist, noch Kontakte zu anderen Homosexuellen sucht.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der über Familienanschluss in Gambia verfügt und Schweißer gelernt und diesen Beruf auch ausgeübt hat, in Gambia überhaupt keine Möglichkeiten zum Überleben hätte und deswegen zwangsweise wiederum der Prostitution nachgehen müsste. Wegen seiner Erkrankung wurde ihm - wie bereits ausgeführt - bereits subsidiärer Schutz gewährt und sind daher andere Fragen der Bedrohung im Sinne des § 50 FPG oder einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter zu verfolgen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung des im Übrigen sehr unglaubwürdigen Vorbringens auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Eingriffen von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers zu rechnen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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