BVwG W159 1432575-1

BVwGW159 1432575-18.5.2015

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1432575.1.00

 

Spruch:

W159 1432575-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 11.725-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 und §8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II.

Gem. §75 Abs. 20, 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX, gelangte am 30.08.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.09.2012 wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er in Gambia auf sich allein gestellt gewesen sei, da seine Eltern bereits verstorben gewesen seien und er ein Einzelkind sei. Die Leute, bei denen er gewohnt habe, hätten ihn misshandelt und er habe Sachen machen müssen, welche er nicht wollte. Der Vormund habe eine Tochter gehabt und er habe unbedingt gewollt, dass er sie heiratete. Er habe sich aber geweigert. Aus diesem Grund habe er sein Haus verlassen müssen und wenn er ihn jetzt erwische, würde er ihn töten.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 21.01.2013 eine ausgiebige Befragung durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz. Eingangs der Befragung gab er an, dass seine Aussagen bei der Erstbefragung richtig und wahr gewesen seien. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass der Vormund, der ihn erzogen habe, eine Tochter gehabt habe, welche geistig zurückgeblieben sei, er habe ihn zwingen wollen, dass er diese Tochter heirate und habe er sich geweigert. Daraufhin habe er ihn mit dem Umbringen bedroht. Deswegen habe er Gambia verlassen. Er habe in XXXX gelebt. Zu seinem Vormund sei er nicht verwandt. Er trage aber denselben Familiennamen. Er heiße XXXX Er habe in der Landwirtschaft auf den Feldern seines Vormunds gearbeitet und sich auch um ein Pferd und um einen Esel gekümmert. Auf die Frage, wie behindert die Tochter des "Leumunds" (offenbar gemeint: Vormund) gewesen sei, gab er an, dass sie manchmal in Ohnmacht falle und zittere und dass er nicht wisse, wie man diese Krankheit nenne. Sie sei besessen und nach so einem Anfall wieder ganz normal und vernünftig. Er habe sie deswegen nicht heiraten wollen, weil sie besessen ist. Sie bekomme traditionelle Medikamente. Gefragt, warum er nicht in andere Regionen Gambia gegangen sei, um sich dort ein eigenes Leben aufzubauen, gab er an, dass ihn sein Vormund überall finden würde. Befragt, wann und wo er die Bedrohung bei den Behörden angezeigt habe, erklärte er eindeutig, dass er diese Bedrohungen nicht angezeigt habe. Gefragt, wann diese Bedrohung begonnen habe, gab er an, dass dies im Jahr 2001 gewesen sei. Auf die Frage, wie alt er damals gewesen sei, gab er an: 11 Jahre. Er habe diese Forderung immer wieder erhoben und ihn beschimpft. Die Forderung sei immer heftiger geworden. Ein Zeitpunkt für die Hochzeit sei nicht festgelegt gewesen. Er sei aber als Gatte von seinem "Leumund" ausgewählt worden. Das Mädchen sei 22 Jahre alt und nicht verheiratet. Von wem das Mädchen besessen worden sei, wisse er nicht. Geschwister habe er keine. Er fühle sich in Gambia lediglich von seinem "Leumund" verfolgt. Bei einer Rückkehr könnte sein "Leumund" seine Drohung wahrmachen und ihn töten.

Er sei nicht verheiratet und er habe auch keine eigenen oder adoptierten Kinder. Er wisse nur, dass sein Vater einen Bruder gehabt habe, der allerdings schon vor ihm verstorben sei. Sonst wisse er nichts über eine Verwandtschaft. Er sei nur 1 Jahr in einer Koranschule gewesen, er wisse aber nicht mehr, wann dies gewesen sei.

In Österreich lebe er alleine. Er habe hier weder Verwandte, noch familiäre oder private Bindungen und er sei erst seit 4 Monaten in Österreich aufhältig. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und er sei auch nicht in Vereinen oder Institutionen tätig. Er möchte aber einen Deutschkurs besuchen. Mit Personen in Gambia habe er keinen Kontakt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 22.01.2013, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. §8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. §10 Abs. 1 leg.cit der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Gambia getroffen.

Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er Gambia verlassen habe, die Glaubwürdigkeit bezüglich der Bedrohung durch den ehemaligen Vormund nicht abgesprochen werden könne, wenngleich jedoch jegliche Gründe fehlen würden, deswegen in Österreich Asyl zu gewähren. Dazu wurde darauf hingewiesen, dass die Vormundschaft für Minderjährige in Gambia mit dem vollendeten 21. Lebensjahr ende und den Länderdokumentationen nicht zu entnehmen sei, dass die gambischen Behörden grundsätzlich bei derartigen Privatproblemen nicht eingreifen würden und hätte der Antragsteller die Bedrohungen nie bei den zuständigen Behörden in Gambia zur Anzeige gebracht. Die Möglichkeit den "Leumund" zu verlassen und sich selbst anderswo in Gambia ein eigenes Leben aufzubauen, habe er nicht in Betracht gezogen. Es könne daher dem behaupteten Fluchtgrund keinerlei Asylrelevanz zugemessen werden. Rechtlich begründend wurde insbesondere dargestellt, dass die von dem Antragsteller behauptete Bedrohung seiner Person nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar sei. Wenn auch eine Verfolgungshandlung von Privatpersonen dann mögliche Asylrelevanz erlangen würde, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, so würden sich in den Sachverhaltsfeststellungen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Heimatstaat des Antragstellers grundsätzlich außerstande oder nicht willens sei, ihn vor behaupteten bzw. befürchteten Übergriffen durch Privatpersonen Schutz zu gewähren. Außerdem müsse eine Verfolgungsgefahr, um asylrelevant zu sein, sich auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftslandes beziehen. Der Antragsteller habe in keiner Weise glaubhaft machen können, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr drohen würde. Auch auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse sei nicht anzunehmen, dass er durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb von Gambia in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde. Es hätten sich daher keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen könnte, ergeben.

Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd §50 FPG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland eine solche Gefährdung nicht ergebe. Der Antragsteller habe weder physische, noch psychische Probleme behauptet und würden bei ihm daher auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Es herrsche in Gambia auch kein Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes und könne daher für ihn als Zivilperson auch keine Gefahr abgeleitet werden.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass im vorliegenden Fall kein schützenswertes Familienleben gem. Art. 8 EMRK vorliege. Er halte sich erst seit 30.08.2012 nach illegaler Einreise in Österreich auf, spreche kein Deutsch, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und absolviere auch keine Ausbildung und sei insgesamt in Österreich nicht integriert. Auf Grund der kurzen Zeitdauer des bisherigen Aufenthaltes sei er auch nicht in der Lage gewesen, ein Familienleben zu begründen. Noch dazu habe er eine Lebensgefährtin und 2 minderjährige Kinder in Gambia (?). Im gegenständlichen Fall liege somit kein durch besondere Umstände qualifiziertes familiäres oder privates Interesse an einem Fortbestand des Aufenthaltes in Österreich vor, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde, in welcher vor allem kritisiert wurde, dass sich die Behörde mit seinem im vorliegenden Fall relevanten Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nicht auseinandergesetzt habe und würde bei ihm ein Genfer-Flüchtlingskonvention-Grund auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der mit Zwangsverheiratung Bedrohten vorliegen. Außerdem habe sich die Behörde auch unzureichend mit der Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden und der innerstaatlichen Fluchtalternative auseinandergesetzt. Es gehe keine diesbezügliche Ermittlungstätigkeit aus dem angefochtenen Bescheid hervor. Die Behörde habe auch eine hinreichende rechtliche Auseinandersetzung mit einer allfälligen inländischen Fluchtalternative vermissen lassen. In Gambia gezieme es sich nicht, einer Entscheidung eines Vormundes nicht nachzukommen, auch wenn die Vormundschaft offiziell nicht mehr bestehe. Es sei auch in Afrika nicht möglich, anonym zu leben. Daher wäre es seinem Vormund letztlich gelungen, ihn in Gambia ausfindig zu machen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2015 das Parteiengehör zum aktuellen Länderinformationsblatt zu Gambia der Staatendokumentation unter Setzung einer Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und gleichzeitig Fragen zu seinem allfälligen Familien- und Privatleben in Österreich gestellt. Der Beschwerdeführer antwortete darauf in einem handschriftlichen Schreiben, wo er seine derzeitige Situation in Gambia darstellte und auch Ausführungen über sein Privatleben machte. Weiters legte er Unterstützungsschreiben seiner Freundin XXXX vor, die angab, dass er mit ihr in einer festen Beziehung lebe und er sich auch um ihre beiden Kinder liebevoll kümmere und im Haushalt helfe. Weiters wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter anderem zur Einvernahme der Lebensgefährtin XXXX als Zeugin beantragt, sowie weitere Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daraufhin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.04.2015 an, zu der auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX als Zeugin geladen wurde. Von Seiten des ebenso geladenen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion OÖ, ist niemand erschienen.

Die Zeugin gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe folgendes an: Sie sei bereits einmal mit einem Nigerianer verheiratet gewesen und seit 2013 geschieden. Mit diesem hatte sie einen Sohn namens XXXX, welcher am XXXX geboren ist. Ihre Tochter XXXX, stamme von einem anderen Mann. Ihr früherer Mann sei nämlich nach Kanada weitergewandert und habe sich das Scheidungsverfahren dann in die Länge gezogen. In der Zwischenzeit sei er jedoch wieder in Österreich und hätten sie und die Kinder wieder mit ihm Kontakt.

Den Beschwerdeführer habe sie im April 2014 bei einer Gambiaparty in Linz kennengelernt. Seit ungefähr Oktober/November 2014 würde sie mit diesem zusammenleben. Sie lebe von der Notstandshilfe und vom Unterhalt für ihre Kinder. Sie habe früher bei der XXXX und bei der XXXX gearbeitet. Sie wohne jetzt mit ihrem Lebensgefährten und ihren beiden Kindern in einer Genossenschaftswohnung in Linz. Der Vertrag laufe auf sie. Der Beschwerdeführer helfe ihr viel im Haushalt. Er koche auch sehr gerne und würde die gesamte Familie die afrikanische Küche lieben. Ihr Lebensgefährte habe auch ein sehr gutes Verhältnis zu ihren Kindern. Er spiele mit ihnen, bringe sie in das Bett etc. Er sei schon so etwas wie ein Vater für sie geworden. Über eine allfällige Heirat hätten sie jedoch noch nicht gesprochen. Sie spreche mit dem Beschwerdeführer Deutsch und Englisch. Der Beschwerdeführer engagiere sich als freiwilliger Helfer in einem Altersheim und in einem Kindergarten. Sie hätten auch schon viele österreichische Freunde und würde ihn auch ihre Familie vollkommen akzeptieren. Er sei immer hilfsbereit und für jeden anderen da.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte weder etwas ergänzen, noch korrigieren. Seine beiden Eltern seien schon verstorben. Als sie verstorben seien, sei er noch ein kleines Kind gewesen. Er könne sich nicht genau daran erinnern, er sei damals 6-8 Jahre alt gewesen. Er wisse auch nicht, woran sie verstorben seien. Er sei in einem Familienhaus aufgewachsen, der Familienvater habe XXXX geheißen. Das sei ein Verwandter von ihm gewesen. Sie hätten alle den gleichen Familiennamen. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt (AS 45) gesagt habe, dass er mit seinem Vormund nicht verwandt gewesen sei, räumte er ein, dass sie nicht blutsverwandt gewesen seien. Befragt, wie dieser Mann als Vormund bestimmt worden sei, gab er an, dass dies in Afrika niemand entscheide. Er sei der Älteste gewesen und er habe automatisch die Vormundschaft übernommen. Sein Vormund habe in der Landwirtschaft gearbeitet und er habe auch als Marabout gewirkt und Kranke geheilt. Er habe 4 Burschen und 1 Tochter gehabt. Der Beschwerdeführer habe immer in XXXX gelebt. Dies sei nicht weit von XXXX entfernt. Er habe keine Grundschule besucht, aber er habe bis zur Ausreise eine Koranschule besucht. Außerdem habe er selbst in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet (und zwar der Familie des Vormundes). Sie hätten dort Hirse, Mais und Erdnüsse angebaut und auch ein Pferd und einen Esel gehabt, welche sie für die Bearbeitung des Bodens eingesetzt hätten.

Sie hätten nicht immer genug zum Essen gehabt und zeitweilig hungern müssen. sein Vormund habe damals 3 Frauen gehabt, jetzt allerdings nur mehr eine Frau.

Gefragt, welche Probleme er mit ihm gehabt habe, gab er an, dass dieser eine Tochter gehabt habe, welche krank gewesen sei. Diese habe epileptische Anfälle gehabt. Bei ihnen würde man allerdings dazu sagen, dass sie besessen oder verhext sei. Sein Vormund habe ihm gesagt, dass er seine Tochter heiraten müsse, weil sie schon seit ihrer Geburt für ihn "reserviert" worden sei. Er habe allerdings gewusst, dass, wenn er mit ihr zusammen sein würde, auch diese Krankheit bekommen würde. Später habe er dann zu ihm gesagt, wenn er sie nicht heiraten würde, würde er ihn töten. Gefragt, warum gerade er die Tochter seines Vormunds hätte heiraten sollen, gab er an, dass er der Älteste in der Familie gewesen sei. Gefragt, ob er noch Geschwister habe, gab er an, dass, wenn ja, würde er diese nicht kennen. Gefragt, ob die Tochter XXXX auch ihn habe heiraten wollen, gab er an, dass sie keine andere Wahl gehabt hätte und sie gewusst hätte, dass sie mit ihrer Krankheit sonst keinen Mann finden würde. Gefragt, wann ein Vormund ihm das erste Mal gesagt habe, dass er seine Tochter heiraten wolle, gab er an, dass er sich an das Datum nicht erinnern könne, aber dass er 2009 damit begonnen hätte. Dies sei das erste Mal gewesen. Damals habe er gesagt, dass er nichts habe und sie daher nicht erhalten könne und er überdies zu jung zum Heiraten sei. Er habe ihm daraufhin gesagt, dass er nicht sofort heiraten müsse, aber dass es an ihm liege. Ein 2. Mal habe er ihm das Ende 2009, im Dezember, gesagt. Damals habe er gerade am Feld gearbeitet und habe er ihn gefragt, ob er seine Meinung geändert habe. Er habe jedoch verneint. Dann habe er ein landwirtschaftliches Gerät genommen und ihn damit geschlagen und sei er ihm nachgerannt. Er sei dann nach Hause gelaufen und er habe seine Sachen gepackt und er sei an einen anderen Ort gegangen. Am Abend sei er dann zu einer älteren Frau gegangen, diese sei seine Vertraute gewesen. Es seien auch andere Leute bei ihr gewesen. Er habe dann erzählt, was passiert sei und hätten die Leute ihm geraten, dass er eine Anzeige erstatten solle. Daraufhin habe er auch eine Anzeige erstattet. Die Polizei habe aber nicht darauf reagiert. Vielleicht habe die Polizei deswegen darauf nicht reagiert, weil ein vermögender Mann in Afrika alle Rechte habe. Er habe die Drohungen seines Vormundes zu 100% ernst genommen. Über Vorhalt, dass, wenn er die Drohungen wahr gemacht hätte, er wiederum keinen Ehemann für seine Tochter gehabt hätte, führte er aus, dass er glaube, dass dies sein Vormund wisse. Er glaube, dass er sich nur deswegen getraut habe, ihn wegen der Verheiratung zu bedrohen, weil er keine Eltern gehabt hätte und ein Waisenkind gewesen sei. Gefragt, wann er nach gambischem Recht volljährig geworden sei, gab er an, dass er so etwas in Gambia nicht gehört habe. Gefragt, warum er nicht, als er erwachsen gewesen sei, von seinem ehemaligen Vormund weggezogen sei, wenn er bei ihm Probleme gehabt hätte, gab er an, dass er sonst niemanden in Gambia gehabt habe.

Die erste Anzeige habe er am15. Jänner 2001 in XXXX gemacht und habe ihn damals jemand mitgenommen. Bei der Polizei habe man ihm gesagt, dass dies eine Privatangelegenheit und keine Sache für die Polizei sei. Da er keinen Ausweg gesehen habe, sei er in ein anderes Dorf namens XXXX gegangen. Dort sei er nur 1 Tag geblieben und er sei dann weiter nach Jiddah nach XXXX gewandert. Gefragt, warum er nicht länger in XXXX geblieben sei, gab er an, dass man in Afrika als Unbekannter von anderen Personen keine Hilfe bekommen könne. Gefragt nach dem unmittelbaren Grund der Ausreise gab er an, dass er damals auf sich selbst gestellt gewesen sei und deswegen weggegangen sei. Er habe das Geld gehabt und hätten ihm auch andere Personen geholfen.

Soweit er wisse, habe er keine Verwandten mehr in Gambia. Er sei jedoch mit 2 Menschen in Gambia in Verbindung. Das seien die Kinder jener Frau, die ihm geholfen habe. Sie sagte ihm, dass die Lage in Gambia sehr schwierig sei und dass viele Menschen verhaftet oder sogar getötet würden.

Er leide unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Gefragt, was er hier in Österreich mache, gab er an, dass er gerne in Österreich sei und deswegen hier sei. Seit ca. 6 Monaten lebe er mit seiner Freundin zusammen. Befragt, wie das Verhältnis zu den Kindern seiner Freundin sei, gab er an, dass alles normal verlaufe und dass sie spüren würden, dass er sie möge und sie auch mögen. Die Tochter XXXX sei schon mit ihm so verbunden, dass viele schon glauben würden, dass sie seine eigene Tochter wäre.

Er habe in Österreich Deutschkurse begonnen, aber sie nicht fertig gemacht, weil er sie nicht habe bezahlen können. Er gehe von Montag bis Freitag jeden Tag in das Altersheim und am Mittwoch am Nachmittag überdies in einen Kindergarten. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht Mitglied, er habe zu wenig Freizeit dafür. Er habe aber schon viele österreichische Freunde. Gefragt nach konkreten Plänen für die Zukunft gab er an, dass er in Zukunft so weit sein möchte, dass er das, was ihm Österreich gegeben habe, zurückgeben könne.

Nach Gambia möchte er nicht zurückkehren. Er würde auch die Drohungen seines Onkels, dass er ihn töten möchte, nie vergessen. Er betonte nochmals, dass er immer wieder höre, dass die Lage in Gambia sehr schwierig sei.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, indem keine Verurteilung aufscheint. Der Beschwerdeführer legte einen Nachweis über freiwillige Tätigkeiten, sowie seinen Freiwilligenpass vor, und weiters ein Unterstützungsschreiben des Kindergartens Wieningerstraße vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX. Er wurde am XXXX geboren. Zu seinem Werdegang, zu seinen Familienverhältnissen und insbesondere seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Er gelangte am 30.08.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und er stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist in Österreich unbescholten und er lebt seit ca. 6 Monaten mit seiner Freundin XXXXzusammen. Eine Hochzeit ist derzeit nicht geplant. Der Beschwerdeführer hat in der Zwischenzeit ein inniges Verhältnis zu den beiden Kindern seiner Freundin aus einer früheren Beziehung aufgebaut. Er hilft ihr im Haushalt und bei der Kinderbetreuung. Außerdem verrichtet er 5x in der Woche Freiwilligenarbeit in einem Altersheim und einmal in der Woche in einem Kindergarten. Er hat seinen eigenen Angaben zufolge wohl Deutschkurse besucht, aber nicht abgeschlossen. Er kann sich jedoch schon einigermaßen auf Deutsch verständigen, er verfügt über zahlreiche österreichische Freunde. Er leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen und gibt an, noch gelegentlichen telefonischen Kontakt zu Freunden in Gambia zu haben.

Zu Gambia wird Folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 11.2013).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).

Quellen:

6. Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).

Quellen:

7. Ombudsmann

Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionelle willkürlich verhaftet. Laut dem im Jahr 2013 verabschiedeten Gesetz gegen "Falschinformation" kann eine solche mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Gleichwohl gibt es noch immer Zeitungen in Banjul, die unabhängig Bericht erstatten (AA 7.2014; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Medienhäuser. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen - aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 9 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zum Internet. Mehrere im Ausland herausgegebene regierungskritische Online-Zeitungen werden fallweise von den Behörden blockiert (ÖB 11.2013).

Die Pressefreiheit steht durch eine repressive Gesetzgebung unter Druck. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung oder die Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von GMD 50.000 (EUR 1.268) bis GMD 250.000 (EUR 6.340). Die am 3. Juli 2013 verabschiedete Novellierung des Informations- und Kommunikationsgesetzes erlaubt der Regierung nun auch Kritik an Regierungsmitgliedern und Beamten in elektronischen Medien mit bis zu 15 Jahren Haft zu bestrafen. Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden. So kann zwischen zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden (ÖB 11.2013).

Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei verweigert aber systematisch Genehmigungen für Demonstrationen und gelegentlich auch Oppositionsparteien die Genehmigungen für politische Versammlungen (US DOS 27.02.2014). Die Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionellen willkürlich verhaftet (AA 7.2014).

Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine wirkliche Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die weiterhin häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten (v.a. im Sicherheitssektor) und Militärs erklären dürfte. So drehte sich auch im Berichtszeitraum das Minister- und Beamtenkarussell mit gewohnter Geschwindigkeit weiter. Verschärfend kam jedoch hinzu, dass einige abgesetzte Minister sich kurzerhand vor Gericht wiederfanden (ÖB 11.2013).

Quellen:

11. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Ende 2013 saßen rund 1.000 Personen in den drei Gefängnissen des Landes ein, mehr als doppelt so viele wie die vorgesehenen Kapazitäten. Frauen werden getrennt von Männern inhaftiert und Kinder/Jugendliche getrennt von Erwachsenen. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene und Lebensmittel. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Manchmal schlafen Häftlinge auf dem Boden. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (US DOS 27.2.2014).

Menschenrechtsorganisationen prangern die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in Banjul (AA 7.2014).

Quellen:

12. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).

Quellen:

13. Religionsfreiheit

Schätzungen zufolge hat Gambia per Juli 2013 rund 1,9 Millionen Einwohner. Mehr als 90% der Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Die Mehrheit davon sind Sufis der malikitischen Rechtsschule, die größten vertretenen Bruderschaften sind die Tijaniyah, Qadiriyah und Muridiyah. Die Mitglieder der Sufi-Orden beten zusammen in gemeinsamen Moscheen. Eine kleine Anzahl an Immigranten aus Südasien gehört der schafiitischen Rechtsschule an. Zudem gibt es eine kleine Anzahl an Muslimen, die nicht Sufis sind, darunter Mitglieder der muslimischen Gemeinschaften der Ahmadiyya und Ndigal. Rund 9 Prozent der Bevölkerung sind Christen, die meisten davon sind römisch-katholisch. Es gibt auch Anglikaner, Methodisten, Baptisten, Siebten-Tags-Adventisten und einige evangelikale Gruppen. Rund ein Prozent der Bevölkerung hängt indigenen animistischen Glaubensrichtungen an. Viele üben neben ihrer muslimischen oder christlichen Religion gleichzeitig traditionelle Praktiken aus (US DOS 28.7.2014).

Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Gelegentlich werden muslimische Minderheitengruppen von der Regierung anvisiert, weil sie religiöse Handlungen vornehmen, die nicht vom Hohen Islamischen Rat gutgeheißen werden. So verhaftete die Polizei im Oktober 2013 etwa 10 Personen, die das Eid al-Adha Fest an einem anderen als dem von Hohen Islamischen Rat festgelegten Tag feierten. Zudem schloss das Bildungsministerium im Dezember 2013 zwei Privatschulen, weil die Verwalter nicht islamischen Erziehungsunterreicht anbieten wollten (US DOS 28.7.2014).

Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind alltäglich (US DOS 28.7.2014). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 11.2013).

Quellen:

14. Ethnische Minderheiten

Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner Gambias Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 22.6.2014). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 11.2013).

Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (US DOS 27.2.2014).

Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 11.2013).

Quellen:

15. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).

Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).

Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).

Quellen:

16. Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

17. Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).

Quellen:

18. Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 01.09.2012, sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 21.01.2013, weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung im Zuge derer auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführer Simone XXXX befragt wurde, sowie durch Vorhalt eines Länderinformationsblattes der Staatendokumentation und durch Vorlage von Dokumenten zur Integration.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Der Beschwerdeführer erstattete dazu eine Stellungnahme , in der er seine subjektive Sicht der Situation (und auch seine Integration) darlegte, aber den Länderinformationen nicht grundsätzlich widersprach.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP ; AB 328 BlgNR 18. GP ] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203.037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten vage, oberflächlich und einsilbig geblieben:

Der Beschwerdeführer konnte nicht einmal ungefähr näher angeben, wann seine Eltern verstorben seien und auch in keiner Weise angeben, woran sie verstorben seien. Auch die Antwort auf die konkrete Frage des Vorsitzenden Richters, bei wem er aufgewachsen sei, ist vage und relativ unpassend ("das war ein Familienhaus,.."). Auch auf die konkrete Frage des Vorsitzenden Richters, wie der Vormund bestimmt worden sei, gab er nur vage an, dass das in Afrika niemand entscheide. Schließlich antwortete der Beschwerdeführer auch auf die konkrete Frage, wann er nach gambischem Recht volljährig geworden sei, nur ausweichend "so etwas habe ich in Gambia nicht gehört" (obwohl er bereits mit einer ähnlichen Frage vom Bundesasylamt konfrontiert wurde).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zahlreichen zentralen Punkten widersprüchlich: Schon bei der Frage nach dem Namen seines Vormundes widersprach sich der Beschwerdeführer, indem er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (AS 39) angab, dass dieser XXXX heiße, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass dieser XXXXheiße, um über Vorhalt dieses Widerspruches dann wieder zu behaupten, dass XXXX sein Vater sei, ohne jedoch etwas zum richtigen Namen seines Vormundes auszuführen. Während er vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angab, dass dieser, wohl den gleichen Familiennamen trage, aber kein Verwandter von ihm sei (AS 45), behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst, dass er mit der Familie seines Vormundes verwandt sei, um über Vorhalt dieses Widerspruches - wiederum widersprüchlich zu seiner ursprünglichen Aussage, dass sie nicht blutsverwandt wären - zur ursprünglichen Behauptung zurückzukehren. Auch die Angaben zu seinem Alter, als seine Eltern verstorben wären, differieren: Vor dem Bundesasylamt, behauptete er, dass er noch sehr klein gewesen sei, als sein Vater verstorben war und als seine Mutter verstorben sei, er 9 Jahre alt gewesen sei (AS 45), hingegen behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht allgemein, dass er überhaupt noch ein kleines Kind gewesen sei, als beide Eltern verstorben seien, um dann einerseits anzugeben, dass er sich nicht genau erinnern könne, andererseits jedoch„ dass er damals 6-8 Jahre alt gewesen sei (was wiederum ein Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt darstellt).

Vor dem Bundesasylamt machte er auch widersprüchliche Angaben über die Erkrankung der Tochter seines Vormundes, die er hätte heiraten sollen, indem er zunächst behauptete, dass diese "geistig zurückgeblieben" sei (AS 45), um dann völlig widersprüchlich dazu zu sagen, dass sie nach einem Anfall wieder ganz normal und vernünftig sei (AS 47).

Auch zu seiner Schulbildung machte er widersprüchliche Angaben, indem er vor dem Bundesasylamt behauptete, dass er lediglich 1-2 Jahre lang eine Koranschule besucht habe (AS 9), bzw., dass er nur 1 Jahr eine Koranschule besucht habe (AS 49); widersprüchlich dazu behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er die Koranschule so lange besucht habe, bis er das Land verlassen habe.

Auch den Zeitpunkt, ab dem sein Vormund versucht habe, ihn mit seiner Tochter zu verheiraten, gab er vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchlich an, indem er vor dem Bundesasylamt behauptete, dass dies bereits 2001 erfolgt wäre, als er 11 Jahre gewesen sei (AS 47), um dann vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu sagen, dass dies erstmals 2009 erfolgt sei.

Völlig widersprüchlich und unlogisch ist es dann, wenn der Beschwerdeführer in der Folge behauptete, bereits am 15.01.2001 (!), eine Anzeige wegen der drohenden Zwangsverheiratung gemacht zu haben (und über Vorhalt dieses Umstandes, auch dabei geblieben ist). Völlig widersprüchlich ist auch die Aussage des Beschwerdeführers darüber, ob er gegen die Pläne und Drohungen seines Vormundes eine Anzeige erstattet habe, zumal er vor dem Bundesasylamt eindeutig angab, dass er das nicht bei den Behörden angezeigt habe (AS 47), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht (erstmals) von einer Anzeige sprach. Schließlich behauptete der Beschwerdeführer auch noch vor dem Bundesasylamt, dass er mit niemandem mehr in Gambia in Kontakt stehe (AS 51), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchlich dazu angab, dass er mit den Kindern jener Frau, die ihm bei der Ausreise behilflich war, nach wie vor in Kontakt stehe.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers entbehrt auch in zahlreichen Punkten jeglicher Logik: So antwortete der Beschwerdeführer, warum gerade er die Tochter seines Vormundes heiraten hätte sollen, dass er der Älteste in der Familie gewesen sei, obwohl er zuvor behauptet habe, dass er ein Einzelkind sei. Auch das von ihm angegebene Verhalten seines Vormundes, nämlich, dass er ihn mit dem Tod bedroht hätte, würde für den Fall der Realisierung dieser Drohungen jeglicher Logik entbehren, weil er dann wiederum keinen Ehemann für seine Tochter hätte. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er, wenn er die anscheinend an epileptischen Anfällen leidende Tochter heiraten würde, er diese Krankheit auch erhalten würde, fehlt jegliche Logik.

Schließlich ist in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an mehreren Stellen (und sogar in dem angefochtenen Bescheid), statt von einem Vormund von einem "Leumund" die Rede. Bei dem Begriff "Leumund" handelt es sich jedoch nicht um einen gesetzlichen Vertreter, sondern um die aus der Meinung anderer resultierende soziale Einschätzung, den Ruf oder das Ansehen eines Menschen (WIKIPEDIA, freie Enzyklopädie) und machen sowohl die Fragen, als auch die Antworten in diesem Zusammenhang überhaupt keinen Sinn. Völlig sinnentleert ist in diesem Zusammenhang auch die Antwort des Beschwerdeführers, dass er sich in seinem behaupteten Heimatstaat lediglich von seinem "Leumund" verfolgt fühle. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit in zahlreichen Punkten unlogisch und unplausibel. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Der Beschwerdeführer hat überdies sein Vorbringen auch in mehreren Punkten gesteigert, indem er erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete, dass ihn sein Vormund nicht nur bedroht, sondern auch geschlagen habe und dass sein Vormund nicht nur in der Landwirtschaft gearbeitet habe, sondern auch als Marabout gewirkt und Kranke geheilt habe. Außerdem hat er erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptet, dass er (und die gesamte Familie seines Vormundes) zeitweilig Hunger leiden mussten.

Ein derartig gesteigertes, bzw. erstmals nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u. v. a. m.).

Der Beschwerdeführer hat wohl keine erkennbar gefälschten, aber überhaupt keine Personaldokumente vorgelegt, sondern lediglich Dokumente zur Integration. Wenn der Beschwerdeführer zunächst nur ein vages Vorbringen darüber erstattete, was er derzeit in Österreich mache ("ich bin gerne in Österreich, deswegen bin ich da") so hat er doch durch entsprechende Urkunden eine umfangreiche Freiwilligenarbeit nachgewiesen.

Hinsichtlich des persönlichen Eindruckes ist festzuhalten, dass - wie aus den obigen zahlreichen vagen und widersprüchlichen Angaben auch entnommen werden kann - der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck vermitteln konnte, jedoch durch geeignete Beweismittel seine Integration in Österreich untermauern konnte.

Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit. Sein Vorbringen über die Integration und sein Privatleben wurden auch durch die Aussagen der unter Wahrheitspflicht vernommenen Lebensgefährtin als Zeugin untermauert, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass offenbar keine Ehepläne bestehen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen in Afrika und insbesondere zu seinen Fluchtgründen auf Grund der zahlreichen Widersprüchen, sowie vagen und unplausiblen Angaben als nicht glaubwürdig beurteilt wurde. Glaubwürdig erscheint jedoch das Bemühen des Beschwerdeführers um Integration. Der Umstand der Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie oben ausgeführt, fehlt es den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen an der Glaubwürdigkeit.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche

tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und

bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der

Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

Selbst wenn man dem (äußerst unglaubwürdigen) Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zubilligen würde und der in der Beschwerde geäußerten Auffassung, dass der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der "von Zwangsverheiratung bedrohten Männer" zählt, beitreten würde, würde aus folgenden Gründen trotzdem eine Asylgewährung nicht in Frage kommen: Dem Beschwerdeführer, der lediglich eine Verfolgung durch Privatpersonen befürchtet, könnte sich der behaupteten Verfolgung durch eine Änderung des Wohnsitzes innerhalb Gambias entziehen, zumal notorischerweise in Gambia kein Meldewesen besteht. Auch wenn nicht verkannt wird, dass sich die wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat als schwierig gestaltet, so haben sich im Verfahren vor dem Hintergrund der obigen Länderberichte keine schlüssigen Hinweise ergeben, dass dem gesunden und arbeitsfähigen volljährigen Beschwerdeführer es nicht möglich wäre, im Fall der Verlegung seines Wohnortes seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern und sich einer Verfolgung durch seinen (ehemaligen!) Vormund, etwa durch Übersiedlung nach Banjul oder eine andere größere Stadt Gambias, wo Anonymität besteht, zu entziehen. Es wäre somit eventualiter auch eine inländische Fluchtalternative gegeben.

Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Außerdem herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 28.04.2015 an, dass er nicht nach Gambia zurückkehren möchte und dass er die Drohungen seines ehemaligen Vormunds, dass er ihn töten würde, nie vergessen würde. Mit dem ersten Teil der Rückkehrbefürchtungen machte der Beschwerdeführer lediglich seinen subjektiven Unwillen hinsichtlich seiner Rückkehr nach Gambia kund, der 2. Teil steht mit dem in der obigen ausgiebigen Beweiswürdigung ausdrücklich als unglaubwürdig erkannten Vorbringen in Zusammenhang und ist überdies auch noch auf die bestehende inländische Fluchtalternative hinzuweisen.

Es liegt somit kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.

Der Beschwerdeführer macht keine schwerwiegenden Erkrankungen geltend.

Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann in Gambia - wenn auch auf einem sehr bescheidenem Niveau - möglich. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch zumindest über Freunde (außerhalb des Wohnsitzes seines ehemaligen "Verfolgers") verfügt.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wenn auch der Beschwerdeführer über eine österreichische Freundin verfügt und mit dieser ungefähr seit 6 Monaten zusammenlebt, so sind der Beziehung bisher keine Kinder entsprungen und bestehen nach den glaubwürdigen Angaben seiner Freundin auch derzeit keine Heiratspläne. Nach den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin hat er in der Zwischenzeit wohl eine innige Beziehung zu den beiden Kindern seiner Lebensgefährtin aus früheren Beziehungen aufgebaut, sodass (auch in Anbetracht der bisherigen Kürze der Lebensgemeinschaft) von einem im Entwicklungsstadium befindlichen Familienleben in Österreich ausgegangen werden kann.

Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise etwas mehr als 2 1/2 Jahre in Österreich aufhältig und hat seinen Aufenthalt hier ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087).

Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer weniger als 3 Jahre in Österreich aufhältig und unbescholten, konnte aber weder einen Nachweis seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, noch einen Nachweis über irgendwelche Ausbildungen und Kurse vorlegen, allerdings Bestätigungen über geleistete Freiwilligenarbeit.

Letztlich kann auf Grund der relativ kurzen Anwesenheit aus seinem Herkunftsstaat auch nicht von einer völligen Entwurzelung des Beschwerdeführers in diesem ausgegangen werden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben. Dabei könnte bei einem zwischenzeitig sich intensivierten Familienleben in Österreich und einem weiteren guten Integrationsfortschritt, sowie einer längeren Aufenthaltsdauer in Österreich diese Umstände zugunsten der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt Ausschlag geben (siehe auch jüngst Bundesverwaltungsgericht vom 17.04.2015, Zahl: W159 1426872-1/24E).

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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