BVwG W147 2016689-1

BVwGW147 2016689-115.1.2015

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §53 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2a
PersFrSchG 1988 Art.6 Abs1
VwGVG §35
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §53 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2a
PersFrSchG 1988 Art.6 Abs1
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W147.2016689.1.00

 

Spruch:

W147 2016689-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 9. Jänner 2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA: Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Dezember 2014, Zahl: 1044851305/140334249, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Jänner 2015 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF wird der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Dezember 2014, Zahl:

1044851305/140334249, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 30. Dezember 2014 für rechtswidrig erklärt.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2a FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher für die Sprache Englisch in der Verhandlung vom 9. Jänner 2015 dem Grunde nach auferlegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 8. November 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die im Spruch genannten Personalien an. Er habe seinen Herkunftsstaat im Herbst 2011 legal mit einem Reisepass verlassen, diesen habe er in weiterer Folge verloren. Er sei über Niger nach Libyen gelangt und dort ein Jahr und zehn Monate verblieben. Anschließend sei er am 8. November 2014 mit einem Schlauchboot nach XXXX gelangt und habe dort um Asyl angesucht; diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Karte "permesso di soggiorno" vor. Befragt nach Argumenten, die dagegen sprächen nach Italien zurückzukehren und sein Asylverfahren dort weiter zu führen, gab der Beschwerdeführe an, es gäbe keine.

Mit Verfahrensanordnung vom 10. November 2014, dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt am 11. November 2014, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, Dublin Konsultationen mit Italien würden seit 10. November 2014 geführt werden.

Der Beschwerdeführer verließ am 15. November 2014 die ihm zugewiesene Betreuungsstelle und war unbekannten Aufenthaltes.

Mit Schreiben vom 26. November 2014 wurde seitens der belangten Behörde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass die Zuständigkeit zur Überprüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers auf Italien übergegangen ist.

Am 27. November 2014 kehrte der Beschwerdeführer in die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung zurück, verließ diese jedoch neuerlich am selben Tag.

In weiterer Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 8. November 2014 mit "Bescheid" der belangten Behörde vom 9. Dezember 2014, IFA-Zahl: 1044851305 V-Zahl:

140151152, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18 (1) b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien für zuständig erklärt. Unter Spruchpunkt II. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung angeordnet und demzufolge seine Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde infolge unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Akt hinterlegt.

Am 23. Dezember 2014 langte bei der belangten Behörde eine Einverständniserklärung des Beschwerdeführers, übermittelt vom Verein Menschenrechte Österreich ein, wonach dieser mit einer Überstellung einverstanden und bereit sei, an einer solchen ohne Verzug mitzuwirken.

Am 29. Dezember 2014 um 20:50 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Suchmittelplanquadrates durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Nach Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde ordnete diese um 21:20 Uhr die Überstellung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum XXXX an. Um 22:03 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG an das Polizeianhaltezentrum XXXX übermittelt.

Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 2014, Zahl: 1044851305/140334249, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde hielt in diesem Bescheid fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er sei ledig ohne Sorgepflichten, volljährig und gesund. Er sei ohne Reisedokumente, von Italien kommend, illegal in das Bundesgebiet eingereist, habe am 8. November 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Nach Erhalt der Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG sei er seit dem 15. November 2014 untergetaucht, auch derzeit scheine keine aufrechte Meldung auf. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und sei in keinster Weise integriert, da er weder über familiäre noch soziale Bindungen in Österreich verfüge. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. An Barmitteln besitze er €

20,--. Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere seiner Erstbefragung, seines Vorbescheides sowie Einsichtnahme in EKIS und ZMR. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da der Beschwerdeführer sich aufgrund seines Vorverhaltens (illegale Einreise von Italien kommend, ungerechtfertigtes Verlassen der Betreuungseinrichtung und Untertauchen nach Übernahme der Verfahrensanordnung betreffend beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz, Unterlassen der Meldeverpflichtung und mangelnde Integration) als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten und Entscheidungen der Behörden zur Kenntnis zu nehmen. Bezüglich des Beschwerdeführers läge ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. In Abwägung der Anordnung eines gelinderen Mittels führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei bereits einmal untergetaucht. Dieses Risiko bestehe weiterhin, wodurch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt wäre. Weiters sei aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien, insofern der Beschwerdeführer "die letzten Monate in Strafhaft" verbracht habe.

Gegenständlicher Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2014 um 9:30 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, innerhalb offener Frist Schubhaftbeschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft.

Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinander gesetzt und ohne ausreichende Begründung die Schubhaft angeordnet. Der Beschwerdeführer sei ausreisewillig und wolle ehest möglich nach Italien zurückkehren. Daher habe er bereits am 23. Dezember 2014 die Beratungsstelle des Vereins Menschenrechte, Geschäftsstelle XXXX aufgesucht, um seine freiwillige Rückkehr zeitnahe umzusetzen. Aus diesem Grund bestehe kein Sicherungsbedarf. Der Beschwerdeführer habe seine freiwillige Rückkehr bereits auch unterschrieben und gebe es auch keine Gründe daran zu zweifeln, dass er dieser nicht tatsächlich in Anspruch nehmen werde. Eine selbständige Rückkehr nach Italien sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, da seine Aufenthaltsberechtigungskarte für Italien bei den österreichischen Asylbehörden aufliege. Der Beschwerdeführer sei zwar ohne Meldezettel in XXXX wohnhaft, jedoch seien der Rückkehrberatung seine Kontaktdaten bekannt gewesen.

Weiters wurde begründet, dass die belangte Behörde die Anordnung der Schubhaft nach der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Artikel 28 Dublin-III-VO hätte prüfen müssen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr im konkreten Fall zu prüfen. Das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr werde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht einmal behauptet. Ebenso habe es die belangte Behörde unterlassen, die über die Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 der Dublin-III- VO) hinausgehenden, in Artikel 28 Dublin-III- VO normierten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zu prüfen. Die belangte Behörde beschränke sich bei der Begründung des bekämpften Bescheides fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhafte Formulierungen. Schon dies mache die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtswidrig.

Es folgen Ausführungen zur sachlichen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zur Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes, der Rechtsmittelfrist, der Einbringungsstelle und der Kosten. Zudem wurde auf den Prüfbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 hingewiesen und ausgeführt, dass auch der VfGH verfassungsrechtliche Bedenken hege und beschlossen habe, § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzung zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, auszusprechen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung berufen sei, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Ebenfalls am 5. Jänner 2015 ersuchte der Verein Menschenrechte Österreich die belangte Behörde per E-Mail, den Beschwerdeführer am 13. Jänner 2015 um 9:00 Uhr aus der Schubhaft zu entlassen, damit er am selben Tag um 12:10 Uhr seine Reise nach Italien antreten könne.

Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 7. Jänner 2015 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) verpflichten. Bezugnehmend auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einem Freund wohnhaft war und sich dort auch anmelden könne, werde nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2014, somit sechs Wochen vor seiner Inschubhaftnahme, von der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung abgemeldet werden musste, da er diese ungerechtfertigt verlassen habe und unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Auch habe es der Beschwerdeführer unterlassen, der belangten Behörde seinen Aufenthaltsort bzw. eine neue Wohnanschrift bekannt zu geben. Lediglich am 27. November 2014 sei der Beschwerdeführer wieder in der Betreuungseinrichtung erschienen, habe diese jedoch nach einer Stunde neuerlich verlassen. Erst mit seiner Festnahme am 29. Dezember 2014 sei sein Aufenthalt somit wieder bekannt gewesen.

Bezüglich des ins Treffen geführten Umstandes, wonach sich der Beschwerdeführer beim Verein Menschenrechte Österreich bezüglich einer freiwilligen Rückkehr nach Italien erkundigt und ein diesbezügliches Formular unterschrieben habe, könne ein Sicherungsbedarf nicht ausgeschlossen werden; es sei nämlich anzunehmen, dass sich eine rückkehrwillige Person zuerst an die für sie zuständige Behörde wenden würde, um etwa seine dort aufliegenden Dokumente wiederzuerlangen.

2. Am 9. Jänner 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und beantragte neuerlich die Abweisung der Beschwerde. Zu Beginn der Verhandlung bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich seiner Person korrekt seien. Weiters befragt gab der Beschwerdeführer an, über keine Angehörigen und über Barmittel in Höhe von € 10,- bis 12,- in Österreich zu verfügen. Seinen Herkunftsstaat habe er im Jahre 2011 verlassen, Libyen sodann im Jahre 2013. In Italien habe er im Jahr 2013 einen Asylantrag gestellt und sich dann in XXXX aufgehalten. Befragt nach dem Grund für seine Einreise gab der Beschwerdeführer an, er hätte in Österreich einen Freund besuchen wollen, den er in Italien kennengelernt habe. Das Verlassen der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle am 15. November 2014 erklärte er damit, er habe infolge der Gebietsbeschränkung nach XXXX gelangen wollen, sei mit dem Zug gefahren und habe sich verirrt. Dies habe länger als drei Tage gedauert, es sei ihm jedoch nur eine Abwesenheit von 24 Stunden erlaubt gewesen. Am 27. November 2014 habe ihn ein Mann zurück zur Betreuungsstelle gebracht; die Motivation hiezu sei vom Beschwerdeführer selbst gekommen. Dort habe er eine Rechtsberaterin kontaktiert und ihr erläutert, dass er zurückgehen wolle, das Verfahren würde zu lange dauern. Diese habe er ersucht, zu erklären, wie er am leichtesten wieder zurückkehren könne, worauf diese ihm eine Adresse in XXXX nannte. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer Visitenkarten einer Rechtsberaterin sowie einer Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte Österreich, Geschäftsstelle XXXX, vor. Seit diesem Zeitpunkt habe er in XXXX zuerst bei einem Freund und danach bei einer Freundin gelebt, deren Adresse der Beschwerdeführer bekanntgab. Nach wie vor hege er den Wunsch, wieder nach Italien zurückzukehren. Am 23. Dezember 2014 sei er von sich aus beim Verein Menschrechte Österreich, Geschäftsstelle XXXX, vorstellig gewesen, habe sich dort wegen einer freiwilligen Rückkehr erkundigt, ein Einverständnisformular unterzeichnet und als Kontaktmöglichkeit seine Telefonnummer hinterlassen. Bei der belangten Behörde habe er sich nicht wegen einer freiwilligen Rückkehr erkundigt, da ihm seitens des Vereins Menschenrechte Österreich erklärt worden sei, dass ihm seine bei der Behörde aufliegenden Dokumente am Flughafen vor seiner Ausreise ausgehändigt werden würden. Das Mobiltelefon habe er bereits bei seiner Einreise nach Österreich bei sich gehabt; er verfüge über zwei SIM-Karten, die er je nach Bedarf wechsle. Vor seiner Inschubhaftnahme sei er nicht einvernommen worden. Bei einer Enthaftung würde er sich bis zu seiner Ausreise bei seiner Freundin aufhalten, deren Adresse er nenne. Für den Verein Menschrechte Österreich sei er entweder über diese Adresse oder auch über sein Mobiltelefon erreichbar. Der als Zeuge einvernommene Vertreter des Vereins Menschrechte Österreich bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den gegenseitigen Kontakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer gab an, Staatsangehöriger Nigerias zu sein und reiste am 8. November 2014 von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die beschwerdeführende Partei verfügte im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet über keinen gültigen Einreisetitel. Er beantragte am selben Tag internationalen Schutz.

Mit Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Dezember 2014, Zl. 1044851305-140151151, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde gemäß Artikel 13

(1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Italien für zuständig erklärt. Weiters wurde gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGbl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und unter einem festgestellt, dass gemäß § 61 Absatz 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Auf Seite 1 der Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes findet sich eine italienische Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers, über welche dieser auch während seines Aufenthaltes in Österreich erreichbar war.

Die oben angeführte erstinstanzliche Erledigung wurde am 10. Dezember 2014 gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 23 Zustellgesetz infolge unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.

Eine rechtswirksame Zustellung der erstinstanzlichen Erledigung fand nicht statt. Das erstinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers ist derzeit mangels einer dieses abschließenden rechtskräftigen Erledigung noch offen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 2014, Zahl:

1044851305/140334249, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Beschwerdeführer verfügt zwar zum Entscheidungszeitpunkt weder über ausreichende finanzielle Mittel noch geht er einer Beschäftigung nach; auch ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat sich aus der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung entfernt. Der Beschwerdeführer ist aber stets ausreiswillig gewesen, hat von sich aus die Möglichkeiten einer freiwilligen Rückkehr in die Wege geleitet und vermittelte in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich einen glaubwürdigen Eindruck.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht von einem Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, die einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers rechtfertigen würde.

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass eine freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers im Luftwege am 13. Jänner 2015 beabsichtigt ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in den Asylakt des Beschwerdeführers Einsicht genommen und erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers und eines informierten Vertreters des Vereins Menschenrechte Österreich im Rahmen einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Zum Sachverhalt:

2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zur zulässigen Außerlandesbringung und Abschiebung nach Italien ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem zentralen Fremdenregister des Bundesministerium für Inneres. Die Reisebewegungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem EURODAC und seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.

2.2.2. Die Feststellungen hinsichtlich des Nichtbestehens einer erheblichen Fluchtgefahr ergeben sich aus den diesbezüglich Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner persönlichen Lebensumstände sowie seiner Ausreisewilligkeit?? sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ? sowie aus dem damit in Einklang stehenden von ihm gesetzten Verhalten während seines Aufenthaltes in Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP ), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Stattgebung der Beschwerde):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lauten wie folgt:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) [...]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU ;

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

[...]

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU .

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

3.2.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.

Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.

Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).

Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden nach der oben dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E; 16.07.2014, G301 2009367-1/12E, u.v.a.).

3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007,

Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 1 FPG gestützt.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte den angefochtenen Bescheid zu Unrecht zusätzlich auf den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 1 FPG.

Die Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG ist anwendbar auf Fremde ohne Asylantrag, Fremde deren Asylantrag rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen wurde, Fremde, deren eingestelltes Asylverfahren nicht mehr fortgesetzt werden darf, und Fremde, deren Asylantrag als gegenstandslos abgelegt worden ist oder zurückgezogen wurde (vgl. Ornezeder/Schmalzl/Schrefler-König/Szymanski, FPG § 76 Anm. 8 [Stand 1.?1.?2013]).

Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden. Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG).

Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine rechtskräftige Erledigung vor:

Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18. 5.?1994, 93/09/0115).

Gemäß § 13 Abs 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an seiner Abgabestelle zuzustellen. Gemäß § 8 ZustG ist eine Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, wenn eine Partei während eines Verfahrens, von welchem sie Kenntnis hat, die Mitteilung über die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle unterlässt und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Das Bundesasylamt hat seine Zustellverfügung hinsichtlich des zurückweisenden Bescheids in der Form getroffen, dass es die Zustellung gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde im Akt verfügte.

Bereits auf Seite 1 des Asylaktes findet sich eine Telefonnummer des Beschwerdeführers, die auch derzeit - wenn auch nicht regelmäßig - in Verwendung steht.

Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0071, mwN).

Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

Im vorliegenden Fall wäre es der Asylbehörde ohne besonderen Aufwand möglich gewesen, zu versuchen, mit dem Beschwerdeführer an der im Akt aufscheinenden Telefonnummer - die im Akt auch leicht auffindbar war - telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln (vgl. dazu Stumvoll in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen2, Rz 8 zu § 8 ZustG).

Nach dem Gesagten wäre die Asylbehörde daher verpflichtet gewesen, zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Beurteilung der belangten Behörde, der erstinstanzliche Bescheid sei durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG wirksam zugestellt worden, erweist sich daher als rechtswidrig (vgl. VwGH 22. 1. 2014, 2013/22/0313 mwN).

Das erstinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nach wie vor offen und ist der Beschwerdeführer daher Asylwerber gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG. In seinem Erkenntnis vom 19.?März?2013, 2011/21/0250, führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang insbesondere aus:

"Gegen Asylwerber und ? wie der Ausschussbericht (1055 BlgNR 22. GP 5) klarstellend bemerkt ? auch gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt (also noch nicht eingebracht) haben, kommt Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG in Betracht. Nach § 76 Abs. 1 FPG kann die Schubhaft somit nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH vom 27. Jänner 2010, 2008/21/0349, mit weiteren Hinweisen)."

Aus diesem Grunde kommt für den Beschwerdeführer das Regelungsregime des § 76 Abs. 1 FPG nicht zur Anwendung und stützt sich der fremdenbehördliche Bescheid demzufolge zu Unrecht auf den Tatbestand des § 76 Abs. 1 FPG.

Die Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG ist anwendbar auf Fremde ohne Asylantrag, Fremde deren Asylantrag rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen wurde, Fremde, deren eingestelltes Asylverfahren nicht mehr fortgesetzt werden darf, und Fremde, deren Asylantrag als gegenstandslos abgelegt worden ist oder zurückgezogen wurde (vgl. Ornezeder/Schmalzl/Schrefler-König/Szymanski, FPG § 76 Anm. 8 [Stand 1.?1.?2013]).

Im konkreten Fall ist jedoch weiters nicht von einem nachgewiesenen Bestehen eines konkreten Sicherungsbedarfes (infolge erheblicher Fluchtgefahr) auszugehen, zumal auf Grund der von der belangten Behörde herangezogenen Aktenlage keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des Fremden befürchten lassen: Der Beschwerdeführer hatte keinerlei Möglichkeit, im Zuge einer Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich zu machen. Weiters hat er sich am 23. Dezember 2014 bereit erklärt, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese ist für den 13. Jänner 2015 in Aussicht genommen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es unterlassen, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Das Bestehen eines Sicherungsbedarfs setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beziehungsweise nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Inschubhaftnahme mit den Ergebnissen der Erstbefragung des Beschwerdeführers aus dessen Asylverfahren und dem Umstand, dass dieser nicht gemeldet war, vernachlässigte jedoch insbesondere die im Akt einliegende Einverständniserklärung des Beschwerdeführers, an einer freiwilligen Rückkehr mitzuwirken und den Beschwerdeführer vor einer Inschubhaftnahme einzuvernehmen. Lediglich am Rand ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Erstbefragung angab, dass es aus seiner Sicht keine Argumente gegen eine Rückkehr nach Italien gebe. Soweit die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorlage nunmehr vermeint, dass durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer von sich aus eine freiwillige Rückkehr in die Wege geleitet hat, ein "Sicherungsbedarf nicht ausgeschlossen werden könne", gesteht sie einerseits selbst ein, dass sie einen solchen im Sinne einer erheblichen Fluchtgefahr im konkreten Fall nicht geprüft hat; andererseits verbleibt festzuhalten, dass eine erhebliche Fluchtgefahr nicht nur nicht "ausgeschlossen", sondern als "gegeben", als ultima ratio erachtet werden muss.

Der Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, ist somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war daher - wie auch die aufgrund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2014 bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt - für rechtswidrig zu erklären.

Da sich der Schubhaft-Bescheid demzufolge bereits aus diesen Gründen als rechtswidrig erwies, konnten weitere Erwägungen hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift behaupteten Mängel unterbleiben.

3.3. Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer infolge offenen Asylverfahrens Asylwerber.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet auszugsweise:

"§ 76. (1) ......

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

......"

Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hält sich als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Zwar verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine privaten, familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, auch ist er mittellos und nicht erwerbstätig. Er hat aber in sämtlichen Befragungen hervorgehoben, freiwillig nach Italien zurückreisen zu wollen. Auch hat er in der Verhandlung von sich aus, eine Kontaktadresse bekannt gegeben, seine Telefonnummer liegt beim Verein für Menschenrechte Österreich seit 23. Dezember 2014 auf.

Der Beschwerdeführer hat bereits unmittelbar nach der Einreise nach Österreich angegeben, dass er freiwillig so rasch als möglich nach Italien zurückkehren möchte und hat von sich aus auch den VMÖ wegen einer freiwilligen Rückkehr kontaktiert und seinen Wunsch auch gegenüber seiner Rechtsvertretung formuliert. Es bestehen unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers in Österreich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wunsch nicht eine entsprechende Ernsthaftigkeit aufweist.

In einer Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine erhebliche Fluchtgefahr und insbesondere das Vorliegen einer "ultima ratio"-Situation vorliegen, welche nur durch Verhängung der Schubhaft bzw. Anhaltung in derselben begegnet werden kann und das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiegt.

3.4. Zu Spruchpunkt III:

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde, wie unter Punkt II. 3.1. dargelegt, der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.

§ 35 VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Sowohl der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt I.) wurden für rechtswidrig erklärt als auch wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer ist somit obsiegende Partei.

3.5. Zu Spruchpunkt IV:

Das FPG sieht eine Barauslagenbefreiung nicht vor.

Erwachsen dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden sind allfällige Barauslagen zunächst vom Beschwerdeführer zu bestreiten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff.), im Erfolgsfall aber von der Behörde zu ersetzen (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.] [in Druck]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1048).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG besteht im Fall des Obsiegens ein antragsbedürftiger Ersatzanspruch gegenüber der unterlegenen Partei. Für den vertretenen Beschwerdeführer wurde jedoch weder in der gegenständlichen Beschwerdeschrift noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung der Ersatz der Dolmetscherkosten als Barauslagen durch die unterlegene Partei beantragt (vgl. dazu auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0404, zu § 79a AVG, wonach der Antrag der obsiegenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen zumindest so genau gehalten sein muss, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird, mit Hinweis auf Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, 75 f). Eine Antragstellung war somit gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG mit Ende der mündlichen Verhandlung präkludiert.

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sind Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem siebten und achten Hauptstück des FPG entstehen, von dem Fremden zu ersetzen. Auch § 113 Abs. 1 Z 4 FPG sieht den Ersatz von Dolmetschkosten, die der Landespolizei oder dem Bund entstehen, von dem Fremden vor. Die Schubhaft ist im achten Hauptstück des FPG geregelt.

Dolmetscher haben nach den gem. § 17 VwGVG subsidiär anwendbaren §§ 53 a und b AVG einen Gebührenanspruch gem. GebAG. Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, gelten gemäß § 76 Abs. 1 AVG als Barauslagen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auch war sie jedoch notwendig, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache durchgeführt, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Die vom Dolmetscher für seine Tätigkeit in Rechnung zu stellenden Kosten werden nach Beantragung und Überprüfung zuzuerkennen und anzuweisen sein. Dem Bundesverwaltungsgericht werden damit Barauslagen in noch nicht festgesetzter Höhe erwachsen.

§ 53 Abs. 4 BFA-VG sieht zwar - wie § 113 FPG (RV 1803 BlgNR 24 GP 33) - vor, dass Kosten gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG, die uneinbringlich sind, der Bund trägt, der Verwaltungsgerichtshof judiziert aber in ständiger Rechtsprechung, dass die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bei der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (VwGH 15. 12. 2011, 2011/18/0264; 24. 11. 2009, 2008/21/0599).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur auf den weitgehend gleichlautenden § 53 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich entgegenstehen würden.

Dem Beschwerdeführer sind daher die Dolmetschkosten als Barauslagen aufzuerlegen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Revision ist auch hinsichtlich der Spruchpunkte A.III. und A.IV zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 35 VwGVG auf Schubhaftbeschwerden und zur Auferlegung des Barauslagenersatzes durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 4 BFA-VG fehlt.

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